Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-03-26_sr_3
Entscheidungsdatum
26.03.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. März 2013 (460 12 226)


Strafrecht

Betrug

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Roland Strauss, Blumenrain 20, Post- fach 1143, 4001 Basel, Privatklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

Gegenstand Betrug (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 21. Juni 2012)

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A. Mit Urteil vom 21. Juni 2012 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft die von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensierte B.____ des Betruges schuldig und verur- teilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren; dies in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 336 Abs. 3 StPO. Des Weiteren verurteilte es B.____ da- zu, der Privatklägerin A.____ Schadenersatz in Höhe von CHF 4'847.75 zu bezahlen. Im Übri- gen wies es die Zivilforderung ab bzw. trat nicht darauf ein. Schliesslich auferlegte es der Be- schuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 8'411.--, während die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von total CHF 14'133.35 zu Lasten des Staates gingen. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. Juni 2012 reichte die Beschuldigte mit Schreiben vom 26. Juni 2012 die Berufungsanmeldung ein. In ihrer Beru- fungserklärung vom 1. Oktober 2012 beantragte die Beschuldigte Folgendes: Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. Juni 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 1). Dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei der Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei (Ziff. 2). In ihrer Berufungsbegründung vom 27. De- zember 2012 schliesslich stellte die Beschuldigte das Begehren, es sei unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. Juni 2012 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizuspre- chen.

C. Demgegenüber stellte die Privatklägerin in ihrer Berufungsantwort vom 17. Januar 2013 die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die Berufung abzuweisen und es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. Juni 2012 zu bestätigen (Ziff. 1); dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin (Ziff. 2).

D. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 22. Januar 2013 den Verzicht auf eine Berufungsantwort mit.

E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. November 2012 wurde der Berufungsklägerin die amtliche Verteidigung mit Advokat Erik

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Wassmer für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und mit Verfügung vom 6. Februar 2013 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beru- fungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig ge- gen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt wer- den: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Be- rufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Be- rufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Legitimation der Beschuldig- ten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nach- dem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschuldigte beru- fungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.

1.2 Die Beschuldigte hat das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. Juni 2012 nach ihren Worten vollumfänglich angefochten. Nachdem jedoch die Vorinstanz lediglich hinsichtlich des ersten Darlehens in der Höhe von CHF 100'000.-- auf einen Schuld- spruch wegen Betruges erkannt hat, zufolge fehlender Arglist nicht jedoch bezüglich der beiden weiteren Darlehen in der Höhe von CHF 30'000.-- und CHF 6'000.-- und im Übrigen weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin ein Rechtsmittel ergriffen haben, sind in casu auch nur der genannte Schuldspruch sowie damit im Zusammenhang stehend die Strafzumessung sowie die erstinstanzlich verfügte Entschädigungszahlung an die Privatklägerin für deren An- waltskosten in der Höhe von CHF 4'847.75 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

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2.1 Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beschuldigte im Wesentlichen aus, nicht nur sie selbst habe an den Erfolg des Projektes geglaubt, auch nach Aussage der Privatklägerin habe das Projekt einen seriösen Eindruck gemacht und überdies habe die Treuhänderin das Projekt für gut befunden. Dies zeige, dass das Misslingen des geplanten Projekts nicht voraussehbar gewesen sei. Dies umso mehr, als sie nachweislich über viel Erfahrung auf dem Gebiet des geplanten Projekts verfügt habe. Des Weiteren sei der Verwendungszweck des gewährten Dar- lehens nicht einschränkend definiert gewesen. Es könne ihr daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe dieses abredewidrig für ihre Lebenshaltungskosten verbraucht. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die vereinbarte Rückzahlungspflicht beginnend ab 30. September 2004 sich bei objektiver Betrachtung als unrealistisch erwiesen habe, nachdem die Kalender auf das Jahr 2005 hätten realisiert werden sollen und somit die Kunden auch erst im Jahr 2005 hätten bezahlen müssen. Abgesehen von der abgeschlossenen Risikoversiche- rung seien Sicherheiten kein Thema gewesen für den Vertragsabschluss, insbesondere bestrei- te sie, Sicherheiten in Form von Liegenschaften oder einer Erbanwartschaft angeboten zu ha- ben. Falsch sei ebenso die Feststellung, wonach sie der Privatklägerin eine erheblich grössere Kreditwürdigkeit vorgetäuscht habe, als ihr effektiv zugekommen sei. Insbesondere sei auch eine arglistige Irreführung zu verneinen, da weder von einem Lügengebäude noch von Hinter- hältigkeit gesprochen werden könne und insofern eine kritische Person sich ohnehin nicht hätte täuschen lassen. Es könne keine Rede sein von einem engen Vertrauensverhältnis, vielmehr stehe eine Geschäftsbeziehung zwischen zwei berufstätigen Frauen, welche beide über ein- schlägige Erfahrungen im Projektbereich verfügt hätten, zur Beurteilung. In der Geschäftswelt dürfe vorausgesetzt werden, dass vor der Gewährung eines Darlehens in der Höhe von CHF 100'000.-- Abklärungen finanzieller Natur eine Selbstverständlichkeit darstellten, zumal das vorliegende Projekt mit einem finanziellen Risiko verbunden gewesen sei. Die Berufungs- klägerin habe nie einen Zahlungswillen vorgetäuscht, sondern sie habe immer die Absicht ge- habt, das gewährte Darlehen zurück zu zahlen, weshalb auch kein Irrtum auf Seiten der Privat- klägerin bestanden habe. Aufgrund der aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Akquisition der Inserate und der gesundheitlichen Probleme sei sie jedoch in der Folge schlichtweg nicht mehr in der Lage gewesen. Schliesslich sei nicht erstellt, dass die Berufungsklägerin mit Bereiche- rungsabsicht gehandelt habe, womit ihr auch kein Vorsatz angelastet werden könne.

2.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme im Berufungsverfahren, nach- dem sie bereits anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung im Hauptantrag zu Gunsten der Beschuldigten einen Freispruch vom Vorwurf des Betruges beantragt hatte. Die Staatsanwalt-

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schaft führte diesbezüglich vor der Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass das objektive Tatbe- standselement der Arglist zu verneinen sei, nachdem die Privatklägerin die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen im Sinne einer Opfermitverantwortung nicht beachtet habe. Ebenso feh- le das subjektive Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht, da angenommen werden müsse, dass die Beschuldigte die erhaltene Summe grundsätzlich habe zurückzahlen wollen, wenn sie ihr allzu hohes Ziel erreicht hätte.

2.3 Demgegenüber ist die Privatklägerin im Wesentlichen der Ansicht, die Beschuldigte habe ihr vor dem Hintergrund des entstandenen persönlichen Vertrauensverhältnisses das Projekt mit den Ortskalendern unterbreitet und in diesem Zusammenhang einen Finanzierungsplan übergeben und auf Sicherheiten in Form einer Eigentumswohnung in X.____ sowie einer erb- rechtlichen Anwartschaft gegenüber einer in Y.____ wohnhaften Tante hingewiesen. Sie habe sich von diesen Informationen, von der vertraglich zugesicherten Todesfallrisikoversicherung und der persönlichen Ausstrahlung der Beschuldigten überzeugen lassen. Die Behauptung der Beschuldigten, sie sei ab dem Jahr 2005 arbeitsunfähig gewesen, erkläre nicht, weshalb sie nicht bereits im Jahre 2004 einen guten Teil des Projekts habe realisieren können, und stehe überdies im Widerspruch zum Arztzeugnis von Dr. C.____, wonach sie bereits seit dem 16. Februar 2004 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Über die sehr wesentliche Tatsache der Arbeitsunfähigkeit habe sie die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt. Dass es der Beschuldigten bei den Darlehen nicht um die Realisierung ihres Projektes gegangen sei, zeige sich darin, dass sie von den auf ihr Bankkonto überwiesenen CHF 100'000.-- noch am selben Tag CHF 90'000.-- abgehoben habe. Des Weiteren sei der Umstand, wonach die Kondi- tionen zur Darlehensrückzahlung unrealistisch gewesen sein sollen, lediglich ein weiteres Indiz dafür, dass sich die Beschuldigte nicht um die Realisierbarkeit ihres Projektes unter den von ihr genannten Rahmenbedingungen gekümmert habe. Hinsichtlich der Verpflichtung, zu Gunsten der Privatklägerin eine Todesfallrisikoversicherung über CHF 100'000.-- abzuschliessen, sei festzustellen, dass die Beschuldigte keine Versicherungsprämien bezahlt habe, weshalb diese Sicherheit vollkommen wertlos gewesen sei. Eine gewisse Naivität auf Seiten der Privatklägerin könne angesichts des damals bestehenden engen Vertrauensverhältnisses zwischen den bei- den Frauen nicht dazu führen, dass das deliktische Verhalten der Beschuldigten in den Hinter- grund treten würde.

3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege-

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lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhal- ten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffs- mittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das dar- auf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzu- rufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergan- gene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde ge- legten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massge- bend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (vgl. BGE 119 IV 210 E. 3b mit Hinweis; STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. I, 6. Aufl. 2003, § 15 N 7 ff.; GUNTHER ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N 32 ff. zu Art. 146 StGB; SCHÖNKE/SCHRÖDER/CRAMER/PERRON, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl. 2006, N 9 f. zu § 263 dStGB).

Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtrieben- heit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt indes nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei not- wendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbst- schutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164; WILLI WISMER, Das Tatbestandselement der Arglist beim Betrug, 1988, S. 117). Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvor- sprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Be- trugstatbestand insoweit einzuschränken (vgl. zum geschichtlichen Hintergrund der Grenzzie- hung ARZT, a.a.O., N 1 ff., 13 zu Art. 146 StGB; KLAUS TIEDEMANN, in: Strafgesetzbuch,

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Leipziger Kommentar, Bd. VI, 11. Aufl. 2005, N 34 ff. vor § 263 dStGB; MANFRED ELLMER, Betrug und Opfermitverantwortung, Berlin 1986, S. 31 ff., 214 f.). Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der an- gewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare fal- sche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berück- sichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruch- nahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Diesen Gedanken hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung schon früh in die Formel gefasst, dass den Strafrichter nicht anrufen soll, wer allzu leichtgläubig auf ein Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können (BGE 72 IV 126 E. 1) bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 99 IV 75 E. 4 a). Ein Täter, der nicht die mangelnden Geisteskräfte, sondern den offensichtlichen Leichtsinn des Opfers zur Irreführung missbraucht, erscheine nicht strafwürdiger als derjenige, der durch eine einfache Lüge zum Ziele gelangt (BGE 99 IV 75 E. 4 a; vgl. BOMMER/VENETZ, Die Anfänge der bundesgerichtli- chen Praxis zum Arglistmerkmal beim Betrug, in: Gericht und Kodifikation, Luminati/Linder [Hrsg.], 2007, S. 170 ff.). In diesem Sinne hat das Bundesgericht erkannt, bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, sei auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen (BGE 120 IV 186 E. 1a).

Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein ob- jektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfah- rener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerk- samkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegenge-

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brachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht (TIEDEMANN, a.a.O., N 38 vor § 263 dStGB). Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäfts- erfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3f). Auch unter dem Gesichtspunkt der wirt- schaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle er- denklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrecht- liche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Straf- barkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen be- jaht werden (Urteile des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 1.2 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4, beide zit. bei JÜRG-BEAT ACKERMANN, Wirt- schaftsstrafrechts-Report 2005-2007, Aktuelle Rechtsprechung, in: Aktuelle Anwaltspraxis 2007, S. 829 ff.). Arglist wird nach all dem – soweit das Opfer sich mithin nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als besondere Machen- schaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Bege- benheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezufüh- ren. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 122 IV 197 E. 3d). Arglist wird aber auch schon bei ein- fachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei ei- nem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung (BGE 126 IV 165 E.

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2a). Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerk- samkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnah- men nicht beachtet hat.

Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsab- sicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusam- menhangs zwischen ihnen – umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten (STRATENWERTH/JENNY, a.a.O., § 15 N 56 ff.). Wenn der Täter sein Verhalten als einfache, leicht durchschaubare Lüge und damit als nicht arglistig qualifiziert oder den Nachteil als nicht wirklich schädigend bewertet, liegt ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor (ARZT, a.a.O., N 123 ff. zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen).

3.2 Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächli- che und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorin- stanz verweisen. Nachdem im vorliegenden Fall der inkriminierte Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht – abgesehen von der Qualifikation des Verhältnisses zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der Frage, ob die Beschuldigte der Privatklägerin als zusätzliche Si- cherheiten für das Darlehen eine erbrechtliche Anwartschaft und ihre Eigentumswohnung in X.____ angeboten hat – grundsätzlich unbestritten ist, kann demnach an vorliegender Stelle auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2011 sowie die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts (E. II S. 8 ff., insbesondere E. II.5. S. 16 ff.) verwiesen werden. Demzufolge steht zusammenfassend fest, dass die Beschuldigte und die Privatklägerin in ei- nem gemeinsamen Projekt beabsichtigt hatten, 24 Ortskalender zu einem Preis von jeweils CHF 22'000.-- zu produzieren, wobei die Privatklägerin als Grafikerin für die Gestaltung und die Beschuldigte für die Akquisition der Inserate zuständig gewesen wären (Finanzierungsplan März 2004 Firma Z.; act. 411). Mit Vertrag vom 9. März 2004 vereinbarten die Beschuldig- te und die Privatklägerin ein erstes Darlehen in der Höhe von CHF 100'000.--, bei einem Zins von insgesamt CHF 14'000.--, monatlichen Rückzahlungsraten von jeweils CHF 9'500.--, begin- nend ab 30. September 2004, sowie einer Todesfallrisikoversicherung über CHF 100'000.-- zu Gunsten der Darlehensgeberin als Sicherheit (act. 413). Im Anschluss daran hat die Privatklä- gerin der Beschuldigten am 11. März 2004 den Betrag von CHF 100'000.-- auf deren Konto bei der D. überwiesen, wobei die Beschuldigte noch am gleichen Tag den Betrag von

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CHF 90'000.-- und in den nächsten fünf Tagen den Restbetrag abgehoben hat (act. 415, 773 ff.). In der Folge hat die Beschuldigte jedoch weder die vertraglich vereinbarten Rückzah- lungen getätigt noch die Prämien für die Sicherheit geleistet oder das Geschäft mit den Ortska- lendern realisiert.

Die Beschuldigte führt als Hauptargument für die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung bzw. ge- gen den Vorwurf der arglistigen Täuschung an, sie sei nach der Darlehensgewährung aus ge- sundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, ihrer vertraglichen Pflicht zur Herstellung der Kalender nachzukommen und in der Folge das Darlehen zurück zu zahlen. Dieses Argu- ment ist aus nachfolgenden Überlegungen als offensichtliche Schutzbehauptung zurück zu wei- sen: Gemäss dem medizinischen Bericht von Prof. Dr. R. C., leitender Arzt Gastroentero- logie am Kantonsspital E., vom 16. Dezember 2008 ist die Beschuldigte bereits seit dem 16. Februar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (act. 35). Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten und auch entgegen denjenigen der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstin- stanzlichen Verhandlung ist indessen nicht fraglich, dass vom Vorliegen eines Krankheitsbildes bei der Beschuldigten ausgegangen werden muss. Ebenso steht nicht zur Debatte, dass der schlechte Gesundheitszustand der Beschuldigten die gehörige Vertragserfüllung verhindert hat. Der zentrale Punkt ist vielmehr, dass dieses Krankheitsbild schon vor dem ersten Darlehensab- schluss vom 9. März 2004 vorgelegen hat, wie aus dem ärztlichen Bericht von Dr. C.____ zwei- felsfrei hervorgeht. Demzufolge kann gerade nicht davon ausgegangen werden, die Beschuldig- te habe an die Realisierung ihres ambitiösen Projektes von 24 Kalendern pro Jahr geglaubt und die erhaltene Darlehenssumme zurückbezahlen wollen. Gemäss den diversen Zeugenaussa- gen (vgl. die Aussagen von F.____ [act. 1657 ff.], G.____ [act. 1703 ff.], H.____ [act. 1765 ff.] und I.____ [act. 1785 ff.]) wäre es der Beschuldigten selbst bei bester Gesundheit kaum mög- lich gewesen, den Vertrag einzuhalten und 24 Kalender pro Jahr zu produzieren. Ihr schlechter Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses am 9. März 2004 beweist aber, dass es ihr von vornherein unmöglich gewesen ist, das Projekt mit den Kalendern überhaupt ernsthaft in Angriff zu nehmen. Somit stellt das unzweifelhafte Vorliegen eines Krankheitsbildes auf Seiten der Beschuldigten keine Entlastung dar, sondern liefert zufolge Verschweigens die- ser Tatsache gegenüber der Privatklägerin im Gegenteil das Hauptargument für das Bestehen einer arglistigen Täuschung. So ist klar, dass das Vorhandensein der vollumfänglichen Arbeits- unfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Privatklägerin ohne Aufklärung durch die Beschuldigte nicht erkennbar und auch nicht überprüfbar gewesen ist. Ebenso liegt es auf der Hand, dass die Privatklägerin sich im Wissen um die Unmöglichkeit der Vertragserfül-

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lung und damit der Rückzahlung des Darlehens über CHF 100'000.-- nicht auf die Gewährung desselben eingelassen hätte. Bereits daraus wird erhellt, dass das Tatbestandselement der arglistigen Täuschung zu bejahen ist.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten durchaus das Bild ergibt, wonach zwischen den beiden Frauen ein freundschaftliches Verhältnis bestanden hat, womit es auch ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, dass die Privatklägerin auf weitere Abklärungen zur finanziellen Lage der Beschuldigten verzichtet hat; dies abgesehen davon, dass eine umfas- sende Abklärung angesichts der zahlreichen Wohnortwechsel der Beschuldigten gar nicht mög- lich gewesen wäre. Darüber hinaus sind weitere Indizien vorhanden, welche auf das Vorliegen eines eigentlichen Lügengebäudes hinweisen. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschuldigten, wonach kein Verwendungszweck für das Darlehen vereinbart wor- den ist; allerdings spricht die Tatsache, dass die Beschuldigte bereits am Tag der Überweisung von den CHF 100'000.-- CHF 90'000.-- abgehoben hat, gegen ihre Behauptung, sie habe das Darlehen für ihre Lebenshaltungskosten während der Realisierung des gemeinsamen Projektes gebraucht. Als weiteres Indiz zu werten ist die Frage der Sicherheiten. Es ist zwar nicht zwei- felsfrei nachgewiesen, dass die Beschuldigte die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss auf Sicherheiten in Form einer Eigentumswohnung sowie einer erbrechtli- chen Anwartschaft gegenüber einer in Y.____ wohnhaften Tante und auch eines Guthabens ihres Ehemannes bezüglich Leistungen aus der Invalidenversicherung hingewiesen hat; zumin- dest sind diese nicht Teil des schriftlichen Vertrages gewesen. Allerdings liegt die Vermutung auf entsprechende Hinweise nahe, ansonsten nicht erklärbar wäre, woher die Privatklägerin von diesen zugestandenen Umständen wissen sollte; dies müsste umso mehr gelten, wenn die bei- den Frauen tatsächlich kein freundschaftliches Verhältnis gepflegt haben sollten, wie von der Beschuldigten geltend gemacht wird. Davon ausgehend, dass die Beschuldigte die Privatkläge- rin über diese (angeblichen) Sicherheiten in Kenntnis gesetzt hat, ist festzustellen, dass die Be- schuldigte offenbar verschwiegen hat, dass ihre Anwartschaft nicht pflichtteilgeschützt und ihre Liegenschaft überschuldet gewesen sind sowie die Invaliditätsleistungen nur bei Vollinvalidität ihres Ehemannes eine relevante Höhe erreicht hätten, was jedoch nicht der Fall gewesen ist. Klar ist auf der anderen Seite, dass als Sicherheit vertraglich eine Lebensversicherung bei der J.____ vereinbart worden ist, wobei der Versicherungsbeginn de facto aber erst auf den 1. März 2006 festgelegt worden ist und bereits ab dem 1. März 2007 keine Prämien mehr bezahlt wor- den sind (act. 443 ff.), womit sich diese Sicherheit ebenfalls als wertlos erwiesen hat, was für die Privatklägerin bei Vertragsabschluss jedoch nicht erkennbar gewesen ist. Ebenso ein Indiz

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stellt der Umstand dar, wonach die Beschuldigte offenbar im Jahre 2004 von der Druckerei K.____ AG ein Darlehen über CHF 150'000.-- zwecks Akquirierung für Kalender erhalten und dieses nie zurückbezahlt hat (act. 1445 ff.). Gleiches gilt des Weiteren für ein Darlehen von der L.____ AG über CHF 40'000.-- im Mai 2002 (act. 1563 ff.) und vermutlich für weitere Schulden bei der M.____ AG in der Höhe von ca. CHF 20'000.-- (act. 1667), was auf einen bestimmten modus operandi schliessen lässt. Nicht ersichtlich ist hingegen, inwiefern die Beschuldigte et- was zu ihren Gunsten ableiten will aus dem Umstand, wonach der Beginn der vereinbarten Rückzahlungspflicht ab dem 30. September 2004 sich bei objektiver Betrachtung als unrealis- tisch erwiesen haben soll. Abgesehen davon, dass bei Einhaltung des ursprünglichen Zwecks des Darlehens, nämlich der Finanzierung des fortlaufenden Lebensunterhaltes der Beschuldig- ten, es keinesfalls als ausgeschlossen erscheint, dass zumindest der Beginn der Rückzahlung ein halbes Jahr nach Gewährung des Darlehens starten soll, würde der Rückzahlungsbeginn, sofern er denn tatsächlich unrealistisch sein sollte, höchstens gegen den Rückzahlungswillen der Beschuldigten sprechen. Ebenfalls vermag die Tatsache, dass sowohl die Privatklägerin als auch die Treuhänderin das Projekt der Beschuldigten als seriös empfunden haben, diese nicht zu entlasten, da keine von den beiden über ähnlich viel Erfahrung auf dem Gebiet des geplan- ten Projekts verfügt hat wie diese und keine von beiden hat ahnen können, dass die Beschul- digte bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 9. März 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist.

Bezüglich der geltend gemachten Opfermitverantwortung auf Seiten der Privatklägerin ist fest- zustellen, dass eine solche zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Mit- verantwortung gemäss der Praxis des Bundesgerichts (vgl. oben E. 3.1) nur in Ausnahmefällen bejaht werden kann, wobei in casu zweifellos nicht von einem solchen Ausnahmefall auszuge- hen ist. Allenfalls könnte der Privatklägerin vorgeworfen werden, sie hätte sich den Versiche- rungsnachweis bezüglich der Todesfallrisikoversicherung geben lassen oder einen Betreibungs- registerauszug einholen können, dies hätte aber nichts daran geändert, dass sie vom massgeb- lichsten Umstand, d.h. dem schlechten Gesundheitszustand der Beschuldigten, nichts hat wis- sen können, womit der Vorwurf, eine kritische Person hätte sich nicht täuschen lassen, ins Lee- re zielt. Überdies handelt es sich bei der Privatklägerin um eine Grafikerin und nicht um eine Geschäftsfrau, und es entspricht nicht der üblichen Vorgehensweise bei einem freundschaftli- chen Verhältnis, Erkundigungen über die Bonität des Anderen einzuholen; abgesehen davon wäre eine umfassende und aussagekräftige finanzielle Abklärung beim Betreibungsamt ange- sichts der zahlreichen Wohnortwechsel der Beschuldigten gar nicht möglich gewesen. Nach-

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dem also das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der arglistigen Täuschung zu bejahen ist, ist des Weiteren zu konstatieren, dass hinsichtlich der übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs, d.h. des Irrtums bezüglich der Möglichkeit der Beschuldigten, das Darlehen zurück zu zahlen, der Vermögensverschiebung und des Vermögensschadens sowie des diesbezügli- chen Kausalzusammenhangs, keinerlei Unsicherheiten bestehen, weshalb an vorliegender Stel- le auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (E. II.1 S. 22 f.).

Schliesslich ergeben sich auch bezüglich des subjektiven Tatbestandes keine Zweifel, nachdem es das Ziel der Beschuldigten gewesen ist, mit ihren Handlungen die Privatklägerin zu einem Darlehen über CHF 100'000.-- zu bewegen und sie fraglos sowohl zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses als auch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Überweisung des Darlehens ge- wusst hat, dass sie angesichts ihrer schlechten Gesundheit und ihrer desolaten finanziellen Verhältnisse (act. 441) nicht in der Lage sein wird, das gewährte Darlehen jemals zurück zu zahlen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschuldigte – indem sie wissentlich und willentlich sowie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die Privatklägerin durch wahrheits- widrige Angaben über ihre finanziellen Verhältnisse und insbesondere ihren Gesundheitszu- stand getäuscht und dadurch den Willen zur Realisierung des vertraglich vereinbarten Projekts mit den Ortskalendern und damit verbunden die Möglichkeit zur Rückzahlung des Darlehens vorgespiegelt und in der Folge eine Vermögensverschiebung zu ihrem Vorteil in der Höhe von insgesamt CHF 100'000.-- bewirkt hat – sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbe- stand von Art. 146 StGB erfüllt, womit sie in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Betrugs schuldig zu erklären ist (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1 S. 18 ff.). Bezüglich des Tatbestandes der Veruntreuung kann an vorliegender Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägun- gen der Vorinstanz (E. II.2 f. S. 24 f.) verwiesen werden.

  1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von

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mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf- schiebt. Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiede- nen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2007 [6B_48/2007] E. 3.1). Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände aus- drücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumes- sung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2007 [6P.66/2006] E. 4). Im vorliegenden Fall ist die Beschuldigte des Betrugs schuldig zu sprechen, wobei der ordentliche Strafrahmen nach Art. 146 Abs. 1 StGB zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren liegt. Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe sind keine vorhanden.

Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung sieht das Kantonsgericht gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO – nachdem von der Beschuldigten die Strafzumessung per se nicht angefochten, sondern lediglich ein Freispruch als Ganzes beantragt wird – nach den entsprechenden Ausfüh- rungen zur rechtlichen Würdigung (oben E. 3.2) keine Veranlassung, von den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen, weshalb an vorliegender Stelle vollum- fänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des Strafgerichts (E. III. S. 25 ff.) verwiesen werden kann. Demzufolge geht das Kantonsgericht in Würdigung aller im angefochtenen Urteil geschilderten persönlichen und tatbezogenen Umstände – wie namentlich des hohen Deliktsbe- trags, des hinterhältigen Verhaltens, des schamlosen Ausnutzens des entgegen gebrachten Vertrauens und der Uneinsichtigkeit einerseits sowie der schwierigen Lebenssituation mitsamt der langen Krankheitsgeschichte andererseits – ebenfalls von einem nicht mehr leichten Ver- schulden der Beschuldigten aus und erachtet unter Berücksichtigung vergleichbarer Praxis eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, als schuld- und tatangemessen, womit die Berufung der Beschuldigten in Bestätigung des ange-

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fochtenen Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. Juni 2012 abzuweisen ist.

5.1 Bezüglich des erstinstanzlich verfügten Schadenersatzes in Form der Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 4'847.75 führt die Beschuldigte aus, die Forderung der Privatkläge- rin stelle eine res iudicata dar, da bereits ein Verlustschein vorliege. Konsequenterweise dürfe sie damit auch nicht zur Tragung von Anwaltskosten der Privatklägerin verurteilt werden. Diese könne keinen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren geltend machen, da keine solchen entstanden seien. Die Darlehensforderung sei nie umstritten gewesen und der Beizug eines Anwaltes im Strafprozess sei auf der Seite der Privat- klägerin offensichtlich nicht nötig gewesen, da sie aufgrund der Anerkennung der Zivilforderung am Ausgang des Strafverfahrens gar nicht interessiert gewesen sei.

Demgegenüber ist die Privatklägerin der Ansicht, der Beizug eines Rechtsvertreters im Rahmen des Strafverfahrens sei umso mehr notwendig und berechtigt gewesen, als die Staatsanwalt- schaft das Verfahren nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Konsequenz geführt habe. Erst Dank dessen Intervention beim Verfahrensgericht in Strafsachen sei es überhaupt zur An- klage gekommen. Ausserdem habe dieser faktisch die Anklage in der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung vertreten müssen. Alle bisher in der Sache ergangenen Urteile hätten die Notwen- digkeit und Richtigkeit der Bemühungen bestätigt, womit die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Entschädigung erfüllt seien.

5.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfah- ren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos- tenpflichtig ist (lit. b). Obsiegen gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO bedeutet die Verurteilung der beschuldigten Person und / oder Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt. Als notwendige Aufwendungen im Verfahren müssen auch Anwaltskosten gelten, wenn der Privatkläger durch seinen Handlungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat (STEFAN WEHRENBERG/IRENE BERNHARD, in: Basler Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 6 und N 10 zu Art. 433 StPO, mit Hinwei- sen). Im vorliegenden Fall ist die Privatklägerin zwar im Zivilpunkt unterlagen, indem die Vorin- stanz zufolge res iudicata nicht auf ihre Zivilforderung eingetreten ist, was aufgrund des beste- henden Verlustscheins vom 4. Juli 2007 durchaus absehbar gewesen ist. Auf der anderen Seite

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ist nicht zu verkennen, dass die Privatklägerin mit ihrer Beschwerde gegen die Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft dafür gesorgt hat, dass die Angelegenheit überhaupt erst zur Anklage gekommen ist; dies abgesehen davon, dass die Privatklägerin angesichts des durch die Staatsanwaltschaft vor dem Strafgericht beantragten Freispruchs faktisch die Rolle der An- klägerin im Strafverfahren übernommen hat. Insofern ist im Resultat nach der in casu zu bestä- tigenden Verurteilung der Beschuldigten von einem Obsiegen der Privatklägerin im Strafpunkt auszugehen, was zu einem Entschädigungsanspruch ihrerseits gegenüber der Beschuldigten führt, wobei die von ihrem Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang ausgewiesenen Kosten ohne Weiteres als notwendige Aufwendungen zu qualifizieren sind. Infolgedessen ist das ange- fochtene Urteil in Abweisung der Berufung auch in diesem Punkt zu bestätigen und die Be- schuldigte ist zu verurteilen, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung in der Höhe von CHF 4'847.75 zu bezahlen.

  1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'120.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von CHF 120.--) zu Lasten der Beschuldigten. Diese wird ausser- dem dazu verurteilt, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine pauschale Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 1'350.-- (5 Stunden Aufwand zu je CHF 250.-- inklusive Aus- lagen plus Mehrwertsteuer von CHF 100.--) zu bezahlen. Schliesslich wird dem amtlichen Ver- teidiger ein Honorar gemäss dessen Honorarrechnung in der Höhe von insgesamt CHF 2'714.05 (13 ¼ Stunden Aufwand zu je CHF 180.-- plus Auslagen von CHF 128.-- und Mehrwertsteuer von CHF 201.05) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflich- tet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. Juni 2012, lautend:

"1. Die von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensierte B.____ wird des Betrugs schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten ,

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bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 336 Abs. 3 StPO.

  1. Die nachfolgenden, bei B.____ beschlagnahmten Gegenstände (vgl. das Beschlagnahme- respektive Hausdurchsuchungspro- tokoll vom 20. November 2007 (ausgestellt am 10. Oktober 2007); Fundus-Nr.: G 8526; beim Strafgericht Basel- Landschaft):
  • Pos. 1 Sichtmäppchen mit Korrespondenz A./B.
  • Pos. 2 Schachtel mit Unterlagen "Ortskalender"
  • Pos. 3 Bierdeckel mit div. Motiven (29 Stk.)
  • Pos. 4 Ortskalender 2005 N.____
  • Pos. 5 Postcheckkontoauszug
  • Pos. 6 Quittung Waschmaschine
  • Pos. 7 Abrechnung Kalender 2004
  • Pos. 8 Unterlagen Ortskalender 2005 (grünes Mäppchen)
  • Pos. 9 Unterlagen Ortskalender 2004
  • Pos. 10 Bankauszüge
  • Pos. 11 Leasingunterlagen O.____ (Kopie)

werden nach Eintritt der Rechtskraft unter Aufhebung der Be- schlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der Beurteilten zurückgegeben .

  1. B.____ wird dazu verurteilt, A.____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 4'847.75 (vgl. Honorarnote Dr. iur. Roland Strauss vom

  2. Juni 2012) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten (vgl. Verlustschein vom 4. Juli 2007, act. 533).

  3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfah- rens von Fr. 6'411.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--.

Die Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil

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verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

  1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von

Honorar nach Zeitaufwand (42.75 h x Fr. 180.--) bis 31.12.10 Fr. 7'695.-- Auslagen Fr. 765.50 765.50 MWSt. 7,6 % Fr. 643.-- Zwischentotal Fr. 9'103.50 Honorar nach Zeitaufwand inkl. HV 4h (24.25 h x Fr. 180.--) ab 01.01.11 Fr. 4'365.-- Auslagen Fr. 292.25 5 MWSt. 8 % Fr. 372.60 Zwischentotal Fr. 5'029.85 Total Honorar und Auslagen Fr. 14'133.35

werden aus der Gerichtskasse entrichtet."

wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'120.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von CHF 120.--) gehen zu Lasten der Beschuldigten.

III. Die Beschuldigte wird dazu verurteilt, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'350.-- (inklusive Auslagen und CHF 100.-- Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.

IV. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von total CHF 2'714.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF 201.05) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

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Die Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

17