Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2024 359
Entscheidungsdatum
17.07.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2024.359U NYR/WUV/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juli 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Schmutz A.________ Beschwerdeführer gegen Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie

  1. B.________
  2. Einwohnergemeinde Eggiwil Bauverwaltung, Postfach 22, 3537 Eggiwil betreffend Baupolizei; Schleifung eines Wochenendhäuschens im Gewäs- serraum (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom
  3. Oktober 2024; BVD 110/2024/81)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ reichte am 27. Juni 2022 bei der Einwohnergemeinde (EG) Eg- giwil ein nachträgliches Baugesuch ein für die Sanierung der Fassade und des Dachs eines Wochenendhäuschens (C.________ Nr. 2________) auf der Parzelle Eggiwil Gbbl. Nr. 1________. Diese steht im Eigentum von B.________ und liegt in der Landwirtschaftszone. Die Baute steht zudem im von der Gemeinde festgelegten Gewässerraum der Emme. Die EG Eggiwil leitete das nachträgliche Baugesuch zuständigkeitshalber an das Regie- rungsstatthalteramt (RSA) Emmental weiter. Mit Gesamtentscheid vom 28. Mai 2024 verweigerte die Regierungsstatthalterin gestützt auf die nega- tive Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) vom 2. November 2022 und den negativen Amtsbericht Wasser- baupolizei des Oberingenieurkreises IV des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) vom 27. Oktober 2022 die Baubewilligung (Bauabschlag). Gleichzeitig verfügte sie den vollständigen Rückbau des Gebäudes innert einer Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids. B. Hiergegen reichte A.________ am 21. Juni 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Diese wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 25. Oktober 2024 ab und bestätigte den Ge- samtentscheid der Regierungsstatthalterin sowie die Verfügung des AGR vom 2. November 2022. C. Dagegen hat A.________ am 25. November 2024 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung «aller Ent- scheide» und verlangt sinngemäss, ihm sei die nachträgliche Baubewilligung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U, Seite 3 zu erteilen bzw. es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; even- tuell sei auf den Rückbau zu verzichten. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2024 auf Abwei- sung der Beschwerde. Die EG Eggiwil sowie der von Amtes wegen am Ver- fahren beteiligte Grundeigentümer B.________ haben sich nicht vernehmen lassen. Im vorinstanzlichen Verfahren hatten sich diese Beteiligten gegen einen Rückbau des Wochenendhäuschens ausgesprochen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten. 1.2Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung «aller Entscheide», d.h. nebst dem Entscheid der BVD vom 25. Oktober 2024 auch die Aufhe- bung des Gesamtentscheids der Regierungsstatthalterin des Verwaltungs- kreises Emmental vom 28. Mai 2024 und der Verfügung des AGR vom 2. No- vember 2022 (vorne Bst. C). Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet allein der Entscheid der BVD vom 25. Oktober 2024. Er hat den Gesamtentscheid der Regierungsstatthalterin und die Verfügung des AGR ersetzt (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Gesamtentscheids der Regierungsstatthalterin und der Verfügung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U, Seite 4 AGR beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Das Wochenendhäuschen wurde am 21. Juli 1962 von der Ge- meinde als Fahrnisbaute im Emmevorland «ausnahmsweise und auf Zuse- hen hin» bewilligt und in der Folge über mehrere Generationen hinweg von der Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers genutzt (Akten RSA 5A pag. 81; Beschwerdebeilagen Nrn. 1 und 10, act. 1C). Der Beschwerdefüh- rer und seine Ehefrau führten nach einem Hochwasserereignis im Jahr 2014 sowie nach einem Unwetter im Sommer 2021 verschiedene Arbeiten insbe- sondere an der Fassade sowie am Dach des Wochenendhäuschens aus, ohne dafür eine Baubewilligung einzuholen. Diese Arbeiten sind angesichts der Lage des Wochenendhäuschens ausserhalb der Bauzone und im von der Gemeinde festgelegten Gewässerraum der Emme sowie mit Blick auf das durch die Gewässerschutzgesetzgebung verfolgte Schutzziel, den Ge- wässerraum zumindest auf längere Sicht von Bauten und Anlagen freizuhal- ten (vgl. BGE 146 II 304 E. 9.2), baubewilligungspflichtig. Das gilt unabhän- gig davon, ob es sich um blosse Unterhaltsarbeiten im Sinn von Art. 1b Abs. 1 BauG handelt oder nicht (Art. 7 Abs. 1 und 2 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). 2.2Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht (mehr), dass die aus- geführten Arbeiten baubewilligungspflichtig sind, ohne Baubewilligung vor- genommen wurden und damit formell rechtswidrig sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U, Seite 5 3. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob die Arbeiten nachträglich bewilligt werden können. 3.1Für die Beurteilung nachträglicher Baugesuche ist auf das zum Zeit- punkt der Ausführung geltende Recht abzustellen (BGE 123 II 248 E. 3a/bb; BVR 2011 S. 107 E. 4.2.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 14a mit weiteren Hinweisen). Das Wochenendhäuschen liegt heute innerhalb des Gewässerraums der Emme von 75 m bzw. in einer Distanz von 15 m zur Mittelwasserlinie (Amtsbericht Wasserbaupolizei, Akten RSA 5A pag. 15; angefochtener Entscheid E. 4a). Nicht aktenkundig ist, wann die Festlegung des Gewässerraums durch die Gemeinde in Kraft getreten ist und ob die nachträglich zu bewilligenden Ar- beiten vor oder nach dem Inkrafttreten ausgeführt worden sind. Diesen Fra- gen muss indes nicht nachgegangen werden: Da die Sohlenbreite der Emme hier über 12 m beträgt (vgl. dazu die Karte «Gewässerraum Grundlagen» im kantonalen Geoportal unter <www.agi.dij.be.ch>), betrug der übergangs- rechtliche Uferstreifen, der vor der Festlegung des Gewässerraums galt, 20 m (Abs. 2 Bst. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4.5.2011 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201], in Kraft seit 1.6.2011). Dieser übergangsrechtliche Uferstreifen wurde vom Rand der effektiven Gerinnesohle und damit von der Mittelwas- serlinie aus gemessen (VGE 2020/23 vom 17.12.2020 E. 3.2; Arbeitshilfe Gewässerraum Kanton Bern, Fassung 2021, Ziffer 4.8, S. 24), womit das Wochenendhäuschen vor der Festlegung des Gewässerraums innerhalb des übergangsrechtlichen Uferstreifens lag, wo dieselben rechtlichen Be- stimmungen galten wie im Gewässerraum. 3.2Nach Art. 41c Abs. 1 GSchV dürfen im Gewässerraum nur standort- gebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fluss- und Wan- derwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Satz 1). Die Behörde kann ausserdem die Erstellung von bestimmten in der GSchV ge- nannten Anlagen bewilligen, sofern keine überwiegenden Interessen entge- genstehen (Satz 2). Das streitbetroffene Wochenendhäuschen ist weder eine im öffentlichen Interesse liegende und standortgebundene Bauten noch fällt es in die Kategorie von weiteren bewilligungsfähigen Bauten, wie die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U, Seite 6 BVD im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen hat (E. 4b und c). Der Beschwerdeführer erhebt zu Recht keine Einwände gegen diese Beurtei- lung. Die BVD hat auf die aktuelle, seit 1. Mai 2017 in Kraft stehende Fas- sung von Art. 41c Abs. 1 GSchV abgestellt. Das Wochenendhäuschen war aber auch unter der bis am 30. April 2017 geltenden Bestimmung (Fassung vom 4.5.2011 [AS 2011 1955], in Kraft ab 1.6.2011) nicht bewilligungsfähig. 3.3Der Beschwerdeführer beruft sich hingegen auf die Besitzstandsga- rantie und macht geltend, die ausgeführten Arbeiten seien als Unterhaltsar- beiten bewilligungsfähig (vgl. Beschwerde S. 5 f. sowie Kommentare des Be- schwerdeführers zum angefochtenen Entscheid, act. 1C). – Die Besitz- standsgarantie von Bauten und Anlagen im Gewässerraum ist bundesrecht- lich geregelt. Nach Art. 41c Abs. 2 GSchV sind bestehende Anlagen im Ge- wässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmäs- sig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts kommt dieser Bestimmung für zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone und innerhalb des Gewässer- raums eigenständige Bedeutung zu. Diese bundesrechtliche Besitzstands- garantie orientiert sich am Ziel der Gewährleistung der Gewässerfunktion im Sinn von Art. 36 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) sowie an der Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV), d.h. an der verfassungsmässigen Besitz- standsgarantie (BGE 146 II 304 E. 9 mit Hinweisen). Das Wochenendhäu- schen des Beschwerdeführers ist zonenwidrig und liegt im Gewässerraum. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Baute rechtmässig erstellt worden ist, vor den ausgeführten Arbeiten noch bestimmungsgemäss nutzbar war und damit grundsätzlich in seinem Bestand geschützt ist. 3.4Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer gehen gestützt auf die Baubewilligung der Gemeinde vom 21. Juli 1962 übereinstimmend davon aus, dass das Wochenendhäuschen seinerzeit rechtmässig erstellt wurde (angefochtener Entscheid E. 3c; Beschwerde S. 2; Kommentare des Be- schwerdeführers zu Ziff. I. 1. und E. 6 des angefochtenen Entscheids, act. 1C). Die Vorinstanz bezweifelte hingegen die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Baute nach den beiden Unwetterereignissen. Sie führte aus,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U, Seite 7 ein Umbau von Bauruinen zu wieder nutzbaren Bauten bzw. deren Abbruch und Wiederaufbau sei ausgeschlossen. Die Notwendigkeit der Vornahme solch weitgehender Massnahmen (kompletter Ersatz der tragenden Aussen- wände sowie des Daches) lege nahe, dass das Häuschen des Beschwerde- führers durch die beiden Unwetterereignisse so stark in Mitleidenschaft ge- zogen worden sei, dass es ohne die vorgenommenen baulichen Massnah- men nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar gewesen wäre (angefochtener Entscheid E. 3c und 3e). Im Ergebnis konnte die Vorinstanz die Frage nach der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit offenlassen, weil die Arbeiten des Beschwerdeführers aus gewässerschutzrechtlicher Sicht nicht bewilligungs- fähig seien (angefochtener Entscheid E. 3e). Der Beschwerdeführer bestrei- tet, dass sein Wochenendhäuschen nicht mehr bestimmungsgemäss habe genutzt werden können. Er und seine Familie hätten das Wochenendhäu- schen sowohl nach dem Hochwasser im Jahr 2014 als auch nach dem Un- wetter im Jahr 2021 immer nutzen können (Beschwerdebeilage Nr. 10, act. 1C). 3.5Aus den amtlichen Akten ergibt sich das Ausmass der durch das Hochwasser im Jahr 2014 entstandenen Beschädigung des Wochenend- häuschens nicht hinreichend, und in Bezug auf den durch den Hagel im Jahr 2021 entstandenen Schaden am Dach sind kaum Informationen vorhanden. Anhand der Dokumentation in den Akten kann daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob das Wochenendhäuschen des Beschwerdeführers durch die beiden Unwetterereignisse derart beschädigt wurde, dass es nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden konnte. Diese Frage kann je- doch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. 3.6Seinem Wortlaut nach schützt Art. 41c Abs. 2 GSchV altrechtliche Bauten nur «in ihrem Bestand». Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist der Besitzstandsschutz für Bauten und Anlagen im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 2 GSchV enger zu verstehen als derjenige nach Art. 24c des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) für nicht zonenkonforme Bauten aus- serhalb der Bauzone und umfasst grundsätzlich nur den Bestand, die Wei- ternutzung und den Unterhalt. Zulässig bleiben immerhin Umbauten, welche die Funktionen des Gewässerraums nicht berühren, wie z.B. die Installation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U,

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von Solarzellen auf einer bestehenden Baute (BGE 146 II 304 E. 9.2). Da-

gegen dürfen zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone im Gewässer-

raum weder erweitert noch wiederaufgebaut werden, weil dadurch der ge-

wässerrechtswidrige Zustand verstärkt und über die Lebensdauer der ur-

sprünglich bewilligten Baute hinaus perpetuiert würde. Dies würde das Ziel

von Art. 36a GSchG, die Gewässerräume zumindest auf längere Sicht von

Bauten und Anlagen freizuhalten, vereiteln (zum Ganzen BGE 146 II 304

  1. 9; BGer 1C_282/2021 vom 10.6.2022, in ZBl 2023 S. 336 und URP 2023
  2. 164 E. 7.6). Diese bundesrechtlich geregelte Besitzstandsgarantie nach

Art. 41c Abs. 2 GSchV umfasst allein bestandeserhaltende Massnahmen

und entspricht derjenigen für Bauten und Anlagen in Moorlandschaften nach

Art. 23d Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur-

und Heimatschutz (NHG; SR 451; vgl. hierzu BVR 2024 S. 423 E. 4.2, 4.3

und 4.5; VGE 2021/146 vom 24.3.2025 E. 5.1).

3.7Es ist somit zu unterscheiden zwischen (zulässigem) Unterhalt und

(zulässiger) Erneuerung einerseits und (unzulässigem) Wiederaufbau, Neu-

oder Umbau andererseits. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre-

chung zu Art. 23d Abs. 2 NHG bezweckt der Unterhalt und die Erneuerung

die Substanzerhaltung im Rahmen der normalen Lebensdauer einer Baute

(BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707

E. 5.6 und 6.1; BVR 2024 S. 423 E. 4.2). Der Eigentümerin oder dem Ei-

gentümer, deren oder dessen Baute rechtmässig erstellt wurde, kann dem-

nach nicht verwehrt werden, diese laufend zu unterhalten und dadurch deren

Nutzungsdauer bis zum Ablauf der normalen Lebensdauer zu erstrecken

(vgl. BVR 2024 S. 423 E. 4.6). Darunter fallen sämtliche Arbeiten zur In-

standhaltung (Reparaturen) und Modernisierung (Renovation), soweit Um-

fang, Erscheinung, Bestimmung und Wert der Anlage unverändert bleiben

(BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 5.3,

1C_283/2017 vom 23.8.2017 E. 3.1). Zulässig sind somit bestandeserhal-

tende Massnahmen. Renovationen und Reparaturen von Beschädigungen

sind ebenfalls gewährleistet; entscheidend ist dabei, dass sie der Werterhal-

tung dienen, d.h. die Baute davor schützen, vorzeitig zu verfallen oder vor

Ablauf der Lebensdauer in ihrer Substanz unbenutzbar zu werden, mit an-

deren Worten damit bezweckt wird, die noch vorhandene Gebrauchstaug-

lichkeit zu bewahren (BVR 2024 S. 423 E. 4.5 und 6.2). Unterhalt und Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U, Seite 9 neuerung finden insbesondere dort ihre Grenzen, wo die tragenden Teile ei- nes Hauses oder das Dach insgesamt oder gezielt in mehreren Etappen er- neuert werden, um dadurch die Nutzbarkeit der Baute über die normale Le- bensdauer hinaus zu erreichen (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 5.4; VGE 2021/371 vom 24.3.2025 E. 5.5 [zur Publikation bestimmt; noch nicht rechtskräftig]). 3.8Die Vorinstanz hielt zu den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Arbeiten – den Ausführungen des Regierungsstatthalteramts folgend – fest, dass der Beschwerdeführer nach der Demontage der äusseren Teile der Fassade zunächst unter Belassung der inneren Teile der Fassade eine mehrschichtige Aussenwand angebracht habe. Zuerst sei eine Holzspan- platte montiert und anschliessend eine in sich tragende Balkenkonstruktion angebracht worden, deren Zwischenräume mit einem Dämmmaterial ausge- füllt und die letztlich mit einer folienartigen Schicht abgedeckt worden sei. Auf diese dämmende und in sich tragende Konstruktion sei anschliessend die Aussenschalung, bestehend aus einer vertikalen Lattung und einer Scha- lenlattung angebracht worden. Zu den Ausführungen des Regierungsstatt- halteramts, wonach diese Schichten wesentlich dicker seien als die ur- sprünglichen Schichten und damit zu einer Erweiterung des Volumens und aufgrund der verbesserten Dämmung auch zu einer Erweiterung der Nut- zungsmöglichkeiten führen würden, hielt die Vorinstanz fest, dies könne nicht ausgeschlossen werden, sei letztlich aber nicht entscheidend und könne daher offengelassen werden. Gestützt auf die aktenkundigen Bilder stehe fest, dass die Innenschalung nach Anbringen des Dachersatzes ent- fernt worden sei, zumal auf den Bildern die mit der Aussenschalung neu an- gebrachten Holzspanplatten und die abgesägten Latten der ursprünglichen Innenverschalung erkennbar seien. Es stehe fest, dass die bisherige Wand- konstruktion und deren tragende Elemente insgesamt komplett entfernt wor- den seien. Es sei unstrittig und auf den eingereichten Bildern gut zu erken- nen, dass nach dem Hagelereignis im Jahr 2021 ein komplett neues Dach erstellt worden sei, wobei die neue Dachkonstruktion nicht mehr wie vorher auf der (inzwischen entfernten) Innenkonstruktion (innere Verschalung) des Häuschens befestigt und festgeschraubt, sondern allein auf der neuen Bal- kenkonstruktion montiert worden sei. Ebenso sei erkennbar, dass mit der neuen Dachkonstruktion die Dachform im Vergleich zum ursprünglichen Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U, Seite 10 stand verändert worden und damit eine Erhöhung des Gebäudes und eine Erweiterung der Dachfläche einhergegangen sei. Die Vorinstanz hielt zu- sammenfassend fest, dass um das bestehende Gebäude herum ein neues Haus erstellt worden und ersteres dabei etappenweise abgebrochen worden sei. Vom alten Gebäude sei praktisch nur noch das Fundament mit den Be- tonpfeilern übrig, wobei dieses im Vergleich zum Betonfundament des Nach- barhäuschens sehr neu erscheine, so dass angenommen werden müsse, auch dieses sei erneuert worden. Die ausgeführten Arbeiten würden insge- samt deutlich über blosse Sanierungs- und Reparaturarbeiten hinaus gehen. Vielmehr sei von einem Abbruch und Wiederaufbau auszugehen, der von der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV nicht umfasst sei (angefochtener Entscheid E. 2c und 4c; Akten BVD 5B pag. 39 ff.). 3.9Dagegen wendet der Beschwerdeführer sinngemäss ein, die Baute sei in ihrem Bestand gestützt und die ausgeführten Arbeiten als Unterhalts- arbeiten bewilligungsfähig (vgl. Beschwerde S. 5 sowie Kommentare des Beschwerdeführers zum angefochtenen Entscheid, act. 1C). Er begründet die vorgenommenen Arbeiten wie folgt: Im Zuge des Hochwassers im Jahr 2014 sei Wasser ins Häuschen eingedrungen und der Boden sei mit Schlamm bedeckt gewesen. Dieser sei zwar bei den Aufräumarbeiten rasch weggeputzt gewesen, habe jedoch den Novilon-Boden beschädigt, weshalb er diesen ersetzt habe. Ebenso seien die Wände neu gestrichen worden. Um die durchnässte Fassade trocknen zu lassen, habe er die untersten 30 bis 50 cm der Aussenfassade demontiert. Ende Sommer 2015 sei sodann die gesamte Fassade bis auf die innerste Holzschalung ausgepackt worden, wo- bei das Häuschen jederzeit benutzbar geblieben sei. Die Erneuerung der Fassade sei danach aufgrund der Geburt seiner Kinder in den Hintergrund gerückt und im Jahr 2019 wieder aufgenommen worden. Im Herbst 2021 sei ein Teil des Dachs während eines Unwetters durch Hagel beschädigt wor- den, was die Sanierung erforderlich gemacht habe (Beschwerdebeilage Nr. 10, act. 1C). Das Häuschen sei jedoch in seinem Ausmass durch die vor- genommenen Arbeiten nicht vergrössert worden (Kommentar des Be- schwerdeführers zu E. 2a des angefochtenen Entscheids, act. 1C). Einzig das Dach sei um 15 cm erhöht worden (Kommentar des Beschwerdeführers zu E. 2b des angefochtenen Entscheids, act. 1C). Der Beschwerdeführer bringt sodann im Zusammenhang mit den Ausführungen der Vorinstanz, wo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U, Seite 11 nach die vorgenommenen Arbeiten als Abbruch und Wiederaufbau zu quali- fizieren seien, vor, das Wochenendhäuschen («...») sei zu keinem Zeitpunkt komplett abgerissen gewesen (Beschwerde S. 5). Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, sein Vorschlag, das Häuschen in der Höhe zurück- zusetzen und mit rostigem Wellblech einzukleiden, sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 5). 3.10Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, wenn er ausführt, das Wochenendhäuschen sei nie tatsächlich abgebrochen und wiederaufgebaut worden, sondern immer vorhanden gewesen; er übersieht mit diesen Aus- führungen jedoch, dass auch die Vorinstanzen nicht von einem tatsächlichen Abbruch und Wiederaufbau ausgegangen sind, sondern das Ausmass der vorgenommenen Arbeiten mit Blick auf die übrig gebliebenen Teile der ur- sprünglichen Baute einem Abbruch und Wiederaufbau lediglich gleichsetz- ten (angefochtener Entscheid E. 2c; Vernehmlassung der Regierungsstatt- halterin vom 10.7.2024 an die Vorinstanz, Akten BVD 5B pag. 39 ff.). Mit an- deren Worten kamen die Vorinstanzen zum Schluss, dass das Endergebnis der Arbeiten mit Blick auf die Lebensdauer der heutigen Baute mit einem Neubau vergleichbar sei. Diese Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden: Rechtmässig erstellte Bauten sind im Gewässerraum zwar zu dulden, aber nur im Rahmen ihrer Lebens- dauer (vgl. vorne E. 3.6 und 3.7). Wird davon ausgegangen, dass das recht- mässig erstellte Wochenendhäuschen des Beschwerdeführers durch die beiden Unwetterereignisse nicht derart beschädigt wurde, dass dieses gar nicht mehr bestimmungsgemäss benutzbar war, sondern bloss teilweise zu Schaden gekommen ist (vgl. vorne E. 3.5), sind substanz- und bestandeser- haltende Reparaturarbeiten grundsätzlich zulässig. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wurde die ursprüngliche Fassade des Wochenendhäu- schens allerdings durch das Anbringen einer Holzspanplatte, die Montage einer selbständig tragenden Balkenkonstruktion, die Auffüllung der Zwi- schenräume mit Dämmmaterial und schliesslich durch die Abdeckung mit einer folienartigen Schicht sowie der eigentlichen Aussenschalung insge- samt vollständig erneuert und die ursprüngliche Innenschalung im Zuge die- ser Arbeiten gänzlich entfernt (angefochtener Entscheid E. 2c; Fotos der Fassadenarbeiten, Beilagen Nrn. 32-35 zur Beschwerde an die BVD [Akten BVD 5B nach pag. 20]). Nicht anders verhält es sich mit dem Dach: Die in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U, Seite 12 den Akten vorhandenen Bilder zeigen, dass das Dach in seinem heutigen Zustand im Vergleich zum Dach des ursprünglichen Wochenendhäuschens nicht bloss teilweise repariert, sondern gesamthaft ersetzt und sowohl in sei- ner Form als auch in seiner Grösse erheblich verändert wurde (vgl. Fotos, Beilagen Nrn. 37 und 38 zur Beschwerde an die BVD [Akten BVD 5B nach pag. 20], sowie Bilder in den Baugesuchsakten [Akten RSA 5A pag. 43 und 44]). Diese vom Beschwerdeführer vorgenommenen Arbeiten gehen weit über das zur Substanzerhaltung zulässige Ausmass an Unterhalts- oder Er- neuerungsarbeiten hinaus. Vielmehr wurde das Wochenendhäuschen durch die vorgenommenen Arbeiten in einen neubauähnlichen Zustand versetzt und dessen Fortbestand dadurch über die normale Lebensdauer hinaus ver- längert. Solche wertvermehrenden baulichen Massnahmen sind mit dem durch die Gewässerschutzgesetzgebung verfolgten Schutzziel, den Gewäs- serraum zumindest auf längere Sicht von Bauten und Anlagen freizuhalten, nicht vereinbar. Die Arbeiten an der Fassade und am Dach des Wochenend- häuschens können daher im vorliegenden Fall nicht mehr als Unterhalt oder Erneuerung im Sinn von Art. 41c Abs. 2 GSchV betrachtet werden. Damit entfällt bereits aus diesem Grund die Besitzstandsgarantie und es kann of- fengelassen werden, ob das Volumen der Baute durch den Ersatz der Fas- sade und des Daches erweitert sowie nebst den vorgenommenen Arbeiten auch das Betonfundament ersetzt worden ist. 3.11Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die um- strittenen baulichen Veränderungen den Rahmen der Besitzstandsgarantie nach Art. 41c Abs. 2 GSchV sprengen. Ebenso wenig liegt ein möglicher Be- willigungstatbestand nach Art. 41c Abs. 1 GSchV vor (vgl. vorne E. 3.2). Die durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Arbeiten wurden daher zu Recht nicht nachträglich bewilligt. Sie sind folglich auch materiell rechtswid- rig. 3.12Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Wochenendhäu- schen ursprünglich bloss ausnahmsweise als Fahrnisbaute und auf Zusehen hin bewilligt wurde (Akten RSA 5A pag. 81; vorne E. 2.1). Es erscheint daher fraglich, ob sich der Beschwerdeführer für das Wochenendhäuschen über- haupt auf die Besitzstandsgarantie berufen kann, zumal sich die Bewilligung «auf Zusehen hin» als erleichterte Ausnahmebewilligung gerade dadurch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U, Seite 13 kennzeichnet, dass diese jederzeit entschädigungslos widerrufen werden kann (vgl. Art. 28 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 28 N. 1). Der ursprüngli- che Zustand des Wochenendhäuschens lässt sich den Akten nicht entneh- men, hingegen zeigen die vorhandenen Bilder den Zustand des Wochen- endhäuschens im Jahr 1998 (Akten RSA 5A pag. 35; Beilage Nr. 38 zur Be- schwerde an die BVD [Akten BVD 5B nach pag. 20]). Die darauf ersichtliche Baute scheint fest mit dem Boden verbunden und macht den Eindruck, als könne sie nicht ohne Zerstörung oder zumindest Beschädigung entfernt wer- den. Davon ausgehend, dass mit der Bewilligung als «Fahrnisbaute» eine leicht entfernbare Baute bewilligt worden ist (vgl. dazu Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 28 N. 2a), erscheint fraglich, ob das Wochenendhäuschen in seinem Zu- stand im Jahr 1998 überhaupt noch als Fahrnisbaute qualifiziert werden konnte. Vielmehr könnte aus den Bildern geschlossen werden, dass bereits damals in Überschreitung der Baubewilligung eine fest mit dem Boden ver- bundene oder jedenfalls nicht leicht entfernbare Dauerbaute bestand. Eine solche wäre nicht rechtmässig und daher von vornherein nicht von der Be- sitzstandsgarantie umfasst. Diese Fragen können indes nach dem soeben Erwogenen offenbleiben. 4. Zu prüfen ist schliesslich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands. 4.1Mit Gesamtentscheid vom 28. Mai 2024 ordnete die Regierungsstatt- halterin an, das gesamte Gebäude Nr. 2________ innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids vollständig zurückzubauen, zu entfernen, fach- gerecht zu entsorgen sowie die Fläche zu renaturieren (Akten RSA 5A pag. 7; vorne Bst. A). Die BVD hat diese Anordnung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 6e sowie Ziff. 1 des Dispositivs; vorne Bst. B). Der Beschwer- deführer bringt dagegen vor, er habe im Glauben und in der Annahme ge- handelt, das Häuschen sei von der Besitzstandsgarantie umfasst und wen- det damit – wie bereits vor der Vorinstanz – ein, er sei gutgläubig gewesen (Kommentar des Beschwerdeführers zu E. 6c des angefochtenen Ent- scheids, act. 1C). Mit diesen Ausführungen beantragt der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U, Seite 14 sinngemäss als Eventualstandpunkt, auf die Wiederherstellung sei zu ver- zichten. 4.2Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer solchen ausgeführt, ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öf- fentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauens- grundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 BewD; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung kann unterbleiben, wenn die ver- antwortliche Person in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bau- ausführung ermächtigt, sofern der Beibehaltung des unrechtmässigen Zu- stands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, ebenso wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine bösgläubige Bauherrschaft berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bau- herrschaft allenfalls erwachsenden (wirtschaftlichen) Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2006 S. 444 E. 6.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c). 4.3Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 6d), besteht ausserhalb der Bauzone mit Blick auf das Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ein erhebliches öffentliches In- teresse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen. Werden in der Landwirtschaftszone widerrechtlich errichtete Bauten nicht zurückgebaut, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der Trennungsgrundsatz in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Rechtswidrige Bauten müssen daher grundsätzlich zurückgebaut werden (BGE 147 II 25 [BGer 1C_145/2019 vom 20.5.2020] nicht publ. E. 5.1, 136 II 359 E. 6; BGer 1C_344/2017 vom 17.4.2018, in ZBl 2018 S. 606 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 10). Die Baute des Beschwerdeführers befindet sich nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U, Seite 15 bloss ausserhalb der Bauzone, sondern auch im Gewässerraum, was das erhebliche öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zusätzlich verstärkt. 4.4Die BVD ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bös- gläubig im baurechtlichen Sinn sei. Sie führte aus, dass er selbst als Laie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte wissen müssen, dass die vor- genommenen Arbeiten am Wochenendhäuschen baubewilligungspflichtig seien und er daher zur Bauausführung nicht berechtigt gewesen sei. Dies gelte selbst dann, wenn man die nach den beiden Unwetterereignissen vor- genommenen Arbeiten getrennt beurteile, seien diese doch bereits für sich ausserhalb der Bauzone und im Gewässerraum klar bewilligungspflichtig (angefochtener Entscheid E. 6c). Der Beschwerdeführer besteht hingegen darauf, er habe gutgläubig gehandelt (Kommentar des Beschwerdeführers zu E. 2a und 6e des angefochtenen Entscheids, act. 1C). 4.5Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass allgemein vorausgesetzt wird, dass die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist. Eine Bauherr- schaft kann nur als gutgläubig gelten, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksam- keit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a mit Hinweisen). Wie die Vorin- stanz zutreffend ausgeführt hat, war dies hier nicht der Fall. Der Beschwer- deführer ist als ... beruflich mit Bauvorhaben befasst (Kommentar des Be- schwerdeführers zu E. 2 des angefochtenen Entscheids, act. 1C). Ihm musste daher bekannt sein, dass die Ausführung von Bauarbeiten grundsätzlich baubewilligungspflichtig ist, zumal sogar von Laien erwartet wird, dass sie sich vorgängig bei den zuständigen Behörden über das Be- stehen der Baubewilligungspflicht informieren (BVR 2006 S. 444 E. 5.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a/bb). Die Beurteilung der Vorin- stanz ist damit nicht zu beanstanden. 4.6Zu prüfen ist weiter der Umfang der Wiederherstellungsmassnahme. 4.6.1 Die Regierungsstatthalterin kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass der Rückbau des Gebäudes geeignet sei, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen; mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, seien nicht ersichtlich und die zu erwartenden Kosten bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U, Seite 16 Nachteile der Wiederherstellung seien dem Beschwerdeführer auch zumut- bar. Der angeordnete Rückbau sei folglich verhältnismässig (Akten RSA 5A pag. 4 f.). Die BVD bestätigte den vollständigen Rückbau mit der Begrün- dung, der angeordnete Abbruch des Gebäudes inkl. Rekultivierung des Geländes sei zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geeignet und erforderlich. Mildere Massnahmen als der Abbruch seien nicht ersicht- lich, insbesondere stelle ein blosses Benützungsverbot keine geeignete Massnahme dar, zumal damit einerseits der rechtmässige Zustand nicht voll- umfänglich wiederhergestellt würde und ein Verbot – wenn überhaupt – nur mit unverhältnismässigem Aufwand kontrolliert werden könne. Der komplette Abbruch des Gebäudes sei dem Beschwerdeführer schliesslich auch zumut- bar. Das erhebliche öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands überwiege die Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen würden, zumal diese Nachteile ange- sichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen seien (angefochtener Entscheid E. 6d). 4.6.2 Die Wiederherstellungsanordnung ist gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG nur zulässig für Bauvorhaben, die ohne Bewilligung ausgeführt wurden und auch nachträglich nicht bewilligt werden können. Die Wiederherstellungsan- ordnung setzt mit anderen Worten die Rechtswidrigkeit der Baute voraus (BGer 1C_147/2023 vom 29.2.2024 E. 3.2; VGE 2021/146 vom 24.3.2025 E. 6.6.1). Ist nur ein Teil einer Baute rechtswidrig erstellt worden, so muss nur dieser wiederhergestellt werden. Dasselbe gilt, wenn unrechtmässig Än- derungen an rechtmässig bestehenden Anlagen vorgenommen wurden. Nur die neu erstellten und nicht bewilligten bzw. nicht bewilligungsfähigen Teile müssen abgebrochen werden, nicht aber zwingend die rechtmässig beste- hende Baute als Ganzes (vgl. BGer 1C_147/2023 vom 29.2.2024 E. 3.3 und 3.4; VGE 2022/192 vom 9.11.2023 E. 5.3). Eine Ausnahme gilt dann, wenn der rechtmässig erstellte Teil für sich allein nicht (mehr) rechtmässig benütz- bar ist. Ist ein abgebrochenes Objekt durch ein anderes ersetzt worden und eine Wiederherstellung des ursprünglich bestehenden nicht mehr möglich, so ist das widerrechtlich erstellte neue zu beseitigen (VGE 2021/146 vom 24.3.2025 E. 6.6.1 mit Verweis auf VGE 2016/219 vom 21.3.2017 E. 6.2.2 und 6.3.2 [bestätigt durch BGer 1C_233/2017 vom 19.9.2018], 2012/190 vom 23.4.2013 E. 5.4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U, Seite 17 4.6.3 Der Beschwerdeführer hat die bestehende Fassade und das Dach im Ergebnis zurückgebaut und eine vollständig neue Fassade erstellt sowie das Dach gesamthaft ersetzt (vgl. dazu vorne E. 3.10). Diese Teile sind sowohl formell als auch materiell rechtswidrig (vorne E. 2.2 und 3.11) und daher zurückzubauen. Der vollständige Abbruch ist ohne weiteres geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die ursprünglichen Teile der Fassade und des Daches sind nicht mehr vorhanden, weshalb es gar nicht möglich ist, die widerrechtlichen neuen Teile durch die alten zu erset- zen und damit den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Da die übri- gen Teile der ursprünglichen Baute für sich allein nicht rechtmässig benutz- bar sind, ist die vollständige Beseitigung des Wochenendhäuschens zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auch erforderlich. Im Übri- gen ist nicht ersichtlich, dass die Wiederherstellung mit weniger einschnei- denden Massnahmen erreicht werden könnte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) wird der ursprüngliche Zustand des Wochenendhäuschens durch das Verkleiden der Fassade mit rostigem Wellblech und durch das Zurücksetzen der Höhe gerade nicht wiederherge- stellt und stellen diese Vorschläge keine tauglichen Massnahmen dar. Die Anordnung des vollständigen Abbruchs des Wochenendhäuschens ist daher nicht zu beanstanden. 4.7Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Wiederherstel- lungsanordnung sei nicht mehr zulässig, da das Wochenendhäuschen be- reits seit 1962 bestehe und damit die dreissigjährige Verwirkungsfrist bereits abgelaufen sei (Kommentar des Beschwerdeführers zu Ziff. I. 2. sowie zu E. 2a des angefochtenen Entscheids, act. 1C), übersieht er, dass der rechts- widrige Zustand erst mit dem Ersatz der Fassade und des Daches entstan- den ist. Zudem verwirkt der Wiederherstellungsanspruch ausserhalb der Bauzone gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nach 30 Jahren (BGE 147 II 309). Der eidgenössische Gesetzgeber hat zwar diese Recht- sprechung korrigiert (Art. 25 Abs. 5 RPG in der Fassung vom 29.9.2023 [BBl 2023 2488 ff.]), doch ist diese Änderung noch nicht in Kraft und sieht sie zudem eine dreissigjährige Verwirkungsfrist vor, die hier ohnehin noch nicht abgelaufen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U, Seite 18 4.8Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, es sei nicht nachvoll- ziehbar, weshalb der Abbruch seines Wochenendhäuschens angeordnet werde, wohingegen die Baute seines Nachbars bestehen bleiben dürfe; eine derartige Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt (Kommentar des Be- schwerdeführers zu E. 6c des angefochtenen Entscheids, act. 1C). – Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Rechtsprechung einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nur sehr zurückhaltend und nur ausnahmsweise anerkennt. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltungstätigkeit jenem der glei- chen Rechtsanwendung vor. Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhalts- elementen übereinstimmen, die Behörde nicht nur in einem oder einigen Fäl- len, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie an ihrer gesetzwidrigen Praxis festhalten will (BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1 [Pra 102/2013 Nr. 33]; BGer 1C_209/2023 vom 16.11.2023 E. 5; BVR 2023 S. 490 E. 6.2.5, 2019 S. 15 [VGE 2018/23 vom 13.9.2018] nicht publ. E. 5.2, 2013 S. 85 E. 8.1, je mit Hinweisen; zum Gan- zen Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grund- rechtskleid, in ZBl 2011 S. 57 ff., 65 ff.). Im hier zu beurteilenden Fall gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass das Regierungsstatthalteramt eine ständige gesetzwidrige Praxis verfolgt und eine solche auch in Zukunft anwenden möchte. Hinzu kommt, dass – soweit ersichtlich – am Nachbargebäude, an- ders als am Wochenendhäuschen des Beschwerdeführers, keine neu- bauähnlichen Arbeiten ausgeführt worden sind (vgl. Fotos, Akten RSA 5A pag. 43 f.). Der geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht ist daher zu verneinen. 4.9Unter Berücksichtigung des gewichtigen Interesses an der Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands und der Bösgläubigkeit des Be- schwerdeführers sind die Wiederherstellungsmassnahmen ohne weiteres zumutbar. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine unzumutbaren Konsequenzen der Wiederherstellung geltend. Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wiederherstellung als unzulässig oder unver- hältnismässig erscheinen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U, Seite 19 4.10Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angeordneten Wiederher- stellungsmassnahmen verhältnismässig sind und die Vorinstanz diese An- ordnung zu Recht bestätigt hat. Die von der Regierungsstatthalterin ange- ordnete Wiederherstellungsfrist von 60 Tagen ab Rechtskraft ihres Ent- scheids wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Frist beginnt ab Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zu laufen. 5. 5.1Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Das Ver- waltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2Bei diesem Prozessausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3ʹ500.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1ʹ500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2024.359U, Seite 20 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • B.________
  • Einwohnergemeinde Eggiwil
  • Bundesamt für Raumentwicklung
  • Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen:
  • Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
  • Regierungsstatthalteramt Emmental Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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BauG

  • Art. 1b BauG
  • Art. 28 BauG
  • Art. 46 BauG

BewD

  • Art. 47 BewD

BV

GSchG

GSchV

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

NHG

RPG

VRPG

  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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