100.2021.62U STN/BTA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. August 2022 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung eines Flüchtlings infolge schwerwiegender Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4.6.2019; 2017.POM.525, 2017.POM.578; Urteil des Bundesgerichts vom 1.2.2021, 2C_583/2020)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1988), Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 8. Dezember 1995 zusammen mit seiner Mutter und seinen Ge- schwistern in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) erkannte A.________ am 27. Oktober 1997 abgeleitet von seiner Mutter die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl. A.________ erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Einreise die Niederlassungsbewilligung. Ab Dezember 2004 trat A.________ verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung. Insbesondere verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern am 2. September 2010 u.a. wegen mehrfachen Diebstahls, Brandstiftung (geringer Schaden), mehrfacher Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. Als Zusatzstrafe wurde er vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 21. Oktober 2011 wegen mehrfachen bandenmässigen Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, Vergehen gegen das Waffengesetz und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Übertretungsbusse von Fr. 800.-- verurteilt und in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen widerrief das SEM mit Entscheid vom 16. Juli 2015 das A.________ gewährte Asyl, sah jedoch von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Am 25. November 2016 erstattete das SEM auf Ersuchen der Einwohnerge- meinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), einen Bericht zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief die EG Bern mit Verfügung vom 14. Juni 2017 die Niederlassungs- bewilligung von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg. Zudem setzte sie ihm eine Ausreisefrist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 3 B. Hiergegen erhob A.________ am 14. Juli 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde in der Hauptsache (den Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung und die Wegweisung betreffend) mit Entscheid vom 4. Juni 2019 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist. Gleichzeitig gewährte sie ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsver- treterin als amtliche Anwältin. C. Gegen den Entscheid der POM erhob A.________ am 11. Juli 2019 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids und der Verfügung der EG Bern soweit den Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und die Wegweisung betreffend. Eventuell sei eine ausländer- rechtliche Verwarnung auszusprechen. Zudem ersuchte A.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Das Verwaltungs- gericht beschränkte das Verfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe vom 26. September 2019 stellte A.________ den Eventualantrag, die Rechtmittelfrist sei wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 29. Mai 2020 das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab, trat auf die Beschwerde nicht ein und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist. Ausserdem wies es das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ab (VGE 2019/233). D. Hiergegen erhob A.________ am 8. Juli 2020 Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mit Urteil vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 4 materiellen Beurteilung der Beschwerde und Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an das Verwaltungsgericht zurück (BGer 2C_583/2020). E. Mit Verfügung vom 1. März 2021 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren wieder aufgenommen. Mit Eingabe vom 5. März 2021 haben die EMF an ihrem Antrag festgehalten, die Beschwerde sei abzuweisen. Die SID hat am 30. März 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragt; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthal- ten. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat A.________ am 26. August 2021 und am 16. September 2021 zur Entwicklung seiner familiären, beruf- lichen und finanziellen Situation Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht. In der Folge hat der Instruktionsrichter A.________ betreffende Strafakten bei der Staatsanwaltschaft Emmen, Luzern, ediert (SA2 19 4550). Am 6. Oktober 2021 haben sowohl die SID als auch die EMF, Letztere unter Zustellung einer Auskunft der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, erneut Stellung genommen. Am 4. November 2021 hat A.________ auf eine Stellungnahme zu den ergänzten Akten verzichtet, ebenso am 3. Juni 2022 auf Schlussbemerkungen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 5 ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Das Bundesgericht stellte fest, dass die Zustellung des Entscheids der POM erst am 12. Juni 2019 erfolgte, weshalb die Rechtsmittelfrist vor Verwaltungsgericht eingehalten wurde (BGer 2C_583/2020 vom 1.2.2021 E. 4.1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind somit eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach einzutreten. 1.3Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der POM vom 4. Juni 2019; dieser ist an die Stelle der Verfü- gung der EG Bern vom 14. Juni 2017 getreten (sog. Devolutiveffekt der Be- schwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfü- gung der EG Bern beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen das alte Recht anwendbar bleibt (AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], Fassung AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497; Art. 126 Abs. 1 AIG analog; BVR 2020 S. 443 E. 2; VGE 2019/419 vom 20.12.2021 E. 2). Soweit die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 6 stimmungen inhaltlich unverändert geblieben sind, wird ausschliesslich auf das AIG verwiesen. 3. Massgebend für das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Sachverhalt, wie er sich im Entscheidzeitpunkt präsentiert (Art. 25 VRPG; BVR 2017 S. 132 E. 3.3.1, 2016 S. 293 E. 4.4.2). Aufgrund der Akten ist von folgendem Sach- verhalt auszugehen: 3.1Der Beschwerdeführer wurde am 22. August 1988 in seinem Heimat- land Bosnien und Herzegowina (damals Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien) geboren. Sein Vater gilt seit dem Krieg in Bosnien als verschol- len. Der Beschwerdeführer erlitt als 4-Jähriger bei einer Bombendetonation eine Schädelverletzung und verlor das Bewusstsein. Später ergab eine psy- chiatrische Abklärung die Diagnose Kriegstraumatisierung mit Depressio- nen. Er leidet ausserdem an einer posttraumatischen Belastungsstörung so- wie an einer Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2.9.2010, Akten EG Bern 7E pag. 341 ff., 349; Bericht des Sozialdiensts der Stadt Bern vom 8.12.2016, Akten EG Bern 7F pag. 415 ff., 416). Zusammen mit seiner Mutter und sei- nen Geschwistern reiste der Beschwerdeführer am 8. Dezember 1995 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch (Akten EG Bern 7C pag. 1). Am 27. Oktober 1997 wurde ihm abgeleitet von seiner Mutter die Flüchtlingsei- genschaft zuerkannt und er erhielt Asyl (sog. «Familienasyl» gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Akten EG Bern 7C pag. 1). In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung und nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Einreise die Niederlassungsbewilli- gung erteilt. 3.2Soweit aktenkundig trat der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: – Urteil des Jugendgerichts Bern-Mittelland vom 12. Mai 2005: Verurteilun- gen wegen Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung, grober Verlet- zung der Verkehrsregeln, Tätlichkeiten, unberechtigten Verwendens ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 7 nes (Motor-)Fahrrads, Verletzung der Verkehrsregeln (begangen Dezem- ber 2004 bis Februar 2005) zu einer Einschliessung von 25 Tagen (bedingt vollziehbar, Probezeit 1 Jahr; Akten EG Bern 7C pag. 37); – Urteil des Jugendgerichts Bern-Mittelland vom 8. September 2008: Ver- urteilung wegen schwerer Körperverletzung (begangen am 8.7.2006) zu einer Einschliessung von 7 Tagen (Akten EG Bern 7C pag. 38); – Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 23. Oktober 2008: Ver- urteilung wegen einfacher Körperverletzung (begangen am 28.4.2007) zu gemeinnütziger Arbeit von 160 Stunden (Akten EG Bern 7C pag. 38); – Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. September 2010: Ver- urteilungen wegen mehrfachen Diebstahls, Brandstiftung (geringer Scha- den), mehrfacher Sachbeschädigung, Diebstahls als geringes Vermö- gensdelikt, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transport- gesetz, TG; SR 742.40), Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.12; begangen Oktober 2007 bis Oktober 2008) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--, als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 23. Oktober 2008 (Akten EG Bern 7E 341 ff.); – Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Oktober 2011: Verur- teilungen wegen mehrfachen bandenmässigen Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und die Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Ver- kehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.5), Vergehen gegen das Bun- desgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54), Widerhandlungen gegen das BetmG (begangen von September 2008 bis Februar 2010) zu einer Freiheits- strafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 800.--, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. September 2010; aus- serdem ordnete das Regionalgericht eine stationäre therapeutische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 8 Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) an (Akten EG Bern 7C pag. 117 ff.); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Februar 2012: Verurteilung wegen Vergehen und Übertretungen gegen das BetmG (be- gangen am 21.12.2011) zu einer Geldstrafe von 3 Tagesätzen zu Fr. 30.-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 9 die ASMV die Massnahme wegen aussichtsloser Fortführung aufgrund Suchtmittelkonsums auf (Akten EG Bern 7E pag. 330 ff.). 3.3Seinen eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer von der Schule suspendiert, nachdem er bis zum 6. Schuljahr die «Kleinklasse» (heute: «Klasse für besondere Förderung») durchlaufen hatte. Danach be- suchte er die Schule in einem Wohn- und Schulheim. Ein halbes Jahr vor dem Schulabschluss brach er die Schule jedoch ab. In der Folge arbeitete und «schnupperte» er an verschiedenen Orten (Akten EG Bern 7C pag. 29 ff., 30, 69 ff., 70). Während des Vollzugs der Massnahme für junge Erwachsene absolvierte er von Juli 2012 bis Juni 2014 die Lehre zum Metallbaupraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) und arbeitete im Anschluss bis Januar 2015 als Metallbauschlosser im Arxhof; hiernach ar- beitete er vom Arxhof aus bei einer externen Unternehmung. Am 18. Dezem- ber 2015 wurde er fristlos entlassen wegen unentschuldigten Fernbleibens. Im Anschluss daran war er bei einer anderen Metallbaufirma angestellt, wo- bei ihm per 1. Juni 2016 wiederum wegen unentschuldigter Absenzen ge- kündigt wurde (vgl. Verfügung ASMV vom 18.12.2015, Akten EG Bern 7E pag. 330 ff., 333; Bericht des Sozialdiensts der Stadt Bern vom 8.12.2016, Akten EG Bern 7F pag. 415 ff.). Nachdem er sodann mehrere Monate auf Stellensuche war (Akten EG Bern 7F pag. 441 ff.), schloss er in den Jahren 2017 bis 2019 diverse temporäre Einsatzverträge ab (Akten EG Bern 7F pag. 493 ff.; Beilage 4 zur Eingabe des Beschwerdeführers an die POM vom 8.5.2019, act. 7B1; Beschwerdebeilagen [BB] 7-10). Dadurch konnte er in den Jahren 2017 und 2018 jeweils einen Nettojahreslohn von ca. Fr. 28'000.-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 10 zubauen, wurden die an ihn ausgerichteten Leistungen der ALV einkom- mensgepfändet (Berechnung Existenzminimum, BB 32 [act. 8A]; Abrech- nungen der ALV Februar bis Juli 2021, BB 34 [act. 13A]). 4. 4.1Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, auch wenn ihm diese lediglich im Rahmen des Familienasyls zuerkannt worden ist (so- genannte derivative Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG im Ge- gensatz zur sogenannten originäre Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG; vgl. Constantin Hruschka, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 51 AsylG N. 1). Obwohl das SEM das ihm gewährte Asyl am 16. Juli 2015 widerrufen hat (vgl. vorne Bst. A), kommen das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonven- tion, FK; SR 0.142.30) und das AsylG weiterhin zur Anwendung (vgl. BGer 2C_588/2019 vom 30.1.2020 E. 3.1, 2C_833/2011 vom 6.6.2012 E. 2.2). Die kantonale Behörde, welche über den Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung einer Person mit Flüchtlingsstatus entscheidet, muss daher bei diesem Entscheid auch die flüchtlingsrechtlichen Aspekte in ihrer Gesamtbeurteilung berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 110 E. 2.2.1; BGer 2C_766/2019 vom 14.9.2020 E. 4.3; VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 4.1 m.H.). 4.2Die Weg- und Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Art. 65 AsylG, der auf Art. 64 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Art. 68 AIG verweist. Demgemäss kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder sie diese bzw. die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG; vgl. BGer 2C_766/2019 vom 14.9.2020 E. 4.4, 2C_108/2018 vom 28.9.2018 E. 3.2; VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 4.2). Ebenfalls anwendbar ist Art. 32 FK, da gemäss Art. 59 AsylG sämtliche Per- sonen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche über die Flücht- lingseigenschaft verfügen, als Flüchtlinge im Sinn der Flüchtlingskonvention gelten (BGer 2C_588/2019 vom 30.1.2020 E. 3.2; Constantin Hruschka, a.a.O., Art. 59 AsylG N. 1). Gemäss dieser Bestimmung darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssi- cherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden; insofern wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 11 die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- bzw. asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1; BGer 2C_108/2018 vom 28.9.2018 E. 3.2, 2C_14/2017 vom 18.12.2017 E. 2.2). Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Art. 68 AIG sind somit völkerrechtskonform (in Übereinstimmung mit Art. 32 FK) auszu- legen, womit nur anerkannte Flüchtlinge aus der Schweiz aus- oder wegge- wiesen werden können, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährden (BGE 139 II 65 E. 5.1 [Pra 102/2013 Nr. 43]; BGer 2C_588/2019 vom 30.1.2020 E. 3.2; VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 4.2 m.w.H.). Anzumerken ist, dass entgegen der Auffassung der EG Bern (Akten EG Bern 7F pag. 454 ff., 456) der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheits- trafe nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG von vornhe- rein nicht auf eine ausländische Person mit Flüchtlingsstatus anwendbar ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mit der Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von 12 Monaten diesen Widerrufsgrund nicht erfüllt: Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn eine ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde; die Dauer der Freiheitsstrafe muss mit- hin ein Jahr überschreiten. Mehrere Strafen mit einer Dauer von einem Jahr oder weniger dürfen bei der Berechnung nicht kumuliert werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1, 137 II 297 E. 2, 135 II 377 E. 4.2 und 4.5; angefochte- ner Entscheid E. 3c). 4.3Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung sind im Übrigen nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bun- desverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 II 65 E. 5.3 [Pra 102/2013 Nr. 43], 135 II 110 E. 4.2; allgemein BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eines Flüchtlings deckt sich insoweit mit der Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG (BGE 139 II 65 E. 5.3 [Pra 102/2013 Nr. 43]; BGer 2C_766/2019 vom 14.9.2020 E. 6.3; VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 4.3, 2014/354 vom 27.1.2016 E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_203/2016 vom 30.1.2017], 2015/134 vom 7.9.2016 E. 2.4). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Im Hin- blick auf das öffentliche Interesse an der ausländerrechtlichen Massnahme sind namentlich die Schwere des Verschuldens (bei schuldhafter Rechtsgut- verletzung), das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit im Allgemeinen sowie die Rückfallgefahr in die Abwägung einzubezie- hen. Zu würdigen sind mit Blick auf die privaten Interessen am Verbleib der betroffenen Person in der Schweiz insbesondere die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die Nachteile, die der betroffenen Person und ihren Angehörigen mit der ausländerrechtlichen Massnahme drohen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). Teil der bewilligungsrechtlichen Interes- senabwägung bilden zudem Umstände, welche die Rückkehr ins Heimatland im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar erscheinen lassen können (konkrete Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeine Gewalt und medizinische Notlage; vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1; jünger statt vieler VGE 2018/290 vom 19.7.2019 E. 3.5). – Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zu- lässig oder nicht zumutbar, verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für die Wegweisung (Art. 83 Abs. 1 AIG; zum Ganzen VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 4.3). 4.4Der Wegweisungsvollzug von Flüchtlingen ist unzulässig, wenn das Non-Refoulement-Prinzip verletzt würde (Art. 83 Abs. 3 AIG; Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 und 3 BV, Art. 33 FK). Danach darf kein Flüchtling in irgendei- ner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politi- schen Anschauung gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 13 ein solches Land gezwungen zu werden. Dieser Grundsatz entfällt, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als «gemeingefährlich» zu gelten hat, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. Zu beachten ist in jedem Fall Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter, unmensch- licher oder erniedrigender Strafe bzw. Behandlung unterworfen werden darf (vgl. BGE 139 II 65 E. 5.4 [Pra 102/2013 Nr. 43], 135 II 110 E. 2.2.2; BGer 2C_766/2019 vom 14.9.2020 E. 4.6, 2C_108/2018 vom 28.9.2018 E. 3.2; VGE 2014/354 vom 27.1.2016 E. 2.5 [bestätigt durch BGer 2C_203/2016 vom 30.1.2017], 2015/134 vom 7.9.2016 E. 2.5; 2019/162 vom 23.6.2021 E. 4.4). 5. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 5.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG). Sie kann widerrufen werden, wenn die Aus- länderin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG). Nach dem hier noch anwendbaren Art. 63 Abs. 2 AuG (vgl. vorne E. 2) gilt dieser Widerrufsgrund auch, wenn sich die auslän- dische Person – wie hier (vgl. hinten E. 7.1) – seit mehr als 15 Jahren unun- terbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat. 5.2Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG ist erfüllt, wenn (1) die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen, verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder (2) sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechts- ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.3;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 14 BGer 2C_940/2020 vom 9.8.2021 E. 4.1, 2C_884/2016 vom 25.8.2017 E. 3.1). Dies bedeutet, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilli- gungsentzug rechtfertigen können. Diesfalls ist nicht die Schwere der ver- hängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend (BGE 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.3; BGer 2C_125/2020 vom 21.7.2020 E. 3.1, 2C_108/2018 vom 28.9.2018 E. 4.1, 2C_884/2016 vom 25.8.2017 E. 3.1; VGE 2020/331 vom 1.7.2021 E. 4.1). Sogar das Bestehen von privat- rechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; vgl. zum Ganzen BGer 2C_588/2019 vom 30.1.2020 E. 3.5). 5.3Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, wie er im allgemei- nen Ausländerrecht zur Anwendung gelangt, muss bei Flüchtlingen im Licht von Art. 32 FK ausgelegt werden (vgl. vorne E. 4.2). Das Bundesgericht geht davon aus, dass etwa eine Vergewaltigung, das Verursachen einer Feuers- brunst durch einen Molotov-Cocktail, ein Mordversuch sowie die banden- und gewerbsmässige Begehung von Diebstählen so schwer gegen die öf- fentliche Ordnung im Sinn der asylrechtlichen Vorgaben verstossen, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Zusammenlebens gefährdet sind (BGE 139 II 65 E. 5.2 [Pra 102/2013 Nr. 43] und BGer 2C_884/2016 vom 25.8.2017 E. 3.1, je mit zahlreichen Hinweisen). Demgegenüber hat es eine schwerwiegende Gefährdung im Sinn von Art. 32 FK im Fall eines Flücht- lings verneint, der verschiedene Tätlichkeiten, Nötigungen, Zuwiderhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Delikte gegen das Eigentum und das Vermögen begangen hatte, die aber nicht die Schwere erreichten, dass dafür eine freiheitsentziehende Strafe auszusprechen gewesen wäre (BGer 2C_14/2017 vom 18.12.2017 E. 2.5; zum Ganzen auch BGer 2C_588/2019 vom 30.1.2020 E. 3.6 und 2C_108/2018 vom 28.9.2018 E. 4.3.1). 5.4Die Vorinstanz hält den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder deren Ge- fährdung für gegeben (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. aArt. 80 VZAE). Der Beschwerdeführer bestreitet dies.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 15 5.5Der Beschwerdeführer ist zu diversen Strafen verurteilt worden. Ne- ben Freiheitsstrafen von 18 Monaten und Einschliessungen von 32 Tagen wurde er zu Geldstrafen von 83 Tagessätzen sowie gemeinnütziger Arbeit von 160 Stunden und einer Vielzahl von Bussen verurteilt; allein seit 2018 ergingen acht Strafbefehle der Staatsanwaltschaft, darunter zwei wegen Wi- derhandlungen gegen das BetmG (act. 19A; vgl. auch vorne E. 3.2). Insbe- sondere hat er mehrere Körperverletzungsdelikte begangen – letztmals am 19. Mai 2019 – und hat damit das besonders hochwertige Rechtsgut der kör- perlichen Integrität verletzt. Bei Körperverletzungen handelt es sich zudem um Gewaltdelikte, bei welchem die Rechtsprechung eine strenge Praxis ver- folgt (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Strafgerichte seien durchge- hend von einem eher leichten Verschulden ausgegangen (Beschwerde S. 8). Auch wenn dies zutreffen sollte, ist vielmehr die Häufigkeit der Taten entscheidender als deren Schwere (vorne E. 5.2; vgl. auch BGer 2C_426/2015 vom 7.6.2016 E. 2.3). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Wiederholungstäter: So verübte er mehrfach Körperverlet- zungsdelikte, Diebstähle und Widerhandlungen gegen das BetmG. Zudem hat der Beschwerdeführer über sehr lange Zeit delinquiert. Er wurde bereits im Jugendalter straffällig: Im Alter von 16 Jahren beging er eine Sachbeschä- digung, eine Beschimpfung, eine Drohung, eine grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln, Tätlichkeiten, ein unberechtigtes Verwenden eines (Motor- )Fahrrads sowie eine Verletzung der Verkehrsregeln (Akten EG Bern 7C pag. 37). Im Alter von 17 Jahren und nur gut sechs Wochen vor seinem 18. Geburtstag verübte er sodann eine schwere Körperverletzung (Akten EG Bern 7C pag. 38). Der Grossteil seiner Delinquenz fällt indes in die Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit (vgl. vorne E. 3.2). Angesichts der insgesamt be- eindruckenden Anzahl Verurteilungen, welche sich zu einem beträchtlichen Strafmass summieren, entlastet ihn sein jugendliches Alter bei seinen ersten Delikten nicht entscheidend, zumal er als 17-Jähriger mit der schweren Kör- perverletzung ein Gewaltdelikt verübt hat. So kann bei einer schweren Rechtsgutverletzung sogar eine einmalige Straftat im Jugendalter eine auf- enthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen (vgl. etwa BGer 2C_656/2018 vom 13.12.2018 E. 2.3, 2C_520/2017 vom 15.11.2017 E. 3.2.4;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 16 VGE 2018/389 vom 1.10.2019 E. 3.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_952/2019 vom 8.5.2020], zum hier wegen Flüchtlingseigenschaft nicht anwendbaren Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG; in Bezug auf die Beurteilung des Verstosses gegen die Rechtsordnung können die Erwägungen aber dennoch herange- zogen werden). Schliesslich vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlas- ten, dass sich die mit den höchsten Strafen geahndeten Delikte nicht gegen Leib und Leben richteten (Verurteilungen vom 2.9.2010 und vom 21.10.2011; vgl. vorne E. 3.2). Hierbei fällt vielmehr auf, dass er auch wegen bandenmässigen Diebstahls verurteilt wurde (Art. 139 Ziff. 3 StGB; Akten EG Bern 7C pag. 117 f.). Dieser qualifizierte Diebstahl gehört – ebenso wie der Tatbestand der schweren Körperverletzung – gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB zu den Straftaten, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landes- verweisung führen (Bst. b und c). Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, unterstreicht sie doch die Schwere der Gesetzesverlet- zung und ist der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung des Gesetzgebers insofern Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu überge- ordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass das SEM im Zusammenhang mit dem Asylwiderruf festhielt, dass sowohl der (einfache) Diebstahl als auch der bandenmässige Diebstahl ver- werfliche Handlungen darstellten. Das SEM qualifizierte das Handeln auch als «besonders verwerflich» im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG, weil der Be- schwerdeführer einerseits wiederholt und bereits als Jugendlicher straffällig geworden sei, und andererseits nicht von einem geringen Verschulden aus- gegangen werden könne (Entscheid des SEM vom 16.7.2015, Akten EG Bern 7E pag. 317 ff., 320). 5.6Der Beschwerdeführer hat ab seinem 17. Lebensjahr mit Unterbrü- chen bis in die jüngste Vergangenheit delinquiert. Soweit er mit Beschwerde vorgebracht hat (S. 6 ff.), er sei seit der Verurteilung am 2. Februar 2012 nicht erneut straffällig geworden, seine Legalprognose sei als gut zu betrach- ten und er habe eine «biografische Kehrtwende» vollzogen (offensichtlich glaubhaft gemachte besonders tiefgreifende Veränderung bisherigen Ver- haltens; vgl. hierzu BGer 2C_468/2020 vom 27.8.2020 E. 7.2.3, 2C_846/2018 vom 26.3.2019 E. 5.5, 2C_634/2018 vom 5.2.2019 E. 6.3 mit vielen Hinweisen; VGE 2020/89 vom 21.10.2020 E. 5.3.2 [bestätigt durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 17 BGer 2C_976/2020 vom 19.10.2021]), kann ihm nicht gefolgt werden: Mit der Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand vom 16. August 2019 und den acht Bussen von Dezember 2018 bis April 2021 (vgl. vorne E. 3.2) hat sich vielmehr das Gegenteil bewahrheitet. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers ist zudem nicht stabil. Sei- nen (nicht belegten) Angaben zufolge lebt er angeblich in einer festen Part- nerschaft (Stellungnahme vom 26.8.2021, act. 13). Angesichts der zwei ak- tenkundigen Meldungen betreffend häusliche Gewalt und der Angabe seiner damaligen Partnerin, sie habe sich im September 2021 vom Beschwerde- führer getrennt, ist dies jedoch höchst zweifelhaft. Jedenfalls lebt der Be- schwerdeführer nicht mit der Partnerin zusammen, sondern wohnt er unwi- dersprochen bei seiner Mutter (Stellungnahme EMF vom 6.10.2021 sowie Beilagen 2, 3 und 5 dazu [act. 19, 19A]). Der Beschwerdeführer ist wieder arbeitslos, obwohl er während dem Vollzug der Massnahme für junge Er- wachsene die Lehre zum Metallbaupraktiker EBA absolviert hatte (vgl. vorne E. 3.3). Sein Vorbringen, er konsumiere keine Drogen mehr, ist widerlegt durch die Verurteilung vom 6. April 2020 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch unbefugten Konsum von Kokain und Marihuana (vgl. ferner auch den Strafbefehl vom 8.8.2019; beides in act. 19A). Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer nicht von guter Führung im Massnahmenvollzug ge- sprochen werden kann. Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 61 StGB musste von der ASMV wegen aussichtsloser Fortführung auf- gehoben werden. Die ASMV sprach von einem «turbulenten Massnahmen- verlauf» und kam zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer an einer realistischen Selbsteinschätzung und an echter Problemeinsicht mangle und sein Abstinenzwille unzureichend sei (Konsum von Kokain, Marihuana und Alkohol; vgl. Akten EG Bern 7E pag. 330 ff.; angefochtener Entscheid E. 5d/aa). Insgesamt hat der Beschwerdeführer mit der erneuten Körperver- letzung im Jahr 2019 deutlich gemacht, dass er sich weder durch gegen ihn geführte Strafverfahren noch die jeweils ausgefällten Sanktionen oder das ausländerrechtliche Widerrufsverfahren hat beeindrucken lassen (so auch schon Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2.9.2010, mit welchem dem Beschwerdeführer eine ungünstige Prognose gestellt wurde; Akten EG Bern 7E pag. 341 ff., 349 f.). Zusammenfassend zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers von Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit und lässt er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 18 warten, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechts- ordnung zu halten. 5.7Angesichts der Vielzahl der begangenen Straftaten, deren Schwere und der wiederholten unverbesserlichen Delinquenz, welche sich auch ge- gen hochwertige Rechtsgüter gerichtet hat, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, der sowohl den Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG entspricht als auch den erhöhten Anforderungen von Art. 32 FK genügt. 6. Die Vielzahl von Verurteilungen und die instabile persönliche Situation las- sen die Rückfallgefahr – insb. auch für Körperverletzungsdelikte und damit für Delikte gegen Leib und Leben – als sehr hoch erscheinen. Folglich be- steht ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwer- deführers (vgl. vorne E. 4.3). 7. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenste- hen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohen- den Nachteile zu berücksichtigen. 7.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwe- send war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anord- nung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berück- sichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Anwesenheitsbewilligung von Personen, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhalten, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straf- fälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren sind und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht haben (Ausländerin oder Auslän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 19 der der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1). Der Bewilligungswiderruf ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 33-jährige Beschwerdeführer ist 1995 im Alter von sieben Jahren in die Schweiz eingereist (vgl. Akten EG Bern 7C pag. 1). In die Berechnung der Aufenthaltsdauer einzubeziehen ist die Dauer seines Asylverfahrens, endete dieses doch mit der Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6). Auch wenn er nicht zu den Aus- ländern der «zweiten Generation» (BGer 2C_689/2008 vom 4.3.2009 E. 2.3) gehört, verbrachte er prägende Abschnitte seiner Kindheit und Jugend in der Schweiz. Er weist damit eine sehr lange Aufenthaltsdauer auf. 7.2Zur Integration ist Folgendes festzuhalten: 7.2.1 Der Beschwerdeführer wurde im Alter von sieben Jahren in das schweizerische Schulsystem eingegliedert, die Schule schloss er jedoch nicht ab (vgl. Beschwerde S. 4). Im Anschluss daran fand er vorerst keinen Ausbildungsplatz. Erst im Rahmen des Massnahmenvollzugs absolvierte er die Lehre zum Metallbaupraktiker EBA und arbeitete in der Folge in verschie- denen Stellen. Während der Massnahme wurde er vom Sozialdienst unter- stützt, dieser zahlte insbesondere die Krankenkassenprämien und allfällige Arztrechnungen (Akten EG Bern 7D pag. 156). 2016 konnte er sich von der Sozialhilfe lösen. In den Jahren 2017 und 2018 verdiente er je rund Fr. 28'000.--; auch im Jahr 2019 hat er zumindest temporär gearbeitet (vgl. vorne E. 3.3). Diese positive Entwicklung hat jedoch nicht bis heute angehal- ten. So ist er arbeitslos und hat bis Juni 2021 von Leistungen der Arbeitslo- senversicherung gelebt. Er hat nicht dargetan, eine neue Stelle in Aussicht zu haben. Die angeblichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und die behaupteten gesundheitlichen und administrativen Hürden bei der Stellen- suche hat er nicht belegt (vgl. Stellungnahme vom 26.8.2021, act. 13; zu psychischen resp. gesundheitlichen Problemen vgl. auch hinten E. 7.3.2). Der Beschwerdeführer ist verschuldet. Es ist ihm jedoch zu Gute zu halten, dass er sich immerhin bis im Sommer 2021 bemüht hat, die Schulden mittels
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 20 Einkommenspfändung abzubauen (vgl. vorne E. 3.3). Insgesamt bestehen seit dem Massnahmenvollzug Ansätze zur wirtschaftlichen Integration, je- doch ist deren Verlauf angesichts der neuerlichen Arbeitslosigkeit als nicht erfolgreich zu werten. 7.2.2 Der Beschwerdeführer spricht sehr gut deutsch (Beschwerde S. 13; Akten EG Bern 7D pag. 169). Somit hat er sich sprachlich zureichend inte- griert. Angesichts seiner sehr langen Aufenthaltsdauer stellt dies jedoch keine besondere Integrationsleistung dar. In Bezug auf seine soziale Integra- tion macht der Beschwerdeführer geltend, sein Beziehungsnetz sei in seiner Intensität «gross» und insbesondere verlässlich. Seine Freunde habe er seit Jahrzehnten (Beschwerde S. 13). Die 2019 vor der Vorinstanz eingereichten Referenzschreiben deuten zwar auf das Vorhandensein von gewissen so- zialen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweizer Bevölkerung hin (vgl. Beilage 9 zur Eingabe an die POM vom 8.5.2019, act. 7B1). Intensive soziale Bindungen, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, sind damit aber nicht dargetan; im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht hat er dazu nichts Weiterführendes vorgebracht. Dass er eine Schweizer Freundin habe, macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend (Beschwerde an die POM, Akten POM pag. 170 ff., S. 13); stattdessen sei er mit einer Kosovarin zusammen. Auch diese Beziehung dürfte in der Zwischenzeit jedoch nicht mehr beste- hen, jedenfalls erstattete seine damalige Partnerin im Juli und September 2021 Anzeigen wegen häuslicher Gewalt und gab an, sich im September 2021 vom Beschwerdeführer getrennt zu haben (vgl. Meldeformulare häus- liche Gewalt vom 26.7.2021 und 23.9.2021, act. 19A; siehe auch vorne E. 5.6). Kinder hat der Beschwerdeführer keine. Soweit er weiter geltend macht, er spiele Basketball und Fussball in einem Verein (Beschwerde S. 13), belegt er ein entsprechendes Vereinsengagement nicht. Die soziale Integration erscheint insgesamt mangelhaft und entspricht nicht derjenigen, wie sie von einer ausländischen Person mit einer solch langen Anwesen- heitsdauer erwartet werden kann. Schliesslich spricht gegen eine erfolgrei- che Integration, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum delinquiert hat, wie er selber einräumt (Beschwerde S. 13). So ist die Res- pektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher In- tegration (vgl. Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 21 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 551]; heute Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG; vgl. vorne E. 2). Auch unter Berücksichtigung seiner schwierigen Kindheit (Verlust des Va- ters, Kriegsverletzung, Flucht, Kriegstraumatisierung mit Depressionen; vgl. Beschwerde S. 12 f.; Bericht des Sozialdiensts der Stadt Bern vom 8.12.2016, Akten EG Bern 7F pag. 415 ff., 416), muss seine Integration als insgesamt nicht gelungen gelten, was seine sehr lange Aufenthaltsdauer re- lativiert. 7.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und allfälligen Angehörigen durch die Wegweisung drohenden Nachteile. 7.3.1 Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 hat der Bundesrat das Heimatland des Beschwerdeführers Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat («safe country») im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG eingestuft, in den eine Rückkehr gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) in der Regel zumutbar ist (vgl. Medienmitteilung vom 25.6.2003, Bezeichnung neuer «Safe Countries» im Asylbereich, einsehbar unter: <https://www.ad- min.ch> Rubriken «Dokumentationen/Medienmitteilungen»; siehe auch An- hang 2 zur VVWAL). Die Bezeichnung von Staaten, in welche die Wegwei- sung prinzipiell zumutbar ist, setzt unter anderem politische Stabilität (na- mentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt) sowie das Vorhandensein einer medizinischen Grundversorgung voraus (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b VVWAL; vgl. BVGer D-506/2020 vom 4.2.2020 E. 7.3.2). Neben der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs ist dem Beschwerdeführer die Reintegration in Bosnien und Herze- gowina ferner konkret zumutbar, auch wenn sie eine grosse Herausforde- rung darstellen dürfte, zumal er seit Kindesalter nicht mehr dort war (Amts- bericht SEM vom 25.11.2016, Akten EG Bern 7E pag. 408). Als arbeitsfähi- ger Mann im besten Erwerbsalter bringt er die Grundvoraussetzungen mit, um mit der nötigen Anstrengung in seinem Heimatland beruflich und sozial Fuss zu fassen. Seine in der Schweiz gesammelten Erfahrungen und die Attestlehre dürften ihm die berufliche Integration erleichtern. Wohl trifft zu, dass die wirtschaftliche Situation in Bosnien und Herzegowina schwieriger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 22 ist als in der Schweiz (Beschwerde S. 14). Hierin liegt jedoch kein spezifi- scher persönlicher Umstand, welcher eine Ausreise als unzumutbar erschei- nen lässt, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die ge- samte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). Dem Beschwerdeführer ist es weiter zumutbar, seine angeblich mangelhaf- ten Sprachkenntnisse (Beschwerde S. 6; Referenzschreiben der Mutter und Schwester, Beilage 9 zur Eingabe des Beschwerdeführers an die POM vom 8.5.2019, act. 7B1) – soweit nötig – zu vertiefen. Sollte weiter zutreffen, dass er in Bosnien und Herzegowina über keine vertieften Beziehungen bzw. kein eigentliches Beziehungsnetz verfügt, das ihm beim Aufbau einer neuen Exis- tenz behilflich sein könnte (Beschwerde S. 14), wäre er in seinem Alter in der Lage, neue Kontakte zu knüpfen und sich ein Beziehungsnetz aufzubauen (vgl. für diese Würdigung etwa BGer 2C_450/2019 vom 5.9.2019 E. 4.3). Im Bedarfsfall könnten seine in der Schweiz lebenden Verwandten ihn von hier aus sowohl psychisch als auch finanziell unterstützen. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide unter einer posttrau- matischen Belastungsstörung (PTBS) mit Depression aufgrund der Kriegs- erlebnisse in der Kindheit (Beschwerde S. 15; vgl. auch Urteil des Oberge- richts vom 2.9.2010, Akten EG Bern 7E pag. 341 ff., 349). Im Jahr 2011 er- folgten diesbezüglich regelmässige Therapiegespräche beim Ambulatorium des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK; vgl. Bericht des Sozialdiensts der Stadt Bern vom 8.12.2016, Akten EG Bern 7F pag. 415 ff., 416). Seinen Angaben zufolge war er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nach wie vor in psychologischer Behandlung (Beschwerde S. 15). Konträr dazu gab er in der Stellungnahme vom 16. September 2021 allerdings an, er befinde sich in keiner regelmässigen medizinischen oder psychologischen Behandlung oder Kontrolle mehr; es existierten deshalb keine aktuellen Berichte der Hausärztin und keine Berichte einer psychologischen Therapeutin bzw. ei- nes psychologischen Therapeuten (act. 15). Damit ist nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer auf eine besondere medizinische oder psychiatrische Betreuung angewiesen wäre, zu welcher er in seinem Heimatland nicht mehr Zugang hätte (so auch schon Vernehmlassung der SID vom 30.3.2021,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 23 act. 7). Insgesamt stehen der Entfernungsmassnahme keine gesundheitli- chen oder psychischen Probleme des Beschwerdeführers entgegen. 7.3.3 In familiärer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Bin- dung zu seiner Mutter und seinen Geschwistern sei besonders eng. Mit sei- ner Mutter und seinem Bruder wohne er seit Jahren zusammen. Ebenso habe er eine tiefe Verbindung zu seiner Schwester. Auch aufgrund der Kriegserlebnisse wäre es für die Familie kaum verkraftbar, würde er in das Herkunftsland weggewiesen (Beschwerde S. 14 f.). – Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern und seiner Mutter fallen entgegen seiner Ansicht nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern. Andere fami- liäre Beziehungen fallen nur in den Schutzbereich der Konvention, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Anforderungen an ein sol- ches sind hoch (vgl. BGE 144 II 1 E. 6). Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nahesteht und sich moralisch unter- stützt, um die Kriegserfahrungen zu verarbeiten. Jedoch ist darin noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu sehen. Sein eigenes Interesse, nicht von der Familie getrennt zu werden, fällt deshalb nicht entscheidend ins Ge- wicht. Zudem kann wie dargelegt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer gefestigten Partnerschaft lebt (vgl. vorne E. 5.6 und 7.2.2). 7.4Insgesamt sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer von einigem Gewicht. Er konnte sich in der Schweiz aber nicht erfolgreich inte- grieren. Der Neuanfang in Bosnien und Herzegowina stellt für den Beschwer- deführer zwar sicher eine grosse Herausforderung dar, ist ihm aber zumut- bar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 24 8. 8.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat über einen Zeitraum von ca. 15 Jahre gegen die Schweizerische Rechtsordnung verstossen. Insbesondere hat er mit den Körperverletzungsdelikten das besonders hochwertige Rechtsgut der kör- perlichen Unversehrtheit verletzt. Zudem wurde er wegen bandenmässigen Diebstahls verurteilt, was nach heutigem (auf ihn nicht direkt anwendbarem) Recht grundsätzlich zu einer Landesverweisung führt. Verbunden mit der sehr hohen Rückfallgefahr, von welcher angesichts seiner neuerlichen Straf- fälligkeit ab Dezember 2018 und der instabilen privaten Situation (arbeitslos und keine gefestigte Partnerschaft) auszugehen ist, begründet dies ein ge- wichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen. Zwar ist er im Alter von sieben Jahren in die Schweiz gekommen und seine Aufenthaltsdauer ist sehr lang. Es ist ihm aber insgesamt nicht gelungen, sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Die Reintegration in Bosnien und Herzegowina dürfte ihm nicht leichtfallen, ist ihm jedoch zumutbar. In Würdigung der gesamten Um- stände überwiegt damit das öffentliche Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Die Entfernungsmassnahme ist ebenfalls mit dem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK vereinbar. Gestützt auf diese Kon- ventionsgarantie ist zwar gemäss der jüngeren bundesgerichtlichen Recht- sprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jah- ren anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng ge- worden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Solche Gründe liegen beim Beschwerdeführer je- doch vor: Mit der wiederholten unverbesserlichen Delinquenz, welche sich auch gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtet hat, hat er schwerwiegend gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 32 FK ver- stossen. Ausserdem ist die Integration wie dargelegt gesamthaft nicht erfolg- reich verlaufen (vgl. dazu auch BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 25 8.2Der Beschwerdeführer beantragt, anstelle des Widerrufs sei er zu verwarnen (Rechtsbegehren 1, Eventualantrag). Ist eine Massnahme be- gründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Die Verwarnung ergeht im Sinn einer «letzten Chance», wenn der Wi- derrufsgrund zwar erfüllt ist, die Interessenabwägung den Entzug der Bewil- ligung aber als unverhältnismässig erscheinen lässt. Sie drängt sich auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. BGer 2C_925/2020 vom 11.3.2021 E. 5.5). Gegen den Beschwerdeführer ist bisher keine aus- länderrechtliche Verwarnung ergangen, jedoch muss einem Bewilligungswi- derruf nicht zwingend eine solche vorangehen (vgl. BGer 2C_1024/2020 vom 19.5.2021 E. 7.2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit einer Verwarnung als letzter Chance könne er zeigen, dass seine dargelegte Kehrtwende auch tatsächlich langfristig anhalte (Beschwerde S. 17), ist nicht stichhaltig, ist eine biografische Kehrtwende doch wie gesehen klar geschei- tert (vorne E. 5.6). Eine Verwarnung erscheint zudem nicht angemessen, zu- mal sich der Beschwerdeführer auch vom laufenden Wegweisungsverfahren nicht hat abhalten lassen, wieder straffällig zu werden (vgl. vorne E. 3.2). Sodann besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufent- haltsbeendigung. Damit bleibt kein Raum für eine Verwarnung des Be- schwerdeführers als mildere Massnahme. 9. Zu prüfen bleibt, ob der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig ist (vgl. vorne E. 4.4). Grundsätzlich greift das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK), weil der Beschwerdeführer nach wie vor Flüchtlingsstatus ge- niesst (vorne Bst. A, E. 4.1). Im Einklang mit Art. 25 Abs. 2 und 3 BV und Art. 3 EMRK sind Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegwei- sung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu sehen, die gegen diese Bestimmung verstösst. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 26 ernsthaft glaubhaft gemacht («real risk»), ist die Wegweisung bzw. ihr Voll- zug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig (BGer 2C_766/2019 vom 14.9.2020 E. 7.1). Im Wegweisungsverfahren ist jeder vernünftige Zweifel zu beseitigen, dass ein solches Risiko besteht. Es reicht grundsätzlich nicht aus, dass im Empfangsstaat ein generelles Misshandlungsrisiko vorhanden ist. Vielmehr muss aufgrund bestimmter objektiver Anhaltspunkte ein spezi- fisches Verfolgungsrisiko gerade für die betroffene Person dargelegt sein. Dabei ist im Wesentlichen auf den Zeitpunkt der Aus- bzw. Wegweisung ab- zustellen (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 7.2; VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 7.2; BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23.6.2017 E. 5.2, je mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich der Sicherheitslage in Bos- nien und Herzegowina ist das SEM zum Schluss gekommen, dass der Weg- weisungsvollzug des Beschwerdeführers trotz seines formellen Flüchtlings- status nicht gegen das Rückschiebeverbot verstösst (Amtsbericht vom 25.11.2016, Akten EG Bern 7E pag. 408 f.). Bosnien und Herzegowina gilt wie dargelegt als verfolgungssicherer Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. vorne E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass ihm persönlich politische Verfolgung bzw. eine Gefahr für Leib und Le- ben droht. Der Wegweisungsvollzug erweist sich damit als zulässig. 10. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist (vgl. vorne E. 1.3). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 11. 11.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat keinen An- spruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 27 11.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind dem- gegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll ei- nen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 11.3Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und lebte bis Juni 2021 von Leis- tungen der ALV, welche einkommensgepfändet wurden (vgl. vorne E. 3.3). Angesichts dessen und aufgrund der weiteren Unterlagen (vgl. BB 24-34, insb. Bescheinigung der Steuerbehörde inkl. Steuerschulden vom 15.3.2021 in BB 24) ist seine Prozessbedürftigkeit erstellt. Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erscheint sodann nicht als von vornherein aussichtslos. Der Be- schwerdeführer verfügt über den privilegierten Flüchtlingsstatus und hält sich schon sehr lange in der Schweiz auf. Angesichts dieser Umstände kann nicht gesagt werden, von einem Prozess hätte bei vernünftiger Überlegung abge- sehen werden müssen. Die Verhältnisse rechtfertigten auch den Beizug ei- ner Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren seine Rechtsver- treterin als amtliche Anwältin beizuordnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 28 11.4Die Verfahrenskosten sind demnach vorerst durch den Kanton Bern zu tragen. Die amtliche Anwältin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote vom 3. Juni 2022 einen zeit- lichen Aufwand von 39 Stunden und 20 Minuten geltend (act. 27A). Die Kos- tennote umfasst richtigerweise nicht nur das vorliegende Verfahren, sondern auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren 2019/233 (vgl. vorne Bst. C). Das geltend gemachte Honorar erweist sich mit Blick auf den anwendbaren Rahmentarif von Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz (Art. 41 Abs. 1 des Kan- tonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]) und die Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG indessen als übersetzt. Insbe- sondere gilt dies für das erste verwaltungsgerichtliche Verfahren, auf wel- ches ein Grossteil des geltend gemachten zeitlichen Aufwands entfällt (28 Stunden und 50 Minuten). Zwar warf dieses Verfahren eine komplexe pro- zessuale Frage auf; jedoch war diese sehr isoliert. Im zweiten verwaltungs- gerichtlichen Verfahren war der Beschwerdeführer sodann durch die gleiche Anwältin vertreten, welche mit der Sache bereits vertraut war. Sie hat zu- sätzlich zur Beschwerde vom 11. Juli 2019 zwei kurze Eingaben verfasst; aufwendige Beweismassnahmen wurden keine getroffen. In Würdigung der konkreten Verhältnisse erscheint ein Honorar von Fr. 7'500.-- angemessen (zuzüglich Auslagen und MWSt von 7,7 %). 11.5Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 30 Stunden ist die amtliche Ent- schädigung auf Fr. 6'000.-- (30 h x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 511.60 Auslagen und Fr. 501.40 MWSt (7,7 % von Fr. 6'511.60), insgesamt Fr. 7'113.--, fest- zusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 29 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2021.62U, Seite 30 5. Zu eröffnen: