Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2G_2/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2G_2/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
03.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2G_2/2025

Urteil vom 3. Dezember 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Anwaltskammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand Eröffnung von Disziplinarverfahren,

Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. November 2025 (2F_21/2025).

Erwägungen:

1.1. Am 5. September 2025 erhob A.________ je eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen zwei Nichteintretensentscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend die Eröffnung von Disziplinarverfahren gegen zwei Rechtsanwälte. Das Bundesgericht eröffnete daraufhin die Verfahren 2C_502/2025 und 2C_503/2025.

Mit Urteil vom 26. September 2025 vereinigte das Bundesgericht die beiden Verfahren und trat auf die Beschwerden mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.

1.2. Gegen die Urteile 2C_502/2025 und 2C_503/2025 vom 11. November 2025 stellte A.________ in einer einzigen Eingabe ein Revisionsgesuch. Das Bundesgericht trat darauf mit Urteil 2F_21/2025 vom 11. November 2025 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Das im Rahmen seines Revisionsgesuchs gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Bundesgericht ab (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte A.________ die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- (Dispositiv-Ziff. 3).

1.3. Mit Eingabe vom 16. November 2025 ersucht A.________ um Ergänzung- bzw. Berichtigung des Urteils 2F_21/2025 und beantragt die nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Entscheiderwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheids korrigiert werden kann (vgl. Urteile 2G_3/2024 vom 28. Januar 2025 E. 2; 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2). Unzulässig sind dagegen Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen (Urteile 2G_3/2024 vom 28. Januar 2025 E. 2 mit Hinweisen; 4G_3/2024 vom 25. September 2025 E. 2).

2.2. Der Gesuchsteller bringt vor, das Urteil 2F_21/2025 enthalte im Kostenpunkt sowie betreffend die unentgeltliche Rechtspflege keine Auseinandersetzung mit den von ihm eingereichten Beweisen, insbesondere betreffend seine Mittellosigkeit.

2.3. Das Bundesgericht hat im beanstandeten Urteil 2F_21/2025 vom 11. November 2025 ausgeführt, dass das vom Gesuchsteller gestellte Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen und infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen sei. Daher trage der unterliegende Gesuchsteller die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. dort E. 4.2). Entsprechend hat das Bundesgericht im Dispositiv festgehalten, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird (Ziff. 2) und die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Ziff. 3). Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern das Urteilsdispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig sein oder im Widerspruch zur Begründung stehen soll. Soweit der Gesuchsteller die Höhe der Gerichtskosten beanstandet und um nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, zielt sein Gesuch auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung, was nach dem Gesagten im Rahmen der Berichtigung unzulässig ist (vgl. E. 2.1 hiervor).

2.4. Folglich ist das Berichtigungsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Im Übrigen ist der Eingabe des Gesuchstellers auch als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2F_21/2025 vom 11. November 2025 kein Erfolg beschieden.

3.1. Gestützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers, wonach das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verschiedene von ihm eingereichte Beweise betreffend seine Mittellosigkeit und seine psychische Belastung ignoriert habe, kommt einzig der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG infrage. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

3.2. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Gesuchsteller im Verfahren 2F_21/2025 lediglich darum ersucht hatte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten bzw. es sei dieser angemessen zu reduzieren. Entgegen seinen Behauptungen im vorliegenden Berichtigungsgesuch hatte er keine Unterlagen betreffend seine Mittellosigkeit oder seine angeblichen gesundheitlichen Probleme eingereicht. Zwar hatte er mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 ein (weiteres) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, doch bezog sich dieses nicht (ausdrücklich) auf das Revisionsverfahren 2F_21/2025, sondern auf die "Bundesgerichtsbeschwerde gegen die Nichteintretensentscheide des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 5. September 2025". Allerdings war dieses Verfahren in jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossen (Urteil 2C_502/2025 und 2C_503/2025 vom 26. September 2025), was dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 mitgeteilt wurde.

Ob sich die Eingabe vom 15. Oktober 2025 auch auf das Verfahren 2F_21/2025 bezogen habe, kann offenbleiben, da allfällige Belege für die Mittellosigkeit des Gesuchstellers für die Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Kostenfolge im besagten Verfahren nicht von Bedeutung gewesen wären. Denn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs und nicht wegen fehlender Bedürftigkeit abgewiesen. Da die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), brauchte sich das Bundesgericht - entgegen den Behauptungen des Gesuchstellers - nicht mehr mit seiner angeblichen Mittellosigkeit zu befassen. Zudem ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller nicht rechtsgenügend dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern allfällige Unterlagen über seine angebliche psychische Belastung zu einer anderen Beurteilung der Aussichtslosigkeit seines Revisionsgesuchs hätten führen können. Im Übrigen stellen die von ihm geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) keine Revisionsgründe dar.

3.3. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 121 lit. d BGG nicht erfüllt und weitere Revisionsgründe sind nicht ersichtlich. Das Revisionsgesuch ist somit ebenfalls abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.4. Soweit der Gesuchsteller sinngemäss um Erlass der Gerichtskosten verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass ein formeller Kostenerlass im Bundesgerichtsgesetz nicht vorgesehen ist, was ihm bereits in verschiedenen Verfahren mitgeteilt wurde (vgl. u.a. Urteile 5F_43/2025 vom 27. August 2025 E. 5; 5F_42/2025 vom 27. August 2025 E. 5; 1F_8/2025 vom 6. März 2025 E. 5; 1F_7/2025 vom 6. März 2025 E. 5). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

4.1. Im Ergebnis wird das Gesuch um Berichtigung des Urteils 2F_21/2025 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Gleich verhält es sich mit dem (sinngemäss) gestellten Revisionsgesuch.

4.2. Ob der Gesuchsteller auch für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist unklar. Ein solches wäre aber infolge Aussichtslosigkeit seines Berichtigungs- und Revisionsgesuchs abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Der Gesuchsteller wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig weitere vergleichbare Eingaben in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, ohne weitere Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Gesuche um Berichtigung und Revision des Urteils 2F_21/2025 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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