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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_38/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_38/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
11.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_38/2025

Urteil vom 11. Juni 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Müller.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

gegen

  1. Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Staatskanzlei, Rechtsdienst, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans,
  2. Kantonspolizei Nidwalden, Kreuzstrasse 1, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegner.

Gegenstand Anordnung eines forensischen Gutachtens im Hinblick auf den Erwerb eines Waffenerwerbsscheins / einer Ausnahmebewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 18. November 2024 (VA 24 11).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ erwarb im Jahr 2011 gestützt auf einen Waffenerwerbsschein sowie eine Ausnahmebewilligung nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition zwei Handfeuerwaffen und einen Schalldämpfer (Art. 105 Abs. 2 BGG).

A.b. Am 9. August 2018 ging bei der Kantonspolizei Nidwalden eine Meldung ein. Demgemäss habe A.________ im Juli 2018 Todesdrohungen gegenüber Mitarbeitenden seiner damaligen Arbeitgeberin ausgestossen. Am 10. August 2018 wurde A.________ verhaftet. Gleichentags fand bei ihm eine Hausdurchsuchung statt, wobei neben den zwei Handfeuerwaffen und dem Schalldämpfer weitere unter das Waffengesetz fallende Gegenstände beschlagnahmt werden konnten. Im Rahmen des Strafverfahrens ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden überdies eine forensisch-psychiatrische Begutachtung von A.________ an. Das entsprechende Gutachten wurde am 24. Oktober 2018 erstattet.

A.c. Am 20. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden das Strafverfahren ein. Daraufhin verfügte die Kantonspolizei Nidwalden die Einziehung der am 10. August 2018 beschlagnahmten Gegenstände. Dagegen wehrte sich A.________ erfolgreich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden ordnete mit Urteil vom 14. März 2022 die Herausgabe der strittigen Gegenstände an. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

B.

Am 2. Juni 2022 ersuchte A.________ bei der Kantonspolizei Nidwalden um Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins für drei Pistolen und um eine Ausnahmebewilligung für eine Seriefeuerpistole inklusive Schalldämpfer. Mit Zwischenentscheid vom 24. Januar 2023 verfügte die Kantonspolizei die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens, um auf dieser Grundlage das Gesuch vom 2. Juni 2022 behandeln zu können. Die von A.________ gegen den Zwischenentscheid vom 24. Januar 2023 erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschluss des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 16. April 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 18. November 2024).

C.

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 18. November 2024 und beantragt dem Bundesgericht dessen Aufhebung. Ihm seien der Waffenerwerbsschein sowie die Ausnahmebewilligung ohne Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens auszustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kantonspolizei und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat ersucht um Abweisung der Beschwerde. A.________ repliziert am 10. März 2025.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 273 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) zur Frage, ob über den Beschwerdeführer ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen ist, dies im Hinblick auf einen Waffenerwerbsschein und eine Ausnahmebewilligung nach dem Waffengesetz des Bundes (WG; SR 514.54). Es handelt sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).

1.2. Die Anordnung einer Begutachtung während laufendem Verfahren in der Hauptsache schliesst das Verfahren vor den kantonalen Behörden nicht ab. Es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid, der einzig unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. Urteile 5A_332/2024 vom 30. Mai 2024 E. 1; 7B_548/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 1.1). Bei einem solchen Zwischenentscheid folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_406/2023 vom 9. November 2023 E. 1.1). Die Hauptsache fällt vorliegend nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insoweit zulässig ist.

1.3. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; Urteil 2C_380/2023 vom 24. August 2023 E. 1.3.1). Eine blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt dafür nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1). Gemäss Rechtsprechung geht die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens im Waffenrecht mit einem Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) einher, was zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur führt (Urteil 2C_122/2015 vom 10. Februar 2015 E. 2.3; vgl. auch Urteil 1B_559/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1). Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als zulässig.

1.4. Der Streitgegenstand des Verfahrens wurde durch den Zwischenentscheid vom 24. Januar 2023 festgelegt (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil 2C_549/2023 vom 19. April 2024 E. 5.2.4). Er umfasst ausschliesslich die Anordnung einer Begutachtung. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich darum ersucht, ihm seien die strittigen Bewilligungen zu erteilen, sprengen seine Anträge den Streitgegenstand. Darauf kann nicht eingetreten werden.

1.5. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist daher mit dem genannten Vorbehalt einzutreten.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).

Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die kantonalen Behörden zu Recht eine forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Gesuch um Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins für drei Pistolen und einer Ausnahmebewilligung für eine Seriefeuerpistole inklusive Schalldämpfer anordneten. Dabei ist unbestritten, dass der Erwerb der erwähnten Waffen rechtmässig nur mit dem beantragten Waffenerwerbsschein bzw. einer Ausnahmebewilligung möglich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 6 und Art. 8 Abs. 1 WG).

Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden vor, Art. 8 Abs. 2 lit. c WG verletzt zu haben, weil sie die Notwendigkeit einer Begutachtung zur Beurteilung des Gesuchs aus dem Jahr 2022 bejahten.

4.1. Nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG erhalten Personen keinen Waffenerwerbsschein, wenn sie zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Liegt dieser Hinderungsgrund vor, kann der gesuchstellenden Person auch keine Ausnahmebewilligung erteilt werden (Art. 28c Abs. 1 lit. b WG). Die zuständige Behörde hat mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG eine Prognose über das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen (Urteile 2C_586/2024 vom 11. Februar 2025 E. 4.1.3; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1). Weil die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins gestützt auf Art. 8 Abs. 2 WG präventiven Charakter hat, sind an die von der Person ausgehende Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss jedoch eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mit einer Waffe vorliegen (Urteile 2C_586/2024 vom 11. Februar 2025 E. 4.1.3; 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.2; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile 2C_555/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.3.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.5).

4.2. Art und Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG beschlagen Tatfragen und können als solche Gegenstand eines Gutachtens sein (Urteil 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.3). Die Anordnung eines entsprechenden Gutachtens setzt nicht voraus, dass eine Selbst- oder Drittgefährdung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits erstellt ist. Durch das Gutachten soll dieser Gesichtspunkt gerade geklärt werden. Genügend sind hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen des Hinderungsgrunds von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, haben in erster Linie die kantonalen Behörden zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Beurteilung der Frage, ob Anlass für die Anordnung eines Gutachtens besteht, Zurückhaltung (vgl. Urteil 5A_273/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 5.2.2 mit Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer im Juli 2018 Todesdrohungen gegenüber anderen Mitarbeitenden ausgestossen habe. Der dannzumal legal waffenbesitzende Beschwerdeführer habe damit gedroht, das Personalabteilungs-Team und den Sohn des General-Managers zu erschiessen. Aus den Akten ergebe sich weiter, dass anlässlich der Hausdurchsuchung eine geladene Pistole mit Schalldämpfer im Wäschekorb, zirka zwei Meter von der Eingangstüre der Wohnung des Beschwerdeführers entfernt, gefunden wurde. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, die Waffe nachts in "Greifweite" zu lagern, um sich gegebenenfalls bei einem Einbruch verteidigen zu können. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, wenn die Bewilligungsbehörde ein forensisches Gutachten zur Waffenfähigkeit des Beschwerdeführers als notwendig erachte (angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 11).

Neben den Vorkommnissen aus dem Jahr 2018 stellte die Vorinstanz massgebend darauf ab, dass der Beschwerdeführer neu um eine waffenrechtliche Ausnahmebewilligung (für die Seriefeuerpistole) ersucht. Mit Blick auf den präventiven Charakter des Waffenrechts und die "Restriktivität der Ausnahmebewilligung" sind ihrer Ansicht nach vertiefte Abklärungen erforderlich (angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 11). Daran vermöge die forensisch-psychiatrische Abklärung aus dem Jahr 2018 nichts zu ändern. Soweit im damaligen Gutachten der Umgang mit Waffen thematisiert worden sei, hätten sich die Gutachter mit der Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten befasst. Die "Waffenfähigkeit" des Beschwerdeführers sei hingegen nicht im Zentrum der Begutachtung gestanden. Das Gutachten streife diesen Aspekt bloss beiläufig. Zudem habe der Beschwerdeführer im Jahr 2018 angegeben, die Waffen im Hinblick auf den Schiesssport zu besitzen. Nunmehr mache er geltend, er wolle seine Sammlung erweitern. Die Absichten des Beschwerdeführers hätten sich verändert, womit sich die Äusserungen und Schlussfolgerungen des Gutachtens aus dem Jahr 2018 nicht ohne Weiteres auf das neue Bewilligungsverfahren übertragen liessen. Selbst wenn dem so wäre, könnte angesichts des Alters des Gutachtens kaum mehr auf dieses abgestellt werden (angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 12). Schliesslich erwog das kantonale Gericht, der inzwischen rechtskräftige Entscheid über die Herausgabe der polizeilich beschlagnahmten Gegenstände aus dem Jahr 2022 führe zu keinem anderen Ergebnis. In diesem (Erst-) Verfahren sei zu klären gewesen, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung fortbestehe. Es sei um einen Bewilligungsentzug gegangen. Im aktuellen Verfahren gehe es hingegen um eine neue waffenrechtliche Bewilligung, die ihrerseits an andere Voraussetzungen geknüpft sei (angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 13).

4.4. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf die Einstellung des Strafverfahrens im Jahr 2018 und macht geltend, die damaligen Vorkommnisse dürften ihm nicht mehr entgegengehalten werden.

4.4.1. Die Verfahrenseinstellung entfaltet die Wirkungen eines freisprechenden Urteils (Art. 320 Abs. 4 StPO). Die Verwaltungsbehörden dürfen ungeachtet dessen ihrem Entscheid einen Sachverhalt zugrunde legen, der sich aus den Strafakten ergibt und für welchen aus prozessualen Gründen keine Verurteilung erfolgte (vgl. Urteile 2C_620/2024 vom 29. Januar 2025 E. 6.2.2. i.V.m. E. 6.2.4; 1C_459/2022 vom 9. März 2023 E. 4.3.2). Zudem sind die Verwaltungsbehörden grundsätzlich nicht an die rechtliche Würdigung der Strafbehörden gebunden (BGE 136 I 345 E. 6.4; 136 II 447 E. 3.1; Urteile 2C_620/2024 vom 29. Januar 2025 E. 6.2.2; 1C_415/2020 vom 17. Februar 2021 E. 2.2).

4.4.2. Vorliegend kam es im Jahr 2020 zur Verfahrenseinstellung, weil die betroffenen Personen die Strafanträge gegen den Beschwerdeführer zurückzogen (angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 11 f.). Die Vorinstanz durfte bei dieser Ausgangslage auf das Verhalten des Beschwerdeführers abstellen, das im Jahr 2018 zur Eröffnung eines Strafverfahrens führte. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang nicht (substanziiert) geltend, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt.

4.4.3. Für das Bundesgericht bleibt es demnach bei den Feststellungen der Vorinstanz über die Vorkommnisse aus dem Jahr 2018. Demnach drohte der Beschwerdeführer, das Personalabteilungs-Team und den Sohn des General-Managers seiner damaligen Arbeitgeberin zu erschiessen. Ebenfalls für das Bundesgericht verbindlich ist die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer eine geladene Waffe mit Schalldämpfer in einem Wäschekorb nahe der Eingangstüre versteckte.

4.5. Der Beschwerdeführer stellt sich weiter zusammengefasst auf den Standpunkt, seine Gefährlichkeit und damit der Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG sei bereits Thema des Verfahrens gewesen, das zum Urteil im Jahr 2022 geführt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine persönliche Eignung nun abgeklärt werden müsse, denn das kantonale Gericht habe diese im Jahr 2022 bejaht.

4.5.1. Mit dem Urteil im Jahr 2022 entschied das kantonale Verwaltungsgericht über die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen an den Beschwerdeführer. Dieser bringt an sich zutreffend vor, dass die Herausgabe zu verweigern gewesen wäre, wenn bei ihm die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung bestanden hätte (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG; vgl. dazu BGE 150 II 519 E. 4.3.2). Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts für das aktuelle Gesuchsverfahren ableiten. Das im Jahr 2024 eingeleitete Verfahren bezieht sich unter anderem auf eine verbotene Seriefeuerwaffe, für die eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist. Der Beschwerdeführer ist zwar bereits Inhaber mehrerer Waffenerwerbsscheine und einer Ausnahmebewilligung für einen Schalldämpfer. Er verfügt aber (noch) nicht über eine Ausnahmebewilligung für eine verbotene Seriefeuerwaffe. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, unterscheidet sich damit das gegenwärtige Bewilligungsverfahren von früheren Verfahren, welche ebenfalls die persönliche Eignung des Beschwerdeführers nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zum Thema hatten. Der präventive Charakter der Hinderungsgründe (E. 4.1 hiervor) verlangt von den Behörden, das im Einzelfall bestehende Risiko einer zweckwidrigen Verwendung einer Waffe auch ins Verhältnis zur Gefährlichkeit des bewilligungspflichtigen Gegenstands zu setzen. Der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist mit anderen Worten bezogen auf den in Frage stehenden bewilligungspflichtigen Tatbestand zu beurteilen. Damit unterscheidet sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens von dem im Jahr 2022 abgeschlossenen Herausgabeverfahren.

4.5.2. Weiter begründet das kantonale Gericht gestützt auf den auch für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (E. 4.4.3 hiervor) schlüssig, weshalb beim Beschwerdeführer weitergehender Abklärungsbedarf besteht. Daran vermag das Gutachten aus dem Jahr 2018 nichts zu ändern. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war diese Expertise über sechs Jahre alt. In der forensisch-psychiatrischen Literatur und Praxis wird auf den beschränkten Zeithorizont von Gefährlichkeitsprognosen hingewiesen (URWYLER/ENDRASS/HACHTEIL/GRAF, Handbuch Strafrecht, Psychiatrie, Psychologie, 2022, S. 135 Rz. 326 i.V.m. S. 141 Rz. 340; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 68a zu Art. 59 StGB; Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (Hrsg.), Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose ["Basler Kriterienkatalog"], 2. Aufl. 2017, S. 2 [Vorbemerkungen Ziff. 8]). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon ausgeht, eine erneute Begutachtung sei angezeigt, ist dies nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass - wie bereits ausgeführt - das Gesuchsverfahren aus dem Jahr 2022 eine andere Bewilligungskategorie betrifft als die Verfahren aus früheren Jahren.

4.5.3. Demnach bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weitergehender Abklärungen, weshalb die Vorinstanz eine psychiatrische Begutachtung anordnen durfte.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und macht geltend, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener Frist in der Hauptsache, weil sie zu Unrecht eine Begutachtung anordne. Wie dargelegt, hat die Vorinstanz zu Recht die Einholung eines Gutachtens geschützt. Damit fehlt der Verfassungsrüge des Beschwerdeführers die Grundlage, zumal nicht ersichtlich ist, dass die kantonalen Behörden anderweitig das Verfahren unnötig verzögert hätten.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Müller

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