Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2020 33
Entscheidungsdatum
09.10.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2020 33 101 2020 135 Urteil vom 9. Oktober 2020 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf gegen B., Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber GegenstandEhescheidung (Nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Auseinander- setzung) Berufung vom 3. Februar 2020 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 12. Dezember 2019 Anschlussberufung vom 27. April 2020 Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 13. März 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 20 Sachverhalt A.A., geb. 1956, und B., geb. 1961, heirateten 1993. Ihrer Ehe entsprossen die Söhne C., geb. 1995, und D., geb. 1997. Die Parteien trennten sich per 1. Juli 2012. Mit Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: der Präsident) vom 16. Januar 2014 wurde die von den Parteien am 5. Dezember 2013 abgeschlossene Vereinbarung betreffend Eheschutzmassnahmen genehmigt. B.Am 10. Oktober 2016 reichte A.________ die Scheidungsklage ein. Daraufhin stellte B.________ am 13. Januar 2017 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, welches mit Entscheid des Präsidenten vom 26. Januar 2017 abgewiesen wurde. Die Parteien tätigten zahlreiche Eingaben und es fanden mehrere Verhandlungen statt (26. Januar 2017, 17. April 2018 und 19. September 2019). Am 12. Dezember 2019 entschied das Zivilgericht des Sensebezirks das Folgende: 1.Die im 1993 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossen Ehe der Parteien wird durch Scheidung aufgelöst (Art. 114 ZGB). 2.A.________ wird verpflichtet, B.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘400.00 bis und mit Dezember 2021 und ab 1. Januar 2022 von CHF 1‘035.00 bis und mit Januar 2025 zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist jeweils am Ersten jeden Monats zahlbar und ab Fälligkeit zu 5% verzinslich. Er wird überdies der Teuerung angepasst und zu diesem Zweck an den Landesindex der Konsu- mentenpreise des BFS gebunden. Die Anpassung erfolgt jeweils im Januar jeden Jahres aufgrund des Indexstandes des Monats November des Vorjahres. Die Anpassung erfolgt nur in dem Rahmen als auch das Einkommen von A.________ der Teuerung angepasst wird, wofür dieser beweispflichtig ist. 3.Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird wie folgt vorgenommen: 3.1 A.________ übernimmt unter Übernahme der darauf lastenden Schuld den hälftigen Miteigen- tumsanteil von B.________ an der Liegenschaft Art. fff GB G.________ und wird damit Alleineigentümer der Liegenschaft. 3.2 A.________ wird verpflichtet, B.________ eine aktuelle Bestätigung der UBS AG vorzulegen, wonach sie aus der Solidarhaft der bestehenden Hypothekarverträge zu Lasten der ehelichen Liegenschaft in G.________ entlassen wird. 3.3 A.________ wird verpflichtet, B.________ die für die Liegenschaft Art. fff GB G.________ benutzte Hypothek, lastend auf der Liegenschaft H., im Betrag von CHF 89‘850.00 innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu erstatten 3.4 A. wird verpflichtet, den Vorbezug von B.________ von CHF 20‘000.00 an deren Pensionskasse, die I.________ spätestens beim Eintrag des Eigentumsübergangs gemäss Ziffer 3.1 zurückzuerstatten. 3.5 Die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer wird gemäss Art. 43 lit. b. DStG aufgeschoben.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 20 3.6 Die Grundbuchbeamte des Sensebezirks wird angewiesen, den Eigentumsübergang gemäss Ziff. 3.1 hievor nach Rechtskraft [d]es Scheidungsurteils im Grundbuch einzutragen. Die Kosten und Gebühren des Eigentumsüberganges werden dem Übernehmer auferlegt. 3.7 A.________ wird verpflichtet, B.________ einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 177‘582.90 zu bezahlen. Von diesem Betrag sind CHF 96‘067.40 auf ein Säule 3A-Konto oder an die Pensionskasse von B.________ zu überweisen. 3.8 Im Übrigen wird festgestellt, dass sich die Parteien über die Aufteilung des Hausrates per Saldo aller Ansprüche geeinigt haben. 4.Die während der Ehe gehäuften Austrittsleistungen der Parteien werden hälftig geteilt. Die J., wird angewiesen, vom Vorsorgekonto von A. (SV-Nr. kkk) den Betrag von CHF 491‘792.55) auf das Vorsorgekonto von B.________ (Anschluss Nr. lll/Versicherten Nr. mmm) bei der I.________ zu überweisen. Der Betrag von CHF 491‘792.55 ist ab dem 11. Oktober 2016 in der vom Reglement bestimmten Höhe oder in der nach den Vorschriften des BVG bestimmten Höhe zu verzinsen. 5.Die übrigen Rechtsbegehren werden abgewiesen. 6.Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von CHF 8‘000.00 (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und unter Berücksichtigung der geleisteten Kostenvor- schüsse entsprechend bezogen. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. C.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 3. Februar 2020 Berufung. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1.Der Entscheid des Gerichts des Sensebezirks BGSEN vom 12. Dezember 2019 sei aufzuheben. 2. Die im 1993 vor dem Zivilstandsamt in E.________ geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB gerichtlich zu scheiden. 3. Es sei festzustellen, dass keine nachehelichen Unterhaltspflichten nach Art. 125 ZGB bestehen. 4. Die Ehegatten seien güterrechtlich wie folgt auseinander zu setzen: a. Der hälftige Miteigentumsanteil der Ehefrau an der Liegenschaft in G.________ Gbbl. Nr. fff sei dem Ehemann zu übertragen, wobei eine Ausgleichszahlung an die Ehefrau in der Höhe von CHF 28'075.00 festzulegen ist. Das Grundbuchamt des Sensebezirks sei anzuweisen, A.________ als Alleineigentümer des Grundstücks Nr. fff in der Gemeinde G.________ einzutragen. Zudem sei der Ehemann zu verpflichten, den Hypothekarbetrag von CHF 89'850.00 auf der Wohnung H.________ abzulösen und N.________ die Darlehensschuld von CHF 17'000.00 zurück zu bezahlen. b. Das nachehelich geäufnete Guthaben der Säule 3a-Konten sei hälftig zu teilen und die O.________ sei anzuweisen, den Betrag von CHF 79'055.50 auf ein von der Ehefrau zu bezeichnendes Konto zu überweisen. c.Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau als Ausgleich der Post- und Bankkonti einen Betrag von CHF 6'653.35 innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Ehescheidungsurteils zu bezahlen. d. Soweit weitergehend sei festzustellen, dass die Ehegatten güterrechtlich auseinander gesetzt sind. 5. Die während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsguthaben der Ehegatten seien per 1. Januar 2017 je hälftig zu teilen und die Pensionskasse J.________ sei anzuweisen vom Vorsorgekonto des

Kantonsgericht KG Seite 4 von 20 Ehemannes (SV-Nr.:kkk), den Betrag von CHF 471'514.55 auf das Vorsorgekonto der Ehefrau (SV- Nr.: mmm) bei der I.________ zu überweisen. 6. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien vollumfänglich der Ehefrau zur Bezahlung aufzuerlegen und die diesbezüglichen Parteikosten seien wettzuschlagen. 7. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten seien vollumfänglich der Ehefrau zur Bezahlung aufzuerlegen und der Ehefrau seien die Anwaltskosten des Ehemannes für das Verfahren vor Kantonsgericht des Kantons Freiburg auf richterliche Bestimmung hin aufzuerlegen. Am 13. März 2020 reichte B.________ ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ein. Sie beantragt, dass A.________ zu verpflichten sei, ihr rückwirkend ab dem

  1. März 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'560.- sowie eine provisio ad litem von CHF 5'000.- für das Abänderungsverfahren zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 27. April 2020 schloss B., unter Kosten- und Entschädigungsfolge, auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Sie beantragt namentlich, dass A. zu verpflichten sei, ihr einen monatlichen Unterhalts- beitrag von CHF 2'950.- bis und mit Dezember 2021 und alsdann von CHF 1'970.- bis und mit Januar 2025 zu bezahlen. Der hälftige Miteigentumsanteil von B.________ an der Liegenschaft Art. fff GB G.________ sei auf A.________ zu übertragen. A.________ sei weiter zu verpflichten, innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft den Hypothekarbetrag von CHF 89'850.- lastend auf der Liegenschaft H.________ abzulösen, den Vorbezug von B.________ im Betrag von CHF 20'000.- an deren Pensionskasse P.________ zurückzuerstatten sowie B.________ innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 275'295.50 zu bezahlen. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Am 12. Mai 2020 reichte A.________ seine Antwort zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein und beantragt dessen vollumfängliche Abweisung. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 schloss er sodann auf Abweisung der Anschlussberufung. B.________ reichte am 3. Juli 2020 eine spontane Stellungnahme ein. A.________ reichte auf Aufforderung hin am 28. August 2020 eine weitere Eingabe ein, wozu B.________ am 9. September 2020 Stellung nahm. Erwägungen

1.1.Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streit- wert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Angesichts der strittigen Forderungen ist die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung sowie diejenige von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) offensichtlich erreicht.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 20 1.2.Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 3. Januar 2020 zuge- stellt. Die am Montag, 3. Februar 2020, eingereichte Berufung erfolgte fristgerecht. 1.3.Die Anschlussberufung vom 27. April 2020 erfolgte unter Berücksichtigung des Fristenstill- standes ebenfalls fristgerecht, d.h. innert 30 Tagen seit Zustellung der Berufung am 27. Februar 2020 (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 145 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) [SR 173.110.4]). 1.4.Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinn der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kriti- siert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen). Zunächst ist festzuhalten, dass das Rechtsbegehren 2 (gerichtliche Scheidung der Ehe) des Beru- fungsklägers mit Ziffer 1 des Urteilsdispositivs übereinstimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Teil des Urteils nicht angefochten ist. Ebenso verhält es sich mit dem Rechtsbegehren 3 bis der Anschlussberufung, welches der Ziffer 2 Abs. 2 und 3 des Urteilsdispositivs entspricht. Weiter enthält die Berufung in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung keine Begründung betreffend das Vorlegen einer aktuellen Bestätigung der UBS AG, die Ablösung der Hypothek von CHF 89'850.-, die Rückerstattung des Vorbezugs von CHF 20'000.-, die Grund- stückgewinnsteuer, die Eintragung des Eigentumsübergangs nach Rechtskraft des Scheidungs- urteils im Grundbuch sowie die Kosten und Gebühren des Eigentumsübergangs. Auch die Anschlussberufung enthält diesbezüglich keine Begründung. Es ist somit davon auszugehen, dass Ziffern 3.1 – 3.6 sowie 3.8 nicht angefochten sind, sondern lediglich die Höhe und die Modalitäten des Ausgleichsbetrags in Ziffer 3.7 des Urteilsdispositivs. Ferner enthält die Berufung weder betreffend den Betrag noch die Zinsen in Rechtsbegehren 5 (Vorsorgeausgleich) eine nachvollziehbare Begründung, womit nicht darauf einzutreten ist. Soweit weitergehend enthält die Berufung zumindest teilweise eine Begründung und es ist (teilweise) darauf einzutreten. Der in Rechtsbegehren 3 der Anschlussberufung bezifferte Unterhaltsbeitrag stimmt hingegen nicht mit der Begründung überein. Angesichts der klar nachvollziehbaren Berechnung in der Begründung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Unterhaltsbeitrag von CHF 2'710.- bis und mit Dezember 2021 und alsdann von CHF 1'315.- bis und mit Januar 2025 gefordert wird (vgl. auch spontane Stellungnahme vom 3. Juli 2020). Im Übrigen enthält die Anschlussberufung eine Begründung und es ist darauf einzutreten. 1.5.Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Für die güterrechtliche

Kantonsgericht KG Seite 6 von 20 Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 277 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.6.Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstin- stanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zu- lässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstan- den waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Beschwerdeführer namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei der Behauptung des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe heimlich Geld gespart, handelt es sich um eine neue Tatsache. Der Berufungskläger legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO diesbezüglich erfüllt sind. Im Übrigen kommt er mit seiner pauschalen Behauptung ohnehin seiner Substantiierungspflicht nicht nach und er zeigt auch nicht auf, welchen Einfluss diese Behauptung auf das Urteil haben soll. Diese wäre damit sowieso unbeachtlich. Weiter könnte sich die Frage stellen, ob bei den Auslagen des Berufungsklägers in der Haupt- sache zu berücksichtigen ist, dass gemäss seiner Antwort zum Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen vom 12. Mai 2020 C.________ seit Februar 2020 nicht mehr bei ihm wohnt. Allerdings hat er diese Tatsache nicht ohne Verzug vorgebracht. So kann davon ausgegangen werden, dass er bei Einreichung der Berufung Anfang Februar 2020 bereits davon Kenntnis hatte, dass sein Sohn nicht mehr bei ihm wohnt bzw. im Laufe des Monats ausziehen wird. Etwas anderes wird von ihm nicht geltend gemacht. Dies ist daher nicht zu berücksichtigen. 1.7.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet. 2. Strittig ist zunächst der nacheheliche Unterhalt. 2.1. 2.1.1. Der Berufungskläger beanstandet die von der Vorinstanz gewählte Berechnungsmethode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung. Er macht geltend, dass nach einer 8- jährigen Trennung keine Überschussverteilung mehr zur Anwendung kommen könne, wenn gleich- zeitig keine Sparquote beim Ehemann ausgeschieden und ebenso wenig seine alleinige finanzielle Unterstützung der Söhne (Erwachsenenunterhalt) berücksichtigt werde. Es müsse auf die Lebenshaltung während der Trennung und nicht auf den ehelichen Standard abgestellt werden. Ausserdem sei spätestens bei seiner Pensionierung die Überschussverteilung nicht mehr anzu- wenden.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 20 Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass die Vorinstanz die korrekte Berechnungs- methode gewählt hat. 2.1.2. Unbestritten ist, dass eine lebensprägende Ehe vorliegt und die Parteien seit dem 1. Juli 2012 getrennt leben. Bei einer lebensprägenden Ehe ist für die Ermittlung des gebührenden Unter- halts auf den während der Ehe gelebten Standard abzustellen. Die bundesgerichtliche Rechtspre- chung lässt von diesem Grundsatz insofern eine Ausnahme zu, als zwischen der Trennung und dem Entscheid über den Scheidungspunkt rund zehn Jahre verstrichen sind. Für diesen Ausnah- mefall ist die Berücksichtigung des während der Trennungszeit gelebten Standards vorgesehen (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; 132 III 598 E. 9.3; 130 III 537 E. 2; 129 III 7 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Eine Trennungszeit von 7 ½ Jahren genügt hingegen nicht (Urteil BGer 5A_43/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.5). Das Gesetz schreibt keine bestimmten Methoden für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Der jeweilige Bedarf ist grundsätzlich konkret, das heisst, anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Indessen hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Methode der Existenz- minimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt) jedenfalls dann zulässige Ergebnisse gestatte, wenn die Ehegatten - gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse - nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hiefür die Behauptungs- und Beweislast. Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGE 140 III 485 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.1.3. Vorliegend trennten sich die Parteien per 1. Juli 2012 und der Scheidungspunkt erwuchs am 28. April 2020 in Rechtskraft. Die Trennung dauerte damit weniger als zehn Jahre. Zudem genügt es den Begründungsanforderungen nicht, wenn der Berufungskläger auf seine vor erster Instanz getätigten Eingaben verweist bzw. einfach seine Berechnung dem angefochtenen Entscheid entgegensetzt. Weiter legt der Berufungskläger nicht substantiiert dar, inwiefern eine Sparquote bestehen soll oder wie hoch diese sein soll. Auch ist nicht ersichtlich, warum die zweistufige Methode nicht zur Anwendung kommen dürfte, nur weil der Berufungskläger für den Unterhalt der mittlerweile voll- jährigen Söhne aufgekommen ist bzw. angeblich weiterhin aufkommt, oder warum nach seiner Pensionierung eine andere Berechnungsmethode anzuwenden wäre. Die von der Vorinstanz gewählte Berechnungsmethode ist demnach nicht zu beanstanden. Festzuhalten ist schliesslich, dass keine der Parteien fordert, es sei mit aktuelleren Zahlen als 2016 zu rechnen. 2.2. 2.2.1. Der Berufungskläger fordert sodann, dass der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen sei. Diese habe die Pflicht, möglichst massvoll zu arbeiten. Andernfalls müsse sie nachweisen, dass ihr dies nicht möglich sei. Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht. Sie wolle schlicht nicht mehr arbeiten, was nicht geschützt werden könne. Die Berufungsbeklagte führt hierzu aus, dass der Berufungskläger bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren präzise hätte aufzeigen müssen, welche Erwerbstätigkeit ihr tatsächlich möglich ist und

Kantonsgericht KG Seite 8 von 20 welches Einkommen sie damit erzielen könne. Dies habe er unterlassen, weshalb auf seine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid nicht weiter einzugehen sei. 2.2.2. Die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage der Unterhaltsklage ist Art. 125 ZGB. Dessen erster Absatz lautet wie folgt: Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. Aus der zitierten Bestimmung folgt, dass der nacheheliche Unterhalt - neben weiteren Tatbestandselementen - insbesondere die fehlende Eigenversorgungskapazität desjenigen Ehegatten voraussetzt, der vom andern Unterhalt fordert. Entsprechend obliegt es nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB im Scheidungsprozess der auf Unterhalt klagenden Partei, die Tatsachen schlüssig zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass es ihr weder möglich noch zuzumuten ist, für ihren gebührenden Unterhalt (einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge) selbst aufzukommen (Urteil BGer 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil BGer 5A_538/2019 vom 1. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung, die das Bundesgericht für alle Matrimonialsachen entwickelt hat, darf der Richter bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, soweit der unterhaltsberechtigte (wie auch der unterhaltspflichtige) Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglich- keit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben. Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhan- den festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (Urteil BGer 5A_201/2016 vom 22. März 2017 E. 4 mit Hinweisen). Ob einem Ehegatten zuzumuten ist, zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nach der Scheidung seiner Ehe einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls namentlich mit Rücksicht auf sein Alter, seine Gesundheit, seine Ausbildung und seine persönlichen Fähigkeiten sowie mit Blick auf die Arbeitsmarktlage. Was das Kriterium des Lebensalters anbelangt, kann einem Ehegatten, der während einer langjährigen Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachging und im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden. Diese Alterslimite ist jedoch nicht als starre Regel anzusehen. Es handelt sich vielmehr um eine Vermutung, die durch andere, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sprechende Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Die Tendenz geht zudem dahin, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben. Abzustellen ist praxisgemäss auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung, es sei denn, der Unterhalt fordernde Ehegatte dürfe nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass er sich (noch) nicht um ein eigenes Erwerbseinkommen habe bemühen müssen. Von entscheidender Bedeutung ist ausserdem, ob ein beruflicher (Wieder-) Einstieg nach einem jahrelangen Erwerbsunterbruch oder bloss die Ausdehnung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit auf dem Spiel steht. Soweit es bloss um den Ausbau einer bestehenden Erwerbstätigkeit geht, erweist sich das Alter im entscheidenden Zeitpunkt als von weit geringerer Bedeutung (Urteile BGer 5A_201/2016 vom 22. März 2017 E. 8.1; 5A_538/2019 vom 1. Juli 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 20 2.2.3. Es läge demnach an der Berufungsbeklagten darzulegen, dass es ihr weder möglich noch zuzumuten ist, für ihren gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (z.B. Gesundheit, Alter, Ausbildung, Arbeitsmarkt). Im Trennungszeitpunkt war sie 51 Jahre alt und hatte bereits seit mehreren Jahren wieder eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen. Kinderbetreuungsaufgaben hat sie seit der Trennung keine mehr. Aus dem angefochtenen Entscheid geht zudem hervor, dass der Berufungskläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verlangt hatte. Im Rahmen der Eheschutzmassnahmen hatte der Berufungskläger darüber hinaus lediglich die Beiträge, die Franchise und den Selbstbehalt für die Krankenkasse sowie die Versicherungen und die Steuern für den von der Berufungsbeklagten benützten Personenwagen zu bezahlen. Weiter erhielt sie von ihrer Mutter eine monatliche Zahlung von CHF 500.-, während der Berufungskläger die Hypothekarzinsen für die Wohnung der Mutter übernahm (act. 19, 10 2013 621). Ihr Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen und Zusprache eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 2'265.- wurde mit Entscheid vom 26. Januar 2017 abgewiesen (act. 21 und 27). Die Berufungsbeklagte konnte sich damit nicht darauf verlassen, dass sie sich nicht um ihr eigenes Erwerbseinkommen kümmern musste. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum es ihr nicht zumutbar sein soll, ein Vollzeitpensum aufzu- nehmen. Weiter hat sie im erstinstanzlichen Verfahren lediglich eine Bestätigung ihrer Arbeit- geberin eingereicht, wonach sie ihr Pensum nicht erhöhen könne (act. 39/2). Dies mag jedoch nicht zu beweisen, dass es ihr nicht möglich wäre, eine andere Stelle in einem Vollzeitpensum zu finden. Ebenso wenig, dass sie gemäss den Feststellungen der Vorinstanz in ihrem angestammten Beruf als Coiffeuse kaum mehr eine Anstellung finden dürfte. Gemäss eigenen Aussagen hat sie keine Suchbemühungen unternommen, um eine Vollzeitstelle zu finden, da sie nicht im Sinn hat, ihr Pensum zu erhöhen (vgl. act. 17/3, 50/7). Nach dem Prinzip des clean break hat sie jedoch soweit möglich selber für ihren Unterhalt aufzukommen. Sie behauptet denn auch gar nicht, dass es ihr nicht möglich wäre, eine neue Anstellung in einem Vollzeitpensum zu finden. Da die Beru- fungsbeklagte gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bei einem 80%-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'680.- erzielt, ist davon auszugehen, dass sie bei einem 100%- Pensum ein Nettoeinkommen von CHF 4'600.- pro Monat erzielen könnte. Hierzu ist ihr eine angemessene Übergangsfrist von 6 Monaten zu gewähren. Demnach ist ihr bis zum 30. April 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'680.- und ab dem 1. Mai 2021 von CHF 4'600.- anzurechnen. 2.3. 2.3.1. Der Berufungskläger rügt weiter, dass sein Einkommen nicht richtig festgestellt worden sei. Es sei nicht von einem Lohn von CHF 15'763.-, sondern von CHF 12'000.- auszugehen. Er habe im Jahr 2011 vom Arbeitgeber Aktienoptionen und erhebliche Bonuszahlungen erhalten. Diese Spezialzahlungen seien nicht zum Durchschnittslohn hinzuzurechnen, da es einmalige Leistungen gewesen seien. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausführungen relevant sein sollen. Die Vorinstanz ist nicht vom im Jahr 2011 erzielten Einkommen ausgegangen. Vielmehr führte sie aus, dass bei Einleitung des Scheidungsverfahrens im Oktober 2016 das Jahreseinkommen des Klägers noch CHF 112'633.- betragen habe, monatlich somit nach Abzug der Ausbildungszulagen, inkl. 13. Monatslohn, rund CHF 8'717.-. 2.3.2. In ihrer Anschlussberufung bringt die Berufungsbeklagte sodann vor, dass es sich bei den CHF 112'633.- um das Jahreseinkommen 2017 und nicht 2016 handle. Dem Lohnausweis 2016 könne ein Nettoeinkommen von CHF 111'606.-, d.h. CHF 9'300.50 pro Monat, entnommen

Kantonsgericht KG Seite 10 von 20 werden. Darin inbegriffen seien die Ausbildungszulagen für D.________ von CHF 365.70. Für C.________ habe der Berufungskläger nur bis Juli 2016 Ausbildungszulagen (CHF 290.-) erhalten. Sein Einkommen ohne Ausbildungszulagen habe damit CHF 8'790.- betragen. Der Berufungskläger erzielte im Jahr 2016 ein Nettoeinkommen von CHF 111'606.- (act. 20/19). Davon abzuziehen sind die Ausbildungszulagen von CHF 365.70 bzw. CHF 290.- pro Monat, wobei letztere nur bis Juli 2016 ausgerichtet wurden (act. 2/5). Das Nettoeinkommen des Beru- fungsklägers belief sich demnach auf rund CHF 8'770.- pro Monat ((CHF 111'606.- – [CHF 290.- x 7] – [CHF 365.70 x 12]) / 12). Bis zu seiner Pensionierung ist somit von diesem Einkommen aus- zugehen. 2.3.3. Der Berufungskläger ist ferner der Ansicht, dass auch die Einkommensannahmen nach seiner Pensionierung falsch seien. Ab 2021 bezahle er als Rentner keine BVG-Beiträge mehr. Wie die erste Instanz zum Schluss komme, dass bis Dezember 2025 noch CHF 127'512.- einbezahlt werden, sei nicht klar. Die Berufungsbeklagte bringt diesbezüglich zu Recht vor, dass aus dem angefochtenen Entscheid klar hervorgeht, dass die Vorinstanz lediglich berechnet hat, was der Berufungskläger und sein Arbeitgeber noch bis zu seiner Pensionierung Ende Dezember 2021 in seine Pensionskasse einbezahlen werden. Beim Umstand, dass die Vorinstanz in einem Satz von Ende Dezember 2025 anstatt Ende Dezember 2021 spricht, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, welches – soweit ersichtlich – keinen Einfluss auf die Berechnung hatte. Der Berufungskläger setzt sich denn auch nicht mit der vorgenommenen Berechnung auseinander, weshalb diese nicht zu bean- standen ist. Ab seiner Pensionierung ist demnach von einem Einkommen von rund CHF 5'990.- pro Monat auszugehen. 2.4. 2.4.1. Betreffend seine Auslagen rügt der Berufungskläger zunächst, dass ihm bei der Bedarfs- berechnung der Volljährigenunterhalt für die beiden Söhne gestrichen wurde. Die Berufungs- beklagte müsste ebenfalls nach ihren Möglichkeiten für den Unterhalt der beiden Söhne aufkom- men. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass ihr die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar sei. Die Söhne hätten jeglichen Kontakt zu ihr abgebrochen. Einerseits ist zu beachten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Ehegatten- unterhalt dem Volljährigenunterhalt vorgeht (Urteil BGer 5A_457/2018 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 ff., zur Publikation vorgesehen). Andererseits sind die beiden volljährigen Söhne nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Es liegt daher an ihnen, allfällige Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater und/oder ihre Mutter auf dem Rechtsweg geltend zu machen (Urteil BGer 5A_360/2019 vom 30. März 2020 E. 3.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Volljährigen- unterhalt berücksichtigt hat. 2.4.2. Der Berufungskläger beanstandet weiter, dass seine Wohnkosten um die Hälfte gekürzt wurden, weil er mit seinen Söhnen zusammenwohne. Es sei entweder der Volljährigenunterhalt zu berücksichtigen oder die Söhne ganz aus der Rechnung zu nehmen. Immerhin könnten sie von einem Tag auf den anderen von Zuhause wegziehen. Bei einer Ehescheidung dürften Wohn- kostenbeiträge von volljährigen Kindern nicht als sichere Einnahmen berücksichtigt werden.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 20 Die Berufungsbeklagte macht hingegen geltend, dass der Grundbedarf des Berufungsklägers auf CHF 850.- zu reduzieren sei, da der Berufungskläger mit seinen erwachsenen und wirtschaftlich selbständigen Söhnen zusammen lebe. Die von ihm geschuldeten Hypothekarzinse hätten im Jahr 2016 CHF 1'905.- für drei Monate betragen. Dies ergebe CHF 635.- pro Monat, woran sich die erwachsenen und wirtschaftlich selbständigen Söhne mit je 25% beteiligen könnten. Die Wohn- kosten des Berufungsklägers würden damit CHF 318.- betragen. Die Amortisation sei nicht zu berücksichtigen. Sollten die Söhne später nicht mehr bei ihm wohnen, könne dies im Abände- rungsverfahren geltend gemacht werden. Da davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger mit seinen beiden Söhnen zusammenlebt (vgl. vorstehend E. 1.6), ist nicht zu beanstanden, dass die Wohnkosten um die Hälfte gekürzt wurden. Im Übrigen ist der Berufungskläger auf das Abänderungsverfahren zu verweisen, soweit er geltend macht, dass seine Söhne allenfalls später ausziehen werden (vgl. Art. 129 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz hat allerdings bei den Wohnkosten auch die Amortisation berücksichtigt. Da diese nicht dem Unterhalt, sondern der Vermögensbildung dient, ist sie jedoch nicht in die Bedarfs- berechnung aufzunehmen (BGE 127 III 289 E. 2a mit Hinweisen; Urteil BGer 5C.70/2004 E. 3.3.3). Die Berufungsbeklagte hat hingegen ausser Acht gelassen, dass zwei Hypotheken bestehen, wobei gemäss der Vorinstanz bei der ersten Hypothek von der für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2016 geschuldeten Zinsen von CHF 1'890.80 und bei der zweiten Hypothek von 831.90 für drei Monate ausgegangen werden kann. Die Wohnkosten belaufen sich demnach exkl. Amortisation auf CHF 455.- ([CHF 1'890.80 + CHF 831.90] / 3 / 2; vgl. act. 2/6). Weiter sehen die Richtlinien vom 1. Juli 2009 der Schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten unter dem Titel kostensenkende Wohn-/Lebensgemeinschaft vor, dass der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herab- zusetzen ist, wenn Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen verfügen. Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe ist auf jeden Fall, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist. Nur bei einer solchen ist nämlich anzunehmen, dass beide Personen - im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. zu gleichen Teilen - nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen, und ist es deshalb gerechtfertigt, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom entspre- chenden Pauschalbetrag auszugehen. Lebt der Schuldner mit einer anderen Person im gemein- samen Haushalt, namentlich mit einem erwachsenen Kind, kann nicht der hälftige Ehepaaransatz als Grundbetrag eingesetzt werden, sondern darf die betreffende Tatsache einzig bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim Grundbetrag für einen allein- stehenden Schuldner berücksichtigt werden (BGE 132 III 483 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Berufungskläger einen Grundbetrag von CHF 1'100.- berücksichtigt hat. Dieser ist nicht auf CHF 850.- zu reduzieren. Zusammenfassend belaufen sich die Auslagen des Berufungsklägers auf rund CHF 3'630.- (Grundbetrag: CHF 1'100.-, Anteil Hypothekarzins: CHF 455.-, Anteil Nebenkosten (geschätzt): CHF 250.-, Krankenkasse: CHF 487.95, Hausrat- /Privathaftpflicht: CHF 40.-, Arbeitsweg: CHF 125.-, auswärtiges Essen: CHF 220.-, Steuern (geschätzt): CHF 950.-). 2.5. 2.5.1. Der Berufungskläger bringt schliesslich vor, dass ein allfälliger Unterhalt auf den Zeitpunkt seiner Pensionierung befristet sein müsse, da die Berufungsbeklagte spätestens dann ihre

Kantonsgericht KG Seite 12 von 20 Leistungsfähigkeit erreicht und die Scheidungsnachteile überwunden habe. Man dürfe nicht vergessen, dass sie aus seiner Pensionskasse einen Betrag von knapp unter einer halben Million CHF erhalten werde und deshalb eine gute Pensionskassenrente haben werde. 2.5.2. Wie lange ein Ehegatte dem andern einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt zahlen muss, entscheidet der Richter insbesondere anhand der Beurteilungskriterien, die in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählt sind, insbesondere das Einkommen und Vermögen der Ehegatten (Ziff. 5) sowie die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen (Ziff. 8). In der Praxis wird der nacheheliche Unterhalt meist zugesprochen, bis der Leistungs- pflichtige das Rentenalter erreicht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, einen Ehegatten auf unbestimmte Zeit zu nachehelichem Unterhalt zu verurteilen, namentlich wenn sich die finanzielle Situation des Unterhaltsgläubigers voraussichtlich nicht verbessern wird und die Mittel des Unterhaltsschuldners es erlauben (Urteil BGer 5A_125/2019 vom 9. September 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). 2.5.3. Es ist nicht ersichtlich, warum die Berufungsbeklagte spätestens bei der Pensionierung des Berufungsklägers die Scheidungsnachteile überwunden haben soll. Der Umstand, dass sie eine BVG-Rente erhalten wird, wirkt sich erst ab dem Zeitpunkt ihrer eigenen Pensionierung und nicht bereits anlässlich seiner Pensionierung aus. Entsprechend hat die Vorinstanz denn auch den Unterhaltsanspruch auf den Zeitpunkt der Pensionierung der Berufungsbeklagten im Januar 2025 befristet. Die Berufung ist somit diesbezüglich abzuweisen. 2.6.Zusammenfassend verfügt die Berufungsbeklagte bis zum 30. April 2021 über ein monatliches Nettoeinkommen von 3'680.- bei – unbestritten gebliebenen – Auslagen von CHF 3'560.-. Ihr Überschuss beträgt demnach CHF 120.- pro Monat. Ab dem 1. Mai 2021 erhöht sich ihr Einkommen auf CHF 4'600.- und ihr Überschuss demnach auf CHF 1'040.- pro Monat. Der Berufungskläger erzielt hingegen bis zu seiner Pensionierung Ende Dezember 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'770.- und danach von CHF 5'990.-. Seine Auslagen belaufen sich auf CHF 3'630.- pro Monat. Es resultiert somit bis Ende Dezember 2021 ein monatlicher Überschuss von CHF 5'140.- und danach von CHF 2'360.-. Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag ist demnach bis zum 30. April 2021 auf CHF 2'510.- (([CHF 120.- + CHF 5'140.-] / 2) – CHF 120.-), ab dem 1. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021 auf CHF 2'050.- (([CHF 1'040.- + CHF 5'140.-] / 2) – CHF 1'040.-) und vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Januar 2025 auf CHF 660.- (([CHF 1'040.- + CHF 2'360.-] / 2) – CHF 1'040.-) festzusetzen. 2.7.Nach Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der Beitragspflicht. Das Ge- setz äussert sich nicht zum Zeitpunkt der ersten Zahlung des Beitrages gestützt auf Art. 125 ZGB. Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens kann das Sachgericht dem Pflich- tigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) eine nacheheliche Unterhaltspflicht auferlegen, und zwar unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhalts- pflicht besteht (BGE 142 III 193 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil BGer 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 7.2).

Kantonsgericht KG Seite 13 von 20 Vorliegend führte die Vorinstanz aus, dass die Zahlungspflicht auf den Zeitpunkt des Scheidungs- urteils festzulegen ist. Der Scheidungspunkt erwuchs am 28. April 2020 in Rechtskraft. Die Beitragspflicht beginnt somit am 1. Mai 2020. 3. Strittig ist auch die güterrechtliche Auseinandersetzung. 3.1. 3.1.1. Der Berufungskläger macht zunächst geltend, dass die von ihm in die eheliche Liegen- schaft investierten CHF 40'000.- als Eigengut anzurechnen seien. Bei Einzahlung dieses Betrags seien die Parteien erst neun Monate verheiratet gewesen. Er hätte in dieser Zeit CHF 4'444.- pro Monat sparen müssen, um diesen Betrag zu erreichen, und dies bei einem monatlichen Netto- einkommen von CHF 7'400.- und unbestrittenermassen getätigten Aktienkäufe. Wie sich das rechnen liesse, sei schleierhaft. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass er nicht bewiesen habe, tatsächlich über ein voreheliches Sparguthaben von CHF 40'000.- verfügt zu haben. 3.1.2. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Berufungskläger behauptete, CHF 34'874.- aus dem Erlös von vorehelich erworbenen Aktien an die Liegenschaft beigesteuert zu haben. Weiter brachte er vor, es sei erwiesen, dass er bei der Eheschliessung über Eigengut in der in die Liegenschaft investierten Höhe von CHF 40'000.- verfügt habe, da er während der kurzen Ehedauer nicht so viel habe sparen können. Die Vorinstanz führte hierzu insbesondere aus, dass keine Belege vorliegen, wonach er tatsächlich diesen Erlös durch den Verkauf der Aktien erzielt hätte und dieser in die Liegenschaft investiert worden wäre. Im Zeitpunkt der Heirat habe er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9'156.20 inkl. 13. Monatslohn erzielt. Der Hauskauf habe neun Monate nach der Heirat stattgefunden. Die Ehe sei zu diesem Zeitpunkt kinderlos gewesen. Bis zum Hauskauf habe er ein Einkommen von CHF 82'410.- erzielt. Nach Abzug der CHF 40'000.- und ohne Berücksichtigung des damaligen Einkommens der Berufungsbeklagten verblieben den Parteien monatlich noch CHF 4'712.-. Es sei folglich nicht ausgeschlossen, dass die CHF 40'000.- Eigenmittel aus diesem Einkommen finan- ziert wurden. Da der Berufungskläger den Beweis nicht erbrachte, dass es sich dabei um Eigengut handelte, bilden die CHF 40'000.- Errungenschaft. Der Berufungskläger legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen falsch sein sollten. Er stellt ledig- lich seine eigenen Behauptungen gegenüber, ohne zu beweisen, dass er über ein voreheliches Sparguthaben von CHF 40'000.- verfügt hat. Zudem geht aus den Lohnabrechnungen hervor, dass der Kaufpreis für die Aktien jeweils direkt vom Lohn abgezogen wurde (act. 66/5). Die Vorinstanz hat den Nettolohn nach Bezahlung der Aktien berechnet. Der angefochtene Entscheid ist daher diesbezüglich nicht zu beanstanden. 3.2. 3.2.1. Der Berufungskläger bringt weiter vor, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz mit Stichtag 10. Oktober 2016 ein tatsächlich nicht vorhandenes Guthaben von CHF 60'000.- aus gebuchten Darlehen gegenüber der Mutter der Berufungsbeklagten in die Errungenschaftsrechnung hinein- nimmt. Es gebe keinen Grund daran zu zweifeln, dass dies gar kein richtiges Darlehen sei. Die Deklaration in der Steuererklärung belege noch nicht dessen effektiven Bestand. Vielmehr könne

Kantonsgericht KG Seite 14 von 20 diese vielschichtige Gründe haben. Das Gericht habe zu Unrecht auf die Einvernahme des Zeugen Q.________ vom Treuhandbüro R.________ verzichtet. Dieser hätte ausführen können, wie es zu dieser Position gekommen sei. Aufgrund dessen Ratschlags sei dieser Betrag als Buchwert aufgeführt worden, was denn auch zu den monatlichen Überweisungen von N.________ an die Berufungsbeklagte geführt habe. Auch stimme es nicht, dass nach dem Tod des Vaters der Berufungsbeklagten je CHF 50'000.- von der Mutter und CHF 50'000.- vom Bruder in die Wohnung in H.________ geflossen seien. Auch hierzu könne der Treuhänder Angaben machen, vor allem dass der Bruder nichts einbezahlt habe. Nach Zahlung des Kaufpreises sei eine Hypothek von CHF 60'000.- für Renovationen aufgenommen wurden. Das sei genau der Betrag, der aus steuerlichen Überlegungen als Darlehen an die Mutter der Ehefrau ausgewiesen worden sei. 3.2.2. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass auch nicht liquide Vermögenswerte zu teilen sind. Die Ausführungen des Berufungsklägers sind im Übrigen widersprüchlich. So be- hauptet er einerseits, dass das Darlehen nicht existiere, andererseits soll es zu monatlichen Zahlungen an die Berufungsbeklagte geführt haben. Auch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern es steuerlich vorteilhaft sein soll, ein nicht existentes Darlehen als Guthaben in die Steuererklärung aufzunehmen, insbesondere wenn dieser Betrag als Hypothek aufgenommen wurde und daher Schuldzinsen abgezogen werden können. Mit der pauschalen Behauptung, dass dies vielschich- tige Gründe haben könne, kommt der Berufungskläger seiner Substantiierungspflicht nicht nach. Auch legt er nicht dar, welchen Einfluss es auf die güterrechtliche Auseinandersetzung haben soll, ob die Schwiegermutter und der Bruder zusätzlich je CHF 50'000.- in die Liegenschaft in H.________ investiert haben. Es besteht damit kein Anlass zur Einvernahme des Treuhänders. 3.3. 3.3.1. Weiter bringt der Berufungskläger vor, dass es falsch sei, den Wert der 3. Säule voll in die Errungenschaftsberechnung miteinzubeziehen. Vielmehr seien die vorehelich eingebrachten Beträge analog der Pensionskassenguthaben bis zur Teilung aufzuzinsen. Nicht zu berück- sichtigen sei das vor der Ehescheidung bereits ausbezahlte Kapital. Ausserdem seien die latenten Steuern zu berechnen und abzuziehen. 3.3.2. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, fallen die Guthaben der Säule 3a nicht unter Art. 197 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, sondern sind wie jeder andere Vermögenswert je nach Herkunft der ent- sprechenden Mittel der entsprechenden Gütermasse zuzuordnen (BGE 137 III 337 E. 2.1.1). Der Berufungskläger setzt sich nicht damit auseinander. Weiter sieht Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB vor, dass die Errungenschaft auch die Erträge des Eigengutes umfasst. Es besteht damit kein Grund, das voreheliche Guthaben aufzuzinsen. Ferner werden nach der gesetzlichen Regelung Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt bei Scheidung der Ehe der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für die Bewertung ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die für den Bestand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind klar zu unterscheiden. Zwischen der Einreichung des Scheidungsbegehrens und der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingetretene Wertveränderungen sind damit zu berücksichtigen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen, dass Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflösung des Güter- standes die güterrechtliche Auseinandersetzung noch beeinflussen können. Nach der Auflösung des Güterstandes entsteht - und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite - keine Errungenschaft

Kantonsgericht KG Seite 15 von 20 mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre, und nach diesem Zeitpunkt veräusserte Vermögens- werte bleiben - und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung - weiterhin für die güterrecht- liche Auseinandersetzung massgebend (BGE 136 III 209 E. 5.2; 135 III 241 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Verbrauch, der Verlust, aber auch die Verwaltungskosten und neuen Schulden fallen grund- sätzlich einzig zu Lasten des Eigentümers (Urteil BGer 5C.229/2002 vom 7. Februar 2003 E. 3.1.1 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat damit zu Recht auch das bereits ausbezahlte Kapital berück- sichtigt, zumal der Berufungskläger nicht behauptet, dass dies vor Einreichung des Scheidungs- begehrens geschehen sei. Schliesslich äussert sich die Vorinstanz nicht zu den latenten Steuern (vgl. Urteil BGer 5A_673/2007 vom 24. April 2008 E. 3.6.3). Der Berufungskläger legt in seiner Berufung allerdings nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen zur Berücksichtigung der Steuern gegeben sind und mit welchen Steuerbeträgen zu rechnen ist. Es ist daher nicht darauf einzutreten. 3.4. 3.4.1. Die Berufungsbeklagte macht ihrerseits in ihrer Anschlussberufung geltend, dass die Vor- instanz in Bezug auf die Liegenschaft den Erneuerungsfonds vergessen habe. Gemäss der Immo- bilienbewertung betrage dieser CHF 20'000.-. Der Verkehrswert sei somit um diesen Betrag zu erhöhen. 3.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Erneuerungsfonds nur für die Grundstücke im Miteigen- tum besteht, an welchen die Parteien nur 1/9 Anteil haben (act. 75/2). Der Erneuerungsfonds steht darüber hinaus nicht im Eigentum der Parteien, sondern der Gemeinschaft (Art. 712l Abs. 1 ZGB). Aus der Immobilienbewertung vom 18. Dezember 2018 geht sodann hervor, dass dem Schätzer der Erneuerungsfonds durchaus bekannt war. Es ist somit davon auszugehen, dass er dies ange- messen berücksichtigt hat. Den Verkehrswert der Liegenschaft schätzte er auf CHF 581'000.-. Die Berufungsbeklagte vermag nicht aufzuzeigen, dass dies falsch wäre. 3.5. 3.5.1. Die Berufungsbeklagte führt weiter aus, dass sie entgegen der Feststellung der Vorinstanz das Barvermögen des Berufungsklägers nicht anerkannt habe. Der Stand von zwei Konti bei der UBS und der BEKB sei nicht bekannt. Er habe von seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine namhafte Abgangsentschädigung erhalten, welche er sofort nach Erhalt auf verschiedene Konti aufgeteilt habe. Er weigere sich bis heute, über dessen Verbleib Auskunft zu geben. Diese sei daher zu berücksichtigen. Auf Aufforderung hin führt der Berufungskläger hierzu aus, dass in der Abgangsentschädigung von CHF 188'325.15 sechs nicht ausbezahlte Monatslöhne enthalten gewesen seien. Für diese Zeit habe die Arbeitslosenversicherung das Leistungsbegehren abgelehnt. Für weitere vier Monate sei die Differenz von 80% ALV-Taggelder zum 100% Lohn vergütet worden. Damit seien CHF 70'000.- von dieser Auszahlung als Löhne qualifiziert worden und nicht als Kapitalentschädigung. Von den verbleibenden CHF 118'325.15 seien CHF 30'000.- als Steuerbetrag auf diesem einmaligen Kapitalertrag und CHF 40'000.- für den gesamten Unterhalt für die Söhne, insbesondere die Schulausbildung von C.________ (2012/2013) und D.________ (2014/2015) verwendet worden. Per Ende Oktober 2012 habe der Kontostand des betreffenden Kontos ca. CHF 50'000.- betragen. Dieser Betrag sei über die Jahre ordentlich verbraucht worden.

Kantonsgericht KG Seite 16 von 20 Die Berufungsbeklagte entgegnet, dass die Arbeitslosenkasse lediglich 3 Monate und 9 Tage anrechnete, was einem Betrag von CHF 46'095.40 entspreche. Die Verfügung der Arbeitslosen- kasse sei nicht unterschrieben und es sei auch nicht bekannt, ob der Berufungskläger nicht ein Rechtsmittel erhoben habe. Weiter gehe aus der Steuerklärung nicht hervor, dass CHF 30'000.- für die Besteuerung der einmaligen Kapitalabfindung verwendet wurden. Vielmehr habe er im Jahr 2012 ein um CHF 105'000.- höheres Einkommen erzielt als im Vorjahr. Die behaupteten CHF 40'000.- für den Unterhalt der Söhne, insbesondere die Schulausbildung seien nicht belegt. Ebenfalls nicht belegt sei der behauptete "ordentliche Verbrauch" von CHF 50'000.-, zumal der Berufungskläger in den Jahren ab 2012 weiterhin über ein gutes und genügendes Einkommen verfügte. 3.5.2. Wer eine güterrechtliche Beteiligungsforderung geltend macht, hat zu beweisen, dass die von ihm behaupteten Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind. Dieselbe Beweislastverteilung gilt für behauptete Zuwendungen und Vermögens- entäusserungen. Wer die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB geltend macht, hat nicht nur nachzu- weisen, dass dem andern Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist. Eine Beweislastumkehr findet in eherechtlichen Bestimmungen keine Grundlage. Zwar sieht Art. 170 ZGB eine umfassende, gegenseitige Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen Belangen vor. Allerdings ist kein Ehegatte verpflichtet, alle Belege aufzubewahren, um in einem späteren Rechtsstreit lückenlos Auskunft über deren Verbleib geben zu können. Er ist aber nicht berechtigt, mit seinem Wissen und mit vorhandenen Belegen im Streitfall zurückzuhalten. Kommt ein Ehegatte seiner Auskunftspflicht nicht freiwillig nach, so kann der andere neben der Auflösung des Güterstandes (Art. 185 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) beim Richter die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs verlangen. Eine Auskunftsverweigerung kann der Richter schliesslich auch bei der Beweiswürdigung berücksichtigen. Das bedeutet aber nicht, dass sie zu einer Umkehr der Beweislast führt. Die Auskunftsverweigerung kann nur zur Folge haben, dass das Gericht die Überzeugung gewinnt, die Behauptungen des die Auskunft verweigernden Ehegatten seien ganz oder teilweise falsch beziehungsweise dass es den Angaben des andern Ehegatten glaubt (vgl. auch Art. 164 ZPO; BGE 118 II 27 E. 2 ff.; 140 III 264 E. 2.3; Urteile BGer 5A_51/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 5A_662/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.1; je mit Hinweisen). Im Übrigen ist kein Ehegatte verpflichtet, Errungenschaft zu bilden. Jeder Ehegatte ist auch grundsätzlich berechtigt, ersparte Errungenschaft zu verbrauchen, solange er dadurch nicht seine Pflicht verletzt, an den Unterhalt der Familie beizutragen. Eine schlechte Verwaltung oder ein übermässiger Verbrauch von Errungenschaft bedeutet für sich allein keine Vermögensentäusserung im Sinne von Art. 208 ZGB (BGE 118 II 27 E. 4b; Urteil BGer 5C.66/2002 vom 15. Mai 2003 E. 2.4.2, nicht publ. in BGE 129 III 481). 3.5.3. Der Verfügung vom 14. Februar 2013 der Arbeitslosenversicherung kann entnommen werden, dass von der Abgangsentschädigung der Betrag, welcher CHF 126'000.- übersteigt, dem Berufungskläger als Lohn angerechnet wurde. Er hatte daher erst ab Mitte März 2013 Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung (act. 101/44). Dies entsprach der Rechtslage (vgl. Urteil BGer 8C_233/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Übrigen verlangt das Bundesrecht in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfügungen keine generelle Unterschriftspflicht (Urteil BGer 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Es kann somit davon ausge- gangen werden, dass dem Berufungskläger die Abgangsentschädigung bis auf den Betrag von CHF 126'000.- als Lohn angerechnet und bis zum 13. März 2013 keine Arbeitslosenentschädigung bezahlt wurde.

Kantonsgericht KG Seite 17 von 20 Weiter kann der Steuererklärung für das Jahr 2012 entnommen werden, dass schon nur für die Kantons- und die direkte Bundessteuer rund CHF 30'000.- höhere Steuern im Vergleich zum Jahr 2011 angefallen sind (act. 103/48, 49). Die Berufungsbeklagte legt nicht substantiiert dar, inwiefern das höhere Einkommen nicht die Abgangsentschädigung enthalten soll, die ihm am 4. Oktober 2012 ausbezahlt wurde (act. 91/2). Es verbleiben damit rund CHF 90'000.-, von welchen der Berufungskläger CHF 40'000.- für den Unterhalt der Kinder und CHF 50'000.- als ordentlicher Verbrauch verwendet haben will. Für seine Behauptungen legt er zwar keine Belege vor, obwohl dies von ihm verlangt wurde. Allerdings darf dies nicht zu einer Beweislastumkehrung führen. Auch wenn er in den Jahren ab 2012 weiterhin über ein gutes und genügendes Einkommen verfügte, geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass sich sein Einkommen per Ende September 2012 um rund CHF 7'000.- pro Monat, d.h. CHF 84'000.- pro Jahr, reduziert hat. Dabei handelt es sich um eine beträchtliche Einkom- menseinbusse. Der Berufungskläger hatte auch nicht zu Gunsten der Berufungsbeklagten zu sparen. Es ist damit nachvollziehbar, dass der Berufungskläger die CHF 90'000.- bis im Oktober 2016 für seinen Unterhalt und denjenigen der Kinder verbraucht hat. Die Berufungsbeklagte hat damit nicht bewiesen, was mit der Abgangsentschädigung geschah. Diese ist somit nicht zu berücksichtigen. 3.6. 3.6.1. Die Berufungsbeklagte bringt zudem vor, dass gemäss der Vorinstanz das Darlehen im Betrag von CHF 17'000.- ein Darlehen von ihrer Mutter an sie darstelle. Die Darlehensschuld sei ihr daher vollständig anzurechnen und nicht beiden Ehegatten je zur Hälfte. Der hälftige Betrag sei ihr jedoch als Guthaben gutzuschreiben, wie auch beim Berufungskläger. Dies führe dazu, dass der Berufungskläger mit der Überweisung des güterrechtlichen Ausgleichsbetrags seinen Anteil tilge und sie fortan alleine gegenüber ihrer Mutter für den gesamten Betrag in der Schuld stehe. 3.6.2. Zwar erwähnt die Vorinstanz in E. 6.2, dass es sich bei den CHF 17'000.- um ein Darlehen an die Berufungsbeklagte handelt. Allerdings führte sie weiter aus, dass dieser Betrag bereits im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich führte sie in E. 4.5 aus, dass die Parteien das Darlehen gemeinsam aufnahmen, und brachte es in der Folge je Hälftig zum Abzug. Die Berufungsbeklagte setzt sich nicht damit auseinander. Vielmehr bestätigen ihre Ausführungen, dass beide Parteien für das Darlehen haften. Das von ihr gewünschte Vorgehen würde ausserdem höchstens die interne Schuld des Berufungsklägers ihr gegenüber tilgen, nicht aber gegenüber ihrer Mutter. So würde die Schuldübernahme einen Vertrag mit der Mutter voraussetzen (Art. 176 Abs. 1 OR). Die Berufungsbeklagte legt nicht dar, dass ein solcher vorliegt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Darlehen je hälftig angerechnet hat. 3.7. 3.7.1. Schliesslich macht die Berufungsbeklagte geltend, dass es unzulässig sei, einen Teil der güterrechtlichen Ausgleichsforderung als Guthaben der 3. Säule zuzusprechen. Damit sei Art. 215 Abs. 1 ZGB verletzt worden. 3.7.2. Der Anteil eines Ehegatten am Vorschlag besteht nur in einer Geldforderung, welche grundsätzlich durch eine Geldleistung zu erfüllen ist. Es besteht kein Anspruch auf eine Sach- leistung (BGE 137 III 337 E. 3.2.3; 100 II 71 E. 2.b). Weiter ist festzuhalten, dass der Berufungs-

Kantonsgericht KG Seite 18 von 20 kläger bereits das 64. Altersjahr erreicht hat. Sollte er nicht in der Lage sein, die Vorschlags- beteiligung der Berufungsbeklagten zu erfüllen, kann er gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV3 selber die Ausrichtung der Altersleistungen der Säule 3a verlangen und damit die Forderung der Berufungs- beklagten erfüllen (Urteil BGer 5C.271/2005 vom 23. März 2006 E. 8.2 f.). Die Vorinstanz durfte demnach den Berufungskläger nicht dazu verpflichten, vom Ausgleichsbetrag von CHF 177'582.90 CHF 96'067.40 auf ein Säule 3a -Konto oder an die Pensionskasse der Berufungsbeklagten zu überweisen. 3.8. Zusammenfassend ist die Berufung betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, während die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen ist. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 177'582.90 zu bezahlen, ohne dass davon CHF 96'067.40 auf ein Säule 3a -Konto oder an die Pensionskasse der Berufungsbeklagten zu überweisen wäre. 4. 4.1. Die Berufungsbeklagte stellte sodann mit Eingabe vom 13. März 2020 ein Gesuch um Abänderung der mit Entscheid des Präsidenten vom 16. Januar 2014 angeordneten vorsorglichen Massnahmen. Sie beantragt, dass der Berufungskläger zu verpflichten sei, ihr rückwirkend ab dem

  1. März 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'560.- sowie eine provisio ad litem von CHF 5'000.- für das Abänderungsverfahren zu bezahlen. Der Berufungskläger schloss mit Gesuchsantwort vom 12. Mai 2020 auf vollumfängliche Abwei- sung des Gesuchs. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 276 ZPO dauern Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, (im Scheidungsverfahren) weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig (Abs. 2). Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert (Abs. 3). Ist bereits ein Berufungsverfahren hängig, ist das Berufungsgericht zuständig, um über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. die Abänderung der Eheschutzmassnahmen zu entscheiden. Es handelt sich um eine Ausnahme vom Grundsatz des doppelten Instanzenzuges (BGE 143 III 140 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Zuständigkeit ist damit gegeben. 4.2.2. Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Verände- rung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, indem die Situation vor und nach der Veränderung der Verhältnisse verglichen wird. Der Vergleich von Prozenten des Einkommens kann ein hilfreiches Indiz sei, welches aber den Richter nicht von einer Analyse des konkreten Einzelfalles befreit. Die Veränderung muss im Übrigen dauernd, d.h. von einer unbeschränkten Dauer sein (Urteile BGer 5A_138/2015 vom
  2. April 2015 E. 4.1.2; 5A_93/2011 vom 13. September 2011 E. 6.1 mit Hinweisen). Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft, doch kann die Änderung auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches zurückbezogen werden. Vorbehalten bleibt eine weitergehende Rückwirkung aus ganz besonderen Gründen, zum Beispiel wegen unbekannten Aufenthalts oder Landesabwesenheit des

Kantonsgericht KG Seite 19 von 20 Unterhaltspflichtigen, treuwidrigen Verhaltens einer Partei, schwerer Krankheit des Berechtigten, usw. (BGE 111 II 103 E. 4; Urteil BGer 5A_597/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1). 4.2.3. Vorliegend macht die Berufungsbeklagte keine Gründe geltend, welche es ausnahmsweise rechtfertigen würden, die Unterhaltsbeiträge rückwirkend abzuändern. Diese könnten daher frühestens ab Mitte März 2020 abgeändert werden. Da der nacheheliche Unterhalt ab dem 1. Mai 2020 geschuldet ist, würde die Abänderung lediglich für 1.5 Monate gelten. Aufgrund der kurzen Dauer, für welche eine Abänderung höchstens in Betracht kommt, rechtfertigt es sich von vorne- herein nicht, eine solche vorzunehmen. Das Gesuch ist damit abzuweisen. 4.3.Offenbleiben kann schliesslich, ob die Berufungsbeklagte für das Abänderungsverfahren Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss hätte. Da sie im Abänderungsverfahren vollständig unterliegt, hätte sie diesen ohnehin zurückzuerstatten bzw. an ihre Gegenforderung anrechnen zu lassen. Sie macht auch keine Gründe geltend, welche eine Rückerstattung als unbillig erscheinen lassen würden (vgl. Urteil BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 6.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 5. 5.1.Keine der beiden Parteien hat vollständig obsiegt. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichts- kosten je hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 7'100.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR) und von den geleisteten Vorschüssen bezogen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger CHF 450.- zu erstatten. 5.2.Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen. Da der Entscheid nur wenig korrigiert wurde und auch mit dem vorliegenden Urteil keine der Parteien vollständig obsiegt hat, rechtfertigt sich eine andere Auferlegung nicht (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. II.Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen. III.Ziffer 2 und 3.7 des Entscheids des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 12. Dezember 2019 werden abgeändert. Sie lauten neu wie folgt: 2.A.________ wird verpflichtet, B.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'510.- ab dem 1. Mai 2020 bis 30. April 2021, von CHF 2'050.- vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und von CHF 660.- vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Januar 2025 zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist jeweils am Ersten jeden Monats zahlbar und ab Fälligkeit zu 5% verzinslich.

Kantonsgericht KG Seite 20 von 20 Er wird überdies der Teuerung angepasst und zu diesem Zweck an den Landesindex der Konsumentenpreise des BFS gebunden. Die Anpassung erfolgt jeweils im Januar jeden Jahres aufgrund des Indexstandes des Monats November des Vorjahres. Die Anpassung erfolgt nur in dem Rahmen als auch das Einkommen von A.________ der Teuerung angepasst wird, wofür dieser beweispflichtig ist. 3.7A.________ wird verpflichtet, B.________ einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 177‘582.90 zu bezahlen. Des Weiteren wird der Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 12. Dezember 2019 bestätigt. IV.Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen. V.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 7'100.- festgesetzt und A.________ und B.________ je hälftig auferlegt. Sie werden von den geleisteten Vorschüssen bezogen. B.________ hat A.________ CHF 450.- zu erstatten. VI.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. Oktober 2020/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin:

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Gesetze

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BGG

  • Art. 51 BGG
  • Art. 74 BGG

BVV3

  • Art. 3 BVV3

des

  • Art. 90 des

JR

  • Art. 19 JR

ZGB

  • Art. 8 ZGB
  • Art. 114 ZGB
  • Art. 125 ZGB
  • Art. 126 ZGB
  • Art. 129 ZGB
  • Art. 170 ZGB
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  • Art. 712l ZGB

ZPO

  • Art. 96 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 145 ZPO
  • Art. 164 ZPO
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  • Art. 277 ZPO
  • Art. 296 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO
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  • Art. 316 ZPO
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  • Art. 318 ZPO

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