Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_502/2025, 2C_503/2025
Urteil vom 26. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Anwaltskammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand Eröffnung von Disziplinarverfahren,
Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, Präsidentin, vom 5. September 2025 (B 2025/169 und B 2025/170).
Erwägungen:
1.1. A.________ reichte mit Eingabe vom 24. Mai 2025 und Nachtrag vom 27. Mai 2025 bei der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen eine Aufsichtsbeschwerde gegen Rechtsanwalt B.________ ein, der ihn in einer Rechtsöffnungsangelegenheit vertreten hatte. Die Anwaltskammer teilte ihm mit Schreiben vom 26. August 2025 mit, sie habe die Anzeige geprüft und werde mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine disziplinarrechtlich relevante Berufsregelverletzung kein Disziplinarverfahren eröffnen.
1.2. Mit Eingabe vom 5. August 2025 reichte A.________ bei der Anwaltskommission eine weitere Aufsichtsanzeige gegen Rechtsanwältin C.________ ein, die seine Ehefrau im Ehescheidungsverfahren vertritt. Auch in diesem Fall informierte ihn die Anwaltskammer mit Schreiben vom 26. August 2025, dass sie nach Prüfung der Anzeige kein Disziplinarverfahren eröffne.
1.3. Mit zwei separaten Entscheiden vom 5. September 2025 trat die Präsidentin der Abteilung II des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen auf die gegen die Schreiben der Anwaltskammer vom 26. August 2025 erhobenen Beschwerden von A.________ mangels Beschwerdebefugnis nicht ein (vorinstanzliche Verfahren B 2025/169 und B 2025/170).
1.4. Gegen diese Entscheide erhebt A.________ in einer einzigen Eingabe vom 9. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, es seien die angefochtenen Nichteintretensentscheide aufzuheben, es sei auf seine Beschwerden gegen die Verfügungen der Anwaltskammer einzutreten und es seien diese materiell zu prüfen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz seine verfassungsmässigen Rechte verletzt habe und es sei die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.
Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 2C_502/2025 betreffend die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2025/169 und das Verfahren 2C_503/2025 betreffend die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2025/170. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Die bundesgerichtlichen Verfahren 2C_502/2025 und 2C_503/2025 betreffen einen ähnlichen Sachverhalt und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Zudem wurden die Beschwerden in einer einzigen Eingabe eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; vgl. auch BGE 131 V 59 E. 1; Urteil 2C_335/2019 und 2C_789/2019 vom 17. August 2020 E. 1.1).
3.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - Nichteintretensentscheide an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von den hier nicht massgebenden Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 143 II 283 E. 1.2.2).
3.2. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Praxis betreffend die Beschwerdebefugnis des Anzeigers im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 89 BGG) dargelegt. Danach gibt die Eigenschaft als Anzeiger in einem Aufsichtsverfahren - vorbehältlich besonderer Konstellationen (vgl. im Einzelnen BGE 150 II 308, nicht publ. E. 1.2.2) - für sich allein grundsätzlich kein Recht zur Beschwerde gegen die infolge der Anzeige getroffene Entscheidung (BGE 138 II 162 E. 2.1.2; 135 II 145 E. 6.1; Urteil 2C_444/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4). Sodann hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die Kantone zwar die Möglichkeit hätten, Dritten, namentlich Klienten, im kantonalen Verfahren vor der Anwaltskammer Parteistellung einzuräumen; das st. gallische Recht sehe dies indessen nicht vor. Der Anzeiger verfüge über kein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SG; sGS 951.1) an der Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichteröffnung eines Disziplinarverfahrens. Folglich hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Legitimation abgesprochen und ist auf seine Beschwerden nicht eingetreten.
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das angebliche Fehlverhalten der verzeigten Anwälte habe ihm einen erheblichen Schaden verursacht (Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz und des Kindeswohls) und wirft der Vorinstanz Verletzungen seiner verfassungsmässigen Rechte (Art. 29a und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK) vor.
Mit seinen Ausführungen vermag er indessen nicht rechtsgenüglich darzutun, dass das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürlich angewendet oder gegen Bundesrecht verstossen habe, indem es seine Beschwerdelegitimation verneint hat. So genügen die Ausführungen, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt bzw. eine formelle Rechtsverweigerung begangen, weil sie mit "stereotypen Hinweisen" auf die Praxis argumentiert bzw. sich auf "Copy-Paste aus früheren Fällen beschränkt" habe, den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Behauptungen, es gehe vorliegend um "unmittelbare" bzw. "individuelle, schützenswerte" Rechtspositionen, die von ihm gerügten Verletzungen der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzutun. Zudem verkennt er, dass die Rechtsweggarantie es nicht verbietet, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen, wie namentlich von der Legitimation, abhängig zu machen (vgl. u.a. Urteil 2C_23/2024 vom 12. März 2025 E. 3.6 mit Hinweisen).
4.1. Im Ergebnis erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Die Verfahren 2C_502/2025 und 2C_503/2025 werden vereinigt.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, Präsidentin, mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov