Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2017 62
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2017 62 Urteil vom 28. November 2017 I. Zivilappellationshof BesetzungVize-Präsidentin:Dina Beti Richterin:Sandra Wohlhauser Ersatzrichter: Pascal Terrapon Gerichtsschreiberin:Sonja Gerber ParteienA., Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig gegen B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc GegenstandEheschutzmassnahmen (Kindes- und Ehegattenunterhalt) Berufung vom 23. Februar 2017 gegen den Entscheid des Präsi- denten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 28. Dezember 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A.B., geboren im Jahr 1962, und A., geboren im Jahr 1966, heirateten im Jahr 2003 vor dem Zivilstandesamt C.. Ihrer Ehe entsprossen zwei Kinder, D., geboren im Jahr 1999, und E., geboren im Jahr 2000. Beide Parteien haben zudem Kinder aus einer ersten Ehe. B.Mit Eingabe vom 21. September 2016 reichte B. beim Präsidenten des Zivilge- richts des Sensebezirks (hiernach: der Präsident) namentlich ein Gesuch um Eheschutzmassnah- men ein. A.________ nahm am 24. Oktober 2016 Stellung zum Gesuch. In der Folge wurden die Parteien an der Sitzung vom 8. November 2016 und die Kinder am 17. November 2016 angehört. Mit Entscheid des Präsidenten vom 28. Dezember 2016 wurde namentlich festgehalten, dass die eheliche Liegenschaft an der F.________ B.________ zugewiesen (Ziff. 2.1), die Obhut über die beiden Kindern der Mutter übertragen (Ziff. 2.3) sowie A.________ verpflichtet wird, an den Unter- halt der beiden gemeinsamen Kindern rückwirkend ab dem 1. August 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘100.- zu bezahlen (Ziff. 2.5 Absatz 1), wobei allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen zusätzlich geschuldet sind (Ziff. 2.5 Abs. 2), und an den Unterhalt von B.________ rückwirkend ab dem 1. August 2016 bis November 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘250.-, im Dezember 2016 CHF 1‘400.-, im Januar 2017 CHF 1‘050.- und ab Februar 2017 CHF 1‘200.- zu bezahlen (Ziff. 2.6). C.Am 23. Februar 2017 erhob A.________ Berufung gegen diesen Entscheid und verlangt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Berufung gutzuheissen, die Ziffern 2.5 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 2.6 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und zu entscheiden, dass er rück- wirkend ab dem 1. August 2016 monatlich seiner Tochter D.________ einen Betrag von CHF 1‘190.-, der Tochter E.________ einen Betrag von CHF 740.- und B.________ einen Betrag von CHF 500.- bezahlt. Eventualiter sei er zusätzlich dazu zu verpflichten, zwei Drittel des jährlich überschiessenden Nettoeinkommens von CHF 86‘626.80 per Ende Februar des darauffolgenden Jahres an B.________ zu überweisen sowie ihr jährlich den Lohnausweis jeweils per Ende Januar zuzustellen. Mit Eingabe vom 3. April 2017 reichte B.________ ihre Berufungsantwort ein und beantragt unter Kostenfolge die Berufung abzuweisen. D.Das mit der Berufungsantwort eingereichte Gesuch von B.________ um vollständige unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Entscheid vom 23. August 2017 gutgeheissen (101 2017 110). E.Mit Schreiben vom 23. November 2017 bestätigt die inzwischen volljährige Tochter D.________ die Rechtsbegehren ihrer Mutter betreffend Kindesunterhalt und äussert den Wunsch, dass ihre Interessen von ihrer Mutter geregelt und vertreten werden.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert, der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert und bei ungewisser oder unbestimmter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 91 Abs. 1 und Art. 92 ZPO). B.________ verlangte vor erster Instanz, dass A.________ zu verpflichten sei, an ihren Unterhalt rückwirkend ab dem 1. August 2016 einen monatlichen Betrag von CHF 2‘000.- sowie an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder D.________ und E.________ einen monatlichen Unterhaltsbei- trag von je CHF 1‘200.- zu bezahlen. A.________ seinerseits beantragte, dass er von der Bezahl- ung von Unterhaltsbeiträgen an B.________ befreit werde und für die Kinder monatlich die Kosten der Krankenkasse [je CHF 84.25], für Transporte [CHF 134.60 für E.________ und CHF 240.- für D.], Ausbildungskosten [CHF 103.55 für D.], Mahlzeiten [je CHF 200.-] und zudem einen Pauschalbetrag für E.________ [CHF 420.-] und D.________ [CHF 120.-] zu bezah- len habe. Strittig war somit ein monatlicher Betrag von CHF 2‘813.35 [4‘400.- - 1‘586.65] oder CHF 33‘760.20 pro Jahr. Der Streitwert von CHF 10‘000.- ist mithin längstens erreicht. Im Übrigen ist auch der Streitwert nach Art. 51 und 74 BGG in Anbetracht der unbestimmten Dauer, für welche die Unterhaltsbeiträge ohnehin geschuldet wären, erreicht, sodass gegen das vorliegende Urteil die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht. b) Gegen einen wie vorliegend im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid (Art. 271 Bst. a ZPO) beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde A.________ am 3. Januar 2017 im Dispositiv und am 13. Februar 2017 vollständig begründet zugestellt (act. 41 und 48). Die am 23. Februar 2017 ein- gereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. c) Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Be- gründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufungsschrift enthält die Rechtsbegehren und ist begründet, weshalb darauf einzutreten ist. d) Auf Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Für Fragen betreffend den Kindesunterhalt, entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteivorträge (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Hingegen wird der Ehegattenunterhalt von der Dispositionsmaxime be- herrscht (Art. 58 ZPO). e) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). f) Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksich- tigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 g) Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchfüh- ren oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. a) Der Berufungskläger beanstandet das ihm angerechnete Einkommen. Der Präsident habe in seinem Entscheid nicht berücksichtigt, dass in seinem Nettoeinkommen im Jahre 2015 eine Treueprämie von CHF 2‘900.- enthalten gewesen sei, was zu einem ausserordentlich zusätz- lichen monatlichen Einkommen von CHF 241.65 geführt habe. Auch habe sich sein Nettoeinkom- men zusätzlich verringert, da er ab 2016 keine Familienzulagen mehr bezogen habe. Schliesslich habe der Präsident eine monatliche Reduktion des Nettoeinkommens um CHF 350.- aufgrund der ab Januar 2017 nicht mehr geleisteten Piketteinsätzen angenommen, was zu wenig sei. b) Der Präsident hat in seinem Entscheid das Nettoeinkommen zzgl. Anteil 13. Monatslohn des Berufungsklägers für das Jahr 2016 auf CHF 8‘166.85 und ab Januar 2017 auf CHF 7‘816.85 festgesetzt. In der Tat ergibt sich aus dem Lohnausweis 2015, dass eine „Treueprämie, einmalige Auszahlung“ von CHF 2‘900.- im Lohn enthalten war (act. 2/3). Aufgrund der Bezeichnung „einmalig“ kann durchaus davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine unregelmässige Leistung han- delt, von der nicht erwiesen ist, dass eine jährliche Auszahlung garantiert ist, so dass sie gemäss Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden kann (Urteil BGer 5A_621/2013 vom 20. November 2014 E. 3.3.1 nicht publiziert in BGE 141 III 53). Dass im Lohnausweis 2015 auch Kinder- und Ausbildungszulagen enthalten waren, hat der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren zwar nicht geltend gemacht. Nichtsdestotrotz muss angesichts des Umstandes, dass die Berufungsbe- klagte erst ab Juni 2015 einer Arbeit nachging (Anstellungsdauer ab 1. Juni 2015, act. 2/2), davon ausgegangen werden, dass er davor die Kinderzulagen bezog. Ab dem 1. Juni 2015 wurden sie allerdings von der Berufungsbeklagten bezogen (vgl. Art. 7 lit. d FamZG). Angesichts dieser Ausführungen muss festgestellt werden, dass der Präsident das Einkommen des Berufungsklägers nicht ohne weiteres auf den Lohnausweis des Jahres 2015 (act. 2/3) und die Ausführung des Berufungsklägers (act. 26) stützen durfte, dies insbesondere da die Lohnabrech- nungen Januar bis September 2016 vorlagen (act. 13/2). Gestützt auf den im vorliegenden Verfah- ren eingereichten Lohnausweis 2016 kann ausserdem festgestellt werden, dass das Nettoein- kommen des Berufungsklägers CHF 92‘110.- und dementsprechend monatlich CHF 7‘675.85 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) betrug (Beilage 3 des Beilagenverzeichnisses vom 23. Februar 2017). Da- rin enthalten sind Pikettzulagen von Januar bis Dezember 2016 in der Höhe von CHF 3‘772.50 (CHF 20.30 + 5.60 + 829.05 + 677.40 + 348.75 + 644.- + 5.80 + 626.60 + 615.-), welche sich durchschnittlich monatlich auf CHF 314.40 (3‘772.50 : 12) beliefen. Ohne diese Pikettzulagen be- trug das monatliche Einkommen des Berufungsklägers somit im Jahr 2016 CHF 7'361.45 (CHF 7‘675.85 – CHF 314.40). Im Januar 2017 erzielte der Berufungskläger gemäss seiner Lohn- abrechnung ein monatliches Einkommen von CHF 6‘633.65, welches zzgl. des Anteils am 13. Mo- natslohn einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von CHF 7‘186.45 entspricht. Es gilt somit gestützt auf den Lohnausweis 2016 und die Lohnabrechnung Januar 2017 von einem durch- schnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (ohne Pikettzulagen) in der Höhe von CHF 7‘273.95 ([CHF 7‘361.45 + CHF 7‘186.45] : 2) auszugehen. Dass das Einkommen von August bis Dezem- ber 2016 aufgrund der Pikettzulagen höher ausfiel, wird vorliegend nicht berücksichtigt. Im Gegen- zug wird aber auf eine Herabsetzung des Grundbetrages der Berufungsbeklagten aufgrund der Beherbergung ihrer erwachsenen Kinder im November 2016 und Januar 2016 verzichtet (vgl.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 E. 3.d hiernach). Das vom Präsidenten festgesetzte monatliche Einkommen des Berufungsklägers ist somit entsprechend zu senken und beträgt CHF 7‘273.95 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). 3.a) Der Berufungskläger beanstandet ausserdem die ihm angerechneten Auslagen. Es sei die Reiseauslage von CHF 138.-, welche ihm vom Lohn abgezogen werde, nicht berücksichtigt worden. Diese Auslage beziehe sich auf die Fahrten, die er mit seinem Geschäftsauto von seinem Zuhause zum Arbeitsort zurücklege. Zudem seien die monatlichen Beträge im Umfang von CHF 54.30 an die Gewerkschaft seiner Arbeitgeberin nicht berücksichtigt worden. Schliesslich seien die monatlichen Leasingkosten von CHF 252.50 unberücksichtigt geblieben, obwohl er diese Verbindlichkeit während der noch ungetrennten Ehe eingegangen sei und diese zum gelebten Lebensstandard gehört habe. b) Der Präsident ist von notwendigen Auslagen von CHF 3‘581.- (Grundbetrag CHF 1'000.-, hälftige Wohnkosten CHF 892.-, Krankenkasse CHF 363.50, auswärtige Verpflegung (geschätzt) CHF 185.-, Kreditschulden CHF 303.05, Fitnessabonnement CHF 104.-, Brille CHF 133.-, Krankheitskosten CHF 100.- und Steuern (geschätzt) CHF 500.-) ausgegangen. Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung verwendet werden. Indes sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Viel- mehr müssen die eingesetzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien stehen. Bei günstigen Verhältnissen ist es zulässig bzw. vorgeschrieben, effektiv be- zahlte Steuerschulden, einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden in die Bedarfsberechnung einzurechnen (BGE 140 III 337 E. 4.2.3; Urteil BGer 5A_592/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2; 5A_302/2011 vom 30. September 2011 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Bei den vom Berufungskläger geltend gemachten Reiseauslagen von CHF 138.- handelt es sich offensichtlich um Arbeitswegkosten, die entsprechend in den notwendigen Auslagen zu berück- sichtigen sind. Auch Gewerkschaftsbeiträge sind in den Auslagen zu berücksichtigen (vgl. GLOOR/SPYCHER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Art. 125 N 36). Die vom Berufungskläger geltend gemachten Leasingkosten in der Höhe von CHF 252.50 hat der Prä- sident jedoch richtigerweise nicht in den Auslagen berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die sich auf die Richtlinien der Konferenz stützt, sind nur Leasingraten für ein Auto mit Kompetenzcharakter sowohl beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum als auch in der prozessualen Bedarfsberechnung zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend benötigt der Berufungskläger das Fahrzeug aus- schliesslich für den Privatgebrauch, steht ihm doch bereits ein Dienstfahrzeug für den Arbeitsweg zur Verfügung. Die Leasingrate ist daher nicht zu berücksichtigen. Nicht in den Auslagen miteinzu- berechnen - wenn auch nicht bestritten - sind hingegen die vom Präsidenten berücksichtigten Kre- ditschulden von CHF 303.05, welche der Berufungskläger am 29. Juni 2016, kurz vor der Tren- nung, bei G.________ aufgenommen hatte (act. 23/17). Abzahlungsschulden werden nur bei Verwendung der Mittel für den Unterhalt der Familie, nicht aber für Luxusgüter berücksichtigt (BGE 127 III 289 E. 1a/bb). Dieser Kredit wurde einzig im Interesse des Berufungsklägers aufgenommen und ist daher nicht in die Berechnung des Existenzminimums miteinzubeziehen. Auch die Ausla- gen für das Fitnessabonnement (CHF 104.-), die Brille (CHF 133.-) und Krankheitskosten (CHF 100.-) müssen unberücksichtigt bleiben. So handelt es sich dabei um zusätzliche Krank- heitskosten, die Teil des Grundbedarfs und überdies vom Überschuss zu bezahlen sind. Diese Vorgehensweise rechtfertigt sich auch insofern, als dass auch auf Seite der Berufungsbeklagten

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Krankheitskosten anfallen (vgl. act. 23/28-39), die bei ihren Auslagen nicht berücksichtigt wurden. Beide Parteien haben diese Kosten somit aus ihrem Überschussanteil zu bezahlen. Schliesslich ist der vom Präsident geschätzte Steuerbetrag anzupassen. Gemäss dem „Hilfsmittel für die Berech- nung der Steuerbeträge der natürlichen Personen“ der kantonalen Steuerverwaltung betragen die Steuern des Berufungsklägers, unter Berücksichtigung der von ihm zu leistenden Unterhaltsbei- träge, monatlich ca. CHF 600.- (Abrufbar unter http://www.fr.ch/scc/de/, mit Eingabe folgender Daten: steuerbares Einkommen von ca. CHF 45‘000.-, Steuerfuss der Gemeindesteuer 79%). c) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen betragen die monatlichen Kosten des Beru- fungsklägers CHF 3‘233.25 (Grundbetrag CHF 1‘000.-, Wohnkosten CHF 892.-, Krankenkasse CHF 363.95, Arbeitsweg CHF 138.-, auswärtige Verpflegung CHF 185.-, Gewerkschaftsbeitrag CHF 54.30.-, Steuern CHF 600.-). Diese sind dem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 7‘273.95 gegenüberzustellen, was einen Saldo von CHF 4‘040.70 ergibt. d) Schliesslich sind die Auslagen der Berufungsbeklagten von Amtes wegen anzupassen. Der Präsident ist von notwendigen Auslagen von CHF 3‘951.30 bzw. CHF 4‘412.40 (Grundbetrag CHF 1'100.- bzw. CHF 1‘350.-, Grundbetrag E.________ CHF 600.-, Grundbetrag D.________ CHF 600.-, Hypothekarzins CHF 383.35, Nebenkosten (geschätzt) CHF 250.-, KGV CHF 363.95, KGV D.________ CHF 84.25, KGV E.________ CHF 84.25, Arbeitsweg (geschätzt) CHF 136.60, auswärtige Verpflegung (geschätzt) CHF 110.-, zusätzliche Kosten D.________ CHF 250.-, Steu- ern (geschätzt) CHF 200.-) ausgegangen. Aus den von der Berufungsbeklagten am 16. Oktober 2017 eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der vom Präsidenten berücksichtige Hypothekarzins von CHF 383.35 korrekt ist (CHF 4‘600.- : 12). Hinsichtlich der Nebenkosten geht jedoch hervor, dass diese im Jahre 2016 CHF 6‘357.55 betrugen und sich die Akonto-Forderung für das Jahr 2017 auf CHF 5‘853.- beläuft. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von CHF 508.80 ([CHF 6‘357.55 + CHF 5‘853.-] : 2 : 12). Der vom Prä- sidenten geschätzte Betrag von CHF 250.- ist daher zu korrigieren und auf CHF 508.80 zur erhö- hen. Entsprechend der hiesigen Gerichtspraxis ist ausserdem der Anteil der Kinder von den Wohnkosten abzuziehen. Dieser wird bei einem Kind auf 20% der Wohnkosten, bei zwei Kindern auf 30% der Wohnkosten festgelegt (BASTONS BULLETTI, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, in SJ 2007 II 77, S. 102 N. 140). Die Wohnkosten (inkl. Neben- kosten) der Berufungsbeklagten betragen somit CHF 624.50 (CHF 892.15 - CHF 267.65 [30% von CHF 892.15]). Des Weiteren sind die Kosten der Kinder bei den notwendigen Auslagen der Berufungsbeklagten zu streichen, da deren Bedarf separat festzustellen ist (vgl. E. 4 hiernach). Auf eine Herabsetzung des Grundbetrages aufgrund der Beherbergung ihrer erwachsenen Kinder im November 2016 und Januar 2017 kann verzichtet werden. Im Gegenzug wird die Erhöhung des Einkommens des Be- rufungsklägers von August bis Dezember 2016 aufgrund von Pikettzulagen ebenfalls nicht berück- sichtigt. Schliesslich sind die vom Präsidenten geschätzten Steuerschulden der Berufungsbeklag- ten gestützt auf das Hilfsmittel der kantonalen Steuerverwaltung anzupassen und ein Betrag von ca. CHF 500.- zu berücksichtigen (Abrufbar unter http://www.fr.ch/scc/de/, mit Eingabe folgender Daten: steuerbares Einkommen von ca. CHF 51‘000.-, Steuerfuss der Gemeindesteuer 79%). Die notwendigen Auslagen der Berufungsbeklagten betragen somit CHF 3‘085.05 (Grundbetrag CHF 1‘350.-, Hypothekarzins und Nebenkosten CHF 624.50, Krankenkasse CHF 363.95, Arbeits- weg (geschätzt) CHF 136.60, auswärtige Verpflegung (geschätzt) CHF 110.-, Steuern CHF 500.-).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Der Präsident setzte das Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten gestützt auf die Lohnabrech- nungen März bis Oktober 2016 auf CHF 2‘739.- (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) fest. Aus dem Lohnausweis 2016 geht hervor, dass die Berufungsbeklagte einen Nettolohn von CHF 41‘537.- inkl. Anteil 13. Monatslohn und Kinderzulagen (CHF 6‘500.-) erzielte (Beilage 2 des Beilagenverzeichnisses vom 3. April 2017 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege). Dies ergibt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘911.- (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzula- gen) ([41‘537 – 6‘600.-] : 12), von welchem vorliegend auszugehen ist. Stellt man das monatliche Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 2‘911.- ihren notwendigen Auslagen von CHF 3‘085.05 gegenüber, ergibt sich ein Manko von CHF 174.05. 4.a) Der Berufungskläger beanstandet die Berechnung des Kindesunterhaltes. Der Präsident habe den Unterhaltsbeitrag pauschal festgesetzt ohne den effektiven Bedarf der Kinder zu be- rechnen. Auch seien die Familienzulagen fälschlicherweise in der Berechnung der Unterhaltsbei- träge nicht mitberücksichtigt worden. Schliesslich sei es sachfremd, den zwei Töchtern den glei- chen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, wenn die eine Tochter eine Lehre absolviere und dement- sprechend einen Lehrlingslohn beziehe und die andere noch zur Schule gehe. Der Präsident berücksichtigte die Auslagen der Kinder (Grundbetrag, Krankenversicherung und zusätzliche Auslagen der Tochter D.) im Bedarf der Mutter. Den Lehrlingslohn der Tochter E. berücksichtigte er insoweit, als dass er davon ausging, dass sie in der Lage sei, ihre zusätzlichen Auslagen (auswärtige Verpflegung, Arbeitsweg, Schulmaterial) selber zu decken und diese deshalb bei den Auslagen der Mutter nicht zu berücksichtigen seien. Nach der Berechnung des Überschusses der Parteien und der Verteilung dieses Überschusses zu 2/3 auf B.________ und zu 1/3 auf A.________ legte er den Unterhaltsbeitrag der Kinder pauschal auf je CHF 1‘100.- fest. Das Gesetz sieht keine konkrete Berechnungsmethode vor, wie der Kindesunterhalt zu berechnen ist. Sind die finanziellen Verhältnisse gut, sollten der Kindesunterhalt und der Bedarf des Kindes aber auf Grund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret bemessen werden. Die Berechnung der "tatsächlich gelebten Lebensstellung" bzw. die konkrete Bedarfser- mittlung kommt freilich nicht ohne gewisse Pauschalierungen aus, so dass das Abstellen auf vor- gegebene Bedarfszahlen unumgänglich und auch ohne weiteres zulässig ist, soweit die erforderli- chen Anpassungen vorgenommen werden (Urteil BGer 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.1). Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bleibt ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden müssen (Urteil BGer 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.2, in: FamPra.ch 2011, S. 769; Urteil BGer 5A_461/2008 vom 27. November 2008 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zulässig, wenn die kantonalen Gerichte zur Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes auf vorgegebene Bedarfszahlen (zum Beispiel die "Zürcher Tabellen") abstellen (Urteil BGer 5A_733/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 136 III 209, aber in: ZBGR 2012 S. 179). Vorliegend wurde der Bedarf der Kinder fälschlicherweise in den Auslagen der Mutter berücksich- tigt. Weiter hat der Präsident die Höhe des Kindesunterhaltes von CHF 1‘100.- nicht näher be- gründet. Auch aus den übrigen Erwägungen im Entscheid lässt sich kein Hinweis auf die Berech- nung entnehmen. Eine entsprechende pauschale Festlegung des Unterhaltbeitrags beider Kinder erscheint jedoch insbesondere angesichts des Umstandes, dass eines der Kinder einen Lehr- lingslohn bezieht, problematisch und mit der Rechtsprechung nicht vereinbar. Dem Berufungsklä- ger ist somit insofern Recht zu geben, als dass der Unterhaltsbeitrag der Kinder ungenügend berechnet wurde und vorliegend neu und differenzierter festzustellen ist.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Für die Berechnung des Kindesunterhalts wird vorliegend auf die "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (nachfolgend: Zürcher Tabellen; Fassung vom 1. Januar 2017) zurückgegriffen. Diese Tabellen legen den Barbedarf eines Kindes grundsätzlich losgelöst vom effektiven Einkommen der Eltern fest. Demnach beträgt der Bedarf eines Kindes zwischen dem 13. und dem 18. Altersjahr CHF 1‘591.- (Ernährung CHF 350.-, Kleidung CHF 100.-, Wohnen CHF 440.-, Wohnnebenkosten und Haushalt CHF 40.-, Krankenkasse CHF 106.-, Gesundheit CHF 150.-, Telefon und Internet CHF 45.-, Freizeit, Förderung und ÖV CHF 360.-). Davon sind die pauschalen Wohnkosten (CHF 440.-) durch den effektiven Anteil (15%) an den Wohnkosten der Mutter (CHF 133.80) sowie die Krankenkassenkosten (CHF 106.-) durch die effektiven Krankenkassenkosten (CHF 84.25) zu ersetzen. Folglich beträgt der Bedarf der Kinder je CHF 1‘263.05. Davon sind die Familienzulagen von CHF 245.- für D.________ und CHF 305.- für E.________ zum Abzug zu bringen. Denn auch wenn Kinderzulagen gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB zusätzlich geschuldet sind, bedeutet dies nicht, dass sie - über den Bedarf der Kinder hinaus - zusätzlich zu bezahlen sind, vielmehr gilt es, sie vorgängig vom Bedarf abzuziehen (BGE 137 III 59 E 4.2.3). Der Bedarf beträgt daher abzüglich der Familienzulagen CHF 1‘018.05 für D.________ und CHF 958.05 für E.. Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet (Art. 323 Abs. 2 ZGB). Ein Teil des Lehr- lingslohnes ist daher beim Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_664/2015 vom 25. Januar 2016 E. 4.2). E. erhält im ersten Lehrjahr einen Nettolohn von CHF 712.80, im zweiten Lehrjahr CHF 950.30 und im dritten Lehrjahr CHF 1‘208.15 (act. 2/4). Es rechtfertigt sich somit vorliegend angesichts des je nach Lehrjahr variierenden Lohnes, einen pauschalen Betrag von CHF 450.- zu berücksichtigen, der entsprechend vom Bedarf von E.________ (CHF 958.05) abzuziehen ist. Der endgültige Bedarf von D.________ beträgt somit CHF 1‘018.05 und derjenige von E.________ CHF 508.05. b) Seit dem 1. Januar 2017 ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten und ge- mäss Art. 13c bis Schl. Tit. ZGB auf alle bereits hängigen Verfahren anwendbar. Der Barbedarf der Kinder ist somit ab diesem Zeitpunkt von Amtes wegen zu überprüfen. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag nach wie vor den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, wobei Vermögen und Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind. Zusätzlich dient der Unterhalt auch der Gewähr- leistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). E.________ und D.________ sind 16 bzw. 18 Jahre alt. E.________ begann am 1. August 2017 eine Lehre als Fachfrau Gesundheit EFZ. D.________ studiert am Gymnasium. Damit bedürfen sie keiner Betreuung durch die Mutter mehr, die es dieser nicht mehr erlauben würde, einer Voll- zeittätigkeit nachzugehen. Ein Betreuungsunterhalt ist damit nicht geschuldet. Im Übrigen wird diese Meinung auch von beiden Parteien geteilt. Der Barbedarf bzw. gebührende Unterhalt beider Kinder ist somit auch nach dem 1. Januar 2017 mit CHF 1‘018.05 für D.________ und CHF 508.05 für E.________ zu beziffern. c) Es wurde von den Parteien nicht beantragt, dass Unterhaltsbeiträge den Verände- rungen der Lebenskosten angepasst würden. Auch ein Eingreifen von Amtes wegen rechtfertigt

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 sich vorliegend nicht. Somit ist in Anwendung von Art. 301a Bst. d ZPO festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten nicht angepasst werden. 5.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Bedarf der beiden Töchter CHF 1‘526.10 beträgt (CHF 1‘018.05 + CHF 508.05). Diese Beträge sind angesichts der günstigen finanziellen Verhältnisse der Familie auf CHF 1‘020.- bzw. CHF 550.- aufzurunden. Aufgrund des Umstandes, dass die Berufungsbeklagte ein Manko (CHF 174.05) aufweist, sich E.________ in ihrer Obhut befindet und D.________ bei ihr wohnt, ist dieser Bedarf vollständig vom Berufungskläger zu tragen. Im Übrigen wird festgestellt, dass die ältere Tochter, D., die kürzlich volljährig wurde, noch am Gymnasium studiert, sich somit in Ausbildung befindet und dem Berufungskläger zudem zugemutet werden kann, ihren Bedarf über die Volljährigkeit hinaus, bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ZGB, zu decken. Der Unterhaltsbeitrag für die Tochter D. ist somit auch nach der Erlangung ihrer Volljährigkeit weiterhin geschuldet. Bei einem Einkommen von CHF 7‘273.95 verbleibt dem Berufungskläger nach Abzug seiner not- wendigen Auslagen (CHF 3‘233.25) und des Unterhaltsbeitrages für die Kinder (CHF 1‘570.-) ein Saldo von CHF 2‘470.70. Nach Deckung des Mankos der Berufungsbeklagten beträgt der hälftig zu teilende Überschuss CHF 2‘296.65 (CHF 2‘470.70 - CHF 174.05). A.________ schuldet B.________ folglich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von rund CHF 1‘300.- ([CHF 2‘296.65 : 2]

  • CHF 174.05). Dieser Betrag ist jedoch - mit Ausnahme des Monats Dezember 2016 (CHF 1‘400.-) - höher als die vom Präsidenten im erstinstanzlichen Entscheid berücksichtigen Un- terhaltsbeiträge (CHF 1‘250.- [August - November 2016], CHF 1‘050.- [Januar 2017], CHF 1‘200.- [ab Februar 2017]) und kann daher aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht zugespro- chen werden. Da der Unterhaltsbetrag von Dezember 2016 ausserdem lediglich um CHF 100.- herabgesetzt werden müsste und die Berufungsbeklagte im Übrigen ohnehin einen geringeren Unterhaltsbeitrag erhält, als ihr grundsätzlich zusteht, rechtfertigt es sich, auf die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages vom Dezember 2016 zu verzichten und Ziff. 2.6 des erstinstanzlichen Ent- scheids gesamthaft zu bestätigen. Die Berufung wird in diesem Punkt abgewiesen. 6.a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollstän- dig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abwei- chen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. lit. c ZPO). b) Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder werden entsprechend dem Rechtsbegehren des Berufungsklägers gesenkt. Hingegen wird dem Rechts- begehren hinsichtlich der Herabsetzung des Ehegattenunterhaltes nicht entsprochen. Es rechtfer- tigt sich damit, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Sie werden pauschal auf CHF 1‘000.- festgesetzt (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. 96 ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR; Art. 3 des Tarifs des Kantonsgerichts der Gerichtsgebühren für vermögensrechtliche Streitigkeiten vom 21. Januar 2016, ASF 2016_011). Der hälftige Anteil des Berufungsklägers an den Gerichtskosten wird von seinem geleisteten Vorschuss (CHF 1‘000.-) bezogen und ihm der verbleibende Saldo in der Höhe von CHF 500.- zurückerstattet. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 2.6 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 28. Dezember 2016 wird bestätigt und Ziff. 2.5 desselben Entscheids wird wie folgt abgeän- dert. 2.5a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt seiner Kinder rückwirkend ab dem 1. August 2016 einen monatlichen Betrag von CHF 1‘020.- für D., geboren 1999, und CHF 550.- für E., geboren 2000, zu bezahlen. Allfällige Familien- und Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet. Ausserordentliche und notwendige Kosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB werden von den Partien je hälftig übernommen. b) Dieser Unterhaltsbeitrag deckt den gebührenden Unterhalt der beiden Kinder voll- ständig. II.Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘000.- festgesetzt. Sie werden den Parteien unter Vorbehalt der B.________ gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege hälftig auferlegt. Der Anteil von A.________ an den Gerichtskosten wird von seinem geleisteten Vorschuss bezogen und ihm der verbleibende Betrag von CHF 500.- zurückerstattet. III.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72 – 77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. November 2017/sgr Die Vize-PräsidentinDie Gerichtsschreiberin

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