Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_347/2025
Urteil vom 27. Juni 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Angelika Stich, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen Beschwerdegegner,
Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Rechtsverzögerung,
Rechtsverzögerung im Verfahren E-1965/2022.
Erwägungen:
1.1. Mit Verfügung vom 28. März 2022 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft der iranischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1991), lehnte ihr Asylgesuch vom 27. Juli 2020 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 28. April 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren E-1956/2022). Dieses Verfahren ist derzeit noch hängig.
1.2. A.________erhebt mit Eingabe vom 23. Juni 2025 Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-1965/2022. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass im Verfahren E-1965/2022 eine Rechtsverzögerung vorliege und es sei das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, das Beschwerdeverfahren beförderlich zu behandeln und unverzüglich ein Urteil zu fällen. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
2.2. Die Ausschlussgründe des Bundesgerichtsgesetzes betreffen nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) auch die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1; 2C_344/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2; 2C_329/2011 vom 20. April 2011 E. 2). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 94 BGG, wonach nur das Verweigern oder Verzögern eines (beim Bundesgericht) anfechtbaren Entscheids gerügt werden kann (vgl. Urteile 2C_42/2021 vom 14. Januar 2021 E. 2 mit Hinweisen; 2C_289/2018 vom 5. April 2018 E. 6; Verfügung 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.1; vgl. zum Ganzen auch GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl 2022, N. 11 f. zu Art. 94 BGG).
2.3. Vorliegend geht es in der Hauptsache um die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und die Ablehnung ihres Asylgesuchs. Die Angelegenheit fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG. Dass die dort vorgesehene Gegenausnahme zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ist dies aus den von ihr eingereichten Unterlagen ersichtlich. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Hauptsache nicht zur Verfügung. Ausgeschlossen ist zudem die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario). Folglich erweist sich die Rechtsverzögerungbeschwerde als unzulässig, unabhängig davon, ob diese materiell begründet wäre.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Rechtsverzögerungsbeschwerde auf dem Gebiet des Asylrechts ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde aufgrund der fehlenden Kompetenz des Bundesgerichts auf dem Gebiet des Asylrechts abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov