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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_550/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_550/2024, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
24.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_550/2024

Urteil vom 24. Oktober 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Markus Lischer,

gegen

Römisch-katholische Kirchgemeinde Beckenried, Seestrasse 20, 6375 Beckenried, Beschwerdegegnerin,

Gemeinderat der Politischen Gemeinde Beckenried, Oeliweg 4, 6375 Beckenried,

Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Rechtsdienst, Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, 6370 Stans.

Gegenstand Baubewilligung; Aussenbeleuchtung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 27. Mai 2024 (VA 23 34).

Sachverhalt:

A.

Am 25. Januar 2021 hat der Gemeinderat von Beckenried gestützt auf den kantonalen Gesamtbewilligungsentscheid vom 22. Oktober 2020 der römisch-katholischen Kirchgemeinde Beckenried (folgend: Kirchgemeinde) die Bewilligung für eine Aussenbeleuchtung der Pfarrkirche St. Heinrich erteilt. Die Kirche soll von mehreren Seiten beleuchtet werden; namentlich ist geplant, mit sechs Beleuchtungskörpern die seeseitige Längsfassade und den Turm der Kirche von unten nach oben zu beleuchten. Die LED-Strahler sollen über sog. Gobo-Masken verfügen (Gobo ist die Abkürzung für "Graphical optical blackout") und damit eine präzise Beleuchtung gewährleisten. Nachts zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ist diese - von wenigen Ausnahmen abgesehen - auszuschalten.

B.

Gegen dieses Vorhaben hatte B., Eigentümerin der benachbarten Parzelle Nr. 695, Einwendungen erhoben. Die Baubewilligung hat sie mit Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden angefochten. Im Dezember 2021 hat A. die Parzelle von B.________ erworben und ist in das Verfahren eingetreten. Der Regierungsrat hat die Beschwerde mit Entscheid vom 21. November 2023 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 27. Mai 2024 ebenfalls abgewiesen.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt die Aufhebung sämtlicher kantonaler Entscheide. Die Kirchgemeinde Beckenried beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen oder, subeventuell, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden, handelnd durch die Staatskanzlei, beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht und der Gemeinderat Beckenried haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Das BAFU erachtet das angefochtene Urteil als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des öffentlichen Rechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als unterlegene Partei und Eigentümer einer nahegelegenen Parzelle vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und damit an sich zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2. Die Kirchgemeinde ist allerdings der Auffassung, die Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers sei verwirkt. Als sie ihr Baugesuch gestellt habe, sei er bereits Eigentümer von Grundstücken in der Nähe der Kirche gewesen, doch habe er darauf verzichtet, Einwendungen gegen das Beleuchtungsprojekt zu erheben. Der Beschwerdeführer sei auch deshalb nicht zum Rechtsmittel befugt, weil er die Liegenschaft Nr. 695 der Einsprecherin B.________ erst während des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat erworben habe und bei dieser Gelegenheit ins Verfahren eingetreten sei. Der Regierungsrat habe dies als zulässig erachtet, obwohl sie, die Kirchgemeinde, ausdrücklich erklärt habe, mit dem Parteiwechsel nicht einverstanden zu sein. An dieser Rechtsposition habe sie auch vor Verwaltungsgericht festgehalten, doch sei dieses im angefochtenen Entscheid auf ihren Einwand nicht eingegangen. Das Vorgehen der kantonalen Behörden verstosse gegen Art. 71 BGG i.V.m. Art. 17 BZP und gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung.

1.3. Die Kirchgemeinde ist befugt, die fehlende Legitimation des Beschwerdeführers vor Bundesgericht geltend zu machen, da sie als obsiegende Partei im bisherigen Verfahren mangels Beschwer nicht zur Beschwerde befugt war und sie diesen Einwand bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hatte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz macht sie im vorliegenden Zusammenhang nicht geltend.

Der Regierungsrat hatte erwogen, das öffentliche Verfahrensrecht des Kantons Nidwalden regle den Parteiwechsel nicht und verweise auch nicht auf andere Rechtsquellen. Er hat deshalb die ZPO analog angewandt und ist zum Schluss gelangt, eine Zustimmung der Gegenpartei zum Parteiwechsel sei nicht erforderlich (vgl. Art. 83 ZPO). Dies erscheine auch sinnvoll, da sonst Erwerberinnen und Erwerbern von Grundstücken keine Rechtsmittel gegen nachbarliche Bauvorhaben zur Verfügung stünden, auch wenn diese noch nicht rechtskräftig seien. Das BGG regelt - ausdrücklich oder mit Verweis auf die Bestimmungen des BZP - bloss das Verfahren vor dem Bundesgericht. Vorgaben für die Ausgestaltung des kantonalen Prozessrechts enthält das BGG bloss vereinzelt, insbesondere in Art. 110 ff. BGG. Aus Art. 111 BGG ergibt sich, dass die Kantone den Parteiwechsel nicht restriktiver regeln dürfen, als dies im bundesgerichtlichen Prozess möglich ist (dazu Urteil 1C_69/2019 vom 20. August 2019 E. 2.4). Im Übrigen sind sie bei der Ordnung ihres öffentlichen Verfahrensrechts frei. Dies gilt auch für die Regelung der Modalitäten, unter denen ein Parteiwechsel im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren zulässig ist (Urteil 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E. 1.2.2). Der Kanton Nidwalden ist somit befugt, hierfür die Bestimmungen der ZPO als subsidiäres kantonales Recht als anwendbar zu erklären. Die Kirchgemeinde macht nicht geltend, der Regierungsrat habe diese Normen willkürlich angewandt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass dieser den Parteiwechsel und damit den Eintritt des Beschwerdeführers in den Prozess zugelassen hat.

1.4. Der Einwand der Kirchgemeinde, wonach der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht verwirkt habe, weil er seinerzeit keine Einwendungen gegen ihr Vorhaben erhoben habe, ist ebenfalls unberechtigt: Die Liegenschaft Nr. 695, die er während des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat erworben hat, grenzt direkt an das Grundstück, auf welcher sich die Pfarrkirche St. Heinrich befindet, die beleuchtet werden soll. Die beiden andern Grundstücke, die sich bereits vorher im Eigentum des Beschwerdeführers befanden, liegen etwas weiter entfernt. Es kann daher nicht von einem Rechtsmittelverzicht für das vorliegende Verfahren ausgegangen werden, wenn er bereit war, die beanstandeten Lichtimmissionen bei einer grösseren Distanz hinzunehmen, sich aber als neuer Eigentümer einer näher gelegenen Parzelle dagegen wehrt.

1.5. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).

1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die geplante Belichtung sei als Einwirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG zu qualifizieren. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG seien Einwirkungen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Da der Regierungsrat zu Recht ein öffentliches Sicherheitsinteresse an der Beleuchtung verneint habe, entfalle deren Notwendigkeit. Auch die kunsthistorische Bedeutung der Kirche mache es nicht notwendig, diese zu beleuchten; im Gegenteil würden die übrigen Gebäude und Ortsteile von Beckenried dadurch in den Hintergrund gedrängt, obwohl auch diese Teil des ISOS-Gebiets darstellten. Die Kirche sei während mehr als 200 Jahren nicht beleuchtet worden; dies sei auch heute nicht notwendig. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass entgegen der entsprechenden Empfehlung des BAFU kein übergeordnetes Beleuchtungskonzept vorliege. Nach seiner Auffassung erscheint die geplante Beleuchtung der Pfarrkirche sodann als übermässig: Entgegen den einschlägigen Empfehlungen erfolge sie von unten nach oben, was unnötige Abstrahlungen in den Nachthimmel zur Folge habe. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Feststellungen der Vorinstanz seien teilweise willkürlich. Das kantonale Amt für Umwelt habe ebenfalls Bedenken formuliert, auch wenn es dem Vorhaben letztlich zugestimmt habe. Des weiteren befürchtet der Beschwerdeführer erhebliche Auswirkungen der Beleuchtung auf Flora und Fauna und kritisiert die geplanten Einschaltzeiten. Diese Einwände sind nachfolgend zu prüfen.

3.1. Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den Einwirkungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01;). Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Es gibt für Lichtimmissionen weder Immissionsgrenzwerte (zur Beurteilung der Schädlichkeit bzw. Lästigkeit) noch gelten vorsorgliche Anlagegrenzwerte oder Planungswerte. Die Behörden müssen die Lichtimmissionen daher im Einzelfall beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG. Bei ihrer Einzelfallbeurteilung kann sich die Vollzugsbehörde auf Empfehlungen von Fachstellen abstützen (BGE 140 II 214 E. 3.2 und 3.3).

Das BAFU hat eine Vollzugshilfe "Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen" (Stand 2021; nachfolgend Empfehlung) erarbeitet, die eine einheitliche Vollzugspraxis fördern soll. Sie enthält ausserdem Empfehlungen, in welchen Fällen vorsorgliche oder verschärfte Massnahmen zur Begrenzung von Lichtemissionen getroffen und wie diese ausgestaltet werden sollten. Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach auf diese bezogen (etwa in den Urteilen 1C_3/2024 vom 29. Januar 2025 E. 6.1, 1C_686/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.3 oder in BGE 140 II 214 E. 3.3, damals noch bezugnehmend auf eine ältere Fassung der Empfehlung).

3.2. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass unnötige Emissionen im Rahmen der Vorsorge zu vermeiden sind. Entgegen seiner Auffassung lässt sich daraus allerdings nicht folgern, (Licht-) Emissionen seien gänzlich verboten, wenn sie nicht einer zwingenden Notwendigkeit entsprechen würden. Grundsätzlich ist es nicht verboten, ein Gebäude zu beleuchten. Im Urteil BGE 140 II 214 E. 4.1 hat das Bundesgericht unter Bezugnahme auf eine SIA-Norm ausgeführt, Beleuchtungen und Lichtemissionen seien dann unnötig, wenn sie nicht dem Beleuchtungszweck dienten. Dementsprechend hat das Bundesgericht im Urteil BGE 140 II 33 ausgeführt, es sei unbestritten, dass es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar wäre, die in jenem Verfahren strittige Zierbeleuchtung nach 22 Uhr ab-zuschalten. Art. 11 Abs. 2 USG sei jedoch im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips auszulegen. Insofern sei die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen; hierfür seien die öffentlichen und privaten Interessen an der Vermeidung von (unnötigen) Lichtimmissionen mit den privaten Interessen der Beschwerdeführenden abzuwägen. Im Ergebnis hat das Bundesgericht eine zeitliche Begrenzung der nächtlichen Zierbeleuchtung als zulässig erachtet.

3.3. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Beleuchtung nötig sei, ist somit eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen. So ist die Vorinstanz im vorliegenden Fall denn auch vorgegangen, wobei sie sich bei der Abwägung in erster Linie auf die Erwägungen des Regierungsrats abgestützt hat. Dieser habe in Übereinstimmung mit der Baubewilligungsbehörde festgehalten, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Beleuchtung der Kirche St. Heinrich als denkmalgeschütztes Kulturobjekt im Ortskern von Beckenried. Die Kirche werde dadurch aus kulturhistorischer Sicht aufgewertet, was auch aus touristischen Gründen ein legitimes öffentliches Interesse darstelle. Ein zusätzliches öffentliches Sicherheitsinteresse sei nicht erforderlich.

3.4. Wie soeben in E. 3.2 ausgeführt, gehen die konzeptionellen Einwände des Beschwerdeführers fehl, wenn er meint, eine Beleuchtung der Kirche falle mangels zwingender Notwendigkeit a priori ausser Betracht. Ein relevantes öffentliches Interesse, von der Vorinstanz als "relative Notwendigkeit" bezeichnet, genügt. Es ist auch nicht zu erkennen, was der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten aus dem Vor-bringen ableiten will, die Kirchgemeinde habe ursprünglich Sicherheitsüberlegungen als Grund für die Beleuchtung der Kirche angeführt. Auch der Zusammenhang zur Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) eines geplanten Neubaus in der Nähe der Kirche mit der hier interessierenden Streitfrage erschliesst sich nicht. Der Regierungsrat und die Vorinstanz sind zur Auffassung gelangt, Überlegungen der Ortsbildpflege stellten ein massgebliches öffentliches Interesse dar, das die Beleuchtung der Kirche St. Heinrich rechtfertige. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Einschätzung und erachtet die Beleuchtung, anders als die Vorinstanz, auch nicht als zurückhaltend. Damit stellt er aber bloss seine eigene Meinung derjenigen der kantonalen Behörden gegenüber. Die Frage betrifft die Würdigung der örtlichen Gegebenheiten, welche die kantonalen Behörden besser abschätzen können. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, von der nachvollziehbaren, übereinstimmenden Beurteilung der Gemeinde Beckenried, des Regierungsrats und des Verwaltungsgerichts abzuweichen, welche die örtlichen Verhältnisse besser kennen.

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter das Fehlen eines übergeordneten, gemeinde- oder quartierübergreifenden Beleuchtungskonzepts. Es trifft zu, dass die Vollzugshilfe des BAFU eine grossräumige Lichtplanung bzw. Beleuchtungskonzepte bereits auf Stufe Richt- und Nutzungsplanung empfiehlt (Empfehlung, S. 107 ff.). Auch im vorliegenden Fall könnte ein solches Vorgehen möglicherweise nützlich sein. Allerdings ist eine derartige grossräumige Beleuchtungsplanung bundesrechtlich nicht vorgeschrieben und der Beschwerdeführer behauptet nicht, eine solche Verpflichtung ergebe sich aus dem kantonalen Recht. Das hier strittige Vorhaben ist räumlich beschränkt. Die Kirchgemeinde hat zusammen mit dem Baugesuch ein objektbezogenes Beleuchtungskonzept eingereicht. Der Beschwerdeführer verweist zwar auf die nahegelegene Strassenbeleuchtung, zeigt aber nicht auf, dass die Auswirkungen der geplanten Beleuchtung der Pfarrkirche St. Heinrich anhand des vorliegenden Beleuchtungskonzepts nicht hinreichend beurteilt werden könnten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Modalitäten der geplanten Beleuchtung. Er erachtet diese als übermässig, vor allem deshalb, weil sie von unten nach oben geplant sei und nicht, wie von der Vollzugshilfe des BAFU empfohlen, von oben nach unten. Daran ändere die Verwendung von sog. Gobo-Masken, die eine präzisere Ausleuchtung ermöglichten, nichts, denn dadurch würden Abstrahlungen in den Nachthimmel nicht verhindert, sondern bloss reduziert. Seines Erachtens wäre es besser, mehr Leuchten mit niedrigerer Intensität zu verwenden, die direkt an der Fassade angebracht würden; dabei beruft sich der Beschwerdeführer auf die vom kantonalen Amt für Umwelt geäusserte Auffassung. Er kritisiert sodann die vorgesehenen Einschaltzeiten.

Sodann befürchtet der Beschwerdeführer negative Auswirkungen der Beleuchtung auf Fauna und Flora, was wissenschaftlich belegt sei. Im Umfeld der Kirche hätten sich bisher eine Vielzahl von Lebewesen ungestört aufhalten können, namentlich Vögel, Fledermäuse und Insekten. Schliesslich bemängelt er die Einschaltzeiten der Beleuchtung; die Vorinstanz habe sich mit den Auswirkungen der Nachtdunkelheit nicht auseinander gesetzt.

5.2. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Auswirkungen der geplanten Fassadenbeleuchtung wiederum das Fehlen eines übergeordneten Beleuchtungskonzepts beklagt, kann auf die obenstehende E. 4 verwiesen werden. Nicht weiter eingegangen zu werden braucht auf seine Rügen tatsächlicher Natur, insbes. betreffend das Ausmass der Beleuchtung, denn der Beschwerdeführer macht diesbezüglich keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Ob man formuliert, die geplante Beleuchtung sei "punktuell auf den Kirchturm ausgerichtet bzw. [auf] einzelne Fassadenabschnitte beschränkt" oder sagt, es werde "einzig das Dach und etwa die Hälfte der gegen den Friedhof hin ausgerichteten Fassade" nicht direkt ausgeleuchtet, ist rechtlich nicht wesentlich, ebenso wenig die Frage, ob sich auf der unbeleuchteten Seite der Kirche Häuser befinden; entscheidend ist letztlich, ob die Art und Weise der Beleuchtung im geplanten Ausmass mit Blick auf den angestrebten Zweck und entgegenstehende Interessen als verhältnismässig qualifiziert werden kann.

5.3. Wie in der obenstehenden E. 3 ausgeführt, ist bei der vorsorglichen Beschränkung von Lichtemissionen eine Abwägung vorzunehmen zwischen den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen eine bestimmte Beleuchtung von Bauten und dergleichen sprechen. Wie ebenfalls bereits festgehalten, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht ein öffentliches Interesse an der Beleuchtung der Pfarrkirche St. Heinrich bejahen. Private Interessen, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, macht der Beschwerdeführer nicht - jedenfalls nicht in substanziierter Weise - geltend. Es ist somit zu prüfen, ob die vorgesehenen Modalitäten der Beleuchtung an sich diese als unverhältnismässig erscheinen lassen oder eine unzulässige Beeinträchtigung namentlich der Tierwelt droht.

5.4. Die Vorinstanz hat befunden, es sei nicht zu beanstanden, wenn vorliegend von der Regel der Beleuchtung von oben nach unten abgewichen werde. Deren Zweck liege nämlich darin, unnötige Abstrahlungen in den Nachthimmel zu vermeiden. Die Lichtprojektion mit Gobo-Masken erlaube eine präzise Ausleuchtung und unerwünschte Lichtemissionen über die Gebäudekanten würden deutlich reduziert. Ein Teil der Reststrahlung werde ausserdem durch das Kirchendach abgeschirmt. Das kantonale Amt für Umwelt habe keine Einwände gegen das Beleuchtungskonzept erhoben und das vorgesehene Projektionsverfahren als derzeit besten Stand der Technik bezeichnet. Daran ändere nichts, dass dieses Amt eine Beleuchtung mit mehreren Leuchten von niedrigerer Intensität direkt an der Fassade als eine "wohl geeignetere Möglichkeit" bezeichnet habe. Sodann seien die Beleuchtungszeiten angemessen. Insbesondere werde das Licht nachts, wenn Lichtimmissionen besonders störend seien, ganz ausgeschaltet. Was den Schutz der Tierbestände betreffe, seien die nötigen Abklärungen erfolgt und auch das kantonale Amt für Umwelt habe diesbezüglich keine Einwände formuliert.

5.5. Da Lichtemissionen mangels gesetzlich festgeschriebener Grenzwerte von den Behörden einzelfallweise direkt gestützt auf die Art. 11 -14 USG und vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsprinzips beurteilt werden müssen (vgl. oben E. 3), ist es unvermeidlich, der Bewilligungsbehörde einen gewissen Spielraum zuzubilligen. Auch wenn mit einer anderen Beleuchtung - wie vom kantonalen Amt für Umwelt zur Diskussion gestellt - die Lichtemissionen womöglich noch etwas weiter reduziert werden könnten, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres schliessen, die gewählte Beleuchtung verletze das Umweltrecht des Bundes. Die kantonalen Behörden, aber auch bereits die Gesuchstellerin haben verschiedene Massnahmen vorgesehen, um die Lichtemissionen zu beschränken, ohne das angestrebte Beleuchtungsziel übermässig zu beeinträchtigen, das, wie weiter oben ausgeführt, im öffentlichen Interesse liegt. So wurden der Gesuchstellerin in der Baubewilligung namentlich einschränkende Vorgaben zur Art und Stärke des Lichts gemacht und angeordnet, das Licht nachts zwischen 22 Uhr (bei speziellen Anlässen 23 Uhr) und 6 Uhr auszuschalten. Diese zeitliche Einschränkung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beleuchtung eines Bahnhofs (BGE 140 II 214 E. 6.2) bzw. zur Zierbeleuchtung eines Privathauses (BGE 140 II 33 E. 5.2) und erscheint angemessen. Die kantonalen Behörden haben damit grundsätzlich eine sachgerechte Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorgenommen. Auf den Schutz der Fauna wird gleich anschliessend noch näher eingegangen.

Das BAFU teilt diese Einschätzung: Seines Erachtens wäre es zwar zielführender gewesen, Ziel-Leuchtdichten festzulegen anstelle einer maximalen Beleuchtungsstärke. Gemäss einer groben Abschätzung liege die Leuchtdichte an der Fassade aber im Bereich der Empfehlungen der einschlägigen SIA-Norm. Die Wahl einer warmweissen Lichtfarbe sei zu begrüssen, ebenso die Abschirmung durch Gobo-Masken. Sodann erachtet das BAFU die Ausführungen des kantonalen Amts für Umwelt zur Position und Ausrichtung der Leuchten als plausibel. Es seien insgesamt alle verhältnismässigen, gemäss dem aktuellen Stand der Technik und der aktuellen Praxis verlangten Massnahmen zur Begrenzung der Lichtemissionen getroffen worden.

5.6. Was den Schutz der einheimischen Tierwelt betrifft, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, im Bereich der Kirche würden seltene Vogel- oder Fledermausarten brüten. Er kritisiert bloss, es seien diesbezüglich keine hinreichenden Abklärungen erfolgt. In der Tat wäre das blosse Befragen des Kirchensakristans diesbezüglich ungenügend. Allerdings lässt sich dem Entscheid des Regierungsrats entnehmen, dass auch der kantonale Beauftragte für Fledermausschutz angefragt wurde und diesem keine sog. Wochenstubenquartiere von Fledermäusen in der Pfarrkirche bekannt waren. Nach den Feststellungen der Vorinstanz sind aber auch der Gemeinde keine Brutplätze von (sel-tenen) Vogel- oder Fledermausarten bekannt und das kantonale Amt für Umwelt hat diesbezüglich ebenfalls keine Einwände erhoben. Dasselbe gilt für das BAFU, das ausserdem darauf hinweist, mithilfe der Gobo-Masken könnten einzelne Bereiche des zu beleuchtenden Objekts ausgespart werden, die dunkel bleiben sollten, wenn in Zukunft Brutstätten seltener Arten entstehen sollten. Soweit der Beschwerdeführer in pauschaler Weise eine Beeinträchtigung der Insektenbestände beanstandet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beleuchtung der Kirche zwischen 22 Uhr und 6 Uhr auszuschalten ist, womit die Beeinträchtigung der oftmals nachtaktiven Insekten reduziert wird. Ausserdem folgt die Wahl von warmweissem Licht der Empfehlung des BAFU zum Schutz nachtaktiver Tiere, insbes. von Insekten (Empfehlung, S. 112; dazu auch BGE 140 II 33 E. 5.5). Die Vorinstanz durfte somit ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, die geplante Beleuchtung verletze den Schutz der einheimischen Tierwelt nicht.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; die römisch-katholische Kirchgemeinde Beckenried ist nicht anwaltlich vertreten und hat schon deshalb keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat der Politischen Gemeinde Beckenried, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Die Gerichtsschreiberin: Hänni

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