Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_190/2024
Urteil vom 13. Mai 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Müller, Gerichtsschreiber Poffet.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Swisscom (Schweiz) AG, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kratzer, c/o Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Einwohnergemeinde Wattenwil, handelnd durch den Gemeinderat, Vorgasse 1, Postfach 98, 3665 Wattenwil, Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
Gegenstand Baubewilligung (Mobilfunkanlage),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 29. Februar 2024 (100.2021.3U).
Sachverhalt:
A.
Die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) stellte am 22. August 2017 bei der Einwohnergemeinde Wattenwil ein Gesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 2389 in Wattenwil. Das ursprüngliche Projekt sah die Errichtung eines freistehenden, 30 m hohen Mobilfunkmasts mit sechs konventionellen Mobilfunkantennen vor. Hierfür erteilte der damalige Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun mit Gesamtentscheid vom 12. März 2018 die Baubewilligung. Nachdem eine Anwohnerin gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben hatte, reichte die Swisscom am 10. Dezember 2018 eine Projektänderung ein, die einen um 10 m kürzeren Antennenmast, geringere Sendeleistungen (Frequenzbänder 700 bis 900 MHz und 1,4 bis 2,6 GHz) und zusätzlich drei neue adaptive Antennen (Frequenzband 3,4 GHz) mit Betrieb gemäss dem neuen Mobilfunkstandard 5G (New Radio) vorsah. Daraufhin hob die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (heute: Bau- und Verkehrsdirektion) den Gesamtentscheid am 9. Mai 2019 wieder auf und wies die Sache zur Neupublikation und Beurteilung der Projektänderung an den damaligen Regierungsstatthalter zurück. Nachdem dieser das geänderte Projekt hatte publizieren lassen, wies er die dagegen eingereichten Einsprachen mit Gesamtentscheid vom 26. Februar 2020 ab und erteilte erneut die Baubewilligung. Gegen diesen Gesamtentscheid erhoben u.a. A., B. und C.________ Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion. Diese wies die Beschwerden soweit vorliegend interessierend mit Entscheid vom 8. Dezember 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen gelangten die genannten Personen mit gemeinsamer Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches das Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten sistierte, um den Leitentscheid des Bundesgerichts "zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste" abzuwarten. Nachdem das Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 am 14. Februar 2023 ergangen war, wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren wieder aufgenommen. Mit Urteil vom 29. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.
A., B. und C.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. März 2024 an das Bundesgericht und beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Februar 2024 sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es sei beim Antennenhersteller eine Beglaubigung einzuholen, die bestätige, dass der strittige Antennentyp mit den angegebenen Sendeleistungen adaptiv funktioniere. Zudem seien ihnen die für die Hochrechnung erforderlichen Antennendiagramme auszuhändigen. Das Verwaltungsgericht, der Gemeinderat Wattenwil sowie die Bau- und Verkehrsdirektion schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Swisscom beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat sich geäussert, ohne Anträge in der Sache zu stellen. Die Beschwerdeführenden haben zu den Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensbeteiligten Stellung genommen.
C.
Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2024 ist der Beschwerde im Hinblick auf eine allfällige Inbetriebnahme der strittigen Mobilfunkanlage die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Erwägungen:
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Bau- und Umweltschutzrechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und wohnen innerhalb des im Standortdatenblatt berechneten Einspracheperimeters. Sie haben damit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils und sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4; je mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 147 II 44 E. 1.2; je mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5), festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit ungenügend begründeten Rügen und allgemein gehaltener, rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ist ein Begehren nicht hinreichend begründet, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Vorliegend beantragen die Beschwerdeführenden in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ihre Ausführungen erschöpfen sich dabei grossmehrheitlich in allgemeiner bzw. grundsätzlicher Kritik an der Bewilligungs- und Vollzugspraxis im Zusammenhang mit dem Mobilfunkstandard 5G. Wo sie konkret auf Erwägungen Bezug nehmen, handelt es sich grösstenteils um solche aus anderen Entscheiden des Verwaltungsgerichts oder von kantonalen Verwaltungsbehörden, sodass der Eindruck entsteht, die Begründung sei aus Inhalten diverser früherer Eingaben zusammengetragen worden. Immerhin ist zumindest ansatzweise auch eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erkennen. Soweit allerdings hinsichtlich der erhobenen Rügen eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht, welche die Beschwerdeführenden als falsch erachten und sinngemäss eine Praxisänderung fordern, stellt sich weiter die Frage, inwiefern sie sich hinreichend mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen. Ob die Beschwerde den obigen Begründungsanforderungen genügt, kann letztlich offenbleiben, weil sie in der Sache ohnehin abzuweisen ist.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umstritten war die geplante Installation dreier adaptiver Antennen und deren Betrieb gemäss dem neuesten Mobilfunkstandard 5G. Die Vorinstanz hält fest, das strittige Bauprojekt umfasse den Betrieb adaptiver Antennen unter Anwendung eines Korrekturfaktors nicht. Sie hat das Vorhaben daher ausschliesslich nach der sogenannten Worst-Case-Betrachtung beurteilt und wie ihre Unterinstanzen für bewilligungsfähig befunden.
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die strittigen adaptiven Antennen könnten mit den im Standortdatenblatt deklarierten Leistungen (50, 150 und 200 W) überhaupt nicht adaptiv senden. Damit der adaptive Betrieb technisch möglich sei, seien die Mobilfunkbetreiberinnen nämlich darauf angewiesen, ihre Antennen mit höheren Sendeleistungen im Sinne des Korrekturfaktors zu betreiben. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Da die Vorinstanz ihre Beweisanträge abgewiesen habe, sei ihnen zudem das rechtliche Gehör verweigert worden. Werde der Korrekturfaktor in Anspruch genommen, wovon hier auszugehen sei, könne es zeitlich und örtlich zu höheren Feldstärken kommen und würden die Anlagegrenzwerte überschritten. Die Anwendung des Korrekturfaktors sei bundesrechtswidrig.
4.1. Wie das BAFU und die Vorinstanz zu Recht festhalten, ist es Sache der Mobilfunkbetreiberinnen zu beurteilen, welche Sendeleistungen funktechnisch sinnvoll sind. Für den rechnerischen Nachweis der Einhaltung der Anlagegrenzwerte ist nicht die technisch mögliche maximale Sendeleistung einer Antenne, sondern die im Standortdatenblatt beantragte Sendeleistung massgebend (siehe zuletzt Urteil 1C_590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 9). Der Vorinstanz ist somit entgegen den Beschwerdeführenden keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und auch keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die diesbezüglichen Beweisanträge abwies. Folglich ist dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden auf Einholung einer "Beglaubigung" bzw. technischen Bestätigung des Antennenherstellers auch im bundesgerichtlichen Verfahren kein Erfolg beschieden.
4.2. Von vornherein nicht zu hören sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden, soweit diese ausserhalb des Streitgegenstandes liegen. Das betrifft insbesondere die Kritik im Zusammenhang mit dem auf die streitgegenständlichen Antennen gerade nicht angewandten Korrekturfaktor (vorne E. 3; vgl. Urteil 1C_573/2023 vom 31. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ein ordentliches Baugesuch stellen müsste, wenn sie auf die vorliegend streitige Mobilfunkanlage (bzw. deren adaptiven Antennen) einen Korrekturfaktor anwenden wollte (vgl. BGE 150 II 379 E. 4). Dass die Beschwerdegegnerin nach Auffassung der Beschwerdeführenden im Kanton Bern den Korrekturfaktor bisher hundertfach rechtswidrig (gemeint wohl: ohne ein ordentliches Baubewilligungsverfahren zu durchlaufen) eingeführt habe, dürfte - soweit diese Annahme überhaupt zutrifft - darin begründet gewesen sein, dass diese Rechtsfrage bis April 2024 höchstrichterlich nicht definitiv geklärt war. Sodann hat es das Bundesgericht zwischenzeitlich mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip für vereinbar beurteilt, bei adaptiven Mobilfunkantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung auf die maximale Sendeleistung einen Korrekturfaktor anzuwenden, wobei die korrigierte, für die Berechnung des Anlagegrenzwertes massgebliche Sendeleistung nicht durchgehend, sondern lediglich über sechs Minuten gemittelt eingehalten werden muss (Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 6, zur Publikation vorgesehen).
Die Beschwerdeführenden sind weiter der Auffassung, die Einhaltung der Grenzwerte im adaptiven Betrieb sei vorliegend nicht sichergestellt. Damit die Auswirkungen der geplanten Anlage korrekt beurteilt werden könnten, müssten zwingend die "Original-Antennendiagramme für Broadcast und Traffic Beams" beigezogen werden. Zudem seien bei adaptiven Antennen genaue Abnahme- bzw. Kontrollmessungen generell nicht möglich und das Qualitätssicherungssystem erweise sich als ungenügend. Die Vorinstanz verweise zu Unrecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Bundesgericht habe eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und die Untauglichkeit der Messmethode sowie des Qualitätssicherungssystems nämlich nur für konventionelle, nach dem Worst-Case-Szenario geprüfte Antennen ohne Berücksichtigung der Adaptivität verneint. Dessen ungeachtet verstiessen die Anlagegrenzwerte nach Ansicht der Beschwerdeführenden ohnehin gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere gegen das Vorsorgeprinzip.
5.1. Die Vorinstanz hat sich zu den Antennendiagrammen und dem von den Beschwerdeführenden angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ausführlich geäussert. Insbesondere hält sie fest, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die eingereichten umhüllenden Antennendiagramme nicht für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen würden. Aus dem Umstand, dass das Diagramm ohne elektrischen Neigungswinkel ("tilt electrical 0") dargestellt werde, ergebe sich nicht, dass das Antennendiagramm nicht sämtliche möglichen "Beams" abdecke. Dies habe zwischenzeitlich auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erkannt.
Die Ausführungen der Vorinstanz stehen im Einklang mit der Einschätzung des BAFU als Umweltfachbehörde des Bundes, wonach ein Abstellen auf einen Neigungswinkel von 0° bei adaptiven Antennen üblich sei (vgl. Urteil 1C_590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 4.1; siehe bezüglich der umhüllenden Antennendiagramm ferner Urteile 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.1.2 und 7.2; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.3.2 mit Hinweis). Folglich bestand kein Anlass, andere bzw. zusätzliche Unterlagen beizuziehen und ist dem diesbezüglichen Verfahrensantrag auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht nachzukommen.
5.2. Die Beurteilung adaptiver Antennen nach der Worst-Case-Betrachtung ist gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar (grundlegend Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5; jüngst Urteile 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 9; 1C_94/2023 vom 12. November 2024 E. 8; 1C_573/2023 vom 31. Oktober 2024 E. 7; je mit Hinweisen). Die Annahme der Beschwerdeführenden, das Bundesgericht habe sich im Urteil vom 14. Februar 2023 überhaupt nicht mit dem adaptiven Betrieb auseinandergesetzt, ist offenkundig falsch. Es führte darin lediglich aus, adaptive Antennen könnten auch nicht adaptiv (d.h. konventionell) betrieben werden und gälten in diesem Fall nicht als adaptive Antennen (vgl. Urteil 1C_590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweis auf zit. Urteil 1C_100/2021 E. 2.2). Dass jedenfalls die Antennen Nrn. 7-9 der damals strittigen Mobilfunkanlage - wie hier - adaptiv betrieben werden sollten und sich das Bundesgericht mit der diesbezüglichen Kritik auseinandergesetzt hat, geht aus dem Entscheid klar hervor (zit. Urteil 1C_100/2021 Sachverhalt lit. A und E. 4 ff.).
Sodann hat das Bundesgericht in mehreren Urteilen bestätigt, dass die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen adaptiver Antennen zwecktauglich sind (siehe zuletzt Urteile 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 8.2; 1C_573/2023 vom 31. Oktober 2024 E. 6.1; je mit Hinweisen). Auch mit der Kritik am Qualitätssicherungssystem im Zusammenhang mit dem Betrieb adaptiver Antennen, die wie hier nach dem Worst-Case-Szenario bewilligt wurden, hat sich das Bundesgericht bereits mehrfach auseinandergesetzt. Derzeit besteht kein Anlass, das Funktionieren der Qualitätssicherungssysteme zu verneinen (zit. Urteile 1C_279/2023 E. 7; 1C_573/2023 E. 5; vgl. auch Urteile 1C_590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 4.3; 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 7, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
5.3. Die Beschwerdeführenden bringen keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen von der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten würden (vgl. zu den Anforderungen an eine Praxisänderung statt vieler BGE 149 II 354 E. 2.3 mit Hinweisen). Ihre Rügen erweisen sich somit allesamt als haltlos, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen und nicht ohnehin am Streitgegenstand vorbeizielen (vgl. vorne E. 2 und 4.2).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der durch ihren internen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin wird im bundesgerichtlichen Verfahren praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; zur Publikation vorgesehenes Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 10).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Wattenwil, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Poffet