100.2020.96U HAM/TST/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. August 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiber Tschumi A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ AG Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Thierachern Baubewilligungsbehörde, Dorfstrasse 1, 3634 Thierachern betreffend Bauvorhaben Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 19. Februar 2020; BVD 110/2019/139)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die B.________ AG (nachfolgend: C.) stellte am 18. Januar 2019 ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Dach und im Estrich des ehemaligen Primarschulhauses, das sich auf dem Grundstück Thierachern Gbbl. Nr. 1 in der Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) befindet und im Bauinventar als erhaltenswertes Baudenkmal verzeichnet ist. Die geplante Anlage umfasst einen mit zwei konventionellen Dualband-Antennen bestückten Masten auf dem Gebäudedach, der den Hauptfirst um rund 3 m überragt (Mast I mit Antennen Nrn. 1-4). Zusätzlich ist im Estrich des Quergiebels ein zweiter Mast mit zwei adaptiven Antennen vorgesehen, die gemäss dem 5G-Mobilfunkstandard betrieben werden sollen (Mast II mit Antennen Nrn. 5 und 6). Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen A.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 15. Juli 2019 bewilligte der damalige Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun das Bauvorhaben mit verschiedenen Auflagen, wobei er die Zulässigkeit des Betriebs der adaptiven Antennen im Rahmen einer sog. «worst-case»-Betrachtung beurteilte. Die Einsprachen dagegen wies er ab, soweit er darauf eintrat. B. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ zusammen mit zwei weiteren Personen am 12. August 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) ein. Eine Person zog am 27. August 2019 ihre Beschwerde zurück. Soweit die BVD auf die Beschwerde der im Verfahren verbleibenden Perso- nen eintrat, hiess sie diese mit Entscheid vom 19. Februar 2020 insofern teil- weise gut, als sie den Gesamtentscheid vom 15. Juli 2019 mit weiteren Auf- lagen versah (zusätzliche Abnahmemessungen nach Vorliegen der Mess- empfehlungen für 5G, dunkelgraue Färbung des Mastes und der Antennen auf dem Dach). Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab und bestätigte den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 3 Gesamtentscheid des damaligen Regierungsstatthalters von Thun vom 15. Juli 2019. C. Dagegen hat A.________ am 16. März 2020 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, die Baubewilligung für das Vorhaben sei zu verweigern und eventuell sei das Baugesuch zur «Nachbesserung» an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die C.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 16. April 2020 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Die Einwohnergemeinde (EG) Thierachern verzichtet mit Schreiben vom 21. April 2020 auf eine Stellungnahme und verweist stattdessen auf ihre Ausführungen in den vorinstanzlichen Verfahren. Zu diesen Eingaben hat sich A.________ am 19. Mai 2020 geäussert. Am 25. Februar 2021 hat der damalige Instruktionsrichter den Verfahrens- beteiligten mitgeteilt, das Verwaltungsgericht habe im unterdessen ergange- nen Urteil 2020/27 vom 6. Januar 2021 die rechtliche Beurteilbarkeit und grundsätzliche Zulässigkeit von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste be- jaht. Da dieses Urteil vor Bundesgericht angefochten worden sei (Verfahren 1C_100/2021), erachte er es für zweckmässig, das Beschwerdeverfahren – sofern an diesem festgehalten werde – bis zum Vorliegen des Bundesge- richtsurteils einzustellen. Daraufhin hat A.________ am 18. März 2021 ein Ablehnungsbegehren gegen die Verwaltungsrichter Häberli, Daum und Keller gestellt, die am Urteil 2020/27 mitgewirkt hatten. Auf dieses Begehren ist das Verwaltungsgericht mit Urteil 2021/84 vom 10. Mai 2021 wegen Ver- spätung nicht eingetreten. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Das ver- waltungsgerichtliche Verfahren wurde in der Folge sistiert (Verfügung vom 22.7.2021). Am 14. Februar 2023 wies das Bundesgericht in einem Leiturteil die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil 2020/27 vom 6. Januar 2021 erhobene Beschwerde ab (1C_100/2021). Daraufhin hat der am 29. Dezember 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 4 neu eingesetzte Instruktionsrichter die Verfahrensbeteiligten am 23. März 2023 darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren fortgeführt werde. A.________ hat an seinen Begehren festgehalten. Die übrigen Beteiligten haben auf weitere Bemerkungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen. Er wohnt innerhalb des Einspracheperimeters von knapp 707 m (vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 13.11.2018, Revision 1.9 [nachfolgend: Standortdatenblatt], Akten RSA pag. 66 ff., 70) und ist daher durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Zudem hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Gemeindeverwaltung habe zwei weiteren Personen, die gegen das Bauvorhaben Einsprache er- hoben hatten, das rechtliche Gehör nicht gewährt (Beschwerde Bst. E S. 6). Mit diesen Vorbringen macht er Verfahrensrechte Dritter geltend, wozu er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 5 nicht befugt ist (VGE 2019/348 vom 23.11.2020 E. 3.2.4; BGer 1C_340/2017 vom 25.6.2018 E. 5.2, 1C_320/2011 vom 30.5.2012 E. 4.3.1). Er kann aus den entsprechenden Einwänden daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Befangenheit der für den Immissions- schutz im Kanton Bern zuständigen Fachbehörde und deren Mitarbeitenden. 3.1Zu den von den Beschwerdeführenden sinngemäss in diesem Zu- sammenhang vor der Vorinstanz gestellten Ausstandsbegehren hat diese erwogen, Ausstands- und Ablehnungsgründe könnten gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG nur gegen Personen geltend gemacht werden, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglieder einer Behörde zu amten hätten, nicht aber gegen eine Behörde als solche. Soweit sich die Vorwürfe gegen das Amt für Umwelt und Energie (AUE; vormals Amt für Wirtschaft [AWI]) als Fachbehörde richteten, seien diese daher unzuläs- sig. Soweit die Beschwerdeführenden die Kompetenz einzelner Mitarbeiten- der pauschal in Frage stellten, legten sie überdies nicht substanziiert dar, inwiefern eine Verletzung von Art. 9 VRPG vorliege. Ihre Rüge, dass der zu- ständige Fachmitarbeiter des AWI an Veranstaltungen der Mobilfunkbetrei- ber teilnehme, sei im Übrigen verspätet, da sie erst in den Schlussbemer- kungen vorgebracht worden sei. Darauf sei nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 3d und f). 3.2Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht geltend, er habe zum Zeitpunkt des ersten Einspracheverfahrens im März 2019 noch keine Kenntnis gehabt von den «Propagandaveranstaltungen», die «jeweils als Informationsanlass einer Gemeindeverwaltung getarnt», aber von der Beschwerdegegnerin «angestossen und organisiert» worden seien. Der Vor- wurf, er habe seine Rüge verspätet vorgebracht, sei daher verfehlt. Ebenso wenig verfange das Argument, wonach ein Ausstandsbegehren nicht gegen eine Amtsstelle als solche, sondern nur gegen Einzelpersonen gerichtet wer- den könne. Der betroffene Mitarbeiter sei «die einzige fachkundige Person in Sachen nichtionisierende Strahlung auf dieser Fachstelle». Es sei dem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 6 nach von Beginn weg klar gewesen, welche Einzelperson gemeint gewesen sei (Beschwerde Bst. A S. 1 f.). 3.3Ausstands- und Ablehnungsgründe können gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG nur gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglieder einer Behörde zu amten haben, geltend gemacht werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche (BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb; aus jüngerer Zeit statt vieler VGE 2019/312 vom 27.9.2019 Al. 3; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 9). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist das allgemeine Ablehnungsbegehren gegen die Gesamtbe- hörde daher unzulässig. Soweit sich das Ablehnungsbegehren auf den im vorliegenden Fall zuständigen Mitarbeiter des AWI bezieht, legt der Be- schwerdeführer – wie bereits vor der Vorinstanz – nicht dar, durch welches konkrete Verhalten dieser den Anschein der Befangenheit erweckt haben soll. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht schon bei früherer Gelegenheit festgehalten, dass aus der Teilnahme von Mitarbeitenden des AWI an Infor- mationsveranstaltungen keine Befangenheit abgeleitet werden kann. Es ge- hört zu den Aufgaben des AUE bzw. AWI, die Bevölkerung über Immissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Mobilfunkanlagen zu informieren. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die erwähnten Informationsveran- staltungen tatsächlich von Mobilfunkbetreiberinnen oder -betreibern (mit)or- ganisiert werden sollten (VGE 2021/289 vom 12.10.2021 Al. 11). Unter die- sen Umständen ist die Befangenheitsrüge gegenüber dem betroffenen Mit- arbeiter des AWI nicht stichhaltig. Ob sich die Vorinstanz mit dem Einwand wegen Verspätung nicht inhaltlich befassen musste, kann nach dem Gesag- ten offenbleiben, da der Beschwerdeführer daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4. 4.1In der Sache vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Vorinstanz habe die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens zu Unrecht gestützt auf das eingereichte Standortdatenblatt beurteilt. Die Sendeleistungen der adaptiven Antennen seien dort «völlig falsch deklariert». Denn die angegebene Sende-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 7 leistung von bloss 300 bzw. 350 Watt effektiv abgestrahlte Leistung (ERP) pro Sektor sei viel zu klein, um in Thierachern ein 5G-Mobilfunknetz sinnvoll betreiben zu können. Mit der geplanten Anlage sei dies erst recht nicht mög- lich, zumal die vorgesehenen 5G-Antennen im Innern des Estrichs ange- bracht werden sollen. Sie müssten daher nicht nur durch ein Ziegeldach, sondern auch noch durch eine Fassade bzw. eine 15 cm dicke Backstein- mauer hindurchstrahlen, was physikalisch nicht funktioniere. Es sei daher klar, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Deklaration der extrem nied- rigen Sendeleistung eine Baubewilligung lediglich erschleichen wolle, um in Thierachern Fuss zu fassen. Sie habe offensichtlich darauf spekuliert, dass per 1. Mai 2020 die Grenzwerte soweit gelockert würden, dass sie ihre 25'000 Watt 5G-Antennen überall problemlos betreiben könne. Nachdem der Bundesrat am 22. April 2020 aber jegliche Lockerungen abgelehnt habe, sitze sie «in Thierachern nun auf einem unmöglichen Projekt, welches ohne grandiose Mogelei nicht mehr durchführbar» sei. Es liege auf der Hand, dass sie gar nicht daran denke, die angegebenen Sendeleistungen jemals einzu- halten (Beschwerde S. 2 f.; Eingabe vom 19.5.2020 S. 2 f.). 4.2Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 4f) zutreffend ausgeführt hat, wird mit einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage nur das im Baugesuch unterbreitete Vorhaben bewilligt. Auch das Standortda- tenblatt ist Teil des Baugesuchs und deshalb für die Bauherrschaft bzw. Be- treiberin der Antenne verbindlich (BGE 128 II 378 [BGer 1A.264/2000 vom 24.9.2002] nicht publ. E. 8.1). Im Bewilligungsverfahren ist daher nur zu prü- fen, ob der Betrieb der Mobilfunkanklage gemäss der dort angegebenen Parameter der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) entspricht. Ob im Rahmen des zur Bewilligung unterbreiteten Vorhabens ein sinnvoller Mobilfunkbetrieb möglich ist, ist dagegen grundsätzlich Sache der betreffenden Infrastruktur- betreiberin und für das Bewilligungsverfahren unerheblich (vgl. VGE 2020/27 vom 6.1.2021 E. 4.7 [bestätigt durch BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 7.1 a.E.]). Mit seinen technischen Einwänden gegen das Bauvorhaben vermag der Beschwerdeführer daher die Rechtmässigkeit der Baubewilli- gung von vornherein nicht in Frage zu stellen. Für seine Behauptung, wo- nach die Beschwerdegegnerin die Vorgaben der Baubewilligung und insbe- sondere die dort verbindlich festgelegten Sendeleistungen nicht einhalten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 8 werde, nennt der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte. Davon ist auch nicht auszugehen, zumal mit dem vorgesehenen Qualitätssiche- rungssystem (QS-System) sämtliche Hardware-Komponenten und Gerä- teeinstellungen erfasst werden, welche die abgestrahlte Leistung oder die Senderichtungen beeinflussen (vgl. BGer 1C_97/2018 vom 3.9.2019 E. 6.2; vgl. auch nachfolgende E. 5). Der Verdacht, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Erhöhung der Grenzwerte spekuliert habe und sich aufgrund des negativen Entscheids des Bundesrats vom 22. April 2020 über die verbindli- chen Angaben in den Standortdatenblättern hinwegsetzen werde, erscheint daher kaum plausibel. Somit ist es entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Bauvorhaben gestützt auf das Standortdatenblatt und die sich darauf beziehenden Stellungnahmen des AWI beurteilt hat. 5. 5.1Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin über ein funktionierendes QS-System verfüge. Die kantonalen Ämter hätten zwar Zugriff auf eine Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM), in welche die Mobilfunkbetreiber vierzehntäglich ihre detaillierten Betriebs- daten eintrügen. Diese Datenbank habe aber «mit den real in den Steuer- zentralen der Mobilfunkbetreiber im Land draussen gefahrenen Sendepara- metern rein gar nichts zu tun». Die Mobilfunkbetreiber könnten vielmehr «hin- einschreiben, was ihnen gerade beliebt». Es sei nach seiner Ansicht so, «wie wenn ein Autofahrer oder [eine] -fahrerin alle 2 Monate einmal eine Postkarte an das Strassenverkehrsamt senden müsste, mit den Angaben, wann und wo und wie lange er oder sie während den letzten 2 Monaten betrunken he- rumgekurvt ist». Es handle sich um ein «liederliches, zu Betrügereien gera- dezu animierendes Sicherheitssystem». Gerade bei der Einführung des Mobilfunkstandards 5G komme dem QS-System eine «ungeheuer» hohe Bedeutung zu. Solange kein zuverlässiges und glaubwürdiges Kontroll- und Überwachungssystem bestehe, das diesen Namen verdiene, dürften daher keine neuen 5G-Antennenstandorte bewilligt werden. Auch im vorliegenden Fall sei die Baubewilligung aus diesem Grund zu verweigern (Beschwerde Bst. C S. 3 ff.; Eingabe vom 19.5.2020 S. 7 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 9 5.2Das Bundesgericht hat sich im Grundsatzurteil BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 auch mit der Tauglichkeit des QS-Systems für die Kontrolle von adaptiven 5G-Antennen auseinandergesetzt, die wie die hier interessierenden im Rahmen einer sog. «worst-case»-Beurteilung bewilligt worden sind. Das Bundesgericht hat zusammengefasst ausgeführt, dass es bisher keinen Anlass gehabt habe, die Tauglichkeit des QS-Systems grund- sätzlich zu verneinen (E. 9.4). Laut dem BAFU genügten zudem die her- kömmlichen QS-Systeme, um den bewilligungskonformen Betrieb von adap- tiven Antennen zu kontrollieren, die aufgrund einer «worst-case»-Betrach- tung beurteilt worden seien (E. 9.5.3). Zwar halte es das BAFU nicht für gänzlich ausgeschlossen, dass die Ergebnisse der QS-Systeme aufgrund unrichtiger Angaben und Manipulationen der Betreiberinnen verfälscht wer- den könnten. Aus Sicht des Bundesamts stelle das angewandte Kontroll- instrumentarium aber insgesamt ausreichend sicher, dass Mobilfunkanlagen rechtskonform bewilligt und betrieben würden sowie dass sowohl die Betrei- berinnen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung als auch die Vollzugsbehör- den Fehler und andere Abweichungen entdeckten und diese schnell korri- giert würden (E. 9.5.5). Ausserdem habe das BAFU darauf hingewiesen, dass es auf Aufforderung des Bundesgerichts (vgl. BGer 1C_97/2018 vom 3.9.2019 E. 8.3) momentan eine (erneute) schweizweite Kontrolle des ord- nungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführe (E. 9.4). Diese Kontrolle werde weitere Aufschlüsse darüber geben, ob die QS-Systeme ordnungsgemäss funktionierten. Im heutigen Zeitpunkt bestehe aufgrund des Gesagten für das Bundesgericht jedoch keine Veranlassung, die Taug- lichkeit der QS-Systeme zu verneinen (E. 9.5.5). Zu den gleichen Schlüssen ist das Bundesgericht in Urteilen gelangt, die es seither gefällt hat (vgl. BGer 1C_296/2022 vom 7.6.2023 E. 2.8, 1C_153/2022 vom 11.4.2023 E. 8). 5.3Im Licht dieser Rechtsprechung besteht für das Verwaltungsgericht kein Grund, das QS-System der Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen, zumal der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorbringt, die nicht be- reits vom Bundesgericht ausreichend berücksichtigt worden wären. Entge- gen seiner Auffassung (Beschwerde S. 5 oben) vermag daran auch das der Beschwerde beigelegte Datenblatt einer französischen Mobilfunkanlage in Marseille (Beschwerdebeilage 5) nichts zu ändern, zumal diese Anlage nicht von der Beschwerdegegnerin betrieben wird. Die Rüge, wonach für die um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 10 strittene Mobilfunkanlage kein taugliches QS-System bestehen soll, verfängt daher ebenfalls nicht. 6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die geplante Mobilfunkanlage gefährde die menschliche Gesundheit. 6.1Für den Schutz der Gesundheit vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten ther- mischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) über- nommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Zur Konkreti- sierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umwelt- schutzgesetz, USG; SR 814.01) setzte der Bundesrat ausserdem Anlage- grenzwerte fest, welche unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Ge- sundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der techni- schen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen; BGer 1C_627/2019 vom 6.10.2020 E. 3.1). Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaf- fen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; BGer 1C_627/2019 vom 6.10.2020 E. 3.1, 1C_576/2016 vom 27.10.2017, in URP 2018 S. 713 E. 3.5.1; zum Ganzen BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 5.3.2). 6.2Der Beschwerdeführer bringt vor, der Bundesrat werde seine Auffas- sung «gewaltig revidieren» müssen, wonach bei Einhaltung der Grenzwerte keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu erwarten sei. Die Ar- beitsgruppe «Mobilfunk und Strahlung» des Eidgenössischen Departements
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 11 für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) habe auf Seite 67 ihres im November 2019 veröffentlichten Berichts aufgezeigt, für welche Ge- sundheitsrisiken und Gesundheitsschäden die Mobilfunkstrahlung verant- wortlich sei. Danach gebe es eine ausreichende Evidenz für nachteilige Aus- wirkungen im Zusammenhang mit einer Veränderung der Hirnströme. Weiter bestehe gemäss dem Bericht eine begrenzt begründete Evidenz in Bezug auf Hirntumore, Ko-Karzinogenese (im Tierversuch), verminderte Spermien- qualität, Durchblutungsstörungen im Gehirn, Schädigung des Erbgutes (DNS), programmierten Zelltod sowie oxydativen Zellstress. Bei dieser Aus- gangslage hätte der Bundesrat erkennen müssen, dass nicht ausgeschlos- sen werden könne, dass gewisse Wirkungsweisen dieser Strahlungsart lang- fristige negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben könnten. Der Bun- desrat müsste konsequenterweise die Aussendung dieser Strahlungsart in den Schweizer Luftraum und aller damit verbundenen Anwendungen verbie- ten, da sich dieser niemand entziehen könne (Beschwerde S. 5 f.; Eingabe vom 19.5.2020 S. 8). 6.3Das Bundesgericht hat sich im Grundsatzurteil BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 mit dem gegenwärtigen Kenntnisstand bezüglich Ge- sundheitsrisiken der Mobilfunkstrahlung ausführlich auseinandergesetzt. Dabei ist es insbesondere auch auf den vom Beschwerdeführer erwähnten Bericht der Arbeitsgruppe «Mobilfunk und Strahlung» vom 18. November 2019 eingegangen. Laut dem Bundesgericht ist die Arbeitsgruppe darin zum Schluss gekommen, dass bei den heute verwendeten Mobilfunkfrequenzen bisher keine konsistenten Gesundheitsauswirkungen unterhalb der ICNIRP- Richtwerte (bzw. der Immissionsgrenzwerte der NISV) nachgewiesen wor- den seien. Weiter gebe es gemäss dem Bericht kaum Studien an Menschen, bei denen der ganze Körper im Bereich des Ganzkörpergrenzwerts exponiert worden sei. Im Alltag kämen solche Expositionen, obwohl grundsätzlich zu- lässig, praktisch nicht vor, was beobachtende Studien schwierig mache. In epidemiologischen Studien seien die am stärksten exponierten Personen deutlich weniger stark exponiert (ca. 0.2-1 V/m). Bei diesen Expositionen finde man keine Hinweise auf Gesundheitsauswirkungen. Es seien zwar sehr viele In-vitro- und In-vivo-Studien gemacht worden, die häufig biologi- sche Effekte zeigten (z.B. Reactive Oxygen Species, reaktive Sauerstoffspe- zies [ROS]), aber die Ergebnisse seien nicht einheitlich. Gemäss dem Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 12 richt der Arbeitsgruppe «Mobilfunk und Strahlung» finde sich zum Beispiel kein konsistentes Muster in Bezug auf Expositions-Wirkungsbeziehungen oder in Bezug auf die Frage, welche Zellen besonders sensitiv seien (E. 5.4.2). Unter Berücksichtigung weiterer Berichte und Studien gelangte das Bundesgericht insgesamt zum Schluss, dass die geltenden Grenzwerte dem Vorsorgeprinzip genügten. Es bestünden keine Hinweise auf eine wis- senschaftlich nachgewiesene oder auf Erfahrung beruhende Gefährdung oder Belästigung, die eine Anpassung der Grenzwerte notwendig machen würde (E. 5.7). 6.4Für das Verwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer keine neuen Be- richte oder Studien nennt, zu denen sich das Bundesgericht im genannten Grundsatzurteil nicht bereits geäussert hätte. Somit ist auch seiner Rüge nicht zu folgen, wonach allfälligen Gesundheitsgefährdungen im Rahmen der geltenden Grenzwerte unzureichend Rechnung getragen werde oder die geplante Anlage die menschliche Gesundheit gefährden würde. 7. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die geplante Mobilfunkanlage auf dem als erhaltenswert eingestuften ehemaligen Primarschulhaus stehe nicht mit dem Ortsbild- und Denkmalschutz in Einklang. 7.1Die massgebenden Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar: 7.1.1 Die Kantone sorgen bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten so- wie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]). Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage gilt auch innerhalb der Bauzone als Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2.2). Nach dem Grundsatzdokument der eidgenössischen Kommission für Denkmal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 13 pflege (EKD) «Mobilfunkantennen und Baudenkmäler» vom 22. Juni 2018 sind alternative Standorte ausserhalb der Schutzobjekte und ihres Wirkungs- bereichs zu evaluieren, um Beeinträchtigungen von Denkmälern und ihrer Umgebung durch Mobilfunkanlagen zu vermeiden. Wenn solche Möglichkei- ten bestehen, sei ihnen im Interesse des Denkmalschutzes der Vorzug zu geben. Sei dies nicht möglich, seien die Interessen der technisch erforderli- chen Installation und des Denkmalschutzes sorgfältig gegeneinander abzu- wägen (S. 3; abrufbar unter: <www.bak.admin.ch/bak/baukultur/ekd/grund- satzdokumente-leitsaetze/dokumente>). 7.1.2 Als Baudenkmäler gelten herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert; dazu gehören na- mentlich Ortsbilder, Baugruppen und Bauten (Art. 10a Abs. 1 BauG). Beim ehemaligen Primarschulhaus, welches im Bauinventar als erhaltenswert ein- gestuft ist, handelt es sich um ein solches Baudenkmal. Sind Baudenkmäler wie hier von einem Bauvorhaben betroffen, gelten besondere Bestimmungen (Art. 10a-f BauG; vgl. auch Art. 27 Abs. 3 des Baureglements der Einwoh- nergemeinde Thierachern vom 13. Dezember 2004 [GBR]). Baudenkmäler können gemäss Art. 10b Abs. 1 BauG nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden, wobei sie durch Ver- änderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Frage, ob bestimmte Veränderungen im Sinn dieser Vorschrift ein Baudenk- mal beeinträchtigen, richtet sich nach Art. 10b Abs. 2 und 3 BauG. Im Bau- bewilligungsverfahren sind Bedingungen und Auflagen festzusetzen, Pro- jektänderungen zu verlangen, Baubeschränkungen (auch solche betreffend Art und Mass der Nutzung) oder der Bauabschlag zu verfügen, wenn dies zum Schutz des schützens- oder erhaltenswerten Objekts notwendig ist (vgl. Art. 10b Abs. 4 BauG). Ist ein inventarisiertes Objekt betroffen, sind stets Al- ternativen zu prüfen, denn das gehört zum Gebot der grösstmöglichen Scho- nung des Objekts (BVR 2009 S. 129 E. 9.4 [betr. ISOS-Objekt; Gleiches muss aber auch bei anderen inventarisierten Objekten gelten, vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 10a-10f N. 17a]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 14 7.1.3 Im Weiteren dürfen gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG Bauten und Anlagen Landschaften sowie Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinn eines Beein- trächtigungsverbots dar; eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein Bau- vorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheb- lich stört (BGE 115 Ia 370 E. 3; BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 145 E. 2.1 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 13). Darüber hinaus sieht im vorliegenden Fall auch das kommunale Recht vor, dass Bauten und An- lagen hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Proportion, Dach-, Fas- saden- und Umgebungsgestaltung, Material- und Farbwahl so auszubilden sind, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen (Art. 27 Abs. 1 GBR). 7.2Die Fachstelle Berner Heimatschutz und die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) haben sich in ihren Stellungnahmen vom 20. März bzw. 20. November 2019 wie folgt zur umstrittenen Mobilfunk- anlage geäussert: 7.2.1 Nach der vom Regierungsstatthalteramt (RSA) eingeholten Stellung- nahme des Berner Heimatschutzes (Vorakten RSA 4C pag. 324) handelt es sich beim ehemaligen Primarschulhaus um einen qualitätsvollen Vertreter des Schulhausbaus aus dem frühen 20. Jahrhundert mit Elementen des Ju- gend- und Heimatstils. Der imposante Massivbau mit doppelgeschossigem Quergiebel auf einem Mansart-Walmdach sei ein wichtiger und wertvoller Zeitzeuge und sei unbedingt zu erhalten. Es sei zu beachten, dass sich das Schulhaus am Rand einer Ebene befinde, die beidseitig durch bebaute Steil- hangborde eingefasst sei. Die Mobilfunkanlage sei von den bebauten Steil- hängen gut wahrnehmbar, störend und für das Ortsbild nicht verträglich. Der Berner Heimatschutz könne der ästhetischen Beeinträchtigung des Bau- denkmals nicht zustimmen. Das Bauvorhaben sei daher nicht zu bewilligen. Es solle unbedingt ein Alternativstandort gefunden werden. 7.2.2 Die OLK hat in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2019 an die Vorinstanz (Vorakten BVD pag. 113 ff.) ausgeführt, dass das frühere Schul- haus zu den «positiv ortsprägenden Gebäuden» von Thierachern gehöre. Trotz der Veränderung des ursprünglichen Zwecks (Umbau zu einem Feu- erwehrmagazin) erscheine das Gebäude in seiner historischen Bausubstanz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 15 intakt und besitze mit seiner Setzung im Geländeübergang und seiner Frei- stellung «eine Präsenz im Ort». Markant sei auch das Mansardendach mit den symmetrischen Dachaufbauten. Die Kamine und auch die alte Sirenen- anlage würden als optisch verträgliche technische Aufbauten gelesen. Da- gegen müsse die geplante Antenne aufgrund ihrer Höhe und ebenso auf- grund der Korpulenz der Sendeelemente als dominierender und störender Fremdkörper am Objekt beurteilt werden. Sie beeinträchtige das Erschei- nungsbild des Schulhauses deutlich, im Speziellen das prägnante Ziegel- dach. Das Bauvorhaben stehe in einem «unmittelbaren und begründeten» Konflikt zu den formulierten Schutzzielen des inventarisierten Objekts. Die offen präsentierte Funktionalität der geplanten Anlage werde an diesem stark frequentierten Standort unweigerlich zum Blickfang, auch wenn sie den Horizont nicht überschreite. Die Einsehbarkeit der Antenne sei jedoch lokal beschränkt. Sie beeinträchtige aufgrund der Setzung des Gebäudes das Orts- und Landschaftsbild nur unwesentlich. Nur für die unmittelbar angren- zenden Gebäude, insbesondere die nordwestlich stehenden, erhöhten Wohnhäuser erscheine die Sendeanlage als «expressive Form». Im vorlie- genden Fall wäre eine dunkelgraue Färbung der Sendeanlage besser, da in den meisten Fällen der Sichtbezüge die Antennen vor einem unmittelbaren Hintergrund stehen und so optisch weniger stark wahrgenommen würden. 7.3Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liessen sich Mobilfunkanlagen unter ästhetischen Gesichts- punkten nicht ohne Weiteres mit Gebäuden vergleichen, auf welche die Ge- staltungsnormen in erster Linie zugeschnitten seien. Zum einen sei das Er- scheinungsbild einer Mobilfunkanlage vorwiegend durch die technischen Gegebenheiten geprägt und die Gestaltungsmöglichkeiten daher gering. Ausserdem bestehe die Besonderheit, dass Mobilfunkanlagen aufgrund ihrer Funktion in der Regel gut sichtbar seien, womit ihnen praktisch an jedem Standort von vornherein etwas Störendes anhafte (angefochtener Entscheid E. 8d). Was die umstrittene Mobilfunkanlage anbelangt, würden der Mast I auf dem Dach und die daran angebrachten Antennen zwar zweifellos als Mobilfunkanlage wahrgenommen. Die nähere Umgebung des alten Schul- hauses sei aber heterogen bebaut und die Einsehbarkeit der Mobilfunkan- lage lokal beschränkt. Die Installationen auf dem Dach führten zudem zu keiner Störung der Horizontlinie und die Wirkung der Anlage werde durch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 16 dahinter am Hang liegenden Mehrfamilienhäuser mit teilweise altem Baum- bestand abgeschwächt. Bei dieser Ausgangslage liege keine Beeinträchti- gung des Orts- und Landschaftsbilds vor (angefochtener Entscheid E. 10a). Im Übrigen sei es gemäss den Erläuterungen der EKD in ihrem Grundsatz- dokument vom 22. Juni 2018 grundsätzlich zu vermeiden, Mobilfunkanlagen an Baudenkmälern und ihrer Umgebung anzubringen. Wenn andere Mög- lichkeiten ausgeschlossen seien, seien die Interessen der technisch erfor- derlichen Installation und des Denkmalschutzes sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Wo die Standortwahl auf ein Baudenkmal treffe, müssten die Wirkung und Erscheinung eines Denkmals und seiner historisch gewachse- nen Umgebung erhalten und dürften durch die Anlage nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere dürfe durch die Installation einer Mobilfunkanlage das Baudenkmal in seiner materiellen Substanz nicht angetastet werden. Ge- mäss dem Bauinventar liege die Schutzwürdigkeit des hier interessierenden Baudenkmals einerseits in seiner Geltung als qualitätsvoller Vertreter des Schulhausbaus und andererseits in seiner Wirkung als imposanter Massiv- bau unter schwerem Mansarden-Walmdach begründet. Anders als die OLK meine, führe der auf dem Dach geplante Mast I allerdings zu keiner Beein- trächtigung der Wirkung und Erscheinung des erhaltenswerten Gebäudes: Da das Dach des geschützten Gebäudes bereits durch einen markanten Ka- min sowie durch die bestehende technische Anlage in Form des Sirenen- masts vorbelastet sei und die Anlage nicht dazu führe, dass die Blickrichtung vom oder zum Schulhaus vom öffentlichen Raum aus eingeschränkt würde, werde der imposante Massivbau und dessen Bedeutung als qualitätsvoller Vertreter des Schulhausbaus in seiner Wirkung und Erscheinung nicht tan- giert. Zudem würden weder das alte Schulhaus als solches noch die gemäss Bauinventar besonders erwähnten Elemente wie der Putzdekor und das Mansarden-Walmdach in ihrer materiellen Substanz angetastet. Sowohl der auf dem Dach befindliche Mast I wie auch der Mast II im Estrich liessen sich zusammen mit den daran angebrachten Antennen ohne grossen Aufwand entfernen. Der Mast I auf dem Dach und die an ihm installierten Antennen seien zwar ebenso sicht- und wahrnehmbar wie die bereits bestehenden technischen Aufbauten. Diese weitere Beeinträchtigung hinsichtlich Ge- bäude und Dach sei aber geringfügig. Ferner werde zur Verbesserung der optischen Wahrnehmung eine Auflage zur Farbgebung des Mastes I und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 17 Antennenpanels 1 vorgesehen. Ein Verstoss gegen Art. 10b Abs. 1 BauG sei damit ebenfalls zu verneinen (angefochtener Entscheid E. 11). 7.4Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanzen hätten sich «aus rein wirtschaftspolitischen Gründen» willkürlich über die Stellung- nahmen des Berner Heimatschutzes und der OLK hinweggesetzt. Die BVD habe sich zudem ohne jegliche Ortskenntnisse lediglich auf Fotos der Be- schwerdegegnerin verlassen, die entweder aus vorteilhaften Blickwinkeln oder aus zu grosser Entfernung aufgenommen worden seien. Ein solches Vorgehen sei nicht tolerierbar. Ausserdem sei die Behauptung absurd, beim erhaltenswerten Dorfschulhaus handle es sich um den einzig möglichen Standort für die Mobilfunkantenne. Vielmehr sei bekannt, dass die Be- schwerdegegnerin Mobilfunkstandorte im Kirchturm, auf dem Dach der Ge- meindeverwaltung und im Gewerbegebiet ins Auge gefasst habe. Sie habe aber den Weg des geringsten Widerstands gewählt und bezeichne den ge- wählten Standort nun als einzige Möglichkeit, obwohl dies nicht stimme. Die- ses Argument dürfe nicht als Begründung akzeptiert werden, um «die Schutzwürdigkeit des Gebäudes als zweitrangig zu deklassieren» (Be- schwerde Bst. F S. 6 ff.; Eingabe vom 19.5.2020 S. 8 f.). 7.5Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, geht das Verwaltungsge- richt in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass sich Mobilfunkanlagen unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres mit Gebäuden ver- gleichen lassen, auf welche die Ästhetiknormen in erster Linie zugeschnitten sind. Zum einen ist das Erscheinungsbild einer Mobilfunkantenne – nament- lich Durchmesser und Höhe des Antennenmasts sowie die Anzahl der An- tennen – primär durch technische Gegebenheiten bedingt; die Gestaltungs- möglichkeiten in Bezug auf diese Elemente sind gering. Zum andern sind Mobilfunkantennen in der Regel gut sichtbar und stören damit praktisch an jedem Standort. Der Umstand, dass eine Mobilfunkantenne in aller Regel als ästhetisch störend empfunden wird, vermag daher nicht ohne weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten aus den kommunalen Ästhetiknor- men ein flächendeckendes Mobilfunk-Antennenverbot resultieren würde, was einerseits nicht den Absichten des Gesetzgebers entsprechen kann und andererseits raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre. Die im Interesse des Ortsbildschutzes erlassenen ortsplanerischen Bestim-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 18 mungen dürfen die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags der Mobilfunk- betreiberinnen gemäss der Fernmeldegesetzgebung nicht vereiteln oder über Gebühr erschweren. Diese Gesetzgebung soll insbesondere eine zu- verlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten und einen wirk- samen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]). Aus einer Mobilfunkkonzession ergibt sich allerdings kein Rechtsanspruch auf das Erstellen einer Mobilfunkanlage an einem beliebi- gen Standort; namentlich haben solche Antennen auch allgemeine Ästhetik- vorschriften grundsätzlich zu beachten (zum Ganzen BVR 2007 S. 126 [VGE 22095/22101/22102 vom 24.10.2006] nicht publ. E. 4.7.3, 2002 S. 1 E. 2d/aa und bb; VGE 2020/409 vom 15.2.2022 E. 4.3, 2020/353 vom 8.12.2021 E. 5.5; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 29b). 7.6Im vorliegenden Fall ist ein Baudenkmal betroffen, weswegen beson- dere Anforderungen an die Einordnung und Gestaltung des Bauvorhabens zu stellen sind und im Vorfeld nach Alternativen zum Eingriff in das Baudenk- mal zu suchen ist (vgl. vorne E. 7.1). Ob dies hier geschehen ist, ist nicht ausreichend erstellt: Es ist unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin ausge- rechnet auf den Standort auf dem erhaltenswerten Baudenkmal angewiesen sein soll. Zwar seien nach ihren Angaben andere Standorte «denkbar». Im betreffenden Gebiet biete sich aber kein anderer weniger sensibler Standort an, um das Quartier wie angestrebt zu versorgen. Thierachern sei geprägt von einer grösseren Anzahl von Baudenkmälern. Auch an jedem anderen Standort wären deshalb Objekte in einem gewissen Grad betroffen (Be- schwerdeantwort S. 11). Weshalb dies der Fall sein soll, legt die Beschwer- degegnerin allerdings nicht näher dar und liegt auch nicht auf der Hand. So gibt es in Thierachern zahlreiche Gebäude, die nicht im Bauinventar ver- zeichnet sind. Weiter hat der Beschwerdeführer ausgeführt, es seien offen- bar auch andere Standorte geprüft worden. Ob dies zutrifft und weshalb diese Alternativen verworfen wurden, geht aus den Ausführungen der Be- schwerdegegnerin und Vorinstanz jedoch nicht konkret hervor. Die Vor- instanz scheint sich soweit ersichtlich mit dieser Thematik nicht befasst zu haben. Sie hat den Eingriff wohl als so geringfügig erachtet, dass weitere Abklärungen zu Alternativstandorten entbehrlich sind. Dem kann nicht ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 19 folgt werden. Namentlich das Walmdach ist ein wesentliches Element für den Erhalt des ehemaligen Schulhauses; gerade dieses ist nach der Beurteilung der OLK aber durch die geplante Mobilfunkanlage in seiner Erscheinung spe- ziell beeinträchtigt (vorne E. 7.2.2). Im Übrigen ist unklar bzw. von der Be- schwerdegegnerin nicht substanziiert dargelegt, wieso aus technischen Gründen nur der gewählte Standort in Frage kommen soll. Folglich wurde bisher nicht ausreichend abgeklärt bzw. erörtert, ob für die Errichtung der Mobilfunkanlage tatsächlich keine tauglichen Alternativstandorte bestehen, die mit dem Ortsbild- und Denkmalschutz besser in Einklang stehen als jener auf dem erhaltenswerten ehemaligen Primarschulhaus. Diese Abklärungen sind nachzuholen und in der Interessensabwägung mitzuberücksichtigen (vgl. vorne E. 7.1.1). 7.7Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die erforderlichen ergän- zenden Sachverhaltsfeststellungen als letzte kantonale Instanz selber zu er- heben und als erste Instanz gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse über eine allfällige Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens zu entscheiden (vgl. VGE 2022/224 vom 7.9.2022 E. 13.1, 2020/465 vom 3.3.2022 E. 5.5, 2020/34 vom 17.2.2022 E. 8.2). Folglich ist der angefochtene Entscheid auf- zuheben und die Angelegenheit zur weiteren Ermittlung des rechtserhebli- chen Sachverhalts, insbesondere zur Prüfung von Alternativstandorten, und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde somit hinsichtlich der fehlenden Prüfung von Alternativstandorten für das Bauvorhaben als be- gründet. Die Beschwerde ist demnach dahin gutzuheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 84 Abs. 1 VRPG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von ei- nem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines re- formatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 20 infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 6). Der Be- schwerdeführer ist daher insofern als vollständig obsiegend zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin unterliegt und wird demnach kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Die vorinstanzlichen Kosten sind im Rückweisungsentscheid nicht zu verlegen. 9. Gegen das vorliegende Urteil kann grundsätzlich Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Rückwei- sungsentscheid und damit um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 138 I 143 E. 1.2), ist die Beschwerde allerdings nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2023, Nr. 100.2020.96U, Seite 21 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: