Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 2A.691/2004 /bie
Urteil vom 17. Mai 2005 II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
A. Müller AG, Bauunternehmung, Lukasstrasse 19, 9009 St. Gallen,
SM Holding AG und MS Treuhand AG, c/o SM Holding AG, Zürcherstrasse 40, 8640 Hegnau,
Destra Vorsorgestiftung, 8722 Kaltbrunn,
Anwaltsbüro X.________, Beschwerdeführerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, gegen
Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt/Swiss Life, 8000 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna,
Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8085 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Walter,
Winterthur Leben, Postfach 300, 8401 Winterthur, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Häner, Beschwerdegegnerinnen,
Bundesamt für Privatversicherungen, Friedheimweg 14, 3003 Bern, Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74, 8001 Zürich.
Gegenstand Tarifvorlagen der Rentenanstalt/Swiss Life, Zürich, Winterthur Leben, Winterthur, Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Opfikon-Glattbrugg, (Akteneinsicht),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung vom 15. November 2004.
Sachverhalt: A. Im Bundesblatt Nr. 50 vom 17. Dezember 2002 (S. 7956) erschien folgende Publikation: Tarifgenehmigungen in der Privatversicherung
(Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978; SR 961.01)
Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehenden Tarifgenehmigungen, welche laufende Versicherungsverträge berühren, ausgesprochen:
Verfügung
vom Tarifvorlage der
(...) (...)
04.09.2002 Schweizerische Lebens- und Rentenanstalt, Zürich 27.09.2002 Schweizerische Lebens- und Rentenanstalt, Zürich (...) (...) 21.11.2002 Winterthur Leben, Winterthur 02.12.2002 Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich in der Kollektiv-Lebensversicherung.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Art. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Friedheimweg14, 3003 Bern, eingesehen werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegen Verfügungen zulässig, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen und von einer der in Art. 98 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG, SR 173.110) genannten Vorinstanzen ausgehen; zudem darf ihr keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe entgegenstehen (Art. 97 in Verbindung mit Art. 5 VwVG [SR 172.021]). Gegen Zwischenentscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, sofern dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht (vgl. Art. 101 lit. a OG) und dem Betroffenen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und Art. 45 Abs. 1 VwVG). Diese Voraussetzung gilt auch für die in Art. 45 Abs. 2 VwVG als selbständig anfechtbar bezeichneten Zwischenverfügungen (BGE 127 II 132 E. 2a S. 136; 125 II 613 E. 2a S. 619 f.). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 1.1 S. 153; 127 II 132 E. 2a S. 136; 125 II 613 E. 2a S. 620; 120 Ib 97 E. 1c S. 99 f.). 1.2 1.2.1 Angefochten ist vorliegend ein Zwischenentscheid über die Akteneinsicht, der vier vereinigte Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung betrifft. Die Zulässigkeit der erfolgten Verfahrensvereinigung ist nicht streitig und hier daher nicht weiter zu prüfen. Der Zwischenentscheid der Rekurskommission kann gesondert (innert zehn Tagen, Art. 106 Abs. 1 OG) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern ein unheilbarer Nachteil droht und dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht (vgl. vorne E. 1.1). Letzteres ist hier der Fall: Verfügungen über die Genehmigung von Tarifen auf dem Gebiet der Privatversicherung unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Art. 99 Abs. 1 lit. b OG), wobei die Legitimation zur Anfechtung bei Tarifverfügungen, die laufende Versicherungsverträge berühren, auch den Versicherungsnehmern zusteht (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Bundesgesetz über die Beaufsichtigung privater Versicherungseinrichtungen vom 5. Mai 1976, BBl 1976 II 873, 916, vgl. zur Beschwerdebefugnis Dritter auch BGE 125 I 7 E. 3c S. 8 f. mit Hinweisen). 1.2.2 Für die Anfechtbarkeit des streitigen Zwischenentscheides fehlt es jedoch an der Voraussetzung des drohenden unheilbaren Nachteils: Die blosse mögliche Verfahrensverlängerung gilt noch nicht als unheilbarer Nachteil (vgl. E. 1.1., am Ende). In der Praxis wird dementsprechend auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen über die Verweigerung der Akteneinsicht regelmässig nicht eingetreten (Urteile 1A.268/1999 vom 24. Januar 2000, E. 4, 2A.421/1998 vom 23. November 1998, E. 1 [in: ASA 68 725], 2A.232/1994 vom 31. Oktober 1994, E. 2a/bb, B 7/89 vom 5. Februar 1990, E. 1 und 2, 2A.6/ 1989 vom 15. Juni 1989, E. 1b, E 50/1988 vom 10. Januar 1989, E. 2, vgl. auch BGE 100 V 126). Eine sofortige gesonderte Anfechtung kann aus Gründen der Prozessökonomie dann zulässig sein, wenn es sich um ein besonders aufwendiges Verfahren handelt, welches wegen der verweigerten Akteneinsicht vollumfänglich wiederholt werden müsste (Urteil 2A.444/1995 vom 13. August 1996, E. 1a, Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 142). Im vorliegenden Fall setzt die Behandlung der bei der Rekurskommission gegen die verschiedenen Tarifverfügungen erhobenen Beschwerden, wie komplex auch immer die materiellen Streitfragen sein mögen, kein besonders aufwendiges Verfahren voraus, dessen allfällige Wiederholung aus Gründen der Prozessökonomie zwingend zu vermeiden wäre. Solches wird - soweit ersichtlich - auch von keiner Seite geltend gemacht. Es besteht alsdann kein Grund, die gesonderte Anfechtung des hier streitigen Zwischenentscheides über die Akteneinsicht zuzulassen. Ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen im streitigen Tarifgenehmigungsverfahren ausreichend gewährt worden ist, kann das Bundesgericht auch noch im Rahmen einer gegen den Endentscheid der Rekurskommission gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüfen. Dass die angefochtene Verfügung eine auf die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht hinweisende Rechtsmittelbelehrung enthielt, ändert nichts. 1.3 Wie weit die einzelnen Beschwerdeführerinnen nach dem jetzigen Stand der Sachlage durch die streitige Tarifgenehmigung überhaupt noch betroffen und zur Ergreifung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sind, braucht nach dem Gesagten nicht weiter geprüft zu werden. 1.4 Auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche darauf abzielt, dass das Bundesgericht aufgrund eigener Würdigung des Prozessstoffes im jetzigen Stadium selber über den Umfang und die Modalitäten der Akteneinsicht befindet, ist nicht einzutreten. 2. Es sei immerhin beigefügt, dass sich das Akteneinsichtsrecht auf sämtliche Verfahrensakten bezieht, welche geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheides zu bilden. Soweit schutzwürdige Drittinteressen der direkten Akteneinsicht durch eine Verfahrenspartei entgegenstehen und die Akteneinsicht im Sinne der Art. 27/28 VwVG beschränkt werden muss, obliegt der Entscheid über den Umfang der Einsicht und über die Modalitäten einer allfälligen indirekten Kenntnisgabe der angerufenen Rechtsmittelinstanz. Dies setzt voraus, dass diese über die gesamten einschlägigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens verfügt, um aufgrund eigener Beurteilung über den Umfang der Akteneinsicht entscheiden zu können. Die Tarifgenehmigungsverfügungen, in welche die in einem laufenden Versicherungsvertrag betroffenen Versicherten gemäss Art. 46 Abs. 3 VAG während der Beschwerdefrist auf dem Bundesamt für Privatversicherungen Einsicht nehmen dürfen, sind daher der Rekurskommission in vollständiger Fassung einzureichen - d.h. nicht bloss in der durch das Bundesamt den Beschwerdeführerinnen jeweils indirekt eröffneten oder durch Abdeckung stark verkürzten Form, in welcher die betreffenden Mitteilungen in den vorliegenden Akten einzig enthalten sind. Ebenso versteht sich, dass jeweils die gesamte Tarifeingabe der Versicherungsgesellschaft, welche Gegenstand der betreffenden Genehmigungsverfügung bildet, zu den der Rekurskommission einzureichenden Akten gehört. Es obliegt alsdann der Rekurskommission - und nicht der vorinstanzlich verfügenden Behörde, deren Entscheid angefochten ist -, zu bestimmen, was aufgrund des effektiven Anfechtungsgegenstandes zu den relevanten Verfahrensakten gehört und wieweit bzw. in welcher Form Akteneinsichtsbegehren zu entsprechen ist. Es ist Sache der Rekurskommission, dafür zu sorgen, dass ihr im erwähnten Sinne die vollständigen Akten eingereicht werden, um über die streitige Akteneinsicht auf Grund korrekter Grundlage (erneut) befinden zu können. 3. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführerinnen zur Einreichung der Beschwerde nach dem Gesagten immerhin einen gewissen Anlass hatten, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zur Hälfte den - untereinander solidarisch haftenden - Beschwerdeführerinnen und je zu einem Sechstel den drei am vorliegenden Verfahren beteiligten Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG). Die Parteikosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen, d.h., es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 159 Abs. 3 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird zur Hälfte (d.h. mit Fr. 1'500.--) den - untereinander solidarisch haftenden - Beschwerdeführerinnen und zu je einem Sechstel (d.h. mit je Fr. 500.--) den Beschwerdegegnerinnen auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Privatversicherungen und der Eidgenössischen Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Mai 2005 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: