Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2020 253 Urteil vom 5. Oktober 2021 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher GegenstandEhescheidung (persönlicher Verkehr, Kindesunterhalt, Kindesvermö- gen, Prozesskosten) Berufung vom 10. Juni 2020 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 6. Mai 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 22 Sachverhalt A.B., geb. 1979, und A., geb. 1964, heirateten 2007. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder C., geb. 2005, und D., geb. 2007, hervor. B.Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 reichte B.________ beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (nachstehend: der Präsident) ein Eheschutzgesuch ein (10 2017 581, act. 1). A.________ unterbreitete am 6. Oktober 2017 dem Präsidenten ebenfalls ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen (10 2017 581, act. 3). An der Sitzung vom 15. November 2017 wurde auf Antrag der Parteien ein Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren eröffnet. B.________ wurde eine Frist gesetzt, um die Klagebe- gründung einzureichen (10 2017 581, act. 17). Am 15. November 2017 leitete das Friedensgericht des Seebezirks (nachstehend: das Friedensge- richt) dem Zivilgericht des Seebezirks (nachstehend: das Zivilgericht) eine Gefährdungsmeldung der Primarschule E.________ vom 6. November 2017 betreffend die Kinder C.________ und D.________ zuständigkeitshalber weiter (10 2017 581, act. 20). In der Folge errichtete der Präsident am 13. Dezember 2017 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die beiden Kinder und mit Entscheid des Friedensgerichts vom 22. Februar 2018 wurde F.________ zur Beiständin ernannt (10 2017 581, act. 30 und 46). Mit Entscheid vom 6. Juli 2018 bzw. 20. Juli 2018 entzog der Präsident den Eltern die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder und platzierte diese für drei Monate in G.________ (10 2017 581, act. 53 und 70). Den Kindern wurde mit Entscheid des Präsidenten vom 23. Juli 2018 Rechtsanwalt H.________ als Kindesvertreter zur Seite gestellt (10 2017 581, act. 62). Am 1. November 2018 reichte B.________ die begründete Scheidungsklage ein (15 2017 44, act. 7). Mit Entscheid vom 19. November 2018 ordnete der Präsident vorsorgliche Massnahmen an (10 2017 581, act. 92). Mit Urteil vom 5. April 2019 hiess der hiesige Hof die dagegen erhobenen Beru- fungen teilweise gut (10 2017 581, act. 104). Mit Entscheid des Präsidenten vom 21. Mai 2019 wurde im Rahmen von vorsorglichen Kindes- schutzmassnahmen im Scheidungsverfahren eine Pflichtmediation zwischen den Eltern angeord- net (15 2017 44, act. 33). Am 2. September 2019 reichte A.________ seine Klageantwort ein (15 2017 44, act. 46). Am 31. Oktober 2019 reichte der Kindesvertreter seine Stellungnahme ins Recht (15 2017 44, act. 57). Die Hauptverhandlung fand am 4. Dezember 2019 statt. In der Folge tätigten die Parteien weitere Eingaben und der Präsident ersuchte um Auskünfte betreffend angebliche Freizügigkeitsguthaben von B.________.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 22 Am 6. Mai 2020 entschied das Zivilgericht namentlich das Folgende: 2. Die Kinder C., geboren 2005, und D., geboren 2007, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. 3. Die Obhut über die Kinder C.________ und D.________ wird A.________ übertragen. 4.Das Besuchs- und Kontaktrecht zwischen B.________ und C.________ sowie D.________ ist bis Ende August 2020 sistiert. 5.Die zu Gunsten der Kinder C.________ und D.________ am 13. Dezember 2017 errichtete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt. 5.1. Der Beistand oder die Beiständin hat insbesondere die Aufgabe, ab September 2020 Erinnerungs- kontakte zwischen C.________ sowie D.________ und der gemeinsamen Mutter B.________ herzustellen. Dabei sind in einem ersten Schritt soziale Medien wie Skype, Whatsapp, E-Mail, Facetime und andere in Betracht zu ziehen. 5.2. Im Anschluss hat der Beistand oder die Beiständin die Aufgabe, das derzeit sistierte Besuchsrecht zwischen B.________ sowie C.________ und D.________ nach Möglichkeit schrittweise wieder einzuführen. 6.B.________ wird verpflichtet, A.________ an den Unterhalt von C.________ und D.________ einen monatlichen, vorauszahlbaren Beitrag von je CHF 170.00 zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB geschuldet. Allfällige von B.________ bezogene Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu entrichten. Es wird festgestellt, dass der Unterhalt von C., geboren 2005, und D., geboren 2007, jeweils im Umfang von CHF 819.00 nicht gedeckt ist. 10. Die Gerichtskosten werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 12‘000.00 festgesetzt. 11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. Die beiden Parteien gewährte unentgeltliche Rechtspflege bleibt vorbehalten. C.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 10. Juni 2020 Berufung. Er beantragt, dass unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Ziffern 4, 5.1, 6 Abs. 1 und 4 sowie Ziffer 10 aufzuheben und wie folgt abzuändern seien: Ziff. 4: Das Besuchs- und Kontaktrecht zwischen C.________ und D.________ sei bis mindestens Ende August 2021 zu sistieren. Ziff. 5.1: Der Beistand oder die Beiständin habe insbesondere die Aufgabe, frühestens ab September 2021 Erinnerungskontakte zwischen C.________ und D.________ und der gemeinsamen Mutter B.________ herzustellen. Dabei seien in einem ersten Schritt soziale Medien wie Skype, WhatsApp, Email, FaceTime und andere in Betracht zu ziehen. Ziff. 6 Abs. 1 B.________ sei zu verpflichten in die Hände des Vaters für C.________ und D.________ einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 440.- zu bezahlen. (Abs. 2 und 3 unverändert) Ziff. 6 Abs. 4 Es sei festzustellen, dass der Unterhalt von C., geb. 2005 und D., geb. 2007 jeweils im Umfang von CHF 549.- nicht gedeckt ist.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 22 Ziff. 10 Die Gerichtskosten seien B.________ aufzuerlegen. Subsidiär: Die Gerichtskosten seien den Parteien unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Kosten der Kindsvertretung auf CHF 1'000.- zu begrenzen seien. Subsubsidiär: Die Kosten der Kindsvertretung seien B.________ aufzuerlegen und die übrigen Gerichtskosten beiden Parteien je zur Hälfte. Weiter beantragt er, dass das Scheidungsurteil wie folgt zu ergänzen sei: Ziff. 6 bis B.________ sei zu verpflichten, A.________ innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils die beiden Lebensversicherungspolicen für C.________ (Police iii) und D.________ (Police jjj) bei der K.________ herauszugeben. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. B.________ reichte ihre Berufungsantwort am 24. August 2020 ein. Sie beantragt, dass die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie führte namentlich aus, dass sie ein weiteres Kind erwarte, deswegen mit ihrem Freund zusammen- gezogen sei und ihre Arbeitstätigkeit vorerst stark reduzieren werde. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Der Kindesvertreter nahm am 12. Oktober 2020 Stellung. A.________ reichte am 16. Oktober 2020 eine spontane Eingabe zur Stellungnahme des Kindesvertreters vom 12. Oktober 2020 ein und beantragte, dass diese aus den Akten zu weisen sei. Mit Eingabe vom 9. November 2020 beantragte A., dass sich B. über ihre finanzielle Situation auszuweisen habe. Am 12. November 2020 reichte der Präsident des Zivilgerichts auf Aufforderung der Instruktions- richterin hin die Kontoauszüge der Verfahren 15 2017 44 (Scheidung) und 10 2017 581 (vorsorgli- che Massnahmen) sowie die Rechnung des Jugendamtes vom 13. September 2018 ein. Am 7. Dezember 2020 informierte der Kindesvertreter über ein Telefonat, das er mit den beiden Kindern geführt hat. Am 16. Dezember 2020 wurde B.________ auf Antrag eine Frist gewährt, um sich zur Eingabe vom 16. Oktober 2020 von A.________ zu äussern. Ausserdem wurde sie aufgefordert, ihre finanzielle Situation sowie diejenige ihres Freundes seit der Geburt des gemeinsamen Kindes substanziiert darzulegen. Sie äusserte sich innert der gewährten Frist nicht, weshalb ihr am 29. Januar 2021 eine Nachfrist gewährt wurde, um sich substanziiert zur finanziellen Situation zu äussern. Mit Eingaben vom 19. Februar 2021 und 1. März 2021 äusserte sie sich kurz und reichte zwei Lohnabrechnungen ein. A.________ nahm dazu am 10. März 2021 Stellung.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 22 Am 7. Mai 2021 wurde B.________ erneut aufgefordert, sich substanziiert zur finanziellen Situation zu äussern. Daraufhin reichte sie am 31. Mai 2021 weitere Unterlagen ein. A.________ nahm dazu am 17. Juni 2021 Stellung. Am 25. Juni 2021 forderte die Instruktionsrichterin B.________ auf, die sachdienlichen Unterlagen betreffend die Arbeitslosenentschädigung einzureichen und teilte den Parteien mit, dass das Verfahren sodann spruchreif ist. Am 28. Juni 2021 reichte A.________ ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Abänderung der Schuldneranweisung) ein. B.________ teilte am 12. Juli 2021 mit, dass sie die Antwort der Arbeitslosenversicherung einreiche, sobald sie eine solche erhalten habe. Gleichentags reichten der Kinderanwalt und der Rechtsbeistand von A.________ ihre Kostennoten ein. A.________ nahm am 16. Juli 2021 Stellung zur Kostennote des Kinderanwaltes. Der Rechtsbeistand von B.________ reichte seine Kostennote am 22. Juli 2021 ein. Mit Schreiben vom 18. August 2021 beantragten C.________ und D.________ bei der Vorinstanz die Aufhebung der Beistandschaft. Sie würden sich von den Beiständen nicht ernst genommen fühlen. Ausserdem würden sie die Rückzahlung der Schulden durch ihre Mutter erwarten. Dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber von der Vorinstanz an den hiesigen Hof und von diesem an das Friedensgericht weitergeleitet. B.________ reichte am 17. September 2021 die Abrechnung der Arbeitslosenkasse für den Monat August 2021 ein. D.Das Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege von A.________ wurde mit Urteil der Instruktionsrichterin des I. Zivilappellationshofs vom 22. Juni 2020 (101 2020 254) und dasjenige von B.________ mit Urteil vom 4. November 2020 gutgeheissen (101 2020 345). Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Abänderung der Schuldneranweisung) vom 28. Juni 2021 von A.________ wurde mit Urteil der Instruktionsrichterin des I. Zivilappellationshofs vom 31. August 2021 teilweise gutgeheissen (101 2021 246). Erwägungen 1. 1.1.Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streit- wert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Stehen – wie vorliegend – sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 22 1.2.Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 11. Mai 2020 zugestellt (15 2017 44, act. 91). Die am 10. Juni 2020 eingereichte Berufung erfolgte demnach fristgerecht. 1.3.Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorlie- gend erfüllt ist. Die Berufungsbeklagte bringt vor, dass der Berufungskläger nicht darlegt, weshalb die Gerichts- kosten [des erstinstanzlichen Verfahrens] ihr auferlegt werden sollten oder weshalb gemäss subsubsidiärem Rechtsbegehren die Kosten des Kinderanwaltes alleine ihr aufzuerlegen seien. Dies trifft zu, allerdings hat die Rechtsmittelinstanz auch über die Prozesskosten des erstinstanzli- chen Verfahrens zu entscheiden, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Soweit weitergehend enthält die Berufung eine Begründung und die Rechtsbegehren und es ist darauf einzutreten. 1.4.Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Für Fragen betreffend den Kindesunterhalt erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.5.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.6.Grundsätzlich werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime – wie vorliegend – sind jedoch neue Tatsachen und Beweismittel selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2. Strittig ist zunächst der persönliche Verkehr. 2.1.Die Vorinstanz sistierte das Besuchs- und Kontaktrecht zwischen der Berufungsbeklagten und den beiden Kindern bis Ende August 2020, bestätigte die errichtete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und beauftragte die Beistandsperson damit, ab September 2020 Erinnerungskontakte herzustellen und im Anschluss daran das derzeit sistierte Besuchsrecht nach Möglichkeit schrittweise wiedereinzuführen. 2.2.Die Kinder teilten diesbezüglich über ihren Kindesvertreter mit, dass sich die Beiständin bisher nie bei ihnen gemeldet habe, geschweige denn nachgefragt habe, wie es ihnen gehe. Dafür hätten sie aber ein gutes Verhältnis zu L.________ und M.________ vom Sozialdienst N.________, welche ihnen bei allfälligen Fragen weiterhelfen würden. Sie bräuchten ihrer Ansicht nach keine Beiständin, da es zu Hause, in der Schule, in der Freizeit und auch sonst sehr gut liefe und wenn sie Unterstützung bräuchten, so erhielten sie diese auch ohne Beiständin. Mit Schreiben vom 18. August 2021 beantragten sie sodann die Aufhebung der Beistandschaft, weil der Beistand ihre Meinung nicht vertrete und auf genau das Gegenteil zusteuere (ihre Mutter so oft wie möglich
Kantonsgericht KG Seite 7 von 22 zu sehen). Anstatt ihnen zu helfen, verursache er nur noch mehr Probleme. Obwohl sie ihm mehr- mals ausdrücklich gesagt hätten, dass sie ihre Mutter nicht mehr sehen wollen, habe er ihnen andauernd Druck gemacht, in kurzer Zeit wieder ein Treffen zu haben. Sie hätten sich bei allen Beiständen nicht ernst genommen gefühlt. Sie hätten auch nicht mehr die Zeit, sich mit diesen Sachen auseinanderzusetzen, da sie jetzt auch viel weniger Zeit hätten im Gymnasium. Zunächst ist fraglich, inwieweit die beiden minderjährigen Kinder überhaupt eigene Anträge stellen können (vgl. hierzu BGE 142 III 153 E. 5.2.2 und 5.2.4 m.H.). Darauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden. Vorliegend wurden weder vom Berufungskläger noch vom Kindesvertre- ter die Beistandschaft, die Erinnerungskontakte oder die Wiedereinführung des Besuchsrechts angefochten, so dass diese Punkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Darüber hinaus wurde den Parteien bereits am 25. Juni 2021 mitgeteilt, dass das Verfahren bis auf die Frage der Arbeits- losenentschädigung spruchreif ist (vgl. Urteil BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 f.). Der I. Zivilappellationshof erscheint damit nicht zuständig. Die Kinder machen ausserdem ohnehin keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse geltend. Dass sie im Gymnasium weniger Zeit haben, ist kein Grund, um die Beistandschaft aufzuheben. Weiter ist bereits hinlänglich bekannt, dass die Kinder keinen Kontakt zu ihrer Mutter wollen. Aus diesem Grund wurden ja gerade die Erinnerungskontakte angeordnet. Die Beistandschaft ist sodann notwendig, um die Erinnerungs- kontakte herzustellen und im Anschluss daran nach Möglichkeit das derzeit sistierte Besuchsrecht schrittweise wiedereinzuführen. Soweit aus den Eingaben der Kinder schliesslich hervorgeht, dass sie mit dem Vorgehen der Beistandsperson nicht einverstanden sind bzw. sie sich von dieser nicht ernst genommen fühlen, ist auch diesbezüglich nicht der I. Zivilappellationshof, sondern das Frie- densgericht zuständig (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 ZGB). 2.3.Angefochten wurde vom Berufungskläger lediglich die Dauer der Sistierung des Besuchs- und Kontaktrechts. Dieses sei nicht bis Ende August 2020, sondern bis mind. Ende August 2021 bzw. bis zur Rückzahlung der Schulden der Berufungsbeklagten gegenüber den Kindern zu sistie- ren. Aufgrund der Dauer des Verfahrens – welches hauptsächlich durch die Berufungsbeklagte in die Länge gezogen wurde – ist mittlerweile bereits die vom Berufungskläger beantragte Mindestdauer der Sistierung abgelaufen. Weiter beziffert der Berufungskläger nicht konkret, von welcher Schul- denhöhe der Berufungsbeklagten gegenüber den beiden Kindern er ausgeht. Gemäss seiner Eingabe handelt es sich nach Ansicht des Vaters um je CHF 1'300.- und gemäss den Kindern um CHF 1'300.- für C.________ und CHF 1'100.- für D.________ (Beilagen 2 und 3), wobei vorliegend höchstens die Ansicht der Kinder ausschlaggebend ist, soll doch die Rückzahlung dazu dienen, dass sie den Kontakt zur Mutter nicht mehr verweigern. Ob die Berufungsbeklagte den Kindern tatsächlich Geld in dieser Höhe entwendet hat, kann offenbleiben. Aus den Kontoauszügen vom 10. Dezember 2019 geht hervor, dass die Berufungsbeklagte bis Ende November 2019 bereits CHF 600.- zurückerstattet hat (15 2017 44, act. 66/2). Den am 17. Juni 2021 eingereichten Kontoauszügen kann zudem entnommen werden, dass die Berufungsbeklagte von August bzw. September 2020 bis Mai 2021 regelmässig den Betrag von je CHF 50.- auf die Sparkonti der Kinder einbezahlt hat. Der Berufungskläger behauptet nicht, dass sie in den Monaten Dezember 2019 bis August 2020 die Zahlungen nicht getätigt hat. Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass sie die Zahlungen ab Juni 2021 eingestellt hätte. Die Berufungsbeklagte hat damit den Kindern bis im Mai 2021 bereits den Gesamtbetrag von CHF 2'400.- bzw. bis im Juli 2021 insgesamt bereits CHF 2'600.-, d.h. je CHF 1'300.-, überwiesen, womit die geltend gemachten Beträge abbezahlt sind. Es besteht damit von vornherein kein Grund mehr, das Besuchs- und Kontaktrecht zu sistieren. Die Berufung ist somit diesbezüglich abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 22 2.4.Was schliesslich den Antrag des Berufungsklägers betrifft, die Eingabe vom 12. Oktober 2020 aus den Akten zu weisen, da dieses von O., welches nicht Partei des Verfahrens sei, und nicht vom Kinderanwalt H. stamme, so ist dieser abzuweisen. Auch wenn die Eingabe den Briefkopf des O.________ trägt, so geht daraus klar hervor, dass diese von Rechtsanwalt H.________ getätigt wurde (vgl. auch nachstehend E. 8.1). 3. Weiter strittig ist der Kindesunterhalt. Dies in Bezug auf das Einkommen (E. 4) und den Bedarf (E. 5) der Berufungsbeklagten. Der Bedarf der beiden Kinder ist hingegen nicht strittig. Zunächst ist jedoch der dies a quo festzulegen. Der angefochtene Entscheid äussert sich nicht dazu, ab wann die Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Rahmen des pflichtge- mässen Ermessens kann das Sachgericht dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) eine Unterhaltspflicht auferlegen, und zwar unab- hängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3 m.H.). Aufgrund der verbesserten Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten (vgl. nachstehend E. 4 ff.) und ihres prozessualen Verhaltens, rechtfertigt es sich, zugunsten der minderjährigen Kinder den dies a quo auf den ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt folgt, festzulegen, d.h. auf den 1. September 2020. 4. Als Nächstes ist das Einkommen der Berufungsbeklagten zu bestimmen. Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten ein Einkommen von CHF 3'050.- (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen) bei einem Pensum von 80% bei der P.________ an. 4.1. 4.1.1. Der Berufungskläger bringt vor, dass sich die Berufungsbeklagte neben ihrer Anstellung bei der P.________ zu 80% als Köchin im Q.________ betätigt und zusätzlich einen eigenen Catering-Betrieb führe. Die Menge der bei der Prodega gekauften Waren würden gegen einen privaten Gebrauch sprechen. Es sei davon auszugehen, dass sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit spätestens ab 2018 stark zurückgefahren habe, um vor Zivilgericht nur noch ein minimales Einkommen auszuweisen, da sie wusste, dass sie für die Kinder wird Unterhalt bezahlen müssen. Es sei der Berufungsbeklagten daher ein höheres Einkommen, mindestens aber den Betrag aus den vorsorglichen Massnahmen von CHF 3'750.- anzurechnen. Die Berufungsbeklagte führt hingegen aus, dass die vom Berufungskläger vorgebrachte für einen Einpersonenhaushalt zu hohe Menge an gekauften Lebensmittel sich dadurch rechtfertigte, dass sie mit ihrer Karte bei der Prodega jeweils auch für ihre Geschwister und Bekannte eingekauft habe. 4.1.2. Aus den Akten geht das Folgende hervor: Gemäss der Bestätigung des Q.________ vom 28. September 2018 arbeitet die Berufungsbeklagte seit dem 20. September 2018 nicht mehr dort (15 2017 44, act. 10.12). Auch aus den Einkäufen bei der Prodega geht nichts anderes hervor. So führt der Berufungskläger selber aus, dass die Prodegakarte der Berufungsbeklagten im Jahr 2017 einen Umsatz von CHF 10'027.60, im Jahr 2018 von CHF 6'575.85 und im Jahr 2019 von
Kantonsgericht KG Seite 9 von 22 CHF 3'450.75 auswies. Die Berufungsbeklagte kaufte damit im Jahr 2019 deutlich weniger ein als in den Jahren 2017 und 2018. Der Gesamtbetrag von CHF 3'450.75 ergibt im Übrigen lediglich einen Betrag von CHF 287.55 pro Monat bzw. CHF 66.35 pro Woche. Auch die rund 110 kg Fleisch, welche sie im Jahr 2019 angeblich gekauft hat, ergeben rund 9 kg pro Monat oder rund 2 kg pro Woche. Diese Beträge bzw. Mengen erscheinen für eine Einzelperson nicht offensichtlich unangemessen. Zumal auch glaubhaft ist, dass die Berufungsbeklagte mit ihrer Prodegakarte auch für Freunde und Bekannte eingekauft hat. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern mit solch tiefen Mengen überhaupt ein wesentlicher Ertrag aus einem Catering-Betrieb erzielt werden soll. Schliesslich ist unerheblich, dass die gekauften Mengen im Jahr 2017 gegen einen privaten Gebrauch sprechen, arbeitete sie doch in diesem Jahr gemäss der erwähnten Bestätigung noch für das Q.. Der Berufungsbeklagten sind somit keine Einnahmen aus dem Catering- Betrieb anzurechnen. Die Vorinstanz hat demnach den Antrag, dass beim Q. über den Umfang der Mittagessensverpflegung und Eventverpflegung der Berufungsbeklagten nachgefragt werde, zu Recht abgewiesen. Was ferner den Vorwurf betrifft, dass die Berufungsbeklagte ihre selbständige Erwerbstätigkeit absichtlich zurückgefahren hat, so ist darauf hinzuweisen, dass sich der Berufungskläger nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach der Berufungsbeklagten gemäss den eingereichten Arztzeugnissen ein höheres Pensum als 80% weder zumutbar noch möglich ist. Schliessich beinhaltete das im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen angerechnete Einkommen auch eine Entschädigung für die Hauswartung. Diese Tätigkeit hat die Berufungsbeklagte gemäss dem angefochtenen Entscheid ebenfalls aufgeben müssen, womit sich der Berufungskläger nicht auseinandersetzt. Der Berufungsbeklagten ist damit kein über ihr 80%-Pensum bei der P.________ hinausgehendes Einkommen anzurechnen. 4.2. 4.2.1. Die Berufungsbeklagte macht sodann im Berufungsverfahren neu geltend, dass ihr bei der P.________ gekündigt wurde. Sie habe noch keine neue Anstellung gefunden. Aufgrund der familiären Situation (Geburt der Tochter R.________ im 2020) könne ihr jedoch höchstens ein Arbeitspensum von 50% zugemutet werden. Sie hat sich sodann per 1. August 2021 bei der Arbeitslosenkasse in einem 50%-Pensum angemeldet. 4.2.2. Gemäss dem Schreiben der P.________ vom 9. März 2021 wurde der Berufungsbeklagten per 31. Juli 2021 gekündigt. Sie wurde rückwirkend ab dem 1. März 2021 freigestellt und von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung und der Arbeitsbereitschaft entbunden. Der Lohn wird weiterhin bis zum Vertragsende zu den ordentlichen Zahlungsterminen ausgerichtet (Beilage 5 zur Stellungnahme vom 31. Mai 2021). Den eingereichten Lohnabrechnungen kann sodann entnommen werden, dass ihr von September 2020 bis Dezember 2020 ein Nettolohn von rund CHF 3'097.- (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) ausgerichtet wurde. Ab Januar 2021 bis Juli 2021 betrug der Nettolohn rund CHF 3'368.- (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen; Beilage 6 zur Stellungnahme vom 31. Mai 2021). 4.2.3. Zu prüfen bleibt, welches Einkommen der Berufungsbeklagten ab August 2021 anzurech- nen ist. Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnüt- zung der eigenen Erwerbskraft zu stellen, zumal in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerech-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 22 net werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzuneh- men als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (u.a. Urteil BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1.1 m.H.). Im Zusammenhang mit Kindern aus einer neuen Beziehung darf sich der unterhaltspflichtige Elternteil während des ersten Lebensjahres der persönlichen Betreuung seines Kindes aus der neuen Beziehung widmen, muss dann aber eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, um seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern aus der früheren Beziehung nachzukommen, welche nicht unter seiner Obhut stehen. Ob es sich dabei um eine Vollzeitstelle handelt, hängt in erster Linie von den tatsächlichen Möglichkeiten ab (Lage auf dem Arbeitsmarkt; Möglichkeit einer Eigenbetreuung durch den anderen Elternteil oder einer Dritt- betreuung; weitere Umstände des Einzelfalles), aber auch von der Rechtsfrage, was im Einzelfall zumutbar ist. Das Schulstufenmodell kommt dabei nicht zur Anwendung (Urteile BGer 5A_549/2019 vom 18. März 2021 E. 3.4; 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.4; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5; BGE 144 III 481 E. 4.7.5). 4.2.4. Vorliegend war die Berufungsbeklagte während der Ehe zu einem Pensum von 80% bei der P.________ und zudem als Hauswartin tätig und führte einen Catering-Betrieb. Letztere beide Arbeitstätigkeiten hat sie allerdings mittlerweile aufgegeben. Im Berufungsverfahren blieb unbestritten, dass die Berufungsbeklagte aufgrund von psychischen Problemen keinem höheren Pensum als 80% nachgehen kann. Im November 2020 kam die Tochter aus ihrer neuen Beziehung zur Welt. Per 31. Juli 2021 wurde ihr die Arbeitsstelle bei der P.________ gekündigt. Unter Berücksichtigung der Geburt der Tochter im November 2020 und dass die Kündigung bereits vom 9. März 2021 datiert bzw. ihr bereits im Februar 2021 bekannt war, dass ihr gekündigt werden wird (vgl. Stellungnahme vom 19. Februar 2021), ist von der Berufungsbeklagten zu verlangen, dass sie ab dem 1. Dezember 2021 wieder einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Dabei legt die Berufungsbeklagte nicht dar, warum ihr nur ein Arbeitspensum von 50% möglich bzw. zumutbar sein soll. Sie wusste bereits vor der Schwangerschaft, dass sie für C.________ und D.________ unterhaltspflichtig ist. Auch kann sie sich nach dem 1. Lebensjahr von R.________ nicht mehr darauf berufen, dass sie dieser gegenüber zur Eigenbetreuung verpflichtet oder berechtigt wäre. Sie äussert sich zudem nicht substanziiert zu den Betreuungsmöglichkeiten betreffend R.. Sie behauptet auch nicht, dass es ihr nicht möglich ist, wieder eine Arbeitsstelle in einem 80%-Pensum zum gleichen Lohn wie bei der P. zu finden. Insbesondere legt sie auch keine Arbeitsbemühungen vor. Ab dem 1. Dezember 2021 ist der Berufungsbeklagten demnach wieder das zuletzt erzielte Einkommen von CHF 3'368.- (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) pro Monat in einem 80%-Pensum anzurechnen. 4.2.5. Für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. November 2021 ist der Berufungsbeklagten das Taggeld der Arbeitslosenkasse anzurechnen. Gemäss der Abrechnung für den Monat August 2021 beläuft sich die Arbeitslosenentschädigung auf rund netto CHF 1'746.- pro Monat ohne Familienzulagen. 4.3.Zusammenfassend ist der Berufungsbeklagten von September 2020 bis Dezember 2020 ein Nettolohn von rund CHF 3'097.-, von Januar 2021 bis Juli 2021 ein solcher von CHF 3'368.-, von August 2021 bis November 2021 Taggelder von CHF 1'746.- und ab Dezember 2021 wieder ein Nettolohn von CHF 3'368.- anzurechnen. Dies jeweils inkl. 13. Monatslohn aber exkl. Familien- zulagen.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 22 5. Weiter sind die Auslagen der Berufungsbeklagten zu bestimmen. 5.1.Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Berufungsbeklagte alleine wohnt, was vom Beru- fungskläger bestritten wurde. Mit Berufungsantwort vom 24. August 2020 bestätigte die Berufungs- beklagte neu, dass sie mit S.________ zusammengezogen ist. Da die Unterhaltsbeiträge erst ab dem 1. September 2020 geschuldet sind, kann offenbleiben, seit wann sie genau mit diesem zusammenwohnt. Somit kann auch auf die vom Berufungskläger beantragte Einvernahme des Hauswartes ihrer ehemaligen Wohnung verzichtet werden. Dem Familienausweis kann sodann entnommen werden, dass die Berufungsbeklagte im 2020 S.________ geheiratet hat. Die gemeinsame Tochter, R., ist im November 2020 zur Welt gekommen (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 31. Mai 2021). Der Grundbetrag und die Wohnkosten der Berufungsbeklagten sind demnach an die neue Situation anzupassen. Beim Grundbetrag ist die Hälfte des Grundbetrags für ein Paar mit Kindern von CHF 1'700.-, d.h. CHF 850.-, einzusetzen. Die Ehegatten wohnen zusammen im Einfamilienhaus, welches im Eigentum von S. steht. Die Kosten für die Liegenschaft werden gemäss der Beru- fungsbeklagten durch S.________ getragen, wobei sie sich bloss unregelmässig an den Kosten beteiligt (Stellungnahme vom 31. Mai 2021). Sie legt dabei trotz mehrmaliger Aufforderung, sich substanziiert zu ihren finanziellen Verhältnissen zu äussern, nicht dar, wie hoch die von ihr getra- genen Wohnkosten sind, womit keine Wohnkosten zu berücksichtigen sind. Schliesslich sind die von der Vorinstanz berücksichtigten CHF 40.- (geschätzt) für die Haushalt- und Privathaftpflichtver- sicherung neu auf CHF 20.- zu reduzieren. 5.2.Die Berufungsbeklagte hat zudem im Berufungsverfahren ihre KVG-Police 2020 einge- reicht. Die Prämie beträgt rund CHF 370.- pro Monat (Beilage 7 zur Stellungnahme vom 31. Mai 2021). Sie behauptet allerdings nicht, die Prämienverbilligung von rund CHF 100.- pro Monat nicht mehr zu erhalten (15 2017 44, act. 56/21). Es ist damit weiterhin von KVG-Kosten von rund CHF 270.- auszugehen. 5.3.Weiter macht die Berufungsbeklagte geltend, dass sie je CHF 100.- pro Monat für C.________ und D.________ überweise (Stellungnahme vom 31. Mai 2021). Tatsächlich sind es jedoch je CHF 50.- pro Monat (vgl. vorstehend E. 2.3). Dies kann jedoch nicht im Existenzminimum der Berufungsbeklagten berücksichtigt werden, andernfalls die Kinder selber für die Rückerstattung der Schulden ihnen gegenüber aufkommen müssten (vgl. BGE 127 III 289 E. 2b). 5.4.Die Berufungsbeklagte fordert sodann, dass ihr für R.________ Fremdbetreuungskosten anzurechnen seien. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen bei der Existenzmi- nimumsberechnung des Unterhaltsschuldners weder kinderbezogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder oder allfällige Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden (BGE 144 III 502 E. 6.5). Ausserdem führt die Berufungsbeklagte selber aus, dass S.________ für die Kosten von R.________ aufkommt (Stellungnahme vom 31. Mai 2021). Es können somit keine Fremd- betreuungskosten im Existenzminimum der Berufungsbeklagten berücksichtigt werden. 5.5.Die Berufungsbeklagte verlangt weiter, dass ihr bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Kosten für den Arbeitsweg anzurechnen seien. Da die Berufungsbeklagte neu in T.________ wohnt und kaum davon auszugehen ist, dass sie in unmittelbarer Nähe eine neue Arbeitsstelle finden wird, sind ihr Arbeitswegkosten anzurechnen.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 22 Dabei kann ein Abonnement für den öffentlichen Verkehr für die Strecke T.-E. berücksichtigt werden. Ein Frimobil-Jahresabo (2. Kl.) für zwei Zonen kostet CHF 693.- pro Jahr, d.h. CHF 58.- pro Monat. Anzumerken ist, dass die Berufungsbeklagte für ihre Anstellung bei der P.________ keine Arbeitswegkosten geltend macht. Die Arbeitswegkosten sind daher erst ab dem
Als Nächstes sind die Unterhaltsbeiträge für C.________ und D.________ festzulegen. 6.1.Deren Bedarf ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben und beträgt gemäss der Vorinstanz je CHF 1'254.-, wovon die Familienzulagen abzuziehen sind. Dabei ist von Amtes wegen zu korrigieren, dass diese für C.________ ab dem 1. August 2021 und für D.________ ab dem 1. Mai 2023 nicht CHF 265.-, sondern CHF 325.- betragen. Der Bedarf von C.________ beträgt demnach vom 1. September 2020 bis 31. Juli 2021 CHF 989.- und ab dem 1. August 2021 CHF 929.- pro Monat. Derjenige von D.________ beläuft sich vom
Kantonsgericht KG Seite 13 von 22 Überschuss von CHF 1'957.-. Zur Deckung der Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'978.- fehlen damit CHF 21.- und somit rund CHF 10.- pro Kind. Vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 belaufen sich das Einkommen der Berufungsbeklagten auf CHF 3'368.- und die Auslagen auf CHF 1'140.-, womit ein Überschuss von CHF 2'228.- besteht. Damit können die Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'978.- vollumfänglich gedeckt werden. Vom 1. August 2021 bis 30. November 2021 erhält die Berufungsbeklagte Taggelder im Umfang von CHF 1'746.- pro Monat, während ihre Auslagen weiterhin CHF 1'140.- betragen. Es fehlen somit CHF 1'312.-, d.h. CHF 656.- pro Kind, um die Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'918.- zu decken. Ab dem 1. Dezember 2021 resultiert bei einem Einkommen von CHF 3'368.- und Auslagen von CHF 1'372.- ein Überschuss von CHF 1'996.-, damit können die Kinderunterhaltsbeiträge von max. CHF 1'918.- gedeckt werden. 6.4.Da die Kinderunterhaltsbeiträge demnach nicht in jeder Periode vollumfänglich gedeckt werden können, ist zu prüfen, inwiefern S.________ eine Beistandspflicht zukommt. 6.4.1. Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unter- haltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Die Beistands- pflicht ist in dreifacher Hinsicht beschränkt: Erstens ist sie subsidiär zur elterlichen Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen leiblichen Kindern; konsequenterweise muss die Erwerbskapazität der unterhaltspflichtigen (leiblichen) Eltern zunächst ausgeschöpft sein, bevor die Beistandspflicht des Ehegatten greift. Zweitens kommt die Beistandspflicht des Ehegatten nur zum Zug, wenn dieser nach Deckung seines Existenzminimums und desjenigen eigener Kinder noch über Leistungssub- strat verfügt; mit anderen Worten setzt die Beistandspflicht voraus, dass das Existenzminimum des Beistandspflichtigen und dessen Kinder gedeckt ist. Drittens kann die Beistandspflicht nicht dazu führen, dass der Unterhaltsbeitrag höher ausfällt, als wenn der Unterhaltspflichtige nicht mit dem Beistandspflichtigen verheiratet wäre (Urteile BGer 5C.82/2004 vom 14. Juli 2004 E. 3.2.1; 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.3.1; je m.H.; BGE 78 III 121 E. 1). Anders gesagt wird mit der Heirat nicht eine unmittelbare wirtschaftliche Verantwortung für das voreheliche Kind des Partners übernommen, sondern nur die Pflicht, diesen so zu stellen, wie wenn er nicht verheiratet wäre (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 278 N. 8). 6.4.2. Vorliegend sind zwar die unterhaltspflichtigen Eltern nicht in der Lage, vollumfänglich für den Unterhalt der beiden Kinder aufzukommen. Insbesondere verfügt der Berufungskläger gemäss dem angefochtenen Entscheid über kein eigenes Einkommen, was unbestritten ist. Inwieweit S.________ leistungsfähig ist, kann weiter offenbleiben. Der Berufungsbeklagten sind durch die Heirat ohnehin keine neuen Kosten entstanden. Vielmehr sind diese gesunken, da S.________ bereits die gemeinsamen Kosten übernimmt. Diesen trifft daher keine zusätzliche Beistandspflicht, ansonsten würden C.________ und D.________ höhere Unterhaltsbeiträge erhalten, als wenn die Berufungsbeklagte nicht mit S.________ verheiratet wäre. 6.5.Zusammenfassend sind die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt festzulegen, wobei diese gemäss der Praxis des I. Zivilappellationshofs zu runden sind, ohne dass jedoch das Existenzminimum der Berufungsbeklagten berührt werden darf (vgl. Urteil KG FR 101 2020 333 vom 29. April 2021 E. 5):
Kantonsgericht KG Seite 14 von 22 Für C.: -1. September 2020 bis 31. Dezember 2020: CHF 970.- -1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021: CHF 990.- -1. August 2021 bis 30. November 2021: CHF 270.- -Ab dem 1. Dezember 2021: CHF 930.- Für D.: -1. September 2020 bis 31. Dezember 2020: CHF 970.- -1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021: CHF 990.- -1. August 2021 bis 30. November 2021: CHF 330.- -1. Dezember 2021 bis 30. April 2023: CHF 990.- -Ab dem 1. Mai 2023: CHF 930.- Unbestritten ist, dass diese Unterhaltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB geschuldet sind. Ausserdem sind allfällige von der Berufungsbeklagten bezogene Kinder-, Familien- oder Ausbil- dungszulagen zusätzlich zu entrichten. Schliesslich ist festzustellen, dass der Unterhalt von C.________ und D.________ für die Zeit vom
Strittig sind weiter die Lebensversicherungspolicen der Kinder. 7.1.Der Berufungskläger bringt vor, dass ihm die Verwaltung der Lebensversicherungen zukommen soll bzw. dass ihm die Versicherungspolicen von der Berufungsbeklagten herauszuge- ben seien. Bei den Lebensversicherungen handle es sich um Sparversicherungen, mit denen Kindesvermögen geäufnet werde. Es sei daher richtig, wenn diese durch den Inhaber der Obhut verwaltet werden. Die Berufungsbeklagte habe sich im Laufe des Verfahrens schon einmal dadurch ausgezeichnet, dass sie den Kindern Geld weggenommen und dies darüber hinaus lange bestritten habe. Das Kindesvermögen sei bei ihr nicht in sicheren Händen. Er würde hingegen gewährleisten, dass bei Vertragsablauf die entsprechenden Summen auch tatsächlich den Kindern zukommen bzw. dass die Kinder bei Volljährigkeit die Originalpolicen erhalten. Das Zivilgericht hätte also entweder seinen Antrag gutheissen oder allenfalls Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens anordnen müssen. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass beide Elternteile die elterliche Sorge haben und über vermögensrechtliche Angelegenheiten gemeinsam bestimmen würden. Die Umverteilung der Lebensversicherungen an den Vater würde lediglich einen unnötigen Aufwand darstellen, da es keine Rolle spiele, welcher Elternteil über die Versicherung verfügt. 7.2. Eigenversicherungen des Kindes ohne Begünstigung oder mit widerruflicher Begünstigung gehören zum Kindesvermögen, ebenso auch von Eltern oder Dritten geschlossene Todesfallversi- cherungen mit unwiderruflicher Begünstigung des Kindes. Bei der gemischten Versicherung und der widerruflichen Begünstigung kommt dem Kind lediglich eine bedingte Anwartschaft zu. Leistun-
Kantonsgericht KG Seite 15 von 22 gen aus einer im Namen des Kindes geschlossenen gemischten Lebensversicherung gehören im Erlebensfall zum Kindesvermögen (HEGNAUER, in Berner Kommentar, Das eheliche Kindesverhält- nis, 1964, aArt. 290 N. 27; AFFOLTER/VOGEL, in Berner Kommentar, Das Kindesvermögen, 2016, Art. 318 N. 18). Gemäss Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das Gericht die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens, wenn die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleis- tet ist. Es gelten die allgemeinen Prinzipien des zivilrechtlichen Kindesschutzes von Art. 307 ff. ZGB, d.h. Ausrichtung am Kindeswohl und die Grundsätze der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität (AFFOLTER/VOGEL, Art. 324/325 N. 13 ff.). Voraussetzung für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist eine konkrete Gefährdung des Kindesvermögens (KOKES-Praxis- anleitung Kindesschutzrecht, Rz. 16.28). Die Beeinträchtigung droht nicht schon, wenn das befürchtete Ereignis bloss entfernt möglich ist, sondern nur dann, wenn mit dem Eintreten des schädigenden Ereignisses nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (AFFOLTER/VOGEL, Art. 324/325 N. 25). 7.3.Der genaue Inhalt der Lebensversicherungspolicen und somit ob diese tatsächlich zum Kindesvermögen gehören, ist nicht bekannt (vgl. 15 2017 44, act. 56/13), kann jedoch offenblei- ben. Der Berufungskläger beantragte an der Verhandlung vom 4. Dezember 2019, dass die Lebensver- sicherungspolicen dem Elternteil zukommen sollen, der vom Gericht die Obhut über die Kinder erhält. Wer die Obhut über die Kinder hat, ist jedoch betreffend die Verwaltung des Kindesvermö- gens irrelevant. Vielmehr ist die Verwaltung des Kindesvermögens Teil der elterlichen Sorge (Art. 318 Abs. 1 ZGB), welche vorliegend beiden Parteien zusteht. Zu bemerken ist, dass die Parteien sich über die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich einig waren, die Obhut hingegen strittig war (15 2017 44, act. 7 und 46). Dem Antrag des Berufungsklägers folgend hätten bei der Zutei- lung der alleinigen Obhut an die Berufungsbeklagte auch die Lebensversicherungspolicen bei ihr belassen werden müssen. Anträge zum Schutz des Kindesvermögens hat er weder in seiner Klageantwort noch im Verfahren um Eheschutzmassnahmen (10 2017 581) gestellt. Neu macht er plötzlich eine Gefährdung des Kindesvermögens geltend. Eine solche ist jedoch nicht genügend dargetan. Zwar mag es zutreffen, dass die Berufungsbeklagte in der Vergangenheit den Kindern Geld weggenommen hat. Allerdings liegt dieser Vorfall bereits mehrere Jahre zurück und die Beru- fungsbeklagte hat seither das Geld in regelmässigen Raten zurückerstatten (vgl. vorstehend E. 2.3), dies trotz knapper finanzieller Verhältnisse. Ausserdem wurden die Lebensversicherungen bereits im Jahr 2009 abgeschlossen und dürften dem Berufungskläger längst bekannt gewesen sein. Er legt nicht dar, warum mehrere Jahre nachdem die Berufungsbeklagte den Kindern Geld entwendet hat, nun Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens notwendig sein sollen. Er macht keine Anhaltspunkte geltend, welche aktuell auf eine konkrete Gefährdung des Kindesver- mögens schliessen liessen. Die Berufung ist somit diesbezüglich abzuweisen. 8. Schliesslich sind auch die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens strittig. 8.1. 8.1.1. Der Berufungskläger macht zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Ihm sei auch auf Nachfrage die Kostenliste des Kindesvertreters nicht ausgehändigt worden, sondern nur die Honorarrechnung. Dies habe offenbar der Gerichtspräsident ohne Rücksprache
Kantonsgericht KG Seite 16 von 22 mit dem Zivilgericht entschieden. Es müsste ausserdem noch eine zweite Honorarrechnung geben, die den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Schliesslich sei das Zivilgericht in seinem Urteil nicht auf die Problematik der Kindesvertretung und deren Kosten eingegangen, obwohl dies von ihm moniert wurde. 8.1.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begrün- detheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (Urteil BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2 m.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). 8.1.3. Vorliegend kann offenbleiben, ob das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt wurde. Eine allfällige Verletzung wird im vorliegenden Verfahren geheilt. Der I. Zivilappellationshof verfügt über volle Kognition und der Kindesvertreter reichte mit seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2020, welche wie gesehen nicht aus den Akten zu weisen ist (vorstehend E. 2.4), die detaillierten Kostenlisten für die Zeit vom 6. August 2018 bis 15. Januar 2019 sowie für die Zeit vom 16. Januar 2019 bis 12. Oktober 2020 ein, womit der Berufungskläger über sämtliche Informa- tionen verfügen würde, um sich substanziiert mit den Kosten für die Kindesvertretung auseinander- zusetzen. Dies hat er jedoch nicht getan. 8.2. 8.2.1. Der Berufungskläger bringt weiter in seiner Berufung vor, dass die Honorarrechnung vom 8. Januar 2020 nicht vom beauftragten Kinderanwalt, sondern von O.________ eingereicht worden sei. Dieses sei im Handelsregister des Kantons Bern als GmbH eingetragen. Rechtsanwalt H.________ sei Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift. Gesellschafterin und Geschäftsführerin sei ebenfalls U.. Dieses O. sei nicht vom Gericht mit einem Auftrag betraut und könne demzufolge auch keine Honorarforderungen stellen. Es liege auch eine Verletzung des Berufsgeheimnisses vor, indem Rechtsanwalt H.________ das ihm persönlich übertragene Mandat durch eine Drittfirma bearbeiten liess. 8.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass für die Verfolgung der angeblichen Verletzung des Berufs- geheimnisses nicht der I. Zivilappellationshof, sondern die Straf- bzw. Aufsichtsbehörden zuständig sind. Weiter geht aus den Akten klar hervor, dass Rechtsanwalt H.________ das Mandat sehr wohl persönlich ausgeführt hat. Ebenfalls wurde die Honorarrechnung vom 8. Januar 2020 zumindest in
Kantonsgericht KG Seite 17 von 22 seinem Auftrag eingereicht (15 2017 44, act. 69). Nur weil auf dem Briefkopf jeweils das O.________ oberhalb von Rechtsanwalt H.________ aufgeführt ist, heisst dies nicht, dass das Mandat nicht von Rechtsanwalt H.________ ausgeführt wurde bzw. die Eingaben nicht von ihm stammen. 8.3. 8.3.1. Der Berufungskläger beanstandet ferner, dass der Kindesvertreter es nicht geschafft habe, eine Vertrauensbasis zu den beiden Kindern herzustellen. Diese hätten nicht feststellen können, dass er sich für ihre Interessen im Prozess einsetzen würde. Vielmehr habe er sich regelmässig damit begnügt, Berichte von anderen Fachpersonen zusammenzufassen und als Stellungnahme dem Zivilgericht zu unterbreiten. Es sei nicht schlüssig, wie bei der minimalen Kindsvertretung ein Totalaufwand von 26 Stunden und 40 Minuten zuzüglich Sekretariat und Drittleistung durch eine juristische Mitarbeiterin zu Stande gekommen sein soll. Ausserdem müsse ihm ein Stundenansatz von CHF 180.- und nicht von CHF 200.- bezahlt werden. Der Kindesvertreter reichte am 12. Oktober 2020 die detaillierten Kostenlisten ein. Ausserdem führt er aus, dass die Schlussabrechnung irrtümlicherweise mit einem Stundenansatz von CHF 200.- erfolgt ist. Dem detaillierten Leistungskontoblatt sei jedoch auch zu entnehmen, dass nach der an das Gericht versandten Schlussabrechnung weitere Aufwendungen in rubrizierter Angelegenheit entstanden seien, die ihre Ursache u.a. im Verhalten der Kindseltern hatten. Auch mit dem reduzierten Stundenansatz von CHF 180.- würden die Aufwendungen bis zum heutigen Tag über dem Betrag der zweiten Abrechnung liegen. 8.3.2. Die Gerichtskosten umfassen auch die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 Bst. e ZPO). Nach der Rechtsprechung ist im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 f. ZPO der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrund- lage, soweit er den Umständen angemessen erscheint. Wiederholt qualifizierte das Bundesgericht Entschädigungen, welche losgelöst vom angemessenen tatsächlichen Zeitaufwand bemessen worden waren, als im Ergebnis willkürlich. Allerdings lässt die Rechtsprechung ein nach anderen Gesichtspunkten festgesetztes Honorar bei Kindesvertretungen bestehen, wenn es seiner Höhe nach im Ergebnis mit dem in Art. 299 ZPO verankerten Anspruch des Kindes auf eine wirksame Vertretung im Prozess vereinbar ist. Die von der Kostennote erheblich abweichende Entschädi- gung kann im Bestreitungsfall aber von vornherein nur dann als bundesrechtskonform gelten, wenn im Kostenentscheid nachvollziehbar begründet wird, inwiefern das zugesprochene Honorar den anerkannten zeitlichen Aufwand (annähernd) deckt. Aufwendungen der Kindesvertretung sind nach dem Gesagten nur soweit zu entschädigen, wie sie im Einzelfall erforderlich waren. Bei der Erfüllung der betreffenden Aufgaben geniesst die Kindesvertretung jedoch eine gewisse Autono- mie, welche auch bei der Bemessung der Entschädigung zu respektieren ist. Zudem ist im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob der betriebene Aufwand verhältnismässig war, etwa den erschwerenden Rahmenbedingungen von Gesprächen mit Kindern Rechnung zu tragen (BGE 142 III 153 E. 2.5 und 6.2 m.H.). Nimmt eine Anwältin oder ein Anwalt die Kindesvertretung wahr, so erfolgt die Entschädigung regelmässig nach den Ansätzen für anwaltliche Parteivertretungen. Kantonales Recht und kanto- nale Praxis greifen für die Entschädigung der Kindesvertretung häufig auf den Tarif bei unentgeltli- cher Prozessführung zurück. Den Anwaltstarif für eine Tätigkeit heranzuziehen, die ihrer Natur nach nichtanwaltlicher Natur ist, ist zwar grundsätzlich fragwürdig. Anwaltstarife sind zudem unge- eignet, weil sie zum einen oft zu einer unzulässig pauschalisierenden Bemessung führen und zum
Kantonsgericht KG Seite 18 von 22 andern selbst individualisierende Tarifpositionen der funktionellen Verschiedenheit von Kindesver- tretung und Vertretung der Prozesshauptparteien keineswegs gerecht werden. Die Kantone sind - in den Schranken der Verfassungsmässigkeit - jedoch frei, die Bemessungsmethode und somit grundsätzlich auch die normative Grundlage zu bezeichnen (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2 m.H.). Im Kanton Freiburg sind die Kosten für die Vertretung des Kindes in Art. 12a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) geregelt. Demnach umfassen die Kosten für die Vertre- tung des Kindes in einem eherechtlichen Verfahren (Art. 299 und 300 ZPO) oder in einem Kindes- schutzverfahren (Art. 314a bis ZGB) die Auslagen und die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands und die Verfahrenskosten (Abs. 1). Ist die Beiständin oder der Beistand des Kindes Anwältin oder Anwalt oder hat sie oder er berufsspezifische Dienste zu leisten, so erfolgt die Entschädigung nach der berufsüblichen Vergütung (Abs. 2). 8.3.3. Der Kindesvertreter machte am 15. Januar 2019 für die Periode vom 6. August 2018 bis 15. Januar 2019 einen Zeitaufwand von 17.45h bei einem Stundensatz von CHF 180.- zzgl. Ausla- gen von CHF 20.70 und 7.7% MwSt., total CHF 3'463.30 geltend (10 2017 581, act. 99). Am 8. Januar 2020 reichte er für die Zeit vom 16. Januar 2019 bis 7. Januar 2020 eine weitere Hono- rarnote über CHF 5'955.40 ein (anwaltliche Dienstleistungen: 26h 40 min. à CHF 200.-, Sekretari- at: 45 min. à CHF 100.-, juristische Mitarbeiter/in: 30 min. à CHF 120.-, Auslagen: CHF 61.30, zzgl. 7.7% MwSt.; 15 2017 44, act. 69; vgl. auch die am 12. Oktober 2020 eingereichte detaillierte Kostenliste). Der Kindesvertreter machte demnach ein Honorar von insgesamt CHF 9'418.70 geltend. Der Berufungskläger setzt sich nicht mit den detaillierten Kostenlisten auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, welche Aufwendungen er konkret für unangemessen hält. Vielmehr begnügt er sich mit pauschalen Behauptungen. Weiter ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen hochstrittigen Fall mit zwischenzeitlicher Fremdplatzierung der Kinder handelt. Aus den Kostenlis- ten geht hervor, dass der Kindesvertreter zahlreiche Gespräche und Korrespondenz mit den Parteien, den Kindern und den involvierten Fachpersonen geführt hat. Weiter ist fraglich, ob der Kinderanwalt tatsächlich keine Vertrauensbasis zu den Kindern herstellen konnte, erhellt doch bereits aus den Berufungsakten, dass sich die Kinder mehrere Male an ihn gewandt haben (vgl. Berufungsbeilagen 2 und 3, Eingabe vom 7. Dezember 2020). Ob ein Vertrauensverhältnis zu den Kindern bestand oder nicht, kann aber offenbleiben. Selbst falls es dem Kindesvertreter nicht gelungen ist, ein Vertrauensverhältnis herzustellen, wird nicht dargelegt, inwiefern der von ihm getätigte Aufwand unangemessen war. Im Übrigen hat der Kindesvertreter dem Gericht zwar auch den subjektiven Kindeswillen zu dokumentieren, allerdings hat er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in erster Linie subjektive Standpunkte zu vertreten, sondern das objektive Kindeswohl zu ermitteln und zu dessen Verwirklichung beizutragen. Eine im eigentlichen Sinn anwaltliche, auf den subjektiven Standpunkt des Vertretenen fokussierte Tätigkeit ist nicht ange- zeigt (vgl. ausführlich zum Ganzen: BGE 142 III 153 E. 5.2.2 ff. m.H., wobei Fussballspielen nicht zu den Aufgaben des Kinderanwaltes gehört). Stimmen die subjektiven und objektiven Interessen nicht überein, erscheint es daher nicht erstaunlich, falls sich die Kinder durch den Kinderanwalt nicht vertreten fühlten. So sind diese (auch) mit der Beistandsperson, die die Aufgabe hat, die Erinnerungskontakte herzustellen und danach das Besuchsrecht nach Möglichkeit schrittweise wiedereinzuführen, nicht einverstanden (vgl. Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft vom 18. August 2021). Dem Kindesvertreter könnte daher kaum ein Vorwurf gemacht werden. Weiter hat der Kinderanwalt in seiner Kostenliste vom 8. Januar 2020 zwar irrtümlicherweise einen Stundenansatz von CHF 200.- angewendet. Selbst unter Berücksichtigung des tieferen Stunden-
Kantonsgericht KG Seite 19 von 22 ansatzes von CHF 180.- für den getätigten Aufwand von 26h 40min. resultiert zzgl. des Aufwandes von 30min. à CHF 120.- der/des juristische/n Mitarbeiters/in, den Auslagen von CHF 61.30 und der MwSt. von 7.7%, jedoch ohne der Kosten für das Sekretariat, welche bereits im Anwaltstarif enthalten sind, und ohne des mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 für die Zeit nach dem 7. Januar 2020 geltend gemachten Aufwandes bereits ein Honorar von CHF 5'300.25. Zusammen mit dem Honorar von CHF 3'463.30 gemäss der Kostenliste vom 15. Januar 2019 ergibt dies zusammen Kosten von CHF 8'763.55. Die Vorinstanz hat die Auslagen für das Verfahren auf insgesamt CHF 8'000.- festgesetzt, wovon nicht nur die Kosten des Kindesvertreters, sondern auch die mit Entscheid vom 21. Mai 2019 angeordnete Mediation zu bezahlen sei. Auch zu letzteren Kosten äussert sich der Berufungskläger nicht, obwohl am 6. November 2020 die vollständige Kostenliste bei der Vorinstanz eingeholt wurde. Da bereits die Kosten für den Kindsvertreter die CHF 8'000.- übersteigen, ist die Höhe der Auslagen nicht zu beanstanden. 8.4.Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Berufungs- kläger beantragt, dass diese der Berufungsbeklagten aufzuerlegen seien. Selbst unter Berücksich- tigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens hat jedoch keine der Parteien vollständig obsiegt, womit es sich nicht rechtfertigt, die Gerichtskosten anders zu verteilen. Darüber hinaus legt der Berufungskläger in keiner Weise dar, warum die Kosten der Kindsvertretung gemäss seinem subsubsidiären Rechtsbegehren allein der Berufungsbeklagten aufzuerlegen seien, was auch nicht ersichtlich ist. Die Kindsvertretung wurde gemäss dem Entscheid vom 23. Juli 2018 des Präsiden- ten (10 2017 581, act. 78) namentlich angeordnet, weil die Kinder in Folge Beeinflussung durch den Kindsvater jeglichen Kontakt zu ihrer Mutter abgebrochen haben und die Kinder sich in einem erheblichen Loyalitätskonflikt befinden, Kindesschutzmassnahmen angeordnet, den Eltern die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Kinder für die Zeit von drei Mona- ten in G.________ platziert wurden. Die Notwendigkeit der Kindesvertretung kann daher nicht alleine der Berufungsbeklagten zugeschrieben werden, womit diese auch nicht alleine für diese Kosten aufzukommen hat. Die Berufung ist somit betreffend die erstinstanzlichen Prozesskosten abzuweisen. 9. 9.1.Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend wird die Berufung teilweise gutgeheissen. Es rechtfertigt sich, die Prozess- kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 107 Bst. c ZPO), unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 9.2.Die Entscheidgebühr wird pauschal unter Berücksichtigung des Verfahrens um vorsorgliche Massnahmen auf CHF 1’500.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Zu den Gerichtskosten gehören auch die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 Bst. e ZPO; Art. 12a Abs. 4 JR). Der Kindsvertreter macht mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 für das Berufungsverfahren für die Zeit vom 29. August 2020 bis 12. Oktober 2020 einen Aufwand von 2h à CHF 180.-, 20 min. à CHF 120.- und Auslagen von CHF 5.30 zzgl. 7.7% MwSt. geltend. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 beantragt er zudem eine Entschädigung von CHF 346.05 (1h 45 min. à CHF 180.-, Auslagen von CHF 6.30, 7.7% MwSt. von CHF 24.74) für die Zeit vom 7. Dezember 2020 bis 12. Juli 2021. Die Kostenlisten wurden den Parteien zugestellt, ohne dass sich diese substanziiert dazu geäussert hätten. Allerdings ist festzuhalten, dass sich der Kinderanwalt mit
Kantonsgericht KG Seite 20 von 22 seiner Eingabe vom 12. Oktober 2020 sehr wohl zu den Themen des Berufungsverfahrens geäus- sert hat und auch der dafür geltend gemachte Aufwand angemessen ist. Ausserdem stammt auch die Kostennote vom 12. Juli 2021 offensichtlich vom Kinderanwalt. Zu beachten ist zudem, dass danach noch Korrespondenz betreffend die Arbeitslosenentschädigung der Berufungsbeklagten erging und auch das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen (Abänderung der Schuldneranwei- sung) erst mit Entscheid vom 31. August 2021 abgeschlossen wurde. Der Kindesvertreter äusserte sich zwar nicht hierzu, ihm wurde jedoch sämtliche Korrespondenz sowie der Entscheid zur Kennt- nisnahme zugestellt. Der vom Kinderanwalt geltend gemacht Aufwand erscheint insgesamt als angemessen. Zusätzlich kann eine Stunde für den Aufwand nach dem 12. Juli 2021 berücksichtigt werden. Dies ergibt insgesamt Kosten von CHF 976.40 (Honorar Anwalt: CHF 855.-; Honorar juristische/r Mitarbei- ter/in: CHF 40.-, Auslagen: CHF 11.60, 7.7% MwSt.: CHF 69.80). Die Gerichtskosten betragen damit insgesamt CHF 2'476.40, welche von den Parteien je hälftig zu tragen sind. 9.3.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 21 von 22 Der Hof erkennt: I.Der Antrag, die Eingabe vom 12. Oktober 2020 aus den Akten zu weisen, wird abgewiesen. II.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 6 des Entscheids des Zivilgerichts des Seebezirks vom 6. Mai 2020 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 6.B.________ wird verpflichtet, A.________ folgende monatliche, vorauszahlbare Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Für C.: -1. September 2020 bis 31. Dezember 2020: CHF 970.- -1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021: CHF 990.- -1. August 2021 bis 30. November 2021: CHF 270.- -Ab dem 1. Dezember 2021: CHF 930.- Für D.: -1. September 2020 bis 31. Dezember 2020:CHF 970.- -1. Januar 2021 bis 1. Juli 2021: CHF 990.- -1. August 2021 bis 30. November 2021: CHF 330.- -1. Dezember 2021 bis 30. April 2023: CHF 990.- -Ab dem 1. Mai 2023:CHF 930.- Diese Unterhaltsbeiträge sind über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB geschuldet. Allfällige von B.________ bezogene Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu entrichten. Es wird festgestellt, dass der Unterhalt von C., geboren 2005, und D., geboren 2007, für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 im Umfang von je CHF 19.- und für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. November 2021 im Umfang von je CHF 659.- nicht gedeckt ist. Das Manko geht zu Lasten von B.. Des Weiteren wird der Entscheid vom 6. Mai 2020 bestätigt. III.Die Entschädigung des Kindesvertreters Rechtsanwalt H. wird für das Beru- fungsverfahren auf CHF 976.40, inkl. MwSt. von CHF 69.80, festgesetzt. IV.Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'476.40 festgesetzt (pauschale Entscheidgebühr: CHF 1'500.-, Kosten Kindesvertretung: CHF 976.40) und A.________ und B.________ je hälftig auferlegt, unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. V.Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Kantonsgericht KG Seite 22 von 22 VI.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Oktober 2021/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: