Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2021 289 101 2021 350 Urteil vom 6. Oktober 2021 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richterinnen:Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher gegen B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer GegenstandBerufung gegen vorsorgliche Massnahmen (Volljährigenunterhalt) Berufung vom 30. Juli 2021 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 12. Juli 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A.B., geb. 2000, ist die volljährige Tochter von C. und D.. Am 29. September 2020 reichte B. beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (nachstehend: der Präsident) namentlich ein Schlichtungsgesuch betreffend Unterhalt ein und am 23. November 2020 wurde die Klagebewilligung erteilt (Dossier 10 2020 564, act. 1 f. und 9). In der Folge reichte B.________ am 2. Februar 2021 beim Präsidenten eine Unterhaltsklage ein. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragte namentlich, dass A.________ zu verpflichten sei, an ihren Unterhalt rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 und bis zum Ende der ersten ordentlichen Ausbildung monatliche Beiträge von CHF 3'200.- nebst allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen (act. 1 ff.). Mit Gesuchsantwort vom 26. April 2021 beantragte A., dass auf das Gesuch nicht einzu- treten bzw. dieses abzuweisen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass er an den Unterhalt von B. bis zum Ende der ersten ordentlichen Ausbildung einen monatlichen Betrag von CHF 1'330.- zu bezahlen hat (act. 15 f.). B.Mit Entscheid vom 12. Juli 2021 hiess der Präsident das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen teilweise gut. A.________ wurde verpflichtet, B.________ unter Abzug der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen rückwirkend ab 1. Juni 2020 und bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ZGB monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'445.80 zu bezahlen. Allfällige an A.________ ausgerichtete Kinder-, Familien- oder Ausbil- dungszulagen sind in den genannten Unterhaltsbeiträgen nicht enthalten und somit zusätzlich geschuldet. C.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 30. Juli 2021 Berufung. Er beantragt, dass er unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten sei, B.________ unter Abzug der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 und bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ZGB monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'072.35 zu bezahlen. An ihn ausgerichtete Ausbildungszulagen für B.________ seien zusätzlich zu den genannten monatlichen Unterhaltsbeiträgen geschuldet. Der rückwirkend seit dem
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 A.________ nahm am 21. September 2021 Stellung zum Gesuch um Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses bzw. Prozesskostenbeitrages, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege. Er beantragt, dass ein allfälliger zu leistender Vorschuss auf CHF 2'000.- zu begrenzen sei. Erwägungen 1. 1.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorg- liche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Die Berufungsbeklagte verlangte vor erster Instanz, dass der Berufungskläger zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 3'200.- zzgl. Kinder- Familien- und Ausbildungszulagen zu verpflichten sei, während der Berufungskläger beantragte, dass auf das Gesuch nicht einzutreten bzw. dieses abzuweisen sei. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung ist damit erreicht. Hingegen ist die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht nicht erreicht (Art. 51 und 74 BGG). 1.2. Auf vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 Bst. d ZPO). Für Fragen betreffend den Kindesunterhalt erforscht das Gericht den Sacherhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Diese Bestimmung ist auch auf volljährige Kinder anwendbar (Urteil KG FR 101 2019 196 vom 5. März 2020 E. 1.2, in FZR 2020 33). 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 20. Juli 2021 zugestellt. Die am 30. Juli 2021 eingereichte Berufung erfolg- te somit fristgerecht. 1.4.Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begrün- dung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszu- legen (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.H.). Vorliegend geht aus der Berufungsschrift hervor, dass der Berufungskläger für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis 31. August 2020 nicht Unterhaltsbeiträge von CHF 2'072.35 zzgl. Ausbildungs[- und Arbeitgeber]zulagen, sondern von CHF 1'137.35 zzgl. Ausbil- dungs- und Arbeitgeberzulagen beantragt. Die Berufungsschrift ist darüber hinaus begründet, weshalb darauf einzutreten ist. 1.5.Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.7. Gemäss BGE 144 III 349 E. 4.2.1 sind bei der vorliegend anwendbaren uneingeschränkten Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel ohne Weiteres zu berücksichtigen. Eben- so ist mangels Bindung des Gerichts an die Rechtsbegehren der Parteien betreffend den Kindesun-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 terhalt eine allfällige Klageänderung des Berufungsklägers zulässig (Urteile KG FR 101 2018 22 vom 18. September 2018 E. 1.6; 101 2018 60 vom 16. November 2018 E. 1.3.2). 2. 2.1.Der Berufungskläger rügt, dass der Bedarf der Berufungsbeklagten falsch festgestellt worden sei. Vom Bedarf seien die Ausbildungs- und Arbeitgeberzulagen von insgesamt CHF 373.45 abzu- ziehen. Weiter könnten die monatlichen Semestergebühren von CHF 135.- erst ab Semesterbeginn, d.h. ab September 2020, berücksichtigt werden. Ausserdem habe die Berufungsbeklagte in den Monaten Juni, Juli und August 2020 wechselweise bei den Eltern ihres Freundes und bei ihrer Tante gewohnt. Da sich die Berufungsbeklagte bisher geweigert habe, einen Mietvertrag einzureichen, könne dies von ihr auch nicht bestritten werden. Ebenso sei von ihr nie geltend gemacht worden, dass ihr für die Zeit in der sie bei den obgenannten Personen wohnte, Mietkosten angefallen sind. Vom Bedarf für die Monate Juni, Juli und August 2020 sei daher jeweils auch die Miete von CHF 800.- abzuziehen. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass der Berufungskläger nach wie vor keine klare Auskunft darüber gebe, welche Familien- und Arbeitgeberzulagen er seit Juni 2020 erhalten bzw. überhaupt beantragt hat. Es sei daher festzuhalten, dass im Unterhaltsbeitrag die Familien- und Arbeitgeberzulagen inbegriffen seien, um sicherzustellen, dass der Bedarf durch die Familien- und Arbeitgeberzulagen und den Unterhaltsbeitrag vollständig gedeckt sei. 2.2.Gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB sind Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Damit gilt der Kumulationsgrund- satz. Es handelt sich bei dieser Bestimmung in erster Linie um eine Anweisung an das Scheidungs- gericht, die erwähnten Sozialleistungen bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags vorweg abzuzie- hen (BGE 128 III 305 E. 4b). Nicht gemeint ist, dass der gebührende Unterhalt vollends über den familienrechtlichen Unterhalt finanziert wird und die Familienzulagen bzw. die Sozialversicherungs- renten gleichsam "extra" geschuldet sind. Vielmehr soll gewährleistet sein, dass der Unterhalts- schuldner, dem diese Sozialleistungen entrichtet werden, diese nicht für sich behält, sondern dem Kind zukommen lässt, für dessen Unterhalt sie bestimmt sind (Urteil BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.3.2.2.2). 2.3.Die Vorinstanz legte den Bedarf der Berufungsbeklagten ab dem 1. Juni 2020 auf CHF 2'445.80 fest (Grundbetrag: CHF 1'100.-, Miete: CHF 800.-, KVG-Prämie: CHF 318.80, Mobilitätskosten: CHF 62.-, Studiengebühren: CHF 135.-, Hausrat- und Privathaftpflichtversiche- rung: CHF 30.-). Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht, dass ihr für die Zeit von Juni bis August 2020 gar keine Wohnkosten angefallen sind. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten (vgl. namentlich das Sozialhilfebudget für Juli 2020, act. 4/10). Für Juni bis August 2020 sind demnach keine Wohnkosten zu berücksichtigen. Zudem ist dem Berufungskläger beizupflichten, dass die monatlichen Semester- gebühren von CHF 135.- erst ab Semesterbeginn, d.h. ab September 2020, berücksichtigt werden können. Der Bedarf der Berufungsbeklagten beläuft sich demnach von Juni bis August 2020 auf CHF 1'510.80 (CHF 2'445.80 - CHF 800.- - CHF 135.-) und ab September 2021 auf CHF 2'445.80. Davon sind grundsätzlich die Familien- und Arbeitgeberzulagen abzuziehen. Aus den Akten geht hervor, dass dem Berufungskläger ab September 2020 Ausbildungszulagen von CHF 290.- ausgerichtet werden (Dossier 10 2020 564, act.11; Berufungsbeilagen 2 und 4). Im Juni 2020 erhielt
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 er zusätzlich Arbeitgeberzulagen von CHF 83.45. Nicht nachgewiesen ist demnach, ob er auch für die Monate Juni bis August 2020 die Ausbildungszulagen erhielt und ob er ab Juli 2020 weiterhin die Arbeitgeberzulagen erhält. Da dies strittig ist und es sich zurzeit um vorsorgliche Massnahmen handelt, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, die Familien- und Arbeitgeberzulagen nicht vom Bedarf abzuziehen, sondern festzuhalten, dass diese bereits im geschuldeten Unterhaltsbeitrag enthalten sind. Ausserdem ist im Dispositiv zu präzisieren, dass auch die Arbeitgeberzulagen inbegriffen sind. Hingegen handelt es sich sowohl bei den Kinder- als auch bei den Ausbildungszulagen um Familien- zulagen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 FamZG). Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte geschuldete Unterhaltsbeitrag beläuft sich demnach von Juni bis August 2020 auf CHF 1'510.- (gerundet) und ab September 2020 auf CHF 2'445.- (gerundet), wobei die Familien- und Arbeitgeberzulagen inbegriffen sind. 3. 3.1.Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass er vom gesamten Bedarf der Berufungsbe- klagten von CHF 33'882.- für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. August 2021 bereits CHF 16'905.- überwiesen habe. Es verbleibe somit ein offener Betrag von CHF 16'977.-. Es sei wenig sinnvoll, den ganzen Betrag von CHF 16'977.- auf einmal geltend zu machen. Er verfüge nicht einfach so über eine solche Reserve und habe neben den monatlichen Zahlungen von CHF 2'072.35 (plus Ausbildungszulagen) an die Berufungsbeklagte eine Familie zu ernähren. Keine gerichtlich festgelegten vernünftigen Zahlungsmodalitäten würden schlussendlich nur zu einer Betreibung, der anschliessenden Rechtsöffnung und schliesslich zu einem Verlustschein führen. Dadurch werde die Justiz zusätzlich mit einem weiteren Verfahren belastet, er mache unnötige Schulden und die Beru- fungsbeklagte habe am Ende den ihr zustehenden Betrag nicht schneller auf ihrem Konto. Deshalb werde beantragt, den offenen Betrag von CHF 16'977.- in vier Tranchen zu überweisen. Eine erste Tranche per 1. November 2021 à CHF 4'977.-, und drei weitere Tranchen à CHF 4'000.- per
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 CHF 276.80, während die Prämie ab dem 1. Juli 2020 CHF 318.80 beträgt (act. 4/13). Der Berufungskläger belegt nicht, dass er die Differenz nachbezahlt hätte (vgl. auch das Sozialhilfebudget für den Monat Juli 2020 bzw. die darin aufgeführten KVG-Prämien für Juli bis Dezember 2020; act. 4/10). Es sind ihm daher nur die bezahlten CHF 276.80 für die Zeit von Juni bis Dezember 2020 anzurechnen, d.h. insgesamt CHF 1’937.60. Es ist damit von Amtes wegen festzuhalten, dass der Berufungskläger bereits Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 17'947.60 geleistet hat, was an die ausstehenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen ist (vgl. hierzu BGE 138 III 583 E. 6.1; 135 III 315 E. 2.4 f.; je m.H.). Dies mangels Bindung an die Parteianträge auch ohne ausdrücklichen Antrag der Parteien (vgl. vorstehend E. 1.2). Die Berufung ist somit teilweise gutzuheissen. 4. 4.1.Die Berufungsbeklagte beantragt schliesslich für das Berufungsverfahren einen Prozesskos- tenvorschuss, subsidiär einen Prozesskostenbeitrag von CHF 3'000.-. Sie sei mittellos, während der Berufungskläger finanziell leistungsfähig sei. Der Berufungskläger führt dagegen aus, dass der zu leistende Vorschuss, im Falle der Gutheissung des Gesuches, maximal CHF 2'000.- zu betragen habe. Dies werde mitunter auch dadurch begrün- det, dass er nächste Woche den Betrag von CHF 2'231.60 (Differenz zu CHF 2’445.80 für die Mona- te Aug. – Sept. 21) überweisen werde. Ebenfalls werde er ab Oktober jeweils monatlich CHF 2'445.80 überweisen. 4.2.Die elterliche Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB umfasst grundsätzlich auch die Prozesskosten. Im Anfangsstadium eines Verfahrens hat das Kind Anspruch auf einen Prozesskos- tenvorschuss durch die Eltern. Nach Massgabe von Art. 303 ZPO kann der Richter für die Dauer des Prozesses vorsorgliche Massnahmen treffen. Zu diesen Massnahmen zählt auch die Anordnung an den beklagten Elternteil, dem Kind im Hinblick auf dessen Unterhaltsklage einen Prozesskosten- vorschuss zu leisten (Urteil BGer 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.1 m.H.). Die Unterhalts- beiträge dienen grundsätzlich dazu, die laufenden Bedürfnisse des Gläubigers zu befriedigen und nicht, wie die provisio ad litem, die Prozesskosten zu bezahlen. Die Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses kann sich demnach unabhängig vom Unterhaltsbeitrag rechtfertigen (Urteil BGer 5A_85/2017 vom 19. Juni 2017 E. 7.1.3). 4.3.Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass die Berufungsbeklagte mittellos ist, ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind, der Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig und der Berufungskläger finanziell leistungsfähig ist. Der Umstand, dass er der Berufungsbeklagten bereits Unterhaltsbeiträge bezahlt bzw. bezahlen wird, ändert grundsätzlich nichts an ihrem Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss. Dieser vermag ohnehin die Auslagen der Berufungsbeklagten von CHF 2'720.80 nicht zu decken (Grundbetrag inkl. 25% zivilprozessualer Zuschlag: CHF 1'375.-, Miete: CHF 800.-, KVG-Prämie: CHF 318.80, Mobilitätskosten: CHF 62.-, Studiengebühren: CHF 135.-, Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung: CHF 30.-). Hingegen begründet die Berufungsbeklagte die Höhe des beantragten Betrages von CHF 3'000.- nicht. Berücksichtigt man namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, so erscheint ein Betrag von CHF 2'000.-, inkl. Gerichtskosten, angemessener. Der Berufungskläger ist demnach zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 2'000.- für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Frage der Rückerstattung (BGE 146 III 203 E. 6) wird dem Endentscheid vorbehalten.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 5. 5.1.Die Parteien bringen schliesslich vor, dass die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat Freiburg aufzuerlegen seien, da der Überlegungsfehler, die Familienzulagen über den ermittelten familienrechtlichen Bedarf hinaus zuzusprechen, alleine der Vorinstanz anzurechnen sei. 5.2.Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterlie- gend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veran- lasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Diese Bestim- mung bietet keine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1 m.H.). 5.3.Vorliegend wird die Berufung teilweise gutgeheissen. Dabei war zwar unstrittig, dass die Familien- und Arbeitgeberzulagen nicht zusätzlich zum Bedarf der Berufungsbeklagten zuzuspre- chen sind, und wurde dies auch von keiner Partei im erstinstanzlichen Verfahren so beantragt. Aller- dings war die Höhe der Familien- und Arbeitgeberzulagen strittig. Ausserdem hatte das Berufungs- verfahren nicht nur die Familien- und Arbeitgeberzulagen zum Gegenstand, sondern auch die Miet- kosten, Studiengebühren, Ratenzahlung und Feststellung der bereits geleisteten Unterhaltszahlun- gen. Es rechtfertigt sich daher höchstens ein kleiner Abzug von den Gerichtskosten. Diese sind pauschal auf CHF 1’200.- festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss des Berufungsklägers zu beziehen. Davon gehen CHF 200.- zu Lasten des Staates. Die restlichen Gerichtskosten von CHF 1'000.- sind den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger demnach CHF 500.- zu erstatten und der Staat schuldet ihm CHF 200.-. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. 5.4.Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden dem Endentscheid vorbehalten, was nicht zu beanstanden ist (Art. 104 Abs. 3 und Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 12. Juli 2021 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 3. A.________ wird verpflichtet, B.________ rückwirkend ab 1. Juni 2020 bis 31. August 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'510.- und ab dem 1. September 2020 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ZGB monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'445.- zu bezahlen. Allfällige an A.________ ausgerichtete Familien- und Arbeitgeberzulagen sind in den genannten Unterhaltsbeiträgen inbegriffen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Es wird festgestellt, dass A.________ bereits Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 17’947.60 bezahlt hat. Die geleisteten Unterhaltszahlungen sind an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. II.Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren wird teilweise gutgeheissen. Folglich wird A.________ verpflichtet, B.________ einen Prozesskostenvorschuss von CHF 2'000.- zu bezahlen. III.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Davon gehen CHF 200.- zu Lasten des Staates. Die restlichen Gerichts- kosten von CHF 1'000.- werden A.________ und B.________ je hälftig auferlegt. B.________ hat A.________ CHF 500.- zu erstatten und der Staat schuldet ihm CHF 200.-. IV.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Oktober 2021/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: