Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2019 369
Entscheidungsdatum
11.03.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2019 369 101 2020 2 Urteil vom 11. März 2020 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer GegenstandAbänderung des Scheidungsurteils (Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt) Berufung vom 18. November 2019 gegen den Entscheid des Zivilge- richts des Sensebezirks vom 5. Juli 2019 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren vom 6. Januar 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A.A., geboren 1971, und B., geboren 1969, heirateten 1999. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder C., geboren 1998, und D., geboren 2004. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks (hiernach: das Zivilgericht) vom 10. Januar 2013, berichtigt am 1. Februar 2013, wurde die von den Parteien geschlossene Scheidungsvereinbarung genehmigt und die Ehe geschieden. Die elterliche Sorge sowie die Obhut über die beiden Kinder wurden A.________ übertragen. Weiter wurde festgestellt, dass B.________ nicht in der Lage ist, einen Unterhaltsbeitrag zugunsten der Kinder oder A.________ zu bezahlen. Dabei wurde bei A.________ von einem Erwerbseinkommen von CHF 1'000.- und bei B.________ von einem Einkommen von CHF 1'469.- ausgegangen, welches sich aus einem Barlohn aus Erwerbstätigkeit von CHF 1'026.- und einer IV-Rente von CHF 443.- zusammensetzte. B.Am 9. März 2016 reichte A.________ beim Zivilgericht namentlich eine Klage auf Abände- rung des Scheidungsurteils ein. Sie machte sinngemäss geltend, dass das Revisionsverfahren der IV eine Verbesserung des Gesundheitszustandes von B.________ ergeben hätte, die IV-Rente eingestellt worden sei und dieser somit in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen, mit welchem er monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je CHF 800.- sowie einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.- zu bezahlen vermöge. B.________ schloss am 5. Februar 2018 auf Abweisung der Klage. Die Parteien reichten dem Gericht weitere Stellungnahmen und Belege am 17. März 2016, 16. Oktober 2017, 20. April 2018 und 10. April 2019 ein. Am 13. Juli 2016 sowie am 27. April 2018 stellte die IV-Stelle des Kantons Freiburg dem Zivilge- richt jeweils die neuesten IV-Akten zu. Ferner gingen am 25., 26. Februar und 1. April 2019 die vom Zivilgericht angeforderten Berichte der behandelnden Ärzte von B.________ ein. Die Parteien wurden am 5. Juli 2016, 12. April 2018 sowie am 13. Juni 2019 persönlich durch das Zivilgericht bzw. dessen Präsidenten angehört. Mit Entscheid vom 5. Juli 2019 wies das Zivilgericht die Klage von A.________ ab und auferlegte ihr die Prozesskosten. C.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 18. November 2019 Berufung. Sie bean- tragt, dass unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Urteil vom 5. Juli 2019 aufzuheben und die Klage vom 9. März 2016 gutzuheissen sei. Das Scheidungsurteil des Gerichtspräsidenten [recte: des Zivilgerichts] des Sensebezirks vom 10. Januar 2013 sei wie folgt abzuändern: Ziffer 2.3:B.________ bezahle an den Unterhalt seiner Tochter D.________, geb. im 2004, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.-. Der Unterhaltsbeitrag sei rückwirkend ab dem 1. März 2015 geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge seien bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss der ordentli- chen Ausbildung zu bezahlen. Allfällige Kinder- und Familienzulagen seien zusätzlich geschuldet.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Ziffer 2.4: B.________ bezahle A.________ ab dem 1. März 2015 einen nachehelichen Unter- haltsbeitrag von CHF 500.- pro Monat. Ziffer 2.4 bis (neu): Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils ab dem 1. jeden Monats geschuldet und ab Fälligkeit zu 5% verzinslich. Sie werden überdies der Teuerung angepasst und zu diesem Zweck an den Landesindex der Konsumentenpreise des BFS gebunden. Die Anpassung erfolgt jeweils im Januar jeden Jahres aufgrund des Indexstandes des Monats November des Vorjahres. Die Anpassung an die Teuerung erfolgt nur in dem Masse als auch das Einkommen von B.________ der Teuerung angepasst wird, wofür er beweispflichtig ist. Gleichentags stellte sie ein Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege. B.________ reichte seine Berufungsantwort am 6. Januar 2020 ein und schloss auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitigt stellte er ein Gesuch um voll- ständige unentgeltliche Rechtspflege. Am 20. Januar 2020 nahm A.________ spontan Stellung zur Berufungsantwort. B.________ äusserte sich hierzu am 21. Februar 2020. D. Das Gesuch von A.________ um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Urteil vom 29. November 2019 der Instruktionsrichterin des I. Zivilappellationshofs gutgeheissen (101 2019 371). Erwägungen 1. 1.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Vor erster Instanz verlangte die Berufungsklägerin zuletzt, dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt CHF 2'100.- pro Monat zu zahlen, während der Berufungsbeklagte auf Abweisung der Klage schloss. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung ist somit erreicht. Im Übrigen verlangt die Berufungsklägerin im vorliegenden Verfahren Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'300.- pro Monat, womit auch die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG). 1.2.Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 18. Oktober 2019 zugestellt. Die am 18. November 2019 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 1.3.Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begrün- dung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufungsschrift enthält die Rechtsbegeh- ren und ist begründet, weshalb darauf einzutreten ist. 1.4.Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Für Fragen betreffend den Kindesunterhalt erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Der nacheheliche Unterhalt unterliegt hingegen der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 1.5.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.6.Grundsätzlich werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime sind jedoch neue Tatsachen und Beweismittel selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO gilt im vorliegenden Verfahren die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, weshalb neue Tatsachen und Beweismit- tel ohne Weiteres zu berücksichtigen sind. 2. Zunächst strittig ist, ob der nacheheliche Unterhalt vorliegend überhaupt einer Abänderung zugänglich ist. 2.1.Gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB kann die berechtigte Person innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil fest- gehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. Dementsprechend sieht Art. 282 Abs. 1 Bst. c ZPO vor, dass im Entscheid anzugeben ist, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtig- ten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird. In der Lehre ist umstritten, ob eine nachträgliche Erhöhung oder Neufestsetzung ausgeschlossen ist, wenn der Fehlbetrag im Urteil nicht beziffert wurde, oder ob diesfalls dem Kläger lediglich der Beweis erschwert ist (SPYCHER, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 282 N. 20; AESCHLIMANN/FANKHAUSER, in FamKomm, Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Aufl. 2017, Art. 282 N. 27 ff.; SIMEONI, in Commentaire pratique, Droit matrimonial, 2016, Art. 129 N. 80). Das Bundesgericht hat sich lediglich dahingehend geäussert, dass mit der Festhal- tung des Fehlbetrags im Urteilspositiv gleichzeitig die nachträgliche Erhöhung des Unterhaltsbei- trags im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB vorbehalten ist (Urteil BGer 5C. 282/2002 vom 27. März 2003 E. 8). 2.2.In casu wurde im Scheidungsurteil lediglich festgehalten, dass der Berufungsbeklagte nicht in der Lage ist, der Berufungsklägerin einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Die Frage, ob dies eine nachträgliche Neufestsetzung ausschliesst oder lediglich den Beweis erschwert, kann jedoch offenbleiben. Die Berufungsklägerin legt nicht dar, welches der eheliche Lebensstandard war.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Auch dem Scheidungsurteil lässt sich dieser nicht entnehmen, da die Parteien eine Vereinbarung geschlossen hatten und das Urteil ohne Begründung erging. Der eheliche Lebensstandard stellt jedoch die obere Grenze für den nachehelichen Unterhalt dar. Der Unterhaltsgläubiger hat keinen Anspruch auf einen höheren als den zuvor gelebten Lebensstandard (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1). Die Berufung ist daher betreffend den nachehelichen Unterhalt abzuweisen. 3. Zu prüfen ist hingegen, ob sich die Verhältnisse in Bezug auf den Kindesunterhalt verändert haben. Obwohl die Parteien eine Scheidungskonvention geschlossen hatten, wird nicht behauptet, dass ein sog. caput controversum vorliegt und eine Abänderung bzw. Neufestsetzung ausge- schlossen ist (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5 ff. mit Hinweisen). 3.1.Die Vorinstanz erwog, dass sich gemäss der IV-Verfügung vom 9. September 2013 [recte: 5. September 2013] der Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten verbessert hatte. Die gesundheitliche Situation sei seither nicht mehr von der IV abgeklärt worden. Aus den IV-Akten gehe nicht hervor, ob der Berufungsbeklagte immer noch in der Lage wäre, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Die vorhandenen Arztzeugnisse und -berichte würden glaubhaft darlegen, dass sich seine Situation seit dem Scheidungsurteil nicht erheblich verändert habe. Die Arbeit als Landwirt könne er nur noch zu 50% ausüben. Eine leichte adaptierte Tätigkeit könnte zwar zu 70% ausgeübt werden, jedoch eine solche auf dem Arbeitsmarkt kaum gefunden werden. Es sei auch davon auszugehen, dass seine psychische Gesundheit eingeschränkt sei und sich diese bei einer Veränderung seiner Arbeitssituation verschlechtern würde. Die Berufungsklägerin führte hingegen in ihrer Berufung aus, dass alle medizinischen Berichte für eine nur leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten sprächen. Würde er seine Arbeitsfähigkeit im medizinisch zumutbaren Masse ausnützen, wäre es ihm ohne Weiteres möglich, ein Einkommen zwischen CHF 3'000.- und CHF 4'000.- zu erzielen, womit er die verlang- ten Unterhaltsbeiträge für seine Tochter bezahlen könnte. Am 20. Januar 2020 ergänzte sie sodann, dass der Berufungsbeklagte offenbar beabsichtigt oder eventuell schon begonnen hat, in einem 100%-Pensum zu arbeiten. Der Berufungsbeklagte bestreitet in der Berufungsantwort die Ausführungen der Berufungskläge- rin. Seine gesundheitlichen Einschränkungen würden eine Arbeitsstelle bedingen, die den Anfor- derungen seines Gesundheitszustandes gerecht werde, und erforderten zudem ein grosses Entge- genkommen des Arbeitgebers. Er könne von Glück reden, dass er mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt noch eine Arbeitsstelle habe. In seiner Stellungnahme vom 21. Febru- ar 2020 bestätigte er sodann, dass er per 1. Februar 2020 eine Erwerbstätigkeit in einem Vollzeit- pensum aufgenommen hat und neu einen Nettolohn von CHF 5'530.- pro Monat erzielt. Er hoffe, dass er durch die neue Arbeitsstelle eine vollkommen auf ihn zugeschnittene Erwerbstätigkeit ausüben könne. Indessen sei nicht auszuschliessen, dass dieses Experiment scheitere. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblicher Verän- derung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Gestützt auf Art. 279 ZGB kann dies rückwirkend für ein Jahr vor Klageein- reichung verlangt werden (BGE 128 III 305 E. 6a, 127 III 503 E. 3 b/aa).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Die Abänderung des Kindesunterhalts setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nachträglich erheb- lich und dauerhaft verändert haben. Eine Abänderungsklage bezweckt nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils an veränderte Verhältnisse. Diese dürfen nicht schon im Scheidungsurteil zum Voraus berücksichtigt worden sein. Massgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob sich die Verhältnisse geän- dert haben, ist das Datum der Einreichung der Abänderungsklage. Bei der Neufestsetzung der Kinderalimente sind die einzelnen Parameter der Unterhaltsbemessung zu aktualisieren, wobei unter Umständen auch unverändert gebliebene Parameter angepasst werden dürfen. Eine erhebli- che und dauerhafte nachträgliche Veränderung der Verhältnisse führt nur dann zu einer Neufest- setzung der Unterhaltspflicht, wenn ansonsten mit Blick auf das ursprüngliche Scheidungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte. Zur Beur- teilung dieser Voraussetzung gilt es, die Interessen von Vater, Mutter und Kindern gegeneinander abzuwägen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; 131 III 189 E. 2.7.4; 120 II 285 E. 4b; Urteil BGer 5A_760/2016, 5A_925/2016 vom 5. September 2017 E. 5.1; jeweils mit Hinweisen). 3.2.2. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich aus der Gegen- überstellung von seinem Eigenbedarf, der auf der Basis seines betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums zu ermitteln ist, und seinem Nettoeinkommen. Diesbezüglich ist grundsätzlich vom Einkommen auszugehen, das der Unterhaltspflichtige tatsächlich erzielt. Soweit dieses Einkom- men nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann der Richter ein hypotheti- sches Einkommen anrechnen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, Tatfrage hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (angesichts des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung und persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage, etc.). Ein hypothetisches Einkommen kann auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung angerech- net werden, denn die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles in seiner Macht Stehende unternehmen und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren. Rechtsprechungsgemäss hängt die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung unter den gegebenen Umständen mehr zu erwirtschaften vermöchte, als er effektiv verdient. Im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, vorab in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (Urteile BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.1 ff.; jeweils mit Hinwei- sen). 3.2.3. Schliesslich hat das Bundesgericht betreffend die Beurteilung des Gesundheitszustandes festgehalten, dass nicht jede ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Invaliden- rente gibt. Der Gesundheitszustand ist unabhängig von allfälligen Ansprüchen gegenüber der Inva- lidenversicherung zu beurteilen. So kann eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit, welche ärztlich attestiert ist, nach den Umständen genügen, um anzunehmen, dass die betreffende Person nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urteil BGer 5A_836/2015 vom 8. April 2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwer-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet. Ausser- dem ist zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Aus den IV-Akten ergibt sich vorliegend insbesondere das Folgende: Die IV-Rente des Berufungsbeklagten wurde mit Verfügung vom 5. September 2013 eingestellt. Die medizinischen Abklärungen im Rentenrevisionsverfahren hätten ergeben, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe. Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe seit August 2011 für die "derzeit" ausgeübte berufliche Tätigkeit eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 35% und für eine angepasste Verweistätigkeit eine solche von 20%. Am 28. Dezember 2016 stellte der Berufungsbeklagte ein erneutes Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente. Auf das Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 6. März 2017 nicht eingetreten, da keine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation habe festgestellt werden können. Es befinden sich keine Arztzeugnisse in den Akten zum neuen Leistungsbegeh- ren und eine Begutachtung des Berufungsbeklagten fand nicht statt. 3.3.2. Sodann befinden sich in den Akten Arztzeugnisse bzw. -berichte von Dr. med. E., Allgemeine Innere Medizin FMH (act. 21/7, 60/7, 60/8, 103), Dr. med. F., Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurige (act. 21/6, 60/6, 100), und Dr. med. G., Fachärztin für Rheumatologie FMH (act. 66/1, 98). Zur psychiatrischen Situation des Berufungsbeklagten äusserte sich lediglich Dr. med. E.. Diese stützt sich dabei offenbar darauf ab, dass eine gutachterlich festgestellte psychiatrische Diagnose besteht. Dem letzten vorhandenen psychiatrischen Gutachten vom 13. März 2013 von Dr. med. H., Psychiatrie FMH, kann jedoch entnommen werden, dass sich die akzentuierten Persönlichkeitszüge des Berufungsbeklagten zurückgebildet hätten. Die depressive Störung sei seit September 2012 remittiert, wobei anzunehmen sei, dass es bei der definitiven Remission bleiben wird. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne bestätigt werden, schränke die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht ein. Die Prognose sei günstig. Eine psychiatri- sche Behandlung sei nicht indiziert, Psychopharmaka seien nicht nötig. Seit Herbst 2012 würden in den Bereichen psychisch-geistig, sozial keine Einschränkungen mehr bestehen. Dr. med. E. setzt sich nicht mit diesem Gutachten auseinander. Darüber hinaus beinhalten ihre Berichte gewisse Widersprüche. So hielt sie in ihrem Arztzeugnis vom 17. Mai 2016 (act. 21/7, 60/7) fest, dass sich die Depression des Berufungsbeklagten unter antidepressiver Behandlung und stützenden Gesprächen auflöste. In ihrem Bericht vom 1. April 2019 (act. 103) führt sie hinge- gen aus, dass bei der Diagnose des Berufungsbeklagten eine psychotherapeutische Behandlung nicht erfolgsversprechend sei. Bei Dr. med. E.________ handelt es sich um eine Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und neue psychiatrische Fachberichte liegen seit dem 18. März 2013 nicht vor. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten ist somit aus psychiatri- scher Sicht nicht nachgewiesen. Dr. med. E.________ äusserte sich auch zur somatisch-rheumatologischen Situation des Berufungsbeklagten. Diesbezüglich verweist sie auf einen Bericht der Rheumatologin vom 6. April 2017, welcher sich allerdings nicht in den Akten befindet. Dieser scheint jedoch mit demjenigen vom 4. April 2018 (act. 66/1) von Dr. med. G.________ übereinzustimmen. Betreffend die soma-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 tisch-rheumatologische Situation kommt demnach den Arztzeugnissen von Dr. med. E.________ keine eigenständige Bedeutung zu. In Bezug auf die Berichte von Dr. med. G., bei welcher der Berufungsbeklagte betreffend die Lendenwirbelsäule in Behandlung ist, rügt die Berufungsklägerin zu Recht, dass diese äusserst knapp gehalten sind. Insbesondere wird nicht ausgeführt, warum im Bericht vom 21. Februar 2019 (act. 98) die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Landwirt nur noch zu 50% eingeschätzt wird, während im Arztzeugnis vom 4. April 2018 (act. 66/1) noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50-70% ausgegangen wird. Ebenso wenig findet eine Auseinandersetzung mit dem interdisziplinären Gutachten vom 18. März 2013 von Dr. med. I., Rheumatologie FMH, statt, in welchem eine Verbesserung des Gesundheitszustandes betreffend die Wirbelsäule festgestellt wurde. Viel- mehr geht Dr. med. G.________ ohne weitere Erklärung davon aus, dass die Schmerzen seit mind. 2009 bestehen würden. Auch wird keine Auskunft darüber gegeben, zu welchen Einschrän- kungen die Leistenhernie, welche offenbar operiert werden musste, geführt hat. Im Arztzeugnis vom 25. Mai 2016 (act. 21/6, 60/6) führt Dr. med. F.________ sodann lediglich aus, dass der Berufungsbeklagte durch die Beeinträchtigung beider Hüftgelenke in seiner Arbeitsfähig- keit beeinträchtigt sei, eine 100%-Arbeitstätigkeit könne nicht zugemutet werden. Wie hoch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit genau ist, wird nicht präzisiert. In seinem Bericht vom 26. Februar 2019 (act. 100) geht er sodann von einer Arbeitsfähigkeit von 50% aus. Auch hier lassen sich keine Angaben darüber entnehmen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beru- fungsbeklagten in den letzten Jahren verändert hat oder warum von einer tieferen Arbeitsfähigkeit als im interdisziplinären Gutachten vom 18. März 2013 von Dr. med. I.________ ausgegangen wird. Darüber hinaus wird insbesondere betreffend die linke Hüfte ausgeführt, dass der Zustand stabil ist. Schliesslich befindet sich in den Akten noch ein Operationsbericht vom 21. April 2017 (act. 66/2), wonach der Berufungsbeklagte aufgrund einer Verletzung des Daumens operiert werden musste. In der Folge befand er sich bis zum 9. August 2017 in Ergotherapie. Der Bericht äussert sich nicht zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 3.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich gemäss den ausführlichen und interdiszipli- nären IV-Gutachten vom 13. und 18. März 2013 von Dr. med. H.________ und Dr. med. I.________ der Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten seit August 2011 verbessert hat. Der Berufungsbeklagte bestreitet diese Gutachten nicht. Es ist weder aus psychiatrischer noch aus somatisch-rheumatologischer Sicht nachgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beru- fungsbeklagten seither wieder verschlechtert hat und er nicht mehr zu mindestens 65% seiner Arbeitstätigkeit als Landwirt bzw. zu 80% einer angepassten Tätigkeit nachgehen kann. Vielmehr ist der Berufungsbeklagte am 1. Februar 2020 eine neue Stelle als Mitarbeiter in einem landwirt- schaftlichen Betrieb in einem 100%-Pensum angetreten. Er führt zwar hierzu aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Experiment scheitert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich sein Gesundheitszustand bereits seit August 2011 verbessert hat. 3.4.Fraglich ist allerdings, ob es sich dabei um eine nachträgliche Veränderung handelt, da das Scheidungsurteil am 10. Januar 2013 erging. Selbst wenn das Revisionsverfahren bereits am 10. März 2008 angekündigt wurde und sich die Parteien per 1. Juli 2008 trennten, so datieren die Gutachten erst vom 13. bzw. 18. März 2013 und weisen lediglich eine Erhöhung der Arbeitsfähig- keit von insgesamt 57.5% auf 65% ab August 2011, somit für eine Zeit nach der Trennung, aus. Die IV-Rente wurde sodann mit Verfügung vom 5. September 2013 eingestellt, was der Berufungs-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 klägerin am 9. September 2013 und somit lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist betreffend das Scheidungsurteil mitgeteilt wurde. Die Berufungsklägerin konnte somit die veränderte Situation im Scheidungsverfahren noch nicht beweisen, womit sie sich darauf berufen kann (vgl. BGE 143 III 42 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.5.Zusammenfassend hat sich die gesundheitliche Situation des Berufungsbeklagten nach- träglich und dauerhaft verbessert. Der Berufungsbeklagte ist seit August 2011 in seiner Tätigkeit als Landwirt mindestens zu 65% arbeitsfähig, während er zuvor in dieser Tätigkeit zu 57.5% arbeitsfähig war. Ob es ihm auch möglich wäre, einer anderen, angepassten Tätigkeit nachzuge- hen, kann offenbleiben. Die Berufungsklägerin setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz auseinander, wonach der Berufungsbeklagte angesichts seines Alters und seiner beruflichen Laufbahn eine derartige Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht finden kann. Die Vorinstanz wird demnach unter Aktualisierung sämtlicher Parameter zu überprüfen haben, welchen Einfluss die Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Berufungsbeklagten auf den Kindesunterhalt hat. Die Berufung ist somit teilweise gutzuheissen, der Entscheid des Zivil- gerichts des Sensebezirks vom 5. Juli 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (Art. 318 Abs. Bst. c ZPO). 4. Der Berufungsbeklagte ersuchte am 6. Januar 2020 für das Berufungsverfahren um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. 4.1.Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ausschlaggebend ist vorliegend die Frage, ob der Berufungsbeklagte bedürftig ist. Die weiteren Voraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Nach der Rechtsprechung gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schema- tisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweisen). Massgebend ist die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Steht aber fest, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Andernfalls müsste die unentgeltliche Rechtspflege (ganz oder teilweise) gewährt und gleichzeitig durch Anordnung einer entsprechenden Rückzah- lung nach Art. 123 ZPO wieder entzogen werden, was nicht der Sinn von Art. 117 ff. ZPO sein kann (Urteil BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich (effektiv) vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen. Auf der Aktivseite darf somit dem Gesuchsteller nur tatsächlich vorhandenes und verfügbares Einkommen und Vermögen angerech- net werden. Passiven dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie dem notwendigen Lebensunter- halt dienen und effektiv bezahlt werden. Bei gleichzeitigem Sachurteil und Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann der Gesuchsteller den Nachweis der effektiven Bezahlung der Schuldverpflichtung naturgemäss noch nicht erbringen, weshalb in diesem Fall vom Effektivitätsgrundsatz abgewichen werden kann (WUFFLI, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, 2019, N. 120, 124 und 138; Urteil BGer 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 So sind auch die gerichtlich beurteilten, aber nicht rechtskräftigen bzw. "provisorischen" Unter- haltsverpflichtungen – gleich wie die laufenden, provisorischen Steuern – zu berücksichtigen, sofern davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller diese tatsächlich bezahlen wird (Urteil BGer 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4.2.Der Berufungsbeklagte erzielte bei Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle- ge einen Barlohn von ca. CHF 920.- und einen Naturallohn von CHF 580.- für Miete und Verpfle- gung. Bei einem Grundbetrag inkl. zivilprozessualer Zuschlag von CHF 1‘375.- (er lebte auf dem Betrieb seines Bruders) war der Berufungsbeklagte offensichtlich bedürftig. Seit dem 1. Februar 2020 erzielt er neu einen Nettolohn von ca. CHF 5'530.- pro Monat (ohne Naturallohn). Die aktuell bekannten Auslagen belaufen sich auf ca. CHF 3'230.- (Grundbetrag inkl. zivilprozessualer Zuschlag: CHF 1'500.-, Miete: CHF 1'202.-, Krankenkassenprämien KVG (ohne Prämienverbilligung): CHF 503.-, Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung: CHF 25.-), womit ein Überschuss von CHF 2'300.- besteht. Zu beachten ist allerdings, dass er neu aufgrund des höhe- ren Einkommens wohl wird Steuern bezahlen müssen. Hinzu kommt, dass rückwirkend seit dem

  1. März 2015 die Bezahlung eines Kindesunterhaltsbeitrages in der Höhe von CHF 800.- pro Monat im Raum steht, was eine erhebliche Rückzahlungsverpflichtung für den Berufungsbeklagten zur Folge haben könnte und derzeit auch keine Hinweise bestehen, dass er dieser nicht nachkom- men würde. Ausserdem ist aufgrund seiner gesundheitlichen Situation noch nicht gesichert, ob er das Einkommen von CHF 5'530.- pro Monat tatsächlich langfristig wird erzielen können. In Anbe- tracht der gesamten Umstände ist daher festzuhalten, dass noch nicht erwiesen ist, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten seit der Einreichung des Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege verbessert haben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren ist demnach gutzuheissen und dem Berufungsbeklagten die vollständige unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ingo Schafer als amtlicher Rechtsbeistand. Der Berufungsbeklagte wird jedoch darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Keine der beiden Parteien hat vollständig obsiegt. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichtskosten unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege je hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzu- schlagen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘200.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 5. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. II.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren von B.________ wird gutgeheissen. Folglich wird B.________ für das Berufungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechts- pflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ingo Schafer als amtlicher Rechtsbei- stand. III.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt und A.________ sowie B.________ unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege je zur Hälfte auferlegt. IV.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. März 2020/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin:

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