Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 24350
Entscheidungsdatum
28.05.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

ZA 20 14 P 20 22 / P 21 1

Urteil vom 16. März 2021 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A., Z., vertreten durch Myrjana Niedrist, Rechtsanwältin, Dorfplatz 12, Postfach, 6371 Stans, Berufungskläger,

gegen

B., Y., vertreten durch Daniel Schütz, Rechtsanwalt, Schütz Anwaltskanzlei, Bundesgasse 16, Postfach, 3001 Bern, Berufungsbeklagte.

Gegenstand Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 ff. ZGB Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 24. November 2020 (ZE 20 174).

Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 3. September 2020 ersuchte B.__ (Berufungsbeklagte) das Kantonsgericht Nidwalden um Anordnung von Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 ff. ZGB, namentlich um die Festsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Regelung des Unterhalts und der Obhut über die gemeinsame Tochter C.__, geb. aa. 2017.

B. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2020 haben sich die Parteien unter Mit- wirkung des Gerichts in Bezug auf den Zeitpunkt des Getrenntlebens, die Zuweisung der Woh- nung, das Inventar und Mobiliar sowie die elterliche Sorge, Obhut und den persönlichen Ver- kehr einigen können. Mit Urteil ZE 20 174 vom 24. November 2020 (nachfolgend: Urteil ZE 20 174) erkannte die Vorinstanz wie folgt: «1. Der am 3. November 2020 geschlossene Teilvergleich wird gerichtlich genehmigt. Demnach gilt was folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushalts Die Parteien halten fest, dass sie das Getrenntleben per 28. August 2020 aufgenommen haben und vereinbaren, auch weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. 2. Wohnung Die Ehefrau verbleibt in der ehelichen Wohnung am Y.__. 3. Inventar und Mobiliar Die Parteien haben sich beim Auszug des Ehemannes bereits über die Zuweisung des Inventars und Mobiliars für die Dauer des Getrenntlebens geeinigt. 4. Elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr 4.1 Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter C., geb. aa. 2017. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufent- haltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufent- haltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkun- gen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.

4.2 Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Mutter zuzuteilen. Die Tochter hat ihren Wohnort bei der Mutter. 4.3 Persönlicher Verkehr Der Vater wird berechtigt und verpflichtet die gemeinsame Tochter C.__ wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen: − zwei Mal pro Monat von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr jeweils am Sonntag; − jede Woche am Donnerstag von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, wobei C.__ beim Vater verpflegt wird; Ferner wird der Vater berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter C.__ während zwei Wochen Ferien pro Jahr zu sich bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Feri- enbesuchsrecht sei mit der Mutter mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. In der übrigen Zeit und jeweils an Weihnachten (24.-25. Dezember) wird C.__ von der Mutter betreut. Die Parteien sind sich einig, dass die Mutter mit C., solange der vor- liegende Teilvergleich gilt, nur mit dem Einverständnis des Vaters nach Russland reist. Eine anderslautende Besuchs- und Ferienrechtsregelung sei der einvernehmlichen Ab- sprache der Parteien unter Berücksichtigung der Wünsche und des Wohls von C. vor- zubehalten." 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C.__, geb. aa. 2017, jeweils im Voraus auf den 5. des Monats die nachfolgenden Unter- haltsbeiträge zu bezahlen. 2.1 Phase I: vom 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021 Barunterhalt (inkl. Überschussbeteiligung) Fr. 782.00 Betreuungsunterhalt Fr. 694.00 Total Kinderunterhaltsbeitrag Fr. 1'476.00 2.2 Phase II: ab 1. Juni 2020 [recte: 2021] Barunterhalt (inkl. Überschussbeteiligung) Fr. 937.00 Betreuungsunterhalt Fr. 635.00 Total Kinderunterhaltsbeitrag Fr. 1'572.00 2.3 Die Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern der Gesuchsgegner sie bezieht. 2.4 Der Gesuchsgegner wird berechtigt, den Betrag von Fr. 1'071.50 an die rückwirkend geschulde- ten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag schulden. 4. Für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist das Gericht von folgender Einkommens- und Vermögenssituation ausgegangen:

4.1 Phase I: vom 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021 Einkommen Vermögen Gesuchstellerin Fr. 1'815.00 kein namhaftes Vermögen Gesuchsgegner Fr. 4'254.50 kein Vermögen C.__ Fr. 240.00 kein Vermögen 4.2 Phase II: ab 1. Juni 2021 Einkommen Vermögen Gesuchstellerin Fr. 1'815.00 kein namhaftes Vermögen Gesuchsgegner Fr. 5'290.00 kein Vermögen C.__ Fr. 240.00 kein Vermögen 5. Die Gerichtskosten betragen Fr. 2'000.00 und gehen je hälftig zu Lasten der Parteien. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien (ZP 20 63 und ZP 20 66) werden ihre Gerichtskostenanteile von je Fr. 1'000.00 vorerst auf die Staatskasse genommen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung innert 10 Jahren (Art. 123 ZPO). 6. Jede Partei hat ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien (ZPO 20 63 und ZP 20 66) werden ihre Parteikosten vorerst auf die Staatskasse genommen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung innert 10 Jahren (Art. 123 ZPO). 6.1 Die Kostennote von Rechtsanwalt Daniel Schütz wird im Umfang von Fr. 4'655.70 (Honorar Fr. 4'180.00, Auslagen Fr. 145.60, Mehrwertsteuer Fr. 330.10) gerichtlich genehmigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt Daniel Schütz, Bundesgasse 16, Postfach, 3001 Bern, mit Fr. 4'655.70 zu entschädigen. 6.2 Die Kostennote von Rechtsanwältin MLaw Myrjana Niedrist wird im Umfang von Fr. 4'570.80 (Honorar Fr. 4'070.00; Auslagen Fr. 174.00; Mehrwertsteuer Fr. 326.80) gerichtlich genehmigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin MLaw Myrjana Niedrist, Dorf- platz 12, Postfach 1021, 6371 Stans, mit Fr. 4'570.80 zu entschädigen. 7. [Zustellung ...].»

Der Versand des begründeten Urteils erfolgte am 1. Dezember 2020. Im Übrigen wird hinsicht- lich des Prozessverlaufs bis zu vorgenanntem Versanddatum auf die Ausführungen im vo- rinstanzlichen Urteil verwiesen.

C. Der Berufungskläger gelangte hiergegen mit Berufung vom 14. Dezember 2020 an das Ober- gericht Nidwalden. Er liess die folgenden Anträge stellen: «1. Die Ziffern 2.1, 2.2.,4.1 und 4.2 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 24. November 2020 seien aufzuheben und wie folgt abzuändern: 1.1 In Abänderung von Ziff. 2.1 sei festzustellen, dass der Berufungskläger in der Phase I vom 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021 mangels Leistungsfähigkeit keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen kann. Das Manko im Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 739.60 im Barunterhalt und CHF 494.20 im Betreuungsunter- halt sei festzustellen. 1.2 Ziffer. 2.2 sei wie folgt abzuändern: Der Berufungskläger sei zu verpflichten der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der gemeinsamen Toch- ter C.__ jeweils im Voraus auf den 5. des Monats Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase II ab 1. Juni 2020 (rechte: 2021) Barunterhalt: CHF 727.20 Betreuungsunterhalt: CHF 285.05 Total: CHF 1'012.25 Das Manko im Betreuungsunterhalt von CHF 149.15 sei festzustellen. 2. 2.1 Ziffer 4.1 sei wie folgt abzuändern: Phase I: vom 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021 Einkommen Vermögen Berufungsbeklagte CHF 2'015.00 kein namhaftes Vermögen Berufungskläger CHF 2'500.00 Kein Vermögen C.__ CHF 240.00 Kein Vermögen 2.2 Ziffer 4.2 sei wie folgt abzuändern: Phase II: ab 1. Juni 2021 Einkommen Vermögen Berufungsbeklagte CHF 2'015.00 kein namhaftes Vermögen Berufungskläger CHF 4'500.00 Kein Vermögen C.__ CHF 240.00 Kein Vermögen 3. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsan- wältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.»

Am 15. Dezember 2020 übermittelte der Berufungskläger eine weitere Urkunde (Beilage 3).

D. Die Berufungsbeklagte erstatte am 11. Januar 2021 ihre Berufungsantwort mit den Anträgen: «1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass die Berufung gegen das Urteil vom 24. November 2020 keine auf- schiebende Wirkung hat. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers sei nach gerichtlichem Er- messen zu beurteilen. 4. Der Berufungsbeklagten sei für das oberinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen.

  • unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»

E. Den Verfahrensparteien wurde je mit separaten Entscheiden vom 18. Januar 2021 (P 20 22 resp. P 21 1) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

F. Mit Replik vom 27. Januar 2021 äusserte sich der Berufungskläger erneut ausführlich und ergänzte seine Rechtsbegehren. Die «Ergänzung» erschöpfte sich mithin in der Korrektur ei- nes Verschreibers in der Ziff. 1.2 und des neuen Antrags (neue Ziff. 3 [unter entsprechender Anpassung der Nummerierung]): «3. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 betr. aufschiebende Wirkung der Berufungsbeklagten sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Begehren abzuweisen.»

G. Die Berufungsbeklagte duplizierte am 8. Februar 2021.

H. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Die Zivilabteilung des Oberge- richts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 16. März 2021 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist das Urteil ZE 20 174 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzel- gericht, vom 24. November 2020 betreffend Anordnung von Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 ff. ZGB. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegen- heiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechts- begehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist die Streitwertgrenze für vermögensrechtliche Angelegenheiten von Fr. 10'000.– offensicht- lich erfüllt. Berufungsinstanz ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Zur Berufung ist berech- tigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Ent- scheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid un- mittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., 2016, N 30 ff. zu Vor Art. 308-318 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage seit Zustellung der Entscheidbe- gründung (Art. 314 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch das ange- fochtene Urteil hinlänglich berührt und somit zur Berufung berechtigt. Die Urteilsbegründung wurde dem Berufungskläger am 2. Dezember 2020 zugestellt, womit die vorliegende Berufung mit Postaufgabe vom 14. Dezember 2020 fristgerecht erhoben worden ist. Auf die Berufung ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Anschlussberufung ist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ausgeschlossen (Art. 314 Abs. 2 ZPO).

Die vorliegende Berufung richtet sich gegen die Kinderunterhaltsbeiträge (Dispositivziffern 2.1 und 2.2) bzw. die Feststellung der Einkommens- und Vermögenssituation (Dispositivziffern 4.1 und 4.2). Die Dispositivziffern 1, 2.3, 2.4, 3 sowie 5-7 des vorinstanzlichen Urteils blieben un- angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen, soweit sie nicht die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens regeln. Dies ist vorzumerken.

1.3

Art. 311 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass die Berufung schriftlich und begründet einzureichen ist.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige Feststellung

des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt

demnach über eine vollumfängliche Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbe-

schränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. Das bedeutet aber nicht, dass sie ge-

halten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Be-

rufungsbegründung von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen. So dient das

Berufungsverfahren nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, son-

dern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte kon-

kret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die Berufungsinstanz hat sich daher – abgese-

hen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung jener Beanstandungen

zu beschränken, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und

Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben (BGE 142 III 413

  1. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017
  2. 4.2.1; 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; 5A_111/2016 vom 6. September 2016
  3. 5.3). Entsprechend hat die Berufung führende Partei im Rahmen ihrer Berufungsbegrün-

dung im Einzelnen darzulegen, auf welche Berufungsgründe (Art. 310 ZPO) sie sich beruft und

an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 311 Abs.

1 ZPO). Dies setzt voraus, dass sie sich sachbezogen mit den entscheidwesentlichen Erwä-

gungen der Vorinstanz auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid

als fehlerhaft zu betrachten ist und deshalb abgeändert werden soll. Blosse Hinweise auf die

Vorakten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie blosse Wiederholungen des

bereits Vorgebrachten genügen diesen Anforderungen nicht und sind namentlich dann unzu-

reichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Rechtsmittelklä-

gers auseinandergesetzt hat (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts

5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1; 4A_68/2016 vom 7. November 2016 E. 4.2). Was

nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet

wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen, zumindest sofern ein Mangel nicht

geradezu offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5). Handelt es sich aber um einen Ermes- sensentscheid, darf sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhal- tung auferlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 469 ff. S. 202 ff.) und es wird nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an dasjenige der Vorinstanz zu setzen haben (MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar, ZPO Band II, 2012, N 8 f. zu Art. 310 ZPO).

1.4 In Verfahren betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt der unein- geschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Dieser verpflichtet das Gericht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben und kennzeichnet sich dadurch, dass das Ge- richt die prozessrelevanten Akten von Amtes wegen beschaffen muss sowie für den Beweis zu sorgen hat; dies ohne dass der Zivilrichter eine mit den Strafbehörden vergleichbare Unter- suchungstätigkeit zu entwickeln hat (MYRIAM A. GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 3. A., 2017, N 16 f. zu Art. 55 ZPO). Die Behörde ist aber nicht zu endlosen Be- weiserhebungen und Abklärungen verpflichtet. Zum einen kann es immer nur um die Abklä- rung des für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Sachverhalts gehen. Soweit ein be- stimmter Sachverhalt für das Urteil nicht entscheidend ist, kann er offenbleiben, auch wenn die eine oder andere Partei in anderem Zusammenhang ein Interesse an der Klärung haben könnte. Weitere Erhebungen sind auch dann nicht notwendig, wenn ein bestimmter Sachver- halt bereits feststeht. Die Untersuchungsmaxime schliesst eine vorweggenommene Beweis- würdigung nicht aus. Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2017 vom 2. August 2018 E. 5.2). Ebenso gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Diese – als Gegenstück zur Dispositi- onsmaxime – zeichnet sich durch eine fehlende Bindung des Gerichts an die Parteianträge aus; die Gewährung des Rechtsschutzes erfolgt unabhängig den am Streit Beteiligten (Art. 58 Abs. 2 ZPO; GEHRI, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 58 ZPO).

1.5 Im Eheschutzverfahren verfügen Ehegatten und minderjährige Kinder über selbstständige Un- terhaltsansprüche mit je eigenem Schicksal. Die Regelung über das Getrenntleben unterschei- det ausdrücklich zwischen dem andern Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und den Kin- dern (Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs. 2 ZGB) geschuldeten Geldbeiträgen. Der allfällige Anspruch auf Kindesunterhalt wird vom Offizialgrundsatz beherrscht (Art. 296 Abs. 3 ZPO) mit der Folge, dass das Eheschutzgericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (BGE 140 III 231 unpublizierte E. 3.4; vgl. auch nachstehende Ausführungen). Das Verschlechte- rungsverbot (sog. reformatio in peius) kommt nicht zum Tragen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S. 419 f.); die Offizialmaxime ist insofern nicht nur zu Gunsten, sondern allenfalls auch zu Lasten des Kindes anzuwenden (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 412 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3).

1.6 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Damit neue Tatsachen oder Beweismittel im Beru- fungsverfahren berücksichtigt werden, müssen die Voraussetzungen des unverzüglichen Vor- bringens und der Unmöglichkeit des Vorbringens vor erster Instanz trotz zumutbarer Sorgfalt kumulativ erfüllt sein. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, verwirkt das Noven- recht (PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 42 zu Art. 317 ZPO). Erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen, können die Par- teien neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1), so etwa bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 296 Abs. 1 ZPO).

2.1 Die Berufungsbeklagte verlangt die gerichtliche Feststellung, dass der Berufung gegen das Urteil vom 24. November 2020 keine aufschiebende Wirkung zukommt. Wie sie jedoch selbst zutreffend und unter Verweis auf die einschlägige Gesetzesbestimmung aufführt, kommt der Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen von Gesetzes wegen keine auf- schiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Es fehlt somit am erforderlichen Interesse an der gerichtlichen Feststellung, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist eine Anschlussberufung im summarischen Verfahren sowieso unzulässig.

2.2 2.2.1 Die Berufungsbeklagte erkennt in den Rechtsbegehren des Berufungsklägers eine unzuläs- sige Klageänderung. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 3. November 2020 habe dieser den Antrag gestellt, er sei zu verpflichten, ab dem 1. April 2021 Unterhaltsbeiträge zu leisten. Nun wolle er gemäss Antragsziffer 1.2 der Berufung erst ab 1. Juni 2021 Unterhaltsbeiträge leisten. In Bezug auf die Monate April und Mai 2021 liege demnach eine Klageänderung vor. Dies sei unzulässig, nachdem nicht ersichtlich sei, weshalb die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO vorliegend erfüllt sein sollten.

2.2.2 Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind, d.h. der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (oder alternativ die Gegenpartei zustimmt), und sie auf neuen Tatsa- chen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Im Anwendungsbereich der Offizialma- xime kann es mithin keine unzulässigen Klageänderungen geben (ausdrücklich: KARL SPÜH- LER, in: BSK-ZPO, a.a.O., N 19 zu Art. 317 ZPO; m.w.H.: SEILER, a.a.O., N 1408).

2.2.3 Unstreitig ist die Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge an die gemeinsame Tochter Streit- gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Das Gesetz deklariert für den gegenständlichen Fall die Anwendung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Eine Bindung an die Parteianträge besteht nicht, weshalb es eine (unzulässige) Klageänderung im Anwendungsbereich der Offi- zialmaxime mithin gar nicht geben kann. Der Einwand erweist sich als unbegründet.

2.3 2.3.1 Die Parteien offerieren die nachfolgenden (neuen) Beweismittel: − Bestätigung aktuelle Auslastung Sportcenter D.__ (BK-Bel. 3) − Kontoauszug vom 1. Dezember 2019 bis 25. Januar 2021 (BK-Bel. 4) − Bestätigung Renteneinkommen der Mutter der Berufungsbeklagten mit eigenhändiger und auszugsweiser Übersetzung (BB-Bel. 1). − Zeugenaussage E., Leiter Unternehmungsdienste F. AG − Zeugenaussage G., Geschäftsführer H. AG − Augenschein Sportcenter D.__ − (Erneute) Parteibefragung Berufungskläger

2.3.2 Im vorliegenden Berufungsverfahren gilt, wie vorerwähnt, der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO), weshalb neue Tatsachen und Beweismittel grund- sätzlich unbeschränkt vorgebracht werden können.

2.3.3 Die Urkundenbeweise sind zu den Akten zu nehmen und – wo einschlägig und relevant – beweisrechtlich zu verwerten. Die Befragung der Zeugen E.__ und G.__ sowie der Augenschein im Sportcenter D.__ bean- tragte der Berufungskläger im Rahmen seiner Replik (S. 5 ff.). Der diesbezügliche Tatsachen- vortrag erstreckt sich über 11 Absätze. Er befasst sich mit unterschiedlichsten Aspekten und enthält ein Bündel an Tatsachenbehauptungen, die sich zumeist auf die Erwerbsmöglichkeiten des Berufungsklägers beziehen, ohne dass sich jedoch erhellen würde, welcher Tatsachen- behauptung die offerierten Beweise jeweils konkret zuzuordnen wären. Aufgrund der Geltung

des (unbeschränkten) Untersuchungsgrundsatzes schadet dem Berufungskläger diese nicht formgerechte Anerbietung der Beweismittel zwar nicht. Gleichwohl ist gegenständlich auf eine Einvernahme der Zeugen Suter und Huste sowie die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten. Inwiefern diese Rückschlüsse auf den vorliegend relevanten Sachverhalt erlauben würden, erschliesst sich dem Gericht nicht. Über unerhebliche Tatsachen ist nicht Beweis ab- zunehmen (Art. 150 Abs. 1 ZPO e contrario). Auf eine erneute Parteibefragung des Berufungsklägers kann ebenfalls verzichtet werden. Eine solche wurde bereits vor erster Instanz durchgeführt, wobei sich der (anwaltlich vertre- tene) Berufungskläger umfassend hat äussern können bzw. befragt wurde. Soweit der Beru- fungskläger sinngemäss unter Bezugnahme auf die Covid-19-Pandemie (und die diesbezüg- lichen Massnahmen) eine neuerliche Befragung als erforderlich erachtet, ist er darauf hinzu- weisen, dass die Verfahrensanhebung mittels Gesuch vom 3. September 2020 erfolgte und die Parteibefragung am 3. November 2020 stattfand. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Welt- gesundheitsorganisation (WHO) den Ausbruch des neuartigen Corona-Virus bereits am 11. März 2020 offiziell zur Pandemie bzw. der Bundesrat die Situation in der Schweiz am 16. März 2020 als ausserordentliche Lage gemäss Art. 7 des Epidemiegesetzes (EpG; SR 818.101) erklärt hat. Die Gerichtsnotorietät erstreckt sich auch auf die in diesem Zusam- menhang angeordneten (befristeten) behördlichen Massnahmen (iura novit curia; Art. 57 ZPO). Ebenfalls ist aktenkundig, dass der Berufungskläger seine letzte Arbeitsstelle per 31. Mai 2020 verlassen hat. Seine persönliche bzw. berufliche Situation hat der Berufungs- kläger somit anlässlich der erstinstanzlichen Parteibefragung (oder in der Form des urkundli- chen Nachweises von Arbeitsbemühungen) bereits darlegen können. Anhaltspunkte dafür, dass sich seine Situation seit der Parteibefragung massgeblich verändert hätte und sich eine neuerliche Beweisabnahme aufdrängen würde, sind nicht ersichtlich.

3.1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflicht gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen; wenn nötig trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 172 Abs. 1 und 3 ZGB). Jeder Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusam-

menleben ernstlich gefährdet wird (Recht auf Getrenntleben; Art. 175 ZGB). Wird der gemein- same Haushalt begründet aufgehoben, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Unterhalt ergibt sich in der Regel aus einer Gegenüberstel- lung der beiden Schlüsselbegriffe des Unterhaltsrechts, dem Einkommen und dem Bedarf (ROLF VETTERLI, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Scheidung. Band I: ZGB, 3. A., 2017, N 32 zu Art. 176 ZGB). Auf diese Elemente ist – soweit für den vorliegenden Fall relevant – nach- folgend im Einzelnen einzugehen. In prozessualer Hinsicht ist zu ergänzen, dass Eheschutzentscheide im summarischen Ver- fahren (Art. 271 lit. a ZGB) mit der ihm eigenen Beweismittel- und Beweisstrengebeschrän- kung ergehen; blosses Glaubhaftmachen genügt. Auf aufwändige Beweismassnahmen kann grundsätzlich verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.3 m.w.H.), weil dem Institut des Eheschutzes lediglich provisorischer Charakter zukommt (in diesem Sinne: IVO SCHWANDER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], BSK-ZGB I, 6. A., 2018, N 15 zu Art. 172 ZGB).

3.2 Wie vorerwähnt sind gegenständlich die Kinderunterhaltsansprüche streitig. Im Einzelnen ge- rügt und zu prüfen ist die vorinstanzliche Berechnung des Einkommens der Berufungsbeklag- ten (nachfolgende E. 4), des Einkommens und des Bedarfs des Berufungsklägers (nach- folgende E. 5) und des Bedarfs der gemeinsamen Tochter (nachfolgende E. 6). Abhängig von der Beurteilung der vorgebrachten Rügen werden auch die Existenzminima- und Unterhalts- berechnungen zu überprüfen sein. Die Obhutszuteilung sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs blieben unangefochten. Da keine Umstände vorliegen, welche gegen die vorinstanz- liche Zuteilung und Regelung sprechen, kann trotz Offizialmaxime von einer erneuten Über- prüfung abgesehen werden. In diesem Zusammenhang erneut hervorzuheben ist, dass sich das Berufungsgericht hinsicht- lich der Überprüfung erstinstanzlicher Ermessensentscheide eine gewisse Zurückhaltung auf- erlegt. Es ist weder Aufgabe eines Berufungsgerichts noch Ziel eines Berufungsverfahrens, nachvollziehbare und vertretbare Ermessensentscheide der Vorinstanz durch einen anderen, ebenfalls vertretbaren Entscheid zu ersetzen (vgl. vorstehende E. 1.3), bloss, weil der alterna- tive Entscheid dem Rechtsempfinden einer Prozesspartei eher entspricht als derjenige des erstinstanzlichen Zivilgerichts. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass gegenständliche Beru-

fungssache ein Eheschutzverfahren betrifft. Mit diesem soll eben gerade eine rasche, vorläu- fige, mitunter im Bedarfsfall abänderbare Regelung der familienrechtlichen Verhältnisse erzielt werden.

3.3 Unter den Begriff Einkommen sind alle regelmässig wiederkehrenden Einkünfte zu subsumie- ren, wobei es sich hierbei um den Nettolohn – im Regelfall des Arbeitnehmers – inklusive aller Zulagen handelt. Massgebend ist der wirtschaftliche Einkommensbegriff. Somit ist der tatsäch- liche Mittelzufluss massgebend und nicht, unter welchem Rechtstitel er erfolgt (BERNHARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, in: BSK-ZGB I, a.a.O., N 23 zu Art. 163 ZGB). Spesen sind wegzulassen, wenn sie glaubhaft effektive Auslagen darstellen, mitunter jedoch hinzuzuzäh- len, falls sie versteckten Lohn darstellen. Ersatzeinkünfte – so namentlich Taggelder aus So- zial- oder Privatversicherungen – sind ebenfalls erfasst (VETTERLI, a.a.O., N 32 f. zu Art. 176 ZGB). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es – um bei schwankenden Einkommen ein zuverlässiges Ergebnis zu erhalten – zulässig, das über mehrere Jahre er- zielte durchschnittliche Nettoeinkommen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E. 3.2; für die in diesem Hinblick vergleichbare Situation der selbstständigen Erwerbstätigkeit: ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 26 zu Art. 163 ZGB). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, welches Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, ab- gewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommensstei- gerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Aus welchem Grund ein Ehe- gatte auf das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er frei- willig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Selbst bei Beeinträchtigung der Leis- tungsfähigkeit in Schädigungsabsicht darf dem rechtsmissbräuchlich handelnden Ehegatten ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn er die Verminderung seiner Leistungskraft rückgängig machen kann (BGE 128 III 4 E. 4). Wo die reale Möglichkeit einer

Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (Urteil des Bundesgerichts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.1). Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und verlangt es von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein. Je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (Urteile des Bundesgerichts 5A_685/2018 vom 15. Mai 2019 E. 5.1; 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2). In Fällen, in denen der Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt hat, be- darf er keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und hierzu seine Lebensverhältnisse umstellen zu können. Vielmehr muss der Ali- mentenschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen (Urteile des Bundesgerichts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2; 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.3). Immerhin nicht zulässig ist eine rückwirkende Berücksichtigung von hypothetischem Einkommen, da eine Einkommenssteigerung diesfalls rein faktisch ausser Betracht fällt (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 24 zu Art. 163 ZGB).

3.4 Die unterhaltsrechtlich relevanten, pekuniären Bedürfnisse der Familie bilden den Bedarf (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 5 und 7 zu Art. 163 ZGB). Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, die auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung verwen- det werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2 [zur Pub- likation vorgesehen]). Indes sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfänd- baren Einkommens verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr müssen die ein- gesetzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ste- hen. In guten finanziellen Verhältnissen ist es beispielsweise ohne Weiteres zulässig, unter der Position Krankenversicherungsprämien diejenigen der überobligatorischen Versicherung zu berücksichtigen. Ebenso ist bei günstigen Verhältnissen zulässig bzw. vorgeschrieben,

effektiv bezahlte Steuerschulden, einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus voraus- gegangenen Steuerperioden in die Bedarfsberechnung einzurechnen. Indes, je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen (BGE 140 III 337 E. 4.2.3). Besonderer Beachtung bedarf die Frage, ob und unter welchen Umständen Schuldenamorti- sationszahlungen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind. Hat der unterhalts- pflichtige Ehegatte neben der Unterhaltspflicht anderen Schuldverpflichtungen nachzukom- men, gebieten die Interessen des Unterhaltsgläubigers, diese nur zurückhaltend in der Bedarfsrechnung des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Andernfalls würde dessen nach Deckung des eigenen Grundbedarfs verbleibende finanzielle Leistungskraft derart ge- mindert, dass sie gegebenenfalls nicht einmal mehr ausreichen würde, um die familienrecht- lichen Unterhaltspflichten zumindest teilweise zu erfüllen. Der Unterhaltspflichtige hätte es in der Hand, durch Eingehung von Drittschulden seine Leistungsfähigkeit zulasten des unter- haltsbedürftigen Gatten herabzumindern. Eine Aufnahme von Schulden in den Grundbedarf des Pflichtigen ist geboten, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zum Zwecke des Unterhaltes beider Ehegatten begründet wurde, jedoch nicht, wenn sie bloss im Interesse einer Partei liegt, es sei denn, beide Ehegatten haften solidarisch. Amortisationen für Hypothekardarlehen sind dagegen nicht in den Grundbedarf aufzunehmen, weil sie vermö- gensbildend wirken; von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn die finanziel- len Verhältnisse es zulassen (BGE 127 III 289 E. 2a m.w.H.; ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 29 zu Art. 163 ZGB). Nach der Rechtsprechung gehen persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben (Urteile des Bundesgerichts 5A_923/2012 vom 15. März 2013 E. 3.1; 5A_816/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2; JANN SIX, Eheschutz, 2. A., 2014, N 2.73).

3.5 Ist mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen, so sind bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten, die für den nachehelichen Unterhalt

geltenden Kriterien mit einzubeziehen (BGE 128 III 65). Selbst wenn mit einer Wiederauf- nahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rah- men gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Der Kinderunter- haltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähig- keit der Eltern entsprechen. Die derart ermittelten Beiträge stellen gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard. Die Unterhaltsberechnung erfolgt anhand der zweistufig-konkreten bzw. der zweistufigen Me- thode mit Überschussverteilung (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6 [zur Publikation vorgesehen]). Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete Be- darf (aller Personen) dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der rechneri- sche Überschuss ermessensweise – im Regelfall nach grossen und kleinen Köpfen – auf die unterhaltsberechtigten Kinder und die Ehegatten verteilt wird. Ihre absolute, untere Grenze finden die Ansprüche der Unterhaltsgläubiger im (betreibungsrechtlichen) Existenzminimum des Unterhaltsschuldners. Eine Teilung des Mankos erfolgt nicht; ein solches ist einseitig von den Unterhaltsberechtigten zu tragen (zum Ganzen: BGE 140 III 337 E. 4.2.1, E. 4.2.2, E 4.3 mit weiteren Hinweisen; auch unter Geltung des neuen Kindesunterhaltsrechts bzw. von Art. 286a ZGB: BGE 144 III 502 E. 6.4; ausführlich auch im Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 [zur Publikation vorgesehen]). Der Kindesunterhalt setzt sich aus dem Natural- (Betreuung und Erziehung des Kindes) sowie dem Bar- und Betreuungsunterhalt (pekuniäre Leistungen) zusammen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Mit dem Betreuungsunterhalt werden die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Eltern- teil dadurch entstehen, dass es aufgrund der persönlichen Betreuung des Kindes davon ab- gehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Mit anderen Worten soll der Betreuungsunterhalt, obwohl formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet, wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3). In Nachachtung des bundesgerichtlichen Schulstufenmodells ist dem hauptbetreuenden Eltern- teil im Regelfall ab Vollendung des 16. Lebensjahres des zu betreuenden Kindes wieder ein Vollzeiterwerb zuzumuten, mithin kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Der Unterhaltsanspruch des Kindes dauert bis zu dessen Volljährigkeit; hat es je- doch dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis

eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 1 und 2 ZGB).

4.1 4.1.1 Der Berufungskläger beanstandet, dass der Berufungsbeklagten keine (hypothetischen) Miet- zinseinnahmen in der Höhe von Fr. 200.–/Monat angerechnet wurden, welche sie durch die Vermietung ihrer Eigentumswohnung in X.__, Russland, erzielen könnte. Die Berufungsbe- klagte lasse ihre Mutter in dieser Wohnung leben, ohne hierfür einen angemessenen Mietzins zu verlangen. Dies obwohl – namentlich angesichts der knappen finanziellen Verhältnissen der Ehegatten – solches möglich und ihr ohne Weiteres zumutbar sei (Berufung S. 5).

4.1.2 Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Vorinstanz habe zu Recht auf die Hinzurech- nung eines hypothetischen Mietertrags verzichtet. Sie sei arbeitstätig, obwohl sie gemäss Schulstufenmodell derzeit gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. In Anbetracht des- sen und der Tatsache, dass ihre Mutter lediglich über eine Rente von Fr. 110.–/Monat verfüge sowie der sowohl gesetzlichen als auch moralischen Verpflichtung ihre Mutter (finanziell) zu unterstützen, sei zu Recht auf eine Anrechnung verzichtet worden. Ohnehin könne ihre Mutter mit ihrer Rente den geforderten Betrag gar nicht entrichten. Ausserdem sei sie an der Adresse in X.__ registriert. Diese Registration habe in Russland eine ähnliche Funktion wie das Wohn- recht in der Schweiz, weshalb die in Rede stehende Wohnung ohne Zustimmung der Mutter weder vermietet noch verkauft werden könne (Berufungsantwort S. 3 f.).

4.1.3 Unbestritten ist, dass die Berufungsbeklagte Eigentümerin einer 2½-Zimmerwohnung (40m 2 ) in Russland ist, die von ihrer Mutter unentgeltlich bewohnt wird. Analoges gilt für die Tatsache, dass der Berufungsbeklagten die Obhut über die gemeinsame Tochter zukommt, sie gleich- zeitig in einem Pensum von 50% erwerbstätig ist und hierdurch ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 1'815.– erzielt.

4.1.4 Die Vorinstanz erwog, der Berufungsbeklagten sei aufgrund der Wohnung kein zusätzliches (hypothetisches) Einkommen anzurechnen. Dem und der diesbezüglichen Begründung ist voll- umfänglich beizupflichten. Inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen (Urteil ZE 20 174 Ziff. 2.3.1.1) – gemäss berufungsklägerischer Postulation – «gesetzeswidrig» oder «willkür- lich» sein sollten, erschliesst sich nicht und wird auch nicht dargetan. Die Vorinstanz hat na- mentlich die relevanten Sachumstände erläutert und in massvoller Ermessensausübung eine Anrechnung verneint. Inwiefern die Erzielung eines Mietertrags im konkreten Fall denn über- haupt zumutbar und möglich ist, lässt der Berufungskläger offen. In besagter Wohnung lebt die Mutter der Berufungsbeklagten, die bis anhin keinen Mietzins entrichtet, jedoch für Nebenkosten aufkommt. Sie verfügt über ein monatliches Renteneinkom- men von (umgerechnet) zirka Fr. 111.–, was knapp über dem russischen arbeitsrechtlichen Minimalmonatslohn liegt (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Leben und Arbeiten in Russland, 2015, S. 25 [https://www.eda.admin.ch, unter Auswan- dern/Länderinformationen; besucht am 15. März 2021]). In Nachachtung dieser Sachumstände erscheint es unzumutbar und unrealistisch, dass die Berufungsbeklagte, ab- weichend von der bereits vor der Ehe mit dem Berufungskläger bestehenden Vereinbarung, gegenüber ihrer bedürftigen Mutter einen Mietzins, geschweige denn einen solchen von Fr. 200.–, einfordern könnte. Auch fehlt es an der (faktischen, realistischen) Möglichkeit, die Wohnung an eine Drittperson zu vermieten. Es wurde nachvollziehbar aufgezeigt, dass es der Berufungsbeklagten aus gesetzlichen und sittlichen Gründen nicht möglich ist, die Wohnung gegen die Zustimmung ihrer darin wohnhaften Mutter weiterzuvermieten. Überdies erscheint eine aktive, gewinnbringende Mietbewirtschaftung der in Rede stehenden Wohnung mit Blick auf die finanziellen Möglichkeiten der Berufungsbeklagten und die Lage der Wohnung (Flug- strecke von zirka 4'500 km; fehlende Direktflüge) nicht tatsächlich erziel- und zumutbar. Das Gesagte hat umso mehr zu gelten, als dass die Berufungsbeklagte bereits jetzt ein Ein- kommen erzielt bzw. einer Erwerbstätigkeit nachgeht, dass das in ihrer Situation (Betreuung der beinahe vierjährigen gemeinsamen Tochter) rechtsprechungsgemäss erforderliche Mass übersteigt. Die Anrechnung eines zusätzlichen, hypothetischen Erwerbseinkommens aufgrund der Vermietung der Eigentumswohnung in Russland fällt – wie bereits die Vorinstanz nach- vollziehbar begründet – ausser Betracht.

4.2 Die vorinstanzliche Bedarfsberechnung für die Berufungsbeklagte blieb von den Parteien un- beanstandet. Der Vorinstanz ist in ihren Feststellungen beizupflichten (Urteil ZE 20 174 S. 14 ff.). Weiterungen erübrigen sich.

5.1 Der Berufungskläger erachtet das ihm angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen als zu hoch. Die Vorinstanz rechne ihm ein hypothetisches Einkommen aus teilweise selbstständiger bzw. teilweise unselbstständiger Erwerbstätigkeit an. Dabei habe sie fälschlicherweise auf den früheren Umsatz abgestellt ohne die ebenfalls anfallenden Aufwände hiervon abzuziehen. Hin- sichtlich des (hypothetischen) unselbstständigen Erwerbseinkommens sei die Vorinstanz da- von ausgegangen, dass er 6.5 Lektionen pro Woche bzw. 26 Lektionen pro Monat unterrichten könne, ohne aufzuzeigen, inwiefern dies zumutbar sei. Man habe bei einem 100%-Pensum als Tennislehrer 28.5 Wochenlektionen bzw. 114 Monatslektionen angenommen und dabei ausser Acht gelassen, dass dies einem Pensum von über 100% entspreche. Zusammenfas- send habe die Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise, ohne Prüfung der Zumutbarkeit und unter Zuhilfenahme falscher Berechnungsmethoden ein zu hohes hypothetisches Einkommen, rückwirkend per 1. Oktober 2020, angerechnet. Ausserdem sei ihm hinsichtlich der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit keine zureichende Übergangsfrist gewährt worden. Das Finden einer Arbeitsstelle bzw. die Erzielung des angerechneten Einkommens sei auf- grund der derzeit geltenden Covid-19-Massnahmen sowohl aus selbständiger als auch un- selbstständiger Erwerbstätigkeit faktisch unmöglich. Für die Phase I vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Mai 2021 sei ihm ein Einkommen von maximal Fr. 2'500.– anzurechnen (Betrag basierend auf dem Einkommen in den Sommermo- naten 2020); für die Phase II ab dem 1. Juni 2021 ein solches von zirka Fr. 4'500.– (Betrag basierend auf der Salarium-Statistik; Berufung S. 6 ff.).

5.2 Die Berufungsbeklagte hält entgegen, der Berufungskläger lasse den Umstand des freiwilligen Verzichts auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bei der Tennisschule I.__ ausser Acht. Dieses sei am 29. Mai 2020 einvernehmlich mit Wirkung per 31. Mai 2020 aufgelöst worden. Dass ihm das Arbeitsverhältnis ohnehin gekündigt worden wäre, habe er nicht glaub-

haft aufzeigen können. Im Übrigen habe er wissentlich und willentlich auf den Bezug von Ar- beitslosengeldern sowie Unterstützungsleistungen für Selbstständigerwerbende verzichtet, mitunter gesamthaft betrachtet eine massive Einkommensverschlechterung herbeigeführt. Für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens sei auf das vormals effektiv erwirtschaftete Einkommen abzustellen; im Falle der Annahme einer Kündigung, nach Ablauf der hypotheti- schen Kündigungsfrist, 80% hiervon (Arbeitslosengelder). Im Ergebnis habe die Vorinstanz das ab Oktober 2020 massgebliche Einkommen nachvollziehbar berechnet und komme auf eine Zahl in ähnlicher Höhe; dies gelte auch für die Nicht-Gewährung einer Übergangsfrist und im Hinblick auf die Berechnung des künftigen Einkommens. Der Hinweis auf die Covid-19- Pandemie sei im Übrigen unbeachtlich (Berufungsantwort S. 4 ff.).

5.3 Nachdem den Ausführungen der Vorinstanz ‒ wie sich sogleich zeigen wird ‒ beizupflichten ist, erlaubt es sich, deren Phaseneinteilung zu übernehmen.

5.3.1 Phase 1 - Tatsächliches Einkommen Die Vorinstanz schloss, dass der Berufungskläger in seiner früheren Anstellung ein Stunden- honorar von Fr. 54.70 (ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung) erzielte; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass hiervon noch Auslagen für Platzmiete oder Material abzuziehen seien. Dem ist beizufügen, dass ein zusätzlicher Auslagenabzug – ohne ausdrückliche gegen- teilige Vorschrift – denn auch nicht mit den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen seines frühe- ren Arbeitgebers zu vereinbaren wäre (vgl. hierfür Art. 327 ff. OR). Namentlich gab auch der Berufungskläger selbst an, bei 20 Stunden pro Woche ein Einkommen von netto Fr. 4'500.– erzielen zu können (VI-PGG dep. 47), was grundsätzlich annäherungsweise mit dem vorer- wähnten Stundenansatz korrespondiert (Fr. 56.25 [Fr. 4'500.– /20/4]). Es kann mithin grund- sätzlich auf eine Nettoertragsmöglichkeit von gerundet Fr. 55.– pro Stunde für die Tätigkeit als Tennislehrer abgestellt werden. Im Rahmen der Parteibefragung gab der Berufungskläger zu Protokoll, dass er als selbstständiger Tennislehrer nunmehr 12 bis 15 Stunden pro Woche unterrichtet (VI-PBG dep. 11). Die Berechnung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger damit aktuell (durchschnittlich) ein tatsächliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.–/Monat aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt, erweist sich als nachvollziehbar (Fr. 2'970.– [Fr. 55.– x 13.5 x 4]). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe fälschlicherweise auf das Bruttoeinkommen bzw. den Umsatz abgestellt und/oder der Berechnung ein Einkommen zugrunde gelegt, wel- ches aus einer über 100%-igen Erwerbstätigkeit resultiere, ist unzutreffend.

Die Umstände der beruflichen Tätigkeit des Berufungsklägers (Selbstständigkeit, unregelmäs- sige Einsätze, allenfalls auch saisonale Schwankungen) bedingen selbstredend eine gewisse Unregelmässigkeit des Einkommens, was naturgemäss zu einem Zielkonflikt mit der Aufgabe des Eheschutzgerichts (Festlegung eines steten, monatlichen Unterhaltsbeitrags, welcher auf der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners basiert) führt. Diesem Konflikt kann nur be- gegnet werden, indem das Gericht ermessensweise (fundierte) Annahmen betreffend die durchschnittlichen Erträge aus der Erwerbstätigkeit trifft. Dieser Aufgabe ist die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen, wobei sie im Wesentlichen gar auf die Ei- gendeklarationen des Berufungsklägers abgestellt hat. Es ist dem Berufungskläger verwehrt, lediglich unter Hinweis auf einzelne, unterdurchschnittlich ertragsreiche Monate die Gesamt- annahme des Gerichts in Frage zu stellen, ohne dass grundsätzliche Fehler bei der Berech- nung der Durchschnittsannahme aufgezeigt werden. Dem Berufungskläger ist auch nicht zu folgen, soweit er mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie argumentiert. Die staatlich verordneten Einschränkungen sind ledig- lich vorübergehender Natur, schränken die erwerblichen Möglichkeiten des Berufungsklägers somit lediglich temporär – und in gleicher Weise wie jeden anderen Betroffenen mit Unterhalts- pflichten – ein. Weder der Umstand der Pandemie noch die staatlichen Massnahmen ändern mithin etwas daran, dass der Berufungskläger als Selbstständigerwerbender – mit einigen we- nigen Ausnahmen – dem Primat der Eigenständigkeit unterliegt, ihm hierdurch Chancen und Risiken der eigenen Tätigkeit in erster Linie selbst zu(un)gute kommen (MARKUS REICH, Steu- errecht, 3. A., 2020, N 11 zu § 15). Die Versicherung bzw. die vorsorgende Planung von Risi- ken – wozu auch der Wegfall der Arbeitsmöglichkeit gehört – obliegt dem selbstständigen Ar- beitnehmer grundsätzlich selbst. Tut er dies nicht oder bloss ungenügend und erhält darum weder aus einem obligatorischen noch einem freiwilligen Vorsorgeinstitut Ersatzleistungen, hat der Selbstständigerwerbende die entsprechenden Risikofolgen – wie hier die vorüberge- hend fehlende Einkommensquelle – selbst zu tragen. Eine Reduktion der Unterhaltsverpflich- tungen käme einer Überwälzung der Folgen der fehlenden Vorsorge auf die Unterhaltsgläubi- ger gleich, was nicht angeht. Dies hat sich der Berufungskläger selbst zuzuschreiben. Zutref- fend ist wohl, dass seine tatsächliche Leistungsfähigkeit durch die Covid-19-Massnahmen der- zeit vorübergehend eingeschränkt ist; insoweit diese Einschränkung besteht, ist ihm jedoch hypothetisches Einkommen in derselben Höhe anzurechnen, nachdem ihm der Ausfall der tatsächlichen Leistungsfähigkeit selbst zuzurechnen ist. Die Möglichkeit weiterer staatlicher Massnahmen war denn auch vorhersehbar, nachdem in der Schweiz bereits seit März 2020

unterschiedlichste Massnahmenvarianten Bestand hatten und die Pandemie weltweit, dann- zumal noch ohne Möglichkeit wirksamer, präventivmedizinischer Behandlung, andauerte. Ge- genständlich ist unglücklich, dass der Berufungskläger – wie er es zutreffend dartut – durch die «Maschen» des ad hoc geschaffenen, staatlichen Vorsorgeinstituts der Corona-Erwerbs- ausfallsentschädigung (sog. Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls; Art. 15 Co- vid-19-Gesetz [SR 818.102], Art. 2 ff. Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]) fällt. An Gesagtem ändert dies jedoch nichts. Auch dieser Umstand fällt im Übrigen hauptsächlich in die Verantwortlichkeit des Berufungsklägers, hat er sich doch – inmitten einer weltweiten Pandemie – aus freien Stücken für die Aufgabe seiner bisherigen, unselbstständigen Erwerbs- tätigkeit und die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entschieden (VI-GG 10). Dies obwohl – selbst ohne Pandemie und Massnahmen zu deren Bekämpfung – bekannt und zu berücksichtigen ist, dass erfahrungsgemäss mit zwei bis drei Jahren zu rechnen ist, bis aus nach einem solchen Wechsel ein volles Erwerbseinkommen erzielt werden kann (BGE 143 III 617 E. 5.4.3).

5.3.2 Phase 1 - Hypothetisches Einkommen Die Vorinstanz erwog für die Phase 1 weiter, dass der Berufungskläger sein betreibungsrecht- liches Minimum und den Kindesunterhalt offensichtlich nicht zu decken vermöge, weshalb ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Dies insoweit ihm die Erzielung von zusätz- lichem Einkommen zumutbar und möglich wäre. Konkret sei die (freiwillige) Aufhebung seines früheren (unselbstständigen) Arbeitsverhältnisses nicht nachvollziehbar gewesen. Aufgrund der familienrechtlichen Pflichten sei es ihm zumutbar gewesen, seine Anstellung zu behalten bzw. sich im Falle der Kündigung nach Ablauf der Dauer der Kündigungsfrist um eine neue Stelle zu bemühen. Diesfalls hätte er einerseits während der Dauer des Arbeitsverhältnisses seinen Lohn, anschliessend Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können. In- dem der Berufungskläger dies nicht getan habe, habe er auf ein Einkommen verzichtet, des- sen Erzielung ihm tatsächlich möglich und zumutbar gewesen wäre. In der Folge prüfte die Vorinstanz, die Aufnahme welcher Tätigkeit ihm möglich und zumutbar gewesen wäre. Konkret rechnete sie ihm zusätzlich zu seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit (s.o.; 12-15 Stun- den/Woche) ein mögliches Pensum von 5-8 Lektionen pro Woche an. Dies namentlich mit Blick auf das Jahr 2019, in welchem der Berufungskläger im Durchschnitt monatlich 114 bzw. wöchentlich 28.5 Lektionen gegeben hatte. Aus hypothetischer unselbstständiger Teilzeiter- werbstätigkeit sei somit, ausgehend von durchschnittlich 6.5 Lektionen/Woche (d.h. 26 Lekti- onen/Monat), dem Berufungskläger netto Fr. 1'254.50 (26 x Fr. 54.70 [Nettoertragsmöglich-

keit/h; s.o.] abzgl. Sozialversicherungspauschale) anzurechnen. Eine Übergangsfrist zur Auf- nahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit wurde dem Berufungskläger nicht gewährt, nachdem er bisher stets einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen sei und die Arbeitsstelle aus nicht nachvollziehbaren Gründen freiwillig aufgegeben habe. Im Übrigen habe dem Beru- fungskläger bereits mit Zustellung des Eheschutzgesuchs bzw. spätestens bei Mandatierung der Rechtsvertretung am 8. September 2020 bewusst sein müssen, dass ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könnte und er die ihm zumutbaren Möglichkeiten voll auszuschöpfen hatte. Diesen Ausführungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil ZE 20 174 Ziff. 2.4.4.2 [Berechnung des hypothetischen Einkommens] und 2.4.4.3 [Übergangsfrist] S. 13 f.). Nichts daran zu ändern vermögen die Vorbringen des Berufungsklägers. Die Festlegung der einzelnen Berechnungsparameter, namentlich dasjenige des stündlichen Durchschnitteinkom- mens netto, beruht auf nachvollziehbaren Überlegungen, ist in anschaulicher Weise dargestellt und erfolgte in zulässiger Ermessensausübung. Dies gilt insbesondere auch für die Annahme, dass es bei einem 100%-Pensum möglich sein sollte, wöchentlich gesamthaft (in selbststän- diger und unselbstständiger Tätigkeit) mindestens 20 Unterrichtsstunden zu geben. Entspre- chendes ist augenscheinlich nicht abwegig, sondern vielmehr realistisch. In diesem Zusam- menhang kann auch auf die vorstehende Würdigung der Berechnung des anrechenbaren selbstständigen Erwerbseinkommens verwiesen werden, welche auf ähnlichen Überlegungen beruht (vgl. vorstehende E. 5.3.1). Zusammen mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass der Berufungskläger seine unzulängliche Einkommenssituation in erster Linie selbst zu verantwor- ten hat (auch hier kann auf vorstehende E. 5.3.1 verwiesen werden).

5.3.3 Phase 2 Für die Phase 2 (ab 1. Juni 2021) geht die Vorinstanz von einem anrechenbaren Einkommen von netto Fr. 5'290.–/Monat aus. Sie erwog, dass der Berufungskläger selbst ab 1. April 2021 von einem Einkommen von Fr. 4'500.– bei rund 20 Tennislektionen pro Woche bzw. 80 Ten- nislektionen pro Monat ausgehe. Hiermit schöpfe der Berufungskläger seine dereinstige Leis- tungsfähigkeit jedoch nicht vollständig aus, weshalb dies adäquat hochzurechnen sei. Immer- hin rechtfertige sich aufgrund der aktuellen Lage wegen Covid-19 eine längere Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2021 (zum Ganzen: Urteil ZE 20 174 Ziff. 2.4.4.4 S. 14).

Diesbezüglich rügt der Berufungskläger wiederum einzig, dass die Annahmen der Vorinstanz betreffend die mögliche Unterrichtsstundenanzahl pro Woche sowie der stündlichen Nettoer- tragsmöglichkeit unzutreffend seien. Wie sich gezeigt hat (vorstehende E. 5.3.1 und 5.3.2), ist dies nicht der Fall.

5.4 5.4.1 Die vorinstanzliche Berechnung seines Bedarfs erachtet der Berufungskläger ebenfalls als un- zureichend. Bei den Mobilitätskosten werde monatlich ein ÖV-Abo von Fr. 53.25 zugestanden; mit Blick auf die Umstände seiner Berufstätigkeit (unregelmässige Arbeitszeiten, alternierende Einsatzorte, Materialtransport) sei eine solche Annahme jedoch «völlig realitätsfremd» bzw. «willkürlich». Für die Phase II sei von Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 200.–/Monat aus- zugehen. Ebenso seien – sofern für diese Phase von einem Überschuss ausgegangen werde – beim Bedarf des Berufungsklägers die VVG-Prämien zu berücksichtigen. Der Bedarf des Berufungsklägers sei überdies um die monatliche Ratenzahlung von Fr. 406.70 an die Bank J.__ AG zu ergänzen. Diese diene der Abzahlung eines Darlehens; dieser Verpflichtung komme er regelmässig nach, was sich ohne Weiteres aus den fehlenden Betreibungen gegen ihn – ersichtlich aus dem aufgelegten Betreibungsregisterauszug – und dem Umstand, dass die Bank die Darlehenssumme erhöht habe, ergebe. Dass die weiteren Schulden nicht berück- sichtigt würden, werde vom Berufungskläger akzeptiert (Berufung S. 9 ff.).

5.4.2 Die Berufungsbeklagte führt ihrerseits aus, dass die Möglichkeit der künftigen Tätigkeit an mehreren Arbeitsorten noch kein Thema gewesen sei. Dies sei aber auch gar nicht entschei- dend. Es werde einzig davon ausgegangen, dass der Berufungskläger in einem Pensum von 100% wird arbeitstätig sein können. Die Annahme, dass er verschiedene Arbeitsplätze mit einem üblichen ÖV-Monatsabonnement innert vernünftiger Zeit wird erreichen können, liege nahe. Dies umso mehr, als dem Berufungskläger für die Phase II auswärtige Verpflegungs- kosten von Fr. 220.– zugestanden würden, entsprechend davon ausgegangen werde, dass er am Mittag nicht nach Hause zurückkehren müsse. Es fehle an einer ansatzweisen Sub- stantiierung der behaupteten Mobilitätskosten von Fr. 200.–. Insoweit ein Manko bestehe, bleibe kein Raum für die Berücksichtigung der Zusatzversicherungen der Parteien. Dasselbe gelte für Drittschulden. Dass er monatliche Abzahlungsraten von Fr. 406.70 tatsächlich leiste,

sei nicht ansatzweise belegt (namentlich belege ein Betreibungsregisterauszug keine konkre- ten Zahlungen, sondern allenfalls die Bonität eines Schuldners); soweit er behaupte, dass seine Eltern für ihn die Abzahlungen tätigten, seien in keinerlei Auslagen entstanden (Be- rufungsantwort S. 6 f.).

5.4.3 Auch im Hinblick auf die Festlegung des anrechenbaren Bedarfs des Berufungsklägers (zum Ganzen: Urteil ZE 20 174 Ziff. 2.6.2) ist mit der Vorinstanz einig zu gehen: Für die Phase II wurden dem Berufungskläger Mobilitätskosten von Fr. 53.25 sowie Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 200.– angerechnet. Die Vorinstanz ging von der Prämisse aus, dass der Berufungskläger den Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehr erreichen könne und seine Verpflegung auswärts einnehme. Aus den Ausführungen des Berufungsklägers erhellt nicht, dass er für die Ausübung seines Berufs zwingend auf ein privates Verkehrsmittel ange- wiesen wäre. Zur Arbeit in Stans gelangte er jeweils mit dem Fahrrad, ohne dass ein Problem mit dem Transport von Unterrichtsmaterial bestanden hätte. Auch die zeitliche Unregelmäs- sigkeit der Arbeitseinsätze wurde hinreichend gewürdigt, wurden dem Berufungskläger darum doch einerseits Kosten für die auswärtige Verpflegung zugestanden, andererseits aufgezeigt, dass der potentielle Arbeitsort Alpnach gut erschlossen ist. Selbstredend liesse sich der Tagesablauf des Berufungsklägers mittels Verwendung eines privaten Verkehrsmittels in zeit- licher Hinsicht optimieren. Bei den finanziellen Verhältnissen der Parteien kann jedoch nicht unbesehen der optimalsten Lösung für den Unterhaltsgläubiger der Vorzug gegeben werden. Vielmehr ist daran zu erinnern, dass für die Bedarfsberechnung das (erweiterte) betreibungs- rechtliche Existenzminimum, d.h. die unumgänglichen Positionen des Lebensbedarfs (wozu auch die Berufsauslagen zählen), Ausgangspunkt der Beurteilung bilden (vgl. BGE 144 II 502 E. 6.5). In der ersten Phase sind die finanziellen Verhältnisse für die Berücksichtigung der VVG-Prä- mien zu knapp. In der zweiten Phase berechnete die Vorinstanz – nach Abzug des Betreu- ungs- und Barunterhalts – einen Überschuss von Fr. 1'048.60, von welchem sie der gemein- samen Tochter einen Anteil von 20% (Fr. 209.70) gewährte. Den Rest des Überschusses beliess sie dem Unterhaltsgläubiger vollständig, namentlich zur Deckung seiner erweiterten Bedarfspositionen (u.a. VVG-Prämien, Steuern). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen: Urteil ZE 20 174 Ziff. 2.7.1 S. 24 f.).

Sodann unterliess es der Berufungskläger, regelmässige Amortisationszahlungen an die Bank J.__ AG nachzuweisen, obwohl solches – was gerichtsnotorisch ist – bei Banktransaktionen (selbst bei einer Bargeldzahlung am Post-Schalter) ohne weiteres möglich ist. Im Gegenteil verstrickte sich der Berufungskläger in Widersprüchlichkeiten. Eine Berücksichtigung der (be- haupteten) Darlehenszahlungen fällt bereits deshalb ausser Betracht. Trefflich schloss dies- bezüglich bereits die Vorinstanz in Ziff. 2.6.2.7 S. 20 ff. des angefochtenen Urteils.

6.1 Die vorinstanzliche Einkommensberechnung für die gemeinsame Tochter wird von keiner der beiden Parteien beanstandet. Der Vorinstanz ist in ihren Feststellungen beizupflichten (Urteil ZE 20 174 Ziff. 2.5 S. 14). Weiterungen erübrigen sich.

6.2 6.2.1 Der Berufungskläger führt hierzu aus, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die VVG-Prämien in der Phase I beim Bedarf der Tochter ebenfalls berücksichtigt worden seien, obwohl die finanziellen Verhältnisse knapp sind (Berufung S. 12).

6.2.2 Dem wird durch die Berufungsbeklagte entgegnet, dass die Berücksichtigung der Zusatzver- sicherung vorliegend angemessen sei. Einerseits handle es sich hierbei um eine Zusatzversi- cherung zur Deckung von Kosten für die Zahnbehandlung, entsprechend ein sich wahrschein- lich verwirklichendes, entsprechend gerade bei schwierigen finanziellen Verhältnissen sinn- vollerweise abzudeckendes Risiko versichert werde; andererseits sei der Betrag von monatlich Fr. 17.60 im Vergleich zum latenten Risiko marginal (Berufungsantwort S. 7).

6.2.3 Die ausnahmsweise Umgangnahme vom Grundsatz, dass VVG-Prämien nur bei guten finan- ziellen Verhältnissen zu berücksichtigen sind, ist angemessen und gerechtfertigt. Wie die Be- rufungsbeklagte richtig ausführt, ist der angerechnete Betrag im Vergleich zum latenten Risiko marginal. Die für die Bedarfsberechnung entwickelten Grundsätze sind nicht starre Regeln. Vielmehr beruht die Beurteilung des zum Lebensunterhalt Erforderlichen ausgesprochen auf

Ermessen (BGE 132 III 97 E. 2.2 S. 100 f.), welches durch das Gericht pflichtgemäss auszu- üben ist (Art. 4 ZGB). Dem ist die Vorinstanz gerecht geworden, hat sie doch nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie in diesem Einzelfall vom Grundsatz abweicht (vgl. ZE 20 174 Ziff. 2.6.3.3 S. 23).

Nachdem den vorinstanzlichen Ausführungen zu Einkommen und Bedarf der Ehegatten sowie der gemeinsamen Tochter vollumfänglich beizupflichten war, erübrigt sich eine Neuberech- nung der Existenzminima sowie der Unterhaltsbeiträge.

Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Mit Blick auf die nachfolgende Kostenverteilung ist im Übrigen zu konstatieren, dass der Berufungskläger voll- ständig unterliegt resp. die Berufungsbeklagte vollständig obsiegt.

9.1 Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusam- men (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend; hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Infolge beidsei- tiger Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich die Liquidation der Prozesskos- ten nach Art. 122 ZPO. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist bei diesem Verfahrensausgang beizubehalten (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario).

9.2 Die Entscheidgebühr des Obergerichts als Berufungsinstanz richtet sich nach dem im Verfah- ren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif; sie wird um einen Drittel reduziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]).

Die Entscheidgebühr vor dem Kantonsgericht beträgt in Eheschutzverfahren Fr. 400.– bis Fr. 3'500.–; für das Verfahren vor dem Berufungsgericht beläuft sich die Spruchgebühr dem- entsprechend auf Fr. 500.– bis Fr. 2'333.35 (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 Ziff. 4 PKoG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 2 PKoG) und ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten vorerst auf die Staatskasse genommen. Der Berufungskläger ist zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kan- tons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).

9.3 9.3.1 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Beru- fungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Zum Honorar hinzu kommen die Auslagen und Mehrwert- steuer (Art. 43, 52 und 54 PKoG). Das Honorar für das Verfahren vor erster Instanz beträgt vorliegend Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.– (Art. 42 Abs. 5 PKoG). Somit liegt der Kostenrahmen für das Honorar im Berufungsverfahren zwischen Fr. 500.– bis Fr. 3'600.–. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwie- rigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes beträgt Fr. 220.– je Stunde (Art. 38 Abs. 2 PKoG).

9.3.2 Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Ge- genpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird der unentgeltliche Rechtsbei- stand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kan- ton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

9.3.3 Rechtsanwalt Schütz machte mit Kostennote vom 11. Februar 2021 ein Honorar im Betrag von Fr. 2'738.80 (Honorar Fr. 2'475.– [11.25 Std. à Fr. Fr. 220.–], Auslagen Fr. 68.–, MwSt. Fr. 195.89 [7.7%]) geltend. Dieses liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens und ist ange- messen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten im Ergebnis eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'738.80 zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird zufolge Uneinbringlichkeit bei der Gegenpartei vorerst auf die Staatskasse genommen, womit der Anspruch gegenüber der pflichtigen Partei auf Zahlung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der An- spruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt Schütz Fr. 2'738.80 zu bezah- len.

9.3.4 Die unentgeltliche Rechtsvertretung des unterliegenden Berufungsklägers ist vom Kanton an- gemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwältin Niedrist machte mit Kostennote vom 11. Februar 2021 ein Honorar im Betrag von Fr. 2'815.40 (Honorar Fr. 2'475.– [11.25 Std. à Fr. Fr. 220.–], Auslagen Fr. 139.10, MwSt. Fr. 201.30 [7.7%]) geltend. Dieses liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens und ist mit Aus- nahme der geltend gemachten Kopierkosten angemessen. Der überschaubare Schriftumfang des Berufungsverfahrens vermag diese Kosten offensichtlich nicht zu rechtfertigen. Die Aus- lagen werden pauschal auf 3% des Honorars festgelegt, womit das Honorar im Umfang von Fr. 2'745.55 (Honorar Fr. 2'475.– [11.25 Std. à Fr. Fr. 220.–], Auslagen Fr. 74.25 [3%], MwSt. Fr. 196.30 [7.7%]) zu genehmigen ist. Die Kosten für die Rechtsvertretung werden vorerst auf die Staatskasse genommen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Berufungskläger ist zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kan- tons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin Niedrist Fr. 2'745.55 zu be- zahlen.

Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Berufungs- kläger auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Ge- richtskosten vorerst auf die Staatskasse genommen. Der Berufungskläger ist zur Nach- zahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
  3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'738.80 zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird zufolge Uneinbringlichkeit bei der Gegenpartei vorerst auf die Staatskasse genommen, womit der Anspruch gegenüber der pflichtigen Partei auf Zahlung auf den Kanton übergeht. Der Berufungskläger ist zur Nach- zahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt Schütz Fr. 2'738.80 zu be- zahlen.
  4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten für die Rechts- vertretung des Berufungsklägers in der Höhe von Fr. 2'745.55 vorerst auf die Staatskasse genommen. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin Niedrist Fr. 2'745.55 zu bezahlen.
  5. Zustellung dieses Urteils an: − Rechtsanwältin Myrjana Niedrist (zweifach, GU) − Rechtsanwalt Daniel Schütz (zweifach, GU) − Kantonsgericht Nidwalden (Empfangsbescheinigung) − Gerichtskasse (Dispositiv)

Stans, 16. März 2021

OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig

Versand:

Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der an- gefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 27 GerG

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  • Art. 327 OR

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  • Art. 7 PKoG
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  • Art. 42 PKoG
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