Zu Zitate und zu Zitiert in
Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_24/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_24/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
30.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_24/2025

Urteil vom 30. Juli 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Benjamin Appius,

gegen

Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, Schlossstrasse 1, Postfach, 4133 Pratteln 1, Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.

Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 4. September 2024 (810 23 295).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1985) meldete sich am 26. März 2018 in U.________ an, wo seine zukünftige Ehefrau, die Schweizer Staatsangehörige B.________ (geb. 1992) eine 2.5-Zimmer-Wohnung für sie beide gemietet hatte. Nachdem die Gemeinde A.A.________ aufgrund der fehlenden Anwesenheitsberechtigung abgemeldet hatte, stellte er am 23. Mai 2018 bei der schweizerischen Botschaft im Kosovo ein Gesuch um Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat mit B.. Bis zum 27. November 2018 war B. mit C.________ verheiratet. Aufgrund des Vorliegens von Indizien für eine Scheinehe wurde B.________ vom Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft befragt. Am 13. Februar 2019 fand die Heirat zwischen A.A.________ und B.________ in V.________ statt, worauf das Amt für Migration und Bürgerrecht A.A.________ am 12. März 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Ab dem 1. Juni waren die Ehegatten in W.________ an der Strasse xxx gemeldet; am 16. Dezember 2022 zogen die Ehegatten an die Strasse yyy in W.________.

A.b. Am 29. Januar 2020 erhielt das Amt für Migration und Bürgerrecht ein anonymes Schreiben, wonach es sich bei der Ehe zwischen A.A.________ und B.________ um eine Scheinehe handeln solle. Es wurde ausgeführt, dass B.________ in Deutschland lebe. In der Folge wurden am 15. März 2020 sowie am 16. und am 18. August 2020 am Wohnort der Ehegatten polizeiliche Abklärungen durchgeführt. Der Verdacht auf das Vorliegen einer Scheinehe erhärtete sich nicht.

A.c. A.A.________ führte von 2005 bis 2013 mit der Landsfrau D.A.________ (damals E.) in seinem Heimatland eine Beziehung. Aus dieser Beziehung gingen der Sohn F. (geb. 2008) und die Tochter G.________ (geb. 2010) hervor. Die beiden Kinder lebten bis im Dezember 2021 bei der Kindsmutter; seit dem 12. Januar 2022 verfügt der Kindsvater, A.A., über das alleinige Sorgerecht. Am 2. März 2022 reichten A.A. und D.A.________ für die gemeinsamen Kinder ein Gesuch um Familiennachzug zum Kindsvater ein.

Da A.A.________ bis dahin verschwiegen hatte, Kinder zu haben, und in der Vergangenheit der Verdacht auf das Bestehen einer Scheinehe im Raum stand, tätigte das Amt für Migration und Bürgerrecht weitere diesbezügliche Abklärungen.

B.

Mit Verfügung vom 13. April 2023 verweigerte das Amt für Migration und Bürgerrecht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe, wies ihn aus der Schweiz weg und trat auf das Gesuch um Familiennachzug nicht ein, nachdem A.A.________ das rechtliche Gehör gewährt worden war. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 14. November 2023 ab. Mit Urteil vom 4. September 2024 wies auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde von A.A.________ ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Januar 2025 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 4. September 2024 sei aufzuheben und es seien die kantonalen Behörden anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, von einer Wegweisung abzusehen und den Familiennachzug zu bewilligen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Kantonsgericht und der Regierungsrat verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Amt für Migration und Bürgerrecht (nachfolgend: Migrationsbehörde) sowie das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer führt eine Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen und macht insofern in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend (Urteil 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 1.1; vgl. ferner BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Ob ein Anspruch besteht oder im Rahmen einer Scheinehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG), bildet eine Frage der materiellen Prüfung und keine solche des Eintretens (BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7; Urteil 2C_491/2022 17. November 2022 E. 1.1). Die Beschwerde wurde zudem unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit - unter Vorbehalt des sogleich Folgenden - einzutreten.

1.2. Soweit die Wegweisung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Beschwerde als unverhältnismässig zu betrachten sei, ist darauf nicht einzutreten. Sollte eine Scheinehe vorliegen, würde sowohl ein landes- als auch konventionsrechtlicher Aufenthaltsanspruch entfallen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG; hinten E. 4.8 und 5). Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellte dann lediglich einen Ermessensentscheid dar (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG), gegen den die Beschwerde gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig ist (vgl. Urteile 2C_191/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.1; 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3; 2C_430/2023 vom 4. September 2024 E. 5.3.1). Ebenso wenig ist im Folgenden auf die Ehefreiheit gemäss Art. 14 BV und Art. 12 EMRK einzugehen. Diese Garantie verschafft keinen Aufenthaltsanspruch, der vorliegend vertretbar geltend gemacht wird (vgl. Urteil 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2; 139 I 72 E. 9.2.3.6) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 I 160 E. 3).

Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich nur dann als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2; Urteil 2C_64/2023 vom 26. November 2024 E. 7.2). Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt hingegen noch nicht, dass die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich wäre (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).

Vorab ist auf die Rüge einzugehen, der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden, weil die Vorinstanz auf die Befragung eines Polizisten verzichtet und dem Beschwerdeführer erstmals vorgehalten habe, die Ehegattin kenne den Namen des Bruders des Beschwerdeführers nicht.

3.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1; vgl. auch BGE 148 II 73 E. 7.3.1). Es umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2). Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; 147 I 433 E. 5.1; 136 I 265 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verbietet dem Gericht nicht, auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn es aufgrund der Aktenlage oder der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 136 I 229 E. 5.3).

3.2. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz beantragt, es sei ein Polizist zu befragen, der in die Durchsuchung der gemeinsamen Wohnung involviert gewesen sei. Diesem Anliegen ist die Vorinstanz nicht nachgekommen. Es ist vor dem Hintergrund der Ausführung des Beschwerdeführers, die Polizei habe zahlreiche Einbauschränke nicht kontrolliert, nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung des Polizisten weitergehende Erkenntnisse erlaubt hätte. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Polizei nicht sämtliche relevanten Behältnisse geöffnet hätte, würde dies die Berichterstattung der Polizei nicht grundsätzlich in Frage stellen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche persönlichen Gegenstände der Ehegattin die Polizei übersehen hätten und weshalb die Ehegatten, die anlässlich der Begehung der Wohnung anwesend waren, die Polizei nicht darauf hingewiesen hätten, wo sich diese Gegenstände, etwa an die Ehegattin adressierte Post oder eine zweite Zahnbürste, befinden würden. Die Vorinstanz hat folglich den Anspruch auf rechtliches Gehör mit dem Verzicht auf die Befragung des Polizisten nicht verletzt.

3.3. Die Vorinstanz hat unter anderem festgehalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den Namen seines Bruders nicht kenne. Hierfür verwies die Vorinstanz auf das Protokoll einer Befragung der Ehefrau vom 20. September 2022, das sich in den Akten der Migrationsbehörde befindet. Fehlende Kenntnisse der familiären Verhältnisse des Ehegatten können ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe darstellen (vgl. hinten E. 4.2). Daher liegt es nahe, dass die Vorinstanz auch diesen Umstand in ihre Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung einbezogen hat, zumal die Vorinstanz den Sachverhalt frei zu prüfen hatte (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils; Art. 110 BGG). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, ihm seien die relevanten Akten vorenthalten worden. Eine Gehörsverletzung liegt damit auch in dieser Hinsicht nicht vor.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und sei zu Unrecht von einer Scheinehe ausgegangen.

4.1. Unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter namentlich die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe fällt (vgl. Urteil 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.1; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 1.1).

4.2. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 6.1; 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; Urteile 2C_194/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4.1; 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 6.1; 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1). Indizien für eine Scheinehe können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, das Vorliegen einer Parallelbeziehung, fehlende Kenntnisse über den anderen, die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 6.1; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1 f.; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2).

4.3. Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2; 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 5.2; 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.3; 2C_695/2022 vom 25. Januar 2024 E. 4.4.1).

4.4. Für die Annahme, es liege eine Scheinehe vor, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; Urteil 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise betreffen den Sachverhalt und werden vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (vgl. vorne E. 2.2). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_194/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4.1; 2C_331/2022 vom 26. Juli 2022 E. 3). Massgebend für die Beurteilung, ob die Vorinstanz die Indizien willkürlich gewürdigt hat, ist eine Gesamtbetrachtung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 6.2; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.6; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.4).

4.5. Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil von folgenden Indizien für eine Scheinehe ausgegangen: Der Beschwerdeführer habe als Drittstaatsangehöriger ohne berufliche Qualifikationen keine realistischen Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Die Ehegatten hätten sodann zum Zeitpunkt des Kennenlernens, zu den gemeinsamen Ferien, zu den finanziellen Angelegenheiten, zur jeweiligen Erwerbstätigkeit und zur Ausübung der Religion des Beschwerdeführers widersprüchliche Aussagen gemacht. Auch sei dem Eheschluss lediglich eine kurze Bekanntschaft vorausgegangen und die Wohnsituation der Ehegatten werfe Fragen auf. Nur der Beschwerdeführer sei Mieter der gemeinsamen Wohnung. Anlässlich der polizeilichen Abklärung habe wenig auf die Anwesenheit einer Frau hingedeutet (vgl. dazu vorne E. 3.2). Die Ehefrau habe in Weil am Rhein eine Wohnung gemietet, sei dort bis im September 2022 gemeldet gewesen und habe dort Steuern bezahlt, während sie diesen Umstand zu verheimlichen versucht habe. Ferner sei den Behörden gegenüber erst im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug offengelegt worden, dass der Beschwerdeführer zwei Kinder aus einer früheren Beziehung habe (vgl. Sachverhalt lit. A.c). Zuvor hätten die Ehegatten diese Kinder ohne plausible Erklärung verschwiegen. Die Schweizer Ehefrau habe zudem die Namen und Geburtsdaten der Kinder nicht gekannt. Auch hätten die Kindsmutter und die Kinder im Jahr 2016 den Familiennamen des Beschwerdeführers angenommen, nachdem der Beschwerdeführer bereits drei Jahre von der Kindsmutter getrennt gelebt habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ebenso wenig den Namen des Bruders des Beschwerdeführers gekannt (vgl. dazu vorne E. 3.3). Weiter belegten weder die eingereichten Fotos noch die Zeugenaussagen eine echte und gelebte Beziehung; die Angaben der Ehegatten zum gemeinsamen Leben seien pauschal und detailarm. Ausserdem sei es angesichts der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers fraglich, ob sich die Ehegatten für ein reales Eheleben genügend verständigen könnten.

4.6. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers sich nicht ohnehin darin erschöpfen, in appellatorischer Weise seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, vermögen diese keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung darzutun.

4.6.1. Die Vorinstanz hat unter anderem Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, der Schwiegermutter und eines Arbeitskollegen des Beschwerdeführers einbezogen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz diese Aussagen nicht deshalb willkürlich gewürdigt, weil sie auch Elemente enthalten, die für ihre Glaubhaftigkeit sprechen. Die Vorinstanz hat diese Aussagen denn auch nicht pauschal als unglaubhaft zurückgewiesen, sondern hat aus ihrem Inhalt in Verbindung mit weiteren Beweismitteln auf Indizien geschlossen, die für eine Scheinehe sprechen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

4.6.2. Sodann mag es zutreffen, dass es plausible Erklärungen für einen raschen Eheschluss geben kann. Der Beschwerdeführer zeigt aber nicht auf, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfiel, wenn sie festhielt, dass die Ehegatten ihr Kennenlernen widersprüchlich beschrieben haben, und diesen Widerspruch als ein Indiz für eine Scheinehe gewertet hat. Sodann ist es schlüssig, dass die Vorinstanz die Unklarheiten betreffend die Wohnsituation als Hinweis auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten berücksichtigt hat. Gewiss ist in erster Linie ausschlaggebend, wo die Ehefrau tatsächlich gelebt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet aber nicht, dass gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die für einen getrennten Wohnsitz sprechen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz vor diesem Hintergrund nicht auf diese Unklarheiten hätte abstellen dürfen bzw. in diesem Zusammenhang die Beweise willkürlich gewürdigt hätte.

4.6.3. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist ebenso wenig hinsichtlich der Kinder des Beschwerdeführers auszumachen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer letztlich von sich aus seine Kinder den Behörden gegenüber bekannt gab, weil er um deren Nachzug ersuchte, lässt jedenfalls den Schluss der Vorinstanz, die Verheimlichung eben dieser Kinder stelle ein Indiz für eine Scheinehe dar, nicht als willkürlich erscheinen. Der Beschwerdeführer erklärt denn auch nicht schlüssig, weshalb sowohl er selbst als auch seine Ehefrau die vorehelichen Kinder wiederholt verschwiegen haben. Ebenso wenig verfiel die Vorinstanz in Willkür, indem sie als weiteren Anhaltspunkt eine Namensänderung der Kindsmutter in einem Zeitpunkt berücksichtigte, in dem der Beschwerdeführer bereits von dieser getrennt lebte, auch wenn dies noch vor der Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau geschah.

4.7. Im Ergebnis beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die vorinstanzlich ermittelten Indizien für eine Scheinehe zu relativieren oder in appellatorischer Weise seine eigene Sicht der Dinge bzw. seine eigene Interpretation der Tatsachen darzustellen. Soweit der Beschwerdeführer auf gemeinsame Ferien, einige Ausflüge oder gewisse Schilderungen der Schwiegermutter des Beschwerdeführers hinweist, macht er zwar Umstände geltend, die gegen eine Scheinehe sprechen. In der Gesamtbetrachtung überwiegen jedoch diejenigen Indizien, die für eine Scheinehe sprechen. Der Beschwerdeführer bringt mit anderen Worten in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte vor, die geeignet erscheinen, das Gesamtbild der Scheinehe, das die Vorinstanz aufgrund zahlreicher Indizien dargestellt hat, ernsthaft in Frage zu stellen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist damit nicht dargetan.

4.8. Nach dem Dargelegten ist auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Vor diesem Hintergrund ist von einer Scheinehe bzw. einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung eines Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG auszugehen; es besteht kein Anspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Instanzen sich mit dem Gesuch um Familiennachzug nicht auseinandergesetzt haben.

Ein Aufenthaltsanspruch folgt ebenso wenig aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK: Nach dem Dargelegten beruft sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich und damit zweckwidrig auf seine Ehe zu einer Schweizerin (vgl. vorne E. 4.8). Sein Vorgehen verdient daher auch aus verfassungs- und konventionsrechtlicher Sicht keinen Schutz, da kein Familienleben im Rechtssinne vorliegt (vgl. Urteil 2C_194/2024 vom 19. Mai 2025 E. 5.2.3; 2C_835/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4; 2C_691/2018 vom 16. August 2019 E. 5.1). Damit erübrigt sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil 2C_194/2024 vom 19. Mai 2025 E. 5.3; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 7.2).

Die Beschwerde ist im Ergebnis als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: F. Weber

Zitate

Gesetze

22

Gerichtsentscheide

32

Zitiert in

Gerichtsentscheide

3