Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2024 263
Entscheidungsdatum
27.10.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2024.263U NYR/SCN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Schaller

  1. A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe
  2. B.________
  3. C.________ Beschwerdeführende gegen Swisscom (Schweiz) AG handelnd durch die statutarischen Organe, Konzernrechtsdienst, 3050 Bern Swisscom Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Aarberg Bauabteilung, Stadtplatz 46, 3270 Aarberg

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.263U, Seite 2 betreffend Baubewilligung; Neubau einer Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 19. August 2024; BVD 110/2024/51) Prozessgeschichte: A. Mit Baugesuch vom 2. Dezember 2021 ersuchte die Swisscom (Schweiz) AG um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit Masten, Systemtechnik und neun Antennen auf der in der Arbeitszone und im Perimeter der Überbauungsordnung «Verzinkerei» gelegenen Par- zelle Aarberg Gbbl. Nr. 1________. Die geplante Mobilfunkanlage umfasst insgesamt neun Sendeantennen, die gemäss dem Standortdatenblatt vom 14. Juni 2021 (Revision 1.14; nachfolgend Standortdatenblatt) auf den Fre- quenzbändern 700 bis 900 Megahertz (MHz), 1'400 bis 2'600 MHz und 3'600 MHz senden sollen. Die drei Sendeantennen im Frequenzband 3'600 MHz verfügen je über 16 Sub-Arrays. Es ist ein adaptiver Betrieb unter Anwen- dung eines Korrekturfaktors vorgesehen. Gegen das Baugesuch erhoben unter anderen die A.________ AG, B.________ und C.________ Einspra- che. Am 19. Oktober 2023 erteilte das Amt für Wald und Naturgefahren, Ab- teilung Walderhaltung Region Mittelland, die Ausnahmebewilligung zur Un- terschreitung des Waldabstands. Mit Gesamtentscheid vom 8. März 2024 bewilligte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland das Vorhaben unter Auflagen und wies die Einsprache ab. B. Die A.________ AG, B.________ und C.________ erhoben am 10. April 2024 nebst anderen gegen den Gesamtentscheid bei der Bau- und Ver- kehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde. Mit Entscheid vom 19. August 2024 wies die BVD die Beschwerde einschliesslich der Sistie- rungsanträge ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.263U, Seite 3 C. Dagegen haben die A.________ AG, B.________ und C.________ am 10. September 2024 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der BVD vom 19. August 2024 sei aufzuheben. Das Baugesuch sei abzuweisen (Bauabschlag). 2. Das Baugesuch sei eventualiter zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei das Baugesuch zu sistieren bis ein taugliches Qua- litätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adap- tive Antennen vorliegen. 4. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren bis das Bundesgericht ein Urteil zu adaptiven Antennen mit Korrekturfaktor gefällt hat. 5. Subeventualiter sei im Bauentscheid festzuhalten, dass die Mobil- funkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden darf und der Anlage- grenzwert als Effektivwert ohne Mittelung eingehalten werden muss. 6. Den Beschwerdeführenden sei zu allfälligen Stellungnahmen der Bauherrschaft und des Amts für Umwelt (NIS-Fachstelle) das Replik- recht zu gewähren.» Die Swisscom (Schweiz) AG und die BVD beantragen mit Beschwerdeant- wort vom 21. Oktober 2024 bzw. Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde und sämtlicher Anträge, soweit darauf einzutre- ten sei. Die Einwohnergemeinde (EG) Aarberg hat mit Eingabe vom 15. Ok- tober 2024 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die A.________ AG, B.________ und C.________ haben am 12. November 2024 eine Replik ein- gereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 wohnen innerhalb des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.263U, Seite 4 massgebenden Einspracheperimeters, sind daher durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführerin 1 ist als Aktiengesellschaft eine juristische Person und kann wie eine Privatperson Einsprache bzw. Beschwerde erheben, wenn sie wie eine natürliche Person betroffen ist (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 35-35c N. 21). Als Grundeigentümerin der innerhalb des Einspracheperimeters gelegenen Pa- rzelle Aarberg Gbbl. Nr. 2________ ist auch ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch hinten E. 3.3). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe sämtliche Verfahrensanträge zur Klärung der tatsächlich und rechtlich kor- rekten Sachverhaltsdarstellung abgelehnt oder sei nicht darauf eingetreten, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei (Beschwerde Ziff. I/3.6 S. 4, Ziff. I/3.15 S. 6; Replik S. 2, act. 9). Im Einzelnen bemängeln die Be- schwerdeführenden, die BVD habe es unterlassen, durch die Fachstelle ab- klären zu lassen, an welchen Orten und in welchem Umfang es durch den adaptiven Antennenbetrieb zu Überschreitungen des Anlagegrenzwerts komme. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellen sie einen gleichlau- tenden Verfahrensantrag (Beschwerde Ziff. I/3.6 S. 4 sowie S. 6 unten), den sie in ihrer Replik zurückziehen bzw. durch ein Ausstands- und Ablehnungs- begehren ersetzen (Replik S. 2, act. 9). Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, die BVD habe zu Unrecht keine weiteren Unterlagen einge- holt (Beschwerde Ziff. I/3.15 S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.263U, Seite 5 2.2Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 ff. VRPG) umfasst unter anderem das Recht auf Einsicht in Verfahrensakten (BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3), das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 149 I 91 E. 3.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 15) und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 148 III 30 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Aufgrund ihrer formellen Natur ist die Gehörsrüge vorweg zu behandeln (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 9). 2.3Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, wird die Einhaltung der Anlagegrenzwerte an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Rahmen einer rechnerischen Prognose basierend auf den Angaben der Mobilfunkbetreiberin im Standortdatenblatt geprüft (dazu hinten E. 5.1). Die Mobilfunkbetreiberin reichte ein vollständiges Standortda- tenblatt einschliesslich Situationsplan und Antennendiagrammen ein (Vorak- ten Regierungsstatthalteramt [RSA] 4A pag. 196). Weitere Angaben waren für die rechnerische Prognose nicht erforderlich. Die BVD hat das rechtliche Gehör nicht verletzt, indem sie es abgelehnt hat, von der Mobilfunkbetreibe- rin weitere Unterlagen (Originalantennendiagramme, detaillierte Produktein- formationen, Angaben der Einstellungen für den realen Betrieb) herauszu- verlangen und diese den Beschwerdeführenden zuzustellen (angefochtener Entscheid E. 5c). Denn diese Unterlagen waren und sind nicht entscheidre- levant (dazu hinten E. 5.3; vgl. etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.; zum Ablehnungsbegehren hinten E. 3). 2.4Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungs- pflicht durch die Vorinstanz bemängeln, ist ihnen entgegenzuhalten, dass mit der Beschränkung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte der Be- gründungspflicht Genüge getan ist. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen- schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 142 I 135 E. 2.1; BVR 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.263U, Seite 6 S. 219 E. 3.1, je mit Hinweisen). – Der angefochtene Entscheid genügt die- sen Anforderungen. Die Vorinstanz hat in E. 4b des angefochtenen Ent- scheids verständlich und nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Antrag, es sei durch die NIS-Fachstelle aufzuzeigen, wo und wie stark die Grenzwerte überschritten würden, mangels Erheblichkeit abgewiesen hat. Betreffend den von den Beschwerdeführenden eingeforderten Unterlagen (Originalan- tennendiagramme, detaillierte Produkteinformationen, Angaben der Einstel- lungen für den realen Betrieb) verneinte die Vorinstanz entgegen den Aus- führungen der Beschwerdeführenden nicht deren Anspruch auf Einsicht, sondern kam zum Schluss, die Baugesuchsunterlagen enthielten alle we- sentlichen Informationen zur Beurteilung der Immissionssituation, weshalb kein Anlass bestehe, von der Baugesuchstellerin weitere Unterlagen einzu- verlangen (angefochtener Entscheid E. 5b und 5c). Auch hier ist somit keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. 3. 3.1Die Beschwerdeführenden beantragen die Feststellung, dass der Vorsteher des Amtes für Umwelt und Energie des Kantons Bern (AUE) be- fangen sei, und verlangen vom Verwaltungsgericht, die vom AUE verfassten Berichte und Stellungnahmen nicht zu berücksichtigen und durch solche ei- ner unabhängigen und nicht befangenen Institution oder Person zu ersetzen (Verfahrensantrag in Replik S. 3, act. 9). Der angefochtene Entscheid stütze sich massgeblich auf Stellungnahmen des AUE ab. Der Vorsteher des AUE habe in der Vergangenheit die Anwendung des Korrekturfaktors von adaptiv betriebenen Antennen im sog. Bagatellverfahren und ohne Baubewilligung rechtswidrig erlaubt. Er begünstige die Mobilfunkbranche systematisch, was seine Voreingenommenheit aufzeige (Replik S. 2 ff., act. 9). 3.2Die Beschwerdeführenden setzen sich in keiner Weise mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinander, die sich bereits mit der gleichen Rüge befasst hat (angefochtener Entscheid E. 2b). Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund nach Art. 9 VRPG gegeben ist. Insbesondere reiche allein die Einreichung einer Strafanzeige gegen ein Behördenmitglied zur Begründung einer Befangenheit nicht aus. Es würden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.263U, Seite 7 keine Hinweise vorliegen, dass der Amtsvorsteher des AUE nicht nach bes- tem Wissen und Gewissen gehandelt hat. 3.3Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwer- deführenden geltend machen, das AUE bewillige adaptive Antennen un- zulässigerweise im «Bagatellverfahren», ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Entscheide des Bundesgerichts, wonach der Ersatz einer konventionel- len Antenne durch eine adaptive Antenne (BGer 1C_414/2022 vom 29.8.2024 und 1C_332/2023 vom 11.10.2024) und die Anwendung des Kor- rekturfaktors bei einer bestehenden adaptiven Antenne ein Baubewilligungs- verfahren erfordert (BGE 150 II 379), dem AUE bekannt sind und keine An- haltspunkte ersichtlich sind, wonach das AUE diese Rechtsprechung igno- riert. Die in der Beschwerde angeführten Äusserungen des Amtsvorstehers ergingen im Dezember 2022 und lange vor den erwähnten Urteilen. Dass eine bestimmte Vollzugspraxis im Nachhinein gerichtlich als nicht in allen Teilen rechtskonform beurteilt worden ist, zeigt zudem keine Voreingenom- menheit auf (vgl. Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 28 a.E.). Der Vorwurf, der Vorste- her des AUE sei voreingenommen, ist nach dem Gesagten unzutreffend und unbegründet. Es kann daher offenbleiben, ob der gestellte Antrag auf «Fest- stellung der Befangenheit» überhaupt zulässig ist (Subsidiarität von Feststel- lungsbegehren; vgl. dazu BVR 2016 S. 273 E. 2.2). Der Antrag der Be- schwerdeführenden auf Feststellung der Befangenheit des Amtsvorstehers des AUE ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es besteht für das Verwaltungsgericht sodann kein Anlass, nicht auf Berichte und Stellungnah- men des AUE abzustellen, und es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen darauf abgestellt haben. 4. Die Rügen der Beschwerdeführenden in der Sache beziehen sich auf den adaptiven Betrieb der Antennen unter Anwendung eines Korrekturfaktors. Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang Grenzwertü- berschreitungen an den OMEN und eine nicht nachvollziehbare Festlegung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.263U, Seite 8 der Korrekturfaktoren geltend (Beschwerde Ziff. II/1 S. 7 ff. und Ziff. II/6.4 S. 20 ff.). 4.1Unter adaptiven Antennen im Sinn der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) werden Sendeantennen verstanden, die ihre Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm mittels separat ansteuerbaren Elementar- antennen (Sub-Arrays) automatisch durch Algorithmen in kurzen zeitlichen Abständen ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen (sog. "Beam- forming"), dies im Unterschied zu konventionellen Antennen, die mit einer im Wesentlichen konstanten räumlichen Strahlungsverteilung senden. Diese Anpassung kann sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Senderichtung geschehen. Das Signal wird damit bevorzugt in jene Richtung übertragen, wo es durch die Endgeräte angefordert wird; in allen anderen Richtungen ist die Strahlung tiefer (BGE 150 II 379 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2Der Bundesrat hat am 17. April 2019 im Hinblick auf die Einführung der adaptiven Antennen die Definition des massgebenden Betriebszustands von Mobilfunkbasisstationen in Anhang 1 Ziff. 63 NISV angepasst (Inkraft- treten am 1.6.2019; AS 2019 1491). Dabei verankerte er den Grundsatz, dass die Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme von ad- aptiven Antennen bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands zu berücksichtigen ist. Die konkrete Ausgestaltung wurde damals bewusst zugunsten einer Regelung auf Stufe Vollzugshilfe offengelassen (Erläuterun- gen des BAFU vom 17.4.2019 zur Änderung der NISV, Ziff. 4.4 S. 8, einseh- bar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Elektrosmog/ Rechtsetzung und Vollzug/Erläuternde Berichte»). Das BAFU hat in der Folge am 23. Februar 2021 den Nachtrag «Adaptive Antennen» zur Voll- zugsempfehlung zur NISV des Bundesamts für Umwelt, Wald und Land- schaft (BUWAL; heute: BAFU) «Basisstationen Mobilfunk- und WLL» aus dem Jahr 2002 publiziert (nachfolgend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Elektrosmog/ Vollzug in der Praxis/Mobilfunk: Vollzugshilfen»). In diesem Nachtrag hat es den genannten Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass ein Korrekturfak- tor für die maximale ERP (effective radiated power, dt. äquivalente Strah- lungsleistung) angewendet werden darf, wenn die Sendeantennen mit einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.263U, Seite 9 automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden, die sicherstellt, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Ziff. 3.2 S. 7 f.). Verschiedene Elemente dieser Definition wur- den vom Bundesrat in der Zwischenzeit in Anhang 1 Ziff. 63 NISV auf Ver- ordnungsstufe verankert (Inkrafttreten am 1.1.2022; AS 2021 901; weitere Vollzugsanpassungen erfolgten mit Änderungen der Art. 11a f. und 19b NISV vom 29.9.2023, in Kraft seit 1.11.2023; AS 2023 583). Anhang 1 Ziff. 63 NISV lautet neu wie folgt: 1 Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. 2 Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Kor- rekturfaktor K AA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit ei- ner automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet. 3 Es gelten folgende Korrekturfaktoren K AA : ≥ 0.10 (bei 64 und mehr Sub-Arrays) ≥ 0.13 (32 bis 63 Sub-Arrays) ≥ 0.20 (16 bis 31 Sub-Arrays) ≥ 0.40 (8 bis 15 Sub-Arrays) 4 Wird bei bestehenden adaptiven Sendeantennen ein Korrekturfaktor K AA angewendet, so reicht der Inhaber der Anlage der zuständigen Behörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt ein. Gemäss dieser neuen Regelung muss mit anderen Worten bei adaptiven Antennen mit acht oder mehr Sub-Arrays die im Standortdatenblatt dekla- rierte Sendeleistung (ERP n ) nicht wie bei konventionellen Antennen im Ma- ximum, sondern nur noch über 6 Minuten gemittelt eingehalten werden, wo- bei die momentane Leistung vorübergehend höchstens um den Kehrwert des Korrekturfaktors (1/K AA ) von der deklarierten Sendeleistung abweichen darf (ERP n = K AA x ERP max ). Für den rechnerischen Nachweis der Strah- lungsgrenzwerte wird die korrigierte Sendeleistung ERP n herangezogen, weshalb die elektrische Feldstärke an einem sog. OMEN zeitweise über den Anlagegrenzwerten liegen kann (zum Ganzen BGer 1C_307/2023 vom 9.12.2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.3; vgl. auch Nachtrag zur Voll- zugsempfehlung Ziff. 3.3.2 f. und 3.4 f. S. 9 ff.). 4.3Das Bundesgericht hat sich im Leitentscheid 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 (zur Publ. vorgesehen) zur Zulässigkeit der Regelung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.263U, Seite 10 Korrekturfaktors in Anhang 1 Ziff. 63 NISV geäussert und dabei bestätigt, dass einerseits die Regelung des Korrekturfaktors in der NISV als stufenge- recht zu qualifizieren ist und andererseits die Höhe des Korrekturfaktors auf wissenschaftlichen Gesichtspunkten gründe und nicht ersichtlich sei, inwie- weit dessen Herleitung fehlerhaft sein sollte. Das Gericht hat dabei den auch von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwand verworfen, bei der Festlegung der Korrekturfaktoren sei von zu konservativen Nutzungsszena- rien ausgegangen worden (E. 5.4 und 6.2.3). Der Korrekturfaktor führe auch nicht zu einer Privilegierung von adaptiven im Vergleich zu konventionellen Antennen; das Ziel der neuen Regelung sei vielmehr, adaptive Antennen nicht strenger zu beurteilen als konventionelle (E. 6.1.3 f.). Die im Vergleich zu konventionellen Antennen unterschiedliche Sendecharakteristik von ad- aptiven Antennen stelle einen nachvollziehbaren Umstand dar, der eine dif- ferenzierte Behandlung der beiden Antennentypen rechtfertige (E. 6.1.4). Diesen Leitentscheid hat das Bundesgericht unterdessen in weiteren Urtei- len bestätigt (BGer 1C_279/2023 vom 6.2.2025 E. 6, 1C_640/2023 vom 24.2.2025 E. 3.2). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, das Bun- desgericht habe sich noch nie zur Zulässigkeit der Anwendung eines Kor- rekturfaktors geäussert, treffen damit nicht zu (Replik S. 11, act. 9). Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, dass die festgelegten Werte über den von der International Electrotechnical Commission (IEC) empfohlenen Kor- rekturfaktoren lägen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich die genannte Empfehlung auf eine Regelung für die Immissionsgrenzwerte bezieht (Erläu- terungen des Bundesamts für Umwelt [BAFU] vom 17.4.2019 zur Änderung der NISV, Ziff. 6.1 a.E. S. 17, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubri- ken «Themen/Elektrosmog/Rechtsetzung und Vollzug/Erläuternde Be- richte») und deshalb nicht direkt auf die hier umstrittene Regelung für die Anlagegrenzwerte übertragen werden kann. 5. 5.1Wird eine Mobilfunkanlage errichtet oder ersetzt, muss anhand einer Strahlungsprognose aufgezeigt werden, dass die Immissions- und Anlage- grenzwerte eingehalten sind. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das von der Inhaberin oder vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.263U, Seite 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses hat unter anderem die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 Bst. a NISV). Es muss zudem Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, enthalten sowie auch Angaben über die Strahlung an den drei OMEN, an denen diese am stärksten ist, und an allen OMEN, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c NISV). Für die vorliegende Anlage beträgt der Anlagegrenzwert 5 V/m (Anhang 1 Ziff. 64 NISV; Standortdatenblatt, Zusatz- blatt 2, Vorakten RSA 4A pag. 190). Nach Art. 12 NISV überwacht die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1), insbesondere durch Messungen oder Berechnungen; hierfür empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Die Einhaltung der Anlagegrenzwerte im Betriebszustand ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht Baubewilligungsvoraussetzung (Beschwerde Ziff. II/3.3 S. 11); diese Frage stellt sich logischerweise erst nach Bewilligung und Inbetriebnahme der Anlage. 5.2Der Einwand der Beschwerdeführenden, die Anwendung eines Kor- rekturfaktors führe wegen der hohen maximalen Sendeleistungen zu Über- schreitungen des Anlagegrenzwerts, ist falsch (Beschwerde Ziff. II/1.1 S. 7, Ziff. II/1.4 S. 8). Obwohl unbestritten ist, dass an OMEN kurzzeitig elektri- sche Feldstärken auftreten können, die über 5 V/m liegen (vorne E. 4.2), ist dies nicht mit einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts gleichzusetzen. Bei adaptiven Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ist bei der Berechnung des Anlagegrenzwerts nicht die maximale Sendeleis- tung massgebend, sondern die im 6-Minuten-Mittel eingehaltene korrigierte Sendeleistung (Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 NISV). Gestützt auf die Angaben im Standortdatenblatt (vgl. Standortdatenblatt, Zusatzblätter 3a und 4a, Vorak- ten RSA 4A pag. 189 ff.), hat das AUE als zuständige Fachbehörde die rech- nerische Prognose geprüft und im Fachbericht vom 4. August 2023 festge- halten, dass die geplante Mobilfunkanlage die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und der Anlagegrenzwert rechnerisch bei sämtlichen OMEN eingehal- ten werde, wobei auch alle Voraussetzungen für die Anwendung des Kor- rekturfaktors gegeben seien (Vorakten RSA 4A pag. 42). Wie bereits die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.263U, Seite 12 Vorinstanz festgestellt hat, besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung ab- zuweichen (angefochtener Entscheid E. 4b). Entsprechend ist der Antrag, im Fall einer Bewilligung des Baugesuchs sei explizit festzuhalten, dass kein Korrekturfaktor angewendet werden dürfe und die Anlagegrenzwerte ohne Mittelung einzuhalten seien, abzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 5, vorne Bst. C). 5.3Sodann gibt es keine stichhaltigen Anhaltspunkte, wonach die dem AUE zur Prüfung der Immissionsprognose zur Verfügung gestellten Anten- nendiagramme nicht alle möglichen «Beams» abdecken (Beschwerde Ziff. II/5.1 S. 16; Replik S. 8 f., act. 9). Die von der Beschwerdegegnerin ein- gereichten Unterlagen wurden vom AUE geprüft und für korrekt befunden. Das AUE hatte zudem Zugriff auf die Originalunterlagen bzw. -diagramme (BGer 1C_590/2023 vom 6.1.2025 E. 4.4; vgl. Beschwerdeantwort Rz. 16 S. 4, act. 6). Der von den Beschwerdeführenden beantragte Beizug von «Original Antennendiagrammen», «technischen Datenblättern» und weite- ren Unterlagen war für Prüfung der Immissionsprognose nicht erforderlich und durfte unterblieben. Die Vorinstanz hat den dahingehenden Antrag zu Recht abgewiesen (vgl. auch vorne E. 2.3) und er ist auch in Bezug auf das vorliegende Verfahren abzuweisen (vgl. Beschwerde Ziff. II/2.5 S. 10; Replik S. 8, act. 9). Soweit die Beschwerdeführenden zum Beleg der angeblichen Fehlerhaftigkeit der Antennendiagramme auf das Urteil VB.2020.00544 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2021 verweisen (vgl. Beschwerde Ziff. II/5.1.2 S. 16), übersehen sie, dass dieses Urteil nicht mehr dem aktuellen Stand der Rechtsprechung entspricht (dazu bereits VGE 2020/476 vom 29.2.2024 E. 4.5.1 [bestätigt durch BGer 1C_187/2024 vom 1.7.2025 E. 5.1]). Dem Fachbericht des AUE vom 4. August 2023 (Vor- akten RSA 4A pag. 42) ist zu entnehmen, dass das Baugesuch anhand des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung beurteilt worden ist. In diesem Nachtrag wird detailliert beschrieben, wie die Strahlungsprognose bei adaptiven An- tennen zu berechnen und im Standortblatt auszuweisen ist. Soweit die Be- schwerdeführenden kritisieren, dass der Fachbericht des AUE keine genau- eren Angaben zur Berechnungsweise enthalte, ist ihr Einwand daher unbe- gründet (Beschwerde Ziff. II/2.2 S. 10). Es besteht kein Anlass, das Bauge- such zur «Vervollständigung und allfälligen Neueinreichung an die Gesuch- stellerin zurückzuweisen» (Beschwerde Ziff. II/2.4 S. 10).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.263U, Seite 13 5.4Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die im Standortdatenblatt ange- gebenen Sendeleistungen für die Beschwerdegegnerin verbindlich sind (vgl. statt vieler BGE 128 II 378 [BGer 1A.264/2000] nicht publ. E. 8.1) und ihre Einhaltung durch ein Qualitätssicherungssystem (QS-System) kontrol- liert wird (dazu hinten E. 7). Es ist Sache der Beschwerdegegnerin zu be- stimmen, ob die geplante Anlage im Rahmen der beantragten Betriebspara- meter sinnvoll betrieben werden kann; dies muss im vorliegenden Baubewil- ligungsverfahren nicht überprüft werden (BGer 1C_590/2023 vom 6.1.2025 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4c). Auf die Ein- wände der Beschwerdeführenden, die im Standortdatenblatt deklarierte und der rechnerischen Prognose zugrunde gelegte ERP sei zu tief bzw. damit lasse sich die Antenne nicht betreiben, ist nicht einzugehen (Beschwerde Ziff. II/1.2 S. 7, Ziff. II/1.9 f. S. 8 f., Ziff. II/2 S. 10). 5.5Die Rüge, wonach die Einhaltung der Grenzwerte nicht rechtsgenüg- lich nachgewiesen sei, ist nach dem Gesagten unbegründet. 5.6Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur rechtswidrigen Auf- schaltung eines Korrekturfaktors ohne vorgängiges Baubewilligungsverfah- ren haben keinerlei Bezug zum vorliegenden Verfahren. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 6. Die Beschwerdeführenden bringen vor, es bestehe keine geeignete Mess- methode, um die Einhaltung der Grenzwerte bei adaptiven Antennen mess- technisch zu überprüfen (Beschwerde Ziff. II/1.3 S. 7 und Ziff. II/4 S. 12 ff.; Replik S. 6 ff., act. 9). 6.1Wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt (angefochtener Entscheid E. 7d), hat das Bundesgericht im Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8 erkannt, dass die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) für das 5G-Signal empfohlene Messmethode zur Durchführung von Kontroll- bzw. Abnahmemessungen bei adaptiven Antennen zwecktaug- lich ist. Diesen Befund hat es mehrfach bestätigt (BGer 1C_190/2024 vom 13.5.2025 E. 5.2). Es gelangte insbesondere zum Schluss, dass die fragliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.263U, Seite 14 Messmethode nicht bereits deshalb als unzuverlässig einzustufen sei, weil für die Hochrechnung der Messwerte Angaben der jeweiligen Mobilfunkbe- treiberinnen erforderlich seien (BGer 1C_45/2022 vom 9.10.2023 E. 6). Vor diesem Hintergrund besteht für das Verwaltungsgericht kein Grund, daran zu zweifeln, dass die Vollzugsbehörden in der Lage sind, bei Mobilfunkanla- gen mit adaptiven Antennen die Einhaltung der Grenzwerte mittels Kontroll- bzw. Abnahmemessungen zu überprüfen, zumal Inhaberinnen und Inhaber von Mobilfunkanlagen nach Art. 10 NISV rechtlich verpflichtet sind, der Voll- zugsbehörde auf deren Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Aus- künfte zu erteilen und nötigenfalls Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. 6.2Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Reflexionen würden bei der vorgesehenen Messmethode unberücksichtigt bleiben, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (ange- fochtener Entscheid E. 6b). Es entspricht dem aktuellen Stand der Recht- sprechung, die Reflexionen im Rahmen der rechnerischen Prognose nicht zu berücksichtigen. Bis zu einem gewissen Mass kompensiert die Empfeh- lung, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemes- sung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlage- grenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, die Nichtberücksichtigung von Reflexionen (BGer 1C_307/2023 vom 9.12.2024 [zur Publ. vorgesehen] E. 8.2). – Das AUE hat in seinem Fachbericht vom 4. August 2023 keine Abnahmemessungen für die in Frage stehende Mobilfunkanlage angeordnet (Vorakten RSA 4A pag. 41). Im Verfahren vor der BVD legte das AUE mit Stellungnahme vom 3. Juli 2024 dar, nur an den OMEN Nrn. 2 und 4 sei der Anlagegrenzwert zu mehr als 80 % ausgeschöpft. Der OMEN Nr. 2 befinde sich an einem Fenster ca. 15 % abseits von der Hauptstrahlrichtung ohne direkte Sicht auf die Antenne. Die realistischen Feldstärkenwerte seien zu- dem tiefer als die rechnerisch prognostizierten, denn die Strahlung werde durch die Dachkonstruktion gedämpft und die berechnete Feldstärke da- durch überschätzt. Aus Gründen der Vorsorge dürfe bei der rechnerischen Prognose keine Dämpfung durch die Dachkonstruktion berücksichtigt wer- den. Aus diesen Gründen sei beim OMEN Nr. 2 auf eine Abnahmemessung verzichtet worden. Der OMEN Nr. 4 sei an der Ecke am Eingang zur Lager- und Umschlagsfläche eines Unternehmens ausgewiesen. Dort befinde sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.263U, Seite 15 kein ständiger Arbeitsplatz, somit sei dieser Ort kein OMEN in Sinn der NISV; eine Abnahmemessung sei daher nicht erforderlich (Stellungnahme vom 3.7.2024, Vorakten BVD 4B pag. 80). Die Vorinstanz hat diese Ausführun- gen als nachvollziehbar und überzeugend beurteilt (angefochtener Ent- scheid E. 7b). Die Beschwerdeführenden haben sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht diesbezüglich keine Anträge gestellt und den Verzicht auf Abnahmemessungen nicht kritisiert. Gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des AUE, kann an den OMEN Nrn. 2 und 4 deshalb auf Abnahmemessungen verzich- tet werden. 7. 7.1Die Beschwerdeführenden machen geltend, das QS-System könne die Einhaltung der Anlagegrenzwerte nicht gewährleisten. Bestehende Defi- zite des QS-Systems würden durch den Einsatz adaptiver Antennen massiv verstärkt (Beschwerde Ziff. II/5 S. 14 ff.; Replik S. 9 ff., act. 9). 7.2Die Rüge ist unbegründet. Das Bundesgericht hat sich mit der Kritik am QS-System im Zusammenhang mit dem Betrieb adaptiver Antennen un- ter Anwendung eines Korrekturfaktors auseinandergesetzt und entschieden, dass das QS-System ein taugliches, wirksames und ausreichendes Instru- ment zur Kontrolle der Emissionsbegrenzungen darstellt (vgl. Leiturteil 1C_307/2023 vom 9.12.2024 [zur Publ. vorgesehen] E. 7.5). Es ist gerichts- notorisch, dass die Beschwerdegegnerin ein QS-System betreibt. Bei dieser Ausgangslage kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass die Kontrolle der Einhaltung der bewilligten Betriebsparameter durch die imple- mentierten Überprüfungsprozesse ausreichend gewährleistet ist und es dazu keiner zusätzlichen «Begrenzungen auf Ebene Hardware» bedarf (Be- schwerde Ziff. II/5.4 S. 14). Im Übrigen kann auf die ausführlichen und zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 31; angefochtener Entscheid E. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.263U, Seite 16 8. Die Beschwerdeführenden bemängeln die Anlagegrenzwerte der NISV als gegen das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verstossend und gesundheits- schädigend. Sie verweisen auf verschiedene Webseiten und Studien bzw. auf «Erklärungen und Appelle, die von hunderten Wissenschaftlern unter- zeichnet wurden», und darauf, dass die Empfehlungen der internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen sollen (Beschwerde Ziff. II/6 S. 17 ff.; Replik S. 5 f., act. 9). 8.1Der umweltrechtliche Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Bun- desgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzge- setz, USG; SR 814.01) und den zugehörigen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 NISV müssen die Immissionsgrenzwerte nach An- hang 2 dieser Verordnung überall eingehalten sein, wo sich Menschen auf- halten können. Die Immissionsgrenzwerte dienen dem Schutz vor den wis- senschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen nichtionisierender Strah- lung. Die (wesentlich strengeren) Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 der NISV müssen dagegen nur an den OMEN eingehalten werden (Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und sind keine Gefährdungswerte, sondern eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung, welche die Strahlung auf das technisch und betrieb- lich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren soll (BGE 126 II 399 E. 3b). 8.2Das Bundesgericht hat sich in seiner neueren Rechtsprechung aus- führlich mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft befasst und ist zum Er- gebnis gelangt, dass die Anlagegrenzwerte der NISV mit dem umweltrecht- lichen Vorsorgeprinzip in Einklang stehen und gesetzeskonform sind und dass keine belastbaren wissenschaftlichen Hinweise bestehen, dass deren Einhaltung negative gesundheitliche Auswirkungen hat. Im Leitentscheid 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 (zur Publ. vorgesehen) hat das Bun- desgericht dies in E. 9 insbesondere auch für adaptiv betriebene Antennen unter Anwendung eines Korrekturfaktors festgehalten. Diese Einschätzung hat es seither mehrfach bestätigt (BGer 1C_279/2023 vom 6.2.2025 E. 6, 1C_640/2023 vom 24.2.2025 E. 3.2, 1C_113/2024 vom 16.6.2025 E. 3.1). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen diese Rechtsprechung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.263U, Seite 17 nicht in Frage zu stellen. Es kann ergänzend auf die ausführlichen und zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 31; angefochtener Entscheid E. 9). 9. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es bestehe am betroffe- nen Standort kein Bedarf für zusätzliche Mobilfunkleistung und/oder die 5G- Technologie (Beschwerde Ziff. II/8 S. 23 f.), sind sie darauf hinzuweisen, dass die Mobilfunkbetreiberin für die Erteilung der Baubewilligung kein öf- fentliches Interesse nachweisen muss (vgl. BGer 1C_176/2022 vom 18.7.2024 E. 4.3.5). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist die Frage des gesellschaftlichen Interesses an der Einführung der 5G-Techno- logie im Baubewilligungsverfahren somit nicht zu prüfen (angefochtener Ent- scheid E. 10b). Unbegründet ist schliesslich der vorgebrachte Einwand des hohen Stromverbrauchs der projektierten Anlage (Beschwerde Ziff. II/9 S. 24). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, spielt der Stromverbrauch ei- ner Mobilfunkanlage für die Bewilligungsfähigkeit keine Rolle (angefochtener Entscheid E. 10b). 10. Die Beschwerdeführenden beantragen die Sistierung des Beschwerdever- fahrens, bis ein taugliches QS-System sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen und bis das Bundesgericht ein Urteil zu ad- aptiven Antennen mit Anwendung des Korrekturfaktors gefällt hat (Rechts- begehren 3 und 4 der Beschwerde; vorne Bst. C). Nach Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde ein Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Wie sich aus den vorangehenden Erwä- gungen ergibt, können die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen ohne Weiterungen zum QS-System und zum Messverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.263U, Seite 18 sowie ohne das Abwarten von Urteilen des Bundesgerichts beurteilt werden, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden nicht substanziiert darle- gen, um welche Verfahren es sich handeln soll, deren Urteil sie abwarten wollen. Es besteht daher kein Grund, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Die Anträge sind abzuweisen. 11. 11.1Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle standhält. Es besteht deshalb kein Anlass, diesen aufzuhe- ben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbe- gehren 1 und 2 der Beschwerde; vorne Bst. C). Dem Verfahrensantrag, es sei den Beschwerdeführenden zu allfälligen Stellungnahmen der Bauherr- schaft und des AUE das Replikrecht zu gewähren (Rechtsbegehren 6 der Beschwerde; vorne Bst. C), wurde entsprochen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist (vorne E. 3.3). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmit- tel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 11.2Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Beschwer- deführenden die Kosten für das verwaltungsrechtliche Verfahren unter soli- darischer Haftung zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Partei- kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Anträge auf Sistierung des Verfahrens werden abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.263U, Seite 19 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin 1
  • Beschwerdeführer 2
  • Beschwerdeführerin 3
  • Beschwerdegegnerin
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Aarberg
  • Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen:
  • Regierungsstatthalteramt Seeland
  • Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern, Abteilung Immissionsschutz Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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i.V.m

  • Art. 40 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

NISV

VRPG

  • Art. 9 VRPG
  • Art. 21 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 38 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 106 VRPG

Gerichtsentscheide

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