100.2021.148U SEH/NUI/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. März 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, a.o. Verwaltungsrichter Seiler Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz Departement Bau, Moos 11, Postfach 16, 2513 Twann Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baupolizei; Baubewilligungspflicht von Arbeiten an bestehendem Holzsteg und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 14. April 2021)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ist Eigentümer der Parzelle Twann-Tüscherz ... (Twann) Gbbl. Nr. 1________. Die Parzelle ist mit einem Ferienhaus (Gebäude Nr. ...), einer Remise und einem Holzsteg in den Bielersee bebaut. An einer Begehung der Petersinsel im Jahr 2017 stellten Vertreterinnen und Vertreter des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) und des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) fest, dass Arbeiten am Holzsteg vorgenommen worden waren. Die darüber in Kenntnis gesetzte Einwohnergemeinde (EG) Twann-Tüscherz eröffnete ein Baupolizeiverfahren. Nach einem Augenschein am 17. Oktober 2017 reichte A.________ am 28. Oktober 2018 ein nachträgliches Baugesuch ein mit der Umschreibung «Unterhalt Bootssteg: Ersetzen von abgenutzten, nicht de- fekten Pfählen durch neue, gleicher Dimension.» Die Gemeinde leitete das Baugesuch an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne weiter. Die- ses holte beim AGR und beim LANAT, Abteilung Naturförderung (ANF), eine Stellungnahme bzw. einen Fachbericht ein. Nachdem das AGR mit Verfü- gung vom 4. Juni 2019 die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen nicht erteilt hatte, verweigerte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne mit Gesamtentscheid vom 8. Mai 2020 ohne vorgängige Publi- kation des Vorhabens die Baubewilligung (Bauabschlag). Gleichzeitig ver- fügte es den vollständigen Rückbau des Holzstegs innert einer Frist von fünf Monaten nach Rechtskraft der Verfügung. B. Hiergegen erhob A.________ am 9. Juni 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Mit Entscheid vom 14. April 2021 wies die BVD die Beschwerde ab und bestätigte den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 8. Mai 2020 und die Verfü- gung des AGR vom 4. Juni 2019.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 3 C. Dagegen hat A.________ am 12. Mai 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedarf. Eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung eines nachträglichen Bau- bewilligungsverfahrens an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne zurück- zuweisen. Subeventuell sei auf die Wiederherstellung zu verzichten. Sub- subeventuell sei die Wiederherstellungsfrist auf mindestens ein Jahr ab Rechtskraft des Entscheids anzusetzen. Die EG Twann-Tüscherz und die BVD schliessen mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2021 bzw. Vernehmlassung vom 20. Mai 2021 je auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellte im Hinblick auf ein ähnlich gelagertes anderes Verfahren betreffend die St. Petersinsel das Verfahren ohne förmliche Sistierung zurück bis zum Entscheid des Bundesgerichts in jenem Verfahren (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640). Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, ist als Eigentümer des streitigen Stegs durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BauG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 4 1.2Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Baubewilli- gungsfreiheit für die vorgenommenen Arbeiten (vorne Bst. C). Feststellungs- begehren sind subsidiär zu Gestaltungsbegehren (Markus Müller, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Im Wiederherstellungserfahren oder im Verfahren um nachträgli- che Baubewilligung kann vorfrageweise die Baubewilligungsflicht überprüft werden (BVR 2016 S. 273 E. 2.2-2.5). Ein darüber hinausgehendes Fest- stellungsinteresse ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auf den Feststel- lungsantrag ist daher nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Parzelle befindet sich auf der St. Petersinsel. Die Halbinsel ist im Bun- desinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nati- onaler Bedeutung verzeichnet (Anhang 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 1996 [SR 451.35; im Folgenden: MoorLV], Objekt Nr. 275). Sie figuriert zudem als Objekt Nr. 1301 (St. Petersinsel-Heidenweg) im Bundes- inventar der Landschaften und Naturdenkmäler (Anhang 1 der Verordnung vom 29. März 2017 [VBLN; SR 451.11]) und ist als Objekt Nr. 222 (Heiden- weg/St. Petersinsel) grösstenteils in Anhang 1 der Verordnung vom 28. Ok- tober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Au- enverordnung; SR 451.31) aufgenommen. Die gesamte Halbinsel liegt auch im Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung Nr. 111 Ha- gneckdelta und St. Petersinsel (Anhang 1 der gleichnamigen Verordnung vom 21. Januar 1991 [WZVV; SR 922.32]). Die Insel ist zudem ein kantona- les Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet St. Petersinsel und Heidenweg, Regierungsratsbeschluss 3100 vom 5.7.1989, im Folgenden: RRB 3100). Die Parzelle liegt schliesslich im Perimeter des Uferschutzplans Nr. 9 «St. Petersinsel», bestehend aus dem Überbauungsplan, den Überbauungsvor- schriften (nachfolgend: ÜV) und dem Realisierungsprogramm, den die Ge- meinde am 19. Mai 2003 gestützt auf das Gesetz vom 6. Juni 1982 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 5 See- und Flussufer (SFG; BSG 704.1) erlassen hat (Sektor 1 «Ferienhäu- ser»). Der Wirkungsbereich dieser Sondernutzungsplanung ist identisch mit dem (kantonalen) Naturschutzgebiet «St. Petersinsel/Heidenweg» (Art. 2 ÜV). 3. Zu klären ist zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt. 3.1Gemäss Sachverhaltsfeststellungen der BVD (angefochtener Ent- scheid E. 2a und 3c) wurden zahlreiche Planken sowie 9 von 16 Pfählen ersetzt und ist der Ersatz der Holzplanken in einem Zug erfolgt. Aus einem Schreiben des Beschwerdeführers und der damaligen Miteigentümerin vom 2. Juni 2017 (Akten Gemeinde pag. 96) folgert die BVD zudem, dass der Steg vor dem Ersatz der Pfähle und Planken schadhaft und nicht mehr voll funktionstüchtig bzw. gebrauchstauglich gewesen sei. Bei den Pfählen handle es sich um tragende Elemente des Stegs. Der Ersatz der Pfähle habe somit nicht der Substanzerhaltung im Rahmen der normalen Lebensdauer gedient, sondern einen neuen Lebenszyklus des Stegs initiiert. 3.2Der Beschwerdeführer präzisiert, dass der Holzsteg rechtmässig er- stellt wurde, offenbar im Jahr 1966 (Beschwerde Rz. 4). Die BVD hat das nicht ausdrücklich so festgestellt, doch geht auch sie offensichtlich davon aus, dass der Steg rechtmässig erstellt wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b, wo sie auf Art. 23d Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451] verweist, der nur auf rechtmässig erstellte Bauten anwendbar ist). 3.3Der Beschwerdeführer bestätigt ausdrücklich (Beschwerde Rz. 7), dass 9 von 16 Holzpfählen ersetzt wurden. Insoweit ist der Sachverhalt un- bestritten. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass es sich bei den Pfählen um tragende Elemente des Stegs handle und dass durch den Ersatz ein neuer Lebenszyklus initiiert worden sei. – Es mag zutreffen, dass man einen Steg auch mit einem oder zwei Pfeilerpaaren weniger hätte errichten können, doch hätte dies vermutlich andere bauliche Anpassungen der tra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 6 genden Struktur erfordert. Der Umstand, dass tatsächlich alle 9 Pfeiler er- setzt wurden, weist darauf hin, dass dieser Ersatz offenbar als notwendig für den weiteren Bestand des Stegs betrachtet wurde. Jedenfalls tragen die Pfeiler offensichtlich den Steg. Ob durch den Ersatz ein neuer Lebenszyklus initiiert wurde, ist nicht eine reine Sachverhaltsfrage, sondern im Zusammen- hang mit der rechtlichen Beurteilung zu prüfen (hinten E. 5.5). 3.4Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass die Holzplanken im gleichen Zug ersetzt worden seien. Diese seien vielmehr in den früheren Jahren jeweils nach Bedarf laufend ersetzt worden. Im Zuge und im Nach- gang zum Ersatz der Holzpfähle seien keine Planken ersetzt worden (Be- schwerde Rz. 7). In der Tat finden sich in den Akten keine Belege für die Annahme der BVD: Aus dem dem nachträglichen Baugesuch beigelegten Foto (Akten RSA pag. 8), auf welches sich die Vorinstanz beruft, ergibt sich zwar, dass ca. 11 der Planken offenbar neueren Datums sind als die übrigen, doch folgt daraus nicht, dass sie im gleichen Zug wie die Pfähle ersetzt wur- den. Und im Schreiben vom 2. Juni 2017 haben der Beschwerdeführer und die damalige Miteigentümerin ausgeführt, im Zuge des letzten Hochwassers seien einzelne Stegladen ersetzt worden. Im darauffolgenden Sommer seien auch einige der Pfosten ersetzt worden (vgl. Akten RSA pag. 17). Die An- nahme der BVD ist somit nicht plausibel, geschweige denn nachgewiesen. Die genauen Umstände des Ersatzes der Planken können jedoch mangels Rechtserheblichkeit offenbleiben (vgl. hinten E. 5.5). Unbestritten ist, dass der Steg in seinen Dimensionen und in der Materialwahl unverändert geblie- ben ist. 3.5Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Steg schadhaft bzw. nicht mehr voll gebrauchstauglich gewesen sei (Beschwerde Rz. 9). Im Schreiben vom 2. Juni 2017 haben er und die damalige Miteigentümerin jedoch er- wähnt: «Diese Unterhaltsarbeiten waren dringend nötig, um den Steg sicher und unfallfrei benutzen zu können» (Akten RSA pag. 17). Anlässlich der Be- gehung vom 17. Oktober 2017 wurden die Aussagen des Beschwerdefüh- rers wie folgt protokolliert (Akten Gemeinde pag. 93): «Die Arbeiten seien notwendig gewesen, um das Sicherheitsrisiko für die Benutzer zu beheben. Es komme immer weder vor, dass auch Wanderer und Schulklassen diesen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 7 Steg benutzen». Diese Aussagen lassen doch darauf schliessen, dass der Steg nicht mehr uneingeschränkt sicher benützbar war. 3.6Auf den beantragten Augenschein kann verzichtet werden, da der ak- tuelle Zustand des Stegs aus den Akten ersichtlich ist und der frühere Zu- stand (vor den vorgenommenen Arbeiten) heute auch durch einen Augen- schein nicht mehr festgestellt werden könnte und im Übrigen auch nicht rechtserheblich wäre, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Der Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. Beschwerde nach Rz. 10). 4. Die BVD hat die Bewilligungspflicht der vorgenommenen Arbeiten bejaht (angefochtener Entscheid E. 2), zumindest der 9 neuen Pfähle (E. 2f). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass eine Bewilligungspflicht besteht (Be- schwerde Rz. 13-30). 4.1Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Das kantonale Recht konkretisiert den Umfang der Bewilligungspflicht in Art. 1a und 1b BauG sowie in den Art. 4-7 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1), wobei einschränkend zu bemerken ist, dass das kantonale Recht nicht Vorhaben als bewilligungsfrei erklären darf, welche das Bundes- recht als bewilligungspflichtig erklärt (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGer 1C_580/2021 vom 17.6.2022 E. 3.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 1a N. 10, mit Hinweisen). Der bundesrechtliche Massstab dafür, ob eine bauliche Mass- nahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unter- werfen, ist die Frage, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarinnen und Nachbarn an einer vorgängi- gen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 8 ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor sei- ner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nut- zungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2; BVR 2020 S. 380 E. 3.1). Zudem kann auch die bun- desrechtliche Spezialgesetzgebung Bewilligungspflichten für bestimmte Ak- tivitäten oder Vorhaben vorsehen. 4.2Nach Art. 1b Abs. 1 BauG bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung. Dies wird konkretisiert durch Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD, wonach unter Vorbehalt von Art. 7 BewD das Un- terhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung bedarf, wenn keine bau- oder umweltrechtlich rele- vanten Tatbestände betroffen sind. Betrifft ein an sich bewilligungsfreies Bauvorhaben den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Na- turschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung und ist das ent- sprechende Schutzinteresse betroffen, ist es baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 2 BewD). Die BVD hat die Bewilligungspflicht der vorgenommenen Ar- beiten gestützt auf Art. 7 Abs. 2 BewD bejaht (angefochtener Entscheid E. 2f) und im Rahmen der materiellen Beurteilung des Projekts auch ver- neint, dass es sich um blossen Unterhalt handle (E. 3c). 4.3Der blosse Unterhalt, Sanierungen oder kleinere Reparaturen, die das übliche Mass einer Renovation nicht überschreiten, sind auch nach Art. 22 RPG nicht bewilligungspflichtig (BGer 1C_558/2018 vom 9.7.2019 E. 5.3, 1C_131/2018 vom 27.8.2018 E. 3.2, 1C_157/2011 vom 21.7.2011 E. 3; Alexander Ruch, in Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechts- schutz und Verfahren, 2020, Art. 22 N. 43; Waldmann/Hänni, Handkommen- tar RPG, 2006, Art. 22 N. 18). Bewilligungsfrei sind Massnahmen zur Sub- stanzerhaltung. In der Substanz erhalten ist eine Baute dann, wenn die tra- genden Konstruktionsteile intakt sind oder lediglich einer leichten Renovation bedürfen (BGer 1C_131/2018 vom 27.8.2018 E. 6.1). Bei Auswirkungen auf die Statik sowie bei Änderungen an der baulichen Substanz, namentlich beim Ersatz von tragenden Balken ist eine Bewilligungspflicht hingegen grundsätzlich zu bejahen (BGer 1C_558/2018 vom 9.7.2019 E. 5.3 und 5.4, 1C_131/2018 vom 27.8.2018 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 9 4.4Im vorliegenden Fall wurden 9 von 16, d.h. 56 % der den Steg tra- genden Pfähle ersetzt (vorne E. 3.3). Dies sind nicht unerhebliche Änderun- gen an der baulichen Substanz. Damit ist bereits nach Art. 22 RPG eine Be- willigungspflicht zu bejahen. Ob im Sinn von Art. 7 Abs. 2 BewD die Schut- zinteressen betroffen sind, was der Beschwerdeführer bestreitet (Be- schwerde Rz. 26-29), ist deshalb unerheblich. Die BVD hat im Ergebnis mit Recht die Bewilligungspflicht bereits für den Ersatz der Pfähle bejaht. Ob auch der Ersatz der Planken bewilligungspflichtig wäre, ist demzufolge nicht rechtserheblich. 5. Umstritten ist weiter die Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Arbeiten. 5.1Das Baugrundstück liegt in einer Moorlandschaft von nationaler Be- deutung (vorne E. 2) und unterliegt daher den Vorschriften der Art. 23a ff. NHG. Diese Bestimmungen konkretisieren Art. 78 Abs. 5 BV, welcher den gleichlautenden Art. 24 sexies Abs. 5 der alten Bundesverfassung von 1874 (aBV; BS 1 S. 3) ersetzt. Danach sind Moore und Moorlandschaften von be- sonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenom- men werden; ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Innerhalb von Moorlandschaften gilt somit ein striktes Bau- und Ver- änderungsverbot (BGE 143 II 241 E. 5). Hingegen verbietet die Verfassung nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen, jedenfalls nicht derjenigen, die vor dem 1. Juni 1983 erstellt wurden (s. Übergangsbestim- mung zu Art. 24 sexies aBV sowie Art. 25b NHG). Gemäss Art. 23d Abs. 1 NHG sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Unter dieser Voraussetzung sind insbesondere unter ande- rem der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und An- lagen zulässig (Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG). Der Eigentümerin oder dem Ei- gentümer, deren oder dessen Baute rechtmässig erstellt wurde, kann nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 10 der geltenden Rechtslage nicht verwehrt werden, diese laufend zu unterhal- ten und dadurch deren Nutzungsdauer bis zum Ablauf der normalen Lebens- dauer zu erstrecken. Eine laufende Erneuerung, die auf eine Ausnutzung der normalen Lebensdauer abzielt, ist zulässig (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 5.4). Unzulässig ist jedoch – anders als etwa im Rahmen von Art. 24c RPG – eine Erweiterung oder der Wiederauf- bau von Gebäuden (BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707 E. 5.6, 6.1 und 7; BVR 2024 S. 423 E. 4.2 und 4.3), ebenso ein Umbau oder eine völlige Zweckänderung (BGE 123 II 248 E. 3a/aa und 3a/cc). Diese Rechtslage entspricht der kantonalrechtlichen Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG. Nichts anderes ergibt sich aus den kantonalen Bestimmungen über das Naturschutzgebiet St. Peters- insel und Heidenweg: Der RRB 3100 besagt, soweit hier von Interesse: 6. Gewährleistet sind: a-h) [...] i)Der Unterhalt und die Benützung bestehender Bauten, Werke und Anlagen. Bei den nach Baugesetzgebung bewilligungspflich- tigen Massnahmen ist zusätzlich eine Stellungnahme des Natur- schutzinspektorates einzuholen. k)[...] 8. Ferienhaussiedlung Für Bestimmungen über diesen Bereich ist die Baugesetzge- bung massgebend. Die Siedlung darf weder nach Umfang noch Ausnützung erweitert werden. Sie ist soweit notwendig mit ein- heimischen Büschen und Bäumen einzugrünen. Massgebend ist somit gemäss Ziffer 8 auch Art. 3 BauG. Diese einge- schränkte Besitzstandsgarantie entspricht derjenigen für Anlagen im Gewäs- serraum gemäss Art. 41c Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201): Auch diese erlaubt nach bundes- gerichtlicher Praxis jedenfalls ausserhalb der Bauzone im Unterschied zu Art. 24c Abs. 2 RPG nur den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt von Bauten sowie allenfalls Umbauten, welche die Funktionen des Gewäs- serraums nicht berühren, nicht aber Änderung, Erweiterung oder Wiederauf- bau (BGE 146 II 304 E. 9.2). 5.2Es ist somit zu unterscheiden zwischen (zulässigem) Unterhalt und Erneuerung einerseits und (unzulässigem) Wiederaufbau oder Neubau an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 11 dererseits. Unterhalt und Erneuerung im Sinn von Art. 23d Abs. 2 NHG be- zweckt die Substanzerhaltung im Rahmen der normalen Lebensdauer einer Baute (BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707 E. 5.6 und 6.1; BVR 2024 S. 423 E. 4.2). Darunter fallen sämtliche Arbeiten zur Instandhaltung (Reparaturen) und Modernisierung (Renovatio- nen), soweit Umfang, Erscheinung, Bestimmung und Wert der Anlage unver- ändert bleiben (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 5.3, 1C_283/2017 vom 23.8.2017 E. 3.1). Nicht unter Unterhalt und Er- neuerung fallen dagegen namentlich Massnahmen zur Zweckänderung, zur Steigerung des Komforts bzw. der Verschönerung der Räume (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 5.3, 1C_283/2017 vom 23.8.2017 E. 3.1). Zulässig sind somit bestandeserhal- tende Massnahmen. Renovationen sind ebenfalls gewährleistet; entschei- dend ist dabei, dass sie der Werterhaltung dienen, d.h. die Baute davor schützen, vorzeitig zu verfallen oder vor Ablauf der Lebensdauer ihrer Sub- stanz unbenutzbar zu werden (BVR 2024 S. 423 E. 4.5). Dagegen entsteht durch den Wiederaufbau eine neue Baute, deren Lebensdauer (anders als beim Vorgängerbau) noch nicht (auch nicht teilweise) abgelaufen ist. Inso- fern wird nicht der vorherige Zustand wieder hergestellt, sondern die Schutz- zielbeeinträchtigung wird in zeitlicher Hinsicht massgeblich verlängert (BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707 E. 6.1). Unterhalt und Erneuerung finden insbesondere dort ihre Grenzen, wo die tragenden Teile eines Hauses oder das Dach insgesamt oder gezielt in mehreren Etappen erneuert werden, um dadurch die Nutzbarkeit der Baute über die normale Lebensdauer hinaus zu erreichen (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 5.4). 5.3Das Verwaltungsgericht hat sich vor kurzem in zwei Fällen zu Bau- vorhaben in der Ferienhaussiedlung auf der St. Petersinsel zur Tragweite von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG geäussert (vgl. dazu auch URP 2024 S. 646 ff mit Bemerkungen von Peter M. Keller). 5.3.1 In BVR 2024 S. 423 wurde bei einem rund 90-jährigen Bootshaus in gutem Unterhaltszustand die Behebung von Sturmschäden als zulässige Unterhalts- oder Erneuerungsarbeit beurteilt. Das Haus war durch einen um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 12 stürzenden Baum beschädigt worden, indem auf der Südwestseite ein Spar- ren und eine Traufpfette, die Dachlattung sowie Ziegel beschädigt wurden bzw. herunterfielen. Dadurch wurden ungefähr 6,7 % der Dachfläche und auf rund einem Viertel der Gesamtlänge auf einer Seite die Tragkonstruktion des Daches beschädigt. Ferner wurde die westliche Fassadenwand teilweise eingedrückt. Im nicht betroffenen Teil blieb die tragende Konstruktion erhal- ten. Das Haus blieb trotz der Beschädigungen funktionstüchtig (E. 5.5). Die Reparatur wurde als zulässige Unterhalts- oder Erneuerungsarbeit im Sinn von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG qualifiziert (E. 6.2 und 6.3). Ausschlagge- bend war, dass das Haus trotz der Beschädigung seine Funktion nach wie vor erfüllen konnte. Die Bauarbeiten am Dach betrafen nur knapp 7 % der Dachfläche. Eine Fusspfette und ein Sparren waren beeinträchtigt, sie wur- den aber nicht (teilweise) ausgewechselt, sondern verleimt, verschraubt oder geschient. Es wurde nicht in die Grundstruktur und Substanz der Baute ein- gegriffen. Die Arbeiten führten nicht dazu, dass das Bootshaus in einen mit dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt wurde, auch nicht in Teilen. Es handelte sich um untergeordnete Arbeiten, um den Verfall des Gebäudes vor Ablauf seiner Lebensdauer zu verhindern. Der wesentlich grössere Teil des Gebäudes war intakt und in gutem Unterhaltszustand. Da sich die Arbeiten weitestgehend auf bestehende Bausubstanz bezogen, han- delte es sich nicht um (teilweisen) Wiederaufbau, sondern um zulässigen Unterhalt bzw. werterhaltende Erneuerung. 5.3.2 Analog verhielt es sich gemäss Urteil VGE 2021/206 vom 21. Sep- tember 2022 bei einem Ferienhaus, bei welchem auf der Holzterrasse von ca. 35 m 2 , welche die Südfassade des Hauses umschliesst, sämtliche Dielen ausgewechselt wurden, nachdem mehrere Dielen witterungsbedingt schad- haft geworden waren. Der Ersatz der Dielen griff nicht in die Grundstruktur und Substanz der Terrasse und des Ferienhauses insgesamt ein. Umfang, Erscheinungsbild und Zweck des Ferienhauses einschliesslich der Terrasse bleiben gleich. Die Arbeiten zielten darauf ab, die noch vorhandene Ge- brauchstauglichkeit der Liegenschaft zu bewahren. Die Terrasse konnte nicht als selbständiger (unabhängiger) Teil des Ferienhauses betrachtet wer- den; sie bildete funktional und konstruktiv eine Einheit mit diesem. Der Die- lenersatz bewirkte damit keine durchgreifende, im Ergebnis einem Abbruch und Wiederaufbau nahekommende Veränderung der Terrasse und erst recht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 13 nicht des Gebäudes in seiner Gesamtheit. Er war ohne Auswirkungen auf die Lebensdauer des Ferienhauses insgesamt, sondern eine Massnahme, die ergriffen wurde, um zu verhindern, dass das Gebäude vor Ablauf der Lebensdauer in seiner Substanz unbenutzbar wird. Es handelte sich daher um eine zulässige Erneuerung im Sinn von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG (E. 6). Das Urteil wurde durch das Bundesgericht bestätigt mit Urteil 1C_601/2022 vom 9. Juli 2024 (URP 2024 S. 640): Es handle sich beim Ersatz von Ter- rassendielen nicht um eine Erneuerungsmassnahme, welche in die eigentli- che Substanz der Baute eingreife und deren Fortbestand über die normale Lebensdauer hinaus verlängere (E. 5.4). 5.4Die BVD hat erwogen, die vorgenommenen Arbeiten seien nicht mehr als Unterhalt oder Erneuerung im Sinn von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG zu qualifizieren und unterstünden damit auch nicht der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 41c GSchV oder Ziffer 6i RRB 3100 (E. 3c-e). Sie würden zu- dem auch der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten (Art. 23d Abs. 1 NHG) widersprechen (E. 3f). Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV, Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG und Ziffer 6i RRB 3100: Die vorgenommenen Arbeiten seien als Unterhalt oder Erneuerung im Rahmen der normalen Lebensdauer des Stegs im Sinn von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG zu qualifizieren und wür- den auch die Schutzziele nicht beeinträchtigen (Beschwerde Rz. 40-58). 5.5Es geht im vorliegenden Fall nicht um den Wiederaufbau einer völlig oder weitgehend zerstören Baute, sondern um die Reparatur eines Stegs, der noch benützbar, aber nicht mehr uneingeschränkt gebrauchstauglich war (vorne E. 3.5). Der Steg blieb in seinen Dimensionen und in der Materialwahl unverändert (vorne E. 3.4). Im Unterschied zu dem in BVR 2024 S. 423 be- urteilten Bootshaus wurde aber ein wesentlicher Teil (56 %) der tragenden Pfähle ersetzt, wodurch in erheblichem Umfang in die Grundstruktur und Substanz der Baute eingegriffen wurde (vorne E. 4.4). Die Arbeiten bezogen sich nicht weitestgehend auf bestehende Bausubstanz. Anders als beim Fe- rienhaus in VGE 2021/206 vom 21. September 2022 geht es auch nicht um einen untergeordneten Teil eines Hauses, der mit diesem eine funktionale und konstruktive Einheit bildet, sondern um einen wesentlichen Teil eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 14 Stegs, der in erheblichem Abstand von dem auf der Parzelle liegenden Feri- enhaus liegt und von diesem baulich und funktional unabhängig, mithin selbständig zu beurteilen ist. Schliesslich kann nicht gesagt werden, dass durch die Bauten die normale Lebensdauer des Stegs nicht verlängert wurde: Es verhält sich hier anders als bei einem Haus, dessen normale Le- bensdauer weit über hundert Jahre beträgt, so dass der Ersatz einzelner Teile, die für sich allein eine kürzere Lebensdauer haben, mit Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG vereinbar ist (vgl. VGE 2021/371 vom 24.3.2025). Hier geht es um einen Holzsteg, dessen Pfeiler im Wasser stehen und die wesentliche tragende Struktur der ganzen Baute darstellen. Naturgemäss ist die normale Lebensdauer eines solchen Stegs kürzer als diejenige eines Hauses. Sie hängt massgeblich von der Lebensdauer der Pfeiler ab. Der frühere Rechts- vertreter des Beschwerdeführers hat die Lebensdauer des Stegs auf 2-3 Jahrzehnte geschätzt (Eingabe vom 5.3.2019, Akten Gemeinde pag. 64 S. 2). Bei dieser Annahme hat der offenbar im Jahr 1966 erstellte Steg seine normale Lebensdauer bereits überschritten. Gerade der Umstand, dass der Steg in wesentlichen Teilen repariert wurde, obwohl er gemäss Angaben des Beschwerdeführers eigentlich noch gebrauchstauglich war (vorne E. 3.5), deutet darauf hin, dass es im Grund (auch) um eine Verlängerung der nor- malen Lebensdauer ging. Der Ersatz der Pfähle kann daher im vorliegenden Fall nicht als Unterhalt oder Erneuerung im Sinn von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG betrachtet werden. Damit entfällt auch die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV. Ein Tatbestand von Art. 23d Abs. 2 Bst. a, c oder d NHG fällt nicht in Betracht. Insbesondere ist der Steg nicht eine für die weitere Benutzung des auf der Parzelle Nr. 1________ gelegenen Feri- enhauses notwendige Infrastrukturanlage, da die Parzelle über den Land- weg erschlossen ist. Ebenso wenig liegt ein möglicher Bewilligungstatbe- stand nach Art. 41c Abs. 1 GSchV vor. 5.6Die Aufzählung der zulässigen Vorkehren in Art. 23d Abs. 2 Bst. a-d NHG ist nicht abschliessend («insbesondere»). Für weitere als die in Art. 23d Abs. 2 NHG umschriebenen Nutzungen bleibt aber mit Blick auf das verfas- sungsrechtliche Schutzziel (Art. 78 Abs. 5 BV) nur ein sehr enger Raum (BGE 138 II 281 E. 6.2 und 6.3). Der Beschwerdeführer berufen sich (Be- schwerde Rz. 31-33) wie schon vor der Vorinstanz (Akten BVD pag. 17 f.) auf eine Baupublikation für ein weit umfangreicheres Bauvorhaben auf der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 15 Petersinsel, welches unter anderem die Wiederherstellung von Bootsanla- gestellen vorsieht (Akten BVD hinter pag. 22 Beilage 9). Er beantragt im Sinn einer einheitlichen Rechtsanwendung die Edition der diesbezüglichen Bau- bewilligungsunterlagen. Sinngemäss beruft er sich damit auf eine Gleichbe- handlung im Unrecht. Eine solche setzt – neben übereinstimmenden tatbe- standserheblichen Sachverhaltselementen – aber voraus, dass die Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht geset- zeskonform entscheiden werde (BGE 146 I 105 E. 5.3.1, m.H.). Der Hinweis auf ein einzelnes Projekt, das allenfalls rechtswidrig bewilligt worden sein könnte und das sich zudem wesentlich vom hier zu beurteilenden unterschei- den dürfte, ist von vornherein nicht geeignet, einen Anspruch auf Gleichbe- handlung im Unrecht zu begründen. Der Antrag auf Edition der betreffenden Baugesuchsakten ist daher unbegründet und abzuweisen (vgl. Beschwerde Rz. 33). 5.7Eine nachträgliche Baubewilligung für das Vorhaben kann somit nicht erteilt werden und hat die Vorinstanz zu Recht den Bauabschlag bestätigt. Mithin erweisen sich der Haupt- und der Eventualantrag der Beschwerde als unbegründet. 6. Der Beschwerdeführer beantragt subeventuell, auf die Wiederherstellungs- anordnung sei zu verzichten. 6.1Im Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts wurde angeord- net, den Holzsteg «vollumfänglich, d.h. mit sämtlichem zur Baute gehören- den Baumaterial, auch tragender Holzpfählung im Wasser» innert fünf Mo- naten ab Rechtskraft der Verfügung zu entfernen. Die BVD hat diese Anord- nung bestätigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei gutgläubig ge- wesen (Beschwerde Rz. 8, 63, 76). Er bestreitet sodann das öffentliche In- teresse an der Wiederherstellungsmassnahme: Der Steg beeinträchtige die Schutzziele – wenn überhaupt – in einem verschwindend kleinen Umfang (Beschwerde Rz. 65-69). Solange die Ferienhäuser in der Siedlung Bestand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 16 haben und der Zugang zum See an der Stelle des Stegs weiterhin möglich und zulässig sei, sei die Beseitigung einzelner störender Anlagen auch nicht geeignet, die Schutzziele zu fördern (Beschwerde Rz. 68, 70). Schliesslich bestreitet er die Zumutbarkeit der Wiederherstellung (Beschwerde Rz. 72- 74) und beantragt subsubeventuell, die Wiederherstellungsfrist auf mindes- tens ein Jahr ab Rechtskraft des Entscheids anzusetzen (Beschwerde Rz. 78-80). 6.2Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt und kann auch keine nachträgliche Baube- willigung erteilt werden, so ist die Wiederherstellung anzuordnen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Da der Ersatz der Pfeiler bewilligungspflichtig gewesen wäre (E. 4), aber nicht bewilligt werden kann (E. 5), ist die Wiederherstellung grundsätzlich geboten. Sie muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnis- mässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Am- tes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 BewD; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit weiteren Hinweisen). Die Wie- derherstellung kann unterbleiben, wenn die verantwortliche Person in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des unrechtmässigen Zustands nicht schwerwiegende öf- fentliche Interessen entgegenstehen. Bei einer Bauherrschaft, die nicht gut- gläubig gehandelt hat, kann auf die Wiederherstellung nur verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wieder- herstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2006 S. 444 E. 6.1; ausführlich zum guten und bösen Glauben siehe Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b). Auf den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit kann sich auch eine (im baurechtlichen Sinn) bösgläubige Bauherrschaft berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bau- herrschaft allenfalls erwachsenden (wirtschaftlichen) Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2006 S. 444 E. 6.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 17 6.3Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustands, zumal ausserhalb der Bauzone, ist im Allgemeinen zwecks Durchsetzung des für die Raumplanung fundamentalen Prinzips der Tren- nung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet gegeben; die zuständigen kanto- nalen und kommunalen Behörden sind bundesrechtlich verpflichtet, die Be- seitigung formell und materiell rechtswidriger Bauten ausserhalb der Bau- zone anzuordnen (BGE 147 II 309 E. 5.5; BGer 1C_147/2023 vom 29.2.2024 E. 3.1). Das gilt auch für unbedeutende Vorhaben, auch wenn keine konkreten Interessen tangiert werden (VGE 2018/122 vom 2.4.2019 E. 3.3), namentlich auch für einen nicht bewilligungsfähigen Bootssteg an einem See (BGer 1C_280/2022 vom 15.3.2024 E. 4.5.3). Dass die Schutz- ziele gemäss Darstellung des Beschwerdeführers nur in einem unerhebli- chen Umfang tangiert werden, ist daher nicht massgebend, insbesondere auch aus präjudiziellen Gründen. Dass rechtmässig bestehende Anlagen aufgrund der Besitzstandsgarantie weiterhin zulässig sind, hat nicht zur Folge, dass Neu- oder Ersatzbauten zulässig wären. 6.4Die BVD ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im bau- rechtlichen Sinn bösgläubig sei, da er gewusst haben müsse, dass die Ar- beiten bewilligungspflichtig gewesen wären und dass nur Unterhalt und Er- neuerung im Rahmen der normalen Lebensdauer zulässig seien, zumal er Partei im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17. September 2013 (URP 2013 S. 707) betreffend die Uferschutzpla- nung St. Petersinsel gewesen sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer gut- gläubig gewesen wäre, würden die öffentlichen Interessen an der Entfernung des Stegs überwiegen (angefochtener Entscheid E. 4f). Der Beschwerdefüh- rer macht geltend, im erwähnten Entscheid habe das Bundesgericht einen unzulässigen Wiederaufbau nur nach vorgängiger Zerstörung angenommen und eingeräumt, dass Unterhalts- und Erneuerungsmassnahmen zulässig seien (Beschwerde Rz. 50, 52). Da der Ersatz von Bauteilen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel Unterhalt darstelle, habe er gutgläubig davon ausgehen können, dass die Arbeiten ohne Baubewilligung zulässig seien. Indessen hat das Bundesgericht bereits im zitierten Entscheid ausgeführt, die Besitzstandsgarantie in Moorlandschaften sei auf die eigentliche Sub- stanzerhaltung im Rahmen der normalen Lebensdauer beschränkt (E. 6.1). Der Beschwerdeführer musste zumindest damit rechnen, dass der Ersatz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 18 der Mehrheit der tragenden Elemente den blossen Unterhalt im Rahmen der normalen Lebensdauer überschreiten könnte. 6.5Weitere konkrete Umstände, welche ausnahmsweise einen Verzicht auf die Wiederherstellung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbe- sondere ist der Umstand, dass der private Zugang zum See das entschei- dende Element im Zusammenhang mit dem Erholungszweck darstelle, nicht massgebend. Das Ferienhaus selber kann nach wie vor bestimmungs- gemäss genutzt werden und der Zugang zum See ist auch ohne den Steg möglich, zumal gemäss dem bei den Akten liegenden Foto in demjenigen Bereich, in dem der Steg liegt, keine Ufervegetation besteht. Ohnehin ist der Wille, eine attraktive Situation zu erhalten, kein Grund für die Beibehaltung einer widerrechtlichen Baute. Die Wiederherstellungsanordnung ist daher im Grundsatz zu bestätigen. Ebenso wenig ist der Umfang der Massnahme zu beanstanden. Da auf der gesamten Länge des Stegs Pfähle widerrechtlich ersetzt wurden, muss die gesamte Konstruktion zurückgebaut werden. 6.6Der Beschwerdeführer erachtet schliesslich die angesetzte Wieder- herstellungsfrist als zu kurz. Er beantragt im Subsubeventualstandpunkt eine Verlängerung der Frist auf mindestens ein Jahr ab Rechtskraft des Ent- scheids. 6.6.1 Das Regierungsstatthalteramt hat für die Wiederherstellung eine Frist von fünf Monaten ab Rechtskraft der Verfügung angesetzt, wobei die Arbei- ten nur ausserhalb der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Vögel und Säu- getiere, d.h. nicht zwischen dem 1. April und dem 15. Juli ausgeführt werden dürfen. Zugleich wurde angeordnet, dass die Wiederherstellungsmassnah- men im Detail durch ausgewiesene Fachpersonen unter Mitwirkung der ANF und des Fischerei- und Jagdinspektorats zu planen sind und in der Realisie- rungsphase mit einer ökologischen Baubegleitung unter Beizug der genann- ten Amts- und Fachstellen zu erfolgen hat. Die BVD hat erwogen, ohne Be- schwerdeerhebung bei der BVD wäre der Entscheid des Regierungsstatthal- teramts am 10. Juni 2020 rechtskräftig geworden. Mit der Planung der Arbei- ten hätte vor dem 15. Juli begonnen werden können. Für die Ausführung der Arbeiten wären ausserhalb der Sperrfrist knapp vier Monate für die Wieder- herstellung übrigen geblieben, was ausreichend sei (angefochtener Ent- scheid E. 5b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 19 6.6.2 Es scheint plausibel, dass die angeordneten Massnahmen innert vier bis fünf Monaten geplant und ausgeführt werden können. Der Beschwerde- führer bringt nichts Substanzielles vor, weshalb dafür ein Jahr erforderlich sein sollte. Massgebend für die Beurteilung, ob die Wiederherstellungsfrist ausreichend ist, ist aber entgegen der Auffassung der BVD nicht der Zeit- punkt, in dem die Verfügung des Regierungsstatthalteramts rechtskräftig ge- worden wäre, wenn sie nicht angefochten worden wäre, sondern der Zeit- punkt, in dem sie effektiv (materiell) rechtskräftig wird. Das steht heute nicht fest, da ungewiss ist, ob der vorliegende Entscheid beim Bundesgericht an- gefochten und gegebenenfalls, wann das Bundesgericht sein Urteil fällen wird. Vorher bestand für den Beschwerdeführer kein Anlass, den Abbruch des Stegs unter Einbezug der Fachbehörden zu planen. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass das Verfahren schon lange hängig ist und der Be- schwerdeführer mit einem für ihn nachteiligen Prozessausgang rechnen musste. Ergeht der Entscheid des Bundesgerichts z.B. Mitte Februar, würde die fünfmonatige Frist Mitte Juli ablaufen. Die Arbeiten müssten somit bis Ende März geplant und ausgeführt sein, um sowohl die Sperr- als auch die Wiederherstellungsfrist zu respektieren. Diese Frist erscheint zu kurz, zumal angesichts der angeordneten Mitwirkung der Amts- und Fachstellen. Um un- geachtet des ungewissen Zeitpunkts der Rechtskraft genügend Zeit für Pla- nung und Ausführung der Arbeiten zu haben, ist die angesetzte Frist dahin zu ändern, dass die Schonfrist vom 1. April bis 15. Juli nicht an die Fünfmo- natsfrist anzurechnen ist. 6.7Die Beschwerde ist daher im Haupt- sowie im Eventual- und Sube- ventualstandpunkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2), und die Wiederherstellungsanordnung ist im Grundsatz zu bestätigen. Sie ist aber im Subsubeventualpunkt teilweise gutzuheissen. Die Wiederherstel- lungsanordnung ist dahin zu ändern, dass die Schonfrist vom 1. April bis 15. Juli nicht an die fünfmonatige Wiederherstellungsfrist anzurechnen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer im Wesentlichen. Das teilweise Obsiegen betrifft einen sehr untergeordneten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 20 Punkt und rechtfertigt keine Berücksichtigung im Kostenpunkt. Der Be- schwerdeführer trägt daher die Kosten des Verfahrens (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.148U, Seite 21 und mitzuteilen: