Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 19. Juni 2012 (400 2012 43)
Zivilgesetzbuch
Ehescheidung / nachehelicher Unterhalt, Güterrecht
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Jermann Richterich, Richter Dieter Freiburg- haus (Referent), Richter René Borer, Gerichtsschreiber Daniel Noll
Parteien A.____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Andermatt, Chamerstrasse 2, 6304 Zug Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.____ vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Burch, Weggisgasse1 / Falkenplatz, 6004 Luzern Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand Ehescheidung Berufung vom 07. Februar 2012 und Anschlussberufung vom 26. März 2012 gegen das Urteil der Dreierkammer des Bezirksgerichts Laufen vom 07. Dezember 2011
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A. Mit Urteil vom 07. Dezember 2011 schied das Bezirksgericht Laufen die Ehe von A.____ und B.____ auf gemeinsames Begehren in Anwendung von Art. 111 ZGB und verpflichtete den Kläger und Ehemann, der Beklagten und Ehefrau an deren nachehelichen Unterhalt einen le- benslänglichen indexierten Beitrag von monatlich CHF 1'800.00 zu bezahlen. Ferner sprach das Bezirksgericht die im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehende Liegenschaft in X.____ unter gleichzeitiger Entlassung der Ehefrau aus deren Eigentümerposition und Überbin- dung aller darauf lastenden hypothekarischen Schulden auf den Ehemann diesem zu dessen alleinigem Eigentum zu, wobei gerichtlich festgehalten wurde, dass das in der Liegenschaft be- findliche Mobiliar dem Ehemann zu unbeschwertem Eigentum überlassen sei. Im Gegenzug dazu wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau binnen Monatsfrist seit Eintritt der Rechts- kraft des Scheidungsurteils eine Abfindungs- und Ausgleichssumme von CHF 82'710.00 zu bezahlen, womit die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt seien. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens von CHF 9'000.00 auferlegte das Bezirksgericht im Umfang von CHF 6'000.00 dem Ehemann und im Umfang von CHF 3'000.00 der Ehefrau, aus- serdem wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'000.00 zu entrichten.
B. Gegen dieses Urteil hat der Rechtsvertreter des Klägers mit Eingabe vom 07. Februar 2012 die Berufung erklärt mit den Begehren, es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt schulde, eventualiter sei er zu verpflichten, der Beklagten ma- ximal CHF 1'000.00 pro Monat für eine maximale Zeitdauer von einem Jahr als Unterhalt zu bezahlen. Ferner sei in güterrechtlicher Hinsicht festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keine Abfindungs- und Ausgleichssumme schulde und die Beklagte dem Kläger aus Güterrecht einen Betrag von mindestens CHF 105'724.00 zu bezahlen habe. Schliesslich seien die ordent- lichen wie ausserordentlichen Verfahrenskosten beider Instanzen der Beklagten aufzuerlegen. Zur Begründung der Begehren liess der Berufungskläger im Wesentlichen ausführen, entgegen der Annahme der Vorinstanz habe er die Beklagte nie zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit ge- drängt, ebenso wenig habe er ihre berufliche Inaktivität über mehrere Jahre hingenommen und geduldet. Vielmehr habe die Aufgabe der Erwerbstätigkeit dem freien Willen und Entschluss der Beklagten entsprochen. Aufgrund der kurzen Ehedauer und der gelebten Umstände sei somit von einer nicht lebensprägenden Altersehe auszugehen, durch welche der Beklagten keine ehebedingten Nachteile entstanden seien, so dass in Anwendung des "clean break-Prinzips" kein nachehelicher Unterhaltsanspruch begründet werden könne. Die Beklagte sei ohnehin in der Lage, selbst für ihren gebührenden Unterhalt aufzukommen, zumal ihr als Einkommen ne- ben der AHV-Rente von CHF 1'733.00 ein monatlicher Vermögensertrag von CHF 500.00 sowie ein angemessener Vermögensverzehr von jährlich einem Zehntel, mithin von monatlich CHF 2'200.00, anzurechnen seien, so dass ihrem Grundbedarf, der mit CHF 3'365.00 aufgrund unzutreffender Wohnkosten ohnehin zu hoch veranschlagt worden sei, ein Einkommen von mindestens CHF 4'500.00 gegenüberstehe. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Be- klagte freiwillig einerseits auf die Generierung von Einkommen seit dem Jahr 2000 und ande- rerseits auf BVG-Rentenleistungen verzichtet habe. Demgegenüber sei die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers zu hoch veranschlagt worden, zumal der hypothetische Ertrag von mo-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht natlich CHF 1'050.00 aus der Vermietung der Einliegerwohnung nicht angerechnet werden kön- ne. Eine Vermietung der Wohnung sei nämlich aus gesetzlichen Gründen gar nicht zulässig. Sodann habe die Vorinstanz auch den Bedarf des Berufungsklägers zu tief bemessen. Nament- lich seien ihm für den Unterhalt der Liegenschaft Rückstellungen im monatlichen Betrag von CHF 800.00 zuzugestehen, so dass seinem monatlichen Einkommen von CHF 7'639.00 ein monatlicher Bedarf von CHF 7'521.30 gegenüberstehe. In güterrechtlicher Hinsicht habe die Vorinstanz nicht nur die Gesamtgestehungskosten der ehelichen Liegenschaft sondern auch das investierte Eigengut des Klägers zu tief bemessen. Während das investierte Eigengut des Klägers nicht CHF 430'000.00 sondern CHF 676'176.05 betrage, würden sich die Gesamtge- stehungskosten der Liegenschaft nicht nur auf CHF 1'350'000.00 sondern vielmehr auf CHF 1'596'176.05 belaufen. Nachdem der heutige Verkehrswert der Liegenschaft bei CHF 1'475'000.00 liege, resultiere folglich kein güterrechtlich zu verteilender Mehrwert, sondern ein Minderwert. Unabhängig davon sei die vorinstanzlich festgestellte Mehrwertspartizipation der Beklagten falsch, da bei der vorliegenden Konstellation der Hypothekargläubiger nicht am Mehrwert partizipiere, so dass der vorinstanzlich festgestellte Mehrwert ausschliesslich dem Eigengut des Klägers, welcher einzig Eigengut in den Erwerb der Liegenschaft investiert habe, zuzuschlagen wäre. Im Weiteren habe die Beklagte die Aufstellungen über das eingebrachte Eigengut vom 15. Januar und 15. Februar 1995 wie auch den eingereichten Bankbeleg einer Bankfiliale in Y.____ gefälscht, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Das gesamte Vermögen der Beklagten im Umfang von mindestens CHF 300'000.00 zuzüglich der Erträgnisse von CHF 39'985.79 sei daher - allenfalls abzüglich der Erbschaft von CHF 109'830.50 - als Ei- gengut zu qualifizieren. Demgegenüber seien diejenigen Gegenstände, welche sowohl im Gut- achten C.____ und D.____ als auch auf der "Liste 93" aufgeführt seien, dem Eigengut des Klä- gers zuzuordnen. Ferner sei auch der Subaru des Klägers seinem Eigengut zuzurechnen, da er das Fahrzeug aus dem Erlös des Inventarverkaufs der Liegenschaft in Z.____ gekauft habe. Der Toyota der Beklagten stelle hingegen güterrechtlich Errungenschaft dar und sei mit einem Wert von CHF 4'000.00 zu veranschlagen. Schliesslich seien vom deklarierten Vermögen des Klägers im Umfang von CHF 58'009.06 mindestens CHF 33'735.00 Eigengut, wobei ausgewie- sene Schulden im Umfang von CHF 8'706.70 belegt seien, so dass sich die entsprechende Er- rungenschaftssumme auf CHF 15'567.36 reduziere. Insgesamt würden damit die güterrechtli- chen Ansprüche des Klägers diejenigen der Beklagten um CHF 105'724.00 übersteigen.
C. Mit Eingabe vom 26. März 2012 beantragte der Rechtsvertreter der Beklagten die Ab- weisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers und erhob gleichzeitig Anschlussberufung mit den Begehren, der Berufungskläger sei zu ver- pflichten, der Beklagten einen lebenslänglichen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400.00 sowie binnen Monatsfrist seit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Abfindungs- und Ausgleichssumme von CHF 123'913.00 zu bezahlen. Ferner seien die ordent- lichen und ausserordentlichen Verfahrenskosten beider Instanzen dem Berufungskläger aufzu- erlegen. Zur Begründung der Anschlussberufung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vorinstanz insofern von einem zu hohen Einkommen der Anschlussberufungsklägerin ausge- gangen sei, als ihr Vermögen inzwischen auf CHF 180'000.00 geschrumpft sei und ihr bei den gegenwärtig tiefen Zinssätzen ohnehin kein Vermögensertrag als Einkommen angerechnet wer- den dürfe. Zu Recht habe auch die Vorinstanz kein zusätzliches Einkommen aus Vermögens-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht verzehr angenommen. Folglich bestehe das Einkommen der Anschlussberufungsklägerin einzig aus der AHV-Rente von monatlich CHF 1'733.00. Beim Einkommen des Anschlussberufungs- beklagten habe die Vorinstanz indessen einen zu tiefen Pensionskassen-Rentenbetrag veran- schlagt. Die monatliche PK-Rente des Anschlussberufungsbeklagten betrage nicht CHF 4'333.00 sondern vielmehr CHF 5'414.00, so dass sich sein Einkommen auf insgesamt CHF 8'689.00 pro Monat belaufe. Ausgehend vom vorinstanzlich korrekt berechneten Bedarf der Anschlussberufungsklägerin von CHF 3'365.00 sowie vom Bedarf des Anschlussberufungs- beklagten, der aufgrund der Erhöhung der Krankenkassenprämie auf CHF 5'185.40 anzuheben sei, lasse sich ein Gesamtüberschuss von CHF 3'504.00 errechnen. Nach Ausgleichung der Unterdeckung der Anschlussberufungsklägerin und nach hälftiger Aufteilung des Restüber- schusses resultiere ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Anschlussberufungsklägerin von CHF 2'400.00. In güterrechtlicher Hinsicht partizipiere die Anschlussberufungsklägerin in Bezug auf die Liegenschaft in X.____ entsprechend den Vorgaben der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Liquidation von Miteigentum mit einer Abfindungsforderung von CHF 83'796.00. Hinzu komme - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe - der hälftige Wert des gutachterlich geschätzten Mobiliars sowie der hälftige Betrag des Kontoguthabens des Anschlussberufungsbeklagten, so dass dieser der Anschlussberufungsklägerin aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ausgleichssumme von insgesamt CHF 123'913.00 schulde.
D. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts, zu wel- cher der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte sowie deren Rechtsvertreter erschienen sind, hat keine der Parteien neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht. Im Anschluss an die Befragung der Parteien gelangten die Parteivertreter zu ihren Schlussvorträgen, in denen sie an den bereits schriftlich gestellten Begehren festhielten und im Wesentlichen die bereits schriftlich geäusserten Argumente wiederholten. Auf die weiterführenden Vorbringen im einzel- nen ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 405 der am 01. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilpro- zessordnung ist für die Beurteilung von Rechtsmitteln dasjenige Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Der angefochtene Entscheid datiert vom 07. Dezember 2011 und wurde dem Kläger somit nach Inkrafttreten der neuen ZPO eröffnet, so dass auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der seit dem 01. Januar 2011 geltenden ZPO zur Anwendung gelangen.
1.2 Gegen den Entscheid vom 07. Dezember 2011 kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zu- stellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheid- begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Ferner ist auch die Anschlussberufung gegen das angefochtene Urteil zulässig, wobei diese gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO mit der Berufungsantwort einzulegen ist. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussbe-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rufung wurden fristgemäss eingereicht. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Ent- scheide der Dreierkammern der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung wie auch auf die Anschlussberufung einzutreten.
Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung sind grundsätzlich beide Ehegatten gleichermassen gehalten, für ihren nachehelichen Unterhalt selbst aufzukommen. Dieser grundsätzliche Vor- rang der Eigenversorgung (Prinzip des "clean-break") ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist indessen die Eigenversorgung einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft unmöglich bzw. unzumutbar, so ist aufgrund des ebenfalls geltenden Prinzips der nachehelichen Solidarität ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen. Die nacheheliche Solidarität ist Folge und Verpflichtung einer lebensprägenden Ehe, und lebensprägend ist eine Ehe, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - Vertrauenspositionen geschaffen hat, die auch nach der Scheidung nicht enttäuscht werden dürfen (BGE 127 III 289 ff., BGer 5C.244/2006 E. 2.4.1 vom 13. April 2007, BGer 5A_525/2007 E. 2 vom 28. Februar 2008, BGer 5A_384/2008 E. 5.2.1 vom 21. Oktober 2008). Als wesentliches Kriterium, ob eine Ehe als le- bensprägend zu qualifizieren ist, gilt praxisgemäss die Dauer der Ehe. Während bei Kurzehen von weniger als fünf Jahren vermutet wird, dass keine Lebensprägung vorliegt, wird eine Ehe von mehr als zehn Jahren Dauer als vermutungsweise lebensprägend angesehen. Bei einer Ehedauer zwischen fünf und zehn Jahren spielt keine eigentliche Vermutung; vielmehr kommt es darauf an, ob die tatsächlichen Umstände die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt haben oder nicht. Bei der lebensprägenden Ehe haben beide Parteien Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung, weil das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabentei- lung als objektiv schutzwürdig anzusehen ist. Bei der Unterhaltsfestsetzung ist der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen. Was die Frage der Lebensprägung an- geht, so kommt ihm namentlich dort ein weites Ermessen zu, wo nicht die eine oder andere Vermutung zum Tragen kommt (BGer 5A_701/2007, E. 4 vom 10. April 2008).
Im vorliegenden Fall liegt eine Ehedauer von rund 16½ Jahren vor. In Bezug auf die Frage der Lebensprägung zu würdigen ist indes nur die Zeitdauer des ehelichen Zusammenlebens (vgl. BGer 5C.169/2006 E. 2.5 vom 13. September 2006), so dass vorliegend 8½ Jahre zu berück- sichtigen sind. Folglich spielt aufgrund der Dauer des Zusammenlebens keine eigentliche Ver- mutung, weshalb zu prüfen ist, ob die tatsächlichen Umstände die Lebensverhältnisse der Ehe- gatten nachhaltig geprägt haben oder nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wa- ren die Parteien trotz ihres fortgeschrittenen Alters im Zeitpunkt der Eheschliessung von ihrem ordentlichen Pensionsalter noch rund 10 Jahre entfernt, so dass nicht von einer klassischen Altersehe gesprochen werden kann, dies umso weniger als auch der Ehemann im Zeitpunkt der Heirat von seiner Frühpensionierung im Jahr 1998 offensichtlich noch nichts wusste. Was die Aufgabenteilung während des ehelichen Zusammenlebens angeht, so war auch die Ehefrau bis
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Frühpensionierung des Ehemannes im Sommer 1998 - teilweise vollzeitlich, teilweise teil- zeitlich - arbeitstätig. Ihre letzte Stelle hat sie per 30. Juni 1998 - mithin zeitgleich mit der Pensi- onierung des Ehemannes - aufgegeben. Kurz zuvor, das heisst mit Kenntnisnahme der Partei- en von der Frühpensionierung des Ehemannes, entstand unbestrittenermassen der gemeinsa- me Entschluss der Parteien, nach X.____ zu ziehen und zu diesem Zweck dort Bauland zu er- werben und darauf ein Einfamilienhaus zu errichten. Während die Ehefrau geltend macht, sie habe ihre Erwerbstätigkeit im Einvernehmen mit dem Ehemann anlässlich des Umzugs nach X.____ aufgegeben, bestreitet der Ehemann die Lebensprägung der Ehe vor allem unter Hin- weis auf die berufliche Tätigkeit der Ehefrau während der Ehe und behauptet, sie habe einseitig und freiwillig auf eine Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit nach ihrer Genesung vom Unfall, den sie im Juni 1999 erlitten habe, verzichtet. Ferner bringt der Berufungskläger vor, es habe kein Zusammenhang zwischen dem Umzug der Parteien nach X.____ und der Aufgabe der Er- werbstätigkeit der Ehefrau bestanden; auch die Annahme der Vorinstanz, die Parteien hätten sich angesichts günstiger wirtschaftlicher Umstände bei vorzeitiger Pensionierung des Beru- fungsklägers auf eine neue Rollenverteilung verständigt, sei willkürlich; ausserdem habe die Berufungsbeklagte später - nach Aufnahme des Getrenntlebens - wieder gearbeitet.
Bei der Prüfung der einzelnen Einwände ist festzustellen, dass keine der Parteien ihren Stand- punkt mit rechtgenüglichen Beweisen zu untermauern vermag, was auf den Umstand zurückzu- führen ist, dass es sich bei den Motiven für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit um eine innere Tatsache handelt, welche schlüssigen Beweisen nur schwer zugänglich ist. Die Vorinstanz musste deshalb die von den Parteien dargelegten äusseren Umstände würdigen. Bei der Wür- digung der äusseren Umstände ist zunächst die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Umzug der Parteien nach X.____ im Jahr 2001 und der Nichtwiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch die gesundheitlich beeinträchtigte Berufungsbeklagte auffällig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach der beidseitig unerwarteten vorzeitigen Pensionierung des Berufungsklägers die Par- teien aufgrund der günstigen finanziellen Verhältnissen nicht auf das Einkommen der Beru- fungsbeklagten angewiesen waren. In diesem Zusammenhang ist ferner die Dimension des Hausbauprojektes zu beachten, welches neben dem Garten auch noch eine Einliegerwohnung umfasste und den Einsatz der Berufungsbeklagten im Haushaltsbereich erforderte. Schliesslich ist auch die gesundheitliche Situation der Berufungsbeklagten zu würdigen. Dafür, dass eine Beeinträchtigung im Sinne einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit bestand, liegen zwar keine klaren Beweise vor, immerhin ist aber unbestritten, dass sich die Berufungsbeklagte vor der Aufnahme des Getrenntlebens in einem Kuraufenthalt befand, was das Bestehen ge- wisser gesundheitlicher Schwierigkeiten impliziert. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme der Vorinstanz, wonach aufgrund der Umstände auf eine einvernehmlich vereinbarte Rollentei- lung im Sinne eines Verzichts auf die Erwerbstätigkeit beider Ehegatten auszugehen ist, be- gründet und nachvollziehbar. Im Hinblick auf das grosse Ermessen, das den Gerichten in dieser Frage zusteht, ist die Annahme einer lebensprägenden Ehe und einer schützenswerten Ver- trauensposition der Berufungsbeklagten im vorliegenden Fall, der zweifellos einen Grenzfall darstellt, nicht zu beanstanden, sondern erscheint auch dem Kantonsgericht vielmehr gerecht- fertigt und angemessen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Wird die Lebensprägung einer Ehe bejaht, so besteht ein Unterhaltsanspruch auch bei nicht ehebedingten Nachteilen im engeren Sinne, sofern dem ansprechenden Ehegatten die Eigenversorgung nicht möglich oder zumutbar ist. Der Unterhaltsanspruch besteht dann auf- grund nachehelicher Solidarität. So wird gemäss bundesgerichtlicher Praxis etwa ein Unter- haltsbeitrag bei nicht ehebedingter Krankheit oder Invalidität gewährt (vgl. H. HAUSHEER / A. SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 05.06 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen namentlich aber des Alters der Berufungsbeklagten ist in casu klar von einer fehlenden Eigenversorgungs- kapazität auszugehen, so dass der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten zu bejahen ist.
In der Doktrin wie auch in der Praxis wird zunehmend die Auffassung vertreten, dass Unter- haltsbeiträge zufolge nachehelicher Solidarität nur noch befristet zuzusprechen seien. Aus der bundesgerichtlichen Praxis lässt sich indessen ein solcher Grundsatz ebenso wenig herleiten wie aus dem Gesetz. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass bei bejahter Lebensprägung die Partner grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des während der Ehe gepflegten Lebensstan- dards haben, soweit dies finanziell vertretbar ist. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass bei den Parteien keine wesentlichen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse mehr zu erwarten sind. Bei dieser Sachlage erscheint die Zusprache eines lebenslänglichen, selbstver- ständlich nicht vererblichen Unterhaltsanspruchs konsequent.
4.1 Was das Einkommen der Berufungsbeklagten angeht, so ist ihre monatliche AHV-Rente im Umfang von CHF 1'733.00 unbestritten. Die Vorinstanz hat ihr ausserdem einen monatlichen Vermögensertrag von CHF 500.00 angerechnet, was die Berufungsbeklagte indes angesichts der "fast bei Null liegenden Zinssätze" als unzulässig erachtet. Der Berufungskläger seinerseits postuliert hingegen neben der Berücksichtigung eines Vermögensertrages von mindestens CHF 500.00 einen angemessenen Vermögensverzehr von monatlich CHF 2'200.00. Was die vom Berufungskläger geltend gemachte Pflicht zur Vermögensanzehrung betrifft, so findet sein Standpunkt keine Stütze in Gesetz und Praxis. Ein Vermögensverzehr ist allenfalls dann ange- bracht, wenn das Einkommen beider Parteien zur Deckung des Notbedarfs beider Parteien nicht ausreicht, was vorliegend aber nicht der Fall ist. In Bezug auf den anrechenbaren Vermö- gensertrag ist festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte gemäss Steuerklärung im Jahr 2010 einen Vermögensertrag von CHF 6'618.00, d.h. einen monatlichen Vermögensertrag von CHF 551.00 erzielte. Nachdem das von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Tiefstzinsni- veau bereits im Jahr 2010 erreicht war und seither unverändert ist, ist der Berufungsbeklagten ihr damals unbestrittenermassen erzielter Vermögensertrag weiterhin anzurechnen. Dafür, dass sich das Vermögen der Berufungsbeklagten inzwischen weiter reduziert hat - wie von den Beru- fungsbeklagten eingewendet wird - liegt kein Nachweis vor, so dass der Berufungsbeklagten neben ihrer AHV-Rente ein monatlicher Vermögensertrag von CHF 551.00 zuzurechnen ist. Folglich beläuft sich das massgebliche Einkommen der Berufungsbeklagten auf monatlich CHF 2'284.00.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Was das Einkommen des Berufungsklägers angeht, so sind seine AHV-Rente von mo- natlich CHF 2'225.00 sowie seine BVG-Rente von monatlich CHF 5'414.00 unbestritten. Um- stritten ist indessen der Ertrag aus der Vermietung der Einliegerwohnung. Während die Vorin- stanz dafür einen monatlichen Betrag von CHF 1'050.00 einsetzte, wendet der Berufungskläger dagegen ein, dass die Einliegerwohnung die gemäss Art. 19 des Baureglements des Bezirks X.____ erforderliche minimale Fensterfläche unterschreite, so dass eine Vermietung der Woh- nung gesetzlich unzulässig sei. Folglich dürfe dem Berufungskläger auch kein fiktiver Mietzins als Einkommen zugerechnet werden. Im Übrigen sei der Betrag von monatlich CHF 1'050.00 ohnehin überhöht, zumal neben den Verwaltungs- und Unterhaltskosten auch noch Leerstände der Wohnung zu berücksichtigen seien. Zunächst ist festzuhalten, dass der Berufungskläger den Einwand der gesetzlichen Unzulässigkeit der Vermietung der Einliegerwohnung erstmals im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens erhoben hat. Neue Tatsachen und Beweis- mittel können aber im Rahmen des Berufungsverfahrens gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das Baureglement der Gemeinde X.____, mit dessen Bestimmungen der Berufungskläger die Unzulässigkeit der Ver- mietung der Einliegerwohnung begründet, ist bereits seit 2001 in Kraft, so dass der Einwand spätestens an der vorinstanzlichen Audienz vom 07. Dezember 2011 hätte vorgebracht werden müssen. Der Einwand ist somit prozessual verspätet und kann daher nicht mehr gehört werden. Ob eine Vermietung der Einliegerwohnung tatsächlich unzulässig ist, kann somit offen bleiben. Was indessen den Mietzins für die Wohnung angeht, so erscheint der vorinstanzlich veran- schlagte Betrag von monatlich CHF 1'050.00 klar überhöht. In Berücksichtigung der Unterhalts- Verwaltungs- und Nebenkosten sowie der möglichen Leerstände erachtet das Kantonsgericht einen monatlichen Betrag von CHF 500.00 als angemessen. Das monatliche Einkommen des Berufungsklägers beläuft sich damit auf insgesamt CHF 8'139.00. Folglich beträgt das eheliche Einkommen CHF 10'423.00.
4.3 Beim Bedarf der Berufungsbeklagten ist die vorinstanzliche Rechnung einzig in Bezug auf den Mietzins umstritten. Der Berufungskläger wendet ein, dass die Berufungsbeklagte kei- nen unterzeichneten Mietvertrag vorgelegt habe, um ihre Wohnkosten zu belegen. Tatsächlich ist der von der Berufungsbeklagten vorgelegte Mietvertrag nicht unterzeichnet, der Vertrag nennt aber die Berufungsbeklagte als Mieterin und betrifft auch ein Objekt, welches sich an der Wohnadresse der Berufungsbeklagten befindet, so dass nach Dafürhalten des Kantonsgerichts ein ausreichender Beweis dafür, dass die Berufungsbeklagte das Vertragsobjekt bewohnt, vor- gelegt wurde. Was den aktuellen Mietzins angeht, so liegt eine an die Berufungsbeklagte ge- richtete und von der Immobilienverwaltung unterzeichnete Mietzinsänderungsanzeige bei den Akten, wonach der monatliche Brutto-Mietzins aufgrund des gesunkenen Referenzzinssatzes ab 01. Mai 2011 CHF 1'238.00 beträgt. Dieser Betrag entspricht vermutungsweise den aktuel- len Wohnkosten der Berufungsbeklagten und ist daher bei der Bedarfsrechnung zu berücksich- tigen. Der monatliche Bedarf der Berufungsbeklagten beträgt somit insgesamt CHF 3'275.00.
4.4 In Bezug auf seinen eigenen Grundbedarf macht der Berufungskläger geltend, die Vor- instanz habe verschiedene Auslagen zu Unrecht nicht in die Bedarfsrechnung aufgenommen. Zunächst würden sich die Nebenkosten der Liegenschaft in X.____ nicht auf CHF 710.00 pro
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Monat sondern vielmehr auf CHF 1'141.55 belaufen. Der Berufungskläger hat in Bezug auf die Liegenschaft in X.____ in der Tat Belege über Ausgaben vorgelegt, welche einen monatlichen Gesamtbetrag von CHF 1'141.55 ergeben. Allerdings sind zahlreiche Auslagen nicht als eigent- liche Nebenkosten sondern vielmehr als Unterhaltskosten zu qualifizieren. Nachdem Unter- haltskosten, die ausgewiesen sind, in die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind, ist der geltend gemachte Gesamtbetrag von monatlich CHF 1'141.55 dem Bedarf des Berufungsklägers zuzu- rechnen, wobei mit diesem Betrag sowohl die Neben- wie auch die Unterhaltskosten der Lie- genschaft abgedeckt sind, so dass der zusätzlich unter dem Titel "Rückstellungen Liegenschaft" geltend gemachte Betrag von CHF 800.00 nicht berücksichtigt werden kann. Im Weiteren ist der Anstieg der Krankenkassenprämie zu berücksichtigen und der aktuelle Betrag von CHF 277.40 anzurechnen. Bei den Auslagen für die Versicherungen sind - wie beim Bedarf der Berufungs- beklagten - lediglich die Prämien für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung, mithin CHF 57.00, anzurechnen. Ferner ist der unbestrittene Steuerbetrag von CHF 450.00 in die Be- darfsrechnung aufzunehmen. Was die weiteren vom Berufungskläger geltend gemachten Aus- lagen angeht, so können diese nicht dem Bedarf zugerechnet werden. Das Fahrzeug hat für den Berufungskläger keinen Kompetenzcharakter, so dass die entsprechenden Kosten nicht zuzulassen sind. Die weiteren geltend gemachten Positionen (Arzt/Zahnarzt, Swisscom/Billag, Ferien, Sport/Kultur, Zeitschriften/Infoblatt Bezirk) sind allesamt bereits durch den monatlichen Grundbetrag abgedeckt. Insgesamt beträgt der monatliche Bedarf des Berufungsklägers somit CHF 5'579.00.
4.5 Dem ehelichen Gesamteinkommen von CHF 10'423.00 steht somit ein ehelicher Ge- samtbedarf von CHF 8'854.00 gegenüber, so dass ein Überschuss von CHF 1'569.00 resultiert. Da an diesem Überschuss beide Parteien hälftig partizipieren, beläuft sich der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Berufungsbeklagten auf CHF 1'775.00. Angesichts der massiv höheren Wohn- kosten des Berufungsklägers erscheint es gerechtfertigt, diesen Betrag auf CHF 1'800.00 auf- zurunden. Folglich ist das angefochtene Urteil in Bezug auf Ziffer 2 in entsprechender Abwei- sung der Berufung und Anschlussberufung zu bestätigen.
5.1 In güterrechtlicher Hinsicht wendet der Berufungskläger zunächst ein, die Gestehungs- kosten der Liegenschaft in X.____ seien von der Vorinstanz zu tief veranschlagt worden, was darauf zurückzuführen sei, dass die Vorinstanz die Landerwerbskosten nicht vollumfänglich berücksichtigt habe. Die Gestehungskosten für die Liegenschaft würden sich auf insgesamt CHF 1'596'176.05 belaufen, wovon CHF 676'176.05 dem Eigengut des Berufungsklägers zuzu- rechnen seien. Da die Gestehungskosten über dem Verkehrswert der Liegenschaft lägen, liege ein rechnerischer Rückschlag vor, weshalb die Berufungsbeklagte aus der Liegenschaft keine güterrechtlichen Ansprüche ableiten könne.
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In Bezug auf die Liegenschaft in X.____ ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte kein Ei- gengut investiert hat. Ferner ist durch die aufgenommene Hypothek nachgewiesen, dass Fremdkapital im Umfang von CHF 920'000.00 beigesteuert wurde. Strittig und zu eruieren ist indessen der Umfang des vom Berufungskläger in die Liegenschaft investierten Eigenguts. Die Liegenschaft des Berufungsklägers in Z.____ stand unbestrittenermassen in seinem Eigengut, so dass der Erlös aus dem Verkauf dieser Liegenschaft ebenfalls ins Eigengut des Berufungs- klägers fiel (vgl. Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Während die Vorinstanz den Netto-Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in Z.____ mit CHF 430'000.00 bezifferte, macht der Berufungskläger einen wesentlich höheren Netto-Erlös geltend. Aus den vorgelegten Unterlagen der Basellandschaftli- chen Kantonalbank geht hervor, dass der Berufungskläger zum Zweck des Baulanderwerbs für die Liegenschaft in X.____ seine Hypothek auf der Liegenschaft in Z.____ um CHF 250'000.00 auf CHF 620'000.00 erhöht hat. Ferner ist den Bankunterlagen zu entnehmen, dass die Beru- fungsbeklagte ebenfalls zum Zweck des Baulanderwerbs ein Schuldscheindarlehen von CHF 180'000.00 aufgenommen hat. Sodann ist aus den Bankbelegen ersichtlich, dass die an das Notariat in X.____ überwiesenen Landerwerbskosten CHF 416'176.05 betrugen. Gemäss der Abrechnung der Basellandschaftlichen Kantonalbank über den Verkauf der Liegenschaft des Berufungsklägers in Z.____ wurde nach Überweisung des Kaufpreises vorab die auf CHF 620'000.00 erhöhte Hypothek saldiert, des Weiteren erfolgte ebenfalls zu Lasten des über- wiesenen Kauferlöses die Saldierung des von der Berufungsbeklagten aufgenommenen Schuldscheindarlehens und schliesslich wurden vom verbleibenden Erlös CHF 200'000.00 auf das zur Errichtung der Liegenschaft in X.____ errichtete Baukonto überwiesen. Aufgrund der erwähnten Unterlagen ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts somit rechtsgenüglich nach- gewiesen, dass die zum Zweck des Landerwerbs aufgenommenen Drittmittel mit dem Ver- kaufserlös der Liegenschaft in Z.____ und folglich mit Mitteln aus dem Eigengut des Berufungs- klägers amortisiert wurden. Damit steht fest, dass Eigengut des Berufungsklägers im Umfang von CHF 616'176.05 in die Liegenschaft in X.____ investiert wurde (CHF 416'176.05 Lander- werbskosten sowie CHF 200'000.00 Überweisung aufs Baukonto). In Bezug auf die Gesamtge- stehungskosten der Liegenschaft in X.____ verweist der Berufungskläger auf den Betrag ge- mäss Baukostenabrechnung, welcher den Landerwerbskosten hinzuzurechnen sei. Bei der ein- gereichten Baukostenabrechnung handelt es sich um eine vom Berufungskläger selbst erstellte Kostenrechnung, welche auch Positionen ausweist, die klarerweise nicht als Baukosten zu qua- lifizieren sind, so etwa die vorgenommenen Rückstellungen sowie die Kosten für den Kauf von Heizöl. Die von der Berufungsbeklagten bestrittene Baukostenabrechnung bleibt somit als reine Parteibehauptung ohne Beweiswert. Zur Ermittlung der Gesamtgestehungskosten sind somit einzig die nachweislich zum Zweck der Erstellung der Liegenschaft in X.____ eingesetzten Fremd- und Drittmittel zu berücksichtigen. Dazu zählen die eigens zum Bau der Liegenschaft aufgenommene Hypothek von CHF 920'000.00, der aufs Baukonto überwiesene Erlös von CHF 200'000.00 aus dem Verkauf der Liegenschaft in Z.____ sowie der zum Erwerb des Bau- lands bezahlte Betrag von CHF 416'176.05. Dies ergibt einen Totalbetrag von CHF 1'536'176.05. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt gemäss der unbestrittenen Ver- kehrwertschätzung des Experten E.____ vom 05. Januar 2011 CHF 1'475'000.00, so dass der Verkehrwert um CHF 61'176.05 unter den Gestehungskosten liegt. Folglich resultiert in Bezug
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf die Liegenschaft kein güterrechtlich zu verteilender Mehrwert sondern vielmehr ein Minder- wert.
5.2 In güterrechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger ferner geltend, die Vorinstanz habe das Vermögen der Berufungsbeklagten zu Unrecht in vollem Umfang als ihr Eigengut qua- lifiziert. Die von der Berufungsbeklagten eingereichten Aufstellungen vom 15. Januar und 15. Februar 1995 seien mittels Unterschriftskopien des Berufungsklägers erstellte Fälschungen, so dass kein Nachweis für Eigengut vorliege. Folglich seien sämtliche Vermögenswerte der Beru- fungsbeklagten als Errungenschaft zu betrachten. Ausserdem entspreche die per 31. Dezember 2010 ausgewiesene Vermögenssumme nicht dem tatsächlichen Vermögen. Vielmehr sei der innert 5 Jahren erfolgte Vermögensverzehr von CHF 120'000.00 ein klares Indiz dafür, dass Vermögen beiseite geschafft worden sei. Es sei daher von einem Vermögen von CHF 300'000.00 auszugehen, an dem der Berufungskläger zur Hälfte partizipiere.
Was den Fälschungsvorwurf in Bezug auf die Aufstellungen vom 15. Januar und 15. Februar 1995 angeht, so ist festzuhalten, dass die zwei bei den Akten liegenden Aufstellungen vom 15. Januar und 15. Februar 1995 beide zweifelsfrei mit Originalunterschriften versehen sind, welche gemäss ihrem äusseren Erscheinungsbild eine derart starke Ähnlichkeit mit der Unterschrift des Berufungsklägers aufweisen, dass das Kantonsgericht nicht die geringste Veranlassung hat, an der Echtheit der beiden Dokumente zu zweifeln. Da beiden Dokumenten somit volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, sind sämtliche darin aufgeführten Vermögenswerte dem Eigengut der Beru- fungsbeklagten zuzuweisen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den gesamten Guthabens- und Wertpapierbestand dem Eigengut der Ehefrau zugeordnet. Einzig der ebenfalls auf der Aufstel- lung vom 15. Januar 1995 aufgelistete Toyota Celica ist vom Eigengut der Berufungsbeklagten auszunehmen, da das Fahrzeug nachweislich geleast wurde und somit nicht ins Eigentum der Berufungsbeklagten übergehen konnte. Mit dem Berufungskläger ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug Errungenschaft darstellt. Allerdings ist es dem Berufungskläger nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Scheidungsklage den von ihm behaupteten Wert von CHF 4'000.00 aufwies. Das Fahrzeug war im März 2010 bereits 17 Jahre alt und wurde offenbar kurze Zeit später verschrottet, so dass es als wertlos zu taxieren ist.
5.3 Der Berufungskläger rügt des Weiteren, die Vorinstanz habe sämtliche von den Gutach- tern C.____ und D.____ geschätzten Vermögenswerte der Errungenschaft zugeordnet. Dies sei
Im Gegensatz zu den Aufstellungen vom 15. Januar und 15. Februar 2010 ist die Liste 93 nicht unterzeichnet. Nachdem sie von der Berufungsbeklagten auch nicht auf andere Weise aner- kannt wurde, bleibt sie als reine Parteibehauptung ohne Beweiswert, so dass die Vorinstanz zu Recht das gesamte von den Experten C.____ und D.____ geschätzte eheliche Mobiliar der Er- rungenschaft zuordnete. Namentlich auch in Bezug auf das Fahrzeug der Marke Subaru hat der
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungskläger keine tauglichen Beweise erbracht für seinen Einwand, er habe das Fahrzeug aus dem Erlös für verkauftes Mobiliar der Liegenschaft in Z.____ gekauft. Die zu diesem Zweck ins Recht gelegte Liste gibt keinen Hinweis darauf, dass die aufgeführten Gegenstände über- haupt an die Käuferin der Liegenschaft verkauft wurden. Und selbst wenn dem so wäre, so wä- re der einfache Nachweis, dass das Fahrzeug bar bezahlt wurde, noch kein hinreichender Be- weis dafür, dass das Geld dazu aus dem Eigengut des Berufungsklägers stammte. Der von den Experten geschätzte Gesamtwert des Mobiliars im Umfang von CHF 22'225.00 wurde von kei- ner der Parteien bestritten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt dar- auf eine Ausgleichsforderung der Berufungsbeklagten von CHF 11'112.50 errechnet hat.
5.4 Der Berufungskläger rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe das restliche Mobiliar trotz fehlender Nachweise je nach aktuellem Besitz der Parteien in rechtswidriger Weise als deren Eigengut qualifiziert. Diese Rüge ist grundsätzlich nachvollziehbar, zumal sie der gesetzlichen Vermutung von Errungenschaft nach Art. 200 Abs. 3 ZGB widerspricht. Der Berufungskläger unterlässt es indessen, die entsprechenden Vermögenswerte zu bezeichnen und Anträge für die güterrechtliche Auseinandersetzung darüber zu stellen. Demnach ist die Berufung in diesem Punkt mangels konkret substantiierter Anträge abzuweisen.
5.5 Der Berufungskläger wendet schliesslich ein, die Vorinstanz habe verkannt, dass von seinem per Stichtag vorhandenen Vermögen im Umfang von CHF 58'009.06 ein Anteil von min- destens CHF 33'735.00 in die Ehe eingebracht worden sei und deshalb Eigengut darstelle. Da- zu ist festzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang eingereichte Steuerveranlagung nicht geeignet ist, den rechtsgenüglichen Nachweis für diese Behauptung zu erbringen. Ausserdem scheint der Berufungskläger zu übersehen, dass die unter den Aktiven aufgeführte Position der Wertschriften einen Negativsaldo aufweist. Die Vorinstanz hat somit das per Klaganhebung deklarierte Vermögen des Berufungsklägers zu Recht in seinem vollen Umfang von CHF 58'009.06 der Errungenschaft zugewiesen. Zutreffend ist indessen der Einwand des Beru- fungsklägers, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Ausgleichsforderung nicht sämtliche Schulden, welche die Errungenschaft im Zeitpunkt der Klageinreichung belastet hatten, berück- sichtigt hat. Die geltend gemachten Errungenschaftsschulden von CHF 8'706.70 sind durch entsprechende Belege ausgewiesen, so dass sich das als Errungenschaft zu qualifizierende Nettovermögen des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Klaganhebung auf CHF 49'302.36 be- lief. Der daran bestehende hälftige Ausgleichsanspruch der Berufungsbeklagten beträgt somit CHF 24'651.20.
In güterrechtlicher Hinsicht ist somit festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte gegen den Beru- fungskläger einen Ausgleichsanspruch von total CHF 35'763.70 (CHF 11'112.50 + CHF 24'651.20) hat.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht angefochtene Urteil in Abweisung sowohl der Berufung als auch der Anschlussberufung zu bes- tätigen.
Nachdem das vorinstanzliche Verdikt durch den vorliegenden Entscheid gemessen an der Ge- samtsumme, welcher der Berufungsbeklagten namentlich durch den unbefristeten Unterhalts- beitrag zugesprochen wurde, keine namhafte Änderung erfahren hat, erscheint es gerechtfer- tigt, den vorinstanzlichen Kostenentscheid zu bestätigen. Bei der Verlegung der kantonsgericht- lichen Kosten ist zu beachten, dass der Berufungskläger mit seinen Berufungsbegehren in etwa gleichermassen unterliegt wie die Berufungsbeklagte mit ihren Anschlussberufungsbegehren, so dass die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind.
Demnach wird erkannt: ://: I. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in vollumfänglicher Abwe i- sung der Anschlussberufung wird das Urteil der Dreierkammer des Be- zirksgerichts Laufen vom 07. Dezember 2011 in den Ziffern 3 Absatz 1 und 5 Absatz 4 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 dieses Urteils basieren unter Mitberücksichtigung des güterrechtlichen Ergebnisses auf
Andererseits hat der Ehemann der Ehefrau binnen Monatsfrist seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Abfindungs- und Ausglei- chungssumme von CHF 35'763.70 zu bezahlen. ( ... ) In den übrigen Ziffern und Absätzen wird das Urteil vom 07. Dezember 2011 bestätigt.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 10'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Die ausserordentlichen Kosten des Berufungs- und Anschlussberu- fungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Vizepräsidentin
Barbara Jermann Richterich Gerichtsschreiber
Daniel Noll