100.2020.409U HAM/TST/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Februar 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiber Tschumi
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 2 sowie Einwohnergemeinde Reutigen Baubewilligungsbehörde, Dorfplatz 1, Postfach 7, 3647 Reutigen betreffend Bauvorhaben Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 13. Oktober 2020; BVD 110/2019/200) Sachverhalt: A. Die P.________ AG reichte am 18. Januar 2019 ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Reutigen Gbbl. Nr. 1________ (Arbeitszone A) ein. Die geplante Anlage umfasst einen freistehenden, 20 m hohen, Mast, der im Abstand von 2 m zu einem Gewerbegebäude errichtet werden und den Dachfirst des Gebäudes um rund 11 m überragen soll. Im oberen Bereich des Mastes sind gemäss dem Standortdatenblatt Rev. 1.8 (datiert vom 11.1.2019) sechs Antennenmodule sowie mehrere sog. Remote Radio Head (RRH)-Elemente vorgesehen. Die Anlage besteht aus insgesamt neun Sendeantennen; bei drei handelt es sich um sog. adaptive Antennen, die gemäss dem neuen Mobilfunkstandard 5G (New Radio) betrieben werden sollen (Antennen Nrn. 7-9). Am Mastfuss ist zudem ein umzäunter Bereich mit weiteren technischen Anlagen vorgesehen. Gegen das Bauvorhaben gingen mehrere Einsprachen ein, unter anderen diejenige von A., B., C.________ und D., E., F.________ und G., H. und I., J. und K., L., M.________ und N.________ sowie O.________. Mit Gesamtentscheid vom 18. Oktober 2019 wies der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 3 B. Gegen diesen Entscheid reichten die Genannten (Bst. A hiervor) am 20. No- vember 2019 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) ein. Diese holte bei der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Gruppe Oberland, einen Bericht ein und führte am 2. Juni 2020 einen Augenschein durch. Am 13. Oktober 2020 wies die BVD die Beschwerde ab und versah den Gesamtentscheid mit der zusätzlichen Auflage, wonach der Mast und die Sendeantenne in einem dunklen, nicht glänzenden Farbton auszuführen sind. C. Dagegen haben die Einsprecherinnen und Einsprecher (vorne Bst. A) am 12. November 2020 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Bewil- ligung für das Vorhaben sei zu verweigern (Bauabschlag). Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die BVD zurückzuweisen. Die P.________ AG beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie reichte gleichzeitig ein neues Standortdatenblatt (Rev. 1.10) ein, in dem die erwartete Feldstärke erstmals auch im Ökonomieteil des benachbarten Gebäudes Dorfstrasse Nr. 2________ ausgewiesen wird. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 ebenfalls auf Beschwerdeab- weisung. Die Einwohnergemeinde (EG) Reutigen beantragt mit Stellung- nahme vom 15. Dezember 2020, die Beschwerde sei gutzuheissen bzw. die Baubewilligung sei zu verweigern. Am 15. Februar 2021 nahm das Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern (AUE) zum Standortdatenblatt Rev. 1.10 Stellung. Dazu haben sich die Verfahrensbeteiligten geäussert. Am 25. Juni 2021 reichte die P.________ AG auf Ersuchen des Instruktionsrichters ein weiteres Standortdatenblatt (Rev. 1.11) ein, welches den Vorgaben der unterdessen veröffentlichten Vollzugsempfehlung «Adaptive Antennen» (Nachtrag) des Bundesamts für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 4 Umwelt (BAFU) vom 23. Februar 2021 entspricht (nachfolgend: Vollzugsempfehlung «Adapative Antennen»). Dazu hat das AUE am 10. Au- gust 2021 in einem ergänzenden Fachbericht Stellung genommen. Die Ver- fahrensbeteiligten haben sich anschliessend dazu geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen. Sie wohnen alle innerhalb des Einspracheperimeters von rund 533,10 m (vgl. Standortdatenblatt vom 11.1.2019 S. 5 [Vorakten Regierungsstatthalteramt {RSA} pag. 71] und Beschwerdebeilage Nr. 3). Sie sind durch den angefochtenen Entscheid daher besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG), sind mithin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten (vgl. aber E. 1.3 hiernach). 1.3Im angefochtenen Entscheid bestätigte die BVD die vom Regierungs- statthalter gestützt auf das Standortdatenblatt Rev. 1.8 vom 11. Januar 2019 erteilte Baubewilligung, wobei noch nicht vorgesehen war, dass die Mobil- funkanlage unter Anwendung von sog. Korrekturfaktoren gemäss der Voll-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 5 zugsempfehlung «Adapative Antennen» betrieben werden sollte (Stellung- nahme der BVD vom 24.8.2021 [act. 25]; vgl. auch die seit dem 1.1.2022 in Kraft stehenden Abs. 2 und 3 von Anhang 1 Ziff. 63 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV; SR 814.710]). Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit dem Standortdatenblatt Rev. 1.11, das neu Angaben zum Betrieb der adaptiven Antennen mit Korrekturfaktoren gemäss erwähnter Vollzugsempfehlung ent- hält, ihr Projekt im Sinn von Art. 43 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) ge- ändert hat (vgl. auch Eingabe der BVD vom 24.8.2021 S. 2). Die Beschwer- degegnerin geht davon aus, dass keine Änderung der Anlage im Sinn der NISV vorliege, da insbesondere die Sendeleistung ERP (effective radiated power) nicht erhöht werde (vgl. Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 und 5 bis und die Übergangsregelung der Vollzugsempfehlung «Adapative Antennen» S. 6). Ihrer Ansicht nach sind die Kantone nicht befugt, im Bereich des Immissions- schutzes «einen eigenständigen Begriff der Änderung einer Mobilfunkanlage zu kreieren und daran Rechtsfolgen anzuknüpfen, insbesondere Anpassun- gen als bewilligungspflichtig zu erklären und die Einleitung von Baubewilli- gungsverfahren zu verlangen» (vgl. Stellungnahme vom 25.6.2021 [act. 21] S. 4). – Aus den folgenden Gründen liegt hier keine Projektänderung vor: Eine solche ist nur anzunehmen, wenn die Bauherrschaft auf die Beurteilung des ursprünglichen Projekts verzichtet. Denn bei Projektänderungen tritt das geänderte Projekt an die Stelle des ursprünglichen. Entsprechend gilt das ursprünglich gestellte Baugesuch im Umfang der Änderung als zurückgezo- gen (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 32-32d N. 13c). Unzulässig ist es dagegen, gleichzeitig zwei verschiedene Varianten eines Projekts prüfen zu lassen (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 14; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13d). Im vorliegenden Fall verzichtet die Beschwerdegegnerin nicht auf den Betrieb der Anlage ohne Korrekturfaktoren, sondern will gemäss ihren Ausführungen mit dem neuen Standortdatenblatt lediglich aufzeigen, dass die Anlage auch mit Kor- rekturfaktoren NISV-konform betrieben werden können soll, sofern die wei- teren Voraussetzungen dafür gegeben sind. Im Übrigen sind Projektände- rungen vor Verwaltungsgericht ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 43 Abs. 4 BewD). Vorbehalten bleibt zwar die Befugnis des Gerichts,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 6 die Sache zur Prüfung einer Projektänderung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Dafür besteht hier aber kein Anlass, zumal die Beschwerdegegnerin kein entsprechendes (Eventual-)Begehren stellt (vgl. dazu Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13b). So oder anders hat sich das Verwaltungsgericht somit nur mit dem ursprünglichen Projekt (Betrieb adaptiver Antennen ohne Korrekturfaktoren) zu befassen. Unter welchen Voraussetzungen die Anlage mit Korrekturfaktoren betrieben werden darf, ist nicht zu entscheiden, son- dern wäre allenfalls Gegenstand eines neuen Verfahrens. Es kann deshalb auch darauf verzichtet werden, die Baubewilligung mit einer Auflage zu er- gänzen, die sich näher zu diesen Voraussetzungen (insb. angepasstes Qua- litätssicherungssystem) äussert, wie die Beschwerdeführenden für den Fall der Beschwerdeabweisung beantragen (vgl. Stellungnahme vom 3.9.2021 [act. 27]). Zu berücksichtigen ist hingegen das am 20. April 2021 einge- reichte vollständige Standortdatenblatt Rev. 1.10 (act. 16A) mit den Berech- nungen zum Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 7. Denn insoweit geht es (nur) um ein neues Beweismittel, das zulässigerweise in das verwal- tungsgerichtliche Verfahren eingebracht wurde (Art. 25 VRPG). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, sie hätten «etwas be- fremdet» zur Kenntnis genommen, dass zwischen dem AUE und der Be- schwerdegegnerin offenbar direkt kommuniziert worden sei. Eine solche di- rekte Kommunikation sei mit Blick auf die angezeigte Unabhängigkeit des AUE «wenig vertrauensbildend» (Stellungnahme vom 25.5.2021 [act. 19] S. 2). – Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass der zustän- dige Fachspezialist des AUE einen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin mit der Bitte um erneute Zustellung des Standortdatenblatts Rev. 1.10 direkt kontaktierte, weil die entsprechenden Unterlagen zunächst unvollständig wa- ren (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20.4.2021 [act. 16] S. 1 f.). Nimmt die Fachbehörde einseitig mit einer Partei Kontakt auf und holt zusätzliche Unterlagen ein, ist dies grundsätzlich zu dokumentieren, um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 7 den Verfahrensbeteiligten jedenfalls nachträglich die Mitwirkung am Beweis- verfahren zu ermöglichen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 22 N. 3; zum sog. Verbot des Berichtens Art. 48 VRPG und dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 48 N. 3). Das hat das AUE unterlassen. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin das vollständige Standortdatenblatt Rev. 1.10 als Beilage zur Stellungnahme vom 20. April 2021 (act. 16A) nachträglich ins Verfahren eingebracht. Die entsprechenden Unterlagen hat der Instruktionsrichter den Beschwerdefüh- renden zugestellt und ihnen Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern (vgl. Verfügung vom 3.5.2021 [act. 18]), wovon sie mit ihrer Eingabe vom 25. Mai 2021 (act. 19) Gebrauch machten. Den Beschwerdeführenden wurden somit keine entscheidwesentlichen Informationen vorenthalten und es ist ihnen in- sofern kein Nachteil erwachsen. Da die direkte Kommunikation zwischen dem AUE und der Beschwerdegegnerin nur der Behebung von Mängeln in den Unterlagen diente und es nicht um eine Besprechung des Bauvorhabens ging, ist die Unparteilichkeit des AUE nicht in Frage gestellt (vgl. auch VGE 2020/453/454 vom 30.3.2021 E. 5.2 f.). 3. In der Sache ist umstritten, ob die Mobilfunkanlage die Anlagegrenzwerte gemäss NISV einhält. 3.1Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und den zugehörigen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 NISV müssen die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 dieser Ver- ordnung überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können. Die Grenzwerte dienen dem Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermi- schen Wirkungen nichtionisierender Strahlung (BGE 126 II 399 E. 3b; BGer 1C_627/2019 vom 6.10.2020 E. 3.1). Die (wesentlich strengeren) An- lagegrenzwerte nach Anhang 1 der NISV sind dagegen keine Gefährdungs- werte, sondern eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung, welche die Strah- lung auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren soll. Ist – wie im vorliegenden Fall – die Anlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 8 sions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das von der Inhaberin oder vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der An- lage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strah- lung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die An- gaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 Bst. d NISV). In diesem Plan werden die jeweils höchstbelasteten Stellen der OMEN als Messpunkte ein- getragen. Bei der rechnerischen Prognose wird die Strahlung, die an einem zu untersuchenden Ort zu erwarten ist, für jede zur Anlage gehörende An- tenne einzeln berechnet. Die einzelnen Beiträge werden anschliessend ad- diert. Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strah- lung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (BGer 1C_226/2018 vom 3.9.2019 E. 2.1, 1C_343/2015 vom 30.3.2016 E. 2.2 mit Hinweis auf die Voll- zugsempfehlung zur NISV «Mobilfunk- und WLL-Basisstationen», hrsg. vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], 2002, S. 24 Ziff. 2.3.1, abrufbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «The- men», «Elektrosmog», «Vollzugshilfen»; nachfolgend: Vollzugshilfe «Mobil- funk- und WLL-Basisstationen»). Der Anlagegrenzwert gilt für einzelne An- lagen und muss nur an den OMEN eingehalten werden (Art. 3 Abs. 6 und Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Gemäss Ziff. 64 des Anhangs 1 der NISV beträgt der Anlagegrenzwert je nach verwendeten Frequenzbereichen 4, 5 oder 6 Volt pro Meter (V/m). Die streitbetroffene Mobilfunkanlage soll Frequenzen zwischen 700 und 3'800 MHz nutzen (Standortdatenblätter Rev. 1.8 und Rev. 1.10, je Zusatzblatt 2 S. A2 [Vorakten RSA pag. 73 und act. 16A]). Für sie gilt daher ein Anlagegrenzwert von 5 V/m, was unbestritten ist. 3.2Gemäss Art. 11b Bst. i Ziff. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Um- weltdirektion (Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111) ist das AUE im Kanton Bern die zuständige Fachbehörde für den Vollzug der kantonalen Aufgaben im Bereich des Schutzes vor nichtionisierenden Strah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 9 len. Bis Ende 2019 lag die Zuständigkeit noch beim Amt für Wirtschaft (AWI [ehemals: Amt für Berner Wirtschaft, beco]; Art. 10 Abs. 1 Bst. g OrV WEU in der Fassung vom 20.3.2019; BAG 19-017). Das AWI bzw. AUE hat die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen überprüft und bestä- tigt, dass die Standortdatenblätter Rev. 1.8, 1.10 sowie 1.11 den Anforde- rungen der NISV genügen und die Anlage die Grenzwerte einhält (Stellung- nahme AWI zuhanden der Vorinstanz vom 17.12.2019 [Vorakten BVD pag. 46] sowie Stellungnahmen AUE vom 15.2.2021 und 10.8.2021 [act. 10 und 23]). Das AWI führte insbesondere aus, innerhalb des Grundrisses eines Gebäudes sei im Standortdatenblatt nur der Ort mit dem höchsten Berech- nungswert auszuweisen. Was das vom Antennenstandort rund 30 m ent- fernte Bauernhaus anbelangt (Dorfstrasse Nr. 2________), befinde sich der OMEN Nr. 5 richtigerweise im Wohn- und nicht im Ökonomieteil des Gebäudes, da Lagerräume und Scheunen keine OMEN seien. Ausserdem stelle der berechnete Punkt am OMEN Nr. 5 im dritten Obergeschoss des Wohnteils ohnehin einen höher belasteten Ort dar als ein etwaiger Arbeitsplatz im Erdgeschoss, weil dort die vertikale Richtungsdämpfung aufgrund des grösseren Winkels gegenüber der kritischen Senderichtung stärker sei. Die Berechnung und Lage von OMEN Nr. 5 seien daher korrekt. 3.3Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Standpunkt des AUE, wonach der Ökonomieteil, die Ställe und die Tenne keine OMEN dar- stellten, sei unzutreffend. Gemäss ihren eigenen (nicht aktenkundigen) Be- rechnungen werde der Anlagegrenzwert im Ökonomieteil auf der Tenne, wo sich das Heulager und der Heukran befinde, deutlich überschritten. Mit den Berechnungen der Beschwerdegegnerin im nachgereichten Standortdaten- blatt Rev. 1.10 lasse sich die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachweisen, weil der neu angegebene OMEN Nr. 7 falsch platziert sei. Der Anlagegrenz- wert müsse im gesamten Ökonomieteil und insbesondere auf der Tenne ein- gehalten sein. Laut der Vollzugsempfehlung «Mobilfunk- und WLL-Basissta- tionen» gälten als OMEN insbesondere Arbeitsbereiche, die während mehr als 2 ½ Tagen pro Woche durch eine oder mehrere arbeitende Personen besetzt seien (S. 15). Die Ställe und die Tenne im Ökonomieteil stellten ei- nen solchen Arbeitsbereich dar. Sie hätten unterdessen beim Inforama des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) einen Nach- weis erstellen lassen, der aufzeige, dass durchschnittlich während 9 ½ Stun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 10 den pro Tag «im bzw. um» den Ökonomieteil gearbeitet werde. Auch wenn gewisse der berücksichtigten Arbeitsschritte ausserhalb des Gebäudes aus- geführt würden (etwa die Laufhofreinigung oder der Abtransport und die La- gerung von Stallmist), sei in Anbetracht des erhobenen Arbeitszeitbedarfs davon auszugehen, dass sich in den Ställen und der Tenne durchschnittlich während mehr als 2 ½ Tagen pro Woche arbeitende Personen aufhalten (Beschwerde Rz. 5 ff.; Stellungnahme vom 16.3.2021 [act. 14]). 3.4Gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV gelten als OMEN Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Bst. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinder- spielplätze (Bst. b) sowie diejenigen Bereiche von unüberbauten Grund- stücken, in denen Nutzungen nach den Bst. a und b zugelassen sind (Bst. c). Zu den OMEN im Sinn von Bst. a der Bestimmung zählen laut Ziff. 2.1.3 der Vollzugsempfehlung «Mobilfunk- und WLL-Basisstationen» (S. 14 ff.) bei- spielsweise Wohnräume, Schulräume und Kindergärten, Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie ständige Arbeitsplätze gemäss der Definition des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Keine OMEN sind dagegen unter anderem sämtliche Arbeitsplätze im Freien sowie Lagerräume und Tierställe, sofern es sich – in den Fällen des Lagerraums und des Tierstalls – nicht um einen ständigen Arbeitsplatz handelt (vgl. auch Information BAFU «Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN)», einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen», «Elektrosmog und Licht», «Fachinformationen», «Massnahmen Elektrosmog»). Als ständige Arbeitsplätze gelten – wie die Beschwerdeführenden richtig ausführen – Arbeitsbereiche, die während mehr als 2 ½ Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeit- nehmerin oder auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt sind, wobei dieser Bereich auf einen kleinen Raumbereich begrenzt sein oder sich über den ganzen Raum erstrecken kann (vgl. SECO, Wegleitung zu den Ver- ordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, November 2021, 324-11, einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Dienstleistungen», «Arbeit», «Arbeitsbedingungen», «Wegleitungen zum Arbeitsgesetz»). 3.5Wie sich am vorinstanzlichen Augenschein vom 2. Juni 2020 zeigte, befinden sich im Erdgeschoss des Ökonomieteils unter anderem zwei Kuh- ställe, ein Ziegenstall sowie ein Lagerraum mit Tenne. Oberhalb der Ställe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 11 sowie in der Tenne wird Futter gelagert, welches mit einem bemannten Kran (Heugreifer) im Dachstock zu den Tieren befördert wird (Augenscheinspro- tokoll [Vorakten BVD pag. 80 ff.] S. 11 [Votum Gottier] und S. 12 [Votum Frey]; Augenschein-Fotos [Vorakten BVD pag. 92 ff.] Nrn. 23-27). Ob sich im Ökonomieteil ein ständiger Arbeitsplatz und damit ein OMEN befindet, ist nach dem Gesagten grundsätzlich anhand der Aufenthaltsdauer in den ein- zelnen Räumen zu beurteilen. Gemäss den Ausführungen des AWI (vorne E. 3.2) ist davon auszugehen, dass innerhalb des Ökonomieteils die Strah- lung in der Tenne bzw. im Heulager im oberen Stock am stärksten ist, weil die vertikale Richtungsabschwächung dort geringer ist als im Erdgeschoss. Aus dem eingereichten Nachweis des Inforama ergeben sich keine Hinweise darauf, dass in der Tenne bzw. im Heulager im Durchschnitt während mehr als 2 ½ Tagen pro Woche gearbeitet wird (Beilage 4 zur Verwaltungsge- richtsbeschwerde): Soweit ersichtlich werden dort lediglich die Arbeits- schritte «Heu Greifer zu Grasration, Talzone», «Heu Greifer (Heuration), Tal- zone» und «Einlagern Welkheu mit Greiferkran» ausgeführt, während die anderen berücksichtigten Verrichtungen in den Ställen im Erdgeschoss oder – wie die Beschwerdeführenden selber einräumen – ausserhalb des Gebäu- des stattfinden. Der im Nachweis angegebene Gesamtaufwand für die Ar- beiten im Heulager beträgt rund 250 Stunden pro Jahr und damit deutlich weniger als 2 ½ Tage pro Woche (vgl. Tabelle im Anhang 1 des Nachwei- ses). Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist es daher nicht zu be- anstanden, dass die Fachbehörde und mit ihr die Vorinstanzen die Tenne und den Heustock nicht als OMEN im Sinn von Art. 3 Abs. 3 Bst. a NISV qualifiziert haben (vgl. die ähnliche Situation in BGer 1C_405/2011 vom 24.4.2012 E. 4.2 f.). Ob der Anlagegrenzwert dort eingehalten ist, kann somit offenbleiben (vgl. vorne E. 3.1). 3.6In Bezug auf die Ställe erwog die Vorinstanz, diese stellten gemäss der Vollzugsempfehlung des BAFU normalerweise keine OMEN dar. Das Melken der Kühe und das Ausmisten machten einen Stall noch nicht zu ei- nem ständigen Arbeitsplatz. Am Augenschein habe sich gezeigt, dass es sich um gewöhnliche Ställe handle, in denen Kühe und Geissen gehalten würden, wobei die Kühe tagsüber in der Regel draussen auf der Weide seien und abends in den Stall zurückkehrten. Die Ställe seien daher keine OMEN (angefochtener Entscheid E. 2c). Dem halten die Beschwerdeführenden ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 12 gegen, auch Tierställe gälten als OMEN, wenn sie ständige Arbeitsplätze enthielten, was hier der Fall sei. Unbesehen der saisonalen Schwankungen sei notorisch, dass die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren – zumal bei Milchwirtschaft – einen täglichen Arbeitseinsatz erforderten (Beschwerde Rz. 13). – Ob es sich bei den fraglichen Ställen um OMEN handelt, kann offenbleiben: Wie vorne in E. 3.2 bereits erwähnt wurde, hat das AWI in sei- ner Stellungnahme an die Vorinstanz ausgeführt, dass der OMEN im Bau- ernhaus an der Dorfstrasse Nr. 2________ richtigerweise im Wohn- und nicht im Ökonomieteil ausgewiesen wurde. Es begründete dies damit, dass in den Ställen im Erdgeschoss des Ökonomieteils aufgrund der stärkeren vertikalen Richtungsdämpfung in jedem Fall mit einer tieferen Strahlenbelastung zu rechnen sei als am OMEN Nr. 5 im dritten Obergeschoss des Wohnteils (Stellungnahme vom 17.12.2019 [Vorakten BVD pag. 46 f.]). Dies bestreiten die Beschwerdeführenden nicht substanziiert. Soweit sie einwenden, dass der Ökonomieteil näher bei der Hauptstrahlrichtung der Antennen Nrn. 1, 4 und 7 (Azimut 30°) liegt (Beschwerde Rz. 14), ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich die berechnete Feldstärke aus den Beiträgen sämtlicher Antennen und nicht nur derjeniger einer bestimmten Hauptstrahlrichtung ergibt (vorne E. 3.1). Im Standortdatenblatt Rev. 1.10 ist ersichtlich, dass die Feldstärkenbeiträge der Antennen Nrn. 2, 5 und 8 (Hauptstrahlrichtung Azimut 145°) am OMEN Nr. 5 insgesamt wesentlich stärker sind als am OMEN Nr. 7 (Zusatzblatt 4a S. A11 f. und A15 f. [act. 16A]). Ins Gewicht fällt dabei vor allem der Beitrag der (adaptiven) Antenne Nr. 8 (2,41 V/m am OMEN Nr. 5 gegenüber 0,7 V/m am OMEN Nr. 7). Es erscheint daher auch nachvollziehbar, dass die Gesamtfeldstärke im dritten OG des Wohnteils höher ist als in den Ställen. Bei der Überprüfung von Aspekten, die eine kantonale Fachbehörde auf- grund ihres Fachwissens besser beurteilen kann, auferlegt sich das Verwal- tungsgericht im Übrigen praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung. Um von den Einschätzungen der Fachbehörde abzuweichen, bedarf es triftiger Gründe (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 508 E. 5.3.2; Ruth Herzog, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 20; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 38, 40, 55 f.). Solche liegen hier nach dem Gesagten nicht vor. Für das Verwaltungsgericht besteht daher keine Veranlassung, die Einschätzung des AWI bzw. des AUE in Frage zu stellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 13 3.7Zusammengefasst gibt es somit keine Anhaltspunkte, wonach die OMEN in den Standortdatenblättern nicht korrekt ausgewiesen worden wä- ren oder die umstrittene Mobilfunkanlage die Anlagegrenzwerte nicht einhal- ten würde. 3.8Das AWI hat in seinem Fachbericht vom 11. Juni 2019 (Vorakten RSA pag. 142 ff.) als Auflage vorgesehen, dass am OMEN Nr. 3 (Dorf- strasse Nr. 3________, zweites OG) innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung durchzuführen ist, um die Einhaltung des Anlagegrenzwerts zu überprüfen. Der Regierungs- statthalter hat diese Auflage in den Gesamtentscheid vom 18. Oktober 2019 aufgenommen (S. 9 Ziff. 3.2 [Vorakten RSA pag. 22]). Die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 ans Verwaltungsgericht (act. 5) erklärt, sie würde die Anordnung zusätzlicher Abnahmemessungen an den «von den Beschwerdeführenden eingebrachten Standorten (insb. Ökonomieteil Dorfstrasse 2________)» begrüssen und damit sinngemäss den Antrag gestellt, eine zusätzliche Abnahmemessung durchzuführen. – Das BAFU empfiehlt in der Vollzugsempfehlung «Mobilfunk- und WLL- Basisstationen», dass an den OMEN, an denen der Anlagegrenzwert gemäss der rechnerischen Prognose zu mindestens 80% ausgeschöpft wird, eine Abnahmemessung vorzunehmen ist (S. 20 Ziff. 2.1.8). Demnach muss in der Tenne bzw. im Heustock keine Abnahmemessung durchgeführt werden, da es sich nicht um einen OMEN handelt (vorne E. 3.5). Weiter ist auch im Erdgeschoss des Ökonomieteils eine Abnahmemessung nicht erforderlich, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Strahlung dort schwächer ist als am OMEN Nr. 5 im Wohnteil des Bauernhauses an der Dorfstrasse Nr. 2________ (vorne E. 3.6). Am OMEN Nr. 5 ist gemäss den Berechnungen der Beschwerdegegnerin mit einer Feldstärke von 4,94 V/m bzw. einer Ausschöpfung des Anlagegrenzwerts von 98,8 % zu rechnen (Standortdatenblätter Rev. 1.8 und Rev. 1.10, je Zusatzblatt 4a S. A12 [Vorakten RSA pag. 83 und act. 16A]). Es rechtfertigt sich daher, dort eine zusätzliche Abnahmemessung anzuordnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 14 4. Umstritten ist weiter, ob die geplante Mobilfunkanlage mit den Vorschriften über den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vereinbar ist. 4.1Die sachverhaltliche Ausgangslage präsentiert sich wie folgt: 4.1.1 Gemäss der Beschreibung der OLK erstreckt sich das Dorf Reutigen entlang der hangparallel zur Stockhornkette verlaufenden Hauptstrasse auf einem Hangabsatz sowie in der Talebene (Allmend) entlang der Dorf- und Allmendstrasse. Leicht erhöht am südlichen Dorfrand liegt das Kirchensem- ble, das eine dominante Fernwirkung erzeugt. Im gegen die Stockhornkette ansteigenden Wieslandhang verläuft eine Hochspannungs-Übertragungslei- tung. Das teilweise unverbaute Hangbord setzt den Ortskern von der Neu- bausiedlung auf der Allmend ab. Die Bebauung an der Dorf- und Allmend- strasse ist einerseits durch Bauernhöfe und bis in die Siedlung hinreichende Weiden, andererseits durch eine ausgedehnte Einfamilienhausbebauung, die Schulanlage und durch Gewerbebauten geprägt. Das Ortsbild erscheint in der Fernwirkung von der Talebene aus trotz der dominanten Gewerbebau- ten, den Neubauten am Hangbord unterhalb des Ortskerns und der Freilei- tung oberhalb des Dorfs insgesamt als intakt (OLK-Bericht vom 6.2.2020 [Vorakten BVD pag. 61 ff.] S. 2). 4.1.2 Der Standort der Mobilfunkanlage liegt in der Arbeitszone A auf einem gewerblich genutzten Areal, welches sich in der Talebene an der Dorfstrasse zwischen dem alten und neuen Dorfkern befindet. Die Baupar- zelle grenzt auf drei Seiten an die Landwirtschaftszone und im Südwesten an eine Mischzone (Zonenplan der EG Reutigen vom 8. Juni 2009 [Vorakten BVD nach pag. 39]). Sie ist mit einem Gewerbegebäude mit einer siloähnli- chen Dachaufbaute (ehemalige Sägerei) überbaut. Das umgebende Ge- lände wird als Abstellplatz für Fahrzeuge und Landmaschinen genutzt (vgl. Bilder aus Google Street View). Die freistehende Mobilfunkanlage soll neben der Südostfassade des Gewerbegebäudes auf der von der Dorfstrasse ab- gewandten Seite errichtet werden (vgl. bewilligte Pläne [Vorakten BVD nach pag. 39]). Nördlich der Bauparzelle auf der anderen Seite der Dorfstrasse schräg gegenüber dem Gewerbegebäude befindet sich das im Bauinventar als erhaltenswert eingestufte Bauernhaus Dorfstrasse Nrn. 4________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 15 (Bauinventar einsehbar unter: <www.bkd.be.ch>, Rubriken «Kultur», «Denkmalpflege», «Baudenkmäler im Kanton Bern», «Bauinventar», «Bauinventar online»). Der alte Dorfkern westlich des Baugrundstücks ist dem Ortsbildgebiet gemäss Art. 12 des Baureglements der EG Reutigen vom 8. Juni 2009 (nachfolgend: GBR) zugeteilt und liegt im Perimeter der Baugruppe A (Reutigen, Dorf) mit zahlreichen erhaltens- und schützenswerten Baudenkmälern. 4.2Der Standort des Bauvorhabens befindet sich unbestrittenermassen in keinem Ortsbilds- oder Landschaftsschutzgebiet. Ebenso wenig wird be- hauptet oder ist ersichtlich, dass die Mobilfunkanlage die Umgebung von Baudenkmälern wesentlich beeinträchtigen könnte (vgl. hierzu angefochte- ner Entscheid E. 5d). Bei dieser Ausgangslage kommen vorab die allgemei- nen Gestaltungsvorschriften zur Anwendung: 4.2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen Landschaf- ten sowie Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinn eines Beeinträchtigungsver- bots dar; eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört (BGE 115 Ia 370 E. 3; BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 145 E. 2.1 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 13). 4.2.2 Das GBR enthält in Art. 7 den folgenden allgemeinen Gestaltungs- grundsatz: 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: -die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, -die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, -Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bau- ten und Anlagen, -die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, -die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, -die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Ab- stellplätze und Eingänge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 16 Diese Bestimmungen gehen in ihrem Regelungsgehalt und ihrer Regelungs- dichte über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus; es kommt ihnen daher selbständige Bedeutung zu (Art. 9 Abs. 3 BauG). Der Begriff «gute Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbe- griff dar, bezüglich dessen Auslegung und Anwendung das Verwaltungsge- richt den kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum ein- räumt (statt vieler BVR 2019 S. 15 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist die «gute Gesamtwirkung» weder an geringen noch an besonders hohen archi- tektonischen Qualitäten zu messen. Das Erfordernis bedeutet bei durch- schnittlichen örtlichen Gegebenheiten nur, dass das Mittelmass der Umge- bung nicht gestört werden darf und sich eine Neuüberbauung an den quali- tativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat (BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1 und 6.3.2, je mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a). 4.3Das Verwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass sich Mobilfunkanlagen unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres mit Gebäuden vergleichen lassen, auf welche die Ästhetiknor- men in erster Linie zugeschnitten sind. Zum einen ist das Erscheinungsbild einer Mobilfunkantenne – namentlich Durchmesser und Höhe des Antennen- masts sowie die Anzahl der Antennen – primär durch technische Gegeben- heiten bedingt; die Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf diese Elemente sind gering. Zum andern sind Mobilfunkantennen in der Regel gut sichtbar und stören damit praktisch an jedem Standort. Der Umstand, dass eine Mo- bilfunkantenne in aller Regel als ästhetisch störend empfunden wird, vermag daher nicht ohne weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunk-An- tennenverbot resultieren würde, was einerseits nicht den Absichten des Ge- setzgebers entsprechen kann und andererseits raumplanungs- bzw. fern- melderechtlich problematisch wäre. Die im Interesse des Ortsbildschutzes erlassenen ortsplanerischen Bestimmungen dürfen die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber gemäss der Fernmeldegesetz- gebung nicht vereiteln oder über Gebühr erschweren. Diese Gesetzgebung soll insbesondere eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen ge- währleisten und einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U,
Seite 17
dediensten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c des Fernmeldegesetzes
vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]). Aus einer Mobilfunkkonzession
ergibt sich allerdings kein Rechtsanspruch auf das Erstellen einer Mobilfunk-
anlage an einem beliebigen Standort; namentlich haben solche Antennen
auch allgemeine Ästhetikvorschriften grundsätzlich zu beachten. Ein Bauab-
schlag aus ästhetischen Gründen setzt gemäss der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts indessen voraus, dass der Umgebung, Silhouette oder
Horizontlinie erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt (zum Ganzen BVR 2007
Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 29b).
4.4Für eine sachgerechte Konkretisierung von Einordnungs- und Gestal-
tungsvorschriften bedarf es oft eines besonderen Fachwissens. Kantonale
Fachstelle ist die OLK (vgl. Art. 10 BauG; ferner Art. 22 Abs. 1 Bst. a und
Art. 22a Abs. 1 BewD). Die Berichte der OLK sind für die Behörden nicht
verbindlich (Art. 10 Abs. 2 BauG). Das Verwaltungsgericht räumt ihnen aber
regelmässig einen erheblichen Stellenwert ein, indem es sich bei ihrer Über-
prüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und nur aus triftigen Gründen
von ihnen abweicht. Insbesondere prüft das Gericht, ob die Fachmeinung
gefestigt und gut abgestützt ist, und ob sie – nach entsprechenden Erläute-
rungen – auch Laien zu überzeugen vermag (statt vieler BVR 2009 S. 328
E. 5.7; VGE 2020/82 vom 15.12.2021 E. 3.4 f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-
10 N. 9b und 9e; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 20; Michel Daum, a.a.O.,
Art. 19 N. 58).
4.5Zu den Auswirkungen der streitbetroffenen Mobilfunkanlage auf das
Orts- und Landschaftsbild nahm die OLK, Gruppe Oberland, im vorinstanzli-
chen Verfahren wie folgt Stellung:
4.5.1 Im Bericht vom 6. Februar 2020 (S. 2 [Vorakten BVD pag. 62]) hielt
sie fest, neue technische Aufbauten auf dem grossvolumigen Gewerbege-
bäude seien aus der Nähe betrachtet nicht störend, wenn sie als Teil dessel-
ben wahrgenommen würden und sich in der Höhe an den bestehenden
Dachaufbauten bzw. technischen Anlagen orientierten. Da die Antenne vom
Gebäude leicht abgesetzt und im Bereich der Dachtraufe projektiert sei,
werde sie nicht als Teil des Gewerbekomplexes wahrgenommen. Bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 18 Überprüfung der Wirkung der Antenne aus der Ferne wie auch aus dem Orts- kern werde die Antenne mit einer Höhe von 20 m sehr deutlich sichtbar und sehr präsent sein und störe die Silhouette des bebauten Raumes und damit das Orts- und Landschaftsbild insgesamt erheblich. 4.5.2 Am Augenschein vom 2. Juni 2020 wurde das Erscheinungsbild der Mobilfunkanlage an zehn Standorten beurteilt (vgl. den Plan mit den Foto- standorten [Vorakten BVD pag. 112]), wobei sich zeigte, dass sich der ge- plante Antennenmast je nach Blickrichtung unterschiedlich stark auf das Orts- und Landschaftsbild auswirkt (vgl. Augenscheinsprotokoll S. 6 ff.). Die Vertreter der OLK legten dar, das nähere Umfeld sei ein gewerblich gepräg- tes Gebiet und daher als Mobilfunkstandort grundsätzlich gut geeignet. Sie bemängelten jedoch, dass eine Antenne mit einer Höhe von 20 m sehr pro- minent wirke und die Anlage freistehend – und nicht auf dem Dach der Ge- werbeliegenschaft neben der bereits vorhandenen siloähnlichen Aufbaute – errichtet werden soll. Besonders vom alten Ortsteil bzw. der Stocken- talstrasse aus sehe man gut auf das Gewerbegebiet und es falle auf, dass die Antenne deutlich höher als die umliegenden Dächer sei. Von der anderen Seite aus, d.h. von der Ebene aus in Richtung des alten Dorfkerns, überrage die Antenne die umliegenden Dächer ebenfalls. Allerdings sei die Antenne in dieser Blickrichtung nicht der einzige Störfaktor, denn es handle sich nicht um ein gänzlich «unbeflecktes» Gebiet. Als Fazit könne gesagt werden, dass die Antenne zwar deutlich in Erscheinung trete, sie jedoch nicht der einzige Störfaktor sei (Augenscheinsprotokoll S. 4 [Voten Herr Fischer]). 4.6Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid (E. 5e ff.) zum Schluss, die Mobilfunkanlage sei zwar klar sichtbar und überrage die umlie- genden Gebäude. Die Arbeitszone sei als Standort für eine Mobilfunkanlage aber grundsätzlich geeignet, wie auch die OLK mehrmals erwähnt habe. Der Mast sei mit einer Höhe von 20 m eher niedrig. Normalerweise seien solche Anlagen 25 bis 30 m hoch. Zusätzlich sei er an das Gewerbegebäude ange- lehnt. Von einer Beeinträchtigung des Ortsbilds (gemeint wohl: Ortsbildge- biet im alten Dorfkern) könne ausserdem kaum die Rede sein, weil dieses je nach Standort gar nicht zusammen mit dem Mobilfunkmast sichtbar sei. An den Standorten, wo dies der Fall sei, springe der Strommast der Hochspan- nungsleitung im Hintergrund des Ortsbildgebiets ins Auge und nicht die Mo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 19 bilfunkanlage. Zusammengefasst könne nicht von einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds im Sinn von Art. 9 Abs. 1 BauG gesprochen werden. Mit einer dunklen Farbgebung, die eine bessere Integration in die Landschaft bewirke, stehe die geplante Anlage auch in Einklang mit der kom- munalen Gestaltungsvorschrift von Art. 7 GBR. Der Gesamtentscheid sei mit einer entsprechenden Auflage zu ergänzen (vorne Bst. B). Die zahlreichen von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos vermöchten daran nichts zu ändern. Unter dem Aspekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes sei die projektierte Anlage daher nicht zu beanstanden, zumal in der Ebene von Reutigen jede Mobilfunkantenne klar sichtbar wäre. 4.7Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag diese Erwägungen nicht zu entkräften: 4.7.1 Sie machen insbesondere geltend, am Augenschein habe sich ge- zeigt, dass die «weit über die Dächer hinausragende Antenne» von allen ausser den Fotostandorten Nrn. 7 und 10 aus betrachtet «solitär» erscheine und das Orts- und Landschaftsbild erheblich störe (Beschwerde Rz. 21). Sol- ches lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen: Zwar stuften die Vertreter der OLK das Bauvorhaben am Fotostandort Nr. 1 (Blick von der Ebene Rich- tung alter Dorfkern) sowie an den Fotostandorten Nrn. 8 und 9 (Blick aus dem alten Dorfkern Richtung Ebene) ausdrücklich als störend ein (Augen- scheinsprotokoll S. 6 [Votum Fischer] und S. 9 [Votum Fischer]). An den Standorten Nrn. 2 und 4 war das Bauprofil jedoch kaum bzw. gar nicht sicht- bar (Augenscheinsprotokoll S. 7 [erstes und drittes Votum Vorsitzender]). Am Fotostandort Nr. 6 haben die Vertreter der OLK ausserdem festgehalten, von dieser Stelle aus würden die Flutlichtanlage der Schule sowie die Sirene auf dem Dach des Schulhauses aufgrund des Betrachtungswinkels und der Distanzen gleich hoch erscheinen wie das Antennenprofil, wodurch sich seine Höhe nicht störend auf das Landschaftsbild auswirke (Augenscheins- protokoll S. 8 [Votum Althaus]; zur Störwirkung an den Standorten Nrn. 3 und 5 äusserten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Augenscheins nicht konkret, vgl. Augenscheinsprotokoll S. 7 f.). 4.7.2 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, von der Ebene aus be- trachtet trete die geplante Mobilfunkanlage vor dem alten Dorfkern deutlich in Erscheinung. Dass dessen Erscheinungsbild bereits durch die Hochspan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 20 nungsleitung im Hintergrund beeinträchtigt werde, sei kein «Freipass» für weitere Störungen. Dies gelte umso mehr, als das Ortsbild im Bundesinven- tar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) ver- zeichnet sei. Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Hei- matschutz (NHG; SR 451) verpflichte die Kantone vielmehr zum Schutz des heimatlichen Ortsbildes. Dem sei bei inventarisierten Objekten vermehrt Rechnung zu tragen (Beschwerde Rz. 22). – Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hat erwogen, dass der alte Dorf- kern je nach Standort durch die vorhandenen Gebäude verdeckt und über- haupt nicht sichtbar sei. Entferne man sich auf der Dorfstrasse von der Bau- parzelle in Richtung Nordosten, sei die Mobilfunkantenne zwar zu Beginn gut erkennbar (Fotostandort Nr. 1). Jedoch falle auch der Strommast mit den da- zugehörigen Hochspannungsleitungen ins Auge (Augenscheinfotos Nrn. 1 und 2). Je weiter man sich vom Bauvorhaben wegbewege (Fotostandorte Nrn. 2 und 3), desto grösser und auffälliger wirkten die Stromleitungen, wäh- rend der Mobilfunkmast kleiner erscheine. Zudem verdeckten die dazwi- schenliegenden Gebäude einen Teil des Mastes, nicht jedoch die Stromlei- tungen (Augenscheinfotos Nrn. 3 und 5). Blicke man von der Schulanlage in Richtung des Ortsbildes (Fotostandort Nr. 6), falle der Mobilfunkmast zwi- schen den Scheinwerfern für die Beleuchtung der Schulanlage nicht auf. Er erscheine gleich hoch und füge sich in das Gesamtbild ein (Augenscheinfo- tos Nrn. 9-12). Von einer Beeinträchtigung des alten Dorfkerns durch das Bauvorhaben könne daher kaum die Rede sein (angefochtener Entscheid E. 5e). Diese Erwägungen sind anhand der Fotodokumentation des Augen- scheins nachvollziehbar und leuchten ein, zumal sich auch den Ausführun- gen der OLK nicht entnehmen lässt, dass der alte Dorfkern durch das Bau- vorhaben wesentlich beeinträchtigt würde (vgl. etwa Augenscheinsprotokoll S. 4 [zweites Votum Fischer], S. 6 [erstes Votum Fischer]). Dass das Dorf Reutigen bzw. dessen alter Kern bei der Erarbeitung des ISOS als Ortsbild von regionaler Bedeutung bewertet wurde (vgl. Vorakten BVD pag. 131 ff.), vermag daran nichts zu ändern, zumal das betreffende Gebiet nicht Teil des Bundesinventars ist, das nur schützenswerte Ortsbilder von nationaler Be- deutung umfasst (Art. 5 NHG; Art. 1 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbil- der der Schweiz [VISOS; SR 451.12]). Die Erwähnung des Dorfes Reutigen im ISOS als Ortsbild von regionaler Bedeutung bildet daher nur (aber immer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 21 hin) einen Hinweis auf ein schutzwürdiges Ortsbild und ist bei Bauprojekten, die der Erfüllung von Bundesaufgaben dienen, ausschliesslich im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 3 NHG von Bedeutung (vgl. BGE 131 II 545 E. 2.1, 124 II 146 E. 6b am Ende; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 32b). Die OLK hat am Augenschein festgehalten, dass die Erwähnung des Ortsbilds im ISOS für sie eine geringe Wichtigkeit habe bzw. keinen über das kommunale Ortsbildgebiet hinausgehenden Schutz bedeute, da es sich nicht um ein Ortsbild von nationaler Bedeutung handle (Augenscheinsproto- koll S. 10 [zweites Votum Fischer]). Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist es ausserdem nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – wie im Übrigen auch die OLK – bereits bestehende «Störfaktoren» berücksichtigt hat, zumal unbestritten ist, dass auch diese Elemente das Erscheinungsbild des alten Dorfkerns mitprägen. 4.7.3 Die OLK hielt das Erscheinungsbild der Mobilfunkanlage vor allem vom alten Dorfkern aus betrachtet für problematisch (vorne E. 4.5.2). Am Augenschein hielt ihr Vertreter beim Fotostandort Nr. 8 fest, der Antennen- mast rage hier – im Gegensatz zur Stromleitung, die man nur leicht sehe – weit in die dahinterliegende Landschaftskammer hinein. Seine Höhe steche deutlich hervor und seine Wirkung erhöhe sich zusätzlich, weil er nicht mehr mit dem Gewerbebau im Kontext stehe (Augenscheinsprotokoll S. 9 [zweites Votum Fischer]). Beim Fotostandort Nr. 9 führte er zudem aus, dass ein An- tennenstandort in der Nähe eines Gewerbebaus zwar grundsätzlich gut sei, der Antennenmast an diesem Standort jedoch zu hoch erscheine, damit ein Bezug zum Gewerbebau hergestellt werden könne (Augenscheinsprotokoll S. 9 [drittes Votum Fischer]). Diese Ausführungen sind nur teilweise nach- vollziehbar: Auf den am Standort Nr. 8 aufgenommenen Fotos Nrn. 15 und 16 ist der obere Bereich des Antennenmasts zwar erkennbar. Er überragt aber die im Vordergrund sichtbaren Dachflächen nicht. Die Auffassung, dass der Mast aus diesem Blickwinkel betrachtet aufgrund seiner Höhe besonders hervorstechen soll, kann daher nicht geteilt werden. Vom Standort Nr. 9 aus betrachtet ist das Erscheinungsbild des Masts problematischer. Dass dieser die Aussicht geradezu verunstalten oder verschandeln würde, lässt sich in- dessen nicht feststellen, zumal er auch von diesem Standort aus kaum höher erscheint als die Dachfläche im Vordergrund und die Silhouette der Bebau- ung bereits durch die Dachaufbaute auf dem Gewerbegebäude durchbro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 22 chen wird (vgl. Foto Nr. 17). Zu beachten ist ausserdem, dass Antennenmas- ten die Dächer aus technischen Gründen in der Regel überragen müssen, um ihre Funktion zu erfüllen, was eine gewisse Mindesthöhe voraussetzt (vgl. etwa BGer 1C_248/2009 vom 13.4.2010 E. 3.3). Da an Mobilfunkanla- gen nicht dieselben gestalterischen Massstäbe angelegt werden können wie an Gebäude (vorne E. 4.3), genügt es daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht, dass der geplante Mobilfunkmast aufgrund sei- ner Höhe an den Standorten Nrn. 8 und 9 deutlich sichtbar ist und «präsent wirkt», um dem Bauvorhaben eine gute Gesamtwirkung abzusprechen. Da- ran ändert nichts, dass der oberste Teil des Antennenmasts von den Stand- orten Nrn. 8 und 9 aus betrachtet vor weit entfernten Landschaftskammern sichtbar ist, ebenso wenig wie der Umstand, dass die Mobilfunkanlage frei- stehend neben dem Gewerbegebäude gebaut und nicht auf dessen Dach in der Nähe des bereits vorhandenen Aufbaus montiert werden soll. Der An- tennenmast würde den Dachaufbau auch dann überragen, wenn er neben diesem platziert würde. Zudem befindet sich der Dachaufbau auf der Gebäu- deseite, die der Dorfstrasse zugewandt und daher vom öffentlichen Raum gut einsehbar ist. Bei dieser Sachlage leuchtet nicht ein, weshalb die Mobil- funkanlage auf dem Dach des Gewerbegebäudes wesentlich weniger stören würde als am vorgesehenen Standort hinter dem Gewerbegebäude. Die Vor- instanz hat daher kein Recht verletzt, indem sie der OLK insofern nicht ge- folgt ist, als sie eine genügende Einordnung des Bauvorhabens in das Orts- und Landschaftsbild trotz des Standorts neben dem Gebäude bejaht hat, zumal Art. 7 Abs. 1 GBR zwar eine gute, nicht aber die bestmögliche Ge- samtwirkung verlangt. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die von der Vorinstanz zusätzlich angeordnete Auflage, die Mobilfunkanlage in einem dunklen nicht glänzenden Farbton auszuführen, die störende Wir- kung zumindest mildert, was grundsätzlich unbestritten ist (vgl. aber Be- schwerde Rz. 22 am Ende). 4.8Zusammengefasst durfte die Vorinstanz somit gestützt auf den von ihr durchgeführten und sorgfältig dokumentierten Augenschein davon aus- gehen, dass sich die umstrittene Mobilfunkanlage unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte in rechtsgenüglicher Weise in das Orts- und Land- schaftsbild einordnet. Wohl ist einzuräumen, dass der Antennenmast keinen Gewinn für das Orts-und Landschaftsbild darstellt. Allerdings ist zu berück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 23 sichtigen, dass Mobilfunkanlagen aufgrund der betrieblich bedingten Höhe regelmässig geeignet sind, Silhouetten zu brechen und Horizonte zu teilen. Soweit der beeinträchtigten Silhouette bzw. dem Horizont nicht ihrer- bzw. seinerseits eine (erhöhte) Schutzwirkung zukommt – was hier nicht der Fall ist –, vermag diese Wirkung einen Bauabschlag nicht zu rechtfertigen (vorne E. 4.3). Dem hat die OLK nicht genügend Rechnung getragen. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, kann daher nicht gesagt werden, dass sich die Vorinstanz in unzulässiger Weise über die Beurteilung der Fachbe- hörde hinweggesetzt hätte (vorne E. 4.4). Inwiefern daran etwas ändern sollte, dass die Mobilfunkanlage nicht der Versorgung eines bisher uner- schlossenen Gebiets dient (vgl. Beschwerde Rz. 23), ist nicht ersichtlich. 4.9Soweit die Gemeinde geltend macht, das Dorfbild werde von Zwie- selberg her betrachtet durch den geplanten Antennenmast sehr wohl einge- schränkt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis (Amtsbericht vom 25.6.2019 [Vorakten RSA pag. 138 ff.]; vgl. auch Stellungnahme vom 15.12.2020 [act. 5], Stellungnahme vom 13.12.2019 [Vorakten BVD pag. 38 f.] sowie Stellungnahme vom 16.7.2019 [Vorakten RSA pag. 114 f.]). Da sie ihren Standpunkt nicht näher begründet, kann sie sich insofern nicht auf ihren Beurteilungsspielraum berufen (BGer 1C_116/2018 vom 26.10.2018 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 5). Soweit sie ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Bauvorhaben überdies mit den zahlreichen Einsprachen und der grossen Ablehnung in der Bevölkerung erklärt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Baubewilligung für eine rechtskonforme Mobilfunkanlage nicht allein aufgrund des Widerstands in der Bevölkerung verweigert werden kann (BGer 1C_685/2013 vom 6.3.2015 E. 4.3). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass eine Ab- nahmemessung am OMEN Nr. 5 anzuordnen ist (vorne E. 3.8). Im Übrigen, d.h. namentlich im Haupt- wie auch im Eventualstandpunkt der Beschwerde- führenden, ist die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 24 6. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdefüh- renden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Die Anordnung einer weiteren Nebenbestimmung zur Bau- bewilligung (zusätzliche Abnahmemessung) rechtfertigt keine Kostenaus- scheidung. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Seite 25 und mitzuteilen: