Urteilskopf 119 IV 286. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. März 1993 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen F. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste Art. 268 ff. BStP; Eintreten auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde trotz Aufhebung des angefochtenen Entscheids durch das kantonale Kassationsgericht. Das Rechtsschutzinteresse eines Beteiligten, Gründe der Verfahrensökonomie und das Beschleunigungsgebot können es rechtfertigen, die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln, obgleich das kantonale Kassationsgericht den angefochtenen Entscheid aufgehoben hat (E. 1). Art. 148 Abs. 1 StGB; Arglist; Lügengebäude, besonderes Vertrauensverhältnis, Opfermitverantwortung. Ein Lügengebäude und damit Arglist ist bei der Summierung mehrerer Lügen nicht ohne weiteres anzunehmen. Es ist erst gegeben, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (E. 3c). Ein die Arglist begründendes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Täter und dem Getäuschten ist nicht bei jeder Geschäftsbeziehung gegeben (E. 3e). Opfermitverantwortung bei einer Bank, die bei der Vergabe eines Kredits in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken die grundlegendsten Sorgfaltsmassnahmen missachtet hat (E. 3f).
Sachverhalt ab Seite 30
BGE 119 IV 28 S. 30
A.- Am 21. November 1991 befand das Obergericht des Kantons Zürich F. schuldig der Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Veruntreuung. Vom Vorwurf des mehrfachen Betruges sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit zehn Monaten Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem erklärte es zwei bedingte Vorstrafen von 15 Monaten Gefängnis und einem Monat Gefängnis als vollziehbar.
B.- Dagegen erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich als auch F. kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft richtete sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des Betruges, jene des F. gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Am 14. Juli 1992 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab. Die Beschwerde des F. hiess es dagegen gut und hob das Urteil des Obergerichts auf. Es war der Ansicht, das Obergericht habe den Grundsatz der richterlichen Bindung an die Anklage verletzt.
C.- Gegen das Urteil des Obergerichts führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid insoweit aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, als F. vom Vorwurf des mehrfachen Betruges zum Nachteil der Bank X. freigesprochen wurde.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
a) Die Vorinstanz fasst den hier massgeblichen Sachverhalt wie folgt zusammen: Im Frühjahr 1984 wechselte S. von seiner bisherigen Arbeitgeberfirma zur Bank X., wo er als Vizedirektor tätig war. Der Beschwerdegegner trat die Nachfolge von S. an dessen früherer Stelle an. Im Zusammenhang mit der Arbeitsübergabe lernten sich S. und der Beschwerdegegner kennen und hatten anschliessend einige Male Kontakt, in erster Linie, um Fragen, die bei der Arbeit des Beschwerdegegners auftraten, zu klären. Es blieb eine geschäftliche Beziehung. Auf Oktober 1984 fand der Beschwerdegegner eine neue Anstellung bei der Firma Z. als Geschäftsführer mit Kollektivprokura. Er war dort zuständig für die Leitung der Division Einkaufcontrolling/Finanzen in Zürich. S. hatte im Sommer/Herbst 1984 vom bevorstehenden Stellenwechsel des Beschwerdegegners erfahren.BGE 119 IV 28 S. 32
Anfangs September 1984 stellte der Beschwerdegegner ein Kreditbegehren bei der Bank X. Er trat als Vertreter und Vertrauter der Familie Z. auf und ersuchte um diskrete Abwicklung des Geschäftes. Er erklärte, der Kredit sei bestimmt zur Finanzierung eines Liegenschaftskaufs auf der Rigi. Es gehe um eine kurzfristige Überbrückung, da noch nicht sämtliche Handelsregistereinträge vollzogen seien. Der Beschwerdegegner wies auf die "schwarze Natur" des Geschäftes hin und legte dar, dass die in Deutschland wohnhafte Familie Z. wohl nicht über eine den schweizerischen öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechende Bewilligung verfüge, aber dennoch im Begriffe stehe, über einen Strohmann, nämlich ihn, Wohneigentum in der Schweiz zu erwerben. Ohne die üblicherweise erforderlichen Unterlagen und ohne mündliche Rückfragen bei den vom Beschwerdegegner vorgegebenen Auftraggebern kam es hierauf am 6. September 1984 nach Orientierung des Vorgesetzten von S. zur Eröffnung von zwei Kontokorrentkrediten. Am 6. September 1984 wurde das Konto Nr. 64-00 eröffnet; die Kreditlimite von vorerst Fr. 200'000.-- wurde zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt später auf Fr. 500'000.-- erhöht. Kurze Zeit danach wurde das Konto Nr. 87-00 eröffnet mit einer Kreditlimite von Fr. 200'000.--. Auf beiden Konten war nur der Beschwerdegegner unterschriftsberechtigt. Durch das vermeintlich gegenüber der Familie Z. gezeigte Entgegenkommen erhofften sich die Bankorgane, die finanzkräftige Z.-Gruppe als Kunden zu gewinnen. Der Beschwerdegegner tätigte zu Lasten der beiden Konten in der Zeit vom 6. September bis zum 27. Dezember 1984 insgesamt 16 Bezüge, wodurch per Saldo insgesamt Fr. 700'000.-- bezogen wurden. b) In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz folgendes: Der Beschwerdegegner sei von Anfang an darauf ausgegangen, Bezüge für sich selbst zu tätigen. Das Geld habe er nach eigenen Angaben hauptsächlich für die Tilgung von Schulden verbraucht, aber auch beim Spielen in Casinos und bei Kollegen. Eine Rückzahlung habe er nicht beabsichtigt. Zum vereinbarten Termin, ja auf absehbare Zeit, sei er dazu auch nicht in der Lage gewesen. Die Vorinstanz bejaht teils ausdrücklich, teils konkludent das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale von Art. 148 StGB mit Ausnahme der Arglist. Diese sei zu verneinen. Soweit sie für den Zeitpunkt ab Mitte Oktober wegen der Verwendung einer gefälschten Fotokopie zu bejahen sei, sei der Motivationszusammenhang zwischen der arglistigen Irreführung und der Kreditgewährung nicht gegeben.BGE 119 IV 28 S. 33
Es sei unklar, ob die Anklagebehörde bereits in den unwahren Behauptungen des Beschwerdegegners als solchen arglistiges Verhalten erblicke. Er habe die Auszahlungen im wesentlichen gestützt auf die unwahre Behauptung erwirkt, er handle als Vertreter der Familie Z., welche aus Diskretionsgründen nicht in Erscheinung treten wolle. Im weiteren habe er unwahre Verwendungszwecke der benötigten Gelder angegeben (Finanzierung von Eigentumswohnungen, eines Flügels für Frau Z. und allenfalls eines Schiedsgerichtsverfahrens). Jede dieser Erklärungen sei ohne besondere Mühe überprüfbar gewesen. Sie bildeten deshalb auch in ihrer Gesamtheit kein raffiniertes Lügengebäude. Die Anklagebehörde sehe denn wohl auch die Arglist eher darin, dass der Beschwerdegegner die Bank davon abgehalten habe, seine Angaben zu überprüfen, weil er um verschwiegene Abwicklung des Geschäfts unter Hinweis auf dessen rechtswidrige Natur ersucht habe. Indem er bei der Bank die Erwartung auf künftige ertragreiche Geschäftsbeziehungen mit der Firmengruppe Z. geweckt habe, habe er die genauere Prüfung der Kreditbegehren vermieden. Seine Behauptung, er arbeite bei der Firma Z., sei zutreffend gewesen. Da er aber das Kreditbegehren gerade nicht in seiner Eigenschaft als Angestellter der Firma gestellt habe, sondern im eigenen Namen als Kreditnehmer aufgetreten sei, hätte es minimaler Sorgfaltspflicht der Bank entsprochen, das Vertretungsverhältnis abzuklären bzw. eine Vollmacht zu verlangen, wenn es ihr darum gegangen wäre, die Haftung der behaupteten Auftraggeberin für das Darlehen sicherzustellen. Dass der Bank die Überprüfung der Angaben des Beschwerdegegners nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre, lasse sich der Anklageschrift nicht entnehmen. Darin werde eher angedeutet, weitere Abklärungen seien für die Bank unzumutbar gewesen; zwischen dem Beschwerdegegner und Vizedirektor S. habe ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden; dieses müsse die Bank berechtigt haben anzunehmen, die Familie Z. werde für den dem Beschwerdegegner gewährten Kredit einstehen. Beweismässig geht die Vorinstanz davon aus, dass aufgrund der Bekanntschaft zwischen S. und dem Beschwerdegegner von den sonst üblichen Nachforschungen bei einer derartigen Kreditgewährung abgesehen worden sei. Sie verweist auf eine Zeugenaussage, wonach man seitens der Bank selbst von Nachlässigkeit spreche. Nicht jede Geschäftsbekanntschaft begründe ein besonderes Vertrauensverhältnis. Nachfolge am Arbeitsplatz reiche dazu nicht aus, insbesondere nicht für einen berufsmässig für eine Bank handelnden BGE 119 IV 28 S. 34Vizedirektor. Ihn treffe eine erhöhte Vorsichtspflicht. Denn er habe von Gesetzes wegen die Höhe der eingegangenen Risiken und den Wert der Aktiven zu kennen und intern überprüfbar darzulegen. So hätte er der Bank gegenüber dartun müssen, ob im vorliegenden Fall ein ungesichertes Darlehen an irgend einen Privatmann gegeben werde, oder ob das Darlehen eine besondere Güte habe, weil die Firma Z. hafte. Allenfalls hätten auch Schuldbriefe als Sicherheit ausgestellt werden müssen. Es sei aber nichts dergleichen geschehen. Die Mitverantwortung des Opfers am Schaden erscheine hier derart schwer, dass nicht mehr von Arglist auf Seiten des Täters gesprochen werden könne. Die Vorinstanz prüft anschliessend, ob gegebenenfalls die Arglist für einen späteren Zeitpunkt und damit für einen Teil der Bezüge des Beschwerdegegners zu bejahen sei. Der Beschwerdegegner habe in der zweiten Hälfte Oktober 1984, nachdem erste fällige Rückzahlungen ausgeblieben seien, die selbstverfertigte Fotokopie eines Schreibens der Firma Z. an ihn selbst vorgelegt. Die Anklage werfe ihm vor, er habe dies getan, um aufkommende Bedenken zu beschwichtigen. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt bereits Bezüge im Umfang von Fr. 430'000.-- getätigt habe. Die Erhöhung der Kreditlimite von ursprünglich Fr. 200'000.-- auf Fr. 500'000.-- sei also zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt gewesen. Dass dem Beschwerdegegner weitere Bezüge verweigert worden wären, wenn er das fragliche Dokument nicht vorgelegt hätte, sage die Anklage nicht. Derartiges gehe auch aus keiner der Zeugeneinvernahmen hervor. Die weiteren Bezüge des Beschwerdegegners habe die Bank aufgrund derselben Motivation zugelassen, die sie zur ursprünglichen Krediteinräumung bewogen habe und die nicht auf eine arglistige Irreführung durch den Beschwerdegegner zurückgeführt werden könne. Ein Zusammenhang zwischen der Kreditgewährung und dem fraglichen Schreiben sei nicht gegeben. c) Die Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Arglist sei zu bejahen. Der Beschwerdegegner habe sich betrügerischer Machenschaften und Kniffe bedient und habe ein ganzes Lügengebäude errichtet.
Die Bank hat hier Hand geboten zur Ausrichtung eines Kredits, der, wie sie annahm, hätte bestimmt sein sollen zum Kauf von Wohnungen unter Umgehung der öffentlichrechtlichen Vorschriften über den Grundeigentumserwerb durch Personen im Ausland. Sie hat bei der Kreditvergabe zudem die elementarsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Auf die mündliche Zusicherung, für die Rückzahlung hafte ein begüterter Dritter, gewährte sie einen Kredit in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken, ohne die Verhältnisse näher abzuklären und Sicherheiten zu verlangen. Bei dieser Sachlage ist die Arglist auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu verneinen. Hätte es die Bank abgelehnt, auf das Geschäft einzugehen, und hätte sie die grundlegendsten Sorgfaltsmassnahmen beachtet, hätte sie keinen Schaden erlitten. g) Die Beschwerde ist insoweit deshalb abzuweisen.