Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_127/2023
Urteil vom 3. Dezember 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silja Meyer,
gegen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, Giacomettistrasse 1, 3006 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,
Gegenstand SRF News (Kommentarlöschung auf Instagram); Parteientschädigung nach Rückweisungsentscheid,
Beschwerde gegen das Schreiben der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) vom 2. Februar 2023 (901-4).
Sachverhalt:
A.
A.a. SRF News veröffentlichte am 10. August 2021 auf Instagram den Beitrag "Deutschland schafft kostenlose Corona-Tests ab". Es ging dabei darum, dass ab dem 11. Oktober 2021 Corona-Schnelltests in Deutschland nicht mehr kostenlos sein würden. Der Bericht gab die Gründe hierfür und die Ausnahmen dazu wieder.
A.________ kommentierte den Beitrag auf Instagram wie folgt:
"Sollen sie nur auch in der Schweiz einführen. Ich muss weder in eine Bar, noch sonst etwas. Von mir aus kann ich auch auf der Strasse tanzen und meine Drinks selbst mixen, zudem benötige ich keine Ferien im Ausland. Bin bisher gut ohne irgend einen Test oder eine Impfung ausgekommen."
A.b. Die SRF-News-Redaktion löschte den entsprechenden Kommentar wenige Stunden danach, da sie davon ausging, dass dieser mit ihrer "Netiquette" (Regeln für das soziale Kommunikationsverhalten der SRG) unvereinbar sei.
A.c. A.________ gelangte hiergegen an die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz, welche ihre Beanstandung am 25. August 2021 nicht weiter behandelte, da sie sich für die Handhabung der Kommentarspalten auf Instagram durch SRF als unzuständig erachtete. Sie überwies die Eingabe für eine allfällige (aufsichtsrechtliche) Bearbeitung an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Mit Entscheid vom 22. Oktober 2021 trat die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) auf die von A.________ an sie gerichtete Beschwerde nicht ein, da sie sich ebenfalls für unzuständig erachtete.
B.
B.a. Mit Urteil 2C_1023/2021 vom 29. November 2022 (BGE 149 I 2) hiess das Bundesgericht eine gegen den Entscheid UBI vom 22. Oktober 2021 erhobene Beschwerde von A.________ gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung an die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz zurück (Dispositiv-Ziffer 1). Für die Regelung der Entschädigungsfrage im vorinstanzlichen Verfahren wies es die Sache an die UBI zurück (Dispositiv-Ziffer 2.3).
B.b. In der Folge teilte die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz A.________ mit Schreiben vom 18. Januar 2023 im Wesentlichen mit, dass die Löschung des Kommentars nicht rechtmässig gewesen sei und lud sie ein, den Kommentar unter dem Post nochmals zu veröffentlichen, da es aufgrund technischer Restriktionen bei Instagram nicht möglich sei, gelöschte Kommentare wieder hervorzuholen.
B.c. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 teilte die UBI A.________ bezugnehmend auf Dispositiv-Ziffer 2.3 des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. November 2022 mit, dass das Beschwerdeverfahren vor der UBI kostenlos sei und Parteientschädigungen auf keinen Fall auferlegt würden.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Februar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid der UBI vom 2. Februar 2023 vollständig aufzuheben und es sei ihr für das ursprüngliche UBI-Verfahren (Entscheid vom 22. Oktober 2021; aufgehoben durch das Bundesgericht mit Urteil vom 29. November 2022) eine Parteientschädigung zulasten der UBI in der Höhe von Fr. 3'000.-- zzgl. MWST zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache in Gutheissung der Beschwerde zur quantitativen Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SRG und die UBI schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) lässt sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin hat freiwillig repliziert.
Erwägungen:
1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Schreiben der UBI vom 2. Februar 2023, mit welchem der Beschwerdeführerin - Bezug nehmend auf Dispositiv-Ziffer 2.3 des Urteils 2C_1023/2021 vom 29. November 2022 - mitgeteilt wurde, dass das Beschwerdeverfahren vor der UBI grundsätzlich kostenlos sei und Parteientschädigungen in keinem Fall zugesprochen werden könnten. Das Schreiben ist nicht als Verfügung bezeichnet und enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, weist es indessen die Strukturmerkmale des materiellen Verfügungsbegriffs nach Art. 5 VwVG auf (vgl. dazu BGE 141 II 233 E. 3.1). Dies genügt grundsätzlich, um den Verfügungscharakter zu bejahen (vgl. BGE 143 II 268 E. 4.2.1; Urteil 1C_285/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.5.1).
Im Übrigen wird die Auffassung der Beschwerdeführerin weder von der SRG noch von der UBI substanziiert bestritten. Zwar führt die UBI in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht aus, dass sie mit besagtem Schreiben primär beabsichtigt habe, die Beschwerdeführerin in summarischer Weise über die Praxis in Sachen Parteientschädigung zu informieren und dass sie ihr auf Ersuchen hin einen begründeten Entscheid hätten zukommen lassen; damit stellt sie jedoch nicht ausdrücklich infrage, dass dieses Schreiben die materiellen Merkmale einer Verfügung aufweise. Die UBI hat sodann ihre Auffassung anlässlich ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht bestätigt und näher begründet.
1.2. Die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht über die Verlegung von Kosten und Entschädigungen folgt derjenigen in der Hauptsache (Urteile 2C_192/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.1; 1C_249/2018 vom 21. September 2018 E. 1.1).
In der Hauptsache wurde die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im früheren Verfahren bereits bejaht (vgl. Urteil 2C_1023/2021 vom 29. November 2022 E. 1.1, nicht publ. in BGE 149 I 2). Folglich steht dieses Rechtsmittel auch im Entschädigungspunkt offen.
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Grundrechte, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin, deren Beschwerde gegen einen Entscheid der UBI vom 22. Oktober 2021 vom Bundesgericht gutgeheissen wurde, soweit es darauf eintrat, im Verfahren vor der UBI Anspruch auf Parteientschädigung hat.
3.1. Die UBI verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, Art. 98 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sehe die Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor der UBI vor. Die Bestimmung sei in dem Sinne zu verstehen, dass sowohl die Auferlegung von Verfahrenskosten als auch die Ausrichtung von Parteientschädigungen ausgeschlossen seien. Die UBI stützt ihre Auffassung auf ihre eigene langjährige Praxis sowie auf einzelne Lehrmeinungen.
3.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, Art. 98 RTVG beziehe sich nur auf die Verfahrenskosten. Mangels ausdrücklicher Regelung im RTVG seien auf die Frage der Parteientschädigung zufolge eines entsprechenden Verweises in Art. 99 Abs. 1 bzw. 86 Abs. 3 RTVG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege bzw. des VwVG (SR 172.021) anwendbar. Folglich habe sie gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor der UBI. Ferner bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, der Umstand, dass das Bundesgericht die Sache zur Regelung der Entschädigungsfrage an die Vorinstanz zurückgewiesen habe, deute darauf hin, dass es einen Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor der UBI nicht von vornherein ausgeschlossen habe.
Vorab ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass das Bundesgericht im früheren Verfahren die Sache für die Regelung der Entschädigungsfrage im Verfahren vor der UBI an diese zurückgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 2.3), nicht geschlossen werden kann, dass es implizit im Grundsatz das Bestehen eines Anspruchs auf Parteientschädigung bejaht habe. Vielmehr entsprichtes der bundesgerichtlichen Praxis, bei einer Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung nicht selbst über die Kosten- und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Verfahrens zu befinden, sondern den Entscheid darüber der Vorinstanz zu belassen (Art. 67 BGG e contrario und Art. 68 Abs. 5 BGG; Urteil 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 8; GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 48 zu Art. 68 BGG und N. 9 ff. zu Art. 67 BGG). Folglich kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Zu prüfen ist zunächst, ob mit Art. 98 RTVG eine spezialgesetzliche Grundlage besteht, die Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren vor der UBI ausschliesst. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.
5.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 149 II 43 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_46/2023 vom 25. Februar 2025 E. 4.2, zur Publ. bestimmt).
5.2. Art. 98 RTVG trägt die Überschrift "Kosten" (französisch: "Frais"; italienisch: "Spese"). Der vorliegend besonders interessierende Abs. 1 hat folgenden Wortlaut: "Das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz ist kostenlos" (französisch: "La procédure de plainte devant l'autorité de plainte est gratuite"; italienisch: "La procedura di ricorso dinanzi all'Autorità di ricorso è gratuita"). Abs. 2 sieht sodann vor, dass für mutwillige Beschwerden der Beschwerde führenden Person Verfahrenskosten auferlegt werden können und dass das VwVG anwendbar ist.
Der in allen drei Sprachen übereinstimmende Wortlaut von Art. 98 Abs. 1 RTVG spricht von der Kostenlosigkeit des "Beschwerdeverfahrens". Mithin kann der Bestimmung klar entnommen werden, dass für das Verfahren vor der UBI keine Verfahrenskosten erhoben werden dürfen. Dies wird im Übrigen von keiner Seite infrage gestellt. Parteientschädigungen werden demgegenüber nicht erwähnt.
5.3. Die Materialien zu Art. 98 RTVG enthalten keine ausdrücklichen Hinweise darauf, dass die dortige Regelung die Ausrichtung von Parteientschädigungen miterfassen sollte. Die Botschaft hält lediglich fest, dass diese Bestimmung Art. 66 aRTVG entspricht (vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2003 1745 zu Art. 104 E-RTVG). Die Bestimmung in Art. 98 RTVG gab keinen Anlass zu Diskussionen im Parlament. Beide Räte stimmten dem Entwurf des Bundesrats zu (vgl. AB 2004 N 156; AB 2005 S 202).
Dabei ist zu beachten, dass Art. 66 aRTVG die Marginalie "Verfahrenskosten" (französisch: "Frais de procédure"; italienisch: "Spese procedurali") trug. Der Umstand, dass der etwas weniger spezifisch formulierte Art. 98 RTVG die Regelung von Art. 66 aRTVG übernehmen - und nicht etwa modifizieren - sollte, weist darauf hin, dass auch Art. 98 RTVG lediglich das Auferlegen von Verfahrenskosten betrifft und nicht etwa auch Parteientschädigungen ausschliesst. Vor diesem Hintergrund ist aus den Materialien keine Absicht des Gesetzgebers ersichtlich, mit Art. 98 RTVG neben den eigentlichen Verfahrenskosten auch Parteientschädigungen im Verfahren vor der UBI grundsätzlich auszuschliessen.
5.4. Dieser Schluss liegt auch mit Blick auf weitere vergleichbare spezialgesetzliche Kostenbestimmungen nahe, in denen die Unentgeltlichkeit des Verfahrens vorgesehen ist, wobei sowohl der Gesetzgeber als auch das Bundesgericht jeweils davon ausgehen, dass die Parteientschädigungen von den entsprechenden Bestimmungen nicht miterfasst sind:
Besonders illustrativ ist Art. 10 Abs. 1 BehiG, der unter der Marginalie "Unentgeltlichkeit des Verfahrens" vorsieht, dass "[d]ie Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 [...] unentgeltlich [sind]". Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung hielt der Kommissionssprecher in den parlamentarischen Beratungen ausdrücklich Folgendes fest: "Die Unentgeltlichkeit des Verfahrens beschränkt sich, wie es der Begriff sagt, auf das behördliche Verfahren oder das Gerichtsverfahren. Nicht eingeschlossen in diese Unentgeltlichkeit sind die Anwaltskosten. Also dort, wo die Unentgeltlichkeit gilt, werden zwar keine Verfahrens- oder Gerichtskosten auferlegt. Hingegen muss die unterliegende Partei, wie es auch sonst üblich ist, auch im Falle der Unentgeltlichkeit die Anwaltskosten der obsiegenden Partei tragen." (AB 2002 N 947 zu [damals] Art. 7d BehiG; dazu auch die Urteile 2C_409/2024 vom 21. August 2025 E. 8.2; 2C_305/2024 vom 28. März 2025 E. 6.6). Gleichermassen werden beispielsweise Art. 13 Abs. 5 des Gleichstellungsgesetzes (GlG; SR 151.1) oder aArt. 343 OR (in Kraft bis 31. Dezember 2010) in dem Sinne ausgelegt, dass die Kostenlosigkeit bzw. Unentgeltlichkeit des Verfahrens das Zusprechen von Parteientschädigungen grundsätzlich nicht ausschliesst (vgl. betreffend aArt. 343 OR: BGE 122 III 495 E. 4 mit Hinweis auf BGE 115 II 30 E. 5c; betreffend Art. 13 Abs. 5 GlG siehe unter anderem BGE 124 II 409 E. 12 sowie FLORENCE AUBRY GIRARDIN, Egalité salariale et décisions judiciaires: questions pratiques du point de vue de la justice, in: AJP 2005 S. 1062 ff., 1066; ferner MATTEO RITZINGER, in: Facincani/Hirzel/Sutter/Wetzstein [Hrsg.], SHK Gleichstellungsgesetz [GlG], 2022, N. 113 ff. zu Art. 13 GlG). Diese etablierte Praxis zu vergleichbaren, allgemein formulierten Kostenregelungen in anderen Bundesgesetzen spricht für eine entsprechende Auslegung von Art. 98 RTVG.
5.5. Nach dem Gesagten weisen der Wortlaut, insbesondere aber auch der Bezug zur Vorgängerregelung und vergleichbare "Schwesterbestimmungen" in anderen Bundesgesetzen darauf hin, dass mit Art. 98 RTVG im Verfahren vor der UBI nur das Auferlegen von Verfahrenskosten im engen Sinn, nicht aber das Zusprechen von Parteientschädigungen untersagt werden sollte. Daran ändert die besondere Natur des Verfahrens vor der UBI (dazu insbesondere nachfolgende E. 6) nichts. Allein hieraus kann sich für die Auslegung von Art. 98 RTVG nichts grundlegend Anderes ergeben. Insgesamt lässt sich aus Art. 98 RTVG mit Blick auf die Parteientschädigung deshalb nichts ableiten.
Gemäss Art. 86 Abs. 3 RTVG sind auf das Aufsichtsverfahren die Bestimmungen des VwVG anwendbar, sofern das RTVG nicht davon abweicht. Damit wird eine subsidiäre Anwendbarkeit des VwVG statuiert, für den Fall, dass das RTVG selbst keine Spezialregelungen enthält (vgl. BGE 135 II 430 E. 3.2; vgl. auch ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, 2008, N. 12 zu Art. 86 RTVG). Nachdem die spezialgesetzliche Bestimmung in Art. 98 RTVG wie dargelegt (vorne E. 5) ausschliesslich die Kostenfrage regelt und betreffend das Zusprechen von Parteientschädigungen keine eigenständige Regelung enthält, kommt der Verweis in Art. 86 Abs. 3 RTVG zum Tragen. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 64 VwVG.
7.1. Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Rechtsprechungsgemäss verankert die Bestimmung bei gegebenen Voraussetzungen trotz der "kann"-Formulierung einen Anspruch auf Entschädigung (vgl. schon BGE 98 Ib 506 E. 1; Urteile 2C_617/2022 vom 21. März 2024 E. 3.4.1; 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Allerdings regelt Art. 64 VwVG ausschliesslich die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren nach Art. 44 ff. VwVG und verschafft keinen Anspruch auf Parteientschädigung in erstinstanzlichen Verfahren (vgl. auch BGE 132 II 47 E. 5.2).
7.2. Die Beschwerdegegnerin und die UBI machen geltend, Art. 64 VwVG könne auf das Verfahren vor der UBI - bei dem es sich im Grundsatz um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren und nicht um ein Beschwerdeverfahren im Sinne der Bestimmung handle - von vornherein nicht zur Anwendung kommen.
Dieser Einwand verfängt nicht. Soweit das RTVG keine spezialgesetzliche Regelung vorsieht, schränkt die Verweisungsnorm von Art. 86 Abs. 3 RTVG die Anwendbarkeit des VwVG in keiner Weise ein (vgl. auch BBl 2003 1737). Unabhängig von den Besonderheiten des Verfahrens vor der UBI bestimmt sich die Anwendbarkeit von Art. 64 VwVG nach den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen. Art. 64 VwVG richtet sich gemäss seinem ausdrücklichen Wortlaut an die Beschwerdeinstanz. Wer als Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 64 VwVG amtet, ergibt sich seinerseits aus Art. 47 VwVG (vgl. auch Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 64 VwVG). Dabei handelt es sich gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. c VwVG unter anderem um "andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet". Bereits die Bezeichnung der nach Massgabe von Art. 82 ff. RTVG spezialgesetzlich geschaffenen Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen lässt angesichts der Regelung von Art. 47 Abs. 1 lit. c VwVG auf die Anwendbarkeit der dortigen Bestimmungen auf das Verfahren vor der UBI schliessen. Dasselbe ergibt sich zudem auch aus den übrigen spezialgesetzlichen Bestimmungen. So regelt Art. 94 ff. RTVG ausdrücklich das "Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdeinstanz". Schliesslich wird das Verfahren vor der UBI auch in den übrigen Bestimmungen im RTVG durchwegs als Beschwerdeverfahren bezeichnet (vgl. auch etwa Art. 83 Abs. 1 lit. a RTVG [Aufgaben]; Art. 86 Abs. 1 und 5 RTVG [Grundsätze zum Verfahren]; auch den bereits erwähnten Art. 98 RTVG [Kosten]). Auch in den Materialien (vgl. die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4408) und in der Literatur wird die UBI ausdrücklich als Beispiel für eine Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. c VwVG genannt (vgl. Regina Kiener, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 47 VwVG; Oliver Zibung, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 64 VwVG).
Auch in früheren Verfahren ist das Bundesgericht - wenn auch ohne ausdrückliche Auseinandersetzung - von der Anwendbarkeit der auf das Beschwerdeverfahren anwendbaren Bestimmungen des VwVG (Art. 44 ff. VwVG) ausgegangen (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.1 betreffend Art. 57 VwVG [Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren]). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 64 VwVG auf die Frage der Parteientschädigung zur Anwendung.
7.3. Allerdings weisen die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit Art. 98 RTVG zu Recht auf die Besonderheiten im Verfahren vor der UBI hin:
In der Tat ist das programmrechtliche Aufsichtsverfahren nicht in erster Linie auf den Schutz individueller Interessen gerichtet, sondern soll der unverfälschten Willens- und Meinungsbildung der Öffentlichkeit dienen (vgl. BGE 134 II 260 E. 6.2; 132 II 290 E. 3.2.3; 123 II 69 E. 3b; jüngst auch BGE 149 I 2 E. 3.3.6; vgl. schon die Botschaft vom 28. September 1987 zum Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, BBl 1987 III 707 f. Ziff. 126; siehe ferner GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 93 BV; STÉPHANE WERLY, La surveillance des programmes par l'autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision [AIEP], in: SJ 2020 II S. 69 ff., S. 85 und 90). Primäres Ziel der Programmaufsicht ist der Schutz des Publikums (vgl. auch PIERRE RIEDERER, Kostenrisiko bei Beschwerden an die UBI, in Medialex 2007 S. 6). Ensprechend ist das Verfahren vor der UBI in Teilen als Popularbeschwerde ausgestaltet. Es steht mithin auch Personen zu, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung haben (Art. 94 Abs. 2 RTVG). Diese "Popularbeschwerde" dient in erster Linie nicht dem Rechtsschutz Privater, sondern dem allgemeinen Interesse und der staatlichen Aufsicht über Radio und Fernsehen (BGE 138 I 154 E. 2.7; 137 II 40 E. 2.2; vgl. auch BBl 2001 4388). Um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen, sollte auch das Verfahren vor der UBI möglichst einfach bzw. wenig formalistisch sein, damit auch Privatpersonen mit zumutbarem Aufwand und ohne Beizug einer Rechtsvertretung die Formerfordernisse erfüllen können (vgl. schon die Botschaft vom 8. Juli 1981 über die Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, BBl 1981 III 105, S. 117 f. zu Art. 14 und 15; DENIS MASMEJAN, in: Masmejan/Cottier/Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision [LRTV], Commentaire, 2014, N. 1 zu Art. 94 RTVG). In diesem Zusammenhang ist auch die Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor der UBI nach Art. 98 RTVG zu sehen. Die Kostenlosigkeit des Verfahrens soll auch juristischen Laien erlauben, ohne finanzielles Risiko einen Entscheid bei der UBI zu erwirken (WEBER, a.a.O., N 3 zu Art. 98 RTVG; DENIS MASMEJAN, a.a.O., N. 1 zu Art. 98 RTVG; RIEDERER, a.a.O., S. 6 f.). Angesichts der genannten Besonderheiten soll der Zugang zur UBI grundsätzlich so wenig wie möglich durch Kostenrisiken beschränkt werden. Dem ist - auch wenn Art. 98 RTVG die Frage der Parteientschädigung nicht direkt spezialgesetzlich regelt - bei der Anwendung von Art. 64 VwVG Rechnung zu tragen.
7.4. Die Bestimmung von Art. 64 VwVG ist hinreichend flexibel, um im Rahmen ihrer Anwendung dem besonderen Charakter des Verfahrens vor der UBI Rechnung zu tragen:
7.4.1. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der "notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten" in Art. 64 Abs. 1 VwVG gewährt der urteilenden Instanz praxisgemäss einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Sie hat ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls bzw. der jeweiligen Prozesslage frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine Parteientschädigung geschuldet ist (BGE 104 Ia 9 E. 1; 98 Ib 506 E. 2; Urteile 8C_504/2017 vom 9. März 2018 E. 7.1; 1C_233/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.1; 2C_802/2013 vom 28. April 2014 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Für die Frage der Notwendigkeit ist die Prozesslage im Zeitpunkt des Kostenaufwandes massgebend (vgl. bspw. das Urteil 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3), wobei als wichtige Kriterien namentlich die Schwierigkeiten der Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, die infrage stehenden Folgen, die Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der Partei, die von den Behörden getroffenen oder vorgesehenen Vorkehren sowie die Bedeutung der Sache für die beschwerdeführende Person zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 98 Ib 506 E. 2; Lukas Müller, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., N. 25 f. zu Art. 64 VwVG; vgl. auch Jean Maurice Frésard, in: Commentaire Romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, N. 48 zu Art. 64 VwVG).
Auch wenn für die Notwendigkeit des Beizugs einer rechtskundigen respektive berufsmässigen Vertretung im Grundsatz wenigstens in Verfahren vor Gerichten in der Regel keine strengen Anforderungen gelten, ist diese Frage letztlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. die Urteile 8C_504/2017 vom 9. März 2018 E. 7.1; 1C_233/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.1; je mit Hinweis; vgl. auch Beusch, a.a.O., N. 11 zu Art. 64 VwVG; anders BGE 144 III 164 E. 3 zur spezifisch zivilprozessualen Ausgestaltung der Parteientschädigung in Art. 95 Abs. 3 ZPO), und lässt Art. 64 VwVG Raum, um besonderen Konstellationen Rechnung zu tragen (vgl. bspw. das Urteil 8C_504/2017 vom 9. März 2018 E. 7.1 in fine mit Hinweisen [in eigener Sache handelnde Anwälte]; 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 22.2 [Verbandsbeschwerdeverfahren nach Art. 9 BehiG]).
7.4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aufgrund der Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens bei der UBI (vorne E. 7.3) mit Blick auf die Anwendung von Art. 64 VwVG Folgendes:
Einerseits ist davon auszugehen, dass der im Programmbereich mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten und auf rundfunkrechtliche Fragestellungen spezialisierten SRG für die Verfahren vor der UBI kaum je im Sinn von Art. 64 VwVG notwendige Kosten entstehen dürften. Dasselbe dürfte regelmässig auch für die anderen Programmveranstalter gemäss Art. 3 RTVG gelten, soweit gegen deren Sendungen ebenfalls bei der UBI Beschwerde geführt werden kann (vgl. MASMEJAN, a.a.O., N. 6 zu Art. 3 RTVG; vgl. BGE 133 II 136 [Star TV]; BGE 138 I 107 [Cash TV]). Den Veranstaltern ist zuzumuten, die Verfahren vor der UBI ohne eine im Obsiegensfall durch die beschwerdeführende Person zu entschädigende externe Vertretung zu führen. Damit ist der Schutzzweck der Kostenlosigkeit der Verfahren für Privatpersonen auch im Anwendungsbereich von Art. 64 VwVG weitgehend gewährleistet und stellt die Anwendung dieser Bestimmung - entgegen den Vorbringen der UBI und der Beschwerdegegnerin - keine Gefahr für die vom Gesetzgeber beabsichtigten tiefen Zugangsschranken zur UBI dar.
Gleichzeitig ist das Verfahren im Übrigen so ausgestaltet, dass es auch Privatpersonen in aller Regel möglich sein sollte, programmrechtliche Beschwerdeverfahren bei der UBI in eigenem Namen zu führen (vgl. auch Art. 95 f. RTVG). Die Anwendung von Art. 64 VwVG kann deshalb auch nicht bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin oder andere im Rahmen von Art. 94 ff. RTVG ins Recht gefasste Veranstalter im Fall des Unterliegens immer eine Parteientschädigung auszurichten haben. Auch diesfalls sind nach Art. 64 VwVG nur notwendige Kosten zu entschädigen. Entsprechend muss die Thematik der jeweiligen programmrechtlichen Frage eine gewisse Komplexität aufweisen, dass einer Privatperson im Obsiegensfall ein Entschädigungsanspruch entstehen kann. Die Frage der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit der Höhe der Entschädigung ist deshalb gestützt auf Art. 64 VwVG nach Massgabe des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Der UBI bleibt hierbei ein erheblicher Spielraum.
7.4.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Besonderheiten des Verfahrens vor der UBI in der Regel weder auf Seiten der betroffenen Veranstalter noch auf derjenigen der Beschwerdeführer notwendige Kosten im Sinn von Art. 64 VwVG verursachen dürften. Allerdings kann es in Ausnahmefällen - beispielsweise bei besonders komplexen Sach- und insbesondere Rechtsfragen, die eine Verfahrensführung ohne juristische Expertise als effektiv unzumutbar erscheinen lassen - geboten sein, der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 64 VwVG zuzusprechen.
Für die zu beurteilende Fallkonstellation ergibt sich daraus das Folgende: Vorliegend ist die Beschwerdeführerin in einem eigentlichen Pilot-Verfahren betreffend die Löschung eines Kommentars auf Instagram (vgl. im Einzelnen BGE 149 I 2) mit einer Beschwerde gestützt auf Art. 94 Abs. 1 an die UBI gelangt. Sie hat hierfür eine Anwältin beigezogen und es sind ihr Kosten erwachsen. Unbestreitbar handelte es sich bei der Frage des Zugangs zu einer gerichtlichen Instanz und der Eröffnung des Beschwerdewegs an die UBI gegen die Löschung eines Kommentars bei zensurähnlichen Konstellationen gestützt auf die verfassungsmässig gewährleistete Rechtsweggarantie um eine sehr komplexe Materie, welche die Beschwerdeführerin als juristische Laiin nicht ohne Beizug zusätzlicher juristischer Expertise bewältigen konnte. Entsprechend war der Beizug einer fachkundigen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 64 VwVG notwendig. Die von der Beschwerdeführerin vor der UBI geltend gemachten Aufwände für das dortige Verfahren in der Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. c VGKE) erscheinen zudem angemessen. Es ist nicht notwendig, das Verfahren zur Festsetzung der genauen Höhe der Entschädigung erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet und ist sie gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der UBI vom 2. Februar 2023 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat für das vorinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz hat Art. 86 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin die beantragte Parteientschädigung verweigerte.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die SRG als Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der UBI vom 2. Februar 2023 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zzgl. MwSt. zu entschädigen.
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
2.2. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) und dem Bundesamt für Kommunikation mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler