100.2021.146U SEH/NUI/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. März 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, a.o. Verwaltungsrichter Seiler Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz Departement Bau, Moos 11, Postfach 16, 2513 Twann Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baupolizei; nachträgliche Bewilligung für Arbeiten an bestehen- dem Holzsteg und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 14. April 2021; BVD 110/2020/87)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ und B.________ sind Miteigentümer und Miteigentümerin der Parzelle Twann-Tüscherz ... (Twann) Gbbl. Nr. 1________. Diese ist mit ei- nem Ferienhaus (Gebäude Nr. ...), einer Remise und einem Holzsteg in den Bielersee bebaut. An einer Begehung der Petersinsel im Jahr 2017 stellten Vertreterinnen und Vertreter des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) und des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) fest, dass Arbeiten am Holzsteg vorgenommen wor- den waren. Die darüber in Kenntnis gesetzte Einwohnergemeinde (EG) Twann-Tüscherz eröffnete ein Baupolizeiverfahren. Nach einem Augen- schein am 17. Oktober 2017 reichte der damalige Eigentümer am 31. August 2018 ein nachträgliches Baugesuch ein für «Unterhaltsarbeiten an einem be- stehenden Holzsteg: Anbringen einer zusätzlichen Geländerlatte (Sicher- heitselement zum Schutz von Kleinkindern). Reparatur/Ersatz von 4 der ins- gesamt 10 Pfeiler (inkl. Querbalken).» Die Gemeinde leitete das Baugesuch an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne weiter. Dieses holte beim AGR und beim LANAT, Abteilung Naturförderung (ANF), eine Stellung- nahme bzw. einen Fachbericht ein. Nachdem das AGR mit Verfügung vom 6. Juni 2019 die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bau- zonen nicht erteilt hatte, verweigerte das Regierungsstatthalteramt mit Ge- samtentscheid vom 8. Mai 2020 ohne vorgängige Publikation des Vorhabens die Baubewilligung (Bauabschlag). Gleichzeitig verfügte es den vollständi- gen Rückbau des Holzstegs innert einer Frist von fünf Monaten nach Rechts- kraft der Verfügung. B. Hiergegen erhob die neue Eigentümerschaft des Grundstücks, A.________ und B.________, am 9. Juni 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrs- direktion des Kantons Bern (BVD). Mit Entscheid vom 14. April 2021 wies die BVD die Beschwerde ab und bestätigte den Gesamtentscheid vom 8. Mai 2020 sowie die Verfügung des AGR vom 6. Juni 2019.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 3 C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 10. Mai 2021 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Bauvorha- ben keiner Baubewilligung bedarf. Eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an das Re- gierungsstatthalteramt Biel-Bienne zurückzuweisen. Subeventuell sei – bis auf den Rückbau der zusätzlichen Geländerlatte – auf die Wiederherstellung zu verzichten. Subsubeventuell sei auf die Wiederherstellung zu verzichten, soweit diese über den Rückbau der im März 2017 ersetzten Pfeiler hinaus verlangt werde. Subsubsubeventuell sei die Wiederherstellungsfrist auf min- destens ein Jahr ab Rechtskraft des Entscheids anzusetzen. Die EG Twann-Tüscherz und die BVD schliessen mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2021 bzw. Vernehmlassung vom 20. Mai 2021 je auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellte im Hinblick auf ein ähnlich gelagertes anderes Verfahren betreffend die St. Petersinsel das Verfahren ohne förmliche Sistierung zurück bis zum Entscheid des Bundesgerichts in jenem Verfahren (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640). Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Eigentümer und Eigentümerin des streiti- gen Stegs durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und ha- ben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 4 (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BauG). Die Be- stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten. 1.2Die Beschwerdeführenden beantragen die Feststellung der Baube- willigungsfreiheit für die vorgenommenen Arbeiten (vorne Bst. C). Feststel- lungsbegehren sind subsidiär zu Gestaltungsbegehren (Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Im Wiederherstellungserfahren oder im Verfahren um nachträgliche Baubewilligung kann vorfrageweise die Baubewilligungsflicht überprüft werden (BVR 2016 S. 273 E. 2.2-2.5). Ein darüber hinausgehen- des Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auf den Feststellungsantrag ist daher nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Parzelle Nr. 1________ befindet sich auf der St. Petersinsel. Die Halb- insel ist im Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung verzeichnet (Anhang 1 der Moorlandschafts- verordnung vom 1. Mai 1996 [SR 451.35; im Folgenden: MoorLV], Objekt Nr. 275). Sie figuriert zudem als Objekt Nr. 1301 (St. Petersinsel-Heiden- weg) im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (Anhang 1 der Verordnung vom 29. März 2017 [VBLN; SR 451.11]) und ist als Objekt Nr. 222 (Heidenweg/St. Petersinsel) grösstenteils in Anhang 1 der Verord- nung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung; SR 451.31) aufgenommen. Die gesamte Halbinsel liegt auch im Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeu- tung Nr. 111 Hagneckdelta und St. Petersinsel (Anhang 1 der gleichnamigen Verordnung vom 21. Januar 1991 [WZVV; SR 922.32]). Die Insel ist zudem ein kantonales Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet St. Petersinsel und Heidenweg, Regierungsratsbeschluss 3100 vom 5.7.1989, im Folgenden:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 5 RRB 3100). Die Parzelle liegt schliesslich im Perimeter des Uferschutzplans Nr. 9 «St. Petersinsel», bestehend aus dem Überbauungsplan, den Über- bauungsvorschriften (nachfolgend: ÜV) und dem Realisierungsprogramm, den die Gemeinde am 19. Mai 2003 gestützt auf das Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (SFG; BSG 704.1) erlassen hat (Sektor 1 «Fe- rienhäuser»). Der Wirkungsbereich dieser Sondernutzungsplanung ist iden- tisch mit dem (kantonalen) Naturschutzgebiet «St. Petersinsel/Heidenweg» (Art. 2 ÜV). 3 Zu klären ist zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt. 3.1Gemäss Sachverhaltsfeststellungen der BVD (angefochtener Ent- scheid E. 2a und 3c) wurden im Mittelbereich des Holzstegs vier von zehn Stützpfeilern inklusive Querbalken ersetzt und zudem eine zusätzliche Geländerlatte angebracht. Der Ersatz der Stützpfeiler und Querbalken er- folgte im März 2017 in einem Zug. Aus einem Schreiben des Rechtsvorgän- gers der Beschwerdeführenden vom 6. Juni 2017 (Akten Gemeinde pag. 92), in dem ein inakzeptables Sicherheitsrisiko erwähnt wurde, folgert die BVD zudem, dass der Steg vor dem Ersatz der Stützpfeiler inklusive Ufer- balken in grösserem Umfang schadhaft und nicht mehr voll gebrauchstaug- lich gewesen sei. 3.2Die Beschwerdeführenden präzisieren, dass der Holzsteg rechtmäs- sig erstellt wurde, offenbar im Jahr 1966 (Beschwerde Rz. 12). Die BVD hat das nicht ausdrücklich so festgestellt, doch geht auch sie offensichtlich da- von aus, dass der Steg rechtmässig erstellt wurde (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 3b, wo sie auf Art. 23d Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 6 3.4Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, bei den ersetzten zwei Querbalken habe es sich um untergeordnete Bauteile gehandelt, welche we- der den Seegrund noch den Uferbereich tangieren. Die übrigen Stützpfeiler inklusive zwei weiterer Querbalken, die bestehende Geländerlatte sowie die knapp hundert einfachen Holzlatten seien nicht verändert worden. Der Steg sei in seinen Dimensionen und in der Materialwahl unverändert geblieben. All dies erscheint anhand der in den Akten liegenden Fotos als plausibel. Gegenteiliges hat auch die BVD nicht festgestellt. Die von den Beschwerde- führenden gezogene Folgerung, bei den ausgeführten Arbeiten handle es sich um bewilligungsfreie Unterhaltsarbeiten, die nicht einen neuen Lebens- zyklus des Stegs hervorrufen, betrifft indes nicht den Sachverhalt, sondern eine Rechtsfrage. 3.5Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Steg sei je- derzeit voll funktionsfähig und gebrauchstauglich gewesen. Die von der BVD erwähnten Sicherheitsbedenken hätten sich nur auf die 2-jährige Enkelin des damaligen Eigentümers bezogen (Beschwerde Rz. 15). Im besagten Schrei- ben vom 6. Juni 2017 hatte dieser ausgeführt (Akten Gemeinde pag. 92): Der eigentliche Holzsteg ist in seiner gesamten Länge und Breite unver- sehrt erhalten geblieben. Als Folge des Hochwassers vom Mai 2015 wurden lediglich zwei der Stützpfeiler in Mitleidenschaft gezogen, was im Juli 2016 zu einem einseitigen, lokal begrenzten Durchhängen des Stegs führte. Der Holzsteg ist in seiner Ausdehnung und Dimension un- verändert geblieben und die bisher bestehenden Elemente sind gross- mehrheitlich beibehalten worden. Von einem Zerfall oder einer Zer- störung der Anlage kann keine Rede sein. Da wir als Grosseltern zwei Tage pro Woche unsere 2-jährige Enkel- tochter hüten, musste dieses inakzeptable Sicherheitsrisiko vor der diesjährigen Badesaison unbedingt behoben werden. Zudem wissen wir aus Jahrzehnte alter Erfahrung, dass während unserer Abwesenheit im- mer wieder fremde Personen unbefugt unser Grundstück zum Picknick «squatten» und dabei auch den Steg zum Baden betreten. An der Begehung vom 17. Oktober 2017 wurden die Aussagen des damali- gen Eigentümers wie folgt protokolliert (Akten Gemeinde pag. 88): «Diese Arbeiten seien notwendig gewesen, um das Sicherheitsrisiko für die Benut- zer zu beheben. Es komme immer wieder vor, dass auch Fremde diesen Steg benutzen». Und im Baugesuch führte der damalige Eigentümer unter «Bemerkungen» an (Akten RSA pag. 9): [...] Es resultiert keine Verbesserung gegenüber dem Bestehenden. Die Reparatur dient ausschliesslich der Sicherheit. Es benutzen auch Leute
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 7 den Steg in Abwesenheit des Besitzers, die aus Unkenntnis des Zu- stands eines kleinen Teils des Holzes hätten verunfallen können. Gemäss geltendem Recht wäre der Besitzer zumindest Mit-Verantwort- licher. Aus diesen Aussagen folgt, dass sich die Sicherheitsbedenken des damali- gen Eigentümers nicht ausschliesslich auf die Enkeltochter bezogen. Der Steg war offensichtlich zwar noch benützbar, aber nicht mehr uneinge- schränkt sicher. Ob der Steg «in grösserem Umfang schadhaft» war, wie die Vorinstanz annimmt, ist demgegenüber nicht erstellt. 3.6Auf den beantragten Augenschein kann verzichtet werden, da der ak- tuelle Zustand des Stegs aus den Akten ersichtlich ist und der frühere Zu- stand (vor den vorgenommenen Arbeiten) heute auch durch einen Augen- schein nicht mehr festgestellt werden könnte und im Übrigen auch nicht rechtserheblich wäre, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Der Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. Beschwerde nach Rz. 16). 4. Die BVD hat die Bewilligungspflicht der vorgenommenen Arbeiten bejaht (angefochtener Entscheid E. 2). Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass eine Bewilligungspflicht besteht (Beschwerde Rz. 18-36). 4.1Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Das kantonale Recht konkretisiert den Umfang der Bewilligungspflicht in Art. 1a und 1b BauG sowie in den Art. 4-7 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1), wobei einschränkend zu bemerken ist, dass das kantonale Recht nicht Vorhaben als bewilligungsfrei erklären darf, welche das Bundes- recht als bewilligungspflichtig erklärt (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGer 1C_580/2021 vom 17.6.2022 E. 3.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 1a N. 10, mit Hinweisen). Der bundesrechtliche Massstab dafür, ob eine bauliche Mass- nahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unter- werfen, ist die Frage, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 8 der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarinnen und Nachbarn an einer vorgängi- gen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor sei- ner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nut- zungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2; BVR 2020 S. 380 E. 3.1). Zudem kann auch die bun- desrechtliche Spezialgesetzgebung Bewilligungspflichten für bestimmte Ak- tivitäten oder Vorhaben vorsehen. 4.2Nach Art. 1b Abs. 1 BauG bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung. Dies wird konkretisiert durch Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD, wonach unter Vorbehalt von Art. 7 BewD das Un- terhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung bedarf, wenn keine bau- oder umweltrechtlich rele- vanten Tatbestände betroffen sind. Betrifft ein an sich bewilligungsfreies Bauvorhaben den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Na- turschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung und ist das ent- sprechende Schutzinteresse betroffen, ist es baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 2 BewD). Die BVD hat die Bewilligungspflicht der vorgenommenen Ar- beiten gestützt auf Art. 7 Abs. 2 BewD bejaht (angefochtener Entscheid E. 2e und f) und im Rahmen der materiellen Beurteilung des Projekts auch verneint, dass es sich um blossen Unterhalt handle (E. 3c). 4.3Der blosse Unterhalt, Sanierungen oder kleinere Reparaturen, die das übliche Mass einer Renovation nicht überschreiten, sind auch nach Art. 22 RPG nicht bewilligungspflichtig (BGer 1C_558/2018 vom 9.7.2019 E. 5.3, 1C_131/2018 vom 27.8.2018 E. 3.2, 1C_157/2011 vom 21.7.2011 E. 3; Alexander Ruch, in Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Recht- schutz und Verfahren, 2020, Art. 22 N. 43; Waldmann/Hänni, Handkommen- tar RPG, 2006, Art. 22 N. 18). Bewilligungsfrei sind Massnahmen zur Sub- stanzerhaltung. In der Substanz erhalten ist eine Baute dann, wenn die tra- genden Konstruktionsteile intakt sind oder lediglich einer leichten Renovation bedürfen (BGer 1C_131/2018 vom 27.8.2018 E. 6.1). Bei Auswirkungen auf die Statik sowie bei Änderungen an der baulichen Substanz, namentlich beim Ersatz von tragenden Balken ist eine Bewilligungspflicht hingegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 9 grundsätzlich zu bejahen (BGer 1C_558/2018 vom 9.7.2019 E. 5.3 und 5.4, 1C_131/2018 vom 27.8.2018 E. 5.2). 4.4Im vorliegenden Fall wurden 40 % der den Steg tragenden Stützpfei- ler ersetzt (vorne E. 3.3). Dies sind nicht unerhebliche Änderungen an der baulichen Substanz. Damit ist bereits nach Art. 22 RPG eine Bewilligungs- pflicht zu bejahen. Ob im Sinn von Art. 7 Abs. 2 BewD die Schutzinteressen betroffen sind, was die Beschwerdeführenden bestreiten (Beschwerde Rz. 28-35), ist deshalb unerheblich. Die BVD hat im Ergebnis mit Recht die Bewilligungspflicht bejaht. 5. Umstritten ist weiter die Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Arbeiten. 5.1Das Baugrundstück liegt in einer Moorlandschaft von nationaler Be- deutung (vorne E. 2) und unterliegt daher den Vorschriften der Art. 23a ff. NHG. Diese Bestimmungen konkretisieren Art. 78 Abs. 5 BV, welcher den gleichlautenden Art. 24 sexies Abs. 5 der alten Bundesverfassung von 1874 (aBV; BS 1 S. 3) ersetzt. Danach sind Moore und Moorlandschaften von be- sonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenom- men werden; ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Innerhalb von Moorlandschaften gilt somit ein striktes Bau- und Ver- änderungsverbot (BGE 143 II 241 E. 5). Hingegen verbietet die Verfassung nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen, jedenfalls nicht derjenigen, die vor dem 1. Juni 1983 erstellt wurden (s. Übergangsbestim- mung zu Art. 24 sexies aBV sowie Art. 25b NHG). Gemäss Art. 23d Abs. 1 NHG sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Unter dieser Voraussetzung sind insbesondere unter ande- rem der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und An- lagen zulässig (Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG). Der Eigentümerin oder dem Ei- gentümer, deren oder dessen Baute rechtmässig erstellt wurde, kann nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 10 der geltenden Rechtslage nicht verwehrt werden, diese laufend zu unterhal- ten und dadurch deren Nutzungsdauer bis zum Ablauf der normalen Lebens- dauer zu erstrecken. Eine laufende Erneuerung, die auf eine Ausnutzung der normalen Lebensdauer abzielt, ist zulässig (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 5.4). Unzulässig ist jedoch – anders als etwa im Rahmen von Art. 24c RPG – eine Erweiterung oder der Wiederauf- bau von Gebäuden (BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707 E. 5.6, 6.1 und 7; BVR 2024 S. 423 E. 4.2 und 4.3), ebenso ein Umbau oder eine völlige Zweckänderung (BGE 123 II 248 E. 3a/aa und 3a/cc). Diese Rechtslage entspricht der kantonalrechtlichen Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG. Nichts anderes ergibt sich aus den kantonalen Bestimmungen über das Naturschutzgebiet St. Peters- insel und Heidenweg: Der RRB 3100 besagt, soweit hier von Interesse: 6. Gewährleistet sind: a-h) [...] i)Der Unterhalt und die Benützung bestehender Bauten, Werke und Anlagen. Bei den nach Baugesetzgebung bewilligungspflich- tigen Massnahmen ist zusätzlich eine Stellungnahme des Natur- schutzinspektorates einzuholen. k)[...] 8. Ferienhaussiedlung Für Bestimmungen über diesen Bereich ist die Baugesetzge- bung massgebend. Die Siedlung darf weder nach Umfang noch Ausnützung erweitert werden. Sie ist soweit notwendig mit ein- heimischen Büschen und Bäumen einzugrünen. Massgebend ist somit gemäss Ziffer 8 auch Art. 3 BauG. Diese einge- schränkte Besitzstandsgarantie entspricht derjenigen für Anlagen im Gewäs- serraum gemäss Art. 41c Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201): Auch diese erlaubt nach bundes- gerichtlicher Praxis jedenfalls ausserhalb der Bauzone im Unterschied zu Art. 24c Abs. 2 RPG nur den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt von Bauten sowie allenfalls Umbauten, welche die Funktionen des Gewäs- serraums nicht berühren, nicht aber Änderung, Erweiterung oder Wiederauf- bau (BGE 146 II 304 E. 9.2). 5.2Es ist somit zu unterscheiden zwischen (zulässigem) Unterhalt und Erneuerung einerseits und (unzulässigem) Wiederaufbau oder Neubau an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 11 dererseits. Unterhalt und Erneuerung im Sinn von Art. 23d Abs. 2 NHG be- zweckt die Substanzerhaltung im Rahmen der normalen Lebensdauer einer Baute (BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707 E. 5.6 und 6.1; BVR 2024 S. 423 E. 4.2). Darunter fallen sämtliche Arbeiten zur Instandhaltung (Reparaturen) und Modernisierung (Renovatio- nen), soweit Umfang, Erscheinung, Bestimmung und Wert der Anlage unver- ändert bleiben (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 5.3, 1C_283/2017 vom 23.8.2017 E. 3.1). Nicht unter Unterhalt und Er- neuerung fallen dagegen namentlich Massnahmen zur Zweckänderung, zur Steigerung des Komforts bzw. der Verschönerung der Räume (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 5.3, 1C_283/2017 vom 23.8.2017 E. 3.1). Zulässig sind somit bestandeserhal- tende Massnahmen. Renovationen sind ebenfalls gewährleistet; entschei- dend ist dabei, dass sie der Werterhaltung dienen, d.h. die Baute davor schützen, vorzeitig zu verfallen oder vor Ablauf der Lebensdauer ihrer Sub- stanz unbenutzbar zu werden (BVR 2024 S. 423 E. 4.5). Dagegen entsteht durch den Wiederaufbau eine neue Baute, deren Lebensdauer (anders als beim Vorgängerbau) noch nicht (auch nicht teilweise) abgelaufen ist. Inso- fern wird nicht der vorherige Zustand wieder hergestellt, sondern die Schutz- zielbeeinträchtigung wird in zeitlicher Hinsicht massgeblich verlängert (BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012, in URP 2013 S. 707 vom 17.9.2013 E. 6.1). Unterhalt und Erneuerung finden insbesondere dort ihre Grenzen, wo die tragenden Teile eines Hauses oder das Dach insgesamt oder gezielt in mehreren Etappen erneuert werden, um dadurch die Nutzbarkeit der Baute über die normale Lebensdauer hinaus zu erreichen (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 5.4). 5.3Das Verwaltungsgericht hat sich vor kurzem in zwei Fällen zu Bau- vorhaben in der Ferienhaussiedlung auf der St. Petersinsel zur Tragweite von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG geäussert (vgl. dazu auch URP 2024 S. 646 ff. mit Bemerkungen von Peter M. Keller). 5.3.1 In BVR 2024 S. 423 wurde bei einem rund 90-jährigen Bootshaus in gutem Unterhaltszustand die Behebung von Sturmschäden als zulässige Unterhalts- oder Erneuerungsarbeit beurteilt. Das Haus war durch einen um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 12 stürzenden Baum beschädigt worden, indem auf der Südwestseite ein Spar- ren und eine Traufpfette, die Dachlattung sowie Ziegel beschädigt wurden bzw. herunterfielen. Dadurch wurden ungefähr 6,7 % der Dachfläche und auf rund einem Viertel der Gesamtlänge auf einer Seite die Tragkonstruktion des Daches beschädigt. Ferner wurde die westliche Fassadenwand teilweise eingedrückt. Im nicht betroffenen Teil blieb die tragende Konstruktion erhal- ten. Das Haus blieb trotz der Beschädigungen funktionstüchtig (E. 5.5). Die Reparatur wurde als zulässige Unterhalts- oder Erneuerungsarbeit im Sinn von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG qualifiziert (E. 6.2 und 6.3). Ausschlagge- bend war, dass das Haus trotz der Beschädigung seine Funktion nach wie vor erfüllen konnte. Die Bauarbeiten am Dach betrafen nur knapp 7 % der Dachfläche. Eine Fusspfette und ein Sparren waren beeinträchtigt, sie wur- den aber nicht (teilweise) ausgewechselt, sondern verleimt, verschraubt oder geschient. Es wurde nicht in die Grundstruktur und Substanz der Baute ein- gegriffen. Die Arbeiten führten nicht dazu, dass das Bootshaus in einen mit dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt wurde, auch nicht in Teilen. Es handelte sich um untergeordnete Arbeiten, um den Verfall des Gebäudes vor Ablauf seiner Lebensdauer zu verhindern. Der wesentlich grössere Teil des Gebäudes war intakt und in gutem Unterhaltszustand. Da sich die Arbeiten weitestgehend auf bestehende Bausubstanz bezogen, han- delte es sich nicht um (teilweisen) Wiederaufbau, sondern um zulässigen Unterhalt bzw. werterhaltende Erneuerung. 5.3.2 Analog verhielt es sich gemäss Urteil VGE 2021/206 vom 21. Sep- tember 2022 bei einem Ferienhaus, bei welchem auf der Holzterrasse von ca. 35 m 2 , welche die Südfassade des Hauses umschliesst, sämtliche Dielen ausgewechselt wurden, nachdem mehrere Dielen witterungsbedingt schad- haft geworden waren. Der Ersatz der Dielen griff nicht in die Grundstruktur und Substanz der Terrasse und des Ferienhauses insgesamt ein. Umfang, Erscheinungsbild und Zweck des Ferienhauses einschliesslich der Terrasse bleiben gleich. Die Arbeiten zielten darauf ab, die noch vorhandene Ge- brauchstauglichkeit der Liegenschaft zu bewahren. Die Terrasse konnte nicht als selbständiger (unabhängiger) Teil des Ferienhauses betrachtet wer- den; sie bildete funktional und konstruktiv eine Einheit mit diesem. Der Die- lenersatz bewirkte damit keine durchgreifende, im Ergebnis einem Abbruch und Wiederaufbau nahekommende Veränderung der Terrasse und erst recht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 13 nicht des Gebäudes in seiner Gesamtheit. Er war ohne Auswirkungen auf die Lebensdauer des Ferienhauses insgesamt, sondern eine Massnahme, die ergriffen wurde, um zu verhindern, dass das Gebäude vor Ablauf der Lebensdauer in seiner Substanz unbenutzbar wird. Es handelte sich daher um eine zulässige Erneuerung im Sinn von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG (E. 6). Das Urteil wurde durch das Bundesgericht bestätigt mit Urteil 1C_601/2022 vom 9. Juli 2024 (URP 2024 S. 640): Es handle sich beim Ersatz von Ter- rassendielen nicht um eine Erneuerungsmassnahme, welche in die eigentli- che Substanz der Baute eingreife und deren Fortbestand über die normale Lebensdauer hinaus verlängere (E. 5.4). 5.4Die BVD hat erwogen, die vorgenommenen Arbeiten seien nicht mehr als Unterhalt oder Erneuerung im Sinn von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG zu qualifizieren und unterstünden damit auch nicht der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 41c GSchV oder Ziffer 6i des RRB 3100 (E. 3c-e). Sie würden zudem auch der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenhei- ten (Art. 23d Abs. 1 NHG) widersprechen (E. 3f). Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV, Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG und Ziffer 6i RRB 3100: Die vorgenommenen Ar- beiten seien als Unterhalt oder Erneuerung im Rahmen der normalen Le- bensdauer des Stegs im Sinn von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG zu qualifizieren und würden auch die Schutzziele nicht beeinträchtigen (Beschwerde Rz. 41- 62). 5.5Es geht im vorliegenden Fall nicht um den Wiederaufbau einer völlig oder weitgehend zerstören Baute, sondern um die Reparatur eines Stegs, der noch benützbar, aber nicht mehr uneingeschränkt gebrauchstauglich war (vorne E. 3.5). Der Steg blieb in seinen Dimensionen und in der Materialwahl unverändert (vorne E. 3.4). Im Unterschied zu dem in BVR 2024 S. 423 be- urteilten Bootshaus wurde aber ein wesentlicher Teil (40 %) der tragenden Pfeiler ersetzt, wodurch in erheblichem Umfang in die Grundstruktur und Substanz der Baute eingegriffen wurde (vorne E. 4.4). Die Arbeiten bezogen sich nicht weitestgehend auf bestehende Bausubstanz. Anders als beim Fe- rienhaus in VGE 2021/206 vom 21. September 2022 geht es auch nicht um einen untergeordneten Teil eines Hauses, der mit diesem eine funktionale und konstruktive Einheit bildet, sondern um einen wesentlichen Teil eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 14 Stegs, der in erheblichem Abstand von dem auf der Parzelle liegenden Feri- enhaus liegt und von diesem baulich und funktional unabhängig, mithin selbständig zu beurteilen ist. Schliesslich kann nicht gesagt werden, dass durch die Bauten die normale Lebensdauer des Stegs nicht verlängert wurde: Es verhält sich hier anders als bei einem Haus, dessen normale Le- bensdauer weit über hundert Jahre beträgt, so dass der Ersatz einzelner Teile, die für sich allein eine kürzere Lebensdauer haben, mit Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG vereinbar ist (vgl. VGE 2021/371 vom 24.3.2025). Hier geht es um einen Holzsteg, dessen Pfeiler im Wasser stehen und die wesentliche tragende Struktur der ganzen Baute darstellen. Naturgemäss ist die normale Lebensdauer eines solchen Stegs kürzer als diejenige eines Hauses. Sie hängt massgeblich von der Lebensdauer der Pfeiler ab. Der frühere Rechts- vertreter der Beschwerdeführenden hat die Lebensdauer des Stegs auf 2-3 Jahrzehnte geschätzt (Eingabe vom 6.3.2019 [Akten Gemeinde pag. 69] S. 2). Bei dieser Annahme hat der offenbar im Jahr 1966 erstellte Steg seine normale Lebensdauer bereits überschritten. Gerade der Umstand, dass der Steg in wesentlichen Teilen repariert wurde, obwohl er gemäss Angaben der Beschwerdeführenden eigentlich noch gebrauchstauglich war (vorne E. 3.5), deutet darauf hin, dass es im Grund (auch) um eine Verlängerung der nor- malen Lebensdauer ging. Der Ersatz der Pfeiler kann daher im vorliegenden Fall nicht als Unterhalt oder Erneuerung im Sinn von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG betrachtet werden. Damit entfällt auch die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV. Ein Tatbestand von Art. 23d Abs. 2 Bst. a, c oder d NHG fällt nicht in Betracht. Insbesondere ist der Steg nicht eine für die weitere Benutzung des auf der Parzelle Nr. 1________ gelegenen Feri- enhauses notwendige Infrastrukturanlage, da die Parzelle über den Land- weg erschlossen ist. Ebenso wenig liegt ein möglicher Bewilligungstatbe- stand nach Art. 41c Abs. 1 GSchV vor. 5.6Die Aufzählung der zulässigen Vorkehren in Art. 23d Abs. 2 Bst. a-d NHG ist nicht abschliessend («insbesondere»). Für weitere als die in Art. 23d Abs. 2 NHG umschriebenen Nutzungen bleibt aber mit Blick auf das verfas- sungsrechtliche Schutzziel (Art. 78 Abs. 5 BV) nur ein sehr enger Raum (BGE 138 II 281 E. 6.2 und 6.3). Die Beschwerdeführenden berufen sich (Beschwerde Rz. 37-40) wie schon vor der Vorinstanz (Akten BVD pag. 26) auf eine Baupublikation für ein weit umfangreicheres Bauvorhaben auf der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 15 Petersinsel, welches unter anderem die Wiederherstellung von Bootsanla- gestellen vorsieht (act. 1C Beilage 5). Sie beantragen im Sinn einer einheit- lichen Rechtsanwendung die Edition der diesbezüglichen Baubewilligungs- unterlagen. Sinngemäss berufen sie sich damit auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. Eine solche setzt aber – neben übereinstimmenden tatbestands- erheblichen Sachverhaltselementen – voraus, dass die Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab- weicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde (BGE 146 I 105 E. 5.3.1, m.H.). Der Hinweis auf ein ein- zelnes Projekt, das allenfalls rechtswidrig bewilligt worden sein könnte und das sich zudem wesentlich vom hier zu beurteilenden Sachverhalt unter- scheiden dürfte, ist von vornherein nicht geeignet, einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu begründen. Der Antrag auf Edition der be- treffenden Baugesuchsakten ist daher unbegründet und abzuweisen (vgl. Beschwerde Rz. 39). 5.7Eine nachträgliche Baubewilligung für das Vorhaben kann somit nicht erteilt werden, weshalb sich der Eventualantrag als unbegründet erweist. 6. Die Beschwerdeführenden beantragen subeventuell, auf die Wiederherstel- lungsanordnung sei zu verzichten (mit Ausnahme des Rückbaus der zusätz- lichen Geländerlatte; insoweit ist der Abbruch nicht mehr umstritten). 6.1Im Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts wurde angeord- net, den Holzsteg «vollumfänglich, d.h. mit sämtlichem zur Baute gehören- den Baumaterial, insbesondere auch der tragenden Holzpfählung im Was- ser» innert fünf Monaten ab Rechtskraft der Verfügung zu entfernen. Die BVD hat diese Anordnung bestätigt. Die Beschwerdeführenden machen gel- tend, sie seien gutgläubig gewesen (Beschwerde Rz. 68-69). Sie bestreiten sodann das öffentliche Interesse an der Wiederherstellungsmassnahme: Der Steg beeinträchtige die Schutzziele – wenn überhaupt – in einem verschwin- dend kleinen Umfang (Beschwerde Rz. 71-74). Solange die Ferienhäuser in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 16 der Siedlung Bestand haben, sei die Beseitigung einzelner störender Anla- gen auch nicht geeignet, die Schutzziele zu fördern (Beschwerde Rz. 75-78). Jedenfalls sei nicht der Abbruch des ganzen Stegs erforderlich (Beschwerde Rz. 79). Sie beantragen daher subsubeventuell, es sei insofern auf die Wie- derherstellungsmassnahme zu verzichten, als sie über den Rückbau der er- setzten Pfeiler hinaus verlangt werde. Schliesslich bestreiten sie die Zumut- barkeit der Wiederherstellung (Beschwerde Rz. 81-87) und beantragen sub- subsubeventuell, die Wiederherstellungsfrist auf mindestens ein Jahr ab Rechtskraft des Entscheids anzusetzen (Beschwerde Rz. 88-90). 6.2Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt und kann auch keine nachträgliche Baube- willigung erteilt werden, so ist die Wiederherstellung anzuordnen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Da der Ersatz der Pfeiler bewilligungspflichtig gewesen wäre (E. 4), aber nicht bewilligt werden kann (E. 5), ist die Wiederherstellung grundsätzlich geboten. Sie muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnis- mässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Am- tes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 BewD; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit weiteren Hinweisen). Die Wie- derherstellung kann unterbleiben, wenn die verantwortliche Person in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des unrechtmässigen Zustands nicht schwerwiegende öf- fentliche Interessen entgegenstehen. Bei einer Bauherrschaft, die nicht gut- gläubig gehandelt hat, kann auf die Wiederherstellung nur verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wieder- herstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2006 S. 444 E. 6.1; ausführlich zum guten und bösen Glauben siehe Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b). Auf den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit kann sich auch eine (im baurechtlichen Sinn) bösgläubige Bauherrschaft berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bau- herrschaft allenfalls erwachsenden (wirtschaftlichen) Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2006 S. 444 E. 6.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 17 6.3Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustands, zumal ausserhalb der Bauzone, ist im Allgemeinen zwecks Durchsetzung des für die Raumplanung fundamentalen Prinzips der Tren- nung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet gegeben; die zuständigen kanto- nalen und kommunalen Behörden sind bundesrechtlich verpflichtet, die Be- seitigung formell und materiell rechtswidriger Bauten ausserhalb der Bau- zone anzuordnen (BGE 147 II 309 E. 5.5; BGer 1C_147/2023 vom 29.2.2024 E. 3.1). Das gilt auch für unbedeutende Vorhaben, auch wenn keine konkreten Interessen tangiert werden (VGE 2018/122 vom 2.4.2019 E. 3.3), namentlich auch für einen nicht bewilligungsfähigen Bootssteg an einem See (BGer 1C_280/2022 vom 15.3.2024 E. 4.5.3). Dass die Schutz- ziele gemäss Darstellung der Beschwerdeführenden nur in einem unerheb- lichen Umfang tangiert werden, ist daher nicht massgebend, insbesondere auch aus präjudiziellen Gründen. Dass rechtmässig bestehende Anlagen aufgrund der Besitzstandsgarantie weiterhin zulässig sind, hat nicht zur Folge, dass Neu- oder Ersatzbauten zulässig wären. 6.4Die BVD ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden im baurechtlichen Sinn bösgläubig seien, da ihr Rechtsvorgänger gewusst ha- ben müsse, dass die Arbeiten bewilligungspflichtig gewesen wären und dass nur Unterhalt und Erneuerung im Rahmen der normalen Lebensdauer zuläs- sig seien. Selbst wenn die Beschwerdeführenden gutgläubig gewesen wären, würden die öffentlichen Interessen an der Entfernung des Stegs über- wiegen (angefochtener Entscheid E. 4f). Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie (bzw. ihr Rechtsvorgänger) hätten gutgläubig davon ausgehen können, dass die Arbeiten ohne Baubewilligung zulässig seien. Bei einem behördlichen Kontrollgang im Herbst 2016 seien Fotos des bereitliegenden Bauholzes gemacht worden. Ein Verhalten nach Treu und Glauben hätte ge- boten, dass die Behörden den (damaligen) Eigentümer auf die angebliche Bewilligungspflicht aufmerksam gemacht hätten, was jedoch nicht gesche- hen sei. Dieses widersprüchliche Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (Beschwerde Rz. 68 f.). Dass im Herbst 2016 ein behördlicher Kontrollgang erfolgte, ist auch in den Stellungnahmen des AGR erwähnt (Stellungnahme vom 23.11.2018, Akten Gemeinde pag. 81; Verfügung vom 6.6.2019, Akten Gemeinde pag. 50). Dass dabei Fotos des bereitliegenden Bauholzes ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 18 macht worden seien, ergibt sich aber nur aus den Eingaben der Beschwer- deführenden bzw. ihres Rechtsvorgängers (Schreiben vom 31.8.2018, Akten RSA pag. 16). Die Fotos liegen nicht in den Akten und nähere Umstände dieser Begehung sind ebenfalls nicht aktenkundig. Eine Vertrauensgrund- lage, auf die sich die Beschwerdeführenden berufen könnten (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; BGE 148 II 233 E. 5.5.1, 146 I 105 E. 5.1.1), ist daher nicht nachgewiesen. Ohnehin kann der blosse Umstand, dass eine Behörde eine Tatsache im Rahmen einer Kontrolle nicht beanstandet, ohne dabei konkrete Aussagen oder Zusicherungen betreffend die künftige Behandlung zu ma- chen, noch kein schützenswertes Vertrauen darauf begründen, dass die Tat- sache rechtmässig ist (BGE 148 II 233 E. 5.5.2). Das Wissen darum, dass der Ersatz tragender Bauteile eines Stegs einer Baubewilligung bedarf, kann als bekannt vorausgesetzt werden. 6.5Weitere konkrete Umstände, welche ausnahmsweise einen Verzicht auf die Wiederherstellung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbe- sondere ist der Umstand, dass die Attraktivität des Ferienhauses der Be- schwerdeführenden beeinträchtigt würde und der private Zugang zum See das entscheidende Kriterium für den Erwerb des Ferienhauses gewesen sei (Beschwerde Rz. 84), nicht ausschlaggebend für die baurechtliche Beurtei- lung. Ein Willensmangel beim Kauf wäre allenfalls zivilrechtlich gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Ohnehin ist der Wille, eine attraktive Si- tuation zu erhalten, kein Grund für die Beibehaltung einer widerrechtlichen Baute. Die Wiederherstellungsanordnung ist daher im Grundsatz zu bestäti- gen. 6.6Zu prüfen ist aber der Umfang der Wiederherstellungsmassnahme. 6.6.1 Die Wiederherstellungsanordnung ist gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG nur zulässig für Bauvorhaben, die ohne Bewilligung ausgeführt wurden und auch nachträglich nicht bewilligt werden können. Die Wiederherstellungsan- ordnung setzt mit anderen Worten die Rechtswidrigkeit der Baute voraus (BGer 1C_147/2023 vom 29.2.2024 E. 3.2). Ist nur ein Teil einer Baute rechtswidrig erstellt worden, so muss nur dieser wiederhergestellt werden. Dasselbe gilt, wenn unrechtmässig Änderungen an rechtmässig bestehen- den Anlagen vorgenommen wurden. Nur die neu erstellten und nicht bewil- ligten bzw. bewilligungsfähigen Teile müssen abgebrochen werden, nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 19 aber zwingend die rechtmässig bestehende Baute als Ganzes (vgl. BGer 1C_147/2023 vom 29.2.2024 E. 3.3 und 3.4; VGE 2022/192 vom 9.11.2023 E. 5.3). Wird eine rechtmässig bestehende Baute unrechtmässig umgenutzt, bleibt dennoch die bisherige rechtmässige Nutzung zulässig (VGE 2022/135 vom 28.8.2023 E. 5 [bestätigt durch BGer 1C_531/2023 vom 10.12.2024]). Eine Ausnahme gilt dann, wenn der rechtmässig beste- hende Teil für sich allein nicht (mehr) rechtmässig benützbar ist. Ist ein Ab- bruch zu Unrecht erfolgt, ist grundsätzlich der Wiederaufbau der zu Unrecht abgebrochenen Baute anzuordnen. Ist das abgebrochene Objekt durch ein anderes ersetzt worden und eine Wiederherstellung des ursprünglich beste- henden nicht mehr möglich, so ist das widerrechtlich erstellte neue zu besei- tigen (VGE 2016/219 vom 21.3.2017 E. 6.2.2 und 6.3.2 [bestätigt durch BGer 1C_233/2017 vom 19.9.2018]; VGE 2012/190 vom 23.4.2013 E. 5). 6.6.2 Im vorliegenden Fall ist der Steg rechtmässig erstellt worden und ge- niesst Bestandesschutz (Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG; Art. 41c Abs. 2 GSchV; Ziff. 6.i RRB 3100). Unrechtmässig war nur der Ersatz der vier Stützpfeiler. Da die alten Stützpfeiler offenbar beseitigt wurden, ist es nicht mehr möglich, die widerrechtlich eingebauten neuen wieder durch die alten Pfeiler zu erset- zen. Insofern ist es jedenfalls rechtmässig, die Beseitigung desjenigen Be- reichs des Stegs anzuordnen, in welchem die neuen Pfeiler eingesetzt wur- den. Fraglich ist aber, ob dies die Beseitigung des ganzen Stegs rechtfertigt. 6.6.3 Der Steg umfasst fünf Pfeilerpaare. Die beiden widerrechtlich ersetz- ten sind vom Land aus betrachtet das dritte und das vierte. Werden nur diese beiden abgebrochen, bleibt das äusserste Pfeilerpaar isoliert im See stehen und ist nicht mehr als Teil des Steges bestimmungsgemäss benützbar. Mit Recht wurde daher auch dessen Beseitigung angeordnet. Anders verhält es sich jedoch mit dem ersten und zweiten Pfeilerpaar. Diese bzw. der entspre- chende Teil des Stegs sind rechtmässig erstellt worden, wurden nicht ersetzt und geniessen Bestandesschutz (vorne E. 5.1). Sie könnten auch bei einem Abbruch des dritten bis fünften Pfeilerpaars als verkürzter Steg bestehen bleiben und bestimmungsgemäss benutzt werden. 6.6.4 Dass ein Weiterbestand des verkürzten Stegs technisch nicht mög- lich wäre, wird von den Behörden nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die BVD hat einen blossen Teilabbruch aber verworfen mit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 20 Begründung, der landseitige Teil wäre zu kurz, um mit einem Boot anlegen zu können oder ins Wasser zu gelangen, ohne das Röhricht zu beeinträchti- gen. Das gelte umso mehr, als sich das Röhricht, das den Steg heute bereits säume, nach dem Rückbau der vier Stützpfeiler weiter ausbreiten dürfte. Zwar entstehe durch den Rückbau eine vorübergehende Beeinträchtigung des Schutzobjekts, langfristig sei aber die Entfernung des Stegs für das be- treffende Gebiet deutlich vorteilhafter als das Belassen des Stegs (angefoch- tener Entscheid E. 4e). 6.6.5 Aus dem bei den Akten liegenden Foto (Beschwerdebeilage 4) ergibt sich, dass der Steg in einer Schneise in der Ufervegetation steht. Auch wenn der Steg verkürzt wird, bleibt es möglich, durch diese Schneise vom Steg ins Wasser zu gelangen oder umgekehrt, ohne dazu das Röhricht betreten zu müssen. Es gibt daher keine Rechtsgrundlage, um die Beseitigung des rechtmässig bestehenden Teils des Stegs anzuordnen. Der blosse Umstand, dass ohne den Steg sich im Lauf der Zeit das Röhricht weiter ausdehnen könnte und die Entfernung des Stegs für das Schutzobjekt langfristig vorteil- haft wäre, kann keine Rechtsgrundlage ersetzen. Die Wiederherstellungsan- ordnung erweist sich damit als rechtswidrig, soweit sie auch den Bestand des Stegs im Bereich bis und mit dem zweiten Pfeilerpaar (vom Land aus gesehen) betrifft. 6.7Die Beschwerdeführenden erachten schliesslich die angesetzte Wie- derherstellungsfrist als zu kurz. Sie beantragen im Subsubsubeventual- standpunkt eine Verlängerung der Frist auf mindestens ein Jahr ab Rechts- kraft des Entscheids. 6.7.1 Das Regierungsstatthalteramt hat für die Wiederherstellung eine Frist von fünf Monaten ab Rechtskraft der Verfügung angesetzt, wobei die Arbei- ten nur ausserhalb der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Vögel und Säu- getiere, d.h. nicht zwischen dem 1. April und dem 15. Juli ausgeführt werden dürfen. Zugleich wurde angeordnet, dass die Wiederherstellungsmassnah- men im Detail durch ausgewiesene Fachpersonen unter Mitwirkung der ANF und des Fischerei- und Jagdinspektorats zu planen sind und in der Realisie- rungsphase mit einer ökologischen Baubegleitung unter Beizug der genann- ten Amts- und Fachstellen zu erfolgen hat. Die BVD hat erwogen, ohne Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 21 schwerdeerhebung bei der BVD wäre der Entscheid des Regierungsstatthal- teramts am 10. Juni 2020 rechtskräftig geworden. Mit der Planung der Arbei- ten hätte vor dem 15. Juli begonnen werden können. Für die Ausführung der Arbeiten wären ausserhalb der Sperrfrist knapp vier Monate für die Wieder- herstellung übrigen geblieben, was ausreichend sei (angefochtener Ent- scheid E. 5b). 6.7.2 Es scheint plausibel, dass die angeordneten Massnahmen innert vier bis fünf Monaten geplant und ausgeführt werden können. Die Beschwerde- führenden bringen nichts Substanzielles vor, weshalb dafür ein Jahr erfor- derlich sein sollte. Massgebend für die Beurteilung, ob die Wiederherstel- lungsfrist ausreichend ist, ist aber entgegen der Auffassung der BVD nicht der Zeitpunkt, in dem die Verfügung des Regierungsstatthalteramts rechts- kräftig geworden wäre, wenn sie nicht angefochten worden wäre, sondern der Zeitpunkt, in dem sie effektiv (materiell) rechtskräftig wird. Das steht heute nicht fest, da ungewiss ist, ob der vorliegende Entscheid beim Bun- desgericht angefochten und gegebenenfalls, wann das Bundesgericht sein Urteil fällen wird. Vorher bestand für die Beschwerdeführenden kein Anlass, den (teilweisen) Abbruch des Stegs unter Einbezug der Fachbehörden zu planen. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass das Verfahren schon lange hängig ist und die Beschwerdeführenden mit einem für sie nachteiligen Pro- zessausgang rechnen mussten. Ergeht der Entscheid des Bundesgerichts z.B. Mitte Februar, würde die fünfmonatige Frist Mitte Juli ablaufen. Die Ar- beiten müssten somit bis Ende März geplant und ausgeführt sein, um sowohl die Sperrfrist als auch die Wiederherstellungsfrist zu respektieren. Diese Frist erscheint zu kurz, zumal angesichts der angeordneten Mitwirkung der Amts- und Fachstellen. Um ungeachtet des ungewissen Zeitpunkts der Rechtskraft genügend Zeit für Planung und Ausführung der Arbeiten zu ha- ben, ist die angesetzte Frist dahin zu ändern, dass die Schonfrist vom 1. April bis 15. Juli nicht an die Fünfmonatsfrist anzurechnen ist. 6.8Die Beschwerde ist daher im Haupt- sowie im Eventual- und Sube- ventualstandpunkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2), und die Wiederherstellungsanordnung ist im Grundsatz zu bestätigen. Sie ist aber im Subsubeventualpunkt gutzuheissen: Die Wiederherstellungsanord- nung ist dahin zu ändern, dass der Holzsteg nur insoweit zu entfernen ist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 22 als er seeseitig vor dem zweiten Pfeilerpaar (vom Land aus gesehen) liegt. Sie ist zudem im Subsubsubeventualpunkt teilweise gutzuheissen: Die Wie- derherstellungsanordnung ist dahin zu ändern, dass die Schonfrist vom
7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerde- führenden teilweise. Das Obsiegen betrifft im Ergebnis 40 % der Steglänge, in Bezug auf das Interesse an einem Weiterbestand eines Seezugangs aber einen deutlich grösseren Anteil. Insgesamt ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Entsprechend sind die Verfahrens- und Parteikosten sowohl für das Verfahren vor der BVD als auch für dasjenige vor dem Verwaltungsge- richt je hälftig zwischen den Beschwerdeführenden (unter Solidarhaft) und der Beschwerdegegnerin aufzuteilen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG sowie Art. 106 VRPG), wobei der Gemeinde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Dieser Kostenteil ist nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2a VRPG), was auch für das vorinstanzliche Verfahren gilt (BVR 2025 S. 14 E. 7.1). Die Gemeinde wird hingegen im Umfang des Unterliegens er- satzpflichtig für die Hälfte der Parteikosten der anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführenden für beide Rechtsmittelinstanzen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 7.2Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikosten- verordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfah- ren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Für das Verfahren vor der BVD hat die Rechtsvertre- terin der Beschwerdeführenden ein Honorar von Fr. 9'144.-- zuzüglich Aus- lagen und MWSt geltend gemacht (Akten BVD pag. 71 f.). Das erscheint nach den genannten Kriterien als überhöht. Die Schwierigkeit der Streitigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 23 ist als leicht überdurchschnittlich und der gebotene Zeitaufwand als durch- schnittlich zu bezeichnen. Es galt keine umfangreichen Akten zu sichten. Der zeitliche Aufwand hat sich zudem reduziert, weil die Beschwerdeführenden bereits vor dem Regierungsstatthalteramt durch ihren Anwalt bzw. die Nach- folgerin aus dem gleichen Büro vertreten waren. Die Bedeutung der Streit- sache ist unabhängig vom unbestritten emotionalen Wert des Holzstegs (Er- halt Seezugang) für die Beschwerdeführenden als unterdurchschnittlich zu bewerten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint für das Verfahren vor der BVD deshalb ein Parteikostenersatz von Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden – in Anwendung von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 KAG und Art. 11 PKV – pauschal auf Fr. 4′000.-- bestimmt (inkl. Auslagen und MWSt). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 24 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'750.-- wird den Beschwerdeführen- den nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Die Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 2'000.--, zu ersetzen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor der Bau- und Verkehrsdirektion des Kan- tons Bern, bestimmt auf Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'000.--, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. 5. Die Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, bestimmt auf Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 3'000.--, zu ersetzen. 6. Zu eröffnen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2025, Nr. 100.2021.146U, Seite 25 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.