Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 35191
Entscheidungsdatum
26.04.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

ZA 23 13

Urteil vom 14. Dezember 2023 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.

Verfahrensbeteiligte A.__ vertreten durch Rechtsanwältin Róisín Dubach, Anwaltsgemeinschaft, Denkmalstrasse 2, Postfach, 6000 Luzern 6, Berufungskläger, gegen B.__, vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Würsch-Müller, Dorfplatz 9, Postfach, 6371 Stans, Berufungsbeklagte.

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren / Abänderung des Eheschutzurteils vom 27. Januar 2020; Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 21. Juni 2023 (ZE 23 32).

2 │ 31

Sachverhalt: A. A.__ (nachfolgend: Berufungskläger) und B.__ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) haben am 3. August 2018 geheiratet. Am 22. Mai 2019 wurde die gemeinsame Tochter C.__ geboren (vi-A-1 Rz. 1). Die Berufungsbeklagte reichte am 7. August 2019 ein Eheschutzgesuch ein. In der anschliessenden Hauptverhandlung trafen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts eine Vereinbarung über die Nebenfolgen des Getrenntlebens, die mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Januar 2020 (ZE 19 158) genehmigt wurde. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Parteien seit 29. Juli 2019 getrennt leben, die Obhut der Berufungsbe- klagten zugeteilt und dem Berufungskläger zwei Mal im Monat ein begleitetes Besuchsrecht zusteht, und dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten ab 1. Februar 2020 einen mo- natlichen Kinderunterhalt von Fr. 1'632.– (Barunterhalt Fr. 460.–; Betreuungsunterhalt Fr. 1'172.–; Manko Fr. 1'228.–) zu bezahlen hat (vi-GS-Bel. 1).

B. Am 2. Juni 2022 hat der Berufungskläger eine Scheidungsklage beim Kantonsgericht Nidwal- den eingereicht (vi-GS-Bel. 2). An der Einigungsverhandlung vom 10. Januar 2023 konnten sich die Parteien nicht über die Nebenfolgen der Scheidung einigen. Deshalb verfügte das Kantonsgericht Nidwalden gleichentags, die Parteien würden seit zwei Jahren getrennt leben, womit der Scheidungsgrund nach Art. 114 ZGB gegeben sei, und setzte dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Klagebegründung an (vi-GS-Bel. 3).

C. Der Berufungskläger hat am 31. Januar 2023 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren eingereicht, in dem er hauptsächlich die sofortige Herabsetzung des ge- richtlich festgesetzten Kindesunterhalts auf einen monatlichen Betrag von höchstens Fr. 1'100.– beantragt (vi-A-1). Mit Urteil vom 21. Juni 2023 wies der Einzelrichter des Kantons- gerichts Nidwalden das Gesuch ab (ZE 23 32).

3 │ 31

D. Dagegen erhob der Berufungskläger am 14. August 2023 Berufung und verlangte die Aufhe- bung der Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 sowie die Festsetzung des Kindesunterhaltes ab April 2022 bis März 2023 auf monatlich Fr. 800.–, eventualiter Fr. 1'180.–, sowie ab April 2023 auf monatlich Fr. 930.–, eventualiter Fr. 1'310.–. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (amtl. Bel. 1).

E. Mit Berufungsantwort vom 25. August 2023 beantragte die Berufungsbeklagte die kostenfäl- lige Abweisung der Berufung und beantragte ebenfalls unentgeltliche Rechtspflege (amtl. Bel. 3).

F. Mit Verfügungen vom 12. September 2023 (P 23 11) und 22. September 2023 (P 23 7) wurden die jeweiligen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die jeweiligen Rechtsver- treterinnen als unentgeltliche Rechtsbeistände eingesetzt, wobei die Entschädigung der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsklägers auf Fr. 2'600.– (inkl. Auslagen und MwSt.) beschränkt wurde.

G. Der Berufungskläger erstattete am 5. Oktober 2023 eine freigestellte Replik, in der er seine Anträge folgendermassen anpasst (amtl. Bel. 5): « 1. Die Ziff. 1, 2 und 3 des Urteils vom 21. Juni 2023 (ZE 23 32) seien aufzuheben. 2. In Abänderung von Ziffer 2 Unterziffer 4 der zwischen den Parteien am 22. Januar 2020 geschlossene und durch das Kantonsgericht Nidwalden mit Urteil vom 27. Januar 2020 genehmigte Vereinbarung sei der mo- natliche Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers für die gemeinsame Tochter C.__ (geb. 22. Mai 2019) ab April 2022 bis März 2023 auf einen monatlichen Betrag von CHF 800.00, eventualiter CHF 1'180.00 festzu- setzen, fällig jeweils auf Monatsbeginn und bei Verfall mit einem Zins zu 5%. 3. In Abänderung von Ziffer 2 Unterziffer 4 der zwischen den Parteien am 22. Januar 2020 geschlossene und durch das Kantonsgericht Nidwalden mit Urteil vom 27. Januar 2020 genehmigte Vereinbarung sei der mo- natliche Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers für die gemeinsame Tochter C.__ (geb. 22. Mai 2019) ab April 2023 auf einen monatlichen Betrag von CHF 930.00, eventualiter auf CHF 1'310.00 festzusetzen, fällig jeweils auf Monatsbeginn und bei Verfall mit einem Zins zu 5%. 4. In Abänderung von Ziffer 2 Unterziffer 4 der zwischen den Parteien am 22. Januar 2020 geschlossene und durch das Kantonsgericht Nidwalden mit Urteil vom 27. Januar 2020 genehmigte Vereinbarung sei der mo- natliche Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers für die gemeinsame Tochter C.__ (geb. 22. Mai 2019) ab

4 │ 31

Januar 2024 bis Oktober 2024 (Ausbildungsende, resp. Ende der Ratenzahlungen) auf einen monatlichen Betrag von CHF 520.00, eventualiter auf CHF 900.00 festzusetzen, fällig jeweils auf Monatsbeginn und bei Verfall mit einem Zins zu 5%. 5. In Abänderung von Ziffer 2 Unterziffer 4 der zwischen den Parteien am 22. Januar 2020 geschlossene und durch das Kantonsgericht Nidwalden mit Urteil vom 27. Januar 2020 genehmigte Vereinbarung sei der mo- natliche Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers für die gemeinsame Tochter C.__ (geb. 22. Mai 2019) ab November 2024 (Ausbildungsende, resp. Ende der Ratenzahlungen) auf einen monatlichen Betrag von CHF 900.00 festzusetzen, fällig jeweils auf Monatsbeginn und bei Verfall mit einem Zins zu 5%. 6. Dem Berufungskläger sei auch für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.»

Zusammen mit der Replik reichte die berufungsklägerische Rechtsbeiständin am 5. Oktober 2023 ihre Kostennote ein und beantragte eine Erhöhung des Kostendachs beziehungsweise die vollständige Genehmigung der Kostennote (amtl. Bel. 10).

H. Die Berufungsbeklagte reichte am 8. November 2023 eine freigestellte Duplik ein, mit der sie erneut die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragte (amtl. Bel. 8). Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen und die berufungsbeklagtische Rechtsvertreterin reichte am 15. November 2023 ihre Kostennote ein (amtl. Bel. 11).

I. Die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2023 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und be- urteilt. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

5 │ 31

Erwägungen: 1. 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Berufungsinstanz ist die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwal- den, welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 27 GerG i.V.m. Art. 22 Ziff. 3 GerG [NG 261.1]). Im angefochtenen Urteil ZE 23 32 vom 21. Juni 2023 wies der Einzelrichter des Kantonsge- richts Nidwalden das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren nach Art. 276 ZPO ab, indem er die Anpassung des im Eheschutzentscheid festgelegten Kinderun- terhalts ablehnte (vi-A-3). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts Nidwal- den ist somit gegeben.

1.2 Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die berufungsklägerische Rechtsvertreterin hat das angefochtene Urteil am 4. August 2023 entgegengenommen (vi-E-22). Die am 14. August 2023 eingereichte Berufung erging damit rechtzeitig (amtl. Bel. 1).

1.3 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10'000.– Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Abänderungsbegehren bezüglich Unterhalt sind vermögensrechtlicher Natur, wobei sich der Streitwert aus der Differenz zwischen der bestehenden und der beantragten Unterhaltsleistung ergibt. Wurde der Unterhalt bis zum erfüllten 18. Lebensjahr oder – falls bis dahin noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen ist – bis zum Abschluss einer sol- chen festgelegt, handelt es sich um eine Leistung auf ungewisse oder unbeschränkte Dauer (Art. 92 Abs. 2 ZPO), womit auf den zwanzigfachen Betrag des festgelegten Jahresunterhalts abzustellen ist (respektive auf die Differenz zwischen dem bestehenden und dem beantragten zwanzigfachen Jahresunterhalt). Das Bundesgericht ermittelt den Streitwert oft nicht mittels

6 │ 31

Kapitalisierung, sondern mittels blosser Addition bzw. Multiplikation (vgl. zum Ganzen: ALDO STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rz. 126 – 131 m.w.V.). Der Berufungskläger verlangte vor Vorinstanz im zuletzt aufrechterhaltenen Hauptbegehren eine Anpassung auf monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.– (vi-B-4). Demnach ist von einem Streitwert von Fr. 199'680.– auszugehen ([Fr. 1'632.– - Fr. 800.–] x 12 Monate x 20 Jahre), womit die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– erreicht wird. Mit Blick auf einen Weiterzug ans Bundesgericht sind für die Berechnung des Streitwerts die im Berufungsverfahren zuletzt aufrechterhaltenen Hauptanträge massgebend (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser Streitwert ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben, sofern das Bundes- gerichtsgesetz – wie vorliegend (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) – eine Streitwertgrenze vorsieht (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger in seinen Hauptbegehren zuletzt beantragt, der monatliche Kinderunterhalt von Fr. 1'632.– sei folgendermassen anzupassen (amtl. Bel. 5): Von April 2022 bis März 2023 auf monatlich Fr. 800.– (Ziffer 2), von April bis Dezember 2023 auf Fr. 930.– (Ziffer 3), von Januar bis Oktober 2024 auf Fr. 520.– (Ziffer 4) und ab No- vember 2024 auf Fr. 900.– (Ziffer 5). Demnach beträgt die Differenz zwischen bestehendem und beantragtem Unterhalt und damit der Streitwert für Ziffer 2 Fr. 9'984.– (Fr. 832.– x 12 Monate), für Ziffer 3 Fr. 6'318.– (Fr. 702.– x 9 Monate) und für Ziffer 4 Fr. 11'120.– (Fr. 1'112.– x 10 Monate) und damit für diese drei Ziffern total Fr. 27'422.–. Für die Ziffer 5 (Unterhalt Fr. 900.– ab November 2024 bis 18. Altersjahr oder weiter, falls noch keine Ausbildung abge- schlossen) ist von einem Streitwert von Fr. 152'988.– (Fr. 732.– x 209 Monate [20 Jahre – 31 Monate]) auszugehen. Total liegt der Streitwert für einen Weiterzug ans Bundesgericht somit bei Fr. 180'410.–.

1.4 Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), überdies durch den angefoch- tenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, N. 30 ff. zu den Vorbem. zu Art. 308–318 ZPO).

7 │ 31

Der Berufungskläger war am vorinstanzlichen Verfahren als Gesuchsteller beteiligt und ist durch das angefochtene Urteil berührt, nachdem sein Gesuch vollumfänglich abgewiesen wor- den ist.

1.5 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen, womit auf die Berufung einzutreten ist.

2.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt demnach über eine vollumfängliche Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbe- schränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. Das bedeutet aber nicht, dass sie ge- halten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Be- rufungsbegründung von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen. Die Berufungs- instanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung jener Beanstandungen zu beschränken, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründun- gen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.2.1; 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Entsprechend hat die Berufung führende Partei im Rahmen ihrer Berufungsbegründung im Einzelnen darzulegen, auf welche Berufungsgründe sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen, zumindest sofern ein Mangel nicht gera- dezu offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5). Handelt es sich aber um einen Ermes- sensentscheid, darf sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhal- tung auferlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 469 ff. S. 202 ff.) und es wird nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an dasjenige der Vorinstanz zu setzen haben (MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, 2012, N 8 f. zu Art. 310 ZPO).

8 │ 31

2.2 In Verfahren betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt der unein- geschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Dieser verpflichtet das Gericht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben und kennzeichnet sich dadurch, dass das Ge- richt die prozessrelevanten Akten von Amtes wegen beschaffen muss sowie für den Beweis zu sorgen hat; dies ohne dass der Zivilrichter eine mit den Strafbehörden vergleichbare Unter- suchungstätigkeit zu entwickeln hat (MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar zur Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2017, N 16 f. zu Art. 55 ZPO). Die Behörde ist aber nicht zu endlosen Be- weiserhebungen und Abklärungen verpflichtet. Zum einen kann es immer nur um die Abklä- rung des für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Sachverhalts gehen. Soweit ein be- stimmter Sachverhalt für das Urteil nicht entscheidend ist, kann er offenbleiben, auch wenn die eine oder andere Partei in anderem Zusammenhang ein Interesse an der Klärung haben könnte. Weitere Erhebungen sind auch dann nicht notwendig, wenn ein bestimmter Sachver- halt bereits feststeht. Die Untersuchungsmaxime schliesst eine vorweggenommene Beweis- würdigung nicht aus. Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2017 vom 2. August 2018 E. 5.2). Ebenso gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dieses Gegenstück zur Dispositionsma- xime zeichnet sich durch eine fehlende Bindung des Gerichts an die Parteianträge aus (Art. 58 Abs. 2 ZPO; GEHRI, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 58 ZPO).

3.1 Die Vorinstanz stellte fest, der Berufungskläger sei zwischen März 2022 und Mai 2023 teil- weise arbeitslos gewesen, weshalb für diese Zeit von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'382.61 auszugehen sei. Damit liege eine Einkommensreduktion von rund 10% während 15 Monaten vor, was angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse ein Abänderungsgrund darstellen könne. Sie kam allerdings zum Schluss, der Berufungsklä- ger habe die Arbeitslosigkeit und die damit einhergehende Einkommensreduktion eigenmäch- tig und selbstverschuldet herbeigeführt. Obwohl es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, Jobangebote zu suchen und anzunehmen, mit denen er das im Eheschutzentscheid ange- rechnete Einkommen von Fr. 3'780.– hätte erwirtschaften können, habe er seinen Ausbil- dungswunsch über seine Unterhaltspflichten für seine minderjährige Tochter gestellt. Dies

9 │ 31

verdiene keinen Rechtsschutz und eine Abänderung sei unter diesen Umständen ausge- schlossen (vi-GS-Bel. 1 E. 2.7 f.).

3.2 Der Berufungskläger rügt zusammengefasst, die Vorinstanz sei einerseits fälschlicherweise von einer selbstverschuldeten und rechtsmissbräuchlichen Veränderung der Verhältnisse aus- gegangen und habe deshalb zu Unrecht eine Abänderung verneint (Berufung Ziff. 2; Replik Rz. 9 ff.). Andererseits habe sie fälschlicherweise die Bedarfsseite des Berufungsklägers nicht berücksichtigt (Berufung Ziff. 3; Replik Rz. 20 ff.). Sein Abänderungsgesuch sei begründet, wobei der Berufungskläger (in der letzten Version) eine Neufestlegung des Unterhalts in vier verschiedenen Phasen beantragt (vgl. Replik).

3.3 Nachfolgend sind die Rügen des Berufungsklägers zu beurteilen. Einleitend sind die rechtli- chen Grundlagen darzulegen (nachfolgend: E. 4), bevor zunächst die Zeit vor Einreichung des Abänderungsgesuchs, d.h. von April 2022 bis Januar 2023 (nachfolgend E. 5) und danach die Zeit ab Einreichung des Abänderungsgesuch, d.h. ab Februar 2023, zu beurteilen ist (nachfol- gend E. 6 f.). Abschliessend ist über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden (nachfolgend E. 8).

4.1 Die vom Eheschutzgericht angeordneten Massnahmen bleiben auch während des Schei- dungsverfahrens aufrechterhalten. Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Scheidungsge- richt auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf (Art. 179 ZGB; BERNHARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 16 f. zu Art. 179 ZGB). Die Prüfung eines Abänderungsbegehrens erfolgt dreistufig: Auf der ersten Stufe (Interventi- onsschwelle) ist zu prüfen, ob sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer betroffenen Per- son verändert hat. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung ihres gesamten Eigenbedarfs einerseits und ihres gesamten Nettoeinkommens andererseits. Steht fest, dass sich die Leis- tungsfähigkeit mindestens einer Person verändert hat und diese Veränderung die übrigen Vo- raussetzungen wie Wesentlichkeit, Dauerhaftigkeit und Nichtberücksichtigung (im Ursprungs- entscheid) erfüllt, werden auf der zweiten Stufe (Aktualisierung) die einzelnen Parameter

10 │ 31

aktualisiert und der Unterhaltsbeitrag neu berechnet. Hat das Abänderungsgericht die Voraus- setzungen einer Abänderung bejaht und die Massnahmen des Ursprungsentscheids gestützt auf die aktualisierten Parameter angepasst, hat es auf der dritten Stufe (Kontrolle) im Sinne einer Schlusskontrolle die ursprünglichen den angepassten Massnahmen gegenüberzustellen und im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Abweichung ein Mass annimmt, das eine Abänderung rechtfertigt (STAUB, a.a.O., Rz. 4, 257 ff. und 409 unter Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 5A_762/2020 vom 9. Februar 2021 E. 5 und 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 4.1).

4.2 Abänderungen von Eheschutzmassnahmen sind nur zulässig, wenn eine erhebliche und dau- ernde Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Anordnung der Massnahme einge- treten ist oder wenn der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte (Urteile des Bundesgerichts 5A_857/2016 vom 8. November 2017; 5A_948/2016 vom 22. De- zember 2017; 5A_402/2010 vom 10. September 2010; 5A_707/2008 vom 16. Februar 2009; 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009; ISENRING/KESSLER, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 179 ZGB, mit diversen Hinweisen; ANNETTE DOLGE, in: Dike-Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 23 zu Art. 276 ZGB). Die Änderung kann sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gatten, ihre berufliche Situation, den Gesundheitszustand der Ehepartner oder auf die Belange der un- mündigen Kinder beziehen (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 179 ZGB). Mit dem Kriterium der Erheblichkeit wird in Unterhaltsangelegenheiten bezweckt, dass nicht jede marginale, sondern nur quantitativ ins Gewicht fallende Veränderungen zu einer Abände- rung führen. In der Praxis behilft man sich mit Prozentsätzen, um welche sich die wirtschaftli- che Leistungsfähigkeit verändert haben muss, damit sie als erheblich gilt. Diese Prozentsätze dienen aber nur als Richtgrösse und es muss im Einzelfall geprüft werden, ob deren Anwen- dung den Umständen angemessen Rechnung trägt. Als Faustregel soll bei besonders günsti- gen Verhältnissen die Veränderung 20 % und mehr betragen, während bei knappen finanziel- len Verhältnissen bereits Veränderungen von 5 % erheblich sein sollen (STAUB, a.a.O., Rz. 281 ff. m.w.V.). Mit dem Kriterium der Dauerhaftigkeit wird bezweckt, dass bloss vorübergehende Schwankun- gen kein Anlass für neue Rechtsstreitigkeiten sein sollen. In Unterhaltsangelegenheiten gilt als Faustregel eine Veränderung von vier Monaten als dauerhaft, bei einem Eingriff ins Existenz- minimum des Unterhaltsschuldners kann dieses Kriterium auch schon früher erfüllt sein. Künf- tige Veränderungen nach dem Abänderungsentscheid sind zu berücksichtigen, wenn sie in

11 │ 31

naher Zukunft eintreten und feststehen. Auch das Ausmass der bevorstehenden Veränderung muss feststehen. Hypothetische oder unsichere zukünftige Tatsachen bilden hingegen keinen Abänderungsgrund, weil die Berücksichtigung von künftigen Veränderungen die Ausnahme bilden soll (STAUB, a.a.O., Rz. 232 f. m.w.V.). Beruht eine Eheschutzmassnahme oder eine vorsorgliche Massnahme auf einer Vereinba- rung, sind die Möglichkeiten zur Abänderung noch stärker eingeschränkt. Insbesondere gibt es keine Anpassung an veränderte Verhältnisse bezüglich Tatsachen, die vergleichsweise de- finiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum; BGE 142 III 518 E. 2.6.1).

4.3 Bei einem Unterhaltsabänderungsverfahren trägt der Unterhaltsschuldner die Beweislast für die Abänderungsvoraussetzungen, wenn er eine Herabsetzung verlangt, wobei das Regelbe- weismass gilt. Dabei hat er nicht nur den aktuellen Zustand (Ist-Zustand) zu beweisen, son- dern auch die Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand. Unabhängig davon, ob der Soll-Zustand im Ursprungsentscheid erwähnt ist oder erwähnt sein müsste, muss der Soll- Zustand von der sich darauf berufenden Partei bewiesen werden. In Entscheiden über den Unterhalt ist unter anderem anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes El- ternteils und jedes Kindes ausgegangen wird (vgl. Art. 282 ZPO für das Scheidungsverfahren, Art. 301a ZPO für gerichtlich festgelegten oder genehmigten Kindesunterhalt und Art. 287 ZGB für von der Kindesschutzbehörde genehmigte Unterhaltsverträge). Der Bedarf wird in diesen Bestimmungen nicht erwähnt, es ist aber empfehlenswert, in Parteivereinbarungen die einzel- nen Bedarfspositionen anzugeben (bei begründeten Urteilen ergeben sie sich aus der schrift- lichen Urteilsbegründung). Ist der Soll Zustand in den Erwägungen des Ursprungsentscheids nicht erwähnt, schliesst dies eine Abänderung zwar nicht aus, doch gestaltet sich der Nach- weis für die auf Abänderung klagende Partei schwieriger. Nötigenfalls ist der Soll-Zustand an- hand der Prozessakten des Ursprungsverfahrens nachzuweisen (vgl. zum Ganzen: STAUB, a.a.O., Rz. 274 ff. m.w.V.).

4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Unterhaltsberechnung für alle Arten des Kindesunterhalts nach der zweistufig-konkreten Methode zu erfolgen (BGE 147 III 265 E. 6.6). Dabei werden die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, zum ande- ren wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Person ermittelt.

12 │ 31

Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder da- hingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7).

4.5 Die Stufe Einkommensermittlung betrifft in erster Linie die unterhaltsverpflichteten Elternteile. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistun- gen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen, zumal in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen an- gerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Die Eltern müs- sen sich daher in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstren- gung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wün- sche zu erfüllen. Ein hypothetisches Einkommen kann einem Elternteil auch im Fall der Ver- minderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Sofern der betroffene Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich und die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig (BGE 144 III 481 E. 4; BGE 137 III 118 E. 3.1 und E. 4.2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1.1 ff. und 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1, je m.w.H.). Bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist der verpflichteten Partei hinrei- chend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachge- gangen ist und seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt hat. Denn in diesem Fall bedarf der Schuldner keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und hierzu seine Lebensverhältnisse umstellen zu können. Begnügt sich der Unterhaltspflichtige selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur un- genügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte. Der Beweis, dass es ihm nicht möglich

13 │ 31

ist, gleichviel zu verdienen wie bisher, obliegt dabei dem Unterhaltsschuldner. Einer so ver- standenen «rückwirkenden» Anrechnung eines höheren Einkommens steht nicht entgegen, dass die unterhaltspflichtige Partei die Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit für eine bereits verstrichene Zeitspanne nicht rückgängig und die in der Vergangenheit unterbliebene Erzie- lung des ihr zumutbaren Einkommens nicht ungeschehen machen kann (Urteile des Bundes- gerichts 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3; 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3; 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1 ff.; 5A_341/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5.1).

4.6 Gilt wie vorliegend der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz ist das Gericht verpflichtet, von sich aus alle tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben. Die Parteien trifft allerdings insofern eine Mitwirkungspflicht, als sie gehalten sind, am Verfahren aktiv mitzuwirken und es an ihnen ist, das Gericht über den Sachverhalt zu unterrichten und auf die greifbaren Beweis- mittel hinzuweisen (BGE 148 III 270 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5, je m.w.V.). Namentlich im Kontext der Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 604 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_971/2020 vom 19. November 2021 E. 5.2.3.1) zufolge erheblicher Verminderung des Einkommens eines Elternteils (vgl. BGE 134 III 337 E. 2.2.2; vgl. auch BGE 143 III 233 E. 3.1) kennt die Rechtsprechung erhöhte Mitwirkungspflichten: Einem Elternteil, der sich beruflich neu orientiert und dadurch seinen Verdienst erheblich verringert, ist ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des früheren Erwerbseinkommens anzurechnen (und damit ein Abänderungsgrund zu verneinen), sofern er nicht aufzeigt, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um weiterhin ein Ein- kommen in der früheren Höhe zu erzielen (Urteile des Bundesgerichts 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5; 5A_946/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4; 5A_584/2016 vom 14. Februar 2017 E. 5.1; 5A_587/2013 vom 26. November 2013 E. 6.1.1; 5A_318/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 3.1.3.2; 5A_662/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2014 S. 1110). Dies gilt nicht nur dort, wo eine auf einem freien Entschluss beruhende Neuorientierung in Frage steht, sondern auch dann, wenn der Wechsel des Arbeitsplatzes unfreiwillig erfolgt (Urteile 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5; 5A_794/2020 vom 3. Dezember 2021 E. 3.1; 5A_461/2019 vom 6. März 2020 E. 3.3; 5A_782/2016 vom 31. Mai 2017 E. 5.3; 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3).

14 │ 31

4.7 Bei der Bedarfsermittlung bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» (vom 1. Juli 2009, in: BlSchK 2009 S. 192) den Ausgangspunkt, die von den meisten Kantonen (mit Anpassungen) – so auch vom Kanton Nidwalden (vgl. https://www.nw.ch/_docn/22444/Weisung_Existenzminimum.pdf) – übernommen wurden. Da- bei ist in Abweichung davon für jedes Kind ein Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übri- gen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.1 m.w.V; Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1.1 m.w.V.). Zuschläge zum Grundbedarf des (betreibungsrechtlichen) Existenzminiums dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht rechtlich besteht und die Zahlungen auch tatsächlich geleistet wurden bzw. werden (betreibungsrechtlicher Effektivi- tätsgrundsatz; BGE 121 III 20 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_274/2020 vom 14. Mai 2020 E. 3.4; 5A_1046/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.3; 5D_49/2016 vom 19. August 2016 E. 2.3; 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 5.3.3.2; 5A_146/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2). Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälli- ger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu er- weitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischer- weise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängli- che Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Be- suchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung (BGE 147 III 265 E. 7.1 m.w.V.). Bei der Verteilung ist dem Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzu- nehmen und auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.w.V.).

15 │ 31

5.1 Der Berufungskläger hat sein Abänderungsgesuch am 31. Januar 2023 eingereicht und bean- tragt eine rückwirkende Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge ab April 2022 (vi-A-1). Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, der Arbeitseinsatz des Berufungsklägers als Sitzwache bei der D.__ habe im März 2022 ohne sei Zutun geendet. Während der anschlies- senden Arbeitslosigkeit von April 2022 bis März 2023 sei von einem durchschnittlichen Netto- einkommen von Fr. 3'382.62 auszugehen. Dieses liege erheblich und dauerhaft tiefer als die Fr. 3'780.–, von denen im Eheschutzentscheid ausgegangen worden sei (amtl. Bel. 1 Rz. 2). Zur Frage der rückwirkenden Abänderung gibt der Berufungskläger zu bedenken, sollte keine rückwirkende Abänderung möglich sein, würde man dem Kläger grundsätzlich auftra- gen, im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit direkt ein Abänderungsverfahren anzustre- ben. Genau dies habe der Gesetzgeber verhindern wollen, indem er kleinere Schwankungen von einer Abänderung habe ausnehmen wollen. Eine Abänderungsklage könne erst angeho- ben werden, wenn sich zeige, dass die Veränderung nicht nur erheblich, sondern auch dauer- haft sei. Entsprechend müsse zwingend die Möglichkeit gegeben sein, die Anpassung rück- wirkend vornehmen zu lassen, insbesondere in Fällen, in denen ansonsten in das Existenzmi- nimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen werde. Die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts sei diesbezüglich anzupassen (Replik Rz. 4).

5.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt die vom Unterhaltsschuldner verlangte Abän- derung der Unterhaltsleistung frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung. Das Bun- desgericht sieht keinen Grund, den Unterhaltsschuldner die gleiche Vorzugsstellung wie dem auf Unterhalt klagenden Kind einzuräumen (BGE 127 III 503 E. 3b/aa; BGE 128 III 305 E. 6a; Urteile des Bundesgerichts 5C.32/2003 vom 23. April 2003 E. 3.4; 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.1; 5A_778/2019 vom 6. Mai 2020 E. 4.2.1; 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 3.3.3 m.w.V.; vgl. auch ISENRING/KESSLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 179 ZGB m.w.V.; STAUB, a.a.O., Rz. 419 ff.).

16 │ 31

5.3 Es besteht vorliegend kein Grund, von der langjährigen und konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Eine Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit vor der Gesuchseinreichung am 31. Januar 2023 ist demnach nicht zulässig. Die vom Berufungs- kläger beantragte Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge für April 2022 bis Januar 2023 ist schon deshalb zu verneinen und die Berufung diesbezüglich abzuweisen.

6.1 Der Berufungskläger beantragt, der Unterhaltsbeitrag sei bis März 2023 auf monatlich Fr. 800.– (eventualiter Fr. 1'180.–), von April bis Dezember 2023 auf Fr. 930.– (eventualiter Fr. 1'310.–), von Januar bis Oktober 2024 auf Fr. 520.– (eventualiter Fr. 900.–) und ab No- vember 2024 auf Fr. 900.– festzusetzen (Replik, S. 2 f.). Dabei argumentiert er zunächst mit einer Veränderung seines Einkommens: Bis April 2023 habe sein durchschnittliches Nettoein- kommen rund Fr. 3'200.– betragen, von April bis September 2023 habe er ein durchschnittli- ches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'800.– Franken gehabt, von Oktober bis Dezember 2023 habe sein Nettolohn Fr. 3'900.– betragen und ab Januar 2024 werde er ein Nettoeinkommen von rund Fr. 3'600.– haben (vgl. Replik Rz. 12). Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, er habe es absichtlich unterlassen, ein höheres Einkommen zu erzielen. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die (angeblichen) Veränderungen des berufungsklä- gerischen Einkommens zu Recht nicht berücksichtigt und eine diesbezügliche Abänderung richtigerweise verneint hat.

6.2 6.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz für die Zeitspanne von Februar bis September 2023 von einem falschen Einkommen des Berufungsklägers ausgegangen ist respektive dieses zu Unrecht für die Beurteilung, ob ein Abänderungsgrund vorliegt, nicht berücksichtigt hat.

17 │ 31

6.2.2 Die Vorinstanz bezifferte das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Berufungs- klägers von März 2022 bis Mai 2023 auf Fr. 3'382.61. Demnach liege eine Einkommensreduk- tion von circa Fr. 400.– und damit rund 10% während 15 Monaten vor, die angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse durchaus ein Abänderungsgrund bedeuten könne. Sie ver- neinte dann allerdings eine Abänderung, weil der Berufungskläger die Einkommensreduktion eigenmächtig und selbstverschuldet herbeigeführt habe und deshalb keinen Rechtschutz ver- diene.

6.2.3 Der Berufungskläger wehrt sich in der Berufung gegen diese Schlussfolgerung und wirft der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine falsche Rechtsanwendung vor. Er führt zusammenfasst aus, es sei erwiesen, dass er seinen Bemühungen um Arbeit immer genügend nachgekommen sei. Ihm sei das Arbeitslosengeld jeweils vollständig ausbe- zahlt worden und er habe jeweils innert nützlicher Frist wieder eine Arbeit/Eingliederungs- massnahme gefunden. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich, dass er sich auf Stellen im Fitness- bereich konzentriert habe, er habe sich einfach auf Stellen konzentriert, bei welchen er die besten Chancen für eine längerfristige, feste und zukunftsträchtige Anstellung sah. Dass er dadurch Arbeitsstunden im Fitnessbereich habe sammeln können, die er für seine Ausbildung benötigte, dürfe ihm nicht als rechtsmissbräuchliches Handeln ausgelegt werden. Er habe an- dere Suchbemühungen nie ausgeschlossen, gewisse Stellen seien ihm jedoch aus gesund- heitlichen Gründen nicht möglich, beispielsweise Stellen auf dem Bau wegen seiner Allergien. Die Aufnahme der Ausbildung sei für ihn auch nie ein Hindernis gewesen, sich um eine 100- prozentige Anstellung zu bemühen. Der Berufungskläger bestreitet, seine Arbeitslosigkeit ab März 2022 selbst herbeigeführt zu haben. Selbst die Vorinstanz habe ausgeführt, er habe glaubhaft dargelegt, dass sein Arbeits- einsatz bei der D.__ im März 2022 geendet habe, nachdem es nach der Abreise des arabisch- sprachigen Patienten keine Arbeitseinsatzmöglichkeit mehr für ihn gegeben habe. Auch der Annahme, dass er sich bei der Arbeitssuche nicht genügend bemüht habe, werde widerspro- chen. Nach seiner Zeit bei der D.__ habe er innert kürzester Zeit eine Praktikumsstelle bei der E.__ gefunden. Nach Beendigung dieses Praktikums im Sommer 2022 habe er ab Mitte Sep- tember 2022 bereits wieder eine Stelle bei der F.__ antreten können. Leider habe es grosse Spannungen innerhalb des Teams gegeben, weshalb man ihn als neusten und unerfahrensten Angestellten nach kurzer Zeit wieder habe gehen lassen. Bei einer einvernehmlichen

18 │ 31

Vertragsauflösung erhalte man 30 Einstelltage, womit jegliche Einstelltage, die der Berufungs- kläger erhalten habe, erklärt seien. Sie hätten nichts mit einem angeblichen unmotivierten Ver- halten zu tun. Im April 2023 habe er seine neue und aktuelle Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 50% bei der G.__ angetreten. Seit dem 1. Oktober 2023 habe er eine zusätzliche 50%-Anstellung als Fitnessinstructor bei der H.__. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe sich ungenügend um ein erzielbares Einkommen gekümmert, sei nicht haltbar und eine selbst herbeigeführte Ver- änderung nicht gegeben. Selbst wenn eine solche selbst herbeigeführte Veränderung vorge- legen wäre, hätte die Vorinstanz den Grad des Verschuldens bestimmen müssen. Eine Bös- willigkeit in Bezug auf die Unterbindung des finanziellen Zuflusses an das Kind liege hier ge- rade nicht vor. Vielmehr setzte und setze er alles daran, eine sichere und ausreichend bezahlte Arbeitsstelle zu finden, damit er seinen Unterhaltspflichten auch in Zukunft nachkommen könne. Von April 2022 bis März 2023 sei von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 3'382.61 auszugehen, womit im Vergleich zum Eheschutzurteil eine erhebliche und dauerhafte Veränderung des Einkommens von rund Fr. 400.– vorliege (Berufung, S. 8 ff.; Replik Rz. 3 ff.).

6.2.4 Im Eheschutzurteil vom 27. Januar 2020 ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoein- kommen (inkl. 13 Monatslohn) des Berufungsklägers von Fr. 3'780.– aus (vi-GS 1 S. 8). Der Berufungskläger macht in der Berufung geltend, von April 2022 bis März 2023 sei von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 3'382.61 auszugehen, ab April bis September 2023 habe sein Monatseinkommen durchschnittlich Fr. 3'800.– betragen. Bis und mit März 2023 liege deshalb von einer erheblichen und dauerhaften Veränderung seines Einkommens vor (Berufung, S. 13 f.; Replik Rz. 12). Zwar trifft es zu, dass sich das Einkommen des Beru- fungsklägers bis und mit März 2023 im Vergleich zum Eheschutzurteil verringert hat. Fraglich ist aber, ob er mehr hätte verdienen können und ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger zu beweisen hat, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um weiterhin ein Einkommen in der früheren Höhe zu erzielen. Das gilt selbst dann, wenn der Wechsel des Arbeitsplatzes unfreiwillig erfolgt ist. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, ist ihm ein hypothetisches Einkommen in der früheren Höhe anzurechnen (vgl. vorstehend E. 4.5 f.).

19 │ 31

Auch wenn es begrüssenswert sein mag, dass der Berufungskläger eine Ausbildung zum Spe- zialist Bewegungs- und Gesundheitsförderung mit eidg. Fachausweis (vgl. vi-GS-Bel. 26) macht, steht diese Ausbildung einer 100-prozentigen Arbeitstätigkeit nicht entgegen, da eine individuelle Planung möglich und die Ausbildung auf mehrere Jahre verteilt werden kann (vgl. https://www.star-education.ch/Ausbildung_Fitness_Gesundheitsfoerderung_Gesamt- lehrgaenge_Spezialist_Bewegungs-und_Gesundheitsfoerderung_mit_eidg_Fachaus- weis.aspx, abgerufen am 11. Januar 2024). Die Schule findet immer am Wochenende und nur manchmal am Freitag statt (vgl. vi-B-5 Frage 21). Auch hat der Berufungskläger ausdrücklich eingeräumt, dass es ihm möglich ist, neben der Ausbildung 100% zu arbeiten (vgl. Berufung, S. 10). Dem Nachweis seiner Arbeitsbemühungen von 31. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 lässt sich entnehmen, dass er sich ausschliesslich auf Stellen als «Fitness Instructor» oder «Fitness Trainer» beworben hat (vi-GS-Bel. 22; vgl. auch vi-B-5 Frage 22). Damit ist er seiner Pflicht, zur Bezahlung des Unterhalts für seine minderjährige Tochter seine Arbeitskraft maximal aus- zuschöpfen, nicht nachgekommen. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, sich auch auf andere offene Arbeitsstellen, beispielsweise in der Gastronomie, auf dem Bau (er ist ge- lernter Lüftungsanlagenbauer und eine angebliche Allergie wurde nicht bewiesen, vgl. vi-GS- Bel. 10) oder in der Produktion zu bewerben und so sein Einkommen zu verbessern. Indem er sich bei der Stellensuche derart eingeschränkt hat, hat er nicht alles Zumutbare unternommen, um sein bisheriges Einkommen zu erzielen und ihm ist das bisherige Einkommen als hypothe- tisches Einkommen anzurechnen. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger nicht bewiesen hat, dass er seine Anstellung bei der F._ mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 4'000.– unfreiwillig verloren hat. Er war dort ab dem 15. September 2022 mit einem Arbeitspensum von 100% und einem Bruttomonatslohn von Fr. 4'000.– angestellt (vi-GS-Bel. 13 ff.). Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Berufungs- kläger von Oktober bis Dezember 2022 mit insgesamt 31 Einstelltagen sanktioniert worden ist (vi-GS-Bel. 9). Nach Aussage des Berufungsklägers wurde er wegen dem Ende der Anstellung F.__ mit Einstelltagen sanktioniert, wobei beide Parteien in gegenseitigem Einvernehmen den Vertrag beendet hätten (vi-B-5 Frage 9; Berufung, S. 12). Es erscheint plausibel, dass er we- gen dem Anstellungsende bei der F.__ sanktioniert wurde. Die Anzahl von 31 Einstelltagen lässt allerdings darauf schliessen, dass die Arbeitslosenkasse davon ausging, er habe ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle aufgegeben und diesbezüglich von einem schweren Verschulden ausging (vgl. AVIG-Praxis ALE D59 ff.). Diese Einschätzung erscheint aufgrund der Umstände nachvollziehbar und der Berufungskläger konnte auch im

20 │ 31

vorliegenden Verfahren nicht das Gegenteil beweisen. Auch deshalb ist ihm ein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen.

6.2.5 Dem Berufungskläger ist bis und mit März 2023 ein hypothetisches monatliches Einkommen in der bisherigen Höhe, d.h. von Fr. Fr. 3'780.–, anzurechnen. Diesbezüglich liegt somit kein Abänderungsgrund vor. Bei diesem Ergebnis kann mangels Relevanz offenbleiben, ob der Berufungskläger die Ein- kommensreduktion eigenmächtig und selbstverschuldet herbeigeführt hat und deshalb keinen Rechtschutz verdient, wie dies die Vorinstanz entschieden hat.

6.3 Der Berufungskläger geht weiter davon aus, von April bis Dezember 2023 habe sein Netto- einkommen monatlich rund Fr. 3'800.– respektive Fr. 3'900.– betragen (Replik Rz. 12). Damit lag sein Nettoeinkommen für diesen Zeitraum sogar höher als im Eheschutzentscheid (Fr. 3'780.–), womit auch diesbezüglich kein Abänderungsgrund dargetan ist.

6.4 6.4.1 Der Berufungskläger macht überdies geltend, aufgrund der BVG-Pflicht werde sein durch- schnittliches Nettoeinkommen ab Januar 2024 um rund Fr. 300.– tiefer sein und rund Fr. 3'600.– im Monat betragen (Replik Rz. 12).

6.4.2 Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine (behauptete) zukünftige Veränderung, die nur berücksichtigt werden kann, wenn sie feststeht, auch in ihrem Ausmass (vgl. STAUB, a.a.O., Rz. 232 f. m.w.V.). Der Berufungskläger unterlässt es, die Veränderung und deren Ausmass zu belegen, womit bereits deshalb fraglich erscheint, ob sie zu berücksichtigen wäre. Sowieso würde sich das monatliche Nettoeinkommen von Fr. 3'780.–, von dem im Eheschutzentscheid ausgegangen wurde, nur um Fr. 180.– und damit um weniger als 5% verringern, womit diese (angebliche) Veränderung auch unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse nicht als erheblich betrachtet werden könnte (STAUB, a.a.O., Rz. 281 ff. m.w.V.). Auch diesbe- züglich ist kein Abänderungsgrund dargetan.

21 │ 31

6.5 Der Berufungskläger hat bezüglich seines Einkommens keinen Abänderungsgrund dargetan. Diesbezüglich ist die Berufung unbegründet und abzuweisen.

7.1 Der Berufungskläger argumentiert zudem mit verschiedenen Bedarfspositionen, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Be- urteilung, ob ein Abänderungsgrund vorliegt, eine Veränderung von Bedarfspositionen nicht berücksichtigt hat, die sie hätte berücksichtigen müssen.

7.2 7.2.1 Der Berufungskläger führt aus, man habe sich in der genehmigten Vereinbarung offensichtlich auf einen monatlichen Bedarf des Berufungsklägers von Fr. 2'148.– einigen können. Dies leitet er her, indem er von seinem damaligen Einkommen von Fr. 3'780.–, das als Berechnungs- grundlage im Urteilsdispositiv angegeben ist, den vereinbarten Kinderunterhalt von Fr. 1'632.– (bei einem Manko von Fr. 1'228.–) subtrahiert. Weiter führt er aus, genauere Informationen über das Zustandekommen der Bedarfsrechnung seien aufgrund des Vergleichs und der ent- sprechend fehlenden gerichtlichen Begründung nicht vorhanden. Klar sei, dass er seinen Be- darf zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides unter anderem deshalb tief habe halten können, weil er in einer Personalwohnung seines damaligen Arbeitgebers gewohnt habe und deshalb tiefe Wohnkosten und keinen Arbeitsweg habe finanzieren müssen. Zudem habe er dort auch von Mahlzeiten profitieren können. Der Berufungskläger stellt klar, er mache nicht geltend, dem abzuändernden Eheschutzentscheid hätten unzutreffende Voraussetzungen zugrunde gelegen. Vielmehr wolle er aufzeigen, dass auf der Bedarfsseite ein genauer Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustand nicht vorgenommen werden könne. Er könne somit nur aufzeigen, dass der Bedarf heute insgesamt höher sei als im Zeitpunkt des Eheschutzent- scheides (Berufung, S. 3 und S. 15 f.).

22 │ 31

7.2.2 Wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.3), obliegt es dem Unterhaltsschuldner und damit dem Beru- fungskläger, den Soll-Zustand gemäss Ursprungsentscheid zu beweisen. Aus dem Ehe- schutzentscheid lässt sich zwar – wie dies der Berufungskläger ausführt – sein damals be- rücksichtigter Bedarf errechnen, indem von seinem damaligen Einkommen (Fr. 3'780.–) der Kinderunterhaltsbeitrag (Fr. 1'632.–, ohne Manko) abgezogen wird, womit ein berufungsklä- gerischer Bedarf von Fr. 2'148.– resultiert. Aus welchen Einzelpositionen sich dieser Bedarf zusammensetzt, lässt sich hingegen – wie der Berufungskläger korrekt ausführt – aufgrund des damaligen Vergleichsschlusses nicht rekonstruieren. Seine Behauptung, wonach im Ehe- schutzentscheid bei seinem Bedarf tiefe Wohnkosten, keine Wegkosten und tiefere Auslagen für auswärtige Verpflegung berücksichtigt worden seien, ist nicht erwiesen. Wenn der Beru- fungskläger ausführt, weil sich die ursprüngliche Bedarfsrechnung nicht rekonstruieren lasse, könne er nur beweisen, dass sein Bedarf insgesamt höher sei als im Zeitpunkt des Ehe- schutzentscheides, verkennt er Folgendes: Aufgrund der vergleichsweisen Einigung im Ehe- schutzverfahren kann nicht überprüft werden, ob der Bedarf des Berufungskläger (respektive einzelne Positionen daraus) vergleichsweise und abweichend von den tatsächlichen damali- gen Verhältnissen definiert worden ist, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum). Weil bei einem caput controversum eine Abänderung ausgeschlossen ist (vgl. vorstehend E. 4.2) und der beweisbelastete Berufungskläger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, scheitert sein Abänderungsbegehren – soweit er es auf eine Veränderung sei- nes Bedarfs stützen will – schon daran.

7.3 7.3.1 Der Berufungskläger macht zusammengefasst geltend, falls dem Berufungskläger für die ge- samte Zeit seiner Arbeitslosigkeit ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'780.– gemäss dem Eheschutzentscheid angerechnet werde, müsste auf der Bedarfsseite ebenfalls mit den Kos- ten für die auswärtige Verpflegung, den Arbeitsweg und die Ausbildungskosten gerechnet wer- den. Sein Bedarf würde sich dann wie folgt zusammensetzen und total rund Fr. 2'980.– betra- gen: Grundbetrag Fr. 850.–; Mietzins Fr. 906.50; Krankenkasse Fr. 225.–; auswärtige Verpfle- gung Fr. 220.–; Auslagen für den Arbeitsweg Fr. 400.–; monatliche Ausbildungskosten Fr. 380.– (Schulkosten Fr. 240.–; Fahrtkosten zur Ausbildung Fr. 120.–). Mit diesen erhebli- chen und dauerhaften Veränderungen des Bedarfs des Berufungsklägers habe sich die Vo- rinstanz mit keinem Wort auseinandergesetzt (Berufung, S. 17 f.).

23 │ 31

Ab Oktober 2023 und der zusätzlichen 50%-Anstellung bei I.__ verändere sich der Bedarf des Berufungsklägers, neu seien ihm Arbeitswegkosten von mindestens Fr. 500.– anzurechnen, womit sein Bedarf rund Fr. 3'080.– betragen würde (Replik Rz. 13 f. und Rz. 20 ff.). Der Grundbetrag von Fr. 850.– ist korrekt (vgl. Ziff. 3.1/I. der Weisung des Obergerichts Nidwalden vom 26. August 2009 über die Berechnung des familienrechtlichen Notbedarf, ab- rufbar unter www.nw.ch/_docn/22444/Weisung_Existenzminimum.pdf). Die Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag sind nachfolgend einzeln zu prüfen.

7.3.2 Der Berufungskläger macht einen Mietzins Fr. 906.50 geltend. Er leitet diesen aus dem Unter- mietvertrag mit seiner Lebenspartnerin vom 16. Mai 2022 ab, aus der für die Wohnung inkl. Nebenkosten von Fr. 856.50 und für den Garagenplatz von Fr. 50.– ausweist (vi-GS-Bel. 16). Der Berufungskläger hat an der vorinstanzlichen Verhandlung auf wiederholtes Nachfragen und nach mehreren unklaren Antworten ausgesagt, er bezahle seiner Lebenspartnerin monat- lich die Hälfte der Miete, wobei er anscheinend nicht wusste, wie hoch die Gesamtmiete der Wohnung ist (vi-B-5 Frage 11). Belege für die angeblichen monatlichen Mietzinszahlungen wurden keine eingereicht. Vorliegend hat der Berufungskläger als Unterhaltsschuldner zu beweisen, dass ein Abände- rungsgrund vorliegt (vgl. vorstehend E. 4.3). Zuschläge zum Grundbedarf dürfen nur berück- sichtigt werden, wenn sie tatsächlich geleistet werden (vgl. vorstehend E. 4.7). Der Berufungs- kläger hat nicht bewiesen, dass er tatsächlich Teil an die Wohnungsmiete bezahlt. Der Unter- mietvertrag und seine (zudem teilweise widersprüchlichen) Aussagen in der vorinstanzlichen Parteibefragung reichen nicht aus (vgl. dazu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 5A_1046/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.3), um den entsprechenden Beweis zu erbringen, womit der entsprechende Zuschlag nicht ausgewiesen und nicht zu berücksichtigen ist.

7.3.3 Der Berufungskläger macht Kosten für die Krankenkasse (Grundversicherung) von Fr. 225.– geltend, und legt einen entsprechenden Versicherungsausweis für das Jahr 2023 auf (BK- Bel. 4). Allerdings unterlässt es der Berufungskläger auch hier, die Zahlung der Versicherungs- prämien zu beweisen, womit auch dieser Zuschlag zum Grundbedarf nicht ausgewiesen und zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 121 III 20 E. 3c). Selbst wenn diese Krankenkassenprämien zu berücksichtigen wären, wäre der Bedarf gemäss Eheschutzentscheid klar nicht erreicht und schon gar nicht überschritten (vgl. nachfolgend E. 7.3.7).

24 │ 31

7.3.4 Der Berufungskläger macht Zuschläge für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.– geltend, ohne diesbezüglich Belege einzureichen. Gemäss Ziffer 3.1/II. der Weisung des Obergerichts Nidwalden vom 26. August 2009 über die Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs ist beim Nachweis von Mehrauslagen für aus- wärtige Verpflegung Fr. 9.–bis Fr. 11.– für jede Hauptmahlzeit als unumgängliche Berufungs- auslagen zu berücksichtigen. Weil die üblichen Kosten für Nahrung bereits im Grundbetrag enthalten sind, können nur darüber hinausgehende nachgewiesene Mehrauslagen berück- sichtigt werden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE170011 vom 6. September 2017 E. 3.4 m.w.H). Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Berufungskläger an Arbeitstagen eine Hauptmahlzeit auswärts einnehmen muss. Er unterlässt es allerdings, damit verbundene Mehrkosten nachzuweisen. Sowieso kann bei vorliegend knappen finanzi- ellen Verhältnissen von ihm erwartet werden, dass er seine Verpflegung von zu Hause mit- nimmt, wofür der Grundbetrag ausreichen muss.

7.3.5 Der Berufungskläger macht für den Arbeitsweg nach Z.__ (zu «G.») monatliche Auslagen von Fr. 400.– geltend. Diese begründet er damit, dem Auto, das er mit seiner Lebenspartnerin teile, komme Kompetenzcharakter zu, weil er auch abends arbeiten müsse und mit dem Auto einen erheblichen Zeitgewinn habe. Abends fahre von X. kein Bus mehr an seinen Wohnort, weshalb er von dort 30 Minuten zu Fuss nach Hause gehen müsste (Berufung, S. 17). Ab Oktober 2023 macht er für den Arbeitsweg nach Z.__ (zu «G.») und neu nach Y. (I.) Fr. 500.– geltend und führt aus, für den Arbeitsweg nach Y. sei er auf das Auto angewiesen, weil er oft abends arbeite und es keine Tür-zu-Tür ÖV-Verbindung gebe. Die ÖV-Verbindun- gen von Y.__ nach X.__ würden mindestens 1 Stunde und 10 Minuten dauern. Hinzu kämen 45 Minuten zu Fuss (in Y.__ 15 Minuten und in X.-_ 30 Minuten). Dagegen könne er seinen Arbeitsort mit dem Auto zu jeder Tageszeit in 36 Minuten erreichen (Replik Rz. 13). Als Belege für die Fahrzeugkosten hat er eine Prämienrechnung für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 – 31. Januar 2024 über Fr. 795.10, eine Verkehrsabgabenrechnung 2023 über Fr. 315.– sowie einen Autokreditvertrag mit 60 Monatsraten à rund Euro 266.– eingereicht, wobei alle Doku- mente auf seine Lebenspartnerin lauten (vi-GS-Bel. 24). Gemäss Ziffer 3.1/II. der Weisung des Obergerichts Nidwalden vom 26. August 2009 über die Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs sind die festen und veränderlichen Kosten (ohne Amortisation) für ein Automobil nur zu berücksichtigen, sofern ihm Kompetenzqualität

25 │ 31

(vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchkG) zukommt. Andernfalls besteht nur Anspruch auf Auslagen- ersatz wie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Dies gilt insbesondere in einer Man- kosituation wie der vorliegenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.2). Einem Auto kommt Kompetenzqualität zu, wenn es für die Ausübung des Berufes notwendig ist. Bei unselbständig Erwerbenden kann dies der Fall sein, wenn der Betroffene verpflichtet ist, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen oder wenn er wegen des langen Arbeitswegs oder mangels öffentlicher Verkehrsmittel eines solchen bedarf. Hat er einen Ar- beitsweg von 34 km zurückzulegen, ohne ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen zu können, oder spart er bei der Benützung des Privatwagens gegenüber dem öffentlichen Verkehrsmittel täglich zwei Stunden ein, ist von Kompetenzqualität des Autos auszugehen (GEORGES VON- DER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 18 und 23 zu Art. 92 SchKG). Das Auto hat für den Berufungskläger weder für den Arbeitsweg nach Z.__ noch nach Y.__ Kompetenzqualität. Ihm ist es zuzumuten, den Weg von X.__ zu seinem Wohnort abends, wenn auf dieser Strecke keine Busse mehr fahren, zu Fuss oder – falls er Zeit einsparen will – mit dem Fahrrad zurückzulegen. Auf dem Weg von/nach Z.__ erreicht er mit dem Auto selbst dann, wenn er abends von X.__ nach Hause läuft, keine Zeitersparnis von zwei Stunden ge- genüber dem ÖV. Auch von/nach Y.__ erreicht er diese Zeitersparnis nicht, wenn er – was ihm zuzumuten ist – abends für den Rückweg von X.__ ein Fahrrad verwendet. Kommt hinzu, dass – unabhängig von der Kompetenzqualität des Autos – die damit zusammenhängenden Auslagen nicht ausgewiesen sind. Der Berufungskläger hat einzig Rechnungen und einen Kre- ditvertrag aufgelegt, die nicht auf ihn, sondern auf seine Lebenspartnerin lauten. Damit ist nicht erwiesen, dass er sich an den Autokosten beteiligt. Beim Autokreditvertrag bleibt zudem un- klar, zu welchem Fahrzeug dieser Vertrag gehört und ob die Ratenzahlungen überhaupt noch laufen. Demnach sind dem Berufungskläger zusätzlich zum Grundbetrag nur die Auslagen für den öffentlichen Verkehr und das Fahrrad zuzugestehen. Bis und mit September 2023 ist von mo- natlichen ÖV-Kosten von Fr. 240.– (VBL-Monatsabo 2. Klasse Zonen 10, 28, 29, 38 39) und ab Oktober 2023 von Fr. 265.– (VBL-Monatsabo 2. Klasse alle Zonen) auszugehen. Hinzu kommen jeweils Fr. 15.– pro Monat für das Fahrrad (Ziffer 3.1/II. der Weisung des Obergerichts Nidwalden vom 26. August 2009 über die Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs).

26 │ 31

7.3.6 Schliesslich macht der Berufungskläger als weitere Bedarfsposition monatliche Kosten für seine Ausbildung von Fr. 380.– (Schulkosten Fr. 240.–; Fahrtkosten zur Ausbildung Fr. 120.–) geltend. Wie zuvor ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.7) ist dem Unterhaltsverpflichteten nur das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu belassen und erst wenn das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum aller Beteiligten gedeckt ist, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. vi-GS-Bel. 1 S. 8), kann auf das familienrechtliche Existenzminimum aufgestockt werden. Ausbildungskos- ten sind beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum und damit vorliegend nicht zu berück- sichtigen.

7.3.7 Beim berufungsklägerischen Bedarf sind neben dem Grundbetrag von Fr. 850.– nur die Fahrt- kosten (öffentlicher Verkehr und Fahrrad) als Zuschlag ausgewiesen. Damit beläuft sich sein ausgewiesener Bedarf bis September 2023 auf Fr. 1'105.– und ab Oktober 2023 auf Fr. 1'130.–. Damit gelingt es dem Berufungskläger auch nicht nachzuweisen, dass sich sein Bedarf gegenüber dem Bedarf von Fr. 2'148.– gemäss Eheschutzentscheid erhöht hat. Dieser Nachweis würde auch dann nicht gelingen, wenn die Krankenkassenprämien (gemäss KVG) berücksichtigt würden.

7.4 Der Berufungskläger kann weder nachweisen, dass sein Bedarf bzw. einzelne Bedarfspositi- onen im Ursprungsentscheid nicht vergleichsweise und abweichend von den damaligen Ver- hältnissen definiert worden sind (Soll-Zustand), noch kann er nachweisen, dass sich sein Be- darf seit dem Ursprungsentscheid erhöht hat (Ist-Zustand). Damit ist seine Berufung auch diesbezüglich unbegründet und demnach vollumfänglich abzuweisen.

8.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

27 │ 31

In vorliegendem Verfahren unterliegt der Berufungskläger vollumfänglich, womit ihm die Kos- ten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. 8.2 Die Gerichtskosten vor Obergericht als Berufungsinstanz richten sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht massgebenden Tarif; sie werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). In Verfahren betreffend Abänderung von Ehescheidungsurteilen beträgt die erstinstanzliche Entscheidgebühr zwi- schen Fr. 400.– bis Fr. 3'500.– (Art. 7 Abs. 3 Ziff. 2 PKoG). Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden ermessensweise auf Fr. 2'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (P 23 7) werden die Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).

8.3 8.3.1 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach Tarifen zu (Art. 96 ZPO). Die Parteien kön- nen eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Anwaltskosten umfassen das Ho- norar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwert- steuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Sie bemessen sich gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei nach den Vorschriften des PKoG (Art. 31 Abs. 2 PKoG). Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). In Verfahren betreffend Abänderung von Ehescheidungsurteilen beträgt das ordentli- che Honorar für das Verfahren vor erster Instanz zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.– (Art. 42 Abs. 4 PKoG). Somit liegt der Kostenrahmen für das Honorar des vorliegenden Berufungsver- fahrens zwischen Fr. 500.– bis Fr. 3'600.–. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Um- fang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar des unentgelt- lichen Rechtsbeistandes beträgt je Stunde Fr. 220.– (Art. 38 Abs. 2 PKoG).

28 │ 31

8.3.2 Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so hat sie der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten macht mit Kostennote vom 15. November 2023 für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'988.65 (Honorar Fr. 2'750.– [12.5 Stunden à Fr. 220.–]; Auslagen Fr. 25.–; 7.7 % MwSt. Fr. 213.65) geltend (amtl. Bel. 11). Das Honorar liegt im Kostenrahmen, ist angemessen und wird geneh- migt. Die Auslagen und die Mehrwertsteuer sind ebenfalls geschuldet. Weil auch die obsiegende Berufungsbeklagte mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert (P 23 11) und die Parteientschädigung beim Berufungskläger (voraussichtlich) nicht einbring- lich ist, wird die berufungsbeklagtische Rechtsbeiständin vom Kanton entschädigt. Mit der Zah- lung geht der Anspruch auf den Kanton über und die Nachzahlungspflicht des Berufungsklä- gers innert 10 Jahren seit Abschluss des Verfahrens bleibt vorbehalten (Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 ZPO). Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin Sibylle Würsch-Müller mit Fr. 2'988.65 (Honorar Fr. 2'750.– [12.5 Stunden à Fr. 220.–]; Auslagen Fr. 25.–; 7.7 % MwSt. Fr. 213.65) zu entschädigen.

8.3.3 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 38 PKoG). Mit Verfügung vom 22. September 2022 (P 23 7) wurde dem Berufungskläger die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Róisín Dubach als unentgeltliche Rechtsbei- ständin eingesetzt. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde auf höchs- tens Fr. 2'600.– (inkl. Auslagen und MwSt.) beschränkt und es wurde festgehalten, dass eine Überschreitung dieses Kostendaches der vorgängigen gerichtlichen Genehmigung bedarf. Diese Verfügung blieb unangefochten Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsklägers macht mit Kostennote vom 5. Ok- tober 2023 für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'128.35 geltend. Im dazugehörigen Begleitschreiben beantragt sie eine Erhöhung des am 22. September 2023 verfügten Kostendachs von Fr. 2'600.– beziehungsweise die vollumfängliche Genehmigung der beiliegenden Kostennote. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, das

29 │ 31

Kostendach sei schon im Zeitpunkt des Verfügungserlasses klar überschritten gewesen. Mit der Wahrnehmung des unbedingten Replikrechts und der Einreichung eines Novums habe sie weitere, dringend notwendige Leistungen erbracht. Zudem argumentiert sie damit, der Auf- wand sei beträchtlich und die vorliegenden Verhältnisse komplex gewesen und hätten sich immer wieder geändert. Es hätten vertiefte juristische Recherchen und umfassende Berech- nungen für verschiedene Zeitabschnitte vorgenommen werden müssen (amtl. Bel. 10). Die berufungsklägerische Rechtsvertreterin macht eine Entschädigung von Fr. 6'128.35 gel- tend und damit mehr das Doppelte vom gerichtlich verfügten Kostendach von Fr. 2'600.–. Aus der Kostennote und der beiliegenden Aufstellung geht hervor, dass sie einen Honoraraufwand von Fr. 5'590.20 (25.41 Stunden à Fr. 220.–), eine Auslagenpauschale von Fr. 100.– und Mehrwertsteuern von Fr. 438.15 geltend macht (amtl. Bel. 10). Um eine vorgängige Erhöhung des Kostendachs hat sie nicht ersucht. Zudem überschreitet das geltend gemachte Honorar den gesetzlichen Kostenrahmen deutlich. Der geltend gemachte Aufwand von über 25 Stun- den erscheint überhöht, auch wenn man bedenkt, dass die berufungsklägerische Rechtsver- treterin den Berufungskläger schon vor Vorinstanz vertreten hat und im Berufungsverfahren nur wenige neue Akten hinzugekommen sind. Auch die pauschalen Auslagen von Fr. 100.– werden nicht begründet und erscheinen überhöht, da nur drei (Ein-)Schreiben eingereicht wur- den und keine weiteren Auslagen dargetan sind. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsklägers ermessens- weise auf Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen. Das Honorar wird zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staats- kasse genommen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO), unter Vorbehalt der Rückforderung innert 10 Jahren (Art. 123 ZPO). Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin Róisín Dubach mit Fr. 3'000.– zu entschädigen.

30 │ 31

Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Berufung wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2‘000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.

  3. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'988.65 zu bezahlen. Die vom Berufungskläger geschuldete Parteientschädigung wird zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit einstweilen auf die Staatskasse genom- men, womit der Anspruch auf Zahlung auf den Kanton Nidwalden übergeht. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin Sibylle Würsch-Müller mit Fr. 2'988.65 zu entschädigen. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, so- bald er dazu in der Lage ist.

  4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Anwaltskosten des Be- rufungsklägers einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin Róisín Dubach mit Fr. 3'000.– zu entschädigen. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.

  5. [Zustellung].

31 │ 31

Stans, 14. Dezember 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Reto Rickenbacher

Versand:

Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 180'410.–.

Zitate

Gesetze

42

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 51 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 112 BGG

GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 27 GerG

in

  • Art. 72 in

PKoG

  • Art. 7 PKoG
  • Art. 8 PKoG
  • Art. 31 PKoG
  • Art. 33 PKoG
  • Art. 38 PKoG
  • Art. 42 PKoG
  • Art. 43 PKoG

SchkG

  • Art. 92 SchkG

SchKG

  • Art. 92 SchKG

ZGB

  • Art. 114 ZGB
  • Art. 179 ZGB
  • Art. 268 ZGB
  • Art. 276 ZGB
  • Art. 287 ZGB

ZPO

  • Art. 55 ZPO
  • Art. 58 ZPO
  • Art. 92 ZPO
  • Art. 95 ZPO
  • Art. 96 ZPO
  • Art. 105 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 118 ZPO
  • Art. 122 ZPO
  • Art. 123 ZPO
  • Art. 276 ZPO
  • Art. 282 ZPO
  • Art. 296 ZPO
  • Art. 301a ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 312 ZPO
  • Art. 314 ZPO

Gerichtsentscheide

54