100.2022.93U HER/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Dezember 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Cotting A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. Februar 2022; 2020.SIDGS.375)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2024, Nr. 100.2022.93U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1977) ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er reiste im Jahr 1989 im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz ein und kam später in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2006 heiratete er in sei- ner Heimat eine Landsfrau. Aus der Ehe ging die Tochter B.________ (Jg. 2007) hervor. Die Familie lebte in der Schweiz, der gemeinsame Haus- halt wurde im Jahr 2014 aufgehoben; im Jahr 2018 wurde die Ehe geschie- den. Die Tochter wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, unter alleiniger Obhut der Mutter. Seit dem Jahr 2001 fiel A.________ durch seine Drogenabhängigkeit auf. Er wurde wiederholt straffällig, auch häufte er Schulden an. Daher wurde er am 3. November 2006 ein erstes Mal formlos und am 14. Februar 2017 ein wei- teres Mal förmlich ausländerrechtlich verwarnt. Mit Verfügung vom 7. April 2020 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ wegen Delinquenz und Schuldenwirtschaft und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. Mai 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Februar 2022 gestützt auf die wiederholte Delinquenz von A.________ ab und setzte diesem eine neue Ausreisefrist auf den 24. April 2022.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2024, Nr. 100.2022.93U, Seite 3 C. Dagegen hat A.________ am 30. März 2022 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe- ben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig hat er für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beantragt. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 28. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. August 2023 hat die Instruktionsrichterin A.________ die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bewilligt und Auskünfte und Unterlagen einverlangt. Am 31. August 2023 ging seitens des MIDI ein Behördenauszug aus dem Strafregister ein, A.________ hat mit Eingabe vom 10. November 2023 (in- nert verlängerter Frist) diverse Unterlagen eingereicht. Die SID hält mit Ein- gabe vom 29. Dezember 2023 an ihrem Antrag fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2024, Nr. 100.2022.93U, Seite 4 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh- rers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheits- strafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG); die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG); die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG). 2.2Die Vorinstanz hat den Widerruf auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG gestützt (vgl. hinten E. 3.1). Im Rahmen dieser Bestimmung muss nicht eine Verur- teilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer Strafe von min- destens einem Jahr) vorliegen. Hingegen ist im Unterschied zu Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG verlangt, dass die Ausländerin oder der Ausländer «in schwerwie- gender Weise» gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat bzw. diese gefährdet; das «erhebliche oder wiederholte» Verstossen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung reicht für den Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung nicht (vgl. auch Silvia Hunziker, in Handkommentar AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 63 N. 26 mit Hinweisen). 2.2.1 Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körper-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2024, Nr. 100.2022.93U, Seite 5 liche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder ge- fährdet hat. Indes können auch Straftaten gegen andere Rechtsgüter oder vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen «schwerwiegend» im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG sein: So ist ein Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung namentlich dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Ver- warnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die Summe der Verstösse, die für sich genommen für einen Widerruf nicht aus- reichen würden, kann folglich einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.3; BGer 2D_10/2020 vom 9.7.2020 E. 3.4, 2C_588/2019 vom 30.1.2020 E. 3.5, 2C_106/2017 vom 22.8.2017 E. 3.2; VGE 2020/331 vom 1.7.2021 E. 4.1, 2017/309 vom 13.7.2018 E. 2.1). 2.2.2 Auch das Bestehen von Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt wurden (Art. 77a Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 137 II 297 E. 3.3). Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erreicht, beurteilt sich in erster Linie nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. BGer 2C_364/2023 vom 12.7.2024 [betrifft VGE 2021/281 vom 25.5.2023] E. 5.1, 2C_637/2023 vom 5.6.2024 E. 4.2.1 und 4.2.2 mit Kasuistik). Wurde die betroffene Person be- reits ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin (mutwillig) Schulden angehäuft hat und welche Anstrengungen sie zur Sa- nierung unternommen hat. Positiv zu würdigen ist etwa, wenn vorbestan- dene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. BGer 2C_764/2020 vom 2.3.2021 E. 2.2, 2C_62/2019 vom 14.2.2020 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Gaben sowohl deliktische Verstösse als auch die Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen Anlass zu Klagen und sind seit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2024, Nr. 100.2022.93U, Seite 6 Verwarnung keine Straftaten hinzugekommen, ist grundsätzlich der Ge- sichtspunkt der Mutwilligkeit einer allfälligen Neuverschuldung entscheidend (vgl. BGer 2C_764/2020 vom 2.3.2021 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 2C_573/2019 E. 2.3). 2.3Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnis- mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beein- trächtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehun- gen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1; vgl. zum Ganzen etwa VGE 2023/102 vom 12.7.2024 E. 2.4). 3. 3.1Die Vorinstanz hat die Niederlassungsbewilligung des Beschwerde- führers gestützt auf seine strafrechtlichen Verurteilungen widerrufen. Sie ging davon aus, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers für sich ge- nommen bereits als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung zu qualifizieren ist und er damit den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt hat. Sie liess hingegen offen (anders das ABEV), ob die Schulden (Betreibungen und nicht getilgte Verlustscheine), die der Beschwerdeführer angehäuft hat, diesen Widerrufsgrund zusätzlich begründen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4 und 3.5). Die finanzielle Si- tuation des Beschwerdeführers würdigte sie einzig unter dem Gesichtspunkt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2024, Nr. 100.2022.93U, Seite 7 der Integration im Rahmen ihrer Interessenabwägung bzw. der Verhältnis- mässigkeitsprüfung (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). 3.2Der Beschwerdeführer wurde über einen Zeitraum von rund 20 Jah- ren insgesamt 86 Mal strafrechtlich verurteilt (vgl. Auszüge aus dem Strafre- gister Akten MIDI pag. 2, 12 f., 120 f., 193 ff., 379 ff. sowie act. 9A). Dabei handelte es sich vorwiegend um Übertretungen und Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), namentlich wegen Konsums von Kokain und Heroin. Daneben sind mehrere Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs (Verstoss gegen Hausverbot), eine Verurteilung wegen Diebstahls (geringfügiger Vermögenswert), eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (begangen an der Ehegattin) sowie eine Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand aktenkundig. Im Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer förmlich ver- warnt und die Erwartung geäussert, dass gegen ihn keine längerfristige Frei- heitsstrafe ausgefällt wird und er keine weiteren Schulden macht bzw. sich mit Hilfe einer Schuldenberatungsstelle um den Abbau seiner Schulden bemüht (Akten MIDI pag. 196 ff., 199). Seit dieser Verwarnung ist der Be- schwerdeführer strafrechtlich folgendermassen aufgefallen: –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2017: Verurteilung wegen Übertretung des BetmG (Art. 19a) sowie Ver- gehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d), beides begangen am 11.8.2017, zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-- (act. 9A S. 6); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Juli 2018: Verurteilung wegen Übertretung des BetmG (Art. 19a) sowie Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 Bst. c), begangen am 28.4.2018, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-- (act. 9A S. 7); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. März 2019: Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 16.9.2018, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 150.-- (act. 9A S. 8);
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2024, Nr. 100.2022.93U, Seite 8 –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2019: Verurteilung wegen Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d), begangen am 12.5.2019 bzw. 27.4.2019, Übertretung des BetmG (Art. 19a), begangen am 26.6.2019, sowie unbefugte Benützung eines Fahrzeugs im Sinn des Personenbeförderungsgesetzes (Art. 57 Abs. 3), begangen am 25.2.2019, 10.3.2019 und 22.3.2019, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.-- (act. 9A S. 8); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. März 2021: Verurteilung wegen Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 Bst. c), begangen am 15.12.2020, 7.1.2021 und 13.1.2021, Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 Bst. d), begangen vom 15.12.2020-1.2.2021, Übertretung des BetmG (Art. 19a), begangen vom 15.12.2020-1.2.2021, Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 Bst. g), begangen am 15.12.2020 und 7.1.2021, sowie Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), begangen am 22.3.2019, zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.-- (act. 9A S. 9); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. April 2021: Verurteilung wegen Übertretung des BetmG (Art. 19a), begangen am 21.1.2021, Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 Bst. c), began- gen am 5.1.2021, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-- (act. 9A S. 10); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Juli 2021 (ohne Eintrag im Strafregister): Verurteilung wegen Widerhandlung ge- gen das Personenbeförderungsgesetz (Reise ohne gültigen Fahraus- weis [Art. 57 Abs. 3]), begangen am 10.4.2021, zu einer Busse von Fr. 200.-- (Akten SID 5A1 pag. 29 f.); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. August 2021 (ohne Eintrag im Strafregister): Verurteilung wegen Übertretung des BetmG (Art. 19a, Konsum), begangen am 14.7.2021, zu einer Busse von Fr. 200.-- (Akten SID 5A1 pag. 36 f.); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. September 2021 (ohne Eintrag im Strafregister): Verurteilung wegen Übertretung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2024, Nr. 100.2022.93U, Seite 9 des BetmG (Art. 19a, Konsum), begangen am 14.7.2021 und 30.7.2021, zu einer Busse von Fr. 200.-- (Akten SID 5A1 pag. 53 f.). Aus dieser Aufzählung wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit sei- ner Verwarnung im Jahr 2017 fast ausschliesslich durch Betäubungsmittel- konsum strafrechtlich aufgefallen ist (geahndet mit Geldstrafen und Bussen). 3.3Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass durch seine Drogendelinquenz und die ständigen Rückfälle (mehrere Entzugsaufenthalte scheiterten in der Vergangenheit) deutlich werde, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder fähig sei, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3 und 4.4). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass damit der Frage seiner Schuld- fähigkeit zu Unrecht keine Bedeutung zugemessen werde. Sehe man den Widerrufsgrund (wie die Vorinstanz) darin, dass die betroffene Person «eine Vielzahl eher weniger schwerwiegender Delikte» begangen habe und daher «nicht fähig oder willens» sei, sich an die Rechtsordnung zu halten, bedeute dies letztlich strafrechtlich Schuldunfähigkeit (Beschwerde S. 12 f.). Über- dies macht er geltend, dass er sich weiterhin in der Anfang 2022 im An- schluss an einen weiteren (vierten) Entzug von Kokain und Heroin (ab 28.10.2021) – offenbar erstmals – angetretenen Sozialtherapie in der Insti- tution C.________ befinde (vgl. act. 14 und 14A Beilage 5). Er reichte weiter einen Vorbescheid der Invalidenversicherung (IV) zu den Akten, laut dem ihm seit Mai 2022 aufgrund des Abhängigkeitssyndroms eine halbe Invali- ditätsrente ausgerichtet wird (vgl. act. 14A Beilage 7). 4. 4.1Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wegen (der Summierung von) (Drogen-)Delinquenz wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bejaht bei einem Ausländer, der im Wesentlichen wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wiederholten Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu insgesamt 25 Monaten Freiheitsstrafe, 490 Tagessätzen Geldstrafe und einer Busse von Fr. 8'750.-- verurteilt wurde. Der Betreffende war auch nach erstinstanz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2024, Nr. 100.2022.93U, Seite 10 lich verfügtem Widerruf erneut strafrechtlich verurteilt worden wegen diver- ser Strassenverkehrsdelikte sowie waffenrechtlicher Verstösse und seine Delinquenz insgesamt liess sich nicht mehr mit seiner Drogenabhängigkeit entschuldigen (BGer 2C_940/2020 vom 9.8.2021 Bst. B, C, D, E. 5.1 und 6.2.2). Auch bejaht wurde der Widerrufsgrund bei einem Ausländer, der sich einer Drogentherapie unterzogen hatte, später rückfällig wurde und begann, Heroin zu konsumieren, weswegen er mehrmals wegen Drogendelikten ver- urteilt wurde, zur Finanzierung seines Konsums auch wieder Einbruch- diebstähle beging, neben den Verstössen gegen das Betäubungsmittelge- setz in den verschiedensten Deliktskategorien delinquierte (z.B. Verurteilun- gen wegen gewerbsmässigen Diebstahls, wegen Angriffs, Drohung und Sachbeschädigung, Hehlerei, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage, diverser Strassenverkehrsdelikte und Verge- hen gegen das Waffengesetz) und während des ausländerrechtlichen Be- schwerdeverfahrens zusätzlich wegen Zweckentfremdung von Arbeitneh- merbeiträgen verurteilt wurde (vgl. BGer 2C_861/2018 vom 21.10.2019 Bst. A und B und E. 3.4.3). Solche Konstellationen sind mit dem vorliegen- den Fall nicht vergleichbar: Wie dargelegt (vorne E. 3.2) ist der Beschwerde- führer seit seiner letzten ausländerrechtlichen Verwarnung fast ausschliess- lich durch Widerhandlungen im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln aufgefallen. 4.2Im Kontext von Delinquenz kombiniert mit Verschuldung wurde das Vorliegen eines Widerrufsgrunds etwa in den folgenden Fällen bejaht: Bei einem Ausländer, der in einem Zeitraum von 16 Jahren 18 Mal strafrechtlich verurteilt wurde, insgesamt zu Freiheitsstrafen von 116 Tagen, Geldstrafen von 50 Tagessätzen und mehreren Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 4'180.--, zudem ausserordentlich hohe Schulden hatte und zuvor ver- warnt worden war (BGer 2C_699/2014 vom 1.12.2014 Bst. B und E. 4.3). Ebenfalls bejaht wurde der Widerrufsgrund bei einem Ausländer, der über einen Zeitraum von fast zehn Jahren fortlaufend – und trotz Androhung von ausländerrechtlichen Massnahmen – delinquiert hatte (v.a. Einbruch- und Einschleichdiebstähle sowie Strassenverkehrsdelikte) und zahlreiche, insbe- sondere öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Gerichtsgebühren, Krankenkassenprämien) in beträchtlicher Höhe unbezahlt gelassen hatte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2024, Nr. 100.2022.93U, Seite 11 (BGer 2C_310/2011 vom 17.11.2011 E. 5.2). Bejaht wurde der Widerrufs- grund auch bei einem Ausländer, der über zehn Jahre hinweg Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 340 Tagessätzen und Bussen über Fr. 3'000.-- er- wirkt hatte und gegen den Betreibungen im Wert von Fr. 35'000.-- und offene Verlustscheine von Fr. 25'000.-- vorlagen. Dem Widerruf war eine auslän- derrechtliche Verwarnung vorausgegangen (BGer 2C_39/2016 vom 31.8.2016 E. 2.4). Schliesslich kann auch in hohen Schulden für sich genom- men ein Widerrufsgrund liegen (vgl. vorne E. 2.2.2). 4.3Der Beschwerdeführer hatte sich während des vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens nach Abbruch eines Entzugsversuchs wegen Rückfalls erneut in eine stationäre Entzugsbehandlung begeben (Substanzentzug von Kokain und Heroin) und berichtet, dass die Klinik auf seinen Wunsch einen Langzeittherapieplatz der Stiftung C.________ organisiert habe mit dem Ziel, seine Betäubungsmittelabhängigkeit vollständig zu heilen (Akten SID pag. 81 ff., 82 f.). Laut dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beige- brachten Bericht von C.________ über den Zeitraum Januar 2022 bis Okto- ber 2023 hat er sich in die Sozialtherapie einzulassen vermocht und setze sich intensiv mit sich und seiner Abhängigkeitserkrankung auseinander. Hin- sichtlich der Substitution werde er ärztlich bzw. psychiatrisch betreut. Die Kli- nik hat im Oktober 2023 empfohlen, seine bisherigen Fortschritte in der ge- schützten Therapie weiter auszubauen (vgl. act. 14A Beilagen 5 und 6). Ge- stützt auf die medizinische Begutachtung vom 2. Mai 2023 zuhanden der IV hat diese einen Invaliditätsgrad von 50 % infolge der Suchterkrankung aner- kannt (act. 14A Beilagen 7 und 8). Gemäss der dem Verwaltungsgericht vor- liegenden Akten ist der Beschwerdeführer sodann jedenfalls seit 2022 poli- zeilich nicht mehr aufgefallen und auch nicht mehr strafrechtlich verurteilt worden (vgl. vorne E. 3.2). Angesichts dieser Entwicklungen und insbeson- dere des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verwarnung im Jahr 2017 fast ausschliesslich durch Betäubungsmittelkonsum strafrechtlich aufgefallen ist (vorne E. 3.2), kann der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG im Licht der Rechtsprechung (vgl. vorne E. 4.1) nicht (mehr) allein gestützt auf seine Delinquenz bejaht werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2024, Nr. 100.2022.93U, Seite 12 4.4Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, gestützt auf den geän- derten Sachverhalt und gebotene weitere Instruktionsmassnahmen zu prü- fen, ob sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung allenfalls gestützt auf die Verschuldung des Beschwerdeführers als rechtmässig erweist (Art. 84 Abs. 1 VRPG und dazu Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 9 und 11). Zu klären ist, wie es um die angehäuften Schulden (Betreibungen und Verlustscheine) steht, deren Höhe bestritten ist (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Ob die Verschul- dung als mutwillig qualifiziert werden kann (vgl. vorne E. 2.2.2), ist nach dem Untersuchungsgrundsatz ebenfalls behördlich abzuklären (vgl. BGer 2C_764/2020 vom 2.3.2021 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei wird auch zu klären sein, inwiefern sich der Beschwerdeführer um den Abbau seiner Schulden bemüht bzw. inwiefern ihm die Abzahlungen bei der Steuerverwaltung und der Justizleitung angerechnet werden können, da offenbar sein Bruder die Abzahlungen für ihn geleistet hat (vgl. act. 14A Beilagen 10-14). Ebenfalls wird die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers abzuklären sein. Gemäss den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ist er jedenfalls seit 2022 nicht mehr strafrechtlich verurteilt worden; von Bedeutung ist auch, ob sich der Beschwerdeführer weiterhin in der Sozialtherapie befindet oder nicht (mehr). Schliesslich wird unter Einbezug der angehäuften Schulden der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung erneut zu prüfen und gegebenenfalls eine umfas- sende Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK durchzuführen sein. Im Fall der Verneinung des Widerrufsgrunds ist allenfalls zu prüfen, ob eine Rück- stufung in Betracht fällt. 4.5Nicht weiter nachgegangen werden muss bei der Neuprüfung die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Be- schwerdeführer wegen Drogenabhängigkeit schuldunfähig sei (vgl. vorne E. 3.3). Zum einen wurde strafrechtlich keine Schuldunfähigkeit festgestellt bzw. wurde das Verschulden im Rahmen der Strafverfahren bereits beurteilt, und zum anderen setzt der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG kein in strafrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Verhalten voraus (vgl. VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_74/2011 vom 1.7.2011 E. 2.4, der die Anwendbarkeit von Art. 62 Bst. c des bis Ende 2018 gültigen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2024, Nr. 100.2022.93U, Seite 13 die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20] – er- heblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung – auf einen Schuldunfähigen bejahte). Dahingestellt bleiben kann beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens schliesslich, ob die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die verweigerte Anhörung der Tochter (Beschwerde S. 12) begründet ist, umso mehr, als im vorliegen- den Verfahren bewusst auf den Antrag einer Anhörung verzichtet worden ist (Beschwerde S. 18). 5. 5.1Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Be- handlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch, hat er doch einen reformatorischen Hauptantrag gestellt (vgl. vorne Bst. C). Nach der Praxis des Verwaltungs- gerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen aus- zugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt) Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzuneh- mende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat dem Beschwerdeführer die Partei- kosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kos- tennote der Rechtsvertreterin vom 25. Oktober 2024 (act. 18) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die mit Zwischenverfügung vom 26. August 2023 be- willigte unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfah- ren wird gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG; VGE 2022/75 vom 14.2.2024 E. 7; vgl. auch Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 15).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2024, Nr. 100.2022.93U, Seite 14 5.3Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückwei- sungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2024, Nr. 100.2022.93U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.