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VA 23 34 BGer 1C_550/2024 vom 24. Oktober 2025/Abweisung
Entscheid vom 27. Mai 2024 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Dr. iur. Urs Markus Lischer, Rechtsanwalt, Lischer Zemp & Partner Rechtsanwälte und Notare, Haus zum Schwanen, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,
Beschwerdeführer, gegen Römisch-katholische Kirchgemeinde X.__,
Beschwerdegegnerin, und Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans, Vorinstanz,
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sowie Gemeinderat der Politischen Gemeinde X.__,
Baubewilligungsbehörde.
Gegenstand Baubewilligung (Aussenbeleuchtung) Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates Nidwalden (RRB) Nr. 612 vom 21. November 2023.
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Sachverhalt: A. Am 22. Juli 2020 reichte die römisch-katholische Kirchgemeinde X.__ («Beschwerdegegne- rin») beim Gemeinderat der Politischen Gemeinde X.__ («Baubewilligungsbehörde») ein Bau- gesuch für die Erstellung einer Aussenbeleuchtung der Pfarrkirche B.__ auf der Parz. Nr. aa, Grundbuch X., ein. Der Hinweis auf das Baugesuch wurde im Nidwaldner Amtsblatt Nr. __ vom __ 2020 veröffentlicht. C. («Einwenderin») erhob als Grundeigentümerin der Parz. Nr. bb., GB X., Einwendung und beantragte, es sei die Baubewilligung zu verweigern. Am 25. Januar 2021 erteilte die Baubewilligungsbehörde der Beschwerdegegnerin die nachge- suchte Baubewilligung, nach Massgabe des Gesamtbewilligungsentscheides der Baudirektion Nidwalden vom 22. Oktober 2020 unter Bedingungen und Auflagen sowie Abweisung der Ein- wendung. Die Einwenderin erhob hiergegen beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden («Vorinstanz») Verwaltungsbeschwerde. Am 25. April 2023 teilte deren Rechtsvertreter mit, dass A. («Be- schwerdeführer») die Parz. Nr. bb., GB X.__, am 3. Dezember 2021 käuflich von der Einwen- derin erworben habe. Der Beschwerdeführer trete an deren Stelle in das Beschwerdeverfahren ein und wolle dieses fortführen. Mit Beschluss Nr. 612 vom 21. November 2023 («RRB- Nr. 612») wies die Vorinstanz die Verwaltungsbeschwerde ab, auferlegte dem Beschwerde- führer amtliche Kosten von Fr. 5'000.– und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 1'400.– zu bezahlen.
B. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer mit folgenden Anträgen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht: «1. Der Entscheid des Regierungsrates Nr. 612 vom 21. November 2023 sei aufzuheben. 2. Die Baubewilligung [der Baubewilligungsbehörde] vom 25.01.2021 (Protokoll Nr. 24/6.3.1) betreffend die Aussenbeleuchtung der B., Parzelle aa., X., sei aufzuheben. 3. Der kantonale Gesamtbewilligungsentscheid vom 22.10.2020 betreffend die Aussenbeleuchtung der Pfarrkirche B., X., sei aufzuheben. 4. Eventualiter sei der Entscheid des Regierungsrates Nr. 612 vom 21. November 2023 aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, die Bewilligungen gemäss Ziff. 2 und 3 vorstehend aufzuheben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin.»
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Den angeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– bezahlte der Beschwerde- führer innert angesetzter Frist.
C. Die Baudirektion teilte mit Eingabe vom 11. Januar 2024 mit, auf die Einreichung einer Stel- lungnahme zu verzichten. In ihren Vernehmlassungen vom 19. Januar 2024 bzw. 19. Februar 2024 beantragten die Baubewilligungsbehörde und die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde bzw. es sei auf diese erst gar nicht einzutreten.
D. Die Beschwerdegegnerin ersuchte innert erstreckter Beschwerdeantwortfrist am 20. Februar 2024 um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bis zum 20. April 2024, um den Parteien unter dem Hintergrund der laufenden Ortsplanrevision und Bausitua- tion Gelegenheit für eine aussergerichtliche Lösung einzuräumen.
E. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 sistierte die Prozessleitung das Verfahren bis zum 20. April 2024. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin wurden je berechtigt er- klärt, die Sistierung selbstständig jederzeit vor Ablauf der Frist zu widerrufen.
F. Am 19. April 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, es hätten keine Vergleichsgespräche statt- gefunden bzw. es fänden keine Vergleichsgespräche statt und er habe der Sistierung nie zu- gestimmt.
G. Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. Mai 2024 eine Stellungnahme ein, mit dem Antrag auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten respektive diese sei abzuweisen.
H. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Eingabe vom 13. Mai 2024 Stellung.
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I. Am 22. Mai 2024 ging eine weitere Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2024 ein.
J. Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 27. Mai 2024 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. Angefochten ist der RRB-Nr. 612 vom 21. November 2023, mit welchem die Vorinstanz eine Verwaltungsbeschwerde des in das Verfahren eingetretenen Beschwerdeführers abgewiesen hat. Letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde – worunter auch der Regierungs- rat fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 VRG) – können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwal- tungsabteilung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.2]). Das angerufene Verwaltungsgericht ist örtlich wie sachlich zuständig. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vor- instanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Ziff. 3). Das Wohnhaus auf der Parz. Nr. bb., GB X.__, liegt nur rund 21 Meter von der gemäss Baugesuch u.a. zu beleuchtenden Südostseite der Sakralbaute entfernt. Der Beschwerdefüh- rer verfügt damit als deren Grundeigentümer über eine besondere Beziehungsnähe zur Streit- sache. Zudem ist er Adressat des angefochtenen Entscheids. Er unterlag im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen, nachdem er als Käufer des fraglichen Grundstücks bzw. Rechtsnachfolger der Einwenderin in das Verfahren eintrat und «seine» Verwaltungsbe- schwerde abgewiesen wurde. Ferner wurde er kostenpflichtig. Demnach ist der Beschwerde- führer beschwerdeberechtigt, was von Amtes wegen zu prüfen war (Art. 54 Abs. 1 VRG).
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides ein- zureichen (Art. 71 Abs. 1 VRG) und hat den Formerfordernissen gemäss den Art. 73 f. VRG zu genügen. Die Rechtsvorkehr erfolgte frist- und formgerecht. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Dezember 2023 ist demnach einzutreten.
Vorab sind die von den Parteien aufgeworfenen formellen bzw. prozessualen Vorfragen zu klären.
2.1 Der Beschwerdeführer moniert verschiedentlich eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz sich nicht sachlich mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe (s. bspw. Beschwerde Ziff. 8 S. 4, Ziff. 25 S. 10). Damit verkennt der Beschwerdeführer Sinn und Tragweite der dem rechtlichen Gehör (Art. 39 Abs. 1 VRG; Art. 29 Abs. 2 BV) entspringenden Begründungspflicht. Die Verpflichtung der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, ist die Vorinstanz dieser Ver- pflichtung nachgekommen und es ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, weshalb sie zu diesem gelangt ist. Ebenso wird sich zugleich zeigen, dass der Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres im Stande gewesen ist, den Entscheid in jedem der von ihm aufgeworfe- nen Punkte sachgerecht anzufechten. Keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der ma- teriellen Begründetheit des Rechtsmittels ist es, wenn die rechtsmittelführende Partei eine an- dere Sach- oder Rechtsauffassung vertritt.
2.2 Es wird vom Beschwerdeführer eingewendet, die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2024 habe zufolge Verspätung unberücksichtigt zu bleiben. Inhaltlich äussert sich die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 2. Mai 2024 einer- seits zu (aussergerichtlichen) Verhandlungen zwischen den Parteien. Diese Umstände sind
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hier nicht weiter relevant, zumal unumstritten ist, dass keine Einigung erzielt worden ist. An- dererseits beanstandet die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz habe im angefochtenen Ent- scheid den Parteiwechsel zum Beschwerdeführer zu Unrecht als zulässig erachtet. Der Be- schwerdeführer habe kein schützenswertes Interesse am Prozesseintritt anstelle der Einwen- derin gehabt und sei nicht zur Verwaltungsbeschwerde legitimiert gewesen. Damit übersieht die Beschwerdegegnerin, dass sie kein Rechtsmittel ergriffen und den angefochtenen Ent- scheid akzeptiert hat. Sie ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren lediglich be- fugt, zu den Beschwerdegründen (Art. 90 VRG) des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, nicht aber selbst solche geltend zu machen. Das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren betreffend sind die Eintretensvoraussetzungen (und die Beschwerdelegitimation) aber ohne- hin von Amtes wegen zu prüfen (s. vorne E. 1). Insofern kann hier offenbleiben, ob die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2024 zufolge Verspätung unberücksichtigt zu bleiben hat, weil diese für den Ausgang dieses Verfahrens nicht entscheidend ist. Gleiches gilt für die mit der Eingabe aufgelegten Urkundenbeweise (BG-Bel. 1-6) und für die weitere Eingabe vom 20. Mai 2024.
2.3 In seiner Eingabe vom 19. April 2024 beanstandet der Beschwerdeführer die angeordnete Verfahrenssistierung. Aufgrund eines entsprechenden Gesuchs der Beschwerdegegnerin ordnete die Prozesslei- tung mit Verfügung vom 21. Februar 2024 bis am 20. April 2024 die Sistierung des Verfahrens an. Die Parteien wurden je berechtigt erklärt, die Sistierung selbstständig jederzeit vor Ablauf der Frist zu widerrufen. Ob die Sistierung (Art. 25 VRG) zulässig gewesen ist, muss hier nicht mehr beurteilt werden, nachdem diese inzwischen ohnehin ausgelaufen ist. Letztlich bleibt unklar, was der Beschwerdeführer mit seinem Einwand bezweckt, zumal er von seiner Mög- lichkeit, die Sistierung jederzeit einseitig widerrufen zu können, keinen Gebrauch gemacht hat. Eine angeordnete Sistierung unwidersprochen auslaufen zu lassen, sich im Nachhinein auf deren Unrechtmässigkeit zu berufen, nur um gleichzeitig geltend zu machen, eine (rechtsun- erfahrene) Gegenpartei habe deshalb eine gesetzliche Frist verpasst, ist treuwidriges, miss- bräuchliches Prozessverhalten, welches nicht zu schützen ist (Art. 10 Abs. 1 VRG; Art. 2 ZGB). In concreto blieb es aber ohnehin ohne Konsequenzen (s. vorne E. 2.2).
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Umstritten ist, ob das Baubewilligungsgesuch vom 22. Juli 2020 überhaupt zu prüfen ist, nach- dem die Beschwerdegegnerin im Verlaufe des Verfahrens im Rahmen einer Kirchgemeinde- versammlung eröffnete, dass sie ein reduziertes Beleuchtungskonzept in Betracht ziehe.
Die Vorinstanz erwog, dass der Regierungsrat über die angefochtene Baubewilligung zu ent- scheiden habe, wenn bis zum Erlass des Beschwerdeentscheids kein formeller und vorbehalt- loser Rückzug des Baugesuchs vom 22. Juli 2020 durch die Beschwerdegegnerin als Bauher- rin vorliege. Das sei nicht der Fall. Die Sachentscheidvoraussetzungen gemäss Art. 54 VRG seien erfüllt, auf die Verwaltungsbeschwerde sei einzutreten (angefochtener Entscheid E. 2.1.2.4 S. 4, E. 2.1.5 S. 6).
4.1 In seiner Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Beschwerdegegnerin sei inzwischen zum Schluss gekommen, eine Beleuchtung sei in viel massvollerer Art und Weise umzusetzen, als dies gemäss dem Konzept des angefochtenen Baubewilligungsent- scheids noch vorgesehen gewesen sei. Es sei deshalb unklar, weshalb die Vorinstanz die Bewilligung mit dem grossflächigeren Beleuchtungskonzept überprüft (und gutgeheissen) habe (Beschwerde Ziff. 9 S. 4).
4.2 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 Raumplanungsgesetz [RPG; SR 700]). Diese Bewilligungspflicht bedingt ein behördliches Bewilligungsverfahren, ein Verwaltungs(gerichts-)verfahren, welches den Zweck verfolgt, festzustellen, ob das Bauvorhaben mit den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften übereinstimmt; eingeleitet wird es durch das Gesuch des Berechtigten. Das Verfahren mündet im Bauentscheid, einer Verwaltungsverfügung, mit welcher im vom Berechtigten eingeleiteten Bewilligungsverfahren über dessen Baugesuch entschieden wird (Urteil des Verwaltungsge- richts Nidwalden VA 22 2 vom 8. August 2022 E. 2 m.w.H.). Die Baubewilligung hat eine nach Art. 159 Planungs- und Baugesetz (PBG; SR 611.1) beschränkte Geltungsdauer. Gemäss Art. 54 Abs. 2 Ziff. 4 VRG setzt der Erlass eines Entscheides namentlich das Beste- hen eines schutzwürdigen Interesses am Entscheid voraus. Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weg, namentlich infolge
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Rückzuges der Parteibegehren oder Einigung, erklärt die Behörde das Verfahren als erledigt (Art. 26 Abs. 1 VRG).
4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2020 ein Baugesuch für die Erstellung einer Aussenbeleuchtung der Pfarrkirche B.__ eingereicht hat. Am 25. Januar 2021 erteilte die Baubewilligungsbehörde unter Bedingungen und Auflagen die nachgesuchte Baubewilligung. Mit RRB-Nr. 612 bestätigte die Vorinstanz den Bewilligungsentscheid, indem sie die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers abwies. Bis dato hat die Beschwer- degegnerin an keiner Stelle vorbehaltlos, verbindlich zum Ausdruck gebracht, das beantragte Gesuch zurückzuziehen, etwa weil sie das Projekt nicht wie beantragt verwirklichen möchte. Ohne einen solchen Rückzug ist anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin als berechtigte Gesuchstellerin an ihrem Baubewilligungsgesuch festhält und ihr Interesse an der Beurteilung der Bausache bestehen bleibt. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Aussenbeleuchtung nach Massgabe des Gesuchs vom 22. Juli 2020 (unter Berücksichtigung der von der Baubewilligungsbehörde verfügten Be- dingungen und Auflagen) geprüft hat. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet.
Strittig ist, ob die Bewilligung ein übergeordnetes Beleuchtungskonzept der Gemeinde voraus- setzt.
5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, integrierender Bestandteil der Baueingabe für die streitgegenständliche Pfarrkirche bilde das Baubewilligungsgesuch vom 22. Juli 2020, der Grundbuchauszug vom 15. Juni 2020, der Situationsplan vom 15. Juni 2020, das Beleuch- tungskonzept der Firma D.__ AG, Y.__, vom April 2020 (Planungs-Nr. 261039 mit allen ver- massten Positionen der Beleuchtungskörper), die Beleuchtungsquelle vom 17. Juli 2020, der Leuchtenplan vom 17. Juli 2020 sowie die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege vom 2. Juni 2020. Das Baugesuch vermöge den gesetzlichen Erfordernissen an eine hinreichend detaillierte Umschreibung des Bauvorhabens zu genügen. Es sei ohne weiteres feststellbar, was verbindlicher Inhalt des Baugesuchs und demzufolge verbindliche Grundlage für die Bau- bewilligung sei (E. 2.3.4 S. 7).
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5.2 Der Beschwerdeführer moniert unter Hinweis auf die Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen des Bundesamtes für Umwelt BAFU (Stand 2021; «Vollzugshilfe BAFU») das Fehlen eines übergeordneten Beleuchtungskonzepts der Gemeinde. Was die Beleuchtung des Dorfbildes angehe, brauche es ein allgemeines, gesamtheitliches Konzept betreffend sämtliche zu beleuchtende Objekte (Beschwerde Ziffn. 10-25 S. 4-10).
5.3 Das für die Baubewilligung erforderliche Baugesuch (s. vorne E. 4.3) ist auf dem amtlichen Formular einzureichen (Art. 143 PBG i.V.m. § 42 Abs. 1 Planungs- und Bauverordnung [PBV; NG 611.11) mit den gemäss § 43 PBV erforderlichen Beilagen. Unter anderem bedarf es eines aktuellen Situationsplanes sowie den ausgefüllten Formularen für Sonderbewilligungen mit den erforderlichen Plänen (§ 43 Abs. 1 Ziffn. 2, 7 PBV). Einen Beleuchtungsplan verlangt we- der die Bau- noch die Umweltschutzgesetzgebung.
5.4 Nach Gesagtem existiert keine Vorschrift, welche die Einreichung eines Beleuchtungskon- zepts verlangen würde. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Baubewilligungsbehörde wie auch die Vorinstanz erwogen, die Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs setze (formal) kein übergeordnetes, gemeinde- oder quartierübergreifendes Beleuchtungskonzept voraus. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer mehrfach bemühte Vollzugshilfe BAFU nichts zu ändern. Die Vollzugshilfe BAFU ist kein Gesetzesrecht, sondern blosse Entscheidungshilfe, auf die sich die Behörde abstützen kann (BGE 140 II 33 E. 4.3). Sie schränkt das der Bewilli- gungsbehörde durch das Gesetz eingeräumte Ermessen somit in keiner Weise ein. Eine Nicht- befolgung der darin formulierten (über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden) Empfeh- lungen ist gesetzeskonform. Die Rüge ist unbegründet. Nebenbei stellt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der (formalen) Rüge des fehlen- den Beleuchtungskonzepts (materiell) die Bewilligungsfähigkeit in Abrede. So macht er gel- tend, die Beleuchtung sei nicht notwendig etc. (Beschwerde Ziffn. 19-25 S. 9 f.). Auf die Frage, ob das Projekt emissionsrechtlich zulässig und bewilligungsfähig ist, wird nachfolgend noch einzugehen sein (s. nachfolgende E. 5 ff.). Immerhin ist an dieser Stelle aber zu konstatieren, dass die Bewilligungsfähigkeit nicht von einem übergeordnetem Beleuchtungskonzept abhän- gig ist.
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Die Bewilligungsfähigkeit betreffend ist zunächst fraglich, ob ein öffentliches Interesse an der Beleuchtung der Sakralbaute besteht.
6.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, es sei zu prüfen, ob sich eine Beleuch- tung als notwendig erweise. Diese Prüfung werde vom Leitprinzip geprägt, dass nur beleuchtet ist, was beleuchtet werden muss. Bei der Klärung der Notwendigkeit einer Beleuchtung sei eine Abwägung zwischen Sicherheitsrelevanz, öffentlichem Interesse und der Zumutbarkeit lästiger Auswirkungen vorzunehmen. Schädliche Auswirkungen seien nicht zulässig. Unnötige Beleuchtungen seien zu vermeiden. Die Beschwerdegegnerin wolle die Pfarrkirche als ge- schütztes Kulturobjekt im Ortskern von Beckenried und damit Bestandteil des ISOS vermehrt auch in der Nacht zur Geltung kommen lassen. Es erweise sich nicht als unnötig, ein denk- malgeschütztes Objekt partiell beleuchten zu lassen, um seine Wirkung als Einzelobjekt ver- mehrt hervortreten zu lassen (E. 2.7.5.1 S. 24). Die beanstandeten Lichtemissionen würden einer (beabsichtigten) Primärbeleuchtung ent- stammen. Soweit die Lampen einem anerkannten Zweck dienten, könnten allfällige Massnah- men zur Emissionsbegrenzung nicht sämtliche Lichtemissionen verhindern. Das Hervorheben von Kirchen beziehungsweise deren Teilen des Nachts als ortsbild- und landschaftsprägendes Element könne einen umweltrechtlich anerkannten Zweck nächtlicher Beleuchtung darstellen, wie schon die Baubewilligungsbehörde dargelegt habe. Daran ändere die Tatsache, dass die sogenannte Lichtverschmutzung zunehmend als Problem für Mensch und Natur erkannt wür- den, grundsätzlich nichts. Im Zentrum der Überlegungen der Bauherrin über die nachgesuchte Beleuchtung der Pfarrkirche stünden aufgrund des Beleuchtungsumfanges deren nachge- suchte Aufwertung aus kulturhistorischer Sicht beziehungsweise aus touristischen Gründen. Insofern sei von einer relativen Notwendigkeit auszugehen (E. 2.7.5.2 S. 25).
6.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Aussenbeleuchtung sei nicht notwendig. Die Notwendigkeit der Beleuchtung sei von der Beschwerdegegnerin mit Sicherheitsaspekten be- gründet worden. Die Vorinstanz sei aber selbst zum Schluss gekommen, dass die Beleuchtung ohne Sicherheitsrelevanz sei. Somit sei die Aussenbeleuchtung per se nicht genehmigungs- fähig. Die Vorinstanz habe nicht begründet, welches öffentliche Interesse die Beleuchtung not- wendig mache. Beziehungsweise erachtet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche
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Begründung des öffentlichen Interesses als nicht haltbar, rechtsfehlerhaft oder unverhältnis- mässig (falsche Begründung; Beschwerde Ziffn. 26-62 S. 11-22).
6.3 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 Raumplanungsgesetz [RPG; SR 700]). Damit eine Baubewilligung erteilt wer- den kann, müssen namentlich die umweltschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten sein (s. Art. 22 Abs. 3 RPG [PETER HÄNNI, Planungs- Bau- und besonderes Umweltrecht, 6. A., 2016, S. 377]). Das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) bezweckt, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 USG). Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den Einwirkungen i.S. von Art. 7 Abs. 1 USG, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkun- gen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Demgemäss sind u.a. Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 2 USG; Emissionsbegrenzungen), und zwar unabhängig von der bestehenden Umwelt- belastung, so weit, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Art. 12 Abs. 1 USG nennt als Massnahmen zur Emis- sionsbegrenzung den Erlass von Emissionsgrenzwerten (lit. a), Bau- und Ausrüstungsvor- schriften (lit. b) und Verkehrs- oder Betriebsvorschriften (lit. c). Die Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG ab- gestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind daher Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern – gestützt auf das Vorsorgeprin- zip – auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Sie werden insbesondere durch das Ver- hältnismässigkeitsprinzip begrenzt (BGE 140 II 33 E. 4, E. 4.1). Es gibt für Lichtimmissionen weder Immissionsgrenzwerte (zur Beurteilung der Schädlichkeit bzw. Lästigkeit) noch gelten vorsorgliche Anlagegrenzwerte oder Planungswerte. Die Behörden müssen die Lichtimmissi- onen daher im Einzelfall beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11-14 USG sowie Art. 16- 18 USG (BGE 140 II 214 E. 3.3) und es muss analog Art. 14 lit. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immission nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen,
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Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (BGE 140 II 33 E. 4.2 in fine).
6.4 Aus dem Aufgezeigten (s. vorne E. 5.1) ergibt sich, dass sich die Vorinstanz mit der Frage des öffentlichen Interesses bzw. der (grundsätzlichen) Notwendigkeit der Beleuchtung auseinan- dergesetzt hat. Insofern ist fraglich, weshalb der Beschwerdeführer das Fehlen einer Begrün- dung rügt, zumal er die seiner Ansicht nach fehlende Begründung im nächsten Schritt dann doch als unzutreffend zu kritisieren vermag. Die Vorinstanz berücksichtige den Grundsatz, wonach nicht bloss schädliche und lästige, son- dern auch unnötige Emissionen zu vermeiden sind. Dies, indem sie prüfte, ob ein öffentliches Interesse an (und damit eine Notwendigkeit) der Beleuchtung der Kirche B.__ besteht. X.__ ist als verstädtertes Dorf im Bundesinventar für schützenswerte Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) verzeichnet. Es sei ein historisches Kirch- und Handwerkerdorf mit einem kirchlichen und gewerblichen Zentrum. Die Kirche B.__ – um deren Beleuchtung es hier geht – bilde gemäss Inventareintrag den Anfang des eigentlichen Kerns des Dorfs. Der mächtige klassizistische Bau sei zwischen 1790 und 1907 entstanden, nachdem X.__ zur selbstständigen Pfarrei ernannt worden sei. Die mächtige klassizistische Hallenkirche im Lang- hausbau mit mächtigem Turm fasse mit ihrer Längsfassade hinter der filigranen Baumschicht die Seestrasse. Erwähnt werde ferner der Kirchenbezirk mit Friedhof, altem Pfarrhaus und raumdefinierenden Buschreihen an der Seestrasse. Im Gegensatz zum profanen Dorfkern er- scheine der Kirchenbezirk als geplantes Ganzes von übergeordneter Bedeutung (ISOS-Nr. ). Folglich stehe fest, dass dem Kirchenbezirk von X. bzw. der in Erscheinung und orts- bildlicher Ausprägung mächtigen Kirche B.__ eine herausragende kulturhistorische Bedeutung zukomme. Demzufolge stellte die Vorinstanz zutreffend, in Übereinstimmung mit der Baube- willigungsbehörde fest, dass an der Beleuchtung der Kirche B.__ als denkmalgeschütztes Kul- turobjekt im Ortskern von X.__ ein öffentliches Interesse besteht. Ein Eingriff in diese (zuläs- sige) Ermessensausübung rechtfertigt sich nicht, zumal die Frage nach dem öffentlichen Inte- resse immer auch eine wertende Komponente hat und diese Beurteilung zu den Kernkompe- tenzen einer Baubewilligungsbehörde – unter Mithilfe der kantonalen Fachbehörden – gehört. Es ist auch hervorzuheben, dass sich einerseits auch das kantonale Amt für Umwelt in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2023 nicht gegen die Aussenbeleuchtung ausgesprochen hat (vi-W1-B). Andererseits hat die Fachstelle für Denkmalpflege dem Projekt zugestimmt, wovon die Denkmalpflegekommission (unwidersprochen) Kenntnis genommen hat (vi-VI1-A-7).
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Demnach stellt die Aufwertung der Kirche aus kulturhistorischer Sicht beziehungsweise aus touristischen Gründen ein legitimes öffentliches Interesse dar, womit eine relative Notwendig- keit des Projekts anzuerkennen ist. Daraus ergibt sich im Übrigen auch der für die nachfol- gende Beurteilung noch relevant werdende Beleuchtungszweck. Gesagtes setzt im Übrigen nicht voraus, dass die beabsichtigte Beleuchtung in ein übergeordnetes Konzept (der Ge- meinde) eingeordnet ist, wie es die Vollzugshilfe BAFU empfiehlt. Die Notwendigkeit einer Beleuchtung kann sich – wie hier – auch im Einzelfall, für ein einzelnes Projekt ergeben, zumal ein projektorientiertes Beleuchtungskonzept vorhanden ist (s. vi-VI1-A-4). Ein (zusätzliches) öffentliches Sicherheitsinteresse wurde hingegen verneint. Ein solches (zweites öffentliches Interesse) ist aber auch nicht nötig, damit eine relative Notwendigkeit bejaht werden kann. Ferner ist die tatsächliche Interessenlage massgeblich und nicht, welche Absichten die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Projektplanung/-eingabe hegte bzw. mit welchen Interessen sie ihr Projekt begründet hat. Die Einwände des Beschwerdeführers zum fehlenden öffentlichen Interesse bzw. zur fehlen- den Notwendigkeit sind demzufolge unbegründet.
Daneben rügt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Interessenabwägung der Vorinstanz bzw. die Erteilung der Baubewilligung für die Aussenbeleuchtung deren Umfang und Konzep- tionierung (E. 7), eine fehlende Berücksichtigung der Auswirkungen auf Flora und Fauna (E. 8) sowie die Beleuchtungszeiten (E. 8).
8.1 Die Vorinstanz erwägt, dass die technisch bestmögliche Variante zu wählen sei. Die Be- schwerdegegnerin verwende für die Beleuchtung der Pfarrkirche LED-Leuchtmittel. Die LED- Panel 3000 K würden als «gemütliches Licht» und «atmosphärisch» beschrieben. Damit sei erstellt, dass aufgrund der Auflage unter Ziffer 1.2.2 im Gesamtbewilligungsentscheid kein grelles, störendes Licht Inhalt der Beleuchtungsanlage sei. Dies zu Recht, weil auch die Fas- saden der Pfarrkirche in einem weissen Farbton gehalten seien. Bei solchen sei die Reflekti- onsfähigkeit von Licht höher als bei dunkleren Farbtönen. Aufgrund der Farbtemperatur ergä- ben sich somit in dieser Hinsicht keine Vorbehalte gegen das Vorhaben (E. 2.7.6.2 S. 26).
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Die Beleuchtung der Pfarrkirche erfolge mittels Projektoren und präzisen LED-Strahlern. Dank der eingesetzten Objekte und Projektionsmasken könnten die massgebenden Bauteile (Fas- saden, Turm) präzise beleuchtet werden. Damit sei auch sichergestellt, dass Abstrahlungen in den Nachthimmel und Blendungen von Anwohnern weitestgehend vermieden werden könn- ten. Mit den Beleuchtungsschablonen werde das Licht zielgerichtet genutzt und beleuchte nicht grossflächig die Umgebung oder den Nachthimmel. Sie dienten dem klar definierten Be- leuchtungszweck. Eine richtige Abschirmung bewirke, dass kein Lichtabfall direkt von der Leuchte in den oberen Halbraum (beziehungsweise in Richtung Himmel) emittiert werde. Er- reicht werde dies durch Abschirmungen und optische Einrichtungen in den Leuchtengehäusen wie Spiegel und Reflektoren. Zudem könne eine gute Abschirmung die Blendung, welche die Sehfunktion in der Nacht störe, stark vermindern (E. 2.7.7.2 S. 26). Die Beschwerdegegnerin betreibe eine gezielte Beleuchtung mittels graphical optical blackout (Gobo) genannter Technik. Bei einem Gobo handle es sich um eine Maske, die aus Metall oder Glas gefertigt sei. Diese werde vor eine Leuchte oder einen Scheinwerfer gesetzt, auf diese Art könnten Muster, Logos und Texte dargestellt werden. Die Funktionsweise ähnle der eines Dia-Projektors. Das Licht werde durch die Fläche der Maske verfärbt, abgeschattet oder auch gebrochen. Gobos würden häufig im Bereich der Beleuchtungstechnik genutzt, auch mit Bühnenscheinwerfern könnten so gewünschte Effekte erzielt werden. Damit ergebe sich, dass bei dieser Technik kein Streulicht entstehe. Eine Aufhellung der Fassade erfolge mit der nach- gesuchten Beleuchtungsanlage nicht. Zwar werde der obere Teil des Kirchenturms beleuchtet, nicht jedoch die bergseitige Fassade der Pfarrkirche. Dies nicht zuletzt deswegen, um die Be- völkerung in der nahen Umgebung der Pfarrkirche nicht allzu sehr zu beeinträchtigen (E. 2.7.7.3 S. 26 f.). Die Vorinstanz nahm an, das Beleuchtungsvorhaben erstrecke sich auch auf die seeseitige Längsfassade mit insgesamt sechs Beleuchtungskörpern (Strahler mit asymmetrischer Optik) ab der strassenseitigen Stützmauer entlang der Seestrasse. Es ergebe sich aus den Unterla- gen des Baugesuches, dass die Ausleuchtung der gänzlichen Höhe der seeseitigen Kirchen- fassade von unten nach oben erfolge. Solcherlei widerspreche dem umweltschutzrechtlichen Grundsatz, wonach Beleuchtungen nicht von unten nach oben zu positionieren seien. Aus der Beweisauskunft des AFU ergebe sich, dass die LED-Strahler mit einer asymmetrischen Optik von der Stützmauer her die Kirchenfassade nicht waagrecht, sondern in einem relativ steilen Winkel anleuchten würden. Insofern werde zwar vom Grundsatz der Beleuchtung «von oben nach unten» abgewichen. Mit den innenliegenden Abblendkegeln könne eine Beleuchtung je- doch sehr präzise erfolgen und werde zudem durch das Kirchendach noch zusätzlich
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abgeschirmt. Dabei handle es sich in Sachen Lichtprojektionsverfahren um den derzeit besten Stand der Technik im Hinblick auf eine Vermeidung unnötiger Lichtemissionen. Bezüglich all- fälliger Beeinträchtigung der Nachbarschaft seien die Leuchten so auszurichten, dass von be- nachbarten Wohnräumen aus keine direkte Einsicht in die Lichtquelle möglich sei. Dies sei vorliegend sichergestellt. Eine direkte Blendung sei für dieses Projektionsverfahren ausge- schlossen. Im Ergebnis stehe daher fest, dass zwar mit dem vorliegenden Vorhaben vom Grundsatz der Beleuchtung «von oben nach unten» abgewichen werde. Aufgrund der techni- schen Umsetzung ergebe sich jedoch, dass mit der gewählten Installation der Beleuchtung an der seeseitigen Kirchenfassade nach Massgabe des besten Standes der Technik (präzise Be- leuchtung dank Maske) keine unnötigen und störenden Emissionen erzeugt würden (E. 2.7.8.1-2.7.8.4 S. 27 f.).
8.2 Seitens des Beschwerdeführers wird (sinngemäss zusammengefasst) beanstandet, dass nicht von einer partiellen und dezenten, sondern faktisch von einer Rundumbeleuchtung auszuge- hen sei. Es sei Tatsache, dass auch die seeseitige Fassade durch sechs Beleuchtungskörper bestrahlt werde. Es werde entgegen den Grundsätzen von unten nach oben, nicht präzise beleuchtet und es entstehe Streulicht. Auch das Amt für Umwelt empfehle als geeignetere Möglichkeit anstelle des geplanten Konzepts ein Mehrleuchtenverfahren mit niedrigerer Inten- sität direkt an der Fassade (Beschwerde Ziffn. 63-78 S. 22-27).
8.3 8.3.1 In rechtlicher Hinsicht ist an die vorstehenden Ausführungen anzuknüpfen (s. vorne E. 5.3). Neben den Angaben von Experten und Fachstellen dienen der Vollzugsbehörde als Entschei- dungshilfe namentlich die Vollzugshilfe BAFU. Diese konkretisiert in erster Linie das Vorsor- geprinzip, indem sie aufzeigt, wie sich unnötige Lichtemissionen durch eine nachhaltige Licht- nutzung in Aussenräumen vermeiden lassen. Sie zeigt aber auch die negativen Konsequen- zen von Lichtimmissionen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume auf, die bei der Beurteilung der Schädlichkeit von Lichtimmissionen zu berück- sichtigen sind (BGE 140 II 33 E. 4.3). Das Bundesgericht erörterte unter Bezugnahme auf amtliche Empfehlungen und die SIA- Norm 491:2013, dass unnötige Lichtemissionen im Aussenraum zu vermeiden sind. Unnötig in diesem Sinne sind Beleuchtungen und Lichtemissionen, die nicht dem Beleuchtungszweck
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dienen. Zu beleuchten ist nur, was beleuchtet werden muss, wobei die notwendigen Bedürf- nisse mit der geringstmöglichen Gesamtlichtmenge abzudecken sind. Zur Vermeidung von Lichtemissionen sollten nur Leuchten verwendet werden, die eine präzise Lichtlenkung auf- weisen; wenn dies nicht möglich ist, sind die Leuchtkörper mit einer Abschirmung zu versehen, die Licht nur dorthin strahlen lässt, wo es einem klar definierten Beleuchtungszweck dient. Dabei ist der Lichtstrom von oben nach unten zu richten. Die Aufhellung des Nachthimmels und von Naturräumen und naturnahen Gebieten ist möglichst zu vermeiden. Nach Möglichkeit sollten beleuchtete Flächen keine reflektierenden Anstriche oder Oberflächen aufweisen. Auch die Lichtspektren sind bezüglich ihrer Auswirkungen auf Mensch und Natur anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_602/2012 vom 2. April 2014 E. 4.1).
8.3.2 Gemäss der Vollzugshilfe BAFU ist nur zu beleuchten, was beleuchtet werden muss (S. 18). Die technischen Rahmenbedingungen der Beleuchtung betreffend, werden zur Begrenzung bei der Beleuchtung von Fassaden öffentlicher Gebäude und von Objekten die folgenden Massnahmen empfohlen (Vollzugshilfe BAFU S. 133 f.): − Bei dunkler Umgebung oder hellen Fassaden braucht es weniger Licht, um ein Gebäude oder ein Objekt zu inszenieren. Bei der Festlegung der erforderlichen Intensität ist die Um- gebung daher miteinzubeziehen. Gegebenenfalls ist auch eine Reduktion von bestehen- den Beleuchtungen angezeigt, um ein gewünschtes Objekt besser zur Geltung bringen zu können; − Um für den Menschen eine angenehme Atmosphäre zu schaffen und negative Auswirkun- gen auf die Natur zu reduzieren, empfiehlt es sich, bei Beleuchtungen aus rein gestalteri- schen Gründen möglichst warmweisses Licht mit einem geringen Blauanteil einzusetzen; − Wenn eine Fassade oder ein Objekt flächig beleuchtet werden soll, stellen das Lichtpro- jektionsverfahren oder fokussierte LED-Scheinwerfer derzeit gute Lösungen im Hinblick auf eine Vermeidung unnötiger Lichtemissionen dar; − Die Standorte, Höhen und Ausrichtungen der Projektoren sind sorgfältig auszuwählen, da- mit die Lichtbündel möglichst waagrecht ausgerichtet sind; − Gebäude und Objekte nicht von unten gegen oben beleuchten. Auch bei Verwendung der Projektionstechnik darauf achten, dass keine steile Anstrahlung von unten erfolgt; − Mit den in die Projektoren eingesetzten Lichtmasken (Gobo-Masken) können auf dem zu beleuchtenden Objekt auch Bereiche ausgespart werden, die dunkel bleiben sollen.
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8.4 Die beantragte Aussenbeleuchtung umfasst einerseits die kürzere Nordwest- sowie Südost- seite, andererseits den Kirchenturm (Pos. A-C, E, F; Ausschnitte aus vi-VI1-A-3):
(.....)
Gleiches ergibt sich aus dem projektorientierten Beleuchtungskonzept inkl. Beleuchtungsplan der __ AG (vi-VI1-A-4). Hinzu kommen sechs seeseitige Beleuchtungskörper (Pos. D). Insge- samt ist damit die folgende Beleuchtung vorgesehen:
(...)
Die westliche, bergseitige Längsfassade ist nicht beleuchtet. Die Beleuchtung ist punktuell auf den Kirchenturm bzw. einzelne Fassadenabschnitte beschränkt. Von den beiden Längsfassa- den wird bloss die seeseitige beleuchtet. Die bergseitige Längsfassade bleibt zum Schutz der Wohngebiete unbeleuchtet. Es handelt sich somit nicht um eine Rundumbeleuchtung, wie der Beschwerdeführer geltend macht. In flächenmässiger Hinsicht wird damit dem Beleuchtungs- zweck, die Hervorhebung der ortsbildrelevanten, mächtigen klassizistischen Hallenkirche im Langhausbau mit mächtigem Turm (s. vorne E. 5.4), Rechnung getragen bzw. dieser Zweck nicht überschritten, was die Kommission für Denkmalpflege zustimmend bestätigt (vi-VI1-A- 7). Zu ergänzen ist, dass keine relevante Aussenbeleuchtung vorbesteht, die im Zusammen- hang mit der neu projektierten reduziert werden könnte. Mit anderen Worten ist die Beleuch- tung umfangmässig auf das Notwendige beschränkt, es wird lediglich beleuchtet, was beleuch- tet werden muss. Aus den Baugesuchsunterlagen ergibt sich, dass für die Beleuchtung der weissen Fassade ohne reflektierende Elemente LED-Leuchtmittel eingesetzt werden. Aus den technischen Da- tenblättern geht hervor, dass die eingesetzten Leuchtmittel standardmässig über eine Licht- wärme von 3'000 K° (warmweiss) verfügen (vi-VI1-A-5), wobei diese Standardausführung auch beim vorliegenden Bauprojekt verwendet wird (vi-VI1-A-4). Im Übrigen wird die Einhal- tung des Grenzwerts von 3000 K° mit einer verbindlichen Auflage sichergestellt (Gesamtbe- willigungsentscheid Ziff. 1.2.2 [vi-VI1-A-8]). Der Einsatz von warmweissen LED bei einer Licht- wärme von 3000 K° wird gemäss Vollzugshilfe BAFU empfohlen, weil sie einen geringen Blauanteil aufweisen, der negative biologische Auswirkungen hat. Der Einsatz von LED
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entspricht in Stadtzentren, Fussgängerzonen, Quartier- und Wohnstrassen der Praxis und wird vom Bundesamt für Gesundheit an Orten, an denen sich Personen während der Abendstun- den vor dem Schlafen während längerer Zeit aufhalten, als geeigneter bezeichnet, als Farb- temperaturen mit höheren Blauanteilen (grösser als 4000 K°; Vollzugshilfe BAFU S. 59, 83). Demnach wird das notwendige Beleuchtungsbedürfnis mit der geringstmöglichen Gesamtlicht- wärme abgedeckt. Weiter geht aus dem Baugesuch hervor, dass die Beleuchtung der Pfarrkirche mittels Projek- toren und präzisen LED-Strahlern erfolgt. Diese bzw. die Projektionsmasken ermöglichen eine präzise Beleuchtung der zu beleuchtenden Flächen (vi-VI1-A-5). Gemäss der Stellungnahme des Amtes für Umwelt vom 15. Februar 2023 entspricht das von der Beschwerdegegnerin angestrebte Lichtprojektionsverfahren mit Gobo-Masken dem derzeit besten Stand der Tech- nik im Hinblick auf die Vermeidung unnötiger Lichtemissionen. Mit diesem Verfahren werde eine homogene und gleichzeitig präzise Ausleuchtung erzielt und unerwünschte Lichtemissio- nen über die Gebäudekanten deutlich reduziert (vi-W1-B). Soweit der Beschwerdeführer ein- wendet, die Beleuchtung sei nicht präzise, ist das unzutreffend. Vielmehr kann das Licht mit dem Projektionsverfahren mit Gobo-Masken präzise gelenkt werden. Das verursachte Streu- licht ist auch nicht übermässig, sondern vergleichsweise deutlich reduziert, zumal sich die streitbetroffene Kirche im Dorfkern neben einer (notorisch beleuchteten) Kantonsstrasse be- findet. Das gewählte Verfahren entspricht somit den Empfehlungen der Vollzugshilfe BAFU (S. 133 f.) grösstmöglich. Dem Bedürfnis nach Niedrighaltung der Lichtemissionen wird zu- sätzlich durch die Auflagen, dass die Lichtstärke auf einem Minimum zu halten und sie bei Einbruch der Dunkelheit zu reduzieren, ungerichtetes, blendendes und Lichtverschmutzung erzeugendes szenografisches Licht nicht zulässig sowie das Beleuchtungssystem auf die je- weiligen Oberflächenbeschaffenheiten abzustimmen ist, Rechnung getragen (Gesamtbewilli- gungsentscheid Ziffn. 1.2.1, 1.2.3 [vi-VI1-A-8]). Umstritten ist ferner die Frage der Beleuchtungsrichtung: Bei der beleuchteten, seeseitigen Fassade sieht die Beschwerdegegnerin in ihrem Projekt eine Beleuchtung von unten nach oben vor (vi-VI1-A-5), was im Widerspruch zur gegenteiligen Empfehlung der Vollzugshilfe BAFU steht (S. 134). Der Grundsatz, dass nach Möglichkeit «von oben nach unten» zu be- leuchten ist, beruht indes darauf, dass damit unnötige Abstrahlungen in den Nachthimmel ver- mieden werden sollen (Vollzugshilfe BAFU S. 23). Dass hier von der Empfehlung abgewichen wird, ist aber nicht zu beanstanden. Mit dem Lichtprojektionsverfahren mit Gobo-Masken ist bei allen Beleuchtungspositionen eine präzise Ausleuchtung möglich und unerwünschte Lichtemissionen über die Gebäudekanten sind deutlich reduziert. Ferner wird ein Teil der
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Restabstrahlung durch das Kirchendach abgeschirmt (vi-W1-B S. 1). Der Zweck, das Vermei- den unnötiger Abstrahlungen in den Nachthimmel, wird durch das gewählte Verfahren und die Abschirmung durch das Kirchendach demnach anderweitig, ohne Einhaltung des Grundsatzes der Beleuchtung «von oben nach unten» erreicht. Entsprechend hat auch das Amt für Umwelt – als zuständige Fachinstanz – im Rahmen des Gesamtbewilligungsentscheids vom 22. Ok- tober 2020 (vi-VI1-A-8) keine Einwände betreffend das Beleuchtungskonzept erhoben. Zudem bezeichnet es das Lichtprojektionsverfahren auch in der Stellungnahme vom 15. Februar 2023 als derzeit besten Stand der Technik im Hinblick auf die Vermeidung unnötiger Lichtemissio- nen (vi-W1-B S. 1 f.). Daran vermag nichts zu ändern, dass dasselbe Amt in derselben Stel- lungnahme den eigenen Aussagen widersprechend dann doch wieder darüber spekuliert, dass mehrere Leuchten mit niedrigerer Intensität direkt an der Fassade eine «wohl geeignetere Möglichkeit» sein könnten (vi-W1-B S. 1). Es widerlegt diesen Einwand aber sogleich wieder. Das Amt hält nämlich auch fest, dass bei der einzigen Position, an welcher diese Alternative bestünde (bei der Pos. D), die Lichtemissionen ohnehin grösstenteils durch das Kirchendach abgeschirmt werden (vi-W1-B S. 2). Mehrere Leuchten mit niedrigerer Intensität direkt an der Fassade (bei der Pos. D) ist damit eben gerade keine «wohl geeignetere Möglichkeit». Zuletzt sprechen auch grosse Höhendifferenzen von Turm-/Gebäudehöhe zu den umliegenden Ge- bäuden gegen eine Beleuchtung «von oben nach unten» (vi-W1-B S. 2). Die Projektoren Pos. A, B (auf Masten) und C (auf einem Balkon) sind bereits in der Höhe angebracht. Mangels Alternativen sind die die Projektoren Pos. D ebenerdig, die Pos. E und F auf dem Kirchendach angebracht (s. vi-VI1-A-5). Höhere Nachbarsgebäude, auf denen die Projektoren zur Beleuch- tung «von oben nach unten» angebracht werden könnten, existieren nicht (s. vi-VI1-A-5). Selbst wenn, könnte der nachbarschaftliche Privatgrund nicht beliebig für das Bauprojekt in Anspruch genommen werden. In Frage kämen lediglich bauliche Massnahmen bzw. eine Nut- zung der streitbetroffenen Parzelle. Faktisch existieren auf dieser aber keine höheren Ge- bäude. Eine Abweichung vom Grundsatz der Beleuchtung «von oben nach unten» ist hier demnach zulässig, weil erstens dessen Zweck anderweitig erreicht wird, zweitens die gewählte Leuchtenpositionierung alternativlos ist. Im Sinne eines Zwischenfazits steht damit fest, dass die Beleuchtung auf das mit Blick auf den Beleuchtungszweck (s. vorne E. 5) Notwendige, flächen- wie technikmässig beschränkt ist. Lichtemissionen und damit die Auswirkungen auf die Nachbarn werden durch bauliche und technische Massnahmen (soweit faktisch möglich und wirtschaftlich tragbar) geringstmöglich gehalten.
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9.1 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Beschwerdegegnerin mache geltend, sie habe sich bei der kantonalen Beauftragten für Fledermausschutz informiert, ob in der Pfarrkirche Wochenstubenquartiere von Fledermäusen (Quartiere mit Aufzucht von Jungtieren) bekannt seien. Dies sei offenbar nicht der Fall; Gegenteiliges vermöge auch der Beschwerdeführer nicht geltend zu machen. Ebenso wenig seien bedrohte Vogelarten bekannt, welche die Pfarr- kirche nutzen würden. Im Übrigen sei die Kirchenbeleuchtung vor allem in der Dämmerungs- zeit in Betrieb und von 22-6 Uhr – und damit einem Grossteil der Nachtzeit – ausgeschaltet. Somit würden Vögel, Insekten, Fledermäuse und Pflanzen weitgehend geschont und die Aus- wirkungen auf Fauna und Flora auf ein Minimum beschränkt. Damit stehe fest, dass sich die beschwerdeführerische Rüge in Sachen Fauna und Flora als unbegründet erweise (E. 2.8.2- 2.8.3 S. 29 f.).
9.2 Der Beschwerdeführer beanstandet eine (unzulässige) Beeinträchtigung von Flora und Fauna. Sinngemäss zusammengefasst wird gerügt, Störungen des natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus durch künstliche Beleuchtung würde sich negativ auf lichtempfindliche Tier- und Pflanzenarten auswirken. Die Vorinstanz habe sich nur mit Fledermäusen und Vogelarten auseinanderge- setzt, auf die Schädlichkeit der Lichtimmissionen auf alle anderen Arten von Lebewesen gehe sie nicht ein. Verschiedene Grünflächen und verschiedenste Tierarten, einschliesslich Insek- ten, seien von der Beleuchtung betroffen. Es bestehe ein Ökosystem, auf das Rücksicht zu nehmen sei. Auch in diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer Verletzungen der Abklärungs- und Begründungspflichten (Beschwerde Ziffn. 79-94 S. 27-33).
9.3 Die Vollzugshilfe BAFU hält fest, dass alte Bauwerke wie Stadttürme, -mauern oder Kirchen häufig gute Nist- und Brutplätze für Vögel und andere Tierarten bieten würden. Bestehe die Absicht, solche Objekte zu beleuchten, empfehle es sich, von der zuständigen Naturschutz- fachstelle abklären zu lassen, ob und allenfalls unter welchen Bedingungen eine Beleuchtung möglich sei (z. B. keine Beleuchtung während Brutzeiten, Abschirmungen etc.). In sensiblen Lebensräumen solle auf die Beleuchtung von Gebäuden und Objekten verzichtet werden (S. 133).
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9.4 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass es im Projektperimeter keine Fle- dermäuse-, Vogel- oder andere Tierbestände gibt. Der Beschwerdeführer bleibt im Ungewis- sen und übt sich in appellatorischer Kritik, wenn er seine Rüge dieser Feststellungen darauf beschränkt, das vor Vorinstanz Vorgebrachte zu wiederholen. Hingegen zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen falsch wären und inwiefern sich konkrete An- haltspunkte für durch die Aussenbeleuchtung betroffene (und möglicherweise beeinträchtigte) Tierbestände ergeben. Im Gegenteil erhellt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin die Frage der Brutplätze abgeklärt hat, solche aber nicht vorhanden sind (vi-VI1-A-11). Auch das Amt für Umwelt hat keine tier- oder naturschutzrechtlichen Einwände erhoben (vi-VI1-A- 8, vi-W1-B). Nicht zuletzt scheint auch der erstinstanzlichen Baubewilligungsbehörde, als orts- kundige Fachbehörde, nichts Dergleichen bekannt gewesen zu sein. Unter diesen Umständen waren auch keine weitergehenden Abklärungen geboten. Gesagtes gilt nicht nur für Fleder- mäuse bzw. Vögel, sondern für die gesamte Flora und Fauna, zumal sich der Projektperimeter im Dorfkern und unmittelbar neben der (notorisch) beleuchteten Kantonsstrasse befindet. Es kann keine Rede von einem (bis dato unbelasteten) Ökosystem oder einer Nachtdunkelheit sein. Eine relevante Zusatzbeeinträchtigung durch das Bauprojekt ist jedenfalls nicht ersicht- lich. Nicht zuletzt ist die Beleuchtung aber ohnehin umfangmässig auf den Zweck, technisch und zeitlich massvoll beschränkt (s. E. 5 ff., 9).
10.1 Betreffend die Beleuchtungszeiten erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe für die Beleuchtung der Pfarrkirche Betriebszeiten vorgesehen und entspreche damit den Vorga- ben von Art. 11 USG über das Vorsorgeprinzip grundsätzlich. Eine Beleuchtung solle unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips nur dann und nur so lange erfolgen, wie dies erforder- lich sei. Das habe zur Folge, dass Beleuchtungen nur in den dafür klar nützlichen Zeiträumen einzuschalten und ansonsten auszuschalten oder zumindest abzusenken seien. Anzustreben sei eine Synchronisation mit dem Nachtruhefenster (wie beim Lärmschutz) von 22-6 Uhr. In diesem Zeitraum seien Zierbeleuchtungen – und um eine solche handle es sich hier bei der Beleuchtung einer Kirche – in der Regel auszuschalten. Nur die wenigsten Beleuchtungen müssten notwendigerweise während der ganzen Nacht in Betrieb sein. Diesen Ansinnen sei die Baubewilligungsbehörde mit ihren Auflagen unter Ziffer 1.2.4 der Gesamtbewilligung nach- gekommen. Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sei das Licht gänzlich abzuschalten, auch an
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Wochenenden. Bei speziellen Anlässen, die länger als bis 22 Uhr dauern würden, dürfe die Pfarrkirche im Sinne einer Ausnahmeregelung bis 23 Uhr beleuchtet werden. Damit seien – mit Ausnahme dieser Regelung für spezielle Anlässe – klare Rahmenvorschriften festgelegt, die sich nicht an unbestimmten Begriffen wie Morgen- oder Abenddämmerung orientierten und einfach überprüfbar seien. Das gewählte Zeitmanagement mit einem Ausschalten der Be- leuchtungsanlage von 22-6 Uhr habe zur Folge, dass in der Sommerzeit eine Beleuchtung der Pfarrkirche – wenn überhaupt – nur marginal vorgenommen werden könne, wenn Tageslicht das Kunstlicht verdränge. Die Beleuchtung der Pfarrkirche werde sodann vor allem während der kürzeren Wintertage mit verlängerten Dunkelheitsphasen zum Zuge kommen. Die erteilte Baubewilligung mit ihren Auflagen sei daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden (E. 2.7.9.3 S. 28 f.). Eine zusätzliche Abschirmung von Leuchten sei nur in spezifischen Problemfällen (Wildtierpassagen oder andere beleuchtungstechnisch heikle Umgebungen zu prüfen, was hier nicht der Fall sei (E. 2.7.10 S. 29).
10.2 Der Beschwerdeführer moniert die Beleuchtungszeiten mit täglich vier bis acht Stunden als zu lange (Beschwerde Ziffn. 80 f. S. 28 f.) und es werde zu Zeiten beleuchtet, die gar nicht not- wendig seien (Beschwerde Ziffn. 95-98 S. 33 f.).
10.3 Art. 11 Abs. 2 USG verlangt die Begrenzung von Emissionen an der Quelle im Rahmen der Vorsorge. Hierfür kann insbesondere eine zeitliche Beschränkung des Betriebs angeordnet werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG), unmittelbar gestützt auf das Umweltschutzgesetz (Art. 12 Abs. 2 USG). Es ist unstreitig, dass es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, die Zierbeleuchtung nach 22 Uhr abzuschalten. Art. 11 Abs. 2 USG ist jedoch im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips auszulegen. Hierfür sind die öffentlichen und privaten Interessen an der Vermeidung von (unnötigen) Lichtimmissionen mit den privaten Interessen abzuwägen (BGE 140 II 33 E. 5.3). In der Vollzugshilfe BAFU wird empfohlen, in der Baubewilligung die konkreten Betriebs- und Ausschaltzeiten zu regeln. Ebenfalls solle geprüft werden, ob die Beleuchtung nicht allabend- lich erfolge, sondern auf einzelne Wochentage, Jahreszeiten oder anderweitig festgelegte Zeit- perioden beschränkt werden könne (S. 134).
10.4
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Die Baubewilligungsbehörde bzw. die Vorinstanz hat die Betriebs- bzw. Ausschaltzeiten kon- kret geprüft und mit einer verbindlichen Auflage (Gesamtbewilligungsentscheid Ziff. 1.2.4 [vi- VI1-A-8]) geregelt, indem sie die Abschaltung zwischen 22 Uhr (bei speziellen Anlässen aus- nahmsweise 23 Uhr) bis 6 Uhr angeordnet haben. Diese Regelung erscheint angemessen: Effektiv beschränkt sich die Beleuchtung damit auf die Zeit zwischen Sonnenuntergang bis 22 Uhr (bei speziellen Anlässen ausnahmsweise 23 Uhr) bzw. ab 6 Uhr bis Sonnenaufgang. Damit bleiben die üblichen Nachtruhezeiten, in denen Lichtimmissionen besonders störend wirken (Vollzugshilfe BAFU S. 32), beleuchtungsfrei. Die festgelegten Zeiten entsprechen denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für Ganzjahres-Zierbeleuchtungen (BGE 140 II 33 E. 5.5).
Unbegründet ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Abklärungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens seien mangelhaft gewesen und die Vorinstanz habe deshalb die Auswirkungen der geplanten Beleuchtung auf seine Liegenschaft gar nicht prüfen können (Be- schwerde Ziffn. 99 S. 34). Welche Aspekte ungeprüft bzw. unabgeklärt geblieben sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Nach Gesagtem wird das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 USG jedenfalls eingehalten. Es besteht ein öffentliches Interesse an der bewilligten Aussen- beleuchtung und die Lichtemissionen werden bei der Umsetzung so weit begrenzt, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (s. vorne E. 4 ff.). Die Baube- willigung wurde zu Recht erteilt.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Dezember 2023 ist folglich unbegründet und ab- zuweisen.
Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Aus- lagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 Abs. 1 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 116 Abs. 3 VRG nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2).
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13.1 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 17 Abs. 1 PKoG). Die Gebühr wird vorliegend ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) im mittleren Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens auf Fr. 4'000.– festgelegt und in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Gebühr wird dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe entnommen und ist damit bezahlt.
13.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen. Den am Verfahren betei- ligten Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 123 Abs. 2 und 4 VRG). Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, die obsiegende Be- schwerdegegnerin ist keine private Partei. Es sind demnach keine Parteienschädigungen zu- zusprechen.
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Dezember 2023 wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgelegt und vollumfänglich dem Beschwerde- führer auferlegt. Die Gebühr wird mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers ver- rechnet und ist bezahlt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
[Zustellung].
Stans, 27. Mai 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand: ___________
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG, insb. Art. 93 BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.