Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2022 122
Entscheidungsdatum
04.07.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2022.122U HER/REC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Reichelt

  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2), alle vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Verweigerung Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug; Wiederzulassung nach Aufenthaltsbeendigung infolge längerfristiger Freiheitsstrafe (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom
  4. März 2022; 2021.SIDGS.508)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der tunesische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1963) heiratete am 31. Dezember 1996 die schweizerisch-französische Doppelbürgerin B.________ (Jg. 1975) in seiner Heimat. Am 21. Februar 1997 reiste er in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe zunächst eine Aufenthalts- bewilligung, im Jahr 2002 die Niederlassungsbewilligung. Aus dieser Verbin- dung gingen der Sohn D.________ (Jg. 1996) und die Tochter C.________ (Jg. 2009) hervor. Im November 2008 erwarb er die französische Staatsbür- gerschaft. Am 19. Mai 2011 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, begangen am 26. Januar 2010, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, welche zu Gunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben wurde (PEN 11 57). Per 31. Oktober 2013 wurde er mit einer Probezeit von einem Jahr und verschie- denen Auflagen (u.a. sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behand- lung zu unterziehen) bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen. Am 15. Februar 2013 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwoh- nerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilli- gung von A., wies diesen aus der Schweiz weg und bestimmte seine Ausreise auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entfernungsmassnahme kantonal letztin- stanzlich mit Urteil vom 29. Juni 2015 (VGE 2014/355). Die dagegen erho- bene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 21. April 2016 ab (2C_604/2015). Im Sommer 2016 reiste A. aus der Schweiz aus und nahm Wohnsitz in Frankreich. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 5. Juli 2016 gegen A.________ ein Einreiseverbot für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2026, welches das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. September 2018 bestätigt hat (F-4818/2016).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 3 B. Am 19. Januar 2021 ersuchte A.________ die EG Bern (EMF) um Aufhe- bung der im Jahr 2013 gegen ihn verfügten Wegweisung und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Die EG Bern (EMF) bezog die Ehefrau B.________ später in das Verfahren ein und wies das Gesuch mit Verfügung vom 14. Juni 2021 ab. C. Dagegen erhoben A., B. und deren Tochter C.________ am 14. Juli 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Deren Rechtsdienst liess A.________ im Rahmen der Verfahrensin- struktion Fragen an den ihn behandelnden Psychiater (E./F) zur Beantwortung zukommen. Mit Entscheid vom 24. März 2022 wies die SID die Beschwerde ab. D. Gegen den Entscheid der SID haben A., B.________ und C.________ am 27. April 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der mit Verfügung der EG Bern (EMF) vom 15. Februar 2013 verfügten Wegweisung sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A.. Im Eventu- alstandpunkt beantragen sie, die Sache sei zur ergänzenden Sachverhalts- feststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleich- zeitig haben A., B.________ und C.________ für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ih- rer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die SID und die EG Bern (EMF) schliessen mit Vernehmlassung bzw. Stel- lungnahme vom 23. bzw. 30. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege haben sie sich eines Antrags ent- halten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 4 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Mai 2023 hat die Instruktionsrich- terin Aktenstücke aus dem Strafverfahren PEN 11 57 gegen A.________ zum vorliegenden Verfahren beigezogen. Gleichzeitig hat sie dargelegt, dass im Licht der jüngeren Rechtsprechung nicht ohne weiteres von der An- wendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgegangen werden könne. Von der Möglichkeit, sich dazu zu äussern, ha- ben die SID am 9. Juni 2023 sowie A.________ und Mitb. am 11. Juli 2023 Gebrauch gemacht. Letztere haben zudem aufforderungsgemäss weitere Unterlagen eingereicht. Die EG Bern (EMF) hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2023 hat die Instruktionsrichterin zu- sätzlich folgende Akten zum vorliegenden Verfahren beigezogen: die Straf- vollzugsakten Nr. 1777/10 und die Bewährungshilfeakten Nr. 61303, die im ausländerrechtlichen Widerrufsverfahren eingeholt worden waren. Zudem hat sie die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertre- terin als amtliche Anwältin bewilligt. Von der Gelegenheit zu Schlussbemer- kungen haben A.________ und Mitb. am 13. Oktober 2023 Gebrauch ge- macht, sie halten sinngemäss an ihren Anträgen fest. Die SID und die EG Bern (EMF) haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 5 1.2Die Beschwerdeführenden beantragen neben der Aufhebung des Entscheids der SID vom 24. März 2022 auch die Aufhebung der mit Verfü- gung der EG Bern (EMF) vom 15. Februar 2013 verfügten Wegweisung (vorne Bst. D). Die Wegweisung ist jedoch schon vor Jahren in Rechtskraft erwachsen (vorne Bst. A) und hat im Übrigen mit der Ausreise des Be- schwerdeführers im Sommer 2016 ihre Gültigkeit verloren. Sie kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr in Frage gestellt werden. Insoweit mangelt es den Beschwerdeführenden an einem schutzwürdigen Interesse und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob die SID den Familiennachzug des Beschwerdeführers zu Recht verweigert hat. 2.1Der frühere Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde mit dem Ur- teil 2C_604/2015 des Bundesgerichts vom 21. April 2016 (vorne Bst. A) rechtskräftig beendet (vgl. Art. 61 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Seither hat der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht mehr. Seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) leben allerdings weiterhin in Bern. Die Ehefrau geht hier einer Erwerbstätig- keit in der Pflege nach, die Tochter besucht hier die Schule (Akten SID pag. 16; Beschwerde S. 16 und 18; Beschwerdebeilagen [BB] 2-4 und 5 [act. 1C]). Die familiäre Beziehung wurde nach der Ausreise des Beschwer- deführers mittels Besuchen in E.________ und Telefonaten weiterhin ge- pflegt (Akten EG Bern 4C pag. 658 ff.; Akten SID 4A1 Beilagen 5, 7 und 8; Beschwerde S. 5). Im Juli 2017 und September 2018 suspendierte das SEM zudem das Einreiseverbot zwecks Besuchs der Familie in Bern. Zwei weitere Gesuche um Suspendierung des Verbots zu Besuchszwecken wurden ab- gelehnt (Akten EG Bern 4C pag. 610 ff. und 604 ff. sowie 636 f.; im Novem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 6 ber 2016 und Mai 2017 konnte der Beschwerdeführer zudem jeweils für we- nige Tage für einen Gerichtstermin und eine familiäre Feier einreisen [Akten EG Bern 4C pag. 597 f., 608 f.]). Am 19. Januar 2021 hat der Beschwerde- führer ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennach- zugs gestellt (vorne Bst. B; Akten EG Bern 4C pag. 642 ff.). Damit geht es hier nicht um das Wiederaufleben der früheren Bewilligung, sondern um eine neue Bewilligung. Diese setzt voraus, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGer 2C_749/2022 vom 17.8.2023 E. 1.2). 2.2Das Bundesgericht liess im Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers im Jahr 2016 offen, ob überhaupt grundsätzlich ein Rechtsanspruch gemäss dem FZA besteht, weil es die spezifischen Voraussetzungen von Art. 5 An- hang I FZA für eine Beschränkung des Aufenthaltsrechts so oder anders als erfüllt sah (vgl. BGer 2C_604/2015 vom 21.4.2016 E. 2.2 und 3.2.1). 2.2.1 Die Beschwerdeführenden stützen sich im vorliegenden Verfahren auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA (Gesuch [Akten EG Bern 4C pag. 642 ff.] und Beschwerde insb. S. 6 ff. und 13 ff.) und halten mit Eingabe vom 11. Juli 2023 an der Anwendbarkeit des FZA fest unter Hinweis auf den Umstand, dass sie in Tunesien geheiratet haben (act. 13 S. 1). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid ebenfalls davon aus, dass das FZA hier anwend- bar sei (angefochtener Entscheid insb. E. 3.1 f. bzw. 3.4 f.). Sie hält mit Blick auf die mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Mai 2023 (act. 9) darge- legte jüngere Praxis bei Doppelbürgerschaft aber fest, dass in der Tat frag- lich sei, ob hier ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege, zumal die Ehefrau in der Schweiz geboren sei (vgl. Stellungnahme vom 9.6.2023 [act. 11]). Von der Anwendbarkeit des FZA hängt unter anderem ab, ob pro- gnostisch ein konkretes, hinreichend hohes Rückfallrisiko besteht, was aus- länderrechtlichen Massnahmen (allein) aus generalpräventiven Gründen entgegensteht (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; BGer 2C_604/2015 vom 21.4.2016 E. 2.2). Diese Frage ist vorab zu prüfen. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist als schweizerisch-französische Dop- pelbürgerin Staatsangehörige einer Vertragspartei des FZA. Gemäss der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 7 heute vorliegenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anwen- dungsbereich des FZA jedoch nicht in jedem Fall bereits eröffnet, wenn die Person, zu welcher der Familiennachzug erfolgen soll, zugleich Staatsan- gehörige eines Mitgliedstaates im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA und schweizerischer Nationalität ist. Auf solche Doppelbürger-Konstellationen ist das FZA nur anwendbar, wenn es sich nicht um eine «rein interne Situation» handelt (vgl. BGE 143 II 57 E. 3.8.2 [Pra 107/2018 Nr. 42], bestätigt in BGE 143 V 81 E. 8.3.3.1 [Pra 106/2017 Nr. 87]). Mit anderen Worten ist ein sog. grenzüberschreitender Tatbestand erforderlich. Ein solcher liegt dann nicht vor, wenn die Familienbeziehung zwischen der hier lebenden Dop- pelbürgerin und dem nachgezogenen bzw. nachzuziehenden (hier: tunesisch- französischen) Ausländer erst innerhalb des Landes entstand, in welchem nun der Familiennachzug beantragt wird (vgl. BGE 143 II 57 E. 3.10.2 [Pra 107/2018 Nr. 42]; ebenso zum Ganzen BGer 2C_819/2021 vom 12.5.2022 E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin 2 ist in der Schweiz geboren, hier aufge- wachsen und hat ihr ganzes Leben hier verbracht (vgl. Entscheid der dama- ligen POM vom 17.11.2014 [Akten EG Bern 4C pag. 325 ff., 349]; angefoch- tener Entscheid E. 6.3; Stellungnahme der SID vom 9.6.2023 [act. 11]). Dass sie jemals in einem anderen Land gelebt hat, bringen die Beschwerdeführen- den weder vor noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür aus den Akten. Die familiäre Beziehung ist somit entstanden, als die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz wohnhaft war. Damit handelt es sich nicht um einen grenzüber- schreitenden Tatbestand. Dass das Paar in Tunesien geheiratet hat (vgl. E. 2.2.1 hiervor), ändert nichts an dieser Tatsache, zumal Tunesien auch kein Vertragsstaat ist. Der Beschwerdeführer hat mithin freizügigkeitsrecht- lich keinen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch als Familienangehöriger (Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA). 2.2.3 Der Beschwerdeführer kann sich grundsätzlich aufgrund seiner französischen Staatsbürgschaft auch selber auf das FZA berufen, etwa als Erwerbstätiger (Art. 2 i.V.m. Art. 6 ff. Anhang I FZA) oder Verbleibeberech- tigter (Art. 4 Anhang I FZA). Weiterhin trifft aber zu, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 3.1) festgestellt hat: Es ist weder vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich, dass ihm ein originärer Aufenthaltsanspruch aus dem FZA zusteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U,

Seite 8

2.2.4 Das FZA vermittelt dem Beschwerdeführer somit kein Aufenthalts-

recht.

2.3Als Ehemann einer Schweizer Bürgerin kommt dem Beschwerdefüh-

rer grundsätzlich ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über

die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zu. Der

Anspruch auf Familiennachzug erlöscht jedoch unter anderem, wenn Wider-

rufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG). Der Be-

schwerdeführer wurde im Mai 2011 vom Regionalgericht Bern-Mittelland we-

gen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren verurteilt, welche zu Gunsten einer stationären Suchtbehandlung

nach Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auf-

geschoben wurde (Akten EG Bern 4B pag. 40 ff.). Er hat damit den Wider-

rufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt.

Sein Anspruch auf Familiennachzug ist damit erloschen und er hatte die

Schweiz nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2016 zu verlas-

sen (vgl. BGer 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 4.1, 2C_714/2020 vom

25.11.2020 E. 3.1; BVR 2015 S. 391 E. 3.2).

2.4Verfügt eine ausländische Person über nahe Verwandte mit einem

gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 der Europäischen Menschen-

rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV; SR 101) verletzen, wenn ihr die Anwesenheit und

damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönli-

chen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos

andernorts

gelebt werden können (BGE 144 II 1 E. 6.1, 142 II 35 E. 6.1;

BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 3.2, 2C_394/2022 vom 31.5.2023

  1. 4.2, 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 4.1; vgl. auch BVR 2015 S. 394
  2. 4.1; VGE 2020/242 vom 15.2.2021 E. 3.1). – Mit Blick auf die (soweit mög-

lich) gelebten familiären Beziehungen zu seiner Schweizer Ehefrau und

Tochter (vgl. vorne E. 2.1) kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 Ziff. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Die Beziehung zu seinem volljährigen

Sohn wird vom Recht auf Achtung des Familienlebens nicht erfasst.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 9 3. 3.1Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die Person, gegen die eine Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme ergrif- fen worden ist, weiterhin oder neu in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG an- spruchsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen An- gehörigen nicht zumutbar ist, ihr ins Heimatland zu folgen und dort das Fa- milienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn sie sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemes- sene Dauer in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallge- fahr vernachlässigbar erscheint. Das öffentliche Interesse an der Gefahren- abwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Hat der Betroffene sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung aus, besteht in der Regel kein genügender Grund mehr, das Familien- leben unter diesem Titel zu beschränken. Der Zeitablauf verbunden mit einer Deliktsfreiheit kann dazu führen, dass die Interessenabwägung anders aus- zufallen hat als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Ent- lassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Widerrufsentscheids (BGer 2C_394/2022 vom 6.2.2024 E. 4.2, 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 3.1, 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Hat sich die betroffene ausländische Person während fünf Jahren (im Ausland) bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug unabhängig vom Bestehen eines längeren Einreiseverbots neu zu prüfen (zum Ganzen BVR 2015 S. 391 E. 4.2 mit Hinweisen; VGE 2020/242 vom 15.2.2021 E. 3.3; vgl. auch BGer 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 3.2 f., 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 3.2 f.). 3.2Die SID hat erkannt, dass der Beschwerdeführer weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 AIG anspruchsberechtigten Personen fällt. Sie ging

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 10 jedoch davon aus, dass es den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich zu- mutbar sei, ihm nach Frankreich zu folgen. Eine Neubeurteilung sei daher grundsätzlich nicht angezeigt, zumal im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erst viereinhalb Jahre seit der rechtskräftigen Wegweisung vergangen waren (angefochtener Entscheid E. 3.5). In Erwägung, dass die 5-Jahres-Frist mitt- lerweile abgelaufen und die Beschwerde ohnehin abzuweisen sei, nahm die SID aber dennoch eine Neuprüfung «der Vollständigkeit halber» bzw. im Sinn einer Eventualbegründung vor (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5 und Vernehmlassung S. 2). In der Interessenabwägung dieser Prüfung sprach sie dem öffentlichen Fernhalteinteresse höheres Gewicht zu als dem priva- ten Interesse am Zusammenleben der Familie in der Schweiz. Das öffentli- che Interesse sei trotz des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich nun in regelmässiger Therapie befinde, gewichtig, da das Verschulden nach wie vor äusserst schwer wiege und angesichts der Angaben des behandelnden Psychiaters zweifelhaft sei, dass die problematischen Persönlichkeitsanteile in Auseinandersetzung mit der Vorgeschichte therapeutisch bearbeitet wor- den seien. So oder anders würde der Beschwerdeführer in der Schweiz aber in Verhältnisse zurückkehren, die sich nicht wesentlich von denjenigen im Zeitpunkt der Anlasstat unterschieden. Entsprechend würden u.a. wieder ne- gative Gefühle aufleben, die schon früher zu gewalttätigem Verhalten geführt hätten. Die privaten Interessen seien von geringerem Gewicht, da die Be- schwerdeführenden auch in Frankreich zusammenleben könnten (angefoch- tener Entscheid insb. E. 5.10, 6.3 f. und 7). 3.3Der Beschwerdeführer fällt wie dargelegt in den Kreis der nach Art. 42 AIG anspruchsberechtigten Personen (vorne E. 2.3) und kann sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen (vorne E. 2.4). Entge- gen der Vorinstanz ist es indes seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter nicht ohne weiteres zumutbar, ihm nach Frankreich zu folgen. Wohl trifft zu, dass sie sich kulturell ohne grössere Schwierigkeiten in Frankreich integrieren könnten und die Beschwerdeführerin 2 bei Wohnsitznahme nahe der Grenze auch in der Schweiz eine Stelle in der Pflege finden dürfte (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5 und 6.3). Sie und die Tochter sind aber in der Schweiz geboren und aufgewachsen, besitzen die Schweizer Staatsan- gehörigkeit und haben hier ein bedeutendes soziales Netz (eingeschlossen Sohn/Bruder), wovon auch zeugt, dass sie sich 2016 für den Verbleib in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 11 Schweiz entschieden haben. Die Beschwerdeführerin 2 hat überdies seit je- her durch Erwerbstätigkeit wesentlich für ihren eigenen und den Unterhalt der Kinder gesorgt, womit sie in ihrem heutigen Umfeld auch beruflich- wirtschaftlich besonders verankert ist. Schliesslich ist die Tochter heute – an- ders als noch im Widerrufsverfahren (vgl. VGE 2014/355 vom 29.6.2015 E. 6.2.5) – nicht mehr in einem Alter (15-jährig), in dem sie sich problemlos anpassen kann (vorne Bst. A und E. 2.1; vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.6). Seit der Ausreise des Beschwerdeführers nach Frankreich sind über fünf Jahre vergangen, in denen er, soweit aktenkundig, nicht straffällig geworden ist (vorne Bst. A; Akten EG Bern 4C pag. 657). Die ausländerrechtliche Be- währungsfrist war im Zeitpunkt der materiellen Gesuchsprüfung durch die EG Bern (EMF) Mitte Juni 2021 knapp erfüllt (Ausreise Sommer 2016), wes- halb nicht einzuleuchten vermag, dass die SID die Beschwerde namentlich wegen verfrühter Gesuchseinreichung für unbegründet hielt (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4.2 S. 397). Zu Recht hat sie zumindest subsidiär geprüft, ob das (negative) Ergebnis der Neuprüfung durch die Ausländerbehörde der Stadt Bern begründet war (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die neue Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Wi- derruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vorzu- nehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation ge- setzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewil- ligungserteilung erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in rechtserheblicher Weise derart verändert ha- ben, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Be- tracht zu ziehen ist (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 3.3, 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, nament- lich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Auf- enthaltsdauer bzw. Integration des Betroffenen im Land sowie die Dauer der Fernhaltung, sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 12 Nachteile. Mit Blick auf den Zeitablauf ist namentlich bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt, desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen. Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme recht- fertigen, dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 3.4; vgl. zum Ganzen BVR 2015 S. 391 E. 4.4 mit Hinweisen; BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018 E. 4.5 f.; VGE 2020/242 vom 15.2.2021 E. 3.6). 4. Einzugehen ist zunächst auf die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz. 4.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi- gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich re- gelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2; VGE 2021/9 vom 31.5.2023 E. 5.1.1). – Der Beschwerdeführer wurde mit Ur- teil PEN 11 57 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. Mai 2011 we- gen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, unter Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer statio- nären Suchtbehandlung (Akten EG Bern 4B pag. 40 ff.; vorne Bst. A). Be- reits das Strafmass sprach für ein schweres Verschulden. Nichts anderes ergab sich aus den konkreten Tatumständen. Laut der Begründung des Strafgerichts hatte der Beschwerdeführer in «unverhältnismässiger Art und Weise und ohne Rücksicht auf Verluste sein Bedürfnis nach Rache oder Be- strafung des Gegners über alles andere gestellt». Das Strafgericht qualifi- zierte das Verschulden «innerhalb des gesetzlichen Rahmens als mittel- schwer» (Urteilsbegründung [act. 9A] S. 37; vgl. auch VGE 2014/355 vom 29.6.2015 E. 6.1.1 [bestätigt durch BGer 2C_604/2015 vom 21.4.2016]; an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 13 gefochtener Entscheid E. 5.1). Das damalige Verhalten des Beschwerdefüh- rers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen kam erschwerend hinzu (Akten EG Bern 4B pag. 1, 10, 12 ff.; Urteilsbegründung Strafgericht [act. 9A] S. 31; Stellungnahme des Forensisch-Psychiatrischen Diensts vom 1.7.2010 [act. 9A] S. 27; VGE 2014/355 vom 29.6.2015 E. 6.1.2. [bestätigt durch BGer 2C_604/2015 vom 21.4.2016]; vgl. angefoch- tener Entscheid E. 5.2). 4.2Im Rahmen des im Jahr 2016 rechtskräftig abgeschlossenen Wider- rufsverfahrens beurteilte das Verwaltungsgericht das Verschulden des Be- schwerdeführers als schwer, wobei es auch das Verhalten des Beschwerde- führers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen berücksichtigte (VGE 2014/355 vom 29.6.2015 E. 6.1.1 f. [bestätigt durch BGer 2C_604/2015 vom 21.4.2016]). Diese Beurteilung trifft auch heute zu. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, verfolgt die Rechtsprechung bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewaltdelikten, eine strenge Praxis (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 125 II 521 E. 4a/aa; angefochtener Entscheid E. 5.1). Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB gehört die vorsätzliche Tötung sodann heute zu den Anlasstaten, die zu einer obligatorischen Landesver- weisung führen (in Kraft seit 1.10.2016). Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverlet- zung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; VGE 2021/9 vom 31.5.2023 E. 5.1.2). Nach dem Gesagten teilt das Verwal- tungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass weiterhin von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Be- schwerdeführenden kritisieren die vorinstanzliche Würdigung des Verschul- dens denn auch nicht. 4.3Im Streit liegt, wie die Rückfallgefahr heute im Vergleich zu damals (April 2016) zu beurteilen ist. 4.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Gewaltde- likte wie Tötung zählen, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 14 Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten poten- ziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I FZA hier nicht anwendbar ist (vgl. vorne E. 2.2), ist keine gegenwärtige und schwere Gefährdung im Sinn dieser Bestimmung verlangt und dürfen auch general- präventive Überlegungen in die Interessenabwägung einfliessen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2). 4.3.2 Die SID verwies bei der Beurteilung der Rückfallgefahr zunächst auf die im Rahmen des Strafverfahrens PEN 11 57 im April, Juli und Oktober 2010 erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten (bzw. Stellungnah- men) über den Beschwerdeführer. Zudem bezog sie sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2015 (VGE 2014/355), welches damals u.a. aufgrund des Verhaltens im Massnahmenvollzug von einer (im Sinn des FZA) tatsächlichen und hinreichend schweren Rückfallgefahr ausgegangen war, und zitierte das Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2016 (2C_604/2015), welches festgestellt hatte, dass die von ärztlicher und behördlicher Seite attestierten positiven Verhaltensweisen und Entwicklun- gen des Beschwerdeführers nichts an dieser Einschätzung der Rückfallge- fahr ändern würden (angefochtener Entscheid E. 5.3 f.). Auch das Bundes- verwaltungsgericht habe es in seinem Urteil vom 18. September 2018 (F-4818/2016) als erwiesen erachtet, dass vom Beschwerdeführer eine ak- tuelle und schwerwiegende Gefahr ausginge und festgestellt, dass ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot angemessen sei (angefochtener Ent- scheid E. 5.5). Die SID würdigte auch die Tatsache, dass der Psychiater des Beschwerde- führers, Dr. F., ihm eine positive Entwicklung attestierte (angefoch- tener Entscheid E. 5.6 und 5.7). Gleichzeitig äusserte sie aber Zweifel an der Beweiskraft seiner Berichte für die Beurteilung der Rückfallgefahr. Aus die- sen gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Straftaten, seinen Diagnosen und problematischen Persönlichkeitsmerkmalen ausein- andergesetzt habe. Es erscheine sodann zweifelhaft, ob Dr. F. die gesamte Vorgeschichte des Beschwerdeführers überhaupt kenne, insbeson- dere auch die vorhandenen Gutachten, Therapie- und Verlaufsberichte (vgl. auch Vernehmlassung S. 2). Ob der Arzt Kenntnis vom «gesamten Ausmass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 15 der psychischen Beeinträchtigungen und Störungen des Beschwerdefüh- rers» hatte, liess die SID aber schliesslich offen und verzichtete auf weitere Abklärungen. Denn ohnehin würde der Beschwerdeführer in der Schweiz in Verhältnisse zurückkehren, die sich nicht wesentlich von denjenigen unter- schieden, die im Zeitpunkt der Anlasstat bestanden hatten. Es sei somit da- von auszugehen, dass wieder negative Gefühle und Stresssituationen auf- lebten. Dies habe bereits früher zu Alkoholkonsum und schliesslich gewalt- tätigem Verhalten geführt. Es sei folglich auch im heutigen Zeitpunkt und trotz Bewährung, der Abstinenz und der Therapierung von einem gewichti- gen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung auszugehen (angefochtener Entscheid E 5.10; vgl. auch vorne E. 3.2). 4.3.3 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz in erster Linie vor, die von ihr beigezogenen Gutachten zur Beurteilung der Rückfallgefahr seien nicht mehr aktuell. Es könne für die Beurteilung der aktuellen Rückfall- gefahr nicht auf zwölf Jahre alte Unterlagen abgestellt werden (Beschwerde S. 8-11). Überdies seien die von ihr gewürdigten Berichte teilweise nicht rich- tig bzw. «selektiv» wiedergegeben (Schlussbemerkungen vom 13.10.2023 [act. 21] S. 2) und auch falsch gewürdigt worden (vgl. Eingabe vom 11.7.2023 [act. 13] S. 5). Weiter kritisieren sie auch den Inhalt einzelner im Entscheid gewürdigter Berichte (Schlussbemerkungen vom 13.10.2023 [act. 21] S. 2 und 3). Insgesamt habe die SID dem Zeitablauf seit dem Straf- urteil bzw. der Ausreise des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung getragen. Die letzten 13 Jahre hätten gezeigt, dass vom Beschwerdeführer heute keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe (Beschwerde S. 14 f.; Eingabe vom 11.7.2023 [act. 13] S. 5). Er lebe absti- nent, habe sich im Rahmen einer fortgesetzten psychiatrischen Therapie mit sich auseinandergesetzt, befinde sich nach wie vor freiwillig in (medika- mentöser) Behandlung und zeige sich durchwegs «compliant» (Beschwerde S. 8 und 11). Sein behandelnder Arzt habe sodann bestätigt, dass er (der Beschwerdeführer) enorme Fortschritte gemacht habe und weder impulsives Verhalten noch eine Frustrationsintoleranz vorhanden seien (Schlussbemer- kungen vom 13.10.2023 [act. 21] S. 3 f.; Beschwerde S. 15). Soweit die Vor- instanz Zweifel an einer günstigen Zukunftsprognose gehabt hatte, hätte sie weitere Beweismassnahmen treffen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde S. 10 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 16 4.4Beweisbelastet für den Umstand, dass nach wie vor eine rechtser- hebliche Rückfallgefahr besteht, ist grundsätzlich die Behörde (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; BVR 2018 S. 139 E. 4.5; VGE 2022/75 vom 14.2.2024 E. 5.6.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 11). Die ausländische Person trifft nach Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 Bst. a und b AIG aber eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 13). Wenn sie vorbringt, dass die einst beträchtliche Rückfallgefahr hinsichtlich schwerer Straftaten entfallen ist, trifft sie eine hohe Substanziierungslast. Die Behörde hat allerdings zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu ver- anlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 6 mit Hinweis u.a. auf BGE 125 V 413 E. 2c, 110 V 48 E. 4a sowie BGer 1C_16/2022 vom 13.12.2022 E. 3.6). – Die ver- fügbaren Akten sind diesbezüglich wie folgt zu würdigen: 4.4.1 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass dem Zeitablauf bei der Beurteilung des öffentlichen Fernhalteinteressens gebührend Rechnung zu tragen ist. Allerdings verlieren dadurch die Gründe, die zum Widerruf ge- führt haben, nicht ihre Bedeutung. Vielmehr ist eine neue umfassende Inter- essenabwägung vorzunehmen (vorne E. 3.4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit der Straftat am 26. Januar 2010 im heutigen Zeitpunkt über 14 Jahre und seit der Verurteilung am 19. Mai 2011 13 Jahre vergangen sind (vorne Bst. A), in denen der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist. Zwar ist dies mit Blick auf die nach der Straftat dauernde Haft und stationäre Suchtbehandlung, die einjährige Probezeit nach seiner bedingten Entlas- sung im Oktober 2013 und das von Februar 2013 bis April 2016 hängige ausländerrechtliche Widerrufs- und Wegweisungsverfahren zu relativieren (Akten EG Bern 4B pag. 14 ff., 26 f.; Akten Abteilung Straf- und Massnah- menvollzug [heute: Bewährungs- und Vollzugsdienste: BVD] Nr. 1777/10 [act. 14A] pag. 379 f.; VGE 2014/355 vom 29.6.2015 E. 7.7). Der Beschwer- deführer ist jedoch auch der rechtskräftigen Wegweisung im Sommer 2016 nachgekommen und hat sich seither wohlverhalten, wie er mit dem Auszug aus dem nationalen Strafregister der Republik Frankreich belegt (Akten EG Bern 4C pag. 657). Der Beschwerdeführer pflegt sodann regelmässigen Kontakt zu seiner Familie. Zudem scheint er auch in E.________ über ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 17 paar soziale Kontakte zu verfügen und sich auch politisch zu engagieren (Ak- ten EG Bern 4C pag. 658 ff.; Akten SID pag. 35 und 4A1 Beilagen 5-8). Der Beschwerdeführer nimmt weiterhin halbmonatlich oder monatlich Therapie- sitzungen wahr und ist in medikamentöser Behandlung. Sein behandelnder Psychiater, Dr. F., bestätigt, dass der Beschwerdeführer insge- samt eine sehr gute «Compliance» bei der Behandlung zeige. Seit Beginn seiner Therapie habe er grosse Fortschritte in der Konfliktbewältigung ge- macht und könne nun besser mit negativen Emotionen umgehen. Zudem lebe er heute abstinent (Akten EG Bern 4C pag. 650 und 654; Akten SID pag. 27 sowie 4A1 Beilagen 3, 4 und 9 sowie 10-14). Wie die SID allerdings zu Recht feststellt, erscheinen die (kurzen) Arztberichte des behandelnden Psychiaters und die Ausführungen der Beschwerdeführenden insgesamt nicht ausreichend, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallge- fahr zuverlässig beurteilen zu können. Dies ist von einiger Wichtigkeit ange- sichts dessen, dass er mit seinem Verhalten höchste Rechtsgüter (Leib und Leben) in Art und Ausmass schwer verletzte und gefährdete (vorne E. 4.1 f.). Namentlich muss davon ausgegangen werden, dass der behandelnde Psychiater nie über die vollständigen Straf- und Vollzugsakten verfügte, die ihm (hinreichende Deutschkenntnisse oder Übersetzung vorausgesetzt) ei- nen vertieften Einblick in die psychische Problematik des Beschwerdeführers hätten vermitteln und Grundlage für die Auseinandersetzung mit seiner Tat hätten bilden können. Die Beschwerdeführenden bringen dies selber nicht vor, obschon sie dafür angesichts der wiederholt geäusserten Zweifel der SID (angefochtener Entscheid E. 5.10 und Vernehmlassung S. 2) klar An- lass dazu gehabt hätten (vgl. auch Beschwerde insb. S. 12 f.; Eingabe vom 11.7.2023 [act. 13] insb. S. 5; Eingabe vom 13.10.2023 [act. 21] insb. S. 3 f.). Es darf zudem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden (vgl. Verfügung EG Bern vom 14.6.2021 S. 5 [Akten SID pag. 5]), dass Dr. F. aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zugunsten seines Patienten aussagt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; BVR 2016 S. 121 E. 4.6, 2012 S. 424 [VGE 2011/215 vom 20.1.2012] nicht publ. E. 3.2; VGE 2022/75 vom 14.2.2024 E. 5.6.3, 2020/433 vom 6.5.2022 E. 3.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_476/2022 vom 1.11.2022]). Bei dieser Sachlage kann aufgrund der verfügbaren ärztlichen Unterlagen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 18 angenommen werden, der Beschwerdeführer verübe zukünftig keine weite- ren (schweren) Straftaten mehr bzw. eine Rückfallgefahr sei vernachlässig- bar. 4.4.2 Umgekehrt kann angesichts des Zeitablaufs und des Berichts von Dr. F.________ über den Therapieverlauf und -erfolg aber auch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, das Rückfallrisiko sei weiterhin so hoch, sodass es ein gewichtiges öffentliches Fernhaltungsinteresse be- gründe. Die Beschwerdeführenden haben mit den im Gesuchsverfahren ein- gereichten Beweismitteln und ihren Darlegungen in der Beschwerde an die SID im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht genügend konkrete Anhaltspunkte geliefert, die immerhin nahelegen, dass die Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers und damit die Interessenabwägung heute anders ausfallen könnten (E-Mail und Arztbericht von Dr. F.________ vom 2.7.2020 [Akten EG Bern 4C pag. 650 f., 654], Medikamentenliste des Beschwerde- führers vom 2.7.2020 und Bestätigung Dr. Suker vom 6.1.2021 [Akten EG Bern 4C pag. 655 und 656]). Angesichts dessen bestand für die SID hinrei- chender Anlass, zusätzliche Abklärungen zur Rückfallgefahr des Beschwer- deführers vorzunehmen oder zu veranlassen (vgl. vorne E. 4.4). Sie hat denn auch eine entsprechende Instruktionsmassnahme getroffen (vorne Bst. C), worauf die Beschwerdeführenden die Antworten von Dr. F.________ zu den diesem unterbreiteten Fragen samt zwei von ihm ausgewertete Beurtei- lungsskalen zur Depressionsdiagnostik beibrachten (Arztbericht Dr. F.________ vom 6.10.2021 und Auswertungen «Montgomery-Asberg Depression Rating Scale» vom 9.10.2017 und 6.9.2021 [Akten SID 4A1 Bei- lagen 3 und 4]) und diese mit einem weiteren Bericht von Dr. F.________ zur Alkoholabstinenz und Medikamentencompliance ergänzten (Arztbericht vom 24.12.2021 und pharmakologische Belege zu den Blutwerten [Akten SID 4A1 Beilagen 9 und 10-14]). Wohl mag sein, dass im Verständnis der SID, es handle sich bloss um eine Eventualbegründung, weil eine Neuprü- fung an sich unterbleiben könne (vgl. vorne E. 3.2), weitere Abklärungen ent- behrlich waren. Wie sich ergeben hat (E. 3.3), ist im vorliegenden Fall indes eine Neuprüfung durchzuführen, wobei die privaten Interessen deutlich höher zu gewichten sind als in der Eventualbegründung der SID, da den Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 eine Ausreise nach Frankreich nicht ohne wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 19 teres zumutbar ist. Auf dieser Grundlage überzeugt nicht, wenn trotz (zutref- fender) Erkenntnis, dass die damals vorliegenden Berichte von Dr. F.________ keine verlässlichen Schlüsse zum Rückfallrisiko zulassen, weiterführende Abklärungen unterlassen würden mit dem Argument, der Be- schwerdeführer kehre in der Schweiz ohnehin in alte Verhältnisse zurück, womit davon auszugehen sei, dass er wieder gewalttätig werde (vorne E. 4.3.2). Daran ändert nichts, dass sich die Rückfallgefahr ausschliesslich nach nationalem Ausländerrecht beurteilt (vorne E. 2.2). Bei dieser Aus- gangs- und Beweislage hätte die SID für ihre Annahme auch nach dem (we- niger strengen) Massstab für die Rückfallgefahr nicht wesentlich auf Akten abstellen dürfen, die den Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers betreffen, offenlassen dürfen, inwiefern die Therapie bei Dr. F.________ ef- fektiv wirkte, und ohne weiteres auf ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers schliessen dürfen, das die gegen- läufigen Privatinteressen überwiegt. Sie hätte im Rahmen des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 VRPG) weitere Abklärungen vornehmen müssen, welche die Behörde in die Lage versetzt, das Rückfallrisiko pro- gnostisch zuverlässig abzuschätzen. Hierfür erscheint die Einholung eines aktuellen unabhängigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer unentbehrlich (vgl. auch den Beweisantrag in der Be- schwerde S. 9 f. und Schlussbemerkungen vom 13.10.2023 [act. 21] S. 4). 4.5Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den rechtserheblichen Sachverhalt in entscheidenden Punkten als erste und ein- zige Instanz zu ermitteln, zumal hier anschliessend eine umfassende Inter- essenabwägung durchzuführen ist aufgrund der Erkenntnis, dass der Ehe- frau und Tochter die Ausreise nicht ohne weiteres zumutbar und das FZA nicht anwendbar ist (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 6 f. und 9). Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Er- mittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Einholung ei- nes unabhängigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gutachten wird aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der komplet- ten Akten zu erstellen sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 20 5. 5.1Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in Bezug auf das Eventualbegehren (vgl. vorne Bst. D) als begründet und ist dahin gutzuheis- sen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur wei- teren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen ist (Art. 84 Abs. 1 VRPG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang des Verfah- rens muss die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 7 f.) nicht geprüft werden, weil die Vorinstanz die Sache ohnehin auf der Grundlage der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren komplettierten Akten weiterzubehandeln hat. 5.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführen- den mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwal- tungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsie- gen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)An- trags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vor- zunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gut- heissung des Begehrens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Die Beschwerdeführenden sind daher insofern als vollständig obsiegend zu betrachten. Entsprechend sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Verfahrenskosten zu erhe- ben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (SID) den Be- schwerdeführenden die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstande- nen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses geben die Kostennoten der Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2024 zu keinen Bemerkungen Anlass. Der ta- rifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 6'199.--, zuzüglich Fr. 145.80 Auslagen und Fr. 489.50 MWSt (7,7 % von Fr. 6'108.90 [für Leis- tungen bis 31.12.2023] und 8,1 % von Fr. 235.90 [für Leistungen ab 1.1.2024]), insgesamt Fr. 6'834.30, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 21 BSG 168.11]). Die mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2023 bewilligte un- entgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird ge- genstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 15). 5.3Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückwei- sungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den Vorausset- zungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 24. März 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 6'834.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Seite 22 4. Die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremden- polizei
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AIG

Anhang

  • Art. 6 Anhang

BGG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 2 i.V.m
  • Art. 41 i.V.m
  • Art. 63 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

StGB

VRPG

  • Art. 18 VRPG
  • Art. 20 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 39 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 84 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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