Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_379/2025
Urteil vom 20. August 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen.
Gegenstand Verweigerung der medizinischen Flugtauglichkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 16. Juni 2025 (A-6137/2023).
Erwägungen:
1.1. A.________ war langjährige Flugbegleiterin, zuletzt bei der B.________ AG (nachfolgend: B.). Am 15. Juli 2020 verweigerte ihr der Aeromedical Examiner (nachfolgend: Vertrauensarzt) erstmals die für diese Tätigkeit erforderliche Flugtauglichkeitsbestätigung. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Flugmedizinische Dienst des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) am 7. April 2022 gut. A. wurde die Flugtauglichkeit unter Auflagen bescheingt.
Anlässlich der nach 12 Monaten erfolgenden nächsten periodischen Überprüfung verneinte der zuständige Vertrauensarzt die Flugtauglichkeit von A.. Dabei stützte er sich insbesondere auf ein psychologisches Gutachten des Instituts für Angewandte Psychologie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 26. April 2023 und eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. C. vom 27. April 2023, welche die Flugtauglichkeit von A.________ in Frage stellten.
1.2. Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies der Flugmedizinische Dienst des BAZL mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 ab. Mit Urteil vom 16. Juni 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 erhebt A.________ Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) an das Bundesgericht und ersucht um Neubeurteilung ihrer Situation.
Weil das angefochtene Urteil fehlte, setzte ihr das Bundesgericht mit Schreiben vom 16. Juli 2025 eine am 31. Juli 2025 ablaufende Frist an, um dieses nachzureichen. Zudem wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern.
1.4. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 ersuchte A.________ unter anderem um Fristerstreckung bis mindestens am 15. August 2025. Weil das Bundesgericht in der Zwischenzeit das angefochtene Urteil bei der Vorinstanz eingeholt hatte, nahm es ihr die Frist für dessen Einreichung mit Schreiben vom 30. Juli 2025 ab. Zudem teilte es ihr mit, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist handle (Art. 47 Abs. 1 BGG), sodass ihrem Gesuch nicht entsprochen werden könne, sofern sich dieses auch darauf beziehen sollte. Schliesslich wurde sie darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Beschwerdefrist bei der beschwerdeführenden Partei liege.
Am 30. Juli 2025 gelangte A.________ erneut an das Bundesgericht und ersuchte um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, um mehr Zeit für die Einreichung weiterer Eingaben zu erhalten. Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 orientierte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin über die Voraussetzungen, unter welchen ein Verfahren sistiert werden kann (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP [SR 273]) und teilte ihr mit, dass ihrem Gesuch nicht entsprochen werden könne, da sie damit sinngemäss eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreichen wolle. Zudem wurde sie erneut auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu ergänzen. Am 15. August 2025 (Postaufgabe) reichte A.________ eine Beschwerdeergänzung ein. Darin beantragt sie, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei ihr die flugmedizinische Tauglichkeit zuzusprechen, eventuell verbunden mit Massnahmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ein neues Gutachten durch einen Vertrauensarzt des BAZL zu erstellen oder eine unabhängige neutrale medizinische Beurteilung durch eine fliegerische Begutachtungsstelle zu ermöglichen. Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die flugmedizinische Tauglichkeit der Beschwerdeführerin. Die Ausführungen betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die B.________ und allfällige daraus resultierende Schadenersatzbegehren gehen über den Verfahrensgegenstand hinaus, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter den Ausschlussgrund fallen nicht nur Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinne, sondern auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung des Betroffenen beziehen (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.1). Strittig ist vorliegend einzig die Bewertung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin für die Ausübung der Tätigkeit als Flugbegleiterin unter medizinischen Gesichtspunkten. Folglich erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerde in öffentlch-rechtlichen Angelegenheiten überhaupt zur Verfügung steht. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal auf die Beschwerde selbst dann nicht eingetreten werden könnte, wenn sich diese als zulässig erwiese (vgl. E. 4 ff. hiernach).
4.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Ebensowenig genügt, dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. BGE 147 IV 439 E. 3.3.3; 144 II 281 E. 3.6.2).
4.3. Vorliegend hat die Vorinstanz namentlich die für die Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung massgebenden Rechtsgrundlagen (vgl. u.a. Art. 12 VwVG [SR 172.021] und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung des UVEK über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt vom 18. Dezember 1975 [VFD; SR 784.222.5]) und Grundsätze erläutert; dies, unter Berücksichtigung der von der Praxis entwickelten spezifischen Grundsätze im Zusammenhang mit Sachverständigergutachten und mit der Klärung medizinischer Fragen (vgl. u.a. BGE 150 II 133 E. 4.1.3, 145 II 70 E. 5.5 und 141 IV 305 E. 6.6.1). Sie hat sodann unter Würdigung der ihr vorgelegten Beweismittel die vertrauensärztliche Beurteilung bzw. den Entscheid des BAZL betreffend die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin bestätigt. Dabei hat sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf einen psychiatrischen Bericht von Dr. C.________ vom 27. April 2023 abgestützt, welcher der Beschwerdeführerin eine wahnhafte Störung mit längerdauernder Exazerbation des wahnhaften Erlebens zwischen März 2022 und März 2023 attestiert, sowie auf ein flugpsychologisches Gutachten des Instituts für Angewandte Psychologie vom 27. April 2023, welches die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die Erkenntnisse aus der Anwendung des spezifisch für diesen Bereich entwickelten Modells "Safe Five" vereint. Zudem hat die Vorinstanz die verschiedenen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten zu ihren Gunsten analysiert und ausführlich dargelegt, weshalb diese weniger aussagekräftig oder nicht geeignet seien, die Beurteilung der Beschwerdeführerin zu beeinflussen bzw. die Schlüssigkeit der beiden ersterwähnten Gutachten zu erschüttern oder zu widerlegen.
4.4. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass keine Beweise für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vorliegen würden und verlangt eine Neubeurteilung ihrer Flugtauglichkeit. Dabei erwähnt sie insbesondere jene Gutachten, die sie ihrer Auffassung nach als gesund einstufen, bezeichnet den Bericht von Dr. C.________ als nicht fundiert, da er zu wenig Zeit für die Untersuchung aufgewendet habe und erwähnt verschiedene Schicksalsschläge, die sie habe verarbeiten müssen und die bei den Abklärungen nicht berücksichtigt worden seien. Ferner behauptet sie, dass sie ihre Arbeit stets korrekt erledigt und sie die erforderlichen Tests jedes Jahr absolviert habe. Das Resultat des flugpsychologischen Gutachtens des Instituts für Angewandte Psychologie könne sie nicht akzeptieren, da sie der Meinung sei, dass sie in Notfallsituationen richtig reagiere.
Konkrete Rechtsverletzungen werden dabei nicht geltend gemacht. Zwar rügt die Beschwerdeführerin (am Rande) eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts bzw. bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz, wonach dieser genügend abgeklärt worden sei; dabei beschränkt sie sich jedoch hauptsächlich darauf, ihre eigene Sicht der Dinge den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung entgegenzuhalten, ohne substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern diese offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen sollen. Insbesondere verkennt sie, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt, sondern, wie bereits ausgeführt, an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist (vgl. E. 4.2 hiervor; vgl. auch BGE 146 IV 297 E. 1.2; Urteil 2C_5/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.4). Wie schon dargelegt, liegt noch keine Willkür vor, wenn die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen; ebensowenig genügt es, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 4A_577/2024 vom 10. Juli 2025 E. 4.1). Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf ein vom 17. Juni 2025 datiertes ärztliches Zeugnis von Dr. D.________ beruft, ist schliesslich festzuhalten, dass dieses nach dem angefochtenen Urteil entstanden ist und somit ein echtes Novum darstellt (Art. 99 Abs. 1 BGG), welches im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich ist (BGE 143 V 19 E. 1.2).
4.5. Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Sachverhaltsrügen genügenden Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzutun, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf ihre Flugtauglichkeit offensichtlich unhaltbar sei, beispielsweise weil das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweismittel übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen habe (vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Weitere Rügen, so namentlich im Zusammenhang mit den gesetzlichen Grundlagen betreffend die Anforderungen an Flugbegleiter oder die Zuständigkeiten für die Abklärung der flugmedizinischen Tauglichkeit werden - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - nicht erhoben. Für Ausführungen hierzu besteht daher kein Anlass (vgl. E. 4.1 hiervor).
5.1. Damit erweist sich die Beschwerde, soweit sie überhaupt zulässig sein sollte, als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
5.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov