Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_459/2023
Urteil vom 5. Juni 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter, Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand Verlängerung / (Wieder-) Erteilung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 14. Juni 2023 (VB.2022.00607, VB.2022.00609).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1967) reiste am 19. April 1993 in die Schweiz ein, wo er am 16. Juli 1993 eine Schweizerin ehelichte und eine - später in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelte - Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Die Ehe wurde am 14. Januar 2004 geschieden. Am 21. September 2015 heiratete A.________ im Kosovo die Landsfrau B.________ (nachfolgend Ehefrau), die er am 28. April 2016 in die Schweiz nachzog und welche am 6. Mai 2016 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt. Seit dem 1. Oktober 2022 lebt das Ehepaar getrennt. Am 8. November 2022 schlossen sie eine Scheidungsvereinbarung ab.
A.b. A.________ hat insgesamt fünf Kinder. Gemäss seinen eigenen Angaben leben von den erwachsenen Kindern zwei in der Schweiz (Kanton Solothurn bzw. Schwyz), eines im Kosovo und eines in Kroatien. Einzig das jüngste Kind war - zumindest im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils - noch minderjährig und lebt in der Slowakei.
A.c. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde A.________ verschiedentlich strafrechtlich verurteilt:
A.d. Die Schuldensituation von A.________ entwickelte sich wie folgt:
A.e. Seit dem 1. März 2022 ist A.________ in der Gastrobranche tätig - zunächst in einem 60%-Pensum, seit dem 1. Juni 2022 Vollzeit.
B.
B.a. Am 15. Mai 2007 wurde A.________ wegen Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt. Mit Verfügung vom 28. November 2017 wurde er wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft erneut verwarnt und wurde ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht. In der Folge verschuldete sich A.________ weiter, weshalb seine Niederlassungsbewilligung am 12. Mai 2020 zu einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft und eine weitere Verlängerung an vier Bedingungen geknüpft wurde: Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit, lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, Abbau bestehender Schulden und strafloses Verhalten. Diese Verfügung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
B.b. Am 22. November 2021 ersuchte A.________ um Verlängerung seiner bereits am 11. Mai 2021 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung. Seine Ehefrau stellte ihrerseits am 24. Februar 2022 ein Verlängerungsgesuch. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies beide Verlängerungsgesuche am 13. Mai 2022 ab.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel der Eheleute blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 5. September 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2023). Während die Ehegatten den Rekurs an die Sicherheitsdirektion noch gemeinsam erhoben hatten, reichten sie die Beschwerden beim Verwaltungsgericht infolge ihrer Trennung separat ein. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Verfahren jedoch mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 vereinigt.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 29. August 2023 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, die Gutheissung des Gesuchs um Verlängerung resp. um (Wieder-) Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und dass das Migrationsamt angewiesen werde, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern resp. wiederzuerteilen und damit von der Wegweisung abzusehen. Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit da-rauf einzutreten ist, und verzichtet im Übrigen - wie auch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich - auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration (SEM) lassen sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt es, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Verlängerung bzw. (Wieder-) Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geltend.
1.2.1. Aus dem Schutz des Familienlebens kann der Beschwerdeführer keinen potenziellen Anspruch ableiten. Dazu müsste er sich auf eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person berufen können (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3). Sofern nach der Trennung von seiner Ehefrau im Oktober 2022 überhaupt noch von einer gelebten Beziehung gesprochen werden kann, scheitert ein Anspruch nach Art. 8 EMRK am bloss abgeleiteten, nicht gefestigten Aufenthaltsrecht der Ehefrau. Sodann müsste zu den erwachsenen Kindern des Beschwerdeführers ein - vorliegend weder geltend gemachtes noch ersichtliches - besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen, um unter den Schutzbereich zu fallen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1).
1.2.2. Unter Berufung auf das Recht auf Privatleben kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 149 I 66 E. 4.3; 144 I 266 E. 3.9).
Vorliegend spricht der Aufenthalt des Beschwerdeführers von rund 30 Jahren für ein solches Aufenthaltsrecht. Allerdings bietet u.a. das Ausmass seiner Verschuldung Anlass, daran zu zweifeln, ob er dafür genügend integriert ist. Diese Frage ist umstritten, weswegen sie vorliegend nicht bereits als Eintretensvoraussetzung, sondern erst im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen ist. Ein potenzieller Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens ist in vertretbarer Weise dargetan. Seine Beschwerde ist insoweit zulässig.
1.3. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG).
1.4. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nur erheben, wer die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 89 BGG erfüllt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils als Ganzes, obschon die Dispositivziffern 1, 3 und 5 ausschliesslich seine Ehefrau - welche ihrerseits soweit ersichtlich kein Rechtsmittel ergriffen hat - betreffen. In der Begründung präzisiert er jedoch, dass er vom angefochtenen Entscheid nur "soweit er ihn betrifft" direkt betroffen sei, woraus man schliessen darf, dass er nur den ihn betreffenden Teil anfechten will. So gibt es denn auch keine Hinweise auf ein etwaiges Vertretungsverhältnis gegenüber seiner Ehefrau. Soweit sich die Beschwerde auf die Verlängerung bzw. (Wieder-) Erteilung seiner eigenen Aufenthaltsbewilligung bezieht, ist auf sie - vorbehaltlich E. 1.5 hiernach - einzutreten.
1.5. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die ebenfalls verfügte Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Diesbezüglich stünde dem Beschwerdeführer einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG). Im Zusammenhang mit der Wegweisung erhebt der Beschwerdeführer aber keine Rügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Verlängerung bzw. (Wieder-) Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung zu behandeln sind. So ist im Folgenden namentlich die Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zu prüfen. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel folglich, soweit es sich dabei um eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Wegweisung des Beschwerdeführers handelt (Art. 113 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1; Urteile 2C_937/2020 vom 18. Februar 2021 E. 1.2; 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 1.2).
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).
Es kann vorweggenommen werden, dass die Rüge des Beschwerdeführers, das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) sei verletzt, nicht rechtsgenüglich substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) und eine Verletzung auch nicht ersichtlich ist.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge hat der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu genügen; auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
Da der Beschwerdeführer vorliegend keine hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2).
Um seine direkte Betroffenheit darzulegen, reicht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ein Schreiben des Migrationsamts vom 27. Juni 2023 ein, worin ihm eine Ausreisefrist angesetzt wurde. Dieses Beweismittel entstand nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 14. Juni 2023 und ist folglich als echtes Novum nicht zu berücksichtigen. Ohnehin ist das Schreiben aber nicht von Belang, wurde doch die Legitimation des Beschwerdeführers dessen ungeachtet bejaht (vgl. vorstehend E. 1.4).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die erfüllten Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und d AIG (SR 142.20) die Aufenthaltsbewilligung nicht wieder erteilte. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (Achtung des Privatlebens) sowie von Art. 96 AIG (Ermessensausübung).
4.1. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von Widerrufsgründen erneuert wird, liegt demnach im Ermessen der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Da die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Ermessensbewilligung vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), ist nur zu prüfen, ob die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar ist und sich in diesem Rahmen als verhältnismässig erweist. Dabei können die Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden. Indessen kann die Aufenthaltsbeendigung einer ausländischen Person, die sich nach Landesrecht nicht auf einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz stützen kann, je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn nach Landesrecht kein Widerrufsgrund gegeben wäre (Urteile 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 4; 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 4; 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4).
4.2. Weil der Beschwerdeführer verspätet um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht hat, hat die Vorinstanz sein Gesuch grundsätzlich als Gesuch um Wiedererteilung behandelt. Letztlich hat sie die Frage jedoch offen gelassen und auch die Verlängerungsvoraussetzungen geprüft. Zumal sich die nachfolgende Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beschränkt, kann offen bleiben, unter welchem Titel der Bewilligungsanspruch zu prüfen ist.
4.3. Grundsätzlich stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung überhaupt in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Seine Anwesenheit in der Schweiz von rund 30 Jahren spricht grundsätzlich für eine solche Betroffenheit, wenngleich zweifelhaft ist, ob er dafür genügend integriert ist (vgl. E. 1.2.2). Diese Frage kann aber offen bleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. Urteile 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.1; 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.1).
4.4. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens ist gerechtfertigt, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 144 I 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1, je mit Hinweisen).
4.5. Bei der Interessenabwägung ist in der vorliegenden Konstellation namentlich zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer seine Verschuldung und die Nichteinhaltung der am 12. Mai 2020 verfügten Bedingungen vorgeworfen werden kann (nachstehend E. 4.6). Zu beachten sind überdies der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile (nachstehend E. 4.7). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; Urteile 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 5.4; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.5).
4.6. Zunächst gilt es, das Gewicht der öffentlichen Fernhalteinteressen auszumachen.
4.6.1. Der Beschwerdeführer ist schwer verschuldet (vgl. vorstehend E. A.d). Es ist unbestritten, dass auch seit der Rückstufung der Niederlassungs- in eine Aufenthaltsbewilligung am 12. Mai 2020 weitere Betreibungen und Verlustscheine gegen ihn hinzukamen. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass dies mutwillig geschah; die weitere Verschuldung sei auf pandemiebedingte Schwierigkeiten zurückzuführen.
Der Beschwerdeführer hat zwar inzwischen eine Festanstellung in der Gastrobranche und wird seit Juli 2022 von der C.________ GmbH, einer professionellen Schuldenberaterin, unterstützt. Dennoch konnte er bis anhin seine Gesamtverschuldung nicht reduzieren - diese erreicht vielmehr einen neuen Höchststand. Seit dem Rückstufungszeitpunkt hat er 21 neue Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 26'000.-- zu verzeichnen. Der weitere Anstieg der Schulden ist ihm denn auch ohne Weiteres vorzuwerfen: Trotz pandemiebedingter Schwierigkeiten wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich früher um eine Stelle und die Schuldensanierung zu bemühen - zumindest mittels eines (unter diesen Umständen umso unerlässlicheren) schriftlichen Bewerbungsdossiers. Ein solches hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aber nie zusammengestellt, sondern sich ausschliesslich im Rahmen spontaner und unangekündigter Vorsprachen an potenzielle Arbeitgeber gewandt. Hinreichende Suchbemühungen hat er mit der eingereichten Aufstellung jedenfalls weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht dargetan. Bei dieser Ausgangslage kann die Pandemie alsdann nicht als Schicksalsschlag gelten, welcher der Mutwilligkeit entgegenstehen würde (vgl. Urteil 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2), wie dies der Beschwerdeführer vorbringt. In jüngster Zeit - d.h. nach dem Ablauf der Bewilligung und unter dem zunehmenden Druck des fortschreitenden migrationsrechtlichen Verfahrens - sind zwar erste Anstrengungen zur Sanierung seiner finanziellen Situation ersichtlich, allerdings sind diese bis dato weder konstant noch effizient. Dem Beschwerdeführer kann angesichts dessen keine positive Prognose bezüglich der voraussichtlichen Entwicklung seiner finanziellen Situation gestellt werden.
4.6.2. Mit der Rückstufung wurden dem Beschwerdeführer vier Bedingungen auferlegt (vgl. vorstehend B.a). Beim Ablauf der Bewilligung erfüllte er lediglich eine davon; das straflose Verhalten. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht, geht aber davon aus, dass die Frist zur Erfüllung der Bedingungen im Mai 2021 zweimal um ein Jahr verlängert worden wäre, da ihre Einhaltung coronabedingt unverhältnismässig erschwert worden sei. Dem kann, wie vorstehend festgestellt (vgl. E. 4.6.1), nicht gefolgt werden.
Ohnehin erfüllte der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht alle Bedingungen. Neben dem straflosen Verhalten übte er zwar neuerdings auch eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aus. Obschon er bis zum vorinstanzlichen Urteil drei Jahre (anstelle des im Rahmen der Rückstufung gewährten Jahres) Zeit hatte, um den an ihn gestellten Anforderungen nachzukommen, kann noch nicht von einem Abbau bestehender Schulden gesprochen werden (vgl. E. 4.6.1) und auch die lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen ist zweifelhaft: Die Vorinstanz stellte - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 2.2) - fest, dass die Zahlungen an die C.________ GmbH nicht wie im Rückzahlungsplan angedacht monatlich getätigt, sondern schon Ende 2022 wieder unterbrochen wurden, womit der Beschwerdeführer im Mai 2023 fünf Ratenzahlungen zu je Fr. 1'360.-- (total Fr. 6'800.--) im Rückstand war. Entsprechend ist es auch nicht willkürlich, dass sie die Bezahlung der Krankenkassenprämien ab Dezember 2022 (und nicht etwa, wie vom Beschwerdeführer verkannt, die fünf mit Eingabe vom 21. November 2022 ausgewiesenen Prämienzahlungen) anzweifelt - insbesondere zumal die Krankenkasse den Beschwerdeführer am 30. März 2023 erneut betrieben hat. Auch die angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten vermögen den Rückstand der Zahlungen an die C.________ GmbH nicht zu erklären, waren diese doch im Zeitpunkt der Kundgabe des Tilgungsplans bereits absehbar. In diesem Zusammenhang gereicht ihm auch nicht zum Vorteil, dass er im bundesgerichtlichen Verfahren auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtet, um keine neuen Schulden zu generieren. Die Nichterfüllung der verfügten Bedingungen ist dem Beschwerdeführer demnach vorzuwerfen.
4.6.3. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der andauernden mutwilligen Verschuldung (vgl. E. 4.6.1) ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers besteht - insbesondere im Hinblick auf den Schutz potenzieller Gläubiger. Die Möglichkeit, dass der Schuldenabbau durch die Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf die bestehenden Gläubiger kompromittiert werden könnte, kann angesichts dessen nicht massgeblich ins Gewicht fallen (vgl. Urteil 2C_836/2021 vom 20. September 2023 E. 6.3.3). Weder frühere Verwarnungen noch die Rückstufung vermochten beim Beschwerdeführer eine nachhaltige Verhaltensänderung zu bewirken. Dies zeigt sich auch an der Nichteinhaltung der verfügten Bedingungen (vgl. E. 4.6.2). Hinzu kommt die wiederholte Straffälligkeit, welche im Rahmen der öffentlichen Interessen grundsätzlich mitzuberücksichtigen ist, vorliegend aber kaum ins Gewicht fällt, weil die Verfehlungen gesamthaft betrachtet nicht besonders schwer wiegen und zu lange zurückliegen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - nicht zuletzt aufgrund der Höhe der Schulden (vgl. vorstehend A.d) - auf ein sehr hohes Fernhalteinteresse schliesst, welches sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht in der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik erschöpft.
4.7. Diesen öffentlichen Interessen sind sodann die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen.
4.7.1. Angesichts der rund drei Jahrzehnte (seit April 1993) dauernden Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz, hat dieser grundsätzlich ein hohes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, welches jedoch aufgrund der nachfolgenden Umstände zu relativieren ist: Er kam (erst) kurz vor seinem 26. Geburtstag in die Schweiz; einen massgebenden und prägenden Teil seines Lebens hat er im Herkunftsland verbracht. Mit diesem ist er dank der wiederholten Besuche nach wie vor vertraut. Zudem unterhält er Kontakt mit zahlreichen Verwandten, welche ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten, und verfügt im Kosovo über ein Eigenheim. Eine Rückkehr ist ihm demnach zumutbar.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach rund 30 Jahren in der Schweiz zwar in sprachlicher und sozialer Hinsicht integriert ist, angesichts des angehäuften Schuldenbergs jedoch nicht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Auch die berufliche Integration gelang ihm erst anno 2022, mithin rund ein Jahr nach dem Bewilligungsablauf. Zu Recht verneinte die Vorinstanz angesichts dessen eine tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz.
4.7.2. Auch die familiären Interessen wiegen nicht besonders schwer: Bei einer Aufenthaltsbeendigung könnte der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinen beiden erwachsenen, in der Schweiz lebenden Kindern zwar nicht mehr in gleicher Weise - aber besuchsweise und mittels elektronischer Kommunikationsmittel dennoch weiterhin - leben. Dafür würde der Kontakt zum im Kosovo lebenden Sohn erleichtert. Von seiner Ehefrau, welche erst 2016 in die Schweiz kam, hat er sich im Oktober 2022 getrennt.
4.8. Insgesamt überwiegt das hohe öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers, womit die Bewilligungsverweigerung verhältnismässig ist. Die Vorinstanz hat mit ihrem Urteil weder Bundes- noch Völkerrecht verletzt.
5.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun