Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2018 144 Urteil vom 25. Oktober 2018 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungPräsidentin:Catherine Overney Richter:Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin:Frédérique Jungo ParteienA.________, Beschwerdeführer, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz GegenstandBetreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) Beschwerde vom 8. September 2018 gegen die Verfügungen des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 24. August 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt Am 24. August 2018 setzte das Betreibungsamt des Sensebezirks das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ fest und verfügte gleichentags eine Lohnpfändung. Mit Beschwerde vom 7. September 2018 (Postaufgabe: 8. September 2018) focht A.________ die Pfändungsurkunde bzw. die Verfügung der Lohnpfändung an. Er beanstandete, bei der Berech- nung der pfändbaren Quote seien gewisse Auslagen nicht berücksichtigt worden und reichte Beweismittel ein. In seiner Stellungnahme vom 24. September 2018 führte das Betreibungsamt aus, die Pfändungs- urkunde gegen den Schuldner A.________ sei am 24. August 2018 aufgrund der vorliegenden Angaben und Unterlagen erstellt worden. Mit Verfügung vom gleichen Tag sei das Existenz- minimum neu festgesetzt worden. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei. Erwägungen 1. 1.1.Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantons- gerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwer- de werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.2.Die Pfändungsurkunde und die Verfügung der Lohnpfändung vom 24. August 2018 wurden dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 3. September 2018 zugestellt. Das Betrei- bungsamt erklärt in seiner Stellungnahme, die zehntägige Frist sei eingehalten worden. Somit erfolgte die am 8. September 2018 erhobene Beschwerde fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem sowohl einen Antrag als auch eine kurze Begründung; sie genügt diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.3.Mit der Neuberechnung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Quote sowie der Verfügung vom 24. September 2018 machte das Betreibungsamt von seiner Möglichkeit nach
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Art. 17 Abs. 4 SchKG Gebrauch, die angefochtene Verfügung bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen zu können. Die Wiedererwägung kann zum Widerruf oder zu einer teil- weisen Aufhebung oder Abänderung der früheren Verfügung führen. Diesfalls wird das Beschwer- deverfahren nur insoweit gegenstandslos, als den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N. 61 ff.; DIETH/WOHL, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N. 34 ff.; MAIER/VAGNATO, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 39 ff.; BGE 126 III 85 E. 3). Vorliegend hat das Betreibungsamt in der neuen Berechnung einen Betrag in Höhe von CHF 200.- für die Kosten für den Transport und die auswärtige Verpflegung des Sohnes des Beschwerde- führers angerechnet. Den übrigen Begehren des Beschwerdeführers wurde nicht entsprochen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. In seiner Beschwerde vom 8. September 2018 beanstandet der Beschwerdeführer verschiedene Punkte bei der Festsetzung seines Existenzminimums und beantragt die Aufhebung der Verfügun- gen vom 24. August 2018. 2.1.Es darf nur jener Einkommensteil gepfändet werden, welcher nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist das Existenzminimum gegenüberzustellen, pfändbar ist die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Existenzminimum in jedem einzel- nen Fall festzusetzen. Er darf sich dabei nicht blindlings an die von seiner kantonalen Aufsichts- behörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Seinem Ermes- sen ist dabei ein weiter Spielraum gegeben. Dabei ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensauf- wand zu berücksichtigen. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers. Nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rech- nung zu tragen (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21; vgl. auch WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 21 ff.). 2.2. 2.2.1. In Bezug auf die Kosten für den Transport und die auswärtige Verpflegung des Sohnes des Beschwerdeführers zog das Betreibungsamt – wie obenstehend ausgeführt – seine Verfügung in Wiedererwägung und rechnete einen Betrag von CHF 200.- (CHF 140.- für das Mittagessen und CHF 60.- für den öffentlichen Verkehr) an. Der Beschwerdeführer macht weitere Kosten für seinen Sohn geltend, nämlich CHF 200.- pro Monat für Nachhilfestunden in Mathematik und Deutsch sowie Kosten in nichtbestimmter Höhe für schulische Aktivitäten ausserhalb der Schulzeiten. Das Betreibungsamt erklärt diesbezüglich, dass weitere private Aktivitäten des Sohns in dessen Grundbetrag von CHF 600.- enthalten seien, weshalb diese bei der Berechnung des Existenzmini- mums nicht berücksichtigt würden.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 2.2.2. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 deckt der Grundbetrag grundsätzlich die Posten Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Koch- strom und/oder Gas etc. Ebenfalls aus diesem Grundbetrag bezahlt werden müssen die Kosten für Hobbies und Freizeitbeschäftigungen aller Art (Urteil BGer 5A_696/2009 vom 3. März 2010 E. 3.1; 5A_272/2008 vom 12. August 2008 E. 2.4; BGE 128 III 337 E. 3c). Grundsätzlich besteht der Anspruch des Schuldners um Aufnahme des Kinderzuschlages nur bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es mit Erreichen der Volljährigkeit seine Lehre oder laufende Schuldbildung noch nicht vollendet, muss das Betreibungsamt den Kinderzuschlag bis zu dessen Abschluss weiterhin berücksichtigen (WINKLER, Art. 93 N. 34; VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 24). Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendig- keit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (WINKLER, Art. 93 N. 36; vgl. auch KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39). Dem Betreibungsamt ist zuzustimmen, wenn es ausführt, private Aktivitäten des Sohnes seien im Grundbetrag enthalten und könnten bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Sollte es sich entgegen der Annahme des Betreibungsamtes nicht um private Aktivitäten, sondern tatsächlich um schulische Aktivitäten ausserhalb der Schulzeit handeln wie der Beschwerdeführer vorbringt, belegt dieser nicht, dass diese Kosten auch effektiv bezahlt werden. In Bezug auf die Nachhilfestunden kann die Frage, ob solche Kosten für ein volljähriges Kind, welches die Schulbildung noch nicht vollendet hat, zu berücksichtigen sind, offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer auch deren tatsächliche Leistung nicht nachweist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.3. 2.3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Kosten für seine Medikamente und den Weg ins Inselspital seien nicht berücksichtigt worden. Für Kontrollen und Behandlungen in Zusammenhang mit seiner chronischen Muskelerkrankung müsse er sich regelmässig ins Inselspital nach Bern begeben. Er müsse jeden Tag und für den Rest seines Lebens Medikamente einnehmen, die er jeden Monat selber bezahle, bevor die hierfür anfallenden Kosten von seiner Krankenkasse über- nommen würden. Hierzu führt das Betreibungsamt aus, für die Wegspesen habe der Beschwerdeführer jeweils Ende Monat eine Auflistung der Arztbesuche unter Beilage des Aufgebotes einzureichen. Das Gesuch würde sodann geprüft und die Kosten entsprechend zurückerstattet. Auch für die gemäss ärztli- chem Attest benötigten Medikamente sei jeweils Ende Monat ein entsprechendes Gesuch zu stellen, woraufhin die effektiven Kosten der Selbstbehalte geprüft und eine Rückerstattung vorge- nommen würde. Das Betreibungsamt rechne beim monatlichen Existenzminimum keine Pauschal- beträge für Krankheitskosten an, aber die effektiven Kosten könnten jeweils geltend gemacht werden. 2.3.2. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG enthalten unter Ziff. II einen Posten für verschiedene Auslagen: Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen, wie für Arzt,
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, einen Wohnungswechsel etc. bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Im pauschalen Grundbetrag sind nur die Kosten der üblichen Selbstmedikation enthalten. Gegebenenfalls kann bei der Berechnung des Existenzmini- mums die auf den Monat umgerechnete Krankenkassenfranchise eingesetzt werden. Gleiches gilt, wenn solche Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners. Einzelne Kompensationen können ihm auch aus dem Betreffnis bereits eingegangener Lohnab- züge ausbezahlt werden. Mehrausgaben sind von ihm nachzuweisen oder, wo dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft zu machen (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 32 m.w.H.). Der Beschwerdeführer reichte Aufgebote für Untersuchungen und Kontrollen im Inselspital sowie zwei ärztliche Atteste ein, die belegen, dass seine Ehefrau und er lebenslang auf Medikamente angewiesen sind. Mit den eingereichten Dokumenten belegt er jedoch die monatlichen Kosten für Medikamente, welche nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, und die Wegspesen nicht. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt, kann der Beschwerdeführer die effektiven Kosten für Medikamente, Arztvisiten, Franchise etc. geltend machen und nach Prüfung werden die Kosten zurückerstattet werden. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 2.4. 2.4.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er unterstütze Kinder im Kongo, welche ohne diese finanzielle Unterstützung ihre Grundbedürfnisse nicht decken könnten. Das Betreibungsamt erläutert, aus den eingereichten Dokumenten sei nicht ersichtlich, wie viele Kinder der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Kongo hätten. Auch sei deren Alter unbekannt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die vollständigen Namen, Geburtsdaten und Urkunden einzureichen. 2.4.2. Nach Ziff. II der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG sind rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird, zum monatlichen Grundbetrag hinzuzurechnen. Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen. Gemäss den bis 2009 geltenden Richtlinien der Konferenz gehörten auch rechtlich oder ausnahmsweise moralisch geschuldete Unterstützungsbeiträge zum Existenzminimum. Sie sind nicht mehr in den heute in Kraft stehen- den Richtlinien aufgeführt. Dieser Empfehlung fehlte nach Meinung von VONDER MÜHLL bei den heute gegebenen rechtlichen und sozialstaatlichen Verhältnissen der Halt. Einmal könne es frag- los ausschliesslich in besonderen, seltenen Ausnahmefällen in Frage kommen, bloss moralisch, auf keine gesetzlich abgestützte Pflicht begründete Unterstützung dem gesetzlichen Anspruch der Betreibungsgläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen vorgehen zu lassen. Aber auch der familienrechtlichen Unterstützungspflicht gegenüber Verwandten in auf- und absteigender Linie unterliege seit der am 1.1.2000 in Kraft getretenen ZGB-Änderung nur, wer in günstigen Verhält- nissen lebt. Nach VONDER MÜHLL lebt ein Schuldner, der einer Einkommenspfändung unterliegt, per se nicht in günstigen, d.h. sogenannt hablichen finanziellen Verhältnissen; es sei denn, die Pfändung könne auch mit Einschluss der Unterstützungen binnen weniger Monate abgeschlossen werden (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 29 m.w.H.).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde Geburts- und Sterbeurkunden verschiedener Personen sowie Dokumente betreffend die Adoption seines im Jahr 1996 geborenen Neffen bei. Auch reichte er einen Beleg einer Geldüberweisung in den Kongo ein, wobei es sich um eine Über- weisung zugunsten der Mutter seines Neffen zu handeln scheint. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann somit nicht abschliessend beurteilt werden, wie viele Kinder der Beschwerde- führer im Kongo unterstützt, in welchem Verhältnis er zu diesen steht und wie alt sie sind. Es scheint sich nicht um rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge zu handeln und mit VONDER MÜHLL ist davon auszugehen, dass eine solche moralisch begründete Unterstützung dem gesetzlichen Anspruch des Betreibungsgläubigers auf Befriedigung seiner Forderung nicht vorgehen darf. Folglich ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II.Es werden keine Kosten erhoben. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. Oktober 2018/fju Die Präsidentin:Die Gerichtsschreiberin: