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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2F_22/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2F_22/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
19.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2F_22/2025

Urteil vom 19. Dezember 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen.

Gegenstand Verweigerung der medizinischen Flugtauglichkeit,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. August 2025 (2C_379/2025).

Erwägungen:

1.1. A.________ war langjährige Flugbegleiterin, zuletzt bei der B.________ AG. Am 15. Juli 2020 verweigerte ihr der Aeromedical Examiner (nachfolgend: Vertrauensarzt) erstmals die für diese Tätigkeit erforderliche Flugtauglichkeitsbestätigung. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Flugmedizinische Dienst des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) am 7. April 2022 gut. A.________ wurde die Flugtauglichkeit unter Auflagen bescheingt.

Anlässlich der nach 12 Monaten erfolgenden nächsten periodischen Überprüfung verneinte der zuständige Vertrauensarzt die Flugtauglichkeit von A.________.

1.2. Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies der Flugmedizinische Dienst des BAZL mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 ab.

Mit Urteil vom 16. Juni 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.

1.3. Mit Urteil 2C_379/2025 vom 20. August 2025 trat das Bundesgericht auf eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde von A.________ mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.

1.4. A.________ gelangte mit Eingabe vom 29. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Die Eingabe wurde zusätzlich zusammen mit einem Begleitschreiben am 30. September 2025 per E-Mail versandt. Darin erklärt sie im Wesentlichen, sie habe Beweise, dass sie gesund sei und bittet um "Neubeurteilung durch das BAZL".

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 erläuterte ihr das Bundesgericht die Voraussetzungen, unter welchen Urteile des Bundesgerichts revidiert werden können und setzte ihr eine am 13. Oktober 2025 ablaufende Frist an, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob ihre Eingabe vom 29. bzw. 30. September 2025 als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_379/2025 vom 20. August 2025 entgegenzunehmen sei. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2025 (Postaufgabe) ersuchte A.________ ausdrücklich um Revision des genannten Urteils. Am 12. Oktober 2025 reichte sie per E-Mail eine korrigierte Fassung dieser Eingabe ein. Am 15. Oktober 2025 übermittelte das BAZL eine an dieses gerichtete E-Mail-Eingabe von A.________ mit dem Betreff "Dringende Revidierung nötig [...]" an das Bundesgericht. Darin ersucht sie sinngemäss um eine Neubeurteilung ihrer Flugtauglichkeit Mit E-Mail vom 21. Oktober 2025 reichte A.________ einen Arztbericht sowie eine Ergänzung ihres Revisionsbegehrens ein. Diese Eingabe wurde auch auf postalischem Weg versandt (Postaufgabe: 22. Oktober 2025). Weitere Eingaben bzw. Ergänzungen des Revisionsgesuchs folgten am 3. November 2025 (Postaufgabe), am 10. November 2025 (per E-Mail) sowie am 26. November 2025 (per E-Mail sowie auf postalischem Weg). Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3).

Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_13/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3.1; 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.

2.2. In ihrer ersten Eingabe vom 29. September 2025 (Postaufgabe) beruft sich die Gesuchstellerin weder ausdrücklich noch sinngemäss auf einen der Revisionsgründe von Art. 121 ff. BGG. Vielmehr führt sie aus, sie habe dem Bundesgericht zahlreiche Beweise für ihre "Unschuld" bzw. dafür, dass sie gesund sei, geliefert und bittet das Bundesgericht, ihr zu helfen. Erst in ihren Eingaben vom 11. Oktober 2025 und vom 22. Oktober 2025 (jeweils Postaufgabe) erwähnt sie Art. 121 ff. BGG. Dabei wirft sie dem Bundesgericht konkret vor, es habe einzelne Anträge nicht beurteilt (Art. 121 lit. c BGG) und in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG). In den weiteren Eingaben wiederholt sie - teilweise unter Vorlage von Arztberichten - im Wesentlichen ihre Behauptungen, wonach sie gesund und unschuldig sei und ersucht das Bundesgericht darum, ihr eine Neubeurteilung ihrer Flugtauglichkeit durch das BAZL zu ermöglichen.

2.3. Nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist ein Revisionsbegehren gestützt auf Art. 121 lit. c und 121 lit. d BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen und innerhalb dieser Frist zu begründen (vgl. Urteile 2F_11/2024 vom 10. Juli 2024 E. 3.2; 2F_8/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2; 4F_6/2021 vom 3. August 2021 E. 2).

Das zu revidierende Urteil vom 20. August 2025 wurde der Gesuchstellerin am 29. August 2025 zugestellt, wie aus der Sendungsinformation der Schweizerischen Post Nr. 98.03.016560.00336291 hervorgeht. Damit begann die 30-tägige Frist am 30. August 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 29. September 2025 (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Diese Frist wurde mit den Eingaben vom 11. und 22. Oktober 2025 (jeweils Postaufgabe), in welchen erstmals die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und Art. 121 lit. d BGG geltend gemacht werden, nicht eingehalten. Auf das Revisionsgesuch kann somit bereits wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten werden, soweit darin die genannten Revisionsgründe angerufen werden.

2.4. Weitere Revisionsgründe werden weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht.

2.5. Lediglich der Vollständigkeit halber ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass ihre Vorbringen im Wesentlichen auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des beanstandeten Urteils abzielen. Dies kann mittels eines Revisionsgesuchs jedoch nicht erreicht werden. Denn die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren bzw. einen Entscheid, den er für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen (vgl. Urteile 6F_35/2025 vom 14. November 2025 E. 3; 5F_70/2025 vom 5. November 2025 E. 2; 2F_20/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). Folglich ist davon auszugehen, dass dem Revisionsgesuch selbst dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn es rechtzeitig eingereicht worden wäre.

3.1. Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.

3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 45 BGG
  • Art. 61 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 121 BGG
  • Art. 124 BGG
  • Art. 127 BGG

i.V.m

  • Art. 48 i.V.m

Gerichtsentscheide

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