Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 33259
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 23 7 Entscheid vom 3. Juli 2023 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Verwaltungsrichter Peter Fuhrer, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Markus Lischer, Lischer Zemp & Partner Rechtsanwälte und Notare, Haus zum Schwanen, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern, Beschwerdeführer, gegen Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, Administrativmassnahmen, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,

Beschwerdegegner.

Gegenstand Entzug Führerausweis; Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Verkehrs- sicherheitszentrum OW/NW vom 6. Januar 2023 (Pid-Nr. NW_75244/2022_24487).

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Sachverhalt: A. Am 19. April 2022 um 18:41 Uhr wurde das Fahrzeug NW __ auf der N29 auf Höhe Frasteals in Alvaschein in Fahrtrichtung Tiefencastel mit 112 km/h statt der erlaubten 80 km/h gemessen, womit nach Abzug der Toleranz (6 km/h) eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h resultierte. A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gab an, das Fahrzeug im Zeit- punkt der Geschwindigkeitsmessung geführt zu haben (VSZ-act. 2).

B. Mit Strafbefehl vom 28. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) für schuldig befunden, wobei der Strafbefehl rechts- kräftig wurde (VSZ-act. 7).

C. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt (VSZ-act. 3) und er eine Stel- lungnahme eingereicht hatte (VSZ-act. 8), verfügte das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW (nachfolgend: VSZ) am 14. Oktober 2022 den Entzug des Führerausweises für 9 Monate (VSZ-act. 9). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2022 Ein- sprache und beantragte deren kostenfällige Aufhebung und die Qualifikation des Vorfalles vom 19. April 2022 als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a Abs. 2 SVG) und den Entzug des Führerausweises für einen Monat (VSZ-act. 10).

D. Mit Einsprache-Entscheid vom 6. Januar 2023 wies das VSZ die Einsprache des Beschwer- deführers ab und verfügte einen Entzug des Führerausweises für neun Monate. Es begründete diesen Entscheid damit, die Geschwindigkeitsüberschreitung stelle eine mittelschwere Wider- handlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG dar. Nachdem dem Beschwerdeführer der Ausweis in den vorangegangenen zwei Jahren schon je einmal wegen einer mittelschweren und einer schweren Widerhandlung entzogen gewesen sei, müsse der Führerausweis nach Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG für mindestens neun Monate entzogen werden (VSZ-act. 11).

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E. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Einsprache-Entscheid am 30. Januar 2023 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde und beantragte Folgendes (amtl. Bel. 1): « 1. Der Einsprache-Entscheid vom 06.01.2023 und die Verfügung vom 14.10.2022 seien aufzuheben. 2. Es sei der Vorfall vom 19.04.2022 als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren und der Führerausweis für einen Monat zu entziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer um Bezah- lung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'500.– ersucht, den er fristgerecht bezahlt hat (amtl. Bel. 2 f.).

F. Am 23. März 2023 reichte das VSZ eine Vernehmlassung ein, in der es die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde beantragte (amtl. Bel. 6). Es wurde kein zweiter Rechtschriftenwech- sel angeordnet (amtl. Bel. 7) und der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht, womit der Rechtschriftenwechsel damit abgeschlossen war.

G. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde anlässlich seiner Sitzung vom 3. Juli 2023 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Partei- vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Einspracheentscheide, die Administrativmassnahmen betreffen, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Wohnsitzkantons ergriffen werden (Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwal- den [Vereinbarung VSZ; NG 651.2]). Im Kanton Nidwalden ist das Verwaltungsgericht, Ver- waltungsabteilung, zur Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten zuständig (Art. 31 GerG [NG 261.1]). Es entscheidet als Kollegialgericht in Fünferbesetzung (Art. 33 Ziff. 3 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GerG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in Hergiswil NW und hat gegen den Einspracheentscheid des VSZ vom 6. Januar 2023 Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht Nidwalden ist somit örtlich und sachlich zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 70 Abs. 1 VRG [NG 265.1]). Das VSZ hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für neun Monate entzogen, womit er besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung dieser Verfügung hat. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Die Beschwerde hat binnen 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ). Die angefochtene Verfügung wurde am 9. Januar 2023 vom beschwerdeführerischen Rechts- vertreter entgegengenommen (BF-Bel. 1), womit die Beschwerde vom 30. Januar 2023 frist- gerecht erfolgt ist. Die Beschwerde erfüllt die formellen Voraussetzungen, womit auf sie einzutreten ist.

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2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige gerichtliche Behörde im innerkantonalen Verfah- ren eingesetzt ist, kann sich der Beschwerdeführer auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 110 BGG). Der Untersuchungsgrundsatz wird deswegen je- doch nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 8 und N. 17 ff. zu Art. 110 BGG). Die freie Prüfung des Sachverhalts bedeutet auch die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Ver- waltungsgerichtsverfahren (BGE 135 II 369 E. 3.3), was denn auch Art. 91 Abs. 1 VRG vor- sieht. Die Parteien können jedoch die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten An- träge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG).

2.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass das VSZ ihm die Fahrberechtigung für neun Monate entzogen hat. Er rügt, das VSZ sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass seine Geschwindigkeitsüberschreitung eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG darstelle, während bei richtiger Betrachtungsweise von einer leichten Wider- handlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG auszugehen sei. Folglich sei ihm der Führerausweis nicht für neun, sondern für einen Monate zu entziehen (vgl. BF-Bel. 1). Nach- folgend ist zunächst die Schwere der Widerhandlung des Beschwerdeführers zu prüfen (nach- folgend: E. 3) und in der Folge darüber zu befinden, ob es korrekt war, dass das VSZ einen Führerausweisentzug von neun Monaten verfügt hat (nachfolgend: E. 4), bevor abschliessend die Kosten zu verlegen sind (nachfolgend: E. 5).

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er ausserorts die signalisierte Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h um 26 km/h (nach Abzug der Toleranz) überschritten und damit eine leichte Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG begangen hat (vgl. amtl. Bel. 1

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Rz. 5 f.). Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass es sich dabei nicht um eine mittel- schwere, sondern um eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften handelt und deshalb ein Führerausweisentzug von einem Monaten angemessen sei.

3.2 Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht können neben straf- auch verwaltungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. In verwaltungsrechtlicher Hinsicht kann nach Widerhandlungen ge- gen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung aus- gesprochen werden (Art. 16 Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssi- cherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Not- wendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, wobei die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_564/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2 m.w.H.). Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Wider- handlung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Einer mittelschweren Widerhandlung verübt, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer her- vorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG), wogegen eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Leichte und mittel- schwere Widerhandlungen werden strafrechtlich von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Ver- kehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_564/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.3). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbe- stand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhand- lung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Gleiches gilt bei einer mittelgrossen Gefährdung und einem mittelschweren oder schweren Verschulden. Demgegenüber setzt die Annahme einer leichten Widerhandlung kumulativ eine geringe Gefahr und ein geringes Verschulden voraus. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer

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konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abs- trakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung na- heliegt. Welche Art der Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzel- fall zu beurteilen (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; BGE 136 II 447 E. 3.2; Urteil 1C_120/2016 vom 8. Juli 2016 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_364/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_564/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.4). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwin- digkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umstän- den liegt ein mittelschwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die zulässige Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h ausserorts bei ansonsten günstigen objektiven und subjektiven Umstän- den des konkreten Einzelfalls um 26 bis 29 km/h überschritten wird. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob beson- dere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen las- sen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Um- stände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (BGE 124 II 259 E. 2c; BGE 128 II 131 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 1C_280/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2; 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2; 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2). Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gelten unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [SR 741.11; VRV]). Günstige Strassen- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (Urteile des Bundes- gerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3).

3.3 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 26 km/h (nach Abzug der Toleranz) überschritten. Nachdem der Beschwerdefüh- rer somit ausserorts die geltende Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten hat, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich von einer mittelschweren Wider- handlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen.

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3.4 Allerdings sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Umstände des Einzelfalles insofern zu berücksichtigen, dass zu prüfen ist, ob besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in der geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Soweit der Beschwerdeführer mit den angeblich günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtver- hältnissen argumentiert (amtl. Bel. 1 Rz, 6 und 10 ff.), ist ihm entgegenzuhalten, dass diese allein nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Wenn der Beschwerdeführer überdies geltend macht, es liege nur eine leichte Widerhandlung vor, weil keine konkrete Gefährdung von Verkehrsteilnehmern bestanden habe und die Über- schreitung bei einem (temporären) Überholmanöver passiert sei (amtl. Bel. 1 Rz. 10), über- sieht er einerseits, dass für eine mittelschwere Verkehrsregelverletzung auch eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_564/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.4). Eine solche bestand aufgrund seines Überholmanövers mit überhöhter Geschwindigkeit auf der nicht richtungsgetrennten Strasse für allenfalls entgegenkommende Fahrzeuge. Andererseits verursachte das Überholen mit überhöhter Geschwindigkeit vorlie- gend sogar eine konkrete Gefahr, nämlich für den Lenker des überholten Fahrzeuges. Damit kann im vorliegenden Fall jedenfalls nicht mehr von einer geringen Gefahr für die Sicherheit anderer ausgegangen werden, womit die Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG schon deshalb scheitert. Der Beschwerdeführer hatte auch keine ernsthaften Gründe für seine angebliche Annahme, er befinde sich auf einer Autostrasse mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h statt aus- serorts mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Die vom Beschwerdeführer für seinen angeblichen Irrtum angeführten Gründe (amtl. Bel. 1 Rz. 11 ff.), nämlich dass an den Stras- senabschnitt keine Gebäude angegrenzt hätten, keine einmündenden Strassen sowie kein Trottoir oder Fahrradstreifen vorhanden gewesen seien und eine Hauptstrasse durchs Dorf abgezweigt sei, stellen keine ernsthaften Gründe für einen solchen Irrtum dar. Vielmehr sind diese Merkmale charakteristisch für gewöhnliche Bergstrassen mit einer Höchstgeschwindig- keit von 60 bis 80 km/h. Auch aus den in den Akten befindlichen Bildern entsteht nicht der Eindruck, es handle sich um eine Autostrasse. Gegen eine Autostrasse spricht im Übrigen auch, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Ort, an dem er überholt

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hat, auf einer sehr langen Strecke ein Überholverbot geherrscht habe (vgl. VSZ-act. 2). Zudem musste dem Beschwerdeführer, der – gemäss eigenen Angaben – im Jahr rund 60'000 Auto- kilometer zurücklegt, bewusst sein, dass er seine Geschwindigkeit nach den Strassensignalen und nicht nach seinem subjektiven Eindruck auszurichten hat (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG). Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, er habe ein Autostrassensignal oder eine sig- nalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h wahrgenommen. Weder hatte der Beschwerdeführer ernsthafte Gründe für die Annahme, er befinde sich auf einer Autostrasse mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, noch ist von einem leichten Verschulden auszugehen.

3.5 Nachdem die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers weder nur eine ge- ringe Gefahr für die Sicherheit anderer verursacht hat noch von einem bloss geringen Ver- schulden auszugehen ist und er auch keine ernsthaften Gründe für seine angebliche Annahme hatte, auf einer Autostrasse mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren, kann nicht mehr von einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen werden. Vielmehr hat das VSZ die Geschwindigkeitsüberschreitung zu Recht als mittel- schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG beurteilt. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

4.1 Nachdem die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers vom VSZ korrekt als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG beurteilt wurde, bleibt zu prüfen, ob es richtigerweise einen Ausweisentzug von neun Monaten verfügt hat.

4.2 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er sei unbestrittenermassen beruflich auf den Führer- ausweis angewiesen und lege im Jahr 60'000 Autokilometer zurück (amtl. Bel. 16 f.)

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4.3 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens neun Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindes- tens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG). Diese Min- destentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei einer Verletzung des verfassungsrechtli- chen Beschleunigungsgebots und auch bei Personen, die beruflich auf den Führerausweis angewiesen sind, selbst bei einem Berufschauffeur (Urteil BGE 135 II 138 E. 2.4; BGE 132 II 234 E. 2).

4.4 Wie sich den Akten entnehmen lässt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, wurde ihm am 29. Juli 2020 der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (Geschwindigkeitsüber- schreitung) für drei Monate und mit Verfügung vom 26. November 2020 wegen einer mittel- schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (Geschwindigkeitsüberschreitung) für einen Monat entzogen (VSZ-act. 1 ff.). Damit war ihm der Ausweis in den zwei Jahren vor der vorliegend zu beurteilenden mittelschweren Verkehrsregelverletzung zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzo- gen, womit ihm der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG für mindestens neun Monate zu entziehen ist. Diese Mindestdauer darf nicht unterschritten werden, auch nicht bei beruflicher Angewiesenheit auf das Fahrzeug, womit die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers irrelevant sind.

4.5 Das VSZ war somit nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Füh- rerausweis für (mindestens) neun Monate zu entziehen. Der angefochtene Entscheid ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

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5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 122 Abs. 1 VRG). Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kos- ten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2; Art. 116 Abs. 3 VRG).

5.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.‒ bis Fr. 7'000.‒ (Art. 17 PKoG). Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 1'500.‒ festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

5.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen (Art. 123 Abs. 4 VRG). Das VSZ obsiegt im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit, weshalb der Beschwerdeführer dem VSZ keine Parteientschädigung zu bezahlen hat.

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.‒ werden dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer- legt. Sie werden mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind be- zahlt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. [Zustellung].

Stans, 3. Juli 2023 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Reto Rickenbacher Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

24

BGG

GerG

  • Art. 31 GerG
  • Art. 38 GerG

i.V.m

  • Art. 12 i.V.m
  • Art. 33 i.V.m
  • Art. 82 i.V.m

PKoG

  • Art. 17 PKoG

SVG

VRG

  • Art. 70 VRG
  • Art. 90 VRG
  • Art. 91 VRG
  • Art. 115 VRG
  • Art. 116 VRG
  • Art. 122 VRG
  • Art. 123 VRG

Gerichtsentscheide

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