Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_62/2019
Urteil vom 14. Februar 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Beusch, Gerichtsschreiber Seiler.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 14. November 2018 (VB.2018.00460).
Sachverhalt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geboren 1963) reiste am 12. März 1990 in die Schweiz ein und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2004 reiste A.s Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in die Schweiz ein. Auch die Ehefrau und die mittlerweile volljährigen Kinder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Von 2004 bis 2017 liess A. sieben Unternehmen in das Handelsregister eintragen. Bei diesen wirkte er zumeist als Geschäftsführer und Einzelzeichnungsberechtigter. Bei zwei der Unternehmen übte eines seiner Kinder diese Funktionen aus. Über sechs dieser Unternehmen wurde der Konkurs eröffnet, eines wurde von Amtes wegen gelöscht. Gegen A.________ bestehen offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 231'869.-- und Verlustscheine über Fr. 407'726.-- (Stand am 29. August 2017). A.________ ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A., wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 18. März 2018. Die dagegen erhobenen innerkantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Zuletzt wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A. mit Urteil vom 14. November 2018 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Januar 2019 beantragt A.________, dass die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, eventualiter von der Wegweisung abzusehen und subeventualiter die Sache zurückzuweisen sei. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit separatem Schreiben vom 14. Februar 2019 ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beigabe von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
Die Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da die Beschwerde überdies form- und fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 BGG), ist darauf einzutreten.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).
Die Vorinstanz stützt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat.
3.1. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5497]; neu geregelt in Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen.
3.1.1. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zudem obliegt der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde (vgl. Urteile 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1).
Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin Schulden angehäuft hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis).
3.1.2. Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). In seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht einen schwerwiegenden Verstoss etwa angenommen bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von Fr. 460'859.20 (Verlustscheine) zuzüglich Fr. 263'742.15 (offene Betreibungen; vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2), Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine) zuzüglich Fr. 4'239.-- (offene Betreibungen; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014), hingegen verneint in einem Fall, in welchem die betroffene Person mit Rechtsvorschlag bestrittene Betreibungen über Fr. 56'341.55 sowie einen Verlustschein über Fr. 47'366.30 ausstehen hatte (vgl. Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.6).
3.1.3. Nach Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE (i.d.F. bis 31. Dezember 2018) stellt auch die Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein solcher Verstoss wiegt namentlich dann schwer, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Nach der Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. z.B. Urteile 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 4.3; 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 3.2 und 3.3 [Auflistung verschiedener Konstellationen]) können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung etwa auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).
3.2. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer am 29. August 2017 Verlustscheine über Fr. 407'726.-- sowie offene Betreibungen über Fr. 231'869.-- ausstanden. Die Schulden haben gemäss der Vorinstanz nach der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung weiter zugenommen. Der Beschwerdeführer habe nichts unternommen, um seine Schulden abzubauen. Im Gegenteil sei er sogar dreimal wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren verurteilt worden, weil der Arbeitgeber die pfändbare Lohnquote nicht abgeliefert habe.
Der Beschwerdeführer stellt diese Feststellungen nicht substanziiert infrage, sondern beschränkt sich darauf, seinen im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt teilweise wortgleich zu wiederholen. Es bleibt folglich für das Bundesgericht beim Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E 2.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der festgestellten Tatsachen, insbesondere des Schuldenanstiegs nach der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung trotz der für den Beschwerdeführer angesichts seines Einkommens bestehenden Möglichkeit, Schulden zu tilgen, darauf geschlossen hat, dass die Verschuldung mutwillig erfolgt war (vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Mit dieser mutwilligen Verschuldung hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Schulden, die der Beschwerdeführer angehäuft hat, haben einen Umfang erreicht, der den Verstoss im Lichte der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hinweise oben E. 3.1.2) als schwerwiegend erscheinen lässt.
3.3. Hinzu kommen die Straftaten des Beschwerdeführers. Sie sind zwar einzeln betrachtet nicht von besonders schwerem Gewicht, aber in ihrer Gesamtheit ausgesprochen zahlreich (vgl. oben Sachverhalt A.). Einen erheblichen Teil seiner Straftaten hat der Beschwerdeführer ausserdem erst nach seiner ersten ausländerrechtlichen Verwarnung begangen. In ihrer Gesamtheit betrachtet erreichen die Straftaten des Beschwerdeführers eine Schwere, die jedenfalls zusammen mit der Schuldenwirtschaft den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG begründet (vgl. oben E. 3.1.3).
3.4. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seiner mutwilligen Verschuldung und seinen zahlreichen Straftaten einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat. Schon deshalb von vornherein ins Leere stösst die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 63 Abs. 2 AIG.
Die Vorinstanz ist im Zug ihrer Interessenabwägung zum Schluss gekommen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verhältnismässig seien. Der Beschwerdeführer bestreitet dies.
4.1. Migrationsrechtliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit die Massnahme - wie vorliegend - in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers und den privaten Interessen an seinem Verbleib vorzunehmen.
4.2. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrunds ausgewiesen. Das Gewicht dieses Interesses ist beträchtlich, erfüllt der Beschwerdeführer doch sowohl den Tatbestand von Art. 80 Abs. 1 lit. a als auch jenen von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE (jeweils i.d.F. bis zum 31. Dezember 2018; neu: Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.2).
4.3. An privaten Interessen kann der Beschwerdeführer zunächst seine lange Anwesenheit in der Schweiz von 28 Jahren vorbringen. Er lebt hier mit seiner Ehefrau, mit der er volljährige, ebenfalls in der Schweiz lebende Kinder hat. Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich allerdings trotz dieser langen Anwesenheit hierzulande, dass die Integration des Beschwerdeführers zu wünschen übrig lässt. Während die Vorinstanz die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher Akten nicht abschliessend feststellen konnte, steht angesichts seiner hohen Schulden jedenfalls ausser Zweifel, dass dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche Integration missglückt ist. Wie die zahlreichen Verurteilungen zeigen, ist dem Beschwerdeführer auch die soziale Integration nicht gelungen. Zum Nachteil des Beschwerdeführers fällt ferner ins Gewicht, dass er sein Verhalten auch nach den Verwarnungen nicht nennenswert verbessert hat (vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.3).
Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer seine prägenden Lebensjahre in seiner Heimat verbracht hatte und erst mit rund 27 Jahren in die Schweiz zog. Nach eigenen Angaben besucht der Beschwerdeführer sein Heimatland weiterhin ein- bis zweimal pro Jahr und pflegt Kontakt mit seinen dort wohnhaften Eltern und Schwestern. Die Wiedereingliederung in seinem Heimatland dürfte dem Beschwerdeführer nach seiner langen Landesabwesenheit zwar nicht leicht fallen. Unüberwindbare Hindernisse dürfte er dort aber nicht antreffen. Ähnliches gälte übrigens auch für die Ehefrau des Beschwerdeführers, falls sie sich entschliessen sollte, ihren Ehemann in ihr gemeinsames Heimatland zu begleiten. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Ehefrau selbst kaum Deutsch spricht und folglich in der Schweiz zumindest in sprachlicher Hinsicht kaum integriert ist.
4.4. Wie die Vorinstanz zu bedenken gibt, stellt die Trennung von der Ehefrau und den volljährigen Kindern einen relativ schweren Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar. Dennoch vermögen die privaten Interessen am Verbleib die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen. Zu Recht hebt die Vorinstanz in ihrem Urteil nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner unablässigen Delinquenz bewusst aufs Spiel gesetzt hat (vgl. E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils). Den Kontakt mit den volljährigen Kindern und gegebenenfalls der Ehefrau kann der Beschwerdeführer mittels moderner Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche pflegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnismässig.
Nichts anderes gilt für die unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK erforderliche Interessenabwägung. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.5).
4.5. An diesem Ergebnis ändert die Krebserkrankung des Beschwerdeführers nichts. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass beim Beschwerdeführer Anfang Juni 2018 ein Adenokarzinom operativ entfernt wurde. Metastasen waren keine gefunden worden. Trotz Mitwirkungspflicht versäumte es der Beschwerdeführer in der Folge, jenen medizinischen Beschluss im Verfahren vor der Vorinstanz zu den Akten zu geben, der ihn über das weitere onkologische Prozedere unterrichtete (vgl. E. 4.2.3 des angefochtenen Urteils). Es lässt sich daher kaum sagen, dass erst der Entscheid der Vorinstanz dem Beschwerdeführer Anlass dazu gegeben hätte, das Schreiben vom Kantonsspital Winterthur vom 7. Dezember 2018 beizubringen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Jedenfalls ergibt sich aber aus diesem Schreiben weder ein Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanz, noch lässt es erkennen, dass die aktuell noch erforderlichen Kontrollen nicht in der Heimat des Beschwerdeführers vollzogen werden könnten. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidwesentlich von jenem, den das Bundesgericht kürzlich in seinem Urteil 2C_479/2019 vom 12. Dezember 2019 zu beurteilen hatte (vgl. Urteil 2C_479/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 5.2.2). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde durch die Wegweisung in sein Heimatland in Lebensgefahr gebracht, bleibt jedenfalls völlig unsubstanziiert.
Nach dem Gesagten erweist sich das angefochtene Urteil als bundes- und völkerrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da seine Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Kosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Seiler