Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2016 388
Entscheidungsdatum
17.05.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2016 388 Urteil vom 17. Mai 2017 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Hubert Bugnon, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Cornelia Thalmann El Bachary ParteienA., Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Bösch Würgler gegen B., Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli GegenstandBerufung gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) Berufung vom 7. November 2016 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 17. Oktober 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A.A., geb. 1980, und B., geb. 1976, haben sich im Mai 2013 getrennt. Ihrer Ehe entsprossen zwei Kinder, C., geb. 2009, und D., geb. 2011. Mit Entscheid vom 1. Juli 2014 erliess der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks Eheschutzmassnahmen (hiernach: der Präsident). Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung wurde genehmigt, d.h. namentlich die eheliche Liegenschaft in E.________ wurde zur ausschliesslichen Benützung A.________ zugewiesen, die elterliche Obhut über die beiden Kinder wurde der Mutter übertragen, das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters geregelt, eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet und den vom Vater an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder geschuldete Betrag auf je CHF 1‘200.- festgesetzt. Den von B.________ A.________ geschuldete Unterhaltsbeitrag wurde für die Zeit vom 15. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2014 auf CHF 3‘600.- und danach auf CHF 3‘400.- festgelegt. Am 12. Juli 2015 unterbreitete B.________ dem Zivilgericht des Seebezirks seine Scheidungsklage. Das Scheidungsverfahren wurde mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 sistiert. B.Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 ersuchte B.________ beim Präsidenten um Erlass von dringlichen und von vorsorglichen Massnahmen. Dringlich sei ihm namentlich die eheliche Liegenschaft in E.________ zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Vorsorglich sei ihm namentlich die eheliche Liegenschaft zuzuweisen, die elterliche Obhut über die beiden Kinder sei ihm alleine zu übertragen, das Besuchsrecht der Mutter sei zu regeln, die von ihm der Mutter geschuldeten Unterhaltsbeiträge zugunsten der Kinder seien aufzuheben, wobei die Mutter keinen Unterhalt zugunsten der Kinder schulde und es sei festzustellen, dass er nicht mehr in der Lage sei, A.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Das Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen wurde mit Entscheid vom 6. Juli 2016 gutgeheissen. Mit Eingabe vom 9. August 2016 beantragte A., als superprovisorische Massnahme sei B. anzuweisen, die beiden Kinder unverzüglich wieder in ihre Obhut zurückzugeben. Zudem schloss sie auf Abweisung der von B.________ beantragten vorsorglichen Massnahmen. Am 12. August 2016 wies der Präsident das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab. An der Sitzung vom 24. August 2016 wurden die Parteien zur Sache befragt. Die beiden Kinder wurden am 21. September 2016 angehört. Am 17. Oktober 2016 hiess der Präsident das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen teilweise gut, wobei er die elterliche Obhut über die Kinder B.________ übertrug, die Erziehungsbeistandschaft erweiterte, B.________ die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zuteilte, das Besuchsrecht von A.________ festlegte und feststellte, dass diese nicht in der Lage ist, sich an den Kosten des Unterhalts der Kinder zu beteiligen. Schliesslich verpflichtete er B., A. einen monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘150.- ab 1. Juni 2016 bis zum 31. Januar 2017 und von CHF 1‘880.- ab 1. Februar 2017 zu bezahlen. C.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung. Sie beantragt unter Kostenfolgen, die von B.________ zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge seien vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Oktober 2017 auf CHF 2‘900.- und ab dem 1. November 2017 auf CHF 2‘659.- pro Monat zu erhöhen. Zudem beantragt sie einen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 2‘500.-, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Mit Stellungnahme zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses vom 25. November 2016 bzw. mit Berufungsantwort vom 16. Dezember 2016 schloss B.________ auf Abweisung des Gesuchs, respektive der Berufung. Die Berufungsklägerin reichte am 10. und 19. Januar 2017 weitere Schreiben unaufgefordert ein. Der Berufungsbeklagte nahm dazu am 26. Januar 2017 Stellung. D.Mit Urteil vom 1. Dezember 2016 wies die Vize-Präsidentin das Gesuch um Prozesskostenvorschuss ab und gewährte der Berufungsklägerin die vollständige unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Daniela Bösch Würgler als amtliche Rechtsbeiständin (101 2016 389). Erwägungen 1.a) Mit Berufung sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308 ZPO). Vorliegend ist der der Berufungsklägerin geschuldete monatliche Unterhaltsbeitrag strittig. Bei der unbestimmten Dauer, während welcher dieser geschuldet ist, ist die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.- längstens erreicht. Die Berufung ist zulässig. Im Übrigen kann gegen das vorliegende Urteil Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben werden, da aus denselben Gründen auch der dafür relevante Streitwert die Grenze von CHF 30‘000.- übersteigt. b) Mit Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). c) Im auf vorsorgliche Massnahmen anwendbaren summarischen Verfahren (Art. 271 Bst. a, Art. 276 Abs. 1 ZPO und Art. 176 ZGB) beträgt die Berufungsfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde die Berufungsfrist mit Eingabe vom Montag 7. November 2016 gewahrt, da der angefochtene Entscheid der Berufungsklägerin am 26. Oktober 2016 (act. 31.2.) zugestellt wurde. d) Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Da sich alle nötigen Informationen für den Entscheid in den Akten befinden, wird darauf verzichtet. 2.Nach der Rechtsprechung kann ein Ehegatte die Abänderung von Eheschutzmassnahmen (u.a. im Scheidungsverfahren) unter der Voraussetzung verlangen, dass seit der Rechtskraft des ursprünglichen Eheschutzentscheides - namentlich im Bereich der Einkommensverhältnisse - eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Auch in günstigen Verhältnissen, wenn die durch die Führung zweier separater Haushalte verursachten Kosten gedeckt sind, kann ein Ehegatte unter dem Titel des ehelichen Unterhaltsanspruchs (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) aber grundsätzlich nicht mehr verlangen, als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist. Da dem Entscheid über die Anordnung von Eheschutzmassnahmen in beschränktem Masse materielle Rechtskraftwirkung eignet, kann ein Begehren um Abänderung dieser Massnahmen nur eine Anpassung an die neuen Verhältnisse zum Gegenstand haben, nicht aber eine neue Festsetzung des Unterhalts (vgl. Urteil BGer 5A_516/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Methode der hälftigen Teilung der Überschüsse ist hier nicht geeignet, um den

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Unterhalt festzusetzen. Es obliegt dem Unterhaltsgläubiger, seine notwendigen Auslagen für seinen Lebensstandard darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Urteil BGer 5A_421/2015 vom 21. Januar 2016 E. 6.1.2). Unstreitig ist, dass eine wesentliche Veränderung, insbesondere mit der Übertragung der Obhut der beiden Kinder von der Berufungsklägerin auf den Berufungsbeklagten, eingetreten ist. Damit gilt es zunächst, den Lebensstandard der Berufungsklägerin zu ermitteln, um die Obergrenze des Unterhalts festsetzen zu können. Weder macht die Berufungsklägerin dazu Angaben, obwohl es ihr oblegen hat, ihre notwendigen Auslagen dafür darzulegen und glaubhaft zu machen, noch kann etwas darüber dem angefochtenen Entscheid entnommen werden. Damit ist davon auszugehen, dass ihr Lebensstandard demjenigen des Eheschutzentscheids, zuzüglich der aktuellen Mehrkosten bzw. abzüglich allfälliger Minderkosten, entspricht. Im Trennungsjahr standen der Berufungsklägerin monatlich rund CHF 3‘650.- zur Verfügung (Unterhaltsbeitrag: CHF 3‘400.- [vgl. angefochtener Entscheid, Sachverhalt] + Eigenverdienst von rund CHF 250.- [vgl. Lohnausweis 2014, act. 22.1]). Die heutigen Auslagen der Berufungsklägerin hat der Präsident bis zum 1. Februar 2017 auf total CHF 4‘360.- festgesetzt und ab diesem Datum auf insgesamt CHF 4‘310.-. Unter Berücksichtigung allfälliger Änderungen hiernach, ist mangels weiterer Angaben zum früheren Lebensstandard und den eingetretenen Veränderungen von diesen Beträgen auszugehen. Sie stellen somit die Obergrenze der Unterhaltsbeiträge dar, die der Berufungsklägerin geschuldet sein könnten. Unbegründet sind im Übrigen die Einwendungen des Berufungsbeklagten. Dieser bestreitet zunächst den vom Präsidenten der Berufungsklägerin angerechnete Betrag von CHF 1‘600.- für eine Wohnung. Ihm seien lediglich CHF 1‘460.- zugestanden worden. Der Berufungsbeklagte lässt ausser Acht, dass es aktuell wesentlich teurer zu stehen kommt, eine Wohnung zu mieten, als für die Kosten eines Eigenheims aufzukommen. Ebenfalls unberücksichtigt lässt er, dass die Wohnung auch ein angemessenes Besuchsrecht über die beiden Kinder ermöglichen muss. Der vom Präsidenten festgesetzte Betrag erweist sich unter diesen Gesichtspunkten als angemessen und ist zu bestätigen. Nicht zu beanstanden ist zudem entgegen den Vorbringen des Berufungsbeklagten der Betrag von CHF 410.- für die Krankenkasse, welcher der Prämie für die Grundversicherung der Berufungsklägerin entspricht und mittels Versicherungspolice belegt wurde. Schliesslich irrt sich der Berufungsbeklagte auch, wenn er vorbringt, der Präsident habe die monatliche Steuerlast der Berufungsklägerin nach Arbeitsaufnahme auf CHF 650.- erhöht. Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass der Präsident die Steuern nach Arbeitsaufnahme auf CHF 400.- pro Monat geschätzt hat (vgl. E. 7.6, S. 21). Dieser Betrag ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin „nur“ CHF 2‘900.-, bzw. ab dem 1. November 2017 CHF 2‘659.- pro Monat Unterhaltsbeitrag fordert, so dass aufgrund der in diesem Verfahren zur Anwendung gelangende Dispositionsmaxime der maximale Unterhaltsbeitrag zum vornherein auf diese Beträge beschränkt bleiben muss. Die Untergrenze des monatlichen Unterhaltsbeitrages liegt bei den vom Präsidenten festgesetzten Beträgen von CHF 2‘150.- (1. Juni 2016 bis 31. Januar 2017) bzw. CHF 1‘880.- (ab Februar 2017), zumal der Unterhaltsschuldner selber keine Berufung eingelegt hat. a) Die Berufungsklägerin beanstandet die Übergangsfrist, die ihr zugestanden wurde, um einerseits einen Nachmieter für ihre Wohnung in F.________ zu finden und andererseits eine Erwerbstätigkeit zu 100% aufzunehmen. Eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Erhalt des Entscheids Ende Oktober 2016 erscheine nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 angemessen, um sich um ihre Gesundheit kümmern zu können, einen Nachmieter für die zu teure Wohnung und eine neue, günstigere Wohnung zu suchen und ihr Arbeitspensum in einem ersten Schritt auf 50% zu erhöhen. Erst nach weiteren sechs Monaten könne ihr sodann eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Sowohl die Tatsache, dass die Berufungsklägerin eine Erwerbstätigkeit wird aufnehmen können, wie auch diejenigen, dass sie daraus monatlich rund CHF 4‘000.- netto wird erzielen können und dass ihr dafür eine Übergangsfrist einzuräumen ist, wird in der Berufung nicht bestritten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Ehegatten, dem ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, eine Übergangsfrist einzuberäumen, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Wie lange diese Frist genau sein soll, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und liegt damit im Ermessen des Richters (vgl. BGE 129 III 427 E. 2.2; Urteil BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3). b) Faktisch wurde die Obhut über die beiden Kinder dem Berufungsbeklagten am 4. Juni 2016 übertragen. Die Berufungsklägerin wurde am 28. Juli 2016 aus der stationären Behandlung entlassen. Aus dem Bericht von Dr. G.________ vom 12. September 2016 geht ausserdem hervor, dass die Berufungsklägerin sich bereits während dem stationären Aufenthalt über ihre Zukunft dahingehend äusserte, dass sie ihre Tätigkeit (als Fitnesstrainerin) wieder aufnehmen wollte und der Abschluss der Ausbildung zur Sozialarbeiterin nachholen würde. Zudem sei sie sich bewusst gewesen, dass ihr Ehemann das Obhutsrecht über die Kinder für sich beanspruchen würde (vgl. act. 20/3). Nachdem der Berufungsbeklagte am 5. Juli 2016 das Obhutsrecht über die Kinder vorsorglich beantragte, wurde mit Entscheid vom 12. August 2016 das Gesuch der Berufungs- klägerin um dringliche Rückführung der Kinder in ihre Obhut abgewiesen. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde schliesslich die Obhut dem Berufungsbeklagten vorsorglich übertragen. Daraus folgt, dass die Berufungsklägerin nicht nur damit rechnen musste, dass sie wieder eine Erwerbstätigkeit wird aufnehmen müssen, sondern, dass sie auch bereits während ihrem stationären Aufenthalt Pläne in diese Richtung machte. Insbesondere in Anbetracht dieser Tatsache erscheint die für sich tatsächlich etwas kurz erscheinende Frist von 3 Monaten ab Erhalt des angefochtenen Entscheids durchaus angemessen. Eine Ermessensüberschreitung in einer tatsächlichen Übergangsfrist von 6 Monaten (August 2016 bis Januar 2017) kann jedenfalls nicht erblickt werden. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, inwiefern die Suche nach einer Arbeitsstelle zu 50% weniger Aufwand verursachen soll, als eine entsprechende für ein Vollzeitpensum. Es dürfte wohl eher schwieriger sein, zunächst ein Pensum zu 50% aufzunehmen und dieses beim gleichen Arbeitgeber lediglich 6 Monate später auf 100% auszudehnen oder aber zwei verschiedene Stellen innerhalb dieser Zeitspanne zu finden. Eine sukzessive Erhöhung des Arbeitspensums rechtfertigt sich deshalb nicht, selbst wenn die Berufungsklägerin in derselben Zeit einen Nachmieter für die zu teure Wohnung und eine neue Wohnung suchen musste. Denn auch hier musste ihr bereits im Sommer 2016 klar sein, dass sie bei einem Obhutswechsel die viel zu teure Wohnung nicht für sich allein wird beanspruchen dürfen und sie sich deshalb bereits vor dem Entscheid um eine entsprechende Lösung hatte kümmern können. Die Berufungsklägerin verfügte somit über ausreichend Zeit, um sich der neuen Situation anzupassen. Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass das Argument des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin hätte bereits nach Entlassung aus der stationären Behandlung Arbeitslosenentschädigung beantragen können und so wohl nicht nur bereits einen grossen Teil ihres Lebensstandardes selber finanzieren, sondern auch Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen können, geht fehl, soweit er damit eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages verhindern will.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 (Nach-)ehelicher Unterhalt kann nicht mit der Begründung verweigert werden, der Ehegatte habe infolge Scheidung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dieser Anspruch entsteht nämlich erst, wenn die neue, durch das (Scheidungs-)urteil eingetretene finanzielle Situation den Ehegatten zwingen würde, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen (vgl. Urteil BGer 8C_345/2011 vom 12. Juli 2011). c) Mit Schreiben vom 10. bzw. 19. Januar 2017 unterrichtete die Berufungsklägerin den hiesigen Hof über einen Skiunfall, den sie am 27. November 2016 erlitt. Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis sei sie deshalb und aufgrund schwerwiegender Komplikationen frühestens in fünf Monaten ab dem 17. Januar 2017, d.h. ab Mitte Juni 2017, wieder erwerbsfähig. Die Berufungsklägerin erklärt nicht, welche konkreten Auswirkungen diese Arbeitsunfähigkeit auf ihre Berufung haben soll, zumal sie auf das Argument des Berufungsbeklagten, sie sei berechtigt gewesen, sich bei der Arbeitslosenkasse anzumelden und die Ausrichtung von Arbeitslosen- taggeldern zu beantragen, nicht eingeht. Als Bezügerin, so der Berufungsbeklagte, sei die Berufungsklägerin bei der SUVA obligatorisch unfallversichert gewesen, so dass der Unfall keinen Einfluss auf ihre Einkommenssituation habe. Ihm (dem Berufungsbeklagten) dürfe es jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen, sollte die Berufungsklägerin diese Schritte nicht vorgenommen haben, da sie damit freiwillig auf ein Einkommen verzichtet habe. Die Berufungsklägerin bestreitet den Bestand dieses Anspruchs nicht. Zwar kann dem Berufungsbeklagten nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, der Anspruch hätte bereits ab Juni 2016 bestanden, zumal sich die Berufungsklägerin dannzumal in stationärer Behandlung befand. Allerdings musste sie in Anbetracht der gesamten Umstände ernsthaft damit rechnen, dass die Obhut über die Kinder dem Vater übertragen wird und sie eine Erwerbstätigkeit wird aufnehmen müssen. Dies hat sie wie erwähnt auch bereits den Ärzten entsprechend mitgeteilt. Sie konnte und musste sich deshalb nach ihrem Austritt und jedenfalls bereits vor dem angefochtenen Entscheid entsprechend vorbereiten. Spätestens mit dessen Erhalt war sie dann auch in der Lage, den Entscheid vorzulegen, der den Wechsel der Obhut bestätigte und sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtete. Zudem kommt ihrer Berufung weder aufschiebende Wirkung zu, noch bestreitet sie im Grundsatz die Pflicht zur Arbeitsaufnahme. Unter diesen Umständen kann hier die Frage, ob sie sich tatsächlich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat, keine Rolle spielen. Es ist davon auszugehen, dass, auch wenn die Berufungsklägerin am 1. Februar 2017 nicht eine Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können, ihr die SUVA eine Entschädigung entrichtet. Da diese den Leistungen der Arbeitslosenversicherung entspricht, ist mangels anderweitiger Angaben der Berufungsklägerin ein Betrag von rund CHF 3‘200.- pro Monat anzunehmen, d.h. 80 % des hypothetischen Einkommens von CHF 4‘000.-. Die Berufung erweist sich in diesen Punkten als unbegründet. Da davon auszugehen ist, dass die Berufungsklägerin bis am 31. Januar 2017 kein eigenes Einkommen erzielt, ist zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte in der Lage ist, der Berufungsklägerin vom 1. Juni 2016 bis am 31. Januar 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘900.- zu bezahlen. Ab 1. Februar 2017 ist der Berufungsklägerin ein Ersatzeinkommen der SUVA von CHF 3‘200.-, bzw. ab Juli 2017 ein Einkommen aus Arbeitstätigkeit von CHF 4‘000.- anzurechnen, so dass ihr Unterhaltsanspruch ab Februar 2017 CHF 1‘110.- (CHF 4‘310.- - CHF 3‘200.-) bzw. ab Juli 2017 noch CHF 310.- (CHF 4‘310.- - CHF 4‘000.-) betragen würde. Mangels Berufung von Seiten des Berufungsbeklagten sind diese beiden Beträge auf die vom Präsidenten zugesproche- nen CHF 1‘880.- zu erhöhen, sofern ersterer eine entsprechende Leistungsfähigkeit aufweist. 3.a) Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten wirft die Berufungsklägerin dem Präsidenten vor, beim Berufungsbeklagten lediglich vom Nettolohn ohne

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Kinderzulagen ausgegangen zu sein, obwohl auf der anderen Seite die vollen sehr hohen Kosten für die Kinder in der Höhe von CHF 2‘869.- pro Monat in die Berechnung mit einbezogen worden seien. Im Kanton Bern betragen die Zulagen CHF 230.- pro Kind. Tatsächlich lässt sich im Entscheid nichts über die Kinderzulagen finden. Gemäss Art. 285a Abs. 2 ZGB sind Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass es sich bei dieser Bestimmung in erster Linie um eine Anweisung an das Scheidungsgericht, die erwähnten Sozialleistungen bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags vorweg abzuziehen, handelt (vgl. zu aArt. 285 Abs. 2ZGB, BGE 128 III 305 E. 4b), bzw. dass die Familienzulagen, die im Einkommen desjenigen Elternteils, der sie erhält, nicht mit einberechnet werden, von den Unterhaltskosten der Kinder abgezogen werden müssen (vgl. ebenfalls zum alten Recht: Urteil BGer 5A_386/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.3). Damit sind die Kinderzulagen von insgesamt CHF 460.- pro Monat dem Einkommen des Berufungsbeklagten hinzuzurechnen, so dass von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 11‘976.- auszugehen ist. b) Schliesslich, so die Berufungsklägerin, sei die Vorinstanz von einem zu hohen Kita- und Accueil-Tarif ausgegangen (CHF 2‘869.-, vgl. E. 7.4, S. 20). Sie habe nicht berücksichtigt, dass der Berufungsbeklagte rückwirkend und für die Zukunft einen tieferen Tarif für die externe Kinderbetreuung bezahlen muss, wenn er noch weitere Unterhaltspflichten als die für die Kinder hat. Die Kosten würden lediglich CHF 2‘187.- pro Monat betragen. Das jährliche Bruttoeinkommen des Berufungsbeklagten beträgt gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. Berufungsantwort, Beilage 2) CHF 161‘670.-. Davon abzuziehen ist der der Berufungsklägerin schliesslich geschuldete Unterhaltsbeitrag. Ausgehend vom maximalen monatlichen Betrag von CHF 2‘900.- entspricht das relevante jährliche Einkommen CHF 126‘870.-. Die Betreuungskosten für die Kinder sind somit entsprechend dem Tarif des Kita- und Accueil- Tarifs wie folgt zu berechnen: D.: C.: vor der Schule:5 x CHF9.60 = CHF 48.- 5 x CHF 11.35 = CHF 56.75 Morgen:01 x CHF 26.50 = CHF 26.50 Mittag:5 x CHF 14.85 = CHF 74.255 x CHF 17.20 = CHF 86.- Nachmittag:2 x CHF 12.80 = CHF 25.601 x CHF 15.15 = CHF 15.15 nach der Schule:5 x CHF 11.15 = CHF 55.755 x CHF 13.20 = CHF 66.- Abend:5 x CHF8.05 = CHF 40.255 x CHF9.50 = CHF 47.50 Total/Woche:CHF 243.85CHF 297.90 Für die monatlichen Kosten für die Betreuung der Kinder ist somit von einem Gesamtbetrag von CHF 2‘437.90 ([CHF 243.85 + CHF 297.90] x 4.5 Wochen) auszugehen. Unberücksichtigt bleiben müssen allfällige zusätzliche Kosten während den Schulferien. Diese wurden vor erster Instanz nicht geltend gemacht. Auch wurde nicht erklärt, weshalb diese erst vor dem hiesigen Gerichtshof hätten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 317 ZPO). c) Der Gerichtspräsident hat das Existenzminimum des Berufungsbeklagten von Juni 2016 bis Januar 2017 auf CHF 9‘368.- festgesetzt und ab Februar 2017 auf CHF 8‘068.-. Unter Berücksichtigung der leicht tieferen Betreuungskosten belaufen sich die fixen Auslagen des Berufungsbeklagten monatlich auf CHF 8‘936.90 (CHF 9‘368.- - CHF 2‘869.- + CHF 2‘437.90) bzw. auf CHF 7‘636.90 (CHF 8‘936.90 - CHF 1‘300.-).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Bei einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. Kinderzulagen) ist der Berufungsbeklagte somit in der Lage, an den Unterhalt der Berufungsklägerin vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Januar 2017 einen monatlichen Betrag von CHF 2‘900.- zu bezahlen (CHF 11‘976.- - CHF 8‘936.90.- = CHF 3‘039.10). Umso mehr ist er in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘880.- ab Februar 2017 zu leisten (CHF 11‘976.- - CHF 7‘636.90 = CHF 4‘339.10), dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Betreuungskosten aufgrund des tieferen Unterhaltsbeitrages wieder leicht höher ausfallen. Die Berufung ist damit teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid in diesem Sinne abzuändern. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, unter Vorbehalt der A.________ erteilten unentgeltlichen Rechtspflege, die Gerichtskosten des Verfahrens hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘200.- festgesetzt. Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 7 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 17. Oktober 2016 wird wie folgt abgeändert: 7. B.________ wird verpflichtet, A.________ einen monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘900.- ab 1. Juni 2016 bis zum 31. Januar 2017 und von CHF 1‘880.- ab 1. Februar 2017 zu bezahlen. II.Unter Vorbehalt der A.________ erteilten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten von pauschal CHF 1‘200.- A.________ und B.________ je hälftig auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. Mai 2017/cth PräsidentGerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Zitate

Gesetze

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ZGB

  • Art. 176 ZGB
  • Art. 285a ZGB

ZPO

  • Art. 106 ZPO
  • Art. 276 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 314 ZPO
  • Art. 316 ZPO
  • Art. 317 ZPO

Gerichtsentscheide

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