Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 1P.164/2004 /gij
Urteil vom 17. Juni 2004 I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Seiler, Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien A., B., X.C./Y.C., Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Simon Ulrich,
gegen
Zweckverband Alters- und Pflegeheim Steckborn, p.A. Emil Meier, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Carlo Parolari, Politische Gemeinde Steckborn, 8266 Steckborn, handelnd durch den Stadtrat Steckborn, Seestrasse 123, 8266 Steckborn, Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld, Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand Art. 5, 9, 29 und 36 BV (Baubewilligung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar 2004. Sachverhalt:
A. Der Zweckverband Alters- und Pflegeheim Steckborn reichte am 24. Januar 2003 ein Baugesuch ein für die Erweiterung des bestehenden Alters- und Pflegeheims in Steckborn. Innert der Auflagefrist erhoben B.________ und A.________ sowie die Eheleute X.C./Y.C. eine gemeinsame Einsprache. Mit ergänzender Eingabe vom 31. März 2003 stellten sie die Anträge, das Baugesuch sei aus privat- und öffentlichrechtlichen Gründen abzuweisen. Für den Fall, dass das Baugesuch bewilligt werden sollte, machten sie Entschädigungen von Fr. 150'000.-- (A./ B.) bzw. Fr. 90'000.-- (C.) geltend. B. Mit Entscheid vom 30. Juni 2003 trat das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) auf die öffentlichrechtliche Einsprache nicht ein, wies die privatrechtliche Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen. Es erwog sinngemäss, die Liegenschaften der Einsprecher lägen mindestens 100 Meter vom geplanten Anbau entfernt; dazwischen liege eine ganze Bautiefe mit Einfamilienhäusern. Der vorgebrachte Entzug von Aussicht und der daraus resultierende Minderwert der Liegenschaften seien aus öffentlichrechtlicher Sicht ohne Belang. C. Die Einsprecher gelangten dagegen am 21. Juli 2003 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und erneuerten die vor dem Departement gestellten Rechtsbegehren. Das Verwaltungsgericht führte am 12. November 2003 einen Augenschein durch. Mit Urteil vom 14. Januar 2004 wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, auf das Begehren um Schadenersatz könne nicht eingetreten werden, da dieses in die Zuständigkeit der Ziviljustiz falle. Die Beschwerdeführer seien vom geplanten Anbau nicht mehr als jedermann betroffen und daher nicht zur öffentlichrechtlichen Einsprache legitimiert. Auch im Lichte des privatrechtlichen Immissionsschutzes sei die Beschwerde unbegründet. D. A. und B.________ sowie X.C./Y.C. erheben mit Eingabe vom 10. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Zudem beantragen sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. E. Mit Verfügung vom 6. April 2004 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. F. Das Verwaltungsgericht und die Politische Gemeinde Steckborn schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Zweckverband Alters- und Pflegeheim Steckborn beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie abzuweisen. Das DBU verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Urteil des Verwaltungsgerichts enthält, im Lichte seiner Erwägungen ausgelegt, drei Elemente:
Streitig ist somit nur, ob das Verwaltungsgericht die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführer mit Recht verneint hat. 2.1 Das Verwaltungsgericht hat die Legitimation der Beschwerdeführer aufgrund von § 44 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG-TG; RB 170.1) beurteilt. Diese Bestimmung lautet: -:- Zum Rekurs ist berechtigt:
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts kann jedoch nicht als unhaltbar betrachtet werden: Voraussetzung für die Legitimation ist eine minimale Intensität der besonderen Betroffenheit (so auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 und 48 VwVG bzw. 103 lit. a OG, vgl. BGE 128 II 168 E. 2.1 S. 170 und E. 2.3 S. 171; 123 II 376 E. 4b S. 379; 121 II 176 E. 3a S. 180). Sehr viele Häuser nehmen einer grossen Zahl von Nachbarliegenschaften "ein wenig" Aussicht weg, was - anders als bei Lichtentzug oder Schattenwurf (vgl. BGE 126 III 452 E. 2c S. 455 und E. 3 S. 457) - noch nicht eine negative Immission darstellt. Würde dies allein für die Bejahung der Beschwerdelegitimation genügen, liesse sich der Kreis der Legitimierten oft kaum abgrenzen. Es ist deshalb nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht die Legitimation verneint, wenn bloss die Aussicht "ein wenig" beeinträchtigt wird. 2.7 Die Beschwerdeführer leiten ihre Legitimation auch aus einer angeblichen Wertverminderung ihrer Liegenschaften ab. Sie stützen sich dabei auf zwei Schätzungen, die einen Minderwert von rund Fr. 55'000.-- bzw. 35'600.-- ausweisen. Das Verwaltungsgericht hat diese Schätzungen als wenig nachvollziehbar erachtet. Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser Beurteilung nicht auseinander. Die Schätzung der "ag für immobilien aws" (für die Liegenschaft Nr. 1856; Beschwerdebeilage 2a), wonach mit einem Minderwert von Fr. 55'000.-- zu rechnen sei, kommt zu diesem Ergebnis, weil sie unterschiedliche Baulandpreise für die Varianten "mit Seesicht" und "ohne Seesicht" annimmt (S. 4 und 5), wobei sich die Preisannahmen offenbar auf eine Anfrage beim Grundbuchamt stützen; zudem wird davon ausgegangen, durch den geplanten Erweiterungsbau falle die "attraktive Seesicht" weg (S. 8). Aus dem im Gutachten (S. 2) befindlichen Foto sowie aus dem verwaltungsgerichtlichen Augenschein vom 12. November 2003 (Protokoll S. 6) geht indessen hervor, dass bereits bisher der See, wenn überhaupt, nur ganz knapp ersichtlich ist. Die Schätzung von D.________ (für die Liegenschaft Nr. 1847; Beschwerdebeilage 2b) basiert nach eigenen Aussagen des Schätzers (S. 7) auf subjektiven Annahmen und quantifiziert den Minderwert durch eine Kapitalisierung des einer täglichen Benützungsdauer von 2½ Stunden entsprechenden Mietzinses, was schon deshalb unhaltbar ist, weil die Verminderung der Aussicht nicht das Haus während 2½ Stunden pro Tag unbewohnbar macht. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Minderwertschätzungen vermöchten keine besondere Betroffenheit darzulegen, ist nicht willkürlich. 2.8 Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der Gesetzmässigkeit und des öffentlichen Interesses rügen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Einerseits handelt es sich bei den geltend gemachten Bestimmungen nicht um eigenständige verfassungsmässige Rechte, sondern um Verfassungsprinzipien, deren Verletzung nur im Zusammenhang mit einem anderen verfassungsmässigen Recht beanstandet werden kann (BGE 127 I 60 E. 3a S. 67; 122 I 279 E. 2e/ee S. 287 f.). Andererseits steht die materielle Rechtmässigkeit der fraglichen Baute im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zur Diskussion (vorne E. 1.2). Der Rüge der Willkür kommt neben der bereits behandelten Rüge der willkürlichen Anwendung von § 44 VRG keine selbständige Bedeutung zu. 3. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben zudem dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Steckborn, dem Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Juni 2004 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: