Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 28025
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

SV 21 13 BGer 8C_135/2022 vom 7. März 2022/Nichteintreten

Entscheid vom 22. November 2021 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Gerichtsschreiberin Carmen Meier.

Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Postfach, Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Leistungen Invalidenversicherung

Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 15. Februar 2021.

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Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.__ (Versicherte/Beschwerdeführerin) meldete sich am 11. Juni 2013 un- ter Verweis auf einen Unfall im Jahre 2002 erstmals zum Bezug von Leistungen bei der IV- Stelle Nidwalden (IV-Stelle) an (IV-act. 1). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche und me- dizinische Abklärungen (u.a. Beizug der Akten des Unfallversicherers) und veranlasste ein Belastbarkeitstraining, das nach wenigen Tagen abgebrochen wurde (IV-act. 23 ff.). Mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit schloss die IV-Stelle die Durchführung beruflicher Mass- nahmen aus (IV-act. 43) und veranlasste zwecks Rentenprüfung eine Begutachtung bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI). Gestützt auf deren polydisziplinärem Gutachten vom 19. Januar 2015 (IV-act. 59) und in Anwendung der gemischten Methode errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28%. Nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Sep- tember 2015 ab (IV-act. 79). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 28. Oktober 2020 (Posteingang) meldete sich die Versicherte unter Beilage diverser Arzt- berichte erneut zum Bezug von Leistungen an (IV-act. 82 ff.). Da der regionalärztliche Dienst (RAD) eine Verschlechterung als nicht ausgewiesen erachtete (IV-act. 85), wurde der Versi- cherten mit Vorbescheid vom 4. November 2020 ein Nichteintreten in Aussicht gestellt (IV-act. 87). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Feb- ruar 2021 auf das Gesuch nicht ein (IV-act. 99).

B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. März 2021 Beschwerde mit den Anträ- gen:

  1. Es sei die Verfügung vom 15. Februar 2021 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der eingeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.‒ wurde fristgerecht bezahlt.

C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

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D. Mit Replik vom 16. Juni 2021 und mit Duplik vom 25. Juni 2021 hielten die Parteien jeweils an ihren Anträgen fest.

E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die Streitsache an- lässlich der Sitzung vom 22. November 2021 in Abwesenheit der Parteien beraten und ab- schliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird – soweit für die Entscheidfindung sinnvoll und erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.

Erwägungen: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (SR 831.20) können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungs- objekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 15. Feb- ruar 2021, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig für die Beurteilung ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungs- gerichts, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 39 i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 GerG [Gerichtsge- setz; NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig ver- bindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Gegenstand der richterlichen

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Überprüfung bildet einzig die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsgesuch vom 28. Oktober 2020 nicht eingetreten ist.

3.1 Die Neuanmeldung eines Rentenanspruches wird materiell nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, ihre tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit dem letzten rechts- kräftigen Entscheid in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Gelingt es der versicherten Person nicht, eine erheb- liche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nachzuweisen, ist auf das Gesuch nicht ein- zutreten. Ist eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die IV-Stelle indessen verpflichtet auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; Urteil BGer 8C_455/2020 vom 20. Ok- tober 2020 E. 3.2). Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprü- fung immer wieder erneut mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Verän- derung des Sachverhalts dargelegten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1; BGE 109 V 108 E. 2a). Bis zur Glaubhaftmachung des Revisionsgrundes spielt der Un- tersuchungsgrundsatz demzufolge nicht (HANS JAKOB MOSIMANN, in: Bollinger/Kieser/Geh- ring/Frey/Mosimann [Hrsg.], Kommentar ATSG zu AHVG/IVG und KVG/UVG, 2018, N 21 zu Art. 17 ATSG).

3.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Be- weis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungs- recht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er- stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Ände- rung nicht erstellen lassen (Urteil BGer 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.1). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine In- validenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil BGer 8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen).

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Keine erhebliche Sachverhaltsänderung liegt vor, wenn ein neuer Arztbericht den bereits be- kannten, im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus andere Schlussfolgerungen zieht als im früheren Verwaltungs- u/o Beschwerde- verfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprüngli- chen Verfügung eingetreten und zum damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (BGE 112 V 371 E. 2b). Andererseits muss eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht in jedem Fall in einer abweichenden Diagnose Ausdruck fin- den, sondern kann unter Umständen selbst bei gleichbleibendem Leiden – und damit unver- änderter Diagnose – abhängig vom jeweiligen Schweregrad des Krankheitsbildes bejaht wer- den (Urteil BGer 8C_956/2010 vom 20. April 2011 E. 4.1).

3.3 Primär ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wird in der Neuanmeldung bloss auf er- gänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür- den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemes- sene Frist – unter Androhung das bei Nichteinreichung allenfalls ein Nichteintreten die Folge ist – zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Sind die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist es der Verwaltung unbenommen, entspre- chende Erhebungen anzustellen oder bei der versicherten Person Belege nachzufordern. Eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben besteht indessen nur, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1). Indessen bedeutet eine blosse Abklärung durch die Verwaltung, etwa das Einholen eines einfachen Arztberichtes, allein noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung (Urteil BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3 mit Hinweis).

3.4 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhaltes glaubhaft ist, bildet die letzte (der versicherten Person) eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung mit rechtskonformer

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Sachverhaltsabklärung sowie Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver- gleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.3, Urteil BGer 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1). Vorliegend erfolgte die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführe- rin im Rahmen des Verfahrens, das zur rentenablehnenden Verfügung vom 24. Septem- ber 2015 geführt hat. Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen erfolgt ist, die ein Eintreten auf die Neuanmeldung rechtfertigt, durch Ver- gleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 24. September 2015 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2021.

4.1 In ihrer leistungsablehnenden Verfügung vom 24. September 2015 stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 28. November 2014 (IV-act. 59, S. 32). Als Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter:

  1. Chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom ulnocarpales Handgelenk rechts nach konservati- ver Behandlung einer distalen Radiusfraktur rechts am 10.04.2002 (ICD-10 S52.5) − leichtgradige Arthrose distales Radioulnargelenk (DRUG) und Radiokarpalgelenk (radioskaphoidal) rechts − Läsion des TFCC (Discus triangularis) und des lunotriquetralen Ligaments rechts − Neuropathie Ramus dorsalis nervi ulnaris rechts − Status nach CRPS Typ I − St. n. 3-facher operativer Versorgung: − Status nach Ulnaverkürzungsosteotomie rechts am 06.08.2002 − Status nach Metallentfernung distaler Ulnaschaft und Neurolyse Ramus dorsalis N. ulnaris am 13.05.2004 − Status nach Handgelenksarthroskopie und transossärer Reinsertion des TFCC (Discus triangularis) am 08.10.2012
  2. Chronisches zervikozephales und Schulter-Arm-Syndrom rechts (ICD-10 M53.0/M89.0) − deutliche Myogelose der Subokzipital-, Trapezius- sowie der interskapulären Muskelgruppen beidseits rechtsbetont − Wirbelsäulenfehlhaltung mit betonter Kyphosierung zervikothorakal, Abflachung der mittleren BWS-Ky- phose Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien:
  3. Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
  4. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)

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  1. Intermittierende myogelotisch bedingte Periarthropathie coxae rechts (ICD-10 M24.8) − belastungsabhängige reaktive Myogelose bei muskulärer Dysbalance der Beckengürtelmuskulatur rechts- seitig − Arthrose Humeroulnargelenk Ellbogen rechts, asymptomatisch (ICD-10 M19.92)
  2. Adipositas (ICD-10 E66.0) − BMI 30 kg/m3
  3. Anamnestisch Status nach Eisenmangelanämie (ICD-10 D50) − anamnestisch bei Status nach starken Menstruationsblutungen − aktuell klinisch völlig asymptomatisch, labormässig Hämoglobin sowie Ferrtin im Normbereich Der Handchirurg Dr. med. B.__ hielt in seiner Beurteilung (zusammengefasst) fest, es zeige sich ein komplexer Verlauf nach distaler Radiusfraktur rechts vor 14 Jahren. Nach Durchsicht der Akten falle auf, dass die Explorandin hauptsächlich seit dem letzten operativen Eingriff im Oktober 2012 eine starke Schmerzzunahme verzeichnet habe. Im postoperativen Verlauf sei klinisch ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS Typ 1) als Verdachtsdiagnose ge- stellt und szintigraphisch (SPECT-CT) als bestätigt erachtet worden. Im Rahmen der Untersu- chungen seien keine (gemäss den offiziellen internationalen IASP-Kriterien) auffälligen trophi- schen Weichteilstörungen (mehr) feststellbar, die in eindeutiger Art und Weise für ein CRPS- Typ 1 spreche. Trotzdem sei gemäss den Befunden in den Akten ein CRPS-Typ 1 als Schmer- zursache posttraumatischer Natur wahrscheinlich, welches aber aktuell (da in Remission be- findlich) nicht im Vordergrund stehe. Die Schmerzen im ulnokarpalen Handgelenksabschnitt seien rechtsdominant chronifiziert und es sei realistischerweise nicht mehr zu erwarten, dass mit weiteren operativen Eingriffen eine namhafte Verbesserung der Funktion und eine sub- stantielle Linderung der Beschwerden erreicht werden könne. Objektiv sei eine deutlich einge- schränkte Funktion des Handgelenks und eine reduzierte Kraft der rechten Hand im Seiten- vergleich festzustellen. Die radiologischen Abklärungen und die intraoperativen Befunde ergä- ben einige posttraumatische Degenerationen im Bereich des distalen Radioulnargelenks (DRUG), des Radiokarpalgelenks sowie Läsionen im Bereich der Bandstrukturen (TFCC), weswegen dauerhaft mit einer schmerzhaft eingeschränkten Belastbarkeit und Funktionsein- schränkung der rechten Hand gerechnet werden müsse. Insgesamt erachteten die ABI-Gutachter die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten, bei welcher die rechte Hand arbeitsspezifisch nicht ex- plizit eingesetzt werden müsse, als normal arbeits- und leistungsfähig. Insofern sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Berücksichtige man die Funktionseinschränkung der rech- ten Hand und adaptiere die Berufstätigkeit entsprechend, weise die Versicherte eine ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % auf. Im Weiteren hielten die Gutachter

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fest, dass von einer deutlichen subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit ei- ner gewissen Selbstlimitierung auszugehen sei (IV-act. 59).

4.2 4.2.1 Im Zuge der Neuanmeldung vom 20. Oktober 2020 und im Vorbescheidverfahren legte die Versicherte folgende Unterlagen (in chronologischer Reihenfolge) ins Recht (IV-act. 83):

4.2.2 Dem (unvollständigen) Bericht des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin der Klinik C.__ lässt sich betreffend des am 10. Februar 2020 durchgeführten MRT des Handgelenks rechts, das Vorliegen einer Tenosynovitis der Beugesehnen 1-3 entnehmen. Ossäre oder ligamentäre posttraumatische Veränderungen seien nicht fassbar. Es gebe keinen Hinweis auf eine statt- gehabte Osteonekrose, kein Knochenmarksödem und keine höhergradigen Knorpelschäden.

4.2.3 Das Sekretariat der Handchirurgie der Universitätsklinik D.__ bestätigte mit Mail vom 11. Sep- tember 2020 die klinische Erstvorstellung der Versicherten vom 1. Juli 2020. Klinisch bestehe hauptsächlich ein ilnocarpales Impingement aufgrund der relativen Überlänge der Ulna in Re- lation zum Radius. Das unbehandelte Impingement könne im Verlauf zur Degeneration des ulnaren Teils des Handgelenks führen und damit zu einer Verschlechterung der Symptome. Es bestünden Symptome, die auf eine Degeneration des distalen Radioulnargelenks zurück- zuführen seien. Eine Korrekturosteotomie könne zur Verbesserung der Impingement-Sympto- matik führen. Allerdings würden die Beschwerden vom distalen Radioulnargelenk mit diesem Eingriff nicht verbessert.

4.2.4 Dr. med. E.__, Praxisvertreter des Hausarztes der Versicherten, nennt in seinem an die AXA Winterthur adressierten Bericht vom 22. September 2020 die Diagnosen: − Tenosynovitis der Beugesehnen 1 – 3 (02/2020, MRI Handgelenk rechts, St.-Anna) − Persistierendes Ulnaimpaktationssyndrom mit beginnender DRUG-Arthrose rechts − St. n. initial konservativ behandelter Radiusfraktur mit sekundärer Ulnaverkürzungsosteotomie 2002 − St. n. Plattenentfernung 2004

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− St. n. Handgelenksarthroskopie und transossärer Reinsertion des TFCC 10/2012 fecit Dr. von Wartburg − St. n. CRPS (Szintigraphisch bestätigt) − St. n. konservativ behandelter distaler Radiusfraktur links (2000, Stans)

Die ergotherapeutischen Massnahmen hätten im doppelten Sinn zu einer Besserung oder zu- mindest der Erhaltung der Restfunktion der Hand geführt. Einerseits mit einer Verbesserung der Beweglichkeit und somit Schmerzlinderung und einem positiven psychotherapeutischen Effekt geführt. Seit dem ABI-Gutachten hätten sich die Schmerzen chronifiziert und die Ne- benwirkungen der Psychopharmaka und der Analgetika zugenommen. Als Hausarzt habe er die Beurteilung des ABI nie bestätigen können, sonst hätte er der Patientin nie eine volle Ar- beitsunfähigkeit attestiert.

4.2.5 Der RAD-Arzt Dr. med. F.__ hielt in seiner Stellungnahme vom 3. November 2020 wiederum dafür, dass objektiv keine Verschlechterung der schon anerkannten erheblich eingeschränkten Funktionsfähigkeit der rechten Hand bei bekanntermassen chronifizierter Situation vorliege.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien seit der Abweisung des Leistungsbegehrens neu die Diagnose einer Tenosynovitis der Beugesehnen 1-3 und ein szintigrafisch bestätigtes CRPS hinzugekommen. Neue Diagnosen alleine genügen nicht, um eine anspruchsrelevante gesundheitliche Ver- schlechterung anzunehmen, denn eine solche muss sich auf den Invaliditätsgrad auswirken (BGE 141 V 9 E. 5.2). Auch bei somatisch dominierten Leiden besteht keine Korrelation zwi- schen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193 E. 3.1), entschei- dend sind vielmehr der Schweregrad der Befunde sowie die konkreten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit (Urteil BGer 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.2). Im Rahmen einer Neuanmeldung ist es daher erforderlich, dass sich die Befundlage geändert hat (Urteil BGer 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2). Dies ist jedoch vorliegend nicht glaubhaft ge- macht worden. Weder beim CRPS noch bei dem im Mail der Handchirurgie der Universitätsklinik D.__ aufge- führten ulnocarpalen Impingement sowie der auf eine Degeneration des distalen Radioulnargelenks zurückzuführenden Symptomatik handelt es sich um neu erhobene

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Befunde oder Diagnosen. Bereits der handchirurgische Gutachter hatte eine posttraumatische Degeneration des distalen Radioulnargelenks, eine Läsion des TFCC sowie ein CRPS festge- halten (vgl. E. 4.2.3). Der Hausarztstellvertreter Dr. med. E.__ hält zwar eine Tenosynovitis der Beugesehnen fest, lässt aber offen, inwiefern sich diese (zusätzlich) auf die Leistungsfähigkeit der Versicherten auswirkt. Immerhin berichtet er gleichzeitig von einer verbesserten Beweglichkeit und damit Schmerzlinderung sowie einem nicht zu unterschätzenden psychotherapeutischen Effekt durch die ergotherapeutischen Massnahmen. Seine Bewertung der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit ist mit Zurückhaltung zu werten, da er selbst nicht der Hausarzt ist, «der die Patientin regelmässig sieht». Schliesslich ist daran zu erinnern, dass Gutachter die zumutbare Arbeitsfähigkeit bereits auf der Basis einer funktionellen Einhändigkeit beurteilten.

4.4 Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Glaubhaftmachung der Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes verneint. Die Berichte und Beschwerdeschilderungen bezie- hen sich nach wie vor auf die bereits bestehende und anerkannte Problematik der rechten Hand. Es erscheint somit nicht glaubhaft, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung im September 2015 derart verschlech- tert hat, dass eine Sachverhaltsänderung angenommen werden muss, welche eine Neubeur- teilung der IV-Stelle rechtfertigt.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht (erstmals) geltend, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, das neue Recht (wohl die neue Berechnungsmethode) bei der Neuanmeldung von Amtes wegen anzuwenden. Nach dem neuen Berechnungsmodell würde ihr zweifelsohne eine Rente zustehen. Hierfür präsentiert sich replicando eine entsprechende Berechnung.

5.2 Die Beschwerdeführerin zielt mit diesem Vorbringen sinngemäss auf die Übergangsbestim- mungen Absatz 2 in der IVV zur Änderung vom 1. Dezember 2017, die bei einer Neuanmel- dung unter bestimmten Voraussetzungen eine Überprüfung des Rentenanspruchs vorsieht. Die Bestimmung lautet wie folgt: Wurde eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom

  1. Dezember 2017 (am 1. Januar 2018) wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer

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teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Art. 27 bis Abs. 2-4 voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Allerdings hätte sie, wie bereits ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Neuberechnung be- reits im Verwaltungsverfahren glaubhaft machen müssen. Selbst wenn die neue Berechnungsmethode anwendbar wäre, würde sie nicht zum von der Beschwerdeführerin erhofften Ziel führen. Ausgehend von dem der ursprünglichen (rentenab- lehnenden) Verfügung zugrundeliegenden Einkommensvergleich ergibt sich im hypotheti- schen Vollpensum ein Valideneinkommen von Fr. 50'692.‒ und ein Invalideneinkommen von Fr. 36'991.‒ (Tabellenlohn, 70%-Pensum), womit sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'701.‒ und ein IV-Grad von 27% ergibt. Im Haushalt wurde eine Einschränkung von 30% statuiert. Ausgehend von einem Erwerbsanteil von 66% bzw. 34% im Haushalt ergibt sich eine Ein- schränkung im Erwerb von 27% und im Haushalt von 29.4%. Damit ergäbe sich (für den Er- werb 17.8 % und den Haushalt 10.0 %) analog der Verfügung vom 24. September 2015, ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 28%.

Nach dem Gesagten ist die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten- pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1'000.‒ festgelegt. Gestützt auf diese Richtlinien werden die Gerichtskosten auf Fr. 600.‒ festgesetzt.

7.2 Die Gerichtskosten werden den Parteien im Verhältnis ihres Unterliegens auferlegt. Ausgangs- gemäss gehen im vorliegenden Verfahren die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.‒ vollum- fänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie werden mit dem bereits geleisteten Gerichts- kostenvorschuss verrechnet und sind bezahlt.

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7.3 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt, mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.‒ verrechnet und sind bezahlt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  4. [Zustellung].

Stans, 22. November 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Carmen Meier Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [Bundesgesetz über das Bundesgericht; SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 17 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

GerG

  • Art. 33 GerG

i.V.m

  • Art. 39 i.V.m
  • Art. 82 i.V.m
  • Art. 87 i.V.m

IVG

  • Art. 7 IVG
  • Art. 69 IVG

Gerichtsentscheide

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