Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2019 268
Entscheidungsdatum
13.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2019.268U STE/GEU/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Januar 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Geiser Keller

  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________
  4. D.________
  5. E.________
  6. F.________
  7. G.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Einfache Gesellschaft H.________, bestehend aus:
  8. I.________ AG, handelnd durch die statutarischen Organe
  9. J.________ AG, handelnd durch die statutarischen Organe
  10. K.________ AG, handelnd durch die statutarischen Organe alle vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerinnen 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 2 Einwohnergemeinde Saanen handelnd durch den Gemeinderat, Schönriedstrasse 8, 3792 Saanen vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdegegnerin 2 und Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Überbauungsordnung Nr. 78 «Deponie Trom», Gstaad, inkl. Änderung des Zonen- und Richtplans sowie des Baureglements und Bau- gesuche Deponie, Erschliessung/Leitungen und Abbruch/Wiederaufbau Scheune (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kan- tons Bern vom 3. Juli 2019; 2017.JGK.3929) Sachverhalt: A. Die I.________ AG, die J.AG und die K. AG (einfache Gesellschaft H.) beabsichtigen, am Standort Trom Badweidli in Gstaad (Einwohnergemeinde [EG] Saanen) auf den Parzellen Saanen Gbbl. Nrn. 1, 2________, 3________ und 4________ eine Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial zu erstellen («Deponie Trom»). Am 12. Dezember 2014 beschlossen die Stimmberechtigten der EG Saanen zu diesem Zweck die Überbauungsordnung (ÜO) Nr. 78 «Deponie Trom» einschliesslich einer Änderung des Zonenplans Nr. 4 Gstaad, des Zonen- und Richtplans Nr. 23 Gstaad-Saanen sowie des Baureglements der EG Saanen, alle vom 11. März 2011. Am 29. November 2016 beschloss der Gemeinderat sodann eine geringfügige Änderung der Überbauungsvorschriften (ÜV). Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) genehmigte am 30. Mai 2017 die ÜO Nr. 78 «Deponie Trom» einschliesslich der Zonen-, Richtplan- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 3 Baureglementsänderungen sowie der geringfügigen Änderung der ÜV und erteilte unter anderem die Baubewilligungen für die Deponie, die Erschliessung und Leitungen sowie den Abbruch und Wiederaufbau einer Scheune. Die beiden Kollektiveinsprachen wies es ab, soweit es darauf eintrat. B. Gegen den Gesamtentscheid des AGR vom 30. Mai 2017 erhoben A., B., C., D., E., L. und G.________ am 30. Juni 2017 gemeinsam Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2019 ab. C. Dagegen haben A., B., C., D., E., L. und G.________ am 7. August 2019 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der JGK vom 3. Juli 2019 sei aufzuheben, der ÜO Nr. 78 «Deponie Trom» sei die Genehmigung zu verweigern und es sei den Bauvorhaben «Deponie», «Erschliessungen/Leitungen» und «Abbruch/Wiederaufbau Scheune» der Bauabschlag zu erteilen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verbesserung bzw. zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz bzw. die EG Saanen zurückzuweisen. Die an der einfachen Gesellschaft H.________ Beteiligten sowie die EG Saanen beantragen mit Beschwerdeantworten vom 20. bzw. 19. September 2019 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten ist. Die JGK beantragt mit Vernehmlassung vom 9. September 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. A., B., C., D., E., L. und G.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 4 haben am 10. Juni 2020 eine Replik eingereicht und mitgeteilt, dass F.________ die Liegenschaft von L.________ gekauft habe und beabsichtige, in das Verfahren einzutreten. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 hat die Instruktionsrichterin verschiedene Unterlagen und Auskünfte sowie ergänzende Fachberichte eingeholt. Die an der einfachen Gesellschaft H.________ Beteiligten und die Gemeinde haben am 24. bzw. 23. Juli 2020 je eine Duplik eingereicht und zu den ergänzenden Dokumenten Stellung genommen. Die DIJ hat mit Eingabe vom 3. August 2020 auf eine Stellungnahme verzichtet. Alle Ver- fahrensbeteiligten haben auf Schlussbemerkungen verzichtet und dabei an ihren Standpunkten festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letz- te kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und die Gemeinde bezweifeln, dass alle Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind, da einige von ihnen bis zu 300 m vom Perimeter der ÜO entfernt wohnen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, verfügt aber jedenfalls der Beschwerdeführer 3 über eine hinreichende Beziehungsnähe zur Streitsache. Er hat weniger als 100 m von der geplanten Deponie entfernt an der ...strasse ... Grundeigentum. Der Betrieb der Deponie wird dort, wenn nicht mit Sicherheit, so doch mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führen (BVR 2013 S. 343 E. 4.1 f.; BGE 136 II 281 E. 2.3.1; ferner VGE 2014/318 vom 2.10.2015 E. 1.4 und 1.5.3). Der Beschwerde- führer 3, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist deshalb durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 61a Abs. 2 Bst. a und Art. 60 Abs. 2 i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 5 Art. 35 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Wie es sich mit den übrigen Beschwerdeführenden verhält, kann offenbleiben, da sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 3 Rechte geltend machen (vgl. BVR 2019 S. 170 [VGE 2017/342 vom 27.11.2018] nicht publ. E. 1.2; VGE 2016/1 vom 16.12.2016 E. 1.2 [bestätigt durch BGer 1C_23/2017 vom 3.10.2017]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist mit dem genannten Vorbehalt einzutreten. 1.2Während Hängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat L.________ die Parzellen Saanen Gbbl. Nrn. 5________ und 6________ dem Beschwerdeführer 6 verkauft. Damit hat eine Einzelrechtsnachfolge und in der Folge ein Parteiwechsel stattgefunden, da der Beschwerdefüh- rer 6 erklärt hat, er wolle als Rechtsnachfolger anstelle von L.________ in den Prozess eintreten (act. 12 S. 3; Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 13 N. 25 f.). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Es auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 20, Art. 66 N. 18). 2.Situation und Grundlagen 2.1Die Deponie ist südöstlich von Gstaad im Gebiet Trom Badweidli geplant. Es ist vorgesehen, eine flach nach Westen abfallende Gelän- demulde von ca. 200 m Länge und 100 m Breite mit ca. 71'500 m 3 saube- rem Aushubmaterial aufzufüllen und anschliessend zu rekultivieren. Die Mulde befindet sich zwischen dem Tromweg im Osten und der Lauenen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 6 strasse im Westen. Nordwestlich davon liegt das Wohnquartier an der ...strasse mit den Liegenschaften der Beschwerdeführenden (vgl. Überbauungsplan Betriebszustand 1:500 und Profile 1:1'000 [nachfolgend: Überbauungsplan]; Erläuterungsbericht [nachfolgend: Erläuterungsbericht zur ÜO], S. 5 Ziff. 2.1; Art. 1 und 10 ÜV, alle in act. 6B). 2.2Der Deponie-Standort Trom Badweidli war seit der Teilrevision vom 17. März 2010 im regionalen Abbau- und Deponierichtplan der Bergregion Obersimmental-Saanenland aus dem Jahr 2003 als Festsetzung enthalten (Objektblatt Trom Badweidli, Anhang 6.4 zum Erläuterungsbericht zur ÜO; Beilage 2 zur Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 21.8.2017, act. 4A pag. 63). Im neuen Teilrichtplan Abbau, Deponie und Transporte der Berg- region Obersimmental-Saanenland vom 3. Juli 2018 (TRP ADT) ist der Standort Trom Badweidli mit dem Koordinationsstand «Ausgangslage» aufgeführt (S. 5 und Koordinationsblatt Nr. 101.3; Richtplantext und Karte einsehbar unter: <www.brossa.ch>, Rubrik «Planungen – Mitwirkungen»). Der TRP ADT ist Teil des regionalen Richtplans ADT Thun-Oberland West (vgl. Erläuterungsbericht dazu [act. 15E] S. 2). 2.3Die ÜO bezweckt den Betrieb einer Deponie für Inertstoffe und un- verschmutztes Aushubmaterial inkl. Rekultivierung (Art. 1 ÜV). Nach Art. 9 ÜV darf die Inertstoffdeponie nur mit sauberem Aushub im Sinn der Tech- nischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA; AS 1991 S. 169) aufgefüllt werden. Am 1. Januar 2016 ist die Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) in Kraft getreten. Sie hat die TVA abgelöst und ist sofort anwendbar (Art. 47 und 55 VVEA; VGE 2016/1 vom 16.12.2016 [bestätigt durch BGer 1C_23/2017 vom 3.10.2017] E. 4.1 mit Hinweisen). Gemäss der Auflage Ziffer 2.3 im Gesamtentscheid des AGR vom 30. Mai 2017 (in act. 6B, nachfolgend: Gesamtentscheid des AGR) darf für diese Inertstoffdeponie mit beschränkter Stoffliste (ISD-BS) aus- schliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- und Abraummaterial verwendet werden (vgl. Ziffer 4.3 des Amtsberichts des Amtes für Wasser und Abfall des Kantons Bern [AWA] vom 5.8.2014, act. 6C19 pag. 406 und Anhang 6.16 zum Erläuterungsbericht zur ÜO [nachfolgend: Amtsbericht AWA vom 5.8.2014]) und entspricht die bisherige ISD-BS vollumfänglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 7 dem neuen Typ A gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang 5 Ziff. 1 VVEA (Gesamtentscheid AGR S. 15 Ziff. 4.1.5). 3.Rechtliches Gehör: Begründungspflicht, Beweisanträge 3.1Die Beschwerdeführenden bringen bei jeder materiellen Rüge vor, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Der An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Be- gründung muss zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Ver- fügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). Dabei ist es zulässig, dass in einem Entscheid auf die Be- gründung eines (im Instanzenzug) vorangegangenen Erkenntnisses oder auch auf andere aktenkundige Dokumente verwiesen wird (BGE 142 II 20 E. 4.1, 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 10, Art. 52 N. 6 mit weiteren Hinweisen). – Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz ihren Ent- scheid teilweise knapp begründet oder lediglich auf den Gesamtentscheid des AGR oder auf Amts- bzw. Fachberichte verwiesen hat. Die Beschwer- deführenden waren aber trotzdem in der Lage, den angefochtenen Ent- scheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 3.2Weiter werfen die Beschwerdeführenden den Vorinstanzen vor, Beweisanträge abgewiesen und damit ihren Gehörsanspruch verletzt zu haben (Beweisabnahmepflicht, vgl. dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 28 mit Hinweisen). Konkret geht es je um ein Gutachten im Zusammen- hang mit Lärm- und Staubimmissionen. Auf diese Anträge, die vor Verwal- tungsgericht erneut gestellt werden, ist beim jeweiligen Thema einzugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 8 Sind weitere Beweismassnahmen entbehrlich, durfte auch die Vorinstanz darauf verzichten. 4.Planbeständigkeit 4.1Die Beschwerdeführenden erachten den Grundsatz der Planbe- ständigkeit als verletzt, namentlich weil das kommunale Schutzobjekt NA 18 Stirnmoräne aufgehoben werde. Es lägen keine erheblich geänder- ten Verhältnisse vor und die erforderliche Interessenabwägung sei unter- blieben. Die mit der letzten Ortsplanungsrevision verfolgten Ziele (Schutz der wertvollen Landschaften und Ortsbilder, Erhaltung von Kulturland, Lärmbekämpfung und Luftreinhaltung) würden mit der ÜO ins Gegenteil verkehrt; die Deponie sei mit einem Industriebetrieb vergleichbar. Die Be- schwerdeführenden seien in ihrem Vertrauen zu schützen, dass die Land- schaft in unmittelbarer Nähe der Wohnzone unberührt bleibe. 4.2Nach Art. 21 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) sind Nutzungspläne für jedermann verbindlich (Abs. 1). Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls ange- passt (Abs. 2). Diese Bestimmung verleiht der Nutzungsplanung eine ge- wisse Beständigkeit, ermöglicht indessen auch, sie bei Bedarf zu revidieren und Planung und Wirklichkeit in Übereinstimmung zu bringen. Je neuer der Plan ist und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, desto stärkeres Gewicht hat der Grundsatz der Planbeständigkeit und um- so gewichtiger müssen die rechtlichen oder tatsächlichen Gründe sein, welche für eine Planänderung sprechen (vgl. BGE 132 II 408 E. 4.2 [Pra 96/2007 Nr. 66], 128 I 190 E. 4.2; BVR 2015 S. 234 E. 2.2, 2006 S. 13 E. 3.2, je mit Hinweisen; Christophe Cueni, Planbeständigkeit: Über ihre Funktion, ihre Tragweite und Grenzen, in KPG-Bulletin 2015 S. 38 ff.). Bei der Ermittlung der massgebenden Dauer des Bestands des Nutzungsplans ist auf die Genehmigung durch die kantonale Behörde und nicht auf den kommunalen Planbeschluss abzustellen (BGer 1C_513/2014 vom 13.5.2016 E. 4.3; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 21 N. 20 S. 510).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 9 4.3Bei der Änderung von Nutzungsplänen sind zwei Stufen zu unter- scheiden. In einem ersten Schritt wird beurteilt, ob sich die für die Planung massgebenden Verhältnisse seit der Planfestsetzung so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss. Erheblichkeit ist auf dieser Stufe bereits zu bejahen, wenn eine Anpassung der Zonenpla- nung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden Inte- ressen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein aus- scheidet. Praxisgemäss können bei der Prüfung, ob erheblich veränderte Verhältnisse vorliegen, auch Umstände berücksichtigt werden, die sich schon vor der letzten Planfestsetzung verändert hatten, sofern sie bei die- ser nicht miteinbezogen wurden (BVR 2002 S. 49 E. 3h; BGer 1C_306/2010 vom 2.12.2010 E. 2.5; VGE 2015/75 vom 23.6.2016 [bestätigt durch BGer 1C_384/2016 vom 16.1.2018, in BVR 2018 S. 421] E. 4.2). Liegen veränderte Verhältnisse in diesem Sinn vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich aufgrund der veränderten Verhältnisse eine Plananpassung rechtfertigt. Es bedarf einer umfassenden Interessen- abwägung, indem die erheblich veränderten Umstände den entgegenste- henden privaten und öffentlichen Interessen an der Rechtsbeständigkeit des Plans gegenübergestellt werden müssen. Zu berücksichtigen sind ins- besondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplans, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Änderungs- grunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran (BGE 144 II 41 E. 5.2, 140 II 25 E. 3.1 f.; BVR 2015 S. 234 E. 2.3, je mit Hinweisen). Geringfügige Änderungen lässt die Rechtspre- chung bereits relativ kurze Zeit nach der Planfestsetzung zu, soweit dadurch die bestehende Zonenplanung lediglich in untergeordneten Punk- ten ergänzt wird und eine gesamthafte Überprüfung der Planung nicht er- forderlich erscheint (BGE 128 I 190 E. 4.2, 124 II 391 E. 4b). 4.4Die Gemeindeversammlung beschloss am 11. März 2011 die Orts- planungsrevision. Damals war die Festsetzung des Deponie-Standorts Trom bekannt (genehmigt am 19.5.2010), er konnte aber – wie die Vor- instanz richtig ausführt – nicht mehr berücksichtigt werden: Den Angaben der Gemeinde zufolge wurde die Ortsplanungsrevision im Wesentlichen in den Jahren 2005-2008 ausgearbeitet. Danach seien nur noch punktuelle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 10 Änderungen vorgenommen und Mängel beseitigt worden. Diese Darstel- lung lässt sich mit den im Baureglement der Einwohnergemeinde Saanen vom 11. März 2011 (GBR) enthaltenen Genehmigungsvermerken (S. 43) nachvollziehen: Die Vorprüfung (Art. 59 BauG) erfolgte im Jahr 2008, nachdem in den Jahren 2006-2008 drei Mitwirkungen (Art. 58 BauG) statt- gefunden hatten. Im Jahr 2010 fand ein viertes Mitwirkungsverfahren und die Vorprüfung von Änderungen statt. Es ist somit plausibel, dass die we- sentlichen Planungsarbeiten im Jahr 2008 abgeschlossen waren. Der Kan- tonale Sachplan Abbau Deponie Transporte (2012 [Sachplan ADT], ein- sehbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Raumplanung/Kantonale Raum- planung/Ver- und Entsorgung/Abbau, Deponie und Transport») gibt den Gemeinden zudem vor, das Planerlassverfahren grundsätzlich erst in An- griff zu nehmen, wenn der Standort im genehmigten regionalen Richtplan ADT als Festsetzung ausgewiesen ist (S. 32, Kapitel 62 Vorgaben für Ge- meinden). Den Deponie-Standort Trom Badweidli setzte die Bergregion Obersimmental-Saanenland am 17. März 2010 in der regionalen Richtpla- nung ADT fest. Zu diesem Zeitpunkt war die Ortsplanungsrevision mehr- heitlich abgeschlossen und das Deponievorhaben konnte nicht mehr zeit- gerecht miteinbezogen werden, zumal es sich naturgemäss um eine zeit- aufwendige Planung handelt (vgl. auch Sachplan ADT S. 22). Folgerichtig war auch die Aufhebung des kommunalen Schutzobjekts NA 18 Stirnmorä- ne (Anhang 9 GBR; vgl. hinten E. 7.3.1) bei der Ortsplanungsrevision kein Thema (vgl. auch Beschwerdeantwort der Gemeinde Rz. 70). Die Vorberei- tungen für die ÜO hatten erst begonnen. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Antwort des AGR zur Voran- frage betreffend Verfahren erst nach dem Beschluss der Gemeindever- sammlung einging (Anhang 6.3 zum Erläuterungsbericht zur ÜO). Damit liegen erheblich veränderte Verhältnisse vor, auch wenn die Festsetzung des Deponie-Standorts in der Richtplanung (kurz) vor dem Beschluss bzw. der Genehmigung der Ortsplanungsrevision erfolgte. 4.5Die Ortsplanung der Gemeinde ist relativ neu, was tendenziell ge- gen die Planänderung spricht. Mit der Festsetzung im TRP ADT ist aber ein dringender Bedarf an der Deponie ausgewiesen und die Gemeinde zur Nutzungsplanung aufgerufen (vgl. hinten E. 6). Dabei handelt es sich um ein gewichtiges öffentliches Interesse. Ein Zuwarten während vieler Jahre,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 11 bis die nächste Ortsplanungsrevision ansteht (vgl. zum Planungshorizont Art. 15 Abs. 1 RPG), würde diesem Interesse zuwiderlaufen. Die Bedeu- tung der Planänderung ist zwar nicht zu vernachlässigen. Sie erfolgt aber für einen bestimmten Zweck, betrifft ein relativ kleines Gebiet und erfordert keine gesamthafte Überprüfung der bestehenden Planung. Das private Interesse der Beschwerdeführenden an der Planbeständigkeit beschränkt sich darauf, dass keine neuen Immissionen entstehen; soweit sie den Landschafts- und Kulturlandschutz anführen, handelt es sich um öffentliche Interessen. Die Auffüllarbeiten sollen drei Jahre dauern und nach insge- samt fünf Jahren sollen alle Arbeiten abgeschlossen sein (vgl. Art. 10 und 27 Abs. 2 ÜV; vgl. auch Beschwerdeantwort der Gemeinde Rz. 19 und Ge- samtentscheid des AGR E. 1.3). Die Betriebsdauer der Deponie ist somit beschränkt und die Beschwerdeführenden haben nicht mit bleibenden Im- missionen zu rechnen. Der Einwand, sie seien in ihrem Vertrauen auf eine unberührte Landschaft in unmittelbarer Nähe der Wohnzone zu schützen, ist daher zu relativieren. Vielmehr werden die Beschwerdeführenden durch die Planänderung nicht besonders intensiv tangiert. Diese betrifft nicht ihre Grundstücke (vgl. BGer 1C_384/2016 vom 16.1.2018, in BVR 2018 S. 421 E. 3.4 mit Hinweisen) und sie wohnen doch in einiger Entfernung vom De- ponie-Standort, was allfällige Immissionen mindert. Das Deponiegebiet wird nach der Auffüllung und Rekultivierung wieder der Landwirtschaftszone zugeführt (vgl. Art. 27 Abs. 2 ÜV). Die Landschaft wird mit der neuen Ober- flächengestaltung zwar verändert. Sofern nicht gegen Schutzinteressen verstossen wird, spricht dies aber nicht gegen eine Planänderung (hinten E. 7). Insgesamt überwiegt das Interesse an der Zonenplanänderung (Be- reitstellen eines Deponiestandorts) die Interessen an der Beibehaltung der aktuellen Zonenordnung. Die Vorinstanz hat somit zu Recht befunden, der Grundsatz der Planbeständigkeit stehe der Änderung nicht entgegen (an- gefochtener Entscheid E. 7). 5.Raumplanungsrechtliche Interessenabwägung, Kontrollmass- stab 5.1Die Raumplanung stellt eine Gestaltungsaufgabe dar und unterliegt einer gesamthaften Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 12 chen Gesichtspunkte und Interessen (Art. 1-3 RPG; Art. 1-3 der Raumpla- nungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Nach Art. 3 Abs. 1 RPV haben die Behörden alle betroffenen Interessen zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustreben- den räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berück- sichtigen. Den Interessen ist aufgrund der Beurteilung im Entscheid mög- lichst umfassend Rechnung zu tragen (BVR 2019 S. 170 E. 3.1, 2007 S. 321 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5.2Die Gemeinden sind im Rahmen des übergeordneten Rechts in der Ortsplanung autonom (Art. 109 KV; Art. 55 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 BauG). Das AGR als Genehmigungsbehörde und die JGK (bzw. die DIJ) als kantonale Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG haben zu prüfen, ob die Gemeinde das ihr zustehende Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat. Die Rechtsmittelbehörde hat sich bei der Überprüfung zurückzuhalten, soweit es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie so- wie die Gemeindeautonomie von Bedeutung sein sollen. Mit der Pflicht zur vollen Überprüfung wird also nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechts- mittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der unteren In- stanz mit der Anwendung unbestimmter Planungsbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Er- messensbereich zusteht. Im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Überprüfungsbefugnis frei von Rechtsfehlern ausgeübt hat. Daraus ergibt sich, dass es einen Beschwerdeentscheid in Planungssachen nicht schon dann aufhebt, wenn ein anderes Vorgehen ebenfalls denkbar gewesen wäre, sondern nur dann, wenn sich die beschlossene und genehmigte Pla- nung als rechtswidrig erweist (BVR 2019 S. 170 E. 3.2, 2007 S. 321 E. 3.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 24, Art. 66 N. 26). 6.Koordination, Deponieplanung, Bedarf 6.1In ihrer Replik stellen die Beschwerdeführenden den Bedarf an zu- sätzlichem Deponievolumen am Standort Trom in Frage. Zur Begründung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 13 bringen sie vor, nur rund 6,5 km Luftlinie entfernt sei in der EG Rougemont/VD eine Deponie Typ A mit einer Lagerkapazität von rund 170'000 m 3 auf einer Fläche von 3,4 ha geplant («l’Oguette»); diese werde der regionalen Knappheit an Deponievolumen ausreichend entgegenwir- ken. Die Gemeinde Saanen hätte ihre Planung wie bei der Deponie «La Rite» mit der EG Rougemont koordinieren müssen (act. 12 S. 6). 6.2Der Deponie-Standort Trom Badweidli ist seit dem 17. März 2010 als Festsetzung in der regionalen Richtplanung ADT enthalten (vorne E. 2.2). Damit gilt der ermittelte Bedarf an Deponievolumen grundsätzlich als ausgewiesen (vgl. Sachplan ADT, S. 24 a.E.; vgl. auch VGE 2016/1 vom 16.12.2016 E. 5.3 [bestätigt durch BGer 1C_23/2017 vom 3.10.2017]). Die Stimmberechtigten haben der Nutzungsplanung für die Deponie im Jahr 2014 zugestimmt (vorne Bst. A). Demgegenüber stimmten die Stimm- berechtigten der EG Rougemont erst am 24. November 2019 über die Teil- ÜO «l’Oguette» ab (vgl. Replikbeilage 9 in act. 12A). Die hier umstrittene Nutzungsplanung konnte und musste bereits deshalb nicht mit jener in der Nachbargemeinde koordiniert werden. Die im TRP ADT ebenfalls festge- setzte Deponie «La Rite» liegt im Gebiet beider Gemeinden, weshalb dafür eine Koordination der entsprechenden Nutzungsplanverfahren nötig ist (Koordinationsblatt Nr. 101.2). Die Regionen schaffen mit ihrer Abbau- und Deponierichtplanung namentlich die planerischen Voraussetzungen für die möglichst weitgehende «Selbstentsorgung» des Aushubs im Perimeter der Regionalkonferenzen (Sachplan ADT S. 29; vgl. auch Handbuch zum kan- tonalen Sachplan ADT, 2012 [Handbuch ADT], S. 8). Der einmal ermittelte Bedarf ist folglich nicht in Frage zu stellen, wenn später ein neuer Deponie- standort ausserhalb der Region entstehen soll. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die Deponie «l’Oguette» grosse Mengen Aus- hub aus der Bergregion Obersimmental-Saanenland aufnehmen soll (vgl. auch TRP ADT S. 3 und Erläuterungsbericht zum regionalen Richtplan ADT Thun-Oberland West [act. 15E], S. 6 Ziff. 1.6.4 und S. 89 Ziff. 4.8). Mit ihren Vorbringen vermögen die Beschwerdeführenden den richtplanerisch ausgewiesenen Bedarf an Deponievolumen nicht in Frage zu stellen. Den Unterlagen zur Richtplanung ADT ist vielmehr zu entnehmen, dass weiter- hin zu wenig Deponievolumen zur Verfügung steht. Zwar gebe es unter anderem mit der Deponie Trom Badweidli eine leichte Entspannung, be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 14 reits in fünf Jahren würden aber wieder grössere Defizite auftreten (vgl. Grundlagenbericht zum regionalen Richtplan ADT Thun-Oberland West [act. 15C] S. 52 f. Ziff. 6.5.2 zur Reserveentwicklung Aushubdeponien; fer- ner Controllingbericht ADT 2020 des Regierungsrats des Kantons Bern vom 12.8.2020, S. 27 ff.; Handbuch ADT sowie Controllingbericht ADT 2020 einsehbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Raumpla- nung/Kantonale Raumplanung/Ver- und Entsorgung/Abbau, Deponie und Transport»). 7.Landschaftsschutz 7.1Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Landschaftsbild werde durch die dauerhafte und massive Veränderung der schützenswerten Landschaft beeinträchtigt. Zudem liege ein Verstoss gegen den Land- schaftsrichtplan vor, der das Gebiet unter besonderen Schutz stelle. Aus- serdem würden das kommunale Schutzobjekt NA 18 als einzige geschützte Stirnmoräne beeinträchtigt und das dort geltende Ablagerungsverbot ver- letzt. 7.2Im Landschaftsrichtplan der Bergregion Obersimmental-Saanenland vom März 1984 (Landschaftsrichtplan 1984, in act. 15B) ist für das Gebiet der geplanten Deponie weder ein Landschaftsschutz- noch ein Land- schaftsschongebiet eingezeichnet. Unter dem Titel «Landschaftserhaltung: Spezielle Hinweise» ist bloss Folgendes verzeichnet: «Gebiet mit beson- ders markantem Flurgehölz: Erhaltung des Vegetationsbilds postuliert» (nachfolgend: Eintrag 1) und «Besonders markantes Streusiedlungsgebiet: erhöhte Sorgfalt bei Eingliederung von Neu- und Umbauten postuliert» (nachfolgend: Eintrag 2). Unter dem Titel «Nutzung» ist das Gebiet als «Landwirtschaftsfläche, vorwiegend Wiesland mechanisch bewirtschaftbar: Erhöhte Schonung vor Überbauung postuliert» eingetragen (nachfolgend: Eintrag 3). Im Bericht zum Landschaftsrichtplan 1984 (in act. 15B) wird erläutert, dass es sich dabei um Empfehlungen handelt. Sie dienen der Erhaltung des Vegetationsbilds in Gebieten mit reichhaltigen Gehölzbe- ständen (Eintrag 1), zeigen die Gebiete auf, in denen erhöhte Sorgfalt bei der Eingliederung von Neu- und Umbauten in die bestehende Siedlungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 15 struktur angezeigt ist (Eintrag 2) und dienen dem landwirtschaftsplaneri- schen Ziel, die Talwirtschaftsfläche zu erhalten (Eintrag 3). Die Gemeinden haben zu prüfen, ob eine Präzisierung der Empfehlungen in ihrer Ortspla- nung erwünscht ist, etwa durch Bezeichnung von Schutzgebieten (vgl. Be- richt zum Landschaftsrichtplan S. 177 f. Ziff. 1.3 und S. 179 Ziff. 2.1 sowie S. 94 f. Ziff.1.2, S. 103 ff. Ziff. 2.3 und S. 112 f. Ziff. 3.1). Die Gemeinde hat gestützt auf den Landschaftsrichtplan 1984 für das hier interessierende Gebiet keine Schutzgebiete ausgeschieden oder anderen Festlegungen getroffen (Zonen- und Richtplan Nr. 23 Gstaad-Saanen vom 11. März 2011; vgl. auch E. 7.3 hiernach). Die Bergregion Obersimmental- Saanenland hat am 12. April 2017 und 3. Juli 2018 (nachträgliche Ände- rungen) einen neuen Landschaftsrichtplan beschlossen, und damit den Richtplan aus dem Jahr 1984 aufgehoben (act. 15A). Darin sind für das hier interessierende Gebiet keine Eintragungen mehr vorhanden. Die be- troffene Landschaft geniesst mithin gestützt auf die regionale Landschafts- richtplanung keinen besonderen Schutz. Dem Eintrag 1 im alten Land- schaftsrichtplan wurde im Übrigen mit der geplanten Ersatzpflanzung von zwei Bergahornen Rechnung getragen (Art. 18 ÜV). Soweit eine Scheune abgerissen und andernorts wiederaufgebaut wird, ist nicht erkennbar, wes- halb der neue Standort dem Eintrag 2 nicht entsprechen sollte. Schliesslich ist die Deponie nach der Rekultivierung wieder der Landwirtschaftszone zu übergeben (Art. 27 Abs. 2 ÜV), womit die Talwirtschaftsfläche erhalten bleibt (Eintrag 3). Dem Erläuterungsbericht zur ÜO zufolge wird die Bewirt- schaftung infolge flacherer Hangneigung sogar wesentlich einfacher sein (Ziff. 4.5). Es besteht demnach kein Konflikt mit der regionalen Land- schaftsrichtplanung. 7.3 7.3.1 Im Gebiet der geplanten Deponie befindet sich das kommunale Schutzobjekt NA 18 Stirnmoräne, eine erdgeschichtlich bedeutsame Spur (Zonen- und Richtplan Nr. 23 Gstaad-Saanen vom 11. März 2011; An- hang 9 zum GBR). Das Objekt ist wegen seiner besonderen Bedeutung für die Natur sowie für das Landschafts- oder Ortsbild geschützt (Art. 52 Abs. 1 GBR). Es darf nichts unternommen werden, was dem Schutzzweck zuwi- derläuft, namentlich das Deponieren von Aushub und Bauschutt ist unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 16 sagt (Art. 52 Abs. 2 Bst. b GBR). Zusammen mit dem Erlass der ÜO haben die Stimmberechtigten der Gemeinde eine Änderung des Zonen- und Richtplans Nr. 23 Gstaad-Saanen vom 11. März 2011 sowie des GBR be- schlossen und den Schutz der Stirnmoräne aufgehoben. Damit hat das für die Ortsplanung zuständige Organ beschlossen (Art. 66 Abs. 2 BauG). 7.3.2 Anders als die Beschwerdeführenden geltend machen, ist das Ge- biet im regionalen Landschaftsrichtplan nicht geschützt (vorne E. 7.2). Die Gemeinde hatte die Stirnmoräne gestützt auf ihr Natur- und Landschaftsin- ventar unter Schutz gestellt, das als Grundlage für die Ortsplanungsrevisi- on 1990-1993 ausgearbeitet worden ist (act. 14A). Die Stirnmoräne wird darin als «auffällige Oberflächenform» erwähnt, die wie die zahlreichen Dolinen als Anschauungsobjekt für geologische Vorgänge dient (vgl. S. 3 und 8). Aufgabe des Naturschutzes ist es unter anderem, schutzwürdige geologische Objekte zu sichern (Art. 3 Bst. b des Naturschutzgesetzes vom 15. September 1992 [nachfolgend: NSchG; BSG 426.11]). Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte haben grundsätzlich nur hinweisende Funktion und binden weder Behörden noch Private (Art. 10 Abs. 1 NSchG). Soweit es sich hier um ein geologisches Objekt von lokaler Bedeutung handelt, ist die Gemeinde nach den Vorschriften der Baugesetzgebung über den Erlass der baurechtlichen Grundordnung für den (grundeigentü- merverbindlichen) Schutz zuständig (Art. 29 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 NSchG; vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5./4. Aufl. 2020/2017, Art. 9-10 N. 38). Dasselbe gilt, wenn die Stirnmoräne nicht als geologisches Objekt im Sinn des NSchG, sondern als flächenhafte geologische Erscheinung wie eine Landschaft zu bezeichnen wäre (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum NSchG, in Tagblatt des Grossen Ra- tes 1991, Beilage 14 S. 5; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 86 N. 2; BVR 2013 S. 31 E. 4.4.2). Es liegt somit im Verantwortungsbereich der Gemeinde, die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwä- gen und über eine Unterschutzstellung zu entscheiden; dabei kommt ihr ein gewisser Spielraum zu (vorne E. 5; Beschwerdeantwort der Gemeinde Rz. 22 und 24; Stellungnahme der Gemeinde vom 22.6.2020, act. 14). Eine Verpflichtung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Bundesrecht (hin- ten E. 7.5). Die Gemeinde ist zwar gehalten, die nach den gegebenen Ver- hältnissen notwendigen Landschaftsschutzgebiete festzulegen, und hat die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 17 schutzwürdigen geologischen Objekte zu sichern (BVR 2013 S. 31 E. 4.4.2 und Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 86 N. 3; Art. 3 Bst. b NSchG). Sie muss aber nicht bestimmte Arten von erdgeschichtlich bedeutsamen Spuren un- ter Schutz stellen, wenn sie diese aufgrund einer Interessenabwägung nicht (mehr) als schutzwürdig erachtet und sich keine dahingehende Ver- pflichtung aus übergeordnetem Recht ergibt. Es spielt deshalb keine Rolle, dass die Stirnmoräne als einzige ihrer Art geschützt ist bzw. war. Die Inte- ressenabwägung der Gemeinde ist nicht zu beanstanden (vgl. Beschwer- deantwort der Gemeinde Rz. 25): Sie durfte das grosse öffentliche Interes- se an der Deponie (vorne E. 6) höher gewichten als dasjenige am (lokalen) Schutz der Stirnmoräne, zumal die Deponie das Schutzobjekt nur unwe- sentlich beeinträchtigt (vgl. Bericht zur Aufhebung des kommunalen Schutzobjekts NA 18 Stirnmoräne, Anhang 6.14 zum Erläuterungsbericht zur ÜO [nachfolgend: Bericht Stirnmoräne]; hinten E. 7.8). Dessen Aufhe- bung ist demnach zulässig und die Einschränkungen gemäss Art. 52 Abs. 2 GBR bestehen nicht mehr. 7.4Damit steht fest, dass die geplante Deponie keine besonders ge- schützte Landschaft oder Landschaftsobjekte betrifft. 7.5Das Vorhaben beinhaltet eine fischereirechtliche Bewilligung ge- mäss Art. 8 bis 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fische- rei (BGF; SR 923.0) und eine Gewässerschutzbewilligung gemäss Art. 11 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0; vgl. Gesamtentscheid AGR Dispositiv-Ziff. 1.4 und 1.7); das KGSchG regelt den Vollzug der eidgenössischen Gewässer- schutzgesetzgebung (Art. 1 Abs. 1 KGSchG). Es liegt daher eine Bundes- aufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV vor (Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Bun- desgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]). Das NHG und seine Ausführungserlasse sind somit direkt an- wendbar. Da kein Bundesinventar betroffen ist, richtet sich der Schutz der Landschaft nach Art. 3 NHG (BGer 1C_511/2014 vom 13.5.2016 E. 6.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 18 an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt un- abhängig davon, ob es sich um ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung handelt (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG), und unabhän- gig davon, ob es in ein Inventar aufgenommen ist (Anne-Christine Favre, in Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 3 N. 3; vgl. BGer 1C_511/2014 vom 13.5.2016 E. 6.4; BVR 2012 S. 410 E. 4.5.2). Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Eingriffe sind jedoch nur zulässig, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse sie erfordert; es ist eine möglichst umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 137 II 266 E. 4 ein- leitend; BGer 1C_108/2014 und 1C_110/2014 vom 23.9.2014, in URP 2015 S. 64 und ZBl 2015 S. 33 E. 4.3; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. b RPV). Der Grundsatz der Schonung verlangt nicht nur eine Vermeidung bzw. Minde- rung von Beeinträchtigungen, sondern schliesst auch Massnahmen zur Wiederherstellung und Ersatzmassnahmen ein (BVGer A-1251/2012 vom 15.1.2014, in URP 2015 S. 27 und ZBl 2015 S. 17 E. 25.4 f. mit Kommentar von Arnold Marti, S. 36 ff., 38 f.; zum Ganzen VGE 2016/1 vom 16.12.2016 E. 7.1 f. [bestätigt durch BGer 1C_23/2017 vom 3.10.2017]). 7.6Es trifft zu, dass die Landschaft zumindest kleinräumig stark verän- dert wird, worauf bereits im Objektblatt Trom Badweidli des alten regiona- len Abbau- und Deponierichtplans hingewiesen wurde. Dort findet sich zu- dem der Hinweis, dass der Eingriff in die Landschaft heikel sei (Anhang 6.4 zum Erläuterungsbericht zur ÜO). Die Beschwerdeführenden gehen aber zu Unrecht davon aus, dass die Landschaft überhaupt nicht verändert wer- den darf. Die Deponie betrifft kein Objekt des besonderen Landschafts- schutzes, auf das in erhöhtem Mass Rücksicht zu nehmen wäre (Art. 9a BauG; vorne E. 7.2-7.4). Demgegenüber besteht an der Deponie ein gros- ses öffentliches Interesse (vorne E. 6). Die Landschaft muss folglich nicht im Sinn von Art. 3 Abs. 1 NHG ungeschmälert erhalten bleiben (vgl. Anne- Christine Favre, a.a.O., Art. 3 N. 6). Vielmehr darf sie – unter grösstmögli- cher Schonung – verändert werden. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 9 BauG sowie Art. 15 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1), welche die Beschwerdeführenden anrufen. Auch diese Be- stimmungen verbieten nicht eine Veränderung der Landschaft, sondern bloss deren (dauernde) Beeinträchtigung (dazu hinten E. 7.8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 19 7.7Die Beschwerdegegnerinnen 1 haben von einem dipl. Biologen und Landschaftsplaner einen Bericht zu Landschaft und Natur erstellen lassen, der Eingang in den Erläuterungsbericht zur ÜO gefunden hat (Fachbericht Landschaft, Natur vom 22.9.2011, Anhang 6.2 zum Erläuterungsbericht zur ÜO [nachfolgend: Fachbericht Landschaft]). Danach handelt es sich beim betroffenen Gebiet um eine weit offene Wiesenlandschaft und landwirt- schaftliche Streusiedlung. Die Deponie sei im Gebiet Bissen geplant, wo das Turbachtal als Seitental in den untersten Teil des Lauenentals einmün- de. Der Rücken zwischen den beiden untersten Talabschnitten sei insge- samt sanft gegen Westen geneigt, die Topografie sei indessen reich an Kuppen und Senken, die auf glaziale Ablagerungen zurückzuführen seien (Ziff. 2.1 und 2.2). In der Betriebsphase werde die Deponie im Land- schaftsbild deutlich wahrnehmbar sein. Sie sei jedoch nur von sehr weni- gen Orten einsehbar. Wenn das Gelände aufgefüllt und rekultiviert sei, werde es im Landschaftsbild nicht mehr als Besonderheit wahrnehmbar sein. Voraussetzung dafür sei, dass bei der Auffüllung und bei der Rekulti- vierung die Zustände in der Umgebung berücksichtigt würden (Ziff. 3.1). Zum Schutz des Landschaftsbilds seien folgende Massnahmen vorzuse- hen: Das Auffüllvolumen sei so zu begrenzen, dass die Oberfläche der ab- geschlossenen Deponie die wichtige, das Landschaftsbild mitbestimmende bestehende Horizontlinie nicht überrage. Diese sollte unverändert erhalten bleiben (keine Überhöhung der Deponie zwischen den beiden Rändern des aufgefüllten Einschnitts). Weiter sei die Oberfläche der Deponie nach der Auffüllung an die topografischen Verhältnisse in der Umgebung anzupas- sen. Sie solle sanft bis mässig geneigt und sowohl horizontal als auch ver- tikal leicht geschwungen sein. Schliesslich sei zur Belebung des Land- schaftsbilds nach Abschluss der Rekultivierung an zwei bis drei im Über- bauungsplan festzulegenden Stellen ein Bergahorn zu pflanzen (Ziff. 4.1). Der Berichterstatter kommt zum Schluss, dass das Projekt keine erhebli- chen nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild habe und mit den genannten Massnahmen landschaftsverträglich betrieben werden könne (Ziff. 5). Das AGR als kantonale Fachstelle für Landschaft hat den Fachbe- richt Landschaft für vollständig und korrekt befunden (vgl. Gesamtentscheid AGR Ziff. 4.1.3; Verzeichnis nach Art. 22 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 20 BSG 725.1] des AGR, einsehbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Bau- bewilligungen/Baubewilligungsverfahren»). 7.8Diese Beurteilung überzeugt: Während der relativ kurzen Betriebs- phase (maximal 5 Jahre inkl. Rekultivierung, vgl. vorne E. 4.5) ist die De- ponie in der Landschaft zwar deutlich wahrnehmbar. Sie wird aber in zwei Etappen betrieben (vgl. Art. 5 ÜV und Überbauungsplan) und die offenen Deponieflächen sind auf das betrieblich notwendige Minimum zu beschrän- ken (Art. 6 ÜV). Das Gebiet ist nur von den umliegenden Häusern her ein- sehbar (Objektblatt Trom Badweidli des alten regionalen Abbau- und De- ponierichtplans, Anhang 6.4 zum Erläuterungsbericht zur ÜO). Die ur- sprüngliche Glazial-Topografie wird zwar verändert und die «Front» der Moräne nördlich des Punkts 1160 wegen der Auffüllung «verwischt» (vgl. Bericht Stirnmoräne). Die Stirnmoräne ist aber nicht mehr besonders ge- schützt (vorne E. 7.3) und eine Veränderung der Landschaft nicht ausge- schlossen, wenn die Neugestaltung an die Umgebung angepasst wird. Die Art. 11-14 und 18 ÜV sowie der Überbauungsplan sehen die im Fachbe- richt Landschaft geforderten Massnahmen zur topografischen Endgestal- tung und zur Ersatzpflanzung der Bergahorne vor. Wird die Horizontlinie nicht verändert und die Mulde an die Umgebung angepasst aufgefüllt, ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Deponie nach Abschluss der Re- kultivierung nicht als (störende) Besonderheit im Landschaftsbild wahr- nehmbar sein wird. Damit trägt die ÜO dem Grundsatz der Schonung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 NHG sowohl in der Betriebsphase als auch bei der Endgestaltung genügend Rechnung. Es liegt sodann kein Verstoss gegen das Beeinträchtigungsverbot gemäss Art. 9 BauG und Art. 15 Abs. 1 BauV vor. Nach dem Gesagten ist nicht erkennbar, weshalb die Deponie einen erheblich störenden Gegensatz zur bestehenden Landschaft schaffen bzw. sich die neu gestaltete Landschaft nicht wieder natürlich in die Umgebung einfügen sollte (vgl. statt vieler zu Art. 9 BauG BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 13 und 28 [zu Art. 15 BauV]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 21 8.Grundwasserschutz 8.1Die Beschwerdeführenden rügen weiter, es sei nicht genügend ab- geklärt worden, ob die Schutzbestimmungen und Vorschriften für den Ge- wässerschutzbereich A u eingehalten seien. Es sei notorisch, dass Depo- nievorhaben die Gefahr einer Gewässerverschmutzung mit sich bringen würden, und es könne nie ganz ausgeschlossen werden, dass bei der Wie- derauffüllung verschmutzter Aushub oder Abfälle eingebracht würden; zu- dem wirke sich jede Wiederauffüllung wegen der unterschiedlichen Durch- lässigkeit negativ auf die natürliche Grundwasserneubildung aus. 8.2Die geplante Deponie befindet sich im Gewässerschutzbereich A u

(Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]; Art. 29 Abs. 1 Bst. a und Art. 30 Abs. 1 Bst. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]; Art. 27 KGSchG; Gewässer- schutzkarte einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch> Rubriken «Kar- ten/Gewässerschutzkarte»). Der Gewässerschutzbereich A u gehört zu den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen und dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Er um- fasst nebst den nutzbaren unterirdischen Gewässern auch die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Än- derung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG), und der nach den Umständen gebotenen Schutzmassnahmen (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Anlagen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen, dürfen im Gewässerschutz- bereich A u nicht erstellt werden (Art. 31 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV; zum Ganzen BGer 1C_482/2012 vom 14.5.2014, in URP 2014 S. 637 E. 2.3). Gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute: Bun- desamt für Umwelt [BAFU]; nachfolgend: Wegleitung Grundwasserschutz) aus dem Jahr 2004 ist im Gewässerschutzbereich A u die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial aus hydrogeo- logischer Sicht unproblematisch (S. 82 und 63) und kann unter Vorbehalt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 22 der Bestimmungen der TVA bzw. deren Anhang 2 (heute: VVEA; vorne E. 2.3) durch die zuständige Behörde zugelassen werden (S. 82, 63 und 88 Fn. 67 f.; Art. 30e Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01], Art. 35 ff. VVEA). Anders als in Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutz- arealen ist eine Deponie in einem Gewässerschutzbereich A u somit zuläs- sig (Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 Ziff. 1.1.1 VVEA) und gilt eine Deponie des Typs A als unproblematisch. 8.3Weiter berufen sich die Beschwerdeführenden auf den Sachplan ADT, der vorsehe, dass der Kanton Bern bei Grundwasservorkommen im Lockergestein in den für die öffentliche Trinkwasserversorgung wichtigen Gebieten des Gewässerschutzbereichs A u keine Bewilligung für Abbau- und Deponievorhaben erteile (Grundsatz 6 S. 17). – Die Grundwasserkarte des Kantons Bern zeigt die Grundwasservorkommen in Lockergesteinen. Dargestellt ist namentlich die Ausdehnung der bekannten und vermuteten Grundwasservorkommen in Lockergesteinen (klassiert nach Mächtigkeit und Durchlässigkeit; Informationen und Karte einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch>, Rubriken «Karten/Grundwasserkarte»). Im Bereich der geplanten Deponie sind in der Grundwasserkarte keine Grundwasser- vorkommen eingezeichnet. Auch der Fachbericht Geologie vom 22. September 2011 (Anhang 6.1 zum Erläuterungsbericht; nachfolgend: Fachbericht Geologie) führt unter Hinweis auf die Grundwasserkarte zur hydrogeologischen Situation aus, dass am Standort weder grundwasser- führende Schichten noch Quellen verzeichnet seien (Ziff. 3.2). Mit Blick auf diese Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass sich das AWA in seinem Amtsbericht vom 5. August 2014 nicht ausdrücklich mit Fragen des Grund- wasserschutzes befasst hat. Gestützt auf die pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich, inwiefern Gewässerschutzbe- stimmungen verletzt sein sollten, so dass sich weitere Abklärungen dazu erübrigen. Es dürfen nur die für Deponien des Typs A zugelassenen Abfälle abgelagert werden (Art. 1 und 9 ÜV, vorne E. 2.3; Amtsbericht AWA vom 5.8.2014 Ziff. 4.3; vgl. auch Art. 25 ÜV). Die theoretische Gefahr, dass dennoch verschmutztes Material eingebracht wird, wie die Beschwerdefüh- renden unter Hinweis auf den Sachplan ADT vorbringen, kann nicht zur Unzulässigkeit der Deponie führen (vgl. auch VGE 21640-21642/21646-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 23 21650 vom 30.6.2003, in URP 2003 S. 763 E. 3.3). Die Massnahmen zur Einhaltung der Anforderungen an den Betrieb gemäss Art. 27 Abs. 1 VVEA, insbesondere die Häufigkeit der Kontrollen (Art. 40 Abs. 3 Bst. d VVEA), werden in der noch zu erteilenden Betriebsbewilligung festzusetzen sein (vgl. Amtsbericht AWA vom 5.8.2014 Ziff. 2.1; vgl. auch angefochtener Ent- scheid E. 3.4 S. 13). 9.Bodenschutz Sodann beanstanden die Beschwerdeführenden, dass entgegen den Vor- gaben im Bodenschutzkonzept ein Bulldozer zum Verstossen und Planie- ren von Material eingesetzt werden soll. – Gemäss Art. 33 Abs. 2 USG darf der Boden nur so weit physikalisch belastet werden, dass seine Fruchtbar- keit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Bei Terrainveränderungen aus- serhalb der Bauzone ab 2'000 m 2 , die einen erheblichen Einfluss auf die Bodenfunktionen haben, sind ein Bodenschutzkonzept einzureichen und eine bodenkundliche Baubegleitung beizuziehen (Art. 34a Abs. 2 BauV). Das AWA hat das Bodenschutzkonzept vom 10. Juni 2014 (Anhang 6.17 zum Erläuterungsbericht, nachfolgend: Bodenschutzkonzept) mit Präzisie- rungen für genügend befunden (Amtsbericht AWA vom 5.8.2014 Ziff. 1.3). Vorgesehen ist insbesondere, dass Bodenarbeiten nur mit geeigneten Ma- schinen ausgeführt werden dürfen. Dazu seien hebende Verfahren (z.B. Raupenbagger) zu verwenden. Stossende Verfahren (z.B. Bulldozer) seien nicht zulässig (Bodenschutzkonzept S. 7 Ziff. 3.3 Punkt 2). Das Boden- schutzkonzept betrifft gemäss Auskunft des AWA vom 6. Juli 2020 (act. 17) nur den Abtrag von Ober- und Unterboden (A- und B-Horizont). Es gehe darum, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu diesem Zweck eine un- erwünschte Bodenverdichtung zu verhindern, die entsteht, wenn der Boden mit zu schweren Maschinen oder Fahrzeugen bearbeitet oder befahren wird. Das Auffüllen der Deponie betreffe hingegen den sog. Untergrund (C- Horizont). Hier müsse mit Dozer oder Trax gearbeitet werden, damit das Auffüllmaterial vom Abkipport lage- und schichtweise in den Deponiekörper eingebracht und verdichtet sowie mit dem Untergrund verzahnt werden kann. Der auf diese Arbeiten beschränkte Einsatz des Dozers sei mit der Auflage sichergestellt, wonach die Rekultivierungsrichtlinien 2001 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 24 Fachverbands der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie FSKB einzu- halten seien. Damit hat das AWA nachvollziehbar dargelegt, dass der Ein- satz des Dozers keine Bodenschutzbestimmungen verletzt. 10.Lärmimmissionen 10.1Die Beschwerdeführenden gehen von unzulässigen Lärmimmissio- nen aus dem Betrieb der Deponie und aufgrund des Lastwagenverkehrs aus. Sie erachten insbesondere die Lärmprognosen als unvollständig. 10.2Als neue ortsfeste Anlage muss die Deponie die Planungswerte gemäss Art. 25 Abs. 1 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Lärmschutz- Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) einhalten. Darüber hinaus müssen die Lärmemissionen im Rahmen der Vorsorge so weit be- grenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaft- lich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Die Emissionsbegrenzungen müssen verschärft werden, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; vgl. statt vieler BGE 146 II 17 E. 6.2 f.). Das USG regelt den Schutz vor schädlichen und lästigen Einwirkungen grundsätzlich abschliessend. Insbesondere dür- fen die Kantone keine eigenen Immissionsgrenzwerte oder Planungswerte mehr erlassen oder anwenden (Art. 65 Abs. 2 USG). Kantonale und kom- munale Regelungen bleiben anwendbar, soweit sie über den bundesrecht- lich geregelten Immissionsschutz hinaus eine planerische oder gastgewer- bepolizeiliche Komponente enthalten oder dem Schutz der Nachbarschaft vor Übelständen verschiedenster Art dienen. Kantonales Recht kann so- dann – als Ausführungsrecht zum Bundesumweltrecht – zu dessen Konkre- tisierung herangezogen werden, soweit dieses den lokalen Behörden einen Beurteilungsspielraum gewährt (statt vieler BVR 2019 S. 51 E. 3.1 a.E., 2003 S. 423 E. 4a, je mit Hinweisen). Die Art. 24 BauG und Art. 91 Abs. 1 BauV, auf welche die Beschwerdeführenden verweisen, haben im vorlie- genden Fall keine selbständige Bedeutung, geht es doch um die konkreten Lärmauswirkungen der Deponie. Die Lärmimmissionen sind deshalb allein nach Massgabe des Bundesumweltrechts zu beurteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 25 10.3Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungs- grenzwerte überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV), verlangt eine vor- weggenommene Würdigung der Lärmsituation. Ist sie zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Dabei dürfen keine ho- hen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Dies gilt jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG: Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Er- mittlungen in Form einer Lärmprognose (im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 und Art. 36 ff. LSV) schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 137 II 30 E. 3.4 mit Hinweisen). 10.4Zum Betriebslärm ergibt sich Folgendes: 10.4.1 Die Fachstelle Immissionsschutz des Amtes für Berner Wirtschaft (beco; heute: Amt für Wirtschaft des Kantons Bern), die neu zum Amt für Umwelt und Energie gehört, hat das Vorhaben mit Blick auf den Betriebs- lärm geprüft (Fachbericht Immissionsschutz vom 23.8.2013, act. 6C19 pag. 427 ff.; nachfolgend Fachbericht Immissionsschutz). Zudem hat die M.________ Sàrl am 31. August 2012 eine «Beurteilung der Lärmbelastung» abgegeben, die sich auch zum Betriebslärm äussert (Anhang 6.12 zum Erläuterungsbericht zur ÜO; nachfolgend: Bericht M.). Die Beschwerdeführenden erachten diese Lärmprognosen als ungenügend, wobei sie in erster Linie den Bericht M. kritisieren und ein (weiteres) Lärmgutachten fordern. Die Manöver von Lastwagen innerhalb der Deponie seien nicht berücksichtigt worden und es seien keine Angaben zu den einzuhaltenden Planungswerten, zur Distanz zur Wohnzone, zu den Betriebsstunden und zum Schallleistungspegel der Maschinen vorhanden. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass gleichzeitig mehrere Baumaschinen zum Einsatz kommen sollen. Ausserdem fehlten verbindliche Schallschutzmassnahmen wie Angaben zu Höhe und Mächtigkeit der Erdwälle.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 26 10.4.2 In der Wohnzone gilt grundsätzlich die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II (vgl. hinten E. 10.5.3), in der Landwirtschaftszone die ES III (Art. 43 Abs. 1 Bst. b und c LSV; Zonenplan Nr. 4 Gstaad i.V.m. Art. 9 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 5 GBR). Für den Betriebslärm gelten unbestrittenermassen die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Anhang 6 LSV). Am Tag (7-19 Uhr) gilt gemäss Anhang 6 Ziff. 2 LSV für die ES II der Planungswert von 55 dB(A), in der ES III von 60 dB(A). Es ist somit klar, welche Planungswerte einzuhalten sind. In ihrem Fachbericht hat die Fachstelle Immissionsschutz zum Industrie- und Gewerbelärm aus- geführt, das Material werde mit Lastwagen herangeführt und mit einer Baumaschine verteilt. Es werde mit zwölf Lastwagenbewegungen pro Tag gerechnet, bei 168 Betriebstagen pro Jahr. Als relevante Lärmphase auf der Deponie sei der Einsatz der Baumaschine zu bezeichnen. Eine unzu- lässige Lärmbelastung gegenüber Anliegerinnen und Anliegern sei nicht zu erwarten; unter Auflagen könne das Vorhaben bewilligt werden. Namentlich wird vorgeschlagen, dass die Gebäude mit Wohnnutzung bei Bedarf von der Baumaschine als Lärmquelle mit Erdwällen abzuschirmen sind. Deren Höhe habe eine Fachperson (z.B. Akustikbüro) festzulegen (Fachbericht Immissionsschutz Ziff. 5 und 6). Die entsprechenden Auflagen hat das AGR in seinen Gesamtentscheid aufgenommen (Ziff. 5.5 f.). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden wird die Distanz zwischen dem Zentrum der Deponie und den ersten bewohnten Häusern von über 150 m im Bericht angesprochen. Zwar trifft zu, dass die genaue Anzahl Betriebs- stunden und die Schallleistungspegel der Maschinen im Fachbericht Im- missionsschutz nicht erwähnt werden. Die ÜV regeln aber die Betriebszei- ten (Art. 24 ÜV: Montag-Freitag von 7.00 bis 12.00 und von 13.00 bis 19.00 Uhr), und gemäss Baugesuch für die Deponie soll nur an 80 Tagen pro Jahr von 7.00 bis 18.00 Uhr gearbeitet werden. Es ist auch bekannt, welche Maschinen zum Einsatz kommen sollen (Raupenbagger, Dozer; vgl. Formular 4.0 im blauen Mäppli in act. 6B); diese Grundlagen hat die Fachstelle Immissionsschutz berücksichtigt. Die Lage von Humus- und Unterbodendepots, die als Lärmschutzdämme dienen sollen, ist im Über- bauungsplan eingezeichnet, namentlich am Rand des der Wohnzone zu- gewandten Teils der Deponie (vgl. auch Erläuterungsbericht zur ÜO Ziff. 4.4; Baugesuch Deponie, Formular 2 im blauen Mäppli in act. 6B). Gemäss Bodenschutzkonzept beträgt die maximale Höhe des Oberboden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 27 depots 2,5 m, diejenige des Unterbodendepots 4 m (S. 8). Der vorge- schriebene Einbezug einer Fachperson stellt sodann sicher, dass die Erd- wälle der jeweiligen Betriebsphase entsprechend so aufgebaut werden, dass sie ihre Lärmschutz-Funktion wirkungsvoll erfüllen. Damit ist die Beur- teilung der Fachstelle Immissionsschutz auch dann einleuchtend, wenn die Baumaschine am der Wohnzone zugewandten Rand der Deponie zum Einsatz kommt (vgl. auch Gesamtentscheid des AGR Ziff. 4.1.7). Es scha- det somit nicht, dass die Distanz zwischen Betriebsort und Wohnzone nicht genau bezeichnet ist; sie hängt ohnehin davon ab, in welchem Teil der De- ponie gearbeitet wird. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass sich die Fachstel- le Immissionsschutz an der stärksten Lärmquelle orientiert hat: Eine schwächere Quelle trägt bei der Zusammenrechnung von unterschiedlich lauten Schallquellen nur wenig zum Ergebnis bei (Robert Wolf, in Kommen- tar USG, 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 7) und der (allfällige) übrige Lärm (kurze Lastwagenfahrten innerhalb der Deponie, Abladevor- gang) tritt nur kurzzeitig auf, worauf die Beschwerdegegnerinnen 1 und die Gemeinde zu Recht hinweisen (vgl. auch VGE 22986 vom 13.2.2008, in URP 2008 S. 604 zusammengefasst publ. E. 4.3). Im Übrigen hat die Fachstelle Immissionsschutz den zu erwartenden Lärm in Kenntnis der Lastwagenfahrten zur Abladestelle beurteilt und geben die Beschwerde- gegnerinnen 1 als Deponiebetreiberinnen an, dass keine Lastwagenfahrten in der Deponie vorgesehen seien (Beschwerdeantwort vom 20.9.2019 Rz. 22; zum Verkehrslärm vgl. E. 10.5 hiernach). Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf den Fachbericht Immissionsschutz abgestellt werden dürfte. Ein (weiteres) Lärmgutachten ist folglich entbehrlich und der Beweisantrag der Beschwerdeführenden wird abgewiesen. 10.5Was den Strassenverkehrslärm anbelangt, ergibt sich Folgendes: 10.5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Bericht M.________ orientiere sich nicht an konkreten Verkehrszahlen und gehe zu Unrecht davon aus, Art. 9 LSV über die Mehrbeanspruchung von Verkehrsanalgen sei eingehalten. Es treffe insbesondere nicht zu, dass die ermittelte Lärmbelastung «auf der sicheren Seite sei», denn die Lärmemissionen einer Lastwagenfahrt entsprächen denjenigen von 10-15 Personenwagen. Die Immissionsgrenzwerte der ES II seien klar überschritten und es handle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 28 sich um eine sanierungsbedürftige Verkehrsanlage im Sinn von Art. 13 LSV. Sodann sei der Mehrverkehr auch gemäss dem Bericht M.________ bei einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen (DTV) von 1000 wahrnehmbar. 10.5.2 Für den Strassenverkehrslärm, den die Deponie als neue Anlage verursacht, ist – nebst den in E. 10.2 genannten Vorschriften – Art. 9 LSV zu beachten (VGE 22334 vom 18.7.2005 [bestätigt durch BGer 1A.242/2005 und 1P.576/2005 vom 4.4.2006] E. 4.1; vgl. zur Ge- setzmässigkeit der Verordnungsbestimmung BGer 1C_668/2013 vom 21.3.2014 E. 3.3, 1C_116/2012 vom 23.8.2012 E. 7.3, 1C_10/2011 vom 28.9.2011, in URP 2012 S. 19 E. 4.1). Nach dieser Bestimmung darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Im- missionsgrenzwerte überschritten werden (Bst. a) oder durch die Mehrbe- anspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden (Bst. b). Als wahrnehmbar gilt eine Erhöhung des Verkehrslärms um 1 dB(A), was im Normalfall einer Zunahme des DTV von rund 25 % entspricht (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.3.2; BVR 2013 S. 343 E. 4.3; Robert Wolf, a.a.O., N. 9 a.E.). 10.5.3 Gemäss Zonenplan Nr. 4 Gstaad befinden sich die Wohnzonen (W2 und W3a) im Bereich Badweidli entlang der Lauenenstrasse in einem lärm- vorbelasteten Immissionsgebiet gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV. Es gilt hier deshalb nicht die ES II (Art. 9 Abs. 2 GBR), sondern die ES III (Art. 36 Abs. 2 GBR). Im Übrigen liegen entlang der Lauenenstrasse im Bereich Badweidli eine Wohn- und Gewerbezone WG, eine Gewerbezone G sowie die Landwirtschaftszone, wo die ES III bzw. IV gelten (Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 5 GBR). Gemäss Anhang 3 Ziff. 2 LSV beträgt der Planungswert für die ES III am Tag (6-22 Uhr) 60 dB(A), der Immissionsgrenzwert 65 dB(A). 10.5.4 Nach dem Erläuterungsbericht zur ÜO wird die Deponie voraus- sichtlich ca. 24 Fahrten mit Lastwagen pro Werktag und zusätzlich einzelne Fahrten der Deponiemitarbeitenden mit Personenwagen verursachen (Ziff. 2.8). Der Bericht M.________ befasst sich auch mit dem Strassenverkehrslärm und geht von 50 zusätzlichen Fahrten pro Tag und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 29 einem Lastwagenanteil von 80 % aus (Ziff. 2.1.2), was 40 Lastwagenfahrten pro Tag ergibt. Für die bestehende Verkehrsbelastung der Lauenenstrasse hat der Bericht M.________ auf Zahlen aus dem Jahr 2012 abgestellt. Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) hat in seinem Vorprüfungsbericht vom 29. August 2013 festgehalten, mit dem Bericht M.________ werde der Nachweis erbracht, dass die Anforderungen von Art. 9 LSV eingehalten würden (act. 6C6 pag. 209 S. 2). 10.5.5 Gemäss den ergänzenden Auskünften des TBA vom 6. Juli 2020 (act. 16) wurde bei der letzten Messung im Jahr 2014 auf der Lauenen- strasse ein DTV von 2'136 Fahrzeugen gezählt, mit einem Anteil lärmiger Fahrzeuge von 7,2 % am Tag und 3,1 % in der Nacht. Die während einer Woche durchgeführte Messung und die sich daraus ergebende Ermittlung des DTV seien gerade in Gebieten mit hohem touristischen Verkehrsauf- kommen wie in Gstaad mit einigen Unsicherheiten behaftet; es sei aber aufgrund der allgemeinen Verkehrsentwicklung davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen unterdessen leicht gestiegen sei, sodass der DTV heute sicher zwischen 2001 und 3000 liege (Antwort 1). Im Jahr 2008 sei für die Gemeinde Saanen ein Lärmsanierungsprojekt ausgearbeitet und dabei auch die Lauenenstrasse auf einen Prognosehorizont 2028 unter- sucht worden. Im Bereich Badweidli seien die Immissionsgrenzwerte bei keiner Liegenschaft überschritten worden. In der Ortschaft Gstaad seien die Immissionsgrenzwerte hingegen bereits im Ausgangszustand bei fünf Liegenschaften überschritten worden und im Prognosehorizont 2028 gar bei sechs Liegenschaften. Dafür seien im Rahmen des Sanierungsprojekts Erleichterungen gewährt worden (Antwort 2). Auch aktuell seien im Bereich Badweidli keine Immissionsgrenzwertüberschreitungen zu verzeichnen. An der lärmexponiertesten Liegenschaft ... müsste bei gleichbleibender Ver- kehrsverteilung der DTV ca. 2'700 Fahrzeuge betragen, damit die Immis- sionsgrenzwerte überschritten würden. Bei dieser Verkehrsmenge wäre die durch den Zusatzverkehr der Deponie verursachte Mehrbelastung kleiner als 1 dB(A) und damit nicht wahrnehmbar (Antwort 3). Der DTV von 2'136 Fahrzeugen aus dem Jahr 2014 müsste somit um 564 Fahrzeuge zuge- nommen haben, damit die Im-missionsgrenzwerte überschritten wären. Davon ist gestützt auf den Bericht des TBA nicht auszugehen, der nur eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 30 leichte Zunahme des Verkehrsaufkommens als wahrscheinlich erachtet. Es ist folglich plausibel, dass die Immissionsgrenzwerte aktuell bei keiner Lie- genschaft im Bereich Badweidli überschritten sind und auch mit dem Mehr- verkehr aus der Deponie nicht überschritten werden, zumal das TBA den Lastwagenanteil berücksichtigt hat (Tabelle in Beilage 6 zum Bericht des TBA [act. 16B], Verkehrsdaten mit Deponie, aktuellste Zählung, Spalte «Anteil LW»). Selbst wenn aber aktuell die Immissionsgrenzwerte über- schritten würden (DTV von 2'700 Fahrzeugen), wäre den Angaben des TBA zufolge die von der Deponie verursachte Zunahme der Lärmbelastung nicht wahrnehmbar. Die Angaben des TBA im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht stimmen also mit dem Ergebnis des Vorprüfungsverfahrens überein (E. 10.5.4 hiervor), wonach Art. 9 LSV eingehalten ist. Die allge- meine Kritik der Beschwerdeführenden vermag keine Zweifel daran zu er- wecken und erweist sich als unbegründet. Auch zum Strassenverkehrslärm ist kein (weiteres) Gutachten nötig; der Beweisantrag, ein solches einzuho- len, wird abgewiesen. 11.Staubimmissionen 11.1Die Beschwerdeführenden erachten die Auflagen der Fachstelle Immissionsschutz zur Verhinderung von Staubimmissionen als ungenü- gend. 11.2Gemäss Art. 11 USG sind auch Luftverunreinigungen durch Mass- nahmen bei der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen; Abs. 1) und unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen un- ter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3; ferner Art. 4 und 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV; SR 814.318.142.1] und allgemein auch vorne E. 10.2). Nach Art. 3 Abs. 1 LRV müssen neue stationäre Anlagen so aus- gerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Anhang 1 Ziff. 43 LRV sieht vor, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 31 bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien Mass- nahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden (Abs. 2) und beim Transport staubender Güter Transporteinrich- tungen verwendet werden müssen, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern (Abs. 3). Ferner müssen Fahrwege staubfrei gehalten werden, wenn durch den Werkverkehr erhebliche Staubemis- sionen entstehen können (Abs. 4; vgl. auch die Mitteilungen des BUWAL zur LRV Nr. 14: Kieswerke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen; einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Luft/Publikationen und Studien»; VGE 2018/243 vom 27.1.2020 E. 8.2). Auch mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden beanstandeten möglichen Staubimmissionen haben die Art. 24 BauG und Art. 91 BauV keine selbständige Bedeutung (vorne E. 10.2). Dasselbe gilt für Art. 31 BauV (GS 1985 S. 115), der am 8. Februar 2017 aufgehoben wurde (BAG 17-006; vgl. Vortrag der JGK zur Änderung der Bauverordnung vom 8.2.2017, S. 19, einsehbar unter: <www.bve.be.ch>, Rubriken «Rechtsamt/Vorträge»; ferner BVR 2007 S. 321 [VGE 22419 vom 10.7.2006] E. 5.3 und nicht publ. E. 9.3 f.; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 24 N. 36 S. 342 letzter Abschnitt). 11.3Die Fachstelle Immissionsschutz hat sich in ihrem Fachbericht auch zur Luftreinhaltung geäussert. Es seien die generellen Anforderungen nach Anhang 1 LRV einzuhalten (S. 2 Luftreinhaltung – stationäre Anlagen; vgl. E. 11.2 hiervor). Ferner wurden Auflagen für die mechanischen Arbeitspro- zesse angeordnet (Ziff. 4 S. 4; Gesamtentscheid AGR Auflagen Ziff. 5.4). So sind Abbau-/Rückbauobjekte möglichst grossstückig mit geeigneter Staubbindung (z.B. Benetzung) zu zerlegen, ist Staub durch Feuchthalten des Materials (z.B. mittels gesteuerter Wasserbedüsung) zu binden und sind die Ausfahrten aus dem Baustellenbereich ins öffentliche Strassennetz mit wirkungsvollen Schmutzschleusen (z.B. Radwaschanlage) zu versehen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, diese Auflagen gälten nicht für die Abladevorgänge und den Transport durch die Wohnzone. Das trifft nicht zu: Die Auflage zur Staubbindung gilt generell, also auch beim Abladen des Deponiematerials. Es erfolgt kein Transport durch die Wohnzone (vgl. hin- ten E. 12.3). Zudem bewirken die Schmutzschleusen, dass die Räder der Fahrzeuge bei der Rückfahrt sauber sind und folglich keinen Staub abge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 32 ben. Bei der Hinfahrt zur Deponie ergibt sich direkt aus Anhang 1 Ziff. 43 Abs. 3 LRV, dass mit geeigneten Transporteinrichtungen Staubemissionen verhindert werden müssen. Die Gemeinde führt sodann zu Recht aus, dass sich die Abladestelle in beträchtlicher Entfernung von der Wohnzone befin- det und die Erdwälle auch vor allfälligen Staubimmissionen schützen (Be- schwerdeantwort Rz. 41). Es besteht kein Anlass, die Beurteilung der Fachstelle Immissionsschutz gestützt auf die pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Frage zu stellen. Der Beweisantrag, wonach ein Gutachten zu den Staubemissionen einzuholen sei, wird abgewiesen. 12.Strassenerschliessung 12.1Den Beschwerdeführenden zufolge steht sodann die Erschliessung im Widerspruch zum Richtplan. Es bestünden keine sachlichen Gründe, um vom Richtplan abzuweichen. 12.2Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück spätestens zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage genügend erschlossen sein wird (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG; Art. 7 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG setzt eine genügende Erschliessung namentlich voraus, dass die Zufahrtsstras- se hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt und diese für Feu- erwehr und Sanität gut erreichbar sind. Nach Art. 7 Abs. 3 BauG müssen die Erschliessungsanlagen zudem den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grund- stücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (vgl. zudem Art. 8 BauG i.V.m. Art. 3 ff. BauV). 12.3Im Objektblatt Trom Badweidli des alten regionalen Abbau- und De- ponierichtplans (Anhang 6.4 zum Erläuterungsbericht zur ÜO) ist die Er- schliessung der Deponie über die Lauenenstrasse bis zur Abzweigung Tromweg und von dort weiter in Richtung Bissen vorgesehen. Der aktuelle TRP ADT bezweckt die Sicherstellung des Auffüllbetriebs «im bisherigen Rahmen» und thematisiert die Erschliessung nicht (Koordinationsblatt Nr. 101.3). In der ÜO ist vorgesehen, dass die Erschliessung zunächst wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 33 im alten regionalen Abbau- und Deponierichtplan vorgesehen von Gstaad Richtung Lauenen führt. Sie zweigt aber früher von der Lauenenstrasse ab und folgt der bestehenden Zufahrt zu den Liegenschaften Lauenenstras- se ... und .... Diese Stichstrasse soll auf einer Länge von 189 m begradigt und verstärkt sowie mit Ausweichstellen versehen werden; im Einmün- dungsbereich der Lauenenstrasse beträgt die Fahrbahnbreite 6 m. Im An- schluss an die bestehende Strasse ist eine provisorische 82 m lange und 3 m breite Baupiste mit einem Wende- und Installationsplatz vorgesehen. Die maximale Steigung beträgt wie bisher 17 % (vgl. Art. 19 ff. ÜV und Überbauungsplan; Baugesuchsplan 1:2'000 und Baugesuch Formular 1.0, beides im gelben Mäppli in act. 6B; Erläuterungsbericht zur ÜO S. 5 f. Ziff. 2.4). 12.4Richtpläne sind für die Behörden grundsätzlich verbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG; Art. 57 Abs. 1 BauG). Abweichungen vom Richtplan durch die nachgeordneten Planungsorgane sind praxisgemäss zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den Richtplan förmlich zu ändern (BGE 119 Ia 362 E. 4a S. 368; BVR 2011 S. 259 E. 5.4, 2002 S. 49 E. 3e; vgl. auch BGE 139 II 499 E. 4.2 betreffend Sachplan). Dasselbe gilt für Richtpläne der Gemeinden und der Planungsregionen (vgl. Art. 115 Abs. 1 BauV; VGE 21783 vom 31.3.2004 E. 8, 21784 vom 31.3.2004 E. 6). Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund der gesetz- lichen Regelung zu sehen, wonach Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist (Art. 9 Abs. 2 RPG; Pierre Tschannen, in Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 9 N. 29 f.; BVR 2011 S. 259 E. 5.5; zum Ganzen auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 57 N. 5 ff.). 12.5Die Gemeinde und die Beschwerdegegnerinnen 1 führen mehrere überzeugende Gründe für die vom Richtplan abweichende Erschliessung an: Bis zur in der ÜO vorgesehenen Abzweigung von der Lauenenstrasse zur Deponie unterscheiden sich die beiden Erschliessungsvarianten nicht. Die neu vorgesehene Zufahrt direkt ab der Kantonsstrasse über die beste- hende Stichstrasse ist aber deutlich kürzer und es werden weniger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 34 (Wohn-)Gebäude dem zusätzlichen Strassenverkehrslärm ausgesetzt, da der Umweg über den Tromweg wegfällt. Die Behauptung der Beschwerde- führenden, die Erschliessung tangiere ein deutlich grösseres Siedlungsge- biet und die Anfahrten führten nun mitten durch die Wohnzone Badweidli, trifft nicht zu; die Situation für die Bauzonen entlang der Lauenenstrasse ist vielmehr unverändert. Hingegen fällt die Zufahrt über den Tromweg weg, der für Schwerverkehr zu schmal ist und ausgebaut oder mit einem Ein- bahnregime versehen werden müsste, was hinsichtlich Landverbrauch bzw. Immissionen für zusätzliche Wohnhäuser (Bissen) die schlechtere Lösung wäre. Dazu kommt, dass der Tromweg als Schulweg dient und über kein Trottoir verfügt. Die vorgesehene Erschliessung entspricht somit dem Sachplan ADT besser, wonach die Erschliessung von Abbau- und Ablagerungsstellen an das übergeordnete Verkehrsnetz so zu gestalten ist, dass die negativen Auswirkungen auf die Bevölkerung minimal sind (Grundsatz 10 für die Planung S. 18). Soweit die Gemeinde darauf hin- weist, dass der Tromweg zudem ein offizieller Wanderweg sei, ist dieser hingegen nach einer Routenumlegung aufgehoben worden (Sachplan Wanderroutennetz, genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Bern mit RRB Nr. 1212 vom 22.8.2012, angepasst am 6.2.2019 [einsehbar unter: <www.bve.be.ch>, Rubriken «Mobilität & Verkehr/Langsamverkehr/ Fussverkehr, Wandern»], Blatt 28 Saanen und Legende S. 34). Sodann würde auch die Erschliessung über den Tromweg Land verbrauchen, da er ausgebaut werden müsste. Eine geschützte Landschaft ist nicht betroffen (vorne E. 7.2-7.4). Ferner hat die Fachstelle Immissionsschutz unzulässige Lärmimmissionen aus dem Betrieb der Deponie ausgeschlossen (vorne E. 10.4), dies in Kenntnis der Erschliessung über die Stichstrasse. Dass die Deponie möglicherweise «von unten her» befüllt wird, spricht somit nicht gegen die vorgesehene Erschliessung. Diese weist nach dem Gesagten gewichtige Vorteile gegenüber derjenigen gemäss Richtplan auf und stellt folglich eine gesamthaft bessere Lösung dar. Die Abweichung vom Richt- plan ist sachlich gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig festgestellt, um zu diesem Schluss zu gelangen. 12.6Besteht ein Richtplanvorbehalt (vgl. für Richtpläne der Kantone Art. 8 Abs. 2 RPG), muss die Planungspflicht auf Stufe Richtplan erfüllt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 35 sein, bevor der Nutzungsplan erlassen werden darf (Pierre Tschannen, a.a.O., Art. 2 N. 47). Für Deponien besteht ein spezialgesetzlicher Richt- planvorbehalt: Gemäss Art. 5 Abs. 2 VVEA weisen die Kantone die in der Deponieplanung vorgesehenen Standorte in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung von Nutzungszonen. Der Richtplanvorbehalt bezieht sich auf die Festlegung des Deponiestandorts (vgl. BGE 126 II 26 E. 4c). Hier steht eine teilweise vom Richtplan abweichende Erschliessung zur Diskussion, nicht der Standort der Deponie an sich. Es handelt sich folglich um eine Abweichung von untergeordneter Bedeutung. Der Bedarf an Deponievolumen ist ausgewiesen (vorne E. 6). Ein Aufschub der Nut- zungsplanung bis zu einer Änderung des alten regionalen Abbau- und De- ponierichtplans ist deshalb unzumutbar. 13.Entwässerung 13.1Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter, die Meteorwas- serableitung sei rechtlich nicht sichergestellt. Die bestehenden Sauberwas- serleitungen, die zur Ableitung des Meteorwassers vorgesehen seien, stünden im Privateigentum und die nötigen Rechte zum Abführen des Wassers würden verweigert. Die Leitungen seien zudem zu klein dimen- sioniert, um das Wasser einer Deponie abzuführen. 13.2Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GSchG ist nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen (sog. Versickerungsgebot; vgl. Art. 17 Abs. 1 der Kantonalen Gewässerschutz- verordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]). Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingelei- tet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 GSchG; vgl. auch Art. 17 Abs. 2 KGV). 13.3In der heutigen Muldensohle verläuft eine Sickerleitung bzw. ein Drainagerohr mit einem Durchmesser von ca. 10 cm zur Ableitung des sich bei Niederschlägen in der Mulde sammelnden Oberflächenwassers und von allfälligem Hangwasser (Fachbericht Geologie Ziff. 3.2). Die Leitung ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 36 an die bestehende, im Privateigentum stehende Sauberwasserleitung an- geschlossen, die zunächst über die Grundstücke Saanen Gbbl. Nrn. 7________ und 5________ und anschliessend über die Badweidlistrasse und weitere Parzellen in den Louibach führt (Plan Nr. 2011 0283.21 Ableitung Drainagewasser Detail Badweidli, im blauen Mäppli in act. 6B; Beschwerdeantwort der Gemeinde Rz. 54; Gewässerschutzbewilligung vom 18.7.2014 [act. 6C19 pag. 439] Ziff. 2.1.4). Dem Erläuterungsbericht zur ÜO zufolge wird das Abflussregime des Oberflächenwassers nicht geändert. Regenwasser wer- de auch in Zukunft grösstenteils vor Ort versickern, überschüssiges Ober- flächenwasser könne frei Richtung Badweidli abfliessen/versickern. Neu wird in der heutigen Grabensohle eine spülbare Sickerleitung verlegt (Ba- sisdrainage), an welche beim Abhumusieren auch allfälliges Hangwasser angeschlossen wird. Weiter ist vorgesehen, in der neuen Grabensohle eine Sickerleitung zu verlegen (Oberflächendrainage). Diese dient dem zeitge- rechten, schadlosen Abführen von überschüssigem Niederschlagswasser bzw. der Vermeidung von Staunässe bei Starkregen oder Schneeschmel- ze. Das Abwasser wird anschliessend (wie bisher) über die bestehenden Kontrollschächte und Sauberwasserleitungen in den Louibach abgeleitet. Alle Sickerleitungen und Kontrollschächte werden mit Humus überdeckt (Gewährleistung der Humuspassage). Diese Abdeckung erschwert den Unterhalt, weil die Schächte zum Spülen jeweils ausgegraben werden müssen. Damit die Drainage auch bei längeren Unterhaltsintervallen funktionstüchtig bleibt, beträgt der Sickerleitungsdurchmesser 20 cm (Erläuterungsbericht zur ÜO, Ziff. 2.6 und 2.2 a.E.; Überbauungsplan). 13.4Die Gemeinde hat in der Gewässerschutzbewilligung vom 18. Juli 2014 (act. 6C19 pag. 439) vor Baubeginn einen schriftlichen Nachweis ge- fordert, dass die bestehende Drainageleitung (Betonrohr [BR] Ø 150) sowie die Regenwasserkanalisation in der Badweidlistrasse (Ø 200) eine ausrei- chende Kapazität aufweisen, das anfallende Wasser aufzunehmen (Ziff. 2.1.3.1; vgl. auch Ziff. 2.3.2). Die neuen Basis- und Oberflächen- drainagen seien gemäss Überbauungsplan nordwestlich der Deponie an die bestehende Drainageleitung (BR Ø 150) anzuschliessen (Ziff. 2.3.1). Dem Erläuterungsbericht zur ÜO ist dazu zu entnehmen, dass für die Be- stimmung des maximalen Wasseranfalls einzelner, mit Humus überdeckter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 37 Sickerleitungen keine anerkannten Berechnungsmethoden existieren. Es werde aber weniger Wasser als heute anfallen, weil zwar die Einzugsfläche gleichbleibe, aber sämtliche Sickereinrichtungen mit Humus abgedeckt würden, während die Kontrollschächte heute offen seien, das geringere Gefälle in der oberen Deponiehälfte von neu 2 % (bisher 6-23 %) eine mar- kante Abflussverzögerung bewirke und die vom Bodenschutzkonzept vor- geschriebene Erhöhung der Bodenmächtigkeit von ca. 55 cm auf neu durchgehend mindestens 70 cm ein grösseres Bodenspeichervolumen er- gebe. Folglich genügten die vorhandenen und funktionierenden Ableitun- gen weiterhin (Ziff. 2.6 S. 8; zum Ganzen auch Fachbericht Geologie Ziff. 3.2, 5.1, 5.3 und 6.3 sowie Beschwerdeantworten der Beschwerde- gegnerinnen 1 Rz. 31 ff. und der Gemeinde Rz. 53 ff.). Das TBA hat in sei- nem Amtsbericht vom 8. April 2014 denn auch ausgeführt, dass das Ablei- ten von Drainagewasser über die bestehende Sauberwasserleitung in den Louibach wasserbaupolizeilich nicht relevant sei, weil an der bestehenden Sauberwasserleitung nichts verändert werde (act. 6C19 pag. 435 Ziff. 2.1). Soweit es vorher genauere Angaben verlangt hatte (E-Mail vom 23.8.2013, act. 6C6 pag. 209 [Anhang zum Vorprüfungsbericht vom 29.8.2013]), war diese Forderung entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden er- füllt. Es ist somit nachvollziehbar dargelegt, dass kein zusätzliches Sau- berwasser die bestehende Kanalisation belastet (zur Betriebsphase vgl. Erläuterungsbericht zur ÜO Ziff. 2.6 S. 8 und Anhang 6.18). Die Versicke- rung wird vielmehr verbessert und die Anlagen zur Fassung und Ableitung von überschüssigem Meteorwasser und allfälligem Hangwasser der neuen Terraingestaltung angepasst. Bei dieser Ausgangslage steht kein Neuan- schluss an die privaten Sauberwasserleitungen zur Diskussion, der gemäss Art. 4 BauV rechtlich sicherzustellen wäre (vgl. allgemein zur Sicherstel- lungspflicht Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 12). 13.5Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass auch in der Betriebs- phase keine übermässigen Wassermengen eingeleitet werden: Das Re- genwasser, das auf die Deponieflächen trifft, wird durch die Ober- und Un- terbodendämme zurückgehalten und fliesst gedrosselt auf das weiter unten liegende Wiesland, wo es via Oberbodenpassage versickern kann (Erläute- rungsbericht zur ÜO Ziff. 2.6 S. 8). Wie die Gemeinde zutreffend ausführt, beträgt die maximale Aufstauhöhe gemäss Anhang 6.18 zum Erläute-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 38 rungsbericht zur ÜO lediglich einen Meter (vgl. Beschwerdeantwort der Gemeinde Rz. 61). Es entsteht kein 2,5 m tiefer Teich, wie die Beschwer- deführenden geltend machen. Sie bringen somit keine Argumente vor, wel- che die Entwässerung als problematisch erscheinen lassen. 14.Interessenabwägung, Ergebnis 14.1Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, eine umfassen- de Interessenabwägung sei unterblieben. Das AGR habe sich darauf be- schränkt, die für die Deponie sprechenden Interessen zu nennen. Die Vor- instanz habe sich deshalb nicht damit begnügen dürfen, auf den Gesamt- entscheid des AGR zu verweisen. Gegen das Vorhaben spreche die erheb- liche und dauernde Beeinträchtigung des Landschaftsbilds, der Verstoss gegen das Ablagerungsverbot gemäss GBR und die Lage im Gewässer- schutzbereich A u . Weiter sei in der angrenzenden Wohnzone mit erhebli- chem Betriebs- und Strassenverkehrslärm sowie mit Staubimmissionen zu rechnen. Auch die Erschliessung spreche gegen die Deponie und die An- wohnerinnen und Anwohner seien in ihrem Vertrauen in die Planbeständig- keit zu schützen. Das Vorhaben sei zudem unverhältnismässig, da das Deponievolumen gering sei. Demgegenüber sei die Beeinträchtigung der Natur und der Umwelt erheblich, der notwendige Kontrollaufwand über- mässig und der durch die richtplanwidrige Erschliessung verursachte Füll- vorgang aus ökologischer Sicht nicht nachvollziehbar. 14.2Der Bedarf an Deponievolumen ist ausgewiesen (vorne E. 6). Es besteht ein grosses, im TRP ADT ausgewiesenes öffentliches Interesse an der Deponie. Der Standort wurde im Richtplanverfahren nach einer Interes- senabwägung festgelegt (Objektblatt Trom Badweidli, Anhang 6.4 zum Er- läuterungsbericht zur ÜO). Das öffentliche Interesse wird nicht durch die Grösse der Deponie relativiert: Sie überschreitet die Mindestgrösse ge- mäss Art. 37 Abs. 1 Bst. a VVEA von 50'000 m 3 für eine Deponie Typ-A um 21'500 m 3 (vorne E. 2.1). Das Deponievorhaben mit der (vom Richtplan abweichenden) Erschliessung verletzt weder die von den Beschwerdefüh- renden genannten Normen des Landschafts- und Umweltschutzes (vorne E. 7-13) noch den Grundsatz der Planbeständigkeit (vorne E. 4). Die ÜO

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 39 trägt den berührten öffentlichen und privaten Interessen soweit nötig Rech- nung, indem Massnahmen getroffen werden, welche die Auswirkungen auf die Landschaft und die Umwelt sowie die Anwohnerschaft möglichst gering halten. Ferner sind die Beschwerdegegnerinnen 1 als Deponiebetreiberin- nen verantwortlich, dass kein falsches Material eingebaut wird (Art. 25 ÜV). Der entsprechende Kontrollaufwand spricht nicht gegen das Vorhaben, fällt er doch bei jeder Deponie an. Festlegungen zur Kontrolle sind im Übrigen Gegenstand der Betriebsbewilligung, die hier nicht Thema ist (vorne E. 8.3). 14.3Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Beschwerdeführen- den (wenn auch knapp) befasst und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass diese unbegründet sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Interesse an der Deponie im Ergebnis höher gewichtet hat als die von den Beschwerdeführenden angeführten entgegenstehenden Interessen. Die Vorinstanz hat weder den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtli- ches Gehör verletzt, noch den Sachverhalt unvollständig festgestellt, auch nicht dadurch, dass sie die von den Beschwerdeführenden beantragten Gutachten zu Lärm- und Staubimmissionen nicht eingeholt hat (vorne E. 3). Der angefochtene Entscheid hält der Rechtkontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.1). 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden un- ter Solidarhaft die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Zudem haben sie den Beschwerdegegnerinnen 1 die Par- teikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdegegnerinnen 1 sind mehrwertsteuerpflichtig und können des- halb die von ihrer Rechtsvertreterin und ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen; es fällt also kein Auf- wand für Mehrwertsteuer an, der bei der Bestimmung des Parteikostener- satzes zu berücksichtigen wäre (BVR 2014 S. 484 E. 6; Ruth Herzog,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 40 a.a.O., Art. 104 N. 10). Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikos- tenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegnerinnen 1 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 7'527.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführende
  • Beschwerdegegnerinnen 1
  • Beschwerdegegnerin 2
  • Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern
  • Bundesamt für Umwelt
  • Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen:
  • Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I
  • Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2021, Nr. 100.2019.268U, Seite 41 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

71

BauG

  • Art. 7 BauG
  • Art. 8 BauG
  • Art. 9 BauG
  • Art. 9a BauG
  • Art. 24 BauG
  • Art. 57 BauG
  • Art. 58 BauG
  • Art. 59 BauG
  • Art. 65 BauG
  • Art. 66 BauG

BauV

  • Art. 3 BauV
  • Art. 4 BauV
  • Art. 15 BauV
  • Art. 31 BauV
  • Art. 34a BauV
  • Art. 91 BauV
  • Art. 115 BauV

BV

GBR

  • Art. 9 GBR
  • Art. 22 GBR
  • Art. 36 GBR
  • Art. 52 GBR

GSchG

GSchV

KGSchG

  • Art. 1 KGSchG
  • Art. 27 KGSchG

KGV

  • Art. 17 KGV

KV

LRV

LSV

NHG

NSchG

  • Art. 3 NSchG
  • Art. 10 NSchG
  • Art. 29 NSchG
  • Art. 41 NSchG

RPG

RPV

USG

VRPG

  • Art. 13 VRPG
  • Art. 21 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 52 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 106 VRPG

VVEA

Gerichtsentscheide

26