Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_150/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_150/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
25.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_150/2025

Urteil vom 25. August 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Müller.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Philipp Kruse,

gegen

Amt für Gesundheit des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich, Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich.

Gegenstand Berufsausübung, Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 2025 (VB.2024.00581).

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und verfügt seit dem 10. Oktober 2000 über die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Ärztin im Kanton Zürich. Sie führt eine Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie in der Stadt Zürich. Im März 2022 rügte das Amt für Gesundheit des Kantons Zürich A., weil sie ärztliche Atteste zur Befreiung von der Maskentragepflicht im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ausgestellt hatte. Im Juni 2022 informierte das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) die Kantonsapotheke Zürich, dass die Zollstelle Zürich-Mülligen am 8. Februar 2022 eine an A. adressierte Sendung mit 2'050 Tabletten Ivermectin (12 mg) festgestellt habe. A.________ habe gegenüber Swissmedic eingeräumt, Patientinnen und Patienten mit Ivermectin prophylaktisch zu behandeln, um eine Covid-19-Infektion zu verhindern.

B.

B.a. Das Amt für Gesundheit forderte A.________ mit Schreiben vom 28. Juni 2022 auf, zu den Vorwürfen von Swissmedic Stellung zu nehmen. Nach weiteren Abklärungen, darunter einem Gespräch mit A., stellte das Amt für Gesundheit mit Schreiben vom 5. Januar 2023 eine Disziplinarmassnahme in Form einer Busse in Aussicht. Aufgrund der weiteren Korrespondenz mit A. sistierte das Amt für Gesundheit in der Folge das Disziplinarverfahren und eröffnete ein Verfahren betreffend nachträglicher Überprüfung der Berufsausübungsbewilligung. In diesem Verfahren erliess das Amt am 27. September 2023 eine Zwischenverfügung, ordnete eine psychiatrische Abklärung von A.________ an, setzte PD Dr. med. B.________ als Gutachter ein und formulierte einen Katalog mit folgenden vier Fragen:

"1. Liegt bei Dipl. Ärztin A.________ eine psychiatrische Erkrankung vor? Falls ja, welche? 2. Können im psychopathologischen Befund formale oder inhaltliche Denkstörungen festgestellt werden? Bestehen andere Auffälligkeiten? 3. Ist bei [...] Dipl. Ärztin A.________ die für ihre Ausübung als eigenverantwortlich tätige Ärztin notwendige professionelle Distanzierung zu den Grundüberzeugungen bezüglich Corona-Pandemie, Auswirkungen der Impfung, etc. vorhanden? Konkret: Könnte Dipl. Ärztin A.________ z.B. eine schwangere Angstpatientin professionell behandeln oder bestünde die Gefahr der Verschlechterung der Angstsymptomatik bei der Patientin durch die Überzeugung von Frau A.? 4. Besteht bei Dipl. Ärztin A. Einsichtsfähigkeit für das Fehlverhalten (Abgabe von Ivermectin) ? Kann davon ausgegangen werden, dass Frau A.________ ein solches Fehlverhalten nicht erneut zeigt?"

B.b. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 19. August 2024 einen von A.________ gegen die Zwischenverfügung des Amts für Gesundheit vom 27. September 2023 erhobenen Rekurs ab.

B.c. Mit Urteil vom 30. Januar 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen den Entscheid der Gesundheitsdirektion erhobene Beschwerde ab.

C.

A.________ erhob am 7. März 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2025. Sie beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils, eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Am 10. März 2025 reichte A.________ eine korrigierte Fassung der Beschwerdeschrift vom 7. März 2025 ein. Während die Gesundheitsdirektion und das Verwaltungsgericht auf eine Stellungnahme verzichten, liess sich das Amt für Gesundheit am 23. April 2025 vernehmen. A.________ replizierte am 20. Mai 2025.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 273 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) zur Frage, ob über die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Überprüfung ihrer Berufsausübungsbewilligung ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ist. Es handelt sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).

1.2. Die Anordnung einer Begutachtung während laufendem Verfahren in der Hauptsache schliesst das Verfahren vor den kantonalen Behörden nicht ab. Es liegt daher ein Zwischenentscheid vor, der einzig unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. Urteile 5A_332/2024 vom 30. Mai 2024 E. 1; 7B_548/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 1.1). Bei einem solchen Zwischenentscheid folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_406/2023 vom 9. November 2023 E. 1.1). Die Hauptsache - die Überprüfung der Berufsausübungsbewilligung - fällt vorliegend nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit offen.

1.3. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; Urteil 2C_380/2023 vom 24. August 2023 E. 1.3.1). Eine blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt dafür nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1). Gemäss Rechtsprechung geht die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens mit einem Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) einher, was zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur führt (Urteile 2C_38/2025 vom 11. Juni 2025 E. 1.3; 2C_122/2015 vom 10. Februar 2015 E. 2.3; vgl. 1B_559/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1). Die Beschwerde erweist sich insoweit als zulässig.

1.4. Die Beschwerdeführerin hat am letzten Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ihre auf den 7. März 2025 datierte Rechtsschrift der Schweizerischen Post übergeben. Damit hat sie die Rechtsmittelfrist gewahrt. Die mit Brief vom 10. März 2025 nachgereichten Eingaben erweisen sich hingegen als verspätet und können im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden.

1.5. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 42 und Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).

2.3. Die Beschwerdeführerin kommentiert zwar ausführlich die Erwägungen der Vorinstanz. Sie erhebt aber in tatsächlicher Hinsicht keine Rügen in Bezug auf den von der Vorinstanz festgestellten äusseren Ablauf der Geschehnisse. Diese bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sich nicht hinreichend mit ihren tatsächlichen Vorbringen zur Wirksamkeit von Covid-19-Impfungen, zu deren "experimentellem Charakter" und fehlender Testung sowie zu den potenziellen Langzeitwirkungen und möglichen Komplikationen bei Schwangeren auseinandergesetzt zu haben. Ihre Kritik am angefochtenen Urteil untermauert die Beschwerdeführerin in diesem Punkt mit Verweisen auf Eingaben im kantonalen Verfahren. Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt der Verweis auf frühere Rechtsschriften die Rüge- und Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2; Urteile 2C_364/2023 vom 12. Juli 2024 E. 2.1; 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 2.1). Auf die entsprechende Kritik der Beschwerdeführerin ist daher mangels rechtsgenüglicher Vorbringen nicht einzugehen. Ausserdem erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin für den Ausgang des Verfahrens als irrelevant (vgl. E. 5.5 und E. 6 hiernach), weshalb es sich auch aus diesem Grund erübrigt, den Sachverhaltsrügen nachzugehen (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst die Frage, ob die Vorinstanz die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung schützen durfte. Klarzustellen ist vorab, dass es im kantonalen Verfahren in der Hauptsache darum geht, ob die Beschwerdeführerin weiterhin die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Ärztin in eigener fachlicher Verantwortung erfüllt (vgl. Art. 34 und Art. 36 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG; SR 811.11]). Das im Jahr 2022 eröffnete Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ist hingegen sistiert und bildet insoweit nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. zum Verhältnis von Bewilligungsvoraussetzungen und Disziplinarverfahren: Urteile 2C_207/2023 vom 6. November 2023 E. 4.2; 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

4.1. Nach Art. 36 Abs. 1 MedBG wird die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung bewilligt, wenn die gesuchstellende Person unter anderem ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (lit. b). Die Bewilligung wird entzogen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG). Der Bewilligungsentzug hat - anders als Massnahmen, mit welchen ein Verstoss gegen die Berufspflichten (Art. 40 MedBG) geahndet und der Betroffene spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden soll - nicht Disziplinarcharakter. Vielmehr dient ein Bewilligungsentzug der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste und bezweckt daher den Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Urteile 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 3.2.3; 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3; 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2).

4.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind hohe Anforderungen an die persönlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zu stellen (Urteile 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.5; 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 2.3). Neben dem beruflichen Verhalten sind auch ausserberufliche Aktivitäten und in diesem Zusammenhang die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen (Urteile 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.5; 2C_165/2011 vom 24. Juni 2011 E. 6.3; 2C_860/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.3; 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 7.1). Die Rechtsprechung betont zudem, dass die in Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG erwähnte Vertrauenswürdigkeit nicht nur im Verhältnis zwischen Bewilligungsinhaber und Patienten gewährleistet sein muss, sondern auch gegenüber den Behörden (Urteile 2C_207/2023 vom 6. November 2023 E. 5.2; 2C_460/2020 vom 29. September 2020 E. 6.1).

4.3. Ob eine Person nach wie vor die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG erfüllt, kann im Bedarfsfall durch ein Gutachten abgeklärt werden (vgl. Urteil 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4). Mit Blick auf den mit einer solchen Begutachtung einhergehenden Eingriff in die persönliche Sphäre des Bewilligungsinhabers müssen hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vollumfänglich vorliegen. Es ist in erster Linie Aufgabe der kantonalen Behörden, diesen Gesichtspunkt zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Beurteilung der Frage, ob Anlass für die Anordnung eines Gutachtens besteht, Zurückhaltung (vgl. Urteile 2C_38/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.2; 5A_273/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 5.2.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Anordnung einer Begutachtung stelle einen schweren Eingriff in ihr Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar. Der Eingriff erfolge ohne hinreichendes öffentliches Interesse und sei unverhältnismässig.

5.1. Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit sind nach Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), im öffentlichen Interesse liegen (Abs. 2) und verhältnismässig sind (Abs. 3) sowie den Kerngehalt des Grundrechts wahren (Abs. 4). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV), d.h. in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein, während für leichte Eingriffe die Normstufe der Verordnung genügt (BGE 146 I 11 E. 3.1.2; 144 I 126 E. 5.1)

5.2. Nach der Rechtsprechung berührt die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV (E. 1.3 hiervor). Ob ein schwerer Eingriff vorliegt, kann offenbleiben, da sich die Anordnung der Begutachtung unstrittig auf eine formell-gesetzliche Grundlage im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz stützt (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2).

5.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet ein öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) am Grundrechtseingriff. Wie dargelegt, dient die Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (E. 4.1 hiervor). Damit liegt offensichtlich ein hinreichendes öffentliches Interesse an den entsprechenden Abklärungen vor, was die Vorinstanz zutreffend erkannte (angefochtenes Urteil E. 3.3).

5.4. Zur Verhältnismässigkeit erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2022 und zu Beginn des Jahres 2023 diverse E-Mails an das Amt für Gesundheit verschickt. Darin habe sie explizit vor gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Covid-19-Impfung gewarnt. Unter anderem habe sie in einer zwölfseitigen Stellungnahme vom 22. August 2022 auf teilweise medizinisch fragwürdige Studien und Organisationen Bezug genommen und im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung von "genmanipulierten Stoffen" gesprochen. Weiter habe sie einen Vergleich mit dem Zweiten Weltkrieg gezogen und ausgeführt, dass "solche Situationen, insbesondere mit medizinischen Versuchen am Menschen [...] im Oktober 1946 durch die Beschlüsse der Nürnberger Ärzteprozesse [hätten] auf immer verhindert werden sollen." Ausserdem habe die Beschwerdeführerin sinngemäss behauptet, die Impfstoffe würden "DNA-Veränderungen" auslösen und zu einer Senkung der Lebendgeburten beitragen. Am 3. September, 1. Dezember, 3. Dezember und 23. Dezember 2022 habe die Beschwerdeführerin dem Amt für Gesundheit weitere E-Mails ähnlichen Inhalts geschickt. Wiederum habe sie den Bezug zum Zweiten Weltkrieg hergestellt und geschrieben, es wiederhole sich, was damals dem "jüdischen Volk", homosexuellen Personen und dem Volk der Roma angetan worden sei. Eine weitere E-Mail sei am 6. Januar 2023 verschickt worden (angefochtenes Urteil E. 3.4.2). Die Vorinstanz folgerte auf dieser Grundlage, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin sich in ihrer Berufsausübung als Ärztin hinreichend von ihren Grundüberzeugungen bezüglich der Covid-19-Pandemie und der Auswirkungen einer Impfung distanzieren könne. Namentlich sei fraglich, ob sie schwangere Patientinnen mit Angstsymptomatik behandeln könne, ohne diese Symptomatik zu verschlimmern (angefochtenes Urteil E. 3.4.4).

Die Vorinstanz stellte weiter fest, die Beschwerdeführerin habe rund 1'000 Tabletten Ivermectin (12 mg) in die Schweiz eingeführt und weitere 2'050 Tabletten dieses Medikaments in die Schweiz zu importieren versucht. Die dafür erforderliche Bewilligung liege nicht vor. Überdies habe die Beschwerdeführerin diese Medikamente teilweise ohne hinreichende Dokumentation an Patientinnen und Patienten abgegeben. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin verstehe, dass die Reglementierung der Einfuhr von Arzneimitteln der Qualitätssicherung und dem Schutz der Patienten diene. So habe sie behauptet, ihre Bezugsquelle "geprüft" zu haben, indem sie im Internet Bewertungen gelesen habe. Zudem habe sie die Tabletten ohne hinreichende Abklärung allfälliger (Vor-) Erkrankungen und derer möglicher medikamentöser Behandlung abgegeben. Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin zumindest abstrakt eine Vielzahl von Menschen gefährdet. Da sich die Beschwerdeführerin uneinsichtig zeige, stelle sich die Frage, ob sie die von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG geforderte Vertrauenswürdigkeit nach wie vor gewährleiste. Auch insofern - so die Vorinstanz - sei zudem fraglich, ob die Beschwerdeführerin sich in ihrer ärztlichen Tätigkeit hinreichend von ihrer eigenen Überzeugung bezüglich Covid-19 und dessen Behandlung bzw. Prophylaxe distanzieren könne (angefochtenes Urteil E. 3.4.5).

5.5. Die Beschwerdeführerin kritisiert ausführlich die Erwägungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit. Diese halten jedoch vor Bundesrecht stand:

5.5.1. Das konkrete Verhalten der Beschwerdeführerin (Art der Kommunikation, Medikamentenabgabe) - und nicht ihre allgemeine Haltung zu Pandemiemassnahmen - gab dem Amt für Gesundheit Anlass zur Überprüfung, ob sie die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt. Die psychiatrische Begutachtung als solche und die mit Verfügung vom 27. September 2023 formulierten Fragen sind geeignet, das Vorliegen der persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen bei der Beschwerdeführerin abzuklären. Auch ist eine mildere Beweismassnahme nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin die Eignung und die Erforderlichkeit (sinngemäss) mit dem Argument in Frage stellt, die Urteilsfähigkeit sei relativ und könne daher nicht Gegenstand einer Begutachtung bilden, gehen ihre Einwände am angefochtenen Entscheid vorbei. Gegenstand der Abklärungen ist nicht die zivilrechtliche Urteilsfähigkeit. Wie aus der Fragestellung der Verfügung vom 27. September 2023 deutlich wird, sollen die persönlichen Eigenschaften der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG vertieft abgeklärt werden. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Urteilsfähigkeit einzugehen.

5.5.2. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin nicht deren kritische Haltung gegenüber den behördlichen Massnahmen zur Pandemie-Bekämpfung vor. Vielmehr leitet die Vorinstanz aus der dichten E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit dem Amt für Gesundheit sowie aus deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Import und der Abgabe von Ivermectin einen möglicherweise nicht professionellen Zugang zur Behandlung von Covid-19 ab. Die entsprechende Begründung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Vielzahl und Tonalität der E-Mail-Nachrichten der Beschwerdeführerin sind auffällig. Weiter zeigte sie durch den - unstrittig erfolgten - nicht bewilligten Import von Ivermectin und die - unstrittig nicht fachgerecht erfolgte - Abgabe dieses Medikaments ein mit Blick auf die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen relevantes Verhalten. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang zudem fest, der Beschwerdeführerin fehle die Einsicht in ihr Fehlverhalten.

5.5.3. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, ihre Haltung sei wissenschaftlich fundiert und evidenzbasiert, genügen ihre Rügen den Begründungsanforderungen nicht (E. 2.1 f. hiervor). Zudem gehen sie an der vorinstanzlichen Argumentation vorbei, die auf dem Verhalten im Verfahren und im Zusammenhang mit dem Import und der Abgabe von Ivermectin beruht.

5.5.4. Im Ergebnis bestehen hinreichende Anhaltspunkte, die einen weitergehenden Abklärungsbedarf nahelegen. Die strittige Anordnung erweist sich als verhältnismässig.

5.6. Demnach beruht die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung auf einer gesetzlichen Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Der Kerngehalt von Art. 10 Abs. 2 BV ist nicht berührt.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich vor, gegen das Verbot der Rechtsverweigerung zu verstossen und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen. Sie begründet diese Rügen damit, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit dem wissenschaftlichen Hintergrund ihres Standpunktes auseinandergesetzt. Die Vorinstanz leitet den weitergehenden Abklärungsbedarf aber nicht aus den von der Beschwerdeführerin vertretenen Positionen, sondern aus ihrem Verhalten (im Verfahren und im Zusammenhang mit dem Import von Ivermectin) ab. Bei dieser Ausgangslage musste die Vorinstanz nicht weiter auf die ausführlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehen. Eine Verfassungsverletzung ist nicht zu erkennen.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Departement des Innern EDI mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz

Der Gerichtsschreiber: M. Müller

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