100.2023.319U SEH/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Februar 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, a.o. Verwaltungsrichter Seiler Gerichtsschreiber Grossrieder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2025, Nr. 100.2023.319U, Seite 2 sowie Einwohnergemeinde Langenthal Bauinspektorat, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal betreffend Baubewilligung; Neubau Einfamilienhaus mit Autounterstand und Abstellplatz (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 1. November 2023; BVD 110/2023/5) Prozessgeschichte: A. E.________ und F.________ reichten am 3. Dezember 2021 bei der Ein- wohnergemeinde (EG) Langenthal ein Baugesuch ein für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Autounterstand und Autoabstellplatz auf ihrer Parzelle Langenthal Gbbl. Nr. 1________ (Schützenstrasse 1________a), Wohn- zone W2/B. Gegen das Vorhaben erhoben unter anderen A., B. sowie C.________ und D.________ Einsprache. Mit Gesam- tentscheid vom 28. November 2022 erteilte die EG Langenthal die Baube- willigung sowie die Ausnahmebewilligungen für das Unterschreiten des Strassenabstands für den Besucherparkplatz und für das Erstellen von Wohnraum unter dem fertigen Terrain. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 11. Januar 2023 Be- schwerde an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). C.________ und D.________ erhoben am 12. Januar 2023 ebenfalls Be- schwerde an die BVD. Das Rechtsamt der BVD holte einen Fachbericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) ein. Die Bauherrschaft reichte am 10. August 2023 die Zustimmung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2025, Nr. 100.2023.319U, Seite 3 Grundeigentümerschaft der Parzelle Langenthal Gbbl. Nr. 3________ zum Näherbaurecht sowie eine Projektänderung ein (Verzicht auf den ursprünglich geplanten Besucherparkplatz). Die BVD bewilligte mit Entscheid vom 1. November 2023 die Projektänderung, hob Dispositiv Ziff. IV.1.2 des Gesamtentscheids der EG Langenthal (Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands) von Amtes wegen auf, ergänzte den Gesamtentscheid dahin, dass die Strassenanschlussbewilligung mit einer Auflage erteilt wird, bestätigte im Übrigen den Gesamtentscheid und wies die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat. C. A., B. sowie C.________ und D.________ haben am 1. Dezember 2023 gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht erho- ben mit dem Antrag, der Entscheid der BVD sei aufzuheben und die Baube- willigung für das (geänderte) Vorhaben sei zu verweigern (Bauabschlag). Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die BVD zurückzu- weisen. E.________ und F.________ beantragen mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2023 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten ist. Die BVD beantragt am 21. Dezember 2023 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid Abweisung der Beschwerde. Die EG Langenthal verzichtet mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 auf einen Antrag, verweist aber auf ihre Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren und den ange- fochtenen Entscheid. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2025, Nr. 100.2023.319U, Seite 4 zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Eigentümerinnen und Eigentümer der der Baupar- zelle benachbarten Liegenschaften Langenthal Gbbl. Nrn. 4________ bzw. 12________ durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und ha- ben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugeset- zes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. Fehlende Sachurteils- bzw. Prozessvoraussetzun- gen sind nicht erkennbar (vgl. vorne Bst. C). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Trotz Rechtsanwen- dung von Amtes wegen (Art. 20a VRPG; vgl. auch Art. 110 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, wie die Baubewilligungsbehörden alle möglicherweise relevan- ten Rechtsfragen von Amtes wegen aufzugreifen; es kann sich grundsätzlich darauf beschränken, sich mit den Argumentationen der Parteien auseinan- derzusetzen (BGE 141 II 307 E. 6.5; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5, Art. 80 N. 2, Art. 66 N. 2). In der Einsprache und der Beschwerde an die BVD haben die Beschwerdeführenden mehrere Punkte thematisiert (mangelhafte Baupubli- kation, Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, Erdwärmesonden, feh- lende Strassenanschlussbewilligung, Orts- und Landschaftsbild, Erschei- nungsbild, Ästhetik), mit denen sich die Vorinstanzen auseinandergesetzt haben. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird nur eine Verlet- zung der Ästhetik- und Ortsbildschutzvorschriften sowie des Bundesinven- tars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) gerügt. Die Grenz- und Gebäudeabstände werden nur in diesem Zu- sammenhang thematisiert. Die Beurteilung beschränkt sich auf diese As- pekte. Auf die übrigen Punkte wird nicht mehr eingegangen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2025, Nr. 100.2023.319U, Seite 5 2. 2.1Das Baugrundstück Nr. 1________ befindet sich in der Wohnzone W2/B, in welcher gemäss Art. 34 des Baureglements der EG Langenthal vom 30. November 2003 (GBR) Wohnnutzungen (pro Gebäude höchstens zwei Wohnungen) sowie nicht störende Kleingewerbe und Dienstleistungen bis zu einem Drittel der zulässigen Bruttogeschossfläche und – mit Einschränkun- gen – Verkaufsgeschäfte zulässig sind. Zudem liegt die Parzelle in einem Schutzgebiet (Zone für Quartiererhaltung gemäss Art. 53 i.V.m. Anhang IV Nr. 14 GBR, Gebiet «Hinterberg / Schützenstrasse, Hinterbergweg»). Die Parzelle Nr. 1________ hat eine Fläche von ca. 1’550 m 2 . Auf ihrem nördli- chen Teil steht eine Villa (Schützenstrasse 2________) aus dem Jahr 1921 (Bauinventar des Kantons Bern, Gemeinde Langenthal, Beschwerdebei- lage 8), welche als erhaltenswert eingestuft ist (Art. 10b Abs. 3 BauG) und eine Fläche von ca. 200 m 2 umfasst. Der Rest des Grundstücks, d.h. ca. 1'350 m 2 , ist Gartenanlage. Auf dem südlichen Teil dieser Gartenanlage ist das hier strittige Gebäude projektiert, welches eine Grundfläche von ca. 125 m 2 aufweist. Südlich an das Baugrundstück anschliessend befindet sich das Grundstück Nr. 3________, auf welchem ebenfalls eine erhaltenswerte Villa (Schützenstrasse 5________) aus dem Jahr 1922 (Bauinventar des Kantons Bern, Gemeinde Langenthal, Beschwerdebeilage 9) steht. 2.2Die Stadt Langenthal ist im ISOS (Anhang 1 der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbil- der der Schweiz [VISOS; SR 451.12]) unter Nr. 850 als «Kleinstadt/Flecken» aufgeführt. Im Inventar (vgl. Beschwerdebeilage 6) wird das Quartier an der Schützenstrasse als Gebiet Nr. 4 umschrieben mit «Villenquartier am Hang,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2025, Nr. 100.2023.319U, Seite 6 3. 3.1Nach Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, An- schriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht be- einträchtigen. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung (störende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- oder Dachform und dergleichen) können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden. Nach Art. 9 Abs. 3 BauG können die Gemeinden nähere Vorschriften erlassen. Die kommunalen Vorschriften können über diejenigen des kantonalen Rechts hinausgehen, d.h. strenger sein. Das kantonale Recht regelt sodann abschliessend den Schutz von Baudenkmälern (Art. 10a und 10b BauG). Die Gemeinden haben diesbezüglich keine Regelungskompetenz (zum Ganzen Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 9-10 N. 4 mit Hinweisen). Baudenkmäler sind gemäss Art. 10a Abs. 1 BauG herausra- gende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästheti- schem Wert. Dazu gehören namentlich Ortsbilder, Baugruppen, Bauten, Gärten, Anlagen, innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen. Sie sind schützenswert, wenn sie wegen ihrer bedeutenden architektoni- schen Qualität oder ihrer ausgeprägten Eigenschaften ungeschmälert be- wahrt werden sollen (Art. 10a Abs. 2 BauG). Sie sind erhaltenswert, wenn sie wegen ihrer ansprechenden architektonischen Qualität oder ihrer charak- teristischen Eigenschaften geschont werden sollen (Art. 10a Abs. 3 BauG). Baudenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden. Sie dürfen durch Verände- rungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 BauG). Das Beeinträchtigungsverbot bzw. der Umgebungsschutz gemäss Art. 10b Abs. 1 BauG ist nicht absolut zu verstehen und bedeutet nicht, dass die Umgebung überhaupt nicht verändert werden darf, soweit sie nicht selber schützens- oder erhaltenswert ist. Eine Veränderung soll aber auf das Baudenkmal grösstmögliche Rücksicht nehmen und dieses nicht we- sentlich beeinträchtigen. Was das im konkreten Fall heisst, hängt vom Schutzbedarf des Baudenkmals und seiner Stellung in der Umgebung einer- seits sowie vom Interesse an der Veränderung dieser Umgebung anderer- seits ab (BVR 2023 S. 25 [VGE 2021/161/162 vom 11.10.2022] nicht publ.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2025, Nr. 100.2023.319U, Seite 7 E. 10.1.2, 2020 S. 380 E. 6.3). Im Baubewilligungsverfahren sind Bedingun- gen und Auflagen festzusetzen, Projektänderungen zu verlangen, Baube- schränkungen (auch solche betreffend Art und Mass der Nutzung) oder der Bauabschlag zu verfügen, wenn dies zum Schutz des schützens- oder er- haltenswerten Objekts notwendig ist (vgl. Art. 10b Abs. 4 BauG). Ein vollständiges Verbot baulicher Nutzung wird jedoch kaum je in Frage kom- men (VGE 2023/127 vom 23.10.2024 E. 7.2 [noch nicht rechtskräftig], 2020/82 vom 15.12.2021 E. 3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 10a-10f N. 7). 3.2Gestützt auf Art. 9 Abs. 3 BauG hat die EG Langenthal in Art. 10 Abs. 1 GBR festgelegt: 1 Alle Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung entsteht. Sie sollen sich gut in das Orts- und Landschaftsbild und in den Strassenraum einordnen und auf erhaltenswerte Eigenarten Rücksicht nehmen. Diese Vorschrift stellt nach der Rechtsprechung kommunales Recht mit selbständiger Bedeutung dar (positive ästhetische Generalklausel; vgl. VGE 2012/56 vom 28.11.2012 E. 4.5; ferner Hinweise bei Zaugg/ Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a). Sodann lauten die Art. 53 und 54 GBR be- treffend Schutzgebiete (Zone für Quartiererhaltung) wie folgt: Art. 53 Die Quartiererhaltung ist eine die Bauzone überlagernde Festlegung und umfasst Gruppen von Einzelbauten mit speziellen Qualitäten, deren Ei- genart wesentlich zum Wohnwert der Quartiere beiträgt und die deshalb in ihrem Charakter erhalten werden sollen. Art. 54 1 Alle baulichen Vorkehren innerhalb dieser Gebiete müssen sich best- möglich in die bestehende Bau- und Quartierstruktur einordnen. Die in den einzelnen Quartieren massgeblichen und zu beachtenden Struktur- merkmale sind im Anhang IV beschrieben. 2 Gestaltungsfreiheit gemäss Art. 75 BauG ist nicht zulässig. Die im Anhang IV GBR beschriebenen Merkmale für das Gebiet Nr. 14 (Hinterberg / Schützenstrasse, Hinterbergweg) lauten:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2025, Nr. 100.2023.319U, Seite 8 3.3Zu berücksichtigten sind sodann die Rechtswirkungen, die mit der Aufnahme der Stadt Langenthal im ISOS verbunden sind. 3.3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) erlässt der Bundesrat nach Anhören der Kantone Inventare von nationaler Bedeutung. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) erlassen. Das vom Bundesamt für Kultur (BAK) erarbeitete und geführte ISOS enthält die in Anhang 1 aufgezählten Objekte (Art. 1 Abs. 1 und 2 VISOS). Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung sowie die übrigen nach Art. 5 Abs. 1 NHG geforderten Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung (Art. 1 Abs. 3 VISOS). Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2025, Nr. 100.2023.319U, Seite 9 dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Die Erteilung von Baubewilligungen in der Bauzone ist grundsätzlich keine Bundesauf- gabe (BGE 139 II 271 E. 10.1; BGer 1C_283/2021 vom 21.7.2022 E. 3.1.3). Das ist namentlich auch dann nicht der Fall, wenn für das Bauvorhaben wie hier eine kantonale Gewässerschutzbewilligung erforderlich ist zur Wärme- nutzung mittels Erdsonden im übrigen Bereich (Ziff. 1.4 des Gesamtent- scheids der Gemeinde i.V.m. dem Amtsbericht Wasser und Abfall vom 2.8.2022, Akten Gemeinde Reg. 7; vgl. dazu BGer 1C_265/2022 vom 24.4.2023 E. 4.6 und 5). Bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales (und kommuna- les) Recht gewährleistet (Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 135 II 209 E. 2.1). Die Kantone berücksichtigen das ISOS bei ihren Planungen, insbesondere in der Richtplanung nach den Art. 6-12 des Raum- planungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700; Art. 11 Abs. 1 VISOS). Sie sorgen dafür, dass das ISOS auf der Grundlage der kantonalen Richtpläne berücksichtigt wird, insbesondere bei der Nut- zungsplanung nach den Art. 14-20 RPG (Art. 11 Abs. 2 VISOS; vgl. BGE 147 I 308 E. 7.2, 147 II 351 E. 4.3), die im Kanton Bern grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden ist (Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 2 und Art. 64 ff. BauG). Die Schutzziele des ISOS sind somit im Baubewilligungs- verfahren nicht unmittelbar anwendbar, sondern nur insoweit, als sie in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt worden sind (BGer 1C_572/2022 vom 2.11.2023 E. 3.1.2, 1C_265/2022 vom 24.4.2023 E. 5, 1C_488/2015 vom 24.8.2016 E. 4.5.3-4.5.5). Die Pflicht zur Beachtung findet zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanlie- gen umsetzenden (Nutzungs-)Planung, zum andern darin, dass die im ISOS verkörperten Interessen bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Bau- rechts (namentlich bei der Anwendung baurechtlicher Ästhetikklauseln) so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2025, Nr. 100.2023.319U, Seite 10 wie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichti- gen sind (BGE 135 II 209 E. 2.1; BGer 1C_84/2023 vom 6.5.2024 E. 4.3.1, 1C_265/2022 vom 24.4.2023 E. 2.2; VGE 2012/145 vom 5.7.2013 E. 3.2.1, 2012/332 vom 11.9.2013 E. 4.4). Dabei ist vom Schutzziel gemäss dem ISOS auszugehen (BGE 135 II 209 E. 5.6). 3.3.2 Die EG Langenthal hat im Gesamtentscheid (Akten BVD pag. 44) so- wie in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2023 im Beschwerdeverfahren vor der BVD (Akten BVD pag. 67 f.) ausgeführt, die Heimatschutzanliegen des ISOS seien bisher nicht in der baurechtlichen Grundordnung festgehal- ten. Im Baubewilligungsverfahren sei daher eine umfassende Interessenab- wägung erfolgt unter Einbezug der Fachexperten und -expertinnen der Bau- und Planungskommission. Eine kantonale oder kommunale Regelung, wel- che den Ortsbildschutz regelt, kann jedoch als Umsetzung des ISOS ver- standen werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich oder förmlich darauf Be- zug nimmt (BGE 147 II 351 E. 4.2 und 4.3, 135 II 209 E. 2.3.3, 3 und 5.1). Die Umschreibungen der Gebäudevolumen und der besonderen Merkmale für das Gebiet «Hinterberg/Schützenstrasse, Hinterbergweg» im Anhang IV Nr. 14 GBR (vorne E. 3.2) können ohne weiteres als Konkretisierungen der Merkmalumschreibung im ISOS-Inventar (vorne E. 2.2) betrachtet werden und bilden zusammen mit den Art. 53 und 54 GBR materiell die Aus- führungsbestimmungen zum ISOS. Die Beurteilung kann somit für das kom- munale Recht und das ISOS (soweit dieses hier zu berücksichtigen ist; vgl. dazu E. 3.3.1 hiervor) gleichzeitig erfolgen. 3.4Das Verwaltungsgericht prüft die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Unangemes- senheit, abgesehen von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen (Art. 80 VRPG; vorne E. 2.1). Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist Rechtsfrage (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 37). Wo eine Gemeinde eigene, selbständige Bauvorschriften erlassen hat, steht ihr aber aufgrund der Ge- meindeautonomie (Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) auch bei der Auslegung und Anwendung der Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den auch die Rechtsmittelbehörden zu respektie- ren haben (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 5; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2025, Nr. 100.2023.319U, Seite 11 N. 19). Auch das Verwaltungsgericht auferlegt sich in solchen Fällen eine gewisse Zurückhaltung (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 23 f.). Ein Grund zur zurückhaltenden Überprüfung liegt auch dort vor, wo sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung durch Fachleute stützt (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 18, Art. 80 N. 20). Namentlich räumt das Verwaltungsgericht den Stellungnahmen der OLK regelmässig einen erheblichen Stellenwert ein und auferlegt sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung (BVR 2009 S. 328 E. 5.7; VGE 2022/152 vom 28.11.2024 E. 5.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 58; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 9b). 4. 4.1Die BVD hat erwogen, aus dem Wortlaut von Art. 54 GBR folge, dass Neubauten in zeitgemässer Architektursprache in der Zone für Quartierer- haltung nicht verboten seien. Voraussetzung sei, dass sie sich bestmöglich in die bestehende Bau- und Quartierstruktur einordnen (angefochtener Ent- scheid E. 5a). Aus dem Baureglement folge aber nicht, dass bestehende Gärten nicht verkleinert werden dürften. Auch aus den Empfehlungen des ISOS ergebe sich, dass Neubauten nicht «per se» unzulässig seien, soweit der Struktur der Zwischenbereiche bzw. der Gartenanlagen Rechnung ge- tragen werde (E. 5b). Auch Art. 10b Abs. 1 BauG bedeute nicht, dass die Umgebung von Baudenkmälern überhaupt nicht verändert werden dürfe, doch soll eine Veränderung auf das Baudenkmal grösstmögliche Rücksicht nehmen (E. 5c). Anschliessend gibt die BVD die Beurteilung durch die OLK (Gruppe Emmental-Oberaargau) wieder (E. 6) und würdigt diese als nach- vollziehbar und schlüssig. Strassenbild und Strukturmerkmale der bestehen- den Bauten seien heterogen (E. 7a). Das Neubauprojekt sei gleich positio- niert wie die bestehenden Häuser auf der westlichen Seite der Schützen- strasse und ordne sich in Bezug auf Strassen- und Gebäudeabstand sowie Höhe und Dimensionierung gut in die Umgebung ein. Namentlich das ge- plante Flachdach ordne sich mit Blick auf die heterogene Dachgestaltung entlang der Schützenstrasse gut in die Umgebung ein (E. 7b). Auch die Um- gebung des Bauvorhabens ordne sich gut in das Orts- und Strassenbild so- wie in die Landschaft ein (E. 7c). Das Bauvorhaben ordne sich bestmöglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2025, Nr. 100.2023.319U, Seite 12 in die bestehende Bau- und Quartierstruktur ein, berücksichtige die massge- blichen Strukturmerkmale des Gebiets Nr. 14, und die Materialisierung sei positiv. Das Bauvorhaben erscheine nicht als Fremdkörper und berücksich- tige die umliegenden villenartigen Solitärbauten angemessen. Für Neubau- ten seien nicht zwingend Putzfassaden, Kunststeingliederungen, Walm- dächer und Lukarnen vorausgesetzt, sofern die weiteren Strukturmerkmale berücksichtigt seien. Der Garten werde zwar verkleinert, bleibe aber als in- tegraler Teil der Anlage erhalten. Die Gartengestaltung übernehme die we- sentlichen Merkmale der Bauparzelle und der Nachbarliegenschaften (E. 7d). Schliesslich würden die erhaltenswerten Baudenkmäler Schützen- strasse 2________ und 5________ durch das Bauvorhaben nicht beein- trächtigt; dieses schaffe einen Dialog zwischen den bestehenden Bauten. Indem es sich hinsichtlich Fassadengestaltung und Dachform nicht an die- sen Gebäuden orientiere, sondern einen modernen Baustil mit Flachdach verfolge, stelle es keine Konkurrenz zu den beiden Baudenkmälern dar, son- dern unterstreiche deren Bedeutung und Wertigkeit (E. 7e). Insgesamt nehme das Bauvorhaben Rücksicht auf das Orts- und Landschaftsbild sowie die Merkmale der Baudenkmäler in der Umgebung, erziele eine gute Ge- samtwirkung und ordne sich bestmöglich in die bestehende Bau- und Quar- tierstruktur ein (E. 7f). Das Bauvorhaben verletze auch nicht das nach ISOS geschützte Ortsbild; es folge den Empfehlungen des ISOS, indem es zu den Baudenkmälern in der Umgebung untergeordnet in Erscheinung trete und die Gartenanlage als wichtigen Zwischenbereich wahre (E. 7g). 4.2Die Beschwerdeführenden rügen, aus dem Bericht der OLK gehe nicht hervor, wie sich das Neubauprojekt in das Quartier der villenartigen Solitärbauten bzw. Putzbauten mit Kunststeingliederung unter Walmdächern mit Lukarnen einfügen und mit der geforderten individuellen Gebäudestel- lung vereinbar sein soll. Die Baute halte nur die minimalen Gebäude- und Grenzabstände ein oder unterschreite diese, wodurch das Quartierbild ver- letzt werde. Es handle sich um einen viereckigen Kubus mit Flachdach im Garten der herrschaftlichen Villa. Dadurch würden die Vorgaben der Gebäu- destellung, der bestehende villenartige Bau und der schützenswerte Garten missachtet. Das Bauprojekt erscheine als Fremdkörper im Quartier. Durch das Bauvorhaben werde die grosszügige Gartenanlage verbaut und der Frei- raum zwischen den erhaltenswerten Gebäuden Schützen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2025, Nr. 100.2023.319U, Seite 13 strasse 2________ und 5________ aufgehoben, wodurch der Anschein von «Reihenhäusern» ohne Gartenanlage entstehe. Die Bebauung habe auch Auswirkungen auf das angrenzende Naherholungsgebiet. Das Bauvorhaben weise einen modernen Baustil auf. Die Argumentation der BVD, wonach es infolgedessen keine Konkurrenz zu den benachbarten erhaltenswerten Bau- ten darstelle, würde dazu führen, dass ein Bauvorhaben möglichst anders aussehen müsse, damit es bewilligt werden könne. Das habe mit einer Quar- tier- und Ortsverträglichkeit nichts zu tun. Die Anlehnung an die architektoni- schen Elemente in einzelnen Punkten reiche nicht aus, um dem Quartiercha- rakter und dem schützenswerten Ortsbild gerecht zu werden. Das Baupro- jekt lasse die dominierenden Merkmale der übrigen Bauten gänzlich ausser Acht. Auch in Bezug auf das Verhältnis zum Strassenraum werde die Vor- gabe der Zone für Quartiererhaltung im Gebiet Nr. 14 nicht eingehalten, da anstelle einer klaren Begrenzung durch Einfriedung ein offener Vorplatz mit Autounterstand, Parkplatz und Fahrradabstellplatz vorgesehen sei. Das Bauprojekt füge sich in Gestalt, Dimensionierung und Anordnung nicht in die bestehende und erhaltenswerte Villengruppe ein, sondern stelle eine erheb- liche, nicht zu rechtfertigende Beeinträchtigung des Ortsbildes dar. Durch die Bewilligung des Vorhabens würden die Bestimmungen über das Orts- und Quartierbild vollständig ausgehöhlt. Die EG Langenthal verletze neben Be- stimmungen zum Ortsbild- und Denkmalschutz sodann Art. 8 BV (Rechts- gleichheit), indem sie die Gestaltungsvorschriften nicht immer gleich aus- lege. So sei auf dem in der Nähe liegenden Grundstück Langenthal Gbbl. Nr. 13________ ein Neubau mit Flachdach geplant, das von den Fachexper- ten der Gemeinde als nicht vereinbar mit dem Orts- und Quartierbild beurteilt worden sei. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens seien auch die Ziele und Empfehlungen des ISOS nicht umgesetzt worden. Die Heimatschutzan- liegen des ISOS seien bisher nicht in die baurechtliche Grundordnung der Stadt Langenthal festgehalten worden. Das ISOS müsse im Baubewilli- gungsverfahren berücksichtigt werden und es müsse eine umfassende In- teressenabwägung zwischen Eingriffs- und Schutzinteressen erfolgen, was bisher nicht geschehen sei. Die Feststellung der BVD, wonach das Bauvor- haben den Empfehlungen des ISOS folge, sei falsch. Der Neubau ordne sich den Baudenkmälern nicht unter und erhalte die Gartenanlage nicht. Gemäss ISOS müsse die Struktur der Baugruppe erhalten bleiben, namentlich auch die Zwischenbereiche, was mit dem vorliegenden Projekt nicht geschehe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2025, Nr. 100.2023.319U, Seite 14 Das Interesse am Ortsbildschutz überwiege im hier betroffenen Quartierer- haltungsgebiet das private Interesse an einer maximalen Ausnützung des Grundstücks und das öffentliche Interesse an einer verdichteten Bauweise. 4.3Diese Einwände sind wie folgt zu würdigen: 4.3.1 Die Merkmale der Bau- und Quartierstruktur, in die sich die Baute gemäss Art. 54 GBR einordnen muss, sind in dessen Anhang IV Nr. 14 fest- gehalten. Diese stellen eine Konkretisierung der allgemeinen Ästhetikklausel von Art. 10 GBR dar, welche ihrerseits strenger ist als die kantonalrechtliche Bestimmung von Art. 9 BauG. Sind die Strukturmerkmale gemäss Art. 54 und Anhang IV Nr. 14 GBR respektiert, sind deshalb auch Art. 10 GBR und Art. 9 BauG eingehalten. 4.3.2 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch in der Zone für Quartiererhaltung Neubauten zulässig sind (angefochtener Entscheid E. 4c). Dass als «besondere Merkmale» für das Gebiet Nr. 14 aufgeführt wird: «An- lagen für gehobenes Wohnen vor, während und unmittelbar nach dem Ersten Weltkrieg», ändert daran nichts (vgl. VGE 2012/56 vom 28.11.2012 E. 4.7 in Bezug auf das Langenthaler Quartiererhaltungsgebiet Nr. 13 [Moos- rain/Melchnaustrasse], welches als besondere Merkmale «Schlichte, bau- meisterlich geprägte Heimatstilbauten aus der Zwischen- und Nachkriegs- zeit» nennt). Analog kann auch die ISOS-Benennung («Villenquartier am Hang, 1. D. 20. Jh., durchmischt mit Villen und Einfamilienhäusern, 2. H. 20. Jh.»; vorne E. 2.2) nicht bedeuten, dass seither keine Neubauten mehr zulässig wären. Eine derart einschneidende Anordnung bedürfte einer entsprechenden formellgesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 und Art. 164 BV), welche im NHG nicht zu finden ist. Es ist daher auch nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass heutige architektonische Vorstellungen realisiert werden, solange sie sich in die bestehende Bau- und Quartierstruk- tur einordnen. 4.3.3 In Bezug auf die Merkmale «Gebäudevolumen» und «Gebäudestel- lung» ist der Neubau wie die bestehenden Bauten ein villenartiger Solitärbau mit individueller Gebäudestellung parallel zum Hangverlauf. Wie die OLK festgestellt hat (Bericht der OLK vom 22.5.2023 Ziff. 5.3, Akten BVD pag. 101 ff.) und sich mit Blick auf die Pläne (Akten Gemeinde Reg. 15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2025, Nr. 100.2023.319U, Seite 15 bestätigt, nimmt das Projekt die bestehende Situation und die Abstände des Bestandes und der Nachbargebäude auf und setzt diese fort. Zwar wird durch den Neubau der bisherige grosszügige Abstand zwischen den be- nachbarten Gebäuden Schützenstrasse 2________ und 5________ redu- ziert, aber der verbleibende Gebäudeabstand ist vergleichbar mit anderen Gebäudeabständen im Quartier, abgesehen vom Abstand von bloss vier Me- tern zum Gebäude auf der Nachbarparzelle Nr. 3________. Dabei handelt es sich jedoch um ein Garagengebäude, welches für das Quartierbild nicht prägend ist und dem Hautgebäude untergeordnet ist (vgl. Bericht der OLK vom 22.5.2023 Ziff. 5.1 sowie Fotodokumentation OLK Nrn. 6 und 8, Akten BVD pag. 101 ff., 105 ff.). Auch die Dimension des Gebäudes entspricht etwa derjenigen der bestehenden Bauten. Ebenso bleibt der Garten als inte- graler Teil der Anlage erhalten, wie die OLK festgestellt hat (Bericht der OLK vom 22.5.2023 Ziff. 5.6, Akten BVD pag. 101 ff.). Wohl wird die bestehende Gartenfläche verkleinert, aber die verbleibende Gartenfläche ist immer noch grosszügig und wahrt damit das Schutzziel. 4.3.4 Betreffend Gebäudevolumen und Materialisierung ist in Anhang IV Nr. 14 als Merkmal aufgeführt: «In der Regel handelt es sich [bei den ville- nartigen Solitärbauten] um Putzbauten mit Kunststeingliederungen unter Walmdächern mit Lukarnen». Das Bauprojekt hat annähernd die Form eines Kubus und weist ein Flachdach auf (vgl. auch die Visualisierungen, Akten Gemeinde Reg. 6). Als Fassadengestaltung ist ein geschlemmtes Sichtmau- erwerk vorgesehen. Allerdings ist das Merkmal «Putzbauten mit Kunststein- gliederungen» nur als «in der Regel» bezeichnet. Die OLK hat festgestellt, dass auch das erhaltenswerte Gebäude Schützenstrasse 2________ keine Putzfassade aufweist (Bericht der OLK vom 22.5.2023 Ziff. 5.6 und Fotos Nrn. 4, 5, 7 und 8, Akten BVD pag. 101 ff., 105 ff.). Ihre Folgerung, eine Putz- fassade sei nicht zwingend, entspricht sowohl der Merkmalumschreibung als auch der bestehenden Situation. Sodann hat die OLK die Materialisierung als positiv beurteilt (Ziff. 5.7). Angesichts der Zurückhaltung, welche das Ver- waltungsgericht gegenüber den Beurteilungen der OLK pflegt (vorne E. 3.4), ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Analog hat das Verwaltungsge- richt im zitierten VGE 2012/56 vom 28. November 2012 E. 4.7 in Bezug auf das Quartiererhaltungsgebiet Nr. 13 erwogen, das dort genannte Merkmal «Einfamilienhäuser mit massivem Sockelgeschoss und hölzernem Ober-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2025, Nr. 100.2023.319U, Seite 16 bau» verlange nicht zwingend ein Sockelgeschoss oder einen erkennbaren Sockelbereich. 4.3.5 Auch das Regelmerkmal «Walmdächer mit Lukarnen» ist beim vor- gesehenen Neubau nicht eingehalten. Die Beschwerdeführenden kritisieren die Aussage im angefochtenen Entscheid (E. 7e), indem das Bauvorhaben einen modernen Baustil mit Flachdach verfolge, stelle es keine Konkurrenz zu den beiden Baudenkmälern dar und lasse diese für sich sprechen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, eine solche Rechtsprechung würde dazu führen, dass ein Bauvorhaben möglichst anders aussehen müsste, da- mit es bewilligt werden könne. Die beanstandete Aussage steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Einordnung in die Bau- und Quartierstruktur, son- dern mit dem Umgebungsschutz für die zwei benachbarten Baudenkmäler. In dieser Beziehung ist die Auffassung vertretbar, dass eine in angemesse- nem Abstand stehende moderne Baute keine Beeinträchtigung eines Bau- denkmals im Sinn von Art. 10b Abs. 1 BauG darstellt (vgl. etwa VGE 2023/127 vom 23.10.2024 E. 7 [noch nicht rechtskräftig], 2017/351 vom 14.11.2018 E. 12.4). Davon zu unterscheiden ist die Einordnung in die be- stehende Bau- und Quartierstruktur gemäss Art. 54 GBR. Vergleicht man das Projekt mit den beiden benachbarten Gebäuden Schützenstrasse 2________ und 5________ (vgl. Bericht OLK, Fotodokumentation OLK Nrn. 4-8, Akten BVD pag. 101 ff., 105 ff.), erscheint es verständlich, wenn die Be- schwerdeführenden das Projekt mit seinem Flachdach als Fremdkörper be- zeichnen. Anders sieht es aber aus, wenn man das ganze Quartier betrach- tet. Die Vorinstanz führt aus, das Flachdach ordne sich mit Blick auf die he- terogene Dachgestaltung gut in die Umgebung ein; es sei nicht ungewöhn- lich für das Quartier (angefochtener Entscheid E. 7b). Dies wird durch die in den Akten befindlichen Fotos bestätigt: Es kommen unterschiedliche Dach- formen vor. So hat das Gebäude Schützenstrasse 10________ eine mo- derne Dachform, die in keiner Weise dem Baustil der erhaltenswerten Ge- bäude Schützenstrasse 2________ oder 5________ entspricht (Fotodoku- mentation OLK Nrn. 13, 19 und 22, Akten BVD pag. 105 ff.). Die Häuser der Beschwerdeführenden (Schützenstrasse 8________ und 9________) ha- ben ebenfalls nicht ein Walmdach mit Lukarnen; beide haben sodann mar- kante Vor- oder Anbauten mit Flachdach (Fotodokumentation OLK Nrn. 9, 10, 12, 20, 21, Akten BVD pag. 105 ff.; vgl. auch Fotodokumentation Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2025, Nr. 100.2023.319U, Seite 17 schwerdegegnerschaft, Akten BVD pag. 87.7-87.11). Angesichts dessen kann das beim Neubau vorgesehene Flachdach nicht als Fremdkörper im Quartier betrachtet werden. Dass bei einem benachbarten konkreten Bau- projekt die kommunalen Behörden offenbar ein Flachdach als unzulässig be- urteilt haben, wie die Beschwerdeführenden vorbringen, ändert daran nichts. Auf eine rechtsungleiche Behandlung könnten sich wenn schon die Gesuch- steller bei jenem Projekt berufen. Die Edition der entsprechenden Bauge- suchsunterlagen einschliesslich eines Fachberichts der kommunalen Bau- und Planungskommission sowie ein Parteiverhör sind daher mangels Rechtserheblichkeit entbehrlich (Beschwerde S. 15, 18). Die Beweisanträge werden abgewiesen. 4.3.6 Analog wie in Bezug auf die Dachform verhält es sich in Bezug auf das Merkmal «klare Begrenzung des Strassenraumes durch Einfriedungen im Bereich der Schützenstrasse». Wie die OLK in ihrem Bericht (Ziff. 5.4) ausgeführt hat, sind die Übergänge der Liegenschaften zum Strassenraum durch die unterschiedlichen Zugangssituationen und Abschlüsse zum Stras- senraum heterogen ausgebildet. Das bestätigt sich durch die in den Akten liegenden Fotos (vgl. auch Kartenauszug RegioGIS, Akten BVD pag. 105): Zwar sind die südlichen Teile der Grundstücke Nrn. 1________ (der Bereich, in dem das Bauprojekt zu stehen kommt) und 3________ durch eine Hecke zur Strasse abgegrenzt (Fotodokumentation OLK Nrn. 6, 7, 18, 19, Akten BVD pag. 105 ff.). Hingegen befinden sich vor den beiden erhaltenswerten Baudenkmälern Schützenstrasse 2________ und 5________ breite Vor- plätze und Garagenzufahrten (Fotodokumentation OLK Nrn. 5 und 8, Akten BVD pag. 105 ff.). Auf der östlichen Seite der Schützenstrasse ist einzig das Grundstück Nr. 11________ (Schützenstrasse 7________) gegenüber der Strasse eingefriedet. Hingegen befinden sich vor den Häusern der Be- schwerdeführenden (Schützenstrasse 8________ und 9________) breite Garagen mit Garagenzufahrten bzw. Vorplätzen, aber keine Einfriedungen (Fotodokumentation OLK Nrn. 10, 11, 12, 20, 21, Akten BVD pag. 105 ff.; Fotodokumentation Beschwerdegegnerschaft, Akten BVD pag. 87.7), ebenso beim südlich anschliessenden Gebäude Schützenstrasse 10________ (Fotodokumentation OLK Nrn. 13, 14, 19; Fotodokumentation Beschwerdegegnerschaft, Akten BVD pag. 87.9) und beim nördlich an das Baugrundstück Nr. 1________ angrenzenden Grundstück Nr. 14________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2025, Nr. 100.2023.319U, Seite 18 mit dem Gebäude Schützenstrasse 6________ (Fotodokumentation Be- schwerdegegnerschaft, Akten BVD pag. 87.10). Es mutet seltsam an, dass die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerschaft verwehren wollen, was sie selber haben. 4.4Insgesamt erscheint – auch im Hinblick auf die Zurückhaltung, wel- che sich das Verwaltungsgericht bei der Auslegung kommunaler Vorschrif- ten und der Überprüfung von OLK-Stellungnahme auferlegt (vorne E. 3.4) – das Bauprojekt als mit den massgebenden Ortsbildschutz- und Denkmalvorschriften vereinbar. Damit ist auch den Anliegen des ISOS, so- weit sie hier relevant sind, Rechnung getragen (vorne E. 3.3). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Bauprojekt das Naherholungsgebiet in der Umgebung in rechtswidriger Weise beeinträchtigen sollte. 5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haf- tung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Verfahrenskosten und haben der Beschwerdegegnerschaft ihre Parteikosten zu ersetzen (Art. 106, Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die einge- reichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 8A). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2025, Nr. 100.2023.319U, Seite 19 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 6'803.75 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: