Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 197
Entscheidungsdatum
13.06.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2016.197/198U ARB/SPA/BES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 13. Juni 2017 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2013 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. Juni 2016; 100 15 237, 200 15 195)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2017, Nrn. 100.2016.197/ 198U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 16. März 2015 um Erlass der rechtskräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern von insgesamt Fr. 1'707.95 (inkl. Verzugszinsen) sowie der direkten Bundessteuer von Fr. 50.05 (inkl. Verzugszinsen) des Jahres 2013. Mit Verfügungen vom 20. Mai 2015 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region ..., die Erlassgesuche ab, nachdem die Einwohnergemeinde (EG) B.________ be- treffend die Gemeindesteuern die Abweisung des Gesuchs beantragt hatte. B. Dagegen erhob A.________ am 6. Juni 2015 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Verfahren vereinigte und die Rechtsmittel am 14. Juni 2016 abwies. C. Am 5. Juli 2016 bzw. mit verbesserter Eingabe vom 12. Juli 2016 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide der StRK erhoben. Sinngemäss beantragt er, die Entscheide der StRK seien aufzuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2013 zu erlassen. Der Abteilungspräsident hat am 8. Juli 2016 die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Am 26. Juli 2016 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und (sinngemäss) an seinen Anträgen festgehalten. Mit Eingabe vom 11. August 2016 hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beilagen eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2017, Nrn. 100.2016.197/ 198U, Seite 3 Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 7. September 2016 bzw. Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2016 die Ab- weisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11; vgl. zum anwendbaren Recht hinten E. 2.1 f.] sowie Art. 9 Abs. 3 der Ver- ordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundes- steuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanz- lichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die an- gefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzu- treten. 1.2Neben dem Erlass der direkten Bundessteuer und der Kantons- steuer ist auch jener der Gemeindesteuer und Kirchensteuer 2013 streitig. Für den Entscheid betreffend die Gemeindesteuern ist die (politische) Ge- meinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG; für die Kirchensteuer vgl. Art. 21 Abs. 1 des Kirchen- steuergesetzes vom 16. März 1994 [KStG; BSG 415.0]). Die EG B.________ hat am 1. April 2015 den anbegehrten Erlass der Gemeindesteuer 2013 abgelehnt und damit erstinstanzlich selbst über den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2017, Nrn. 100.2016.197/ 198U, Seite 4 Erlass ihrer Steuerforderung befunden (vgl. auch vorne Bst. A). Gleichzeitig hat sie ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert (vgl. Vorakten Steuerverwaltung pag. 40). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuern zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG B.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.3Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Hinsichtlich des strittigen Bundessteuererlasses ist zunächst das anwendbare Recht zu klären: Am 1. Januar 2016 trat die Neuregelung des Steuererlasses auf Bundesebene vom 20. Juni 2014 in Kraft (vgl. für eine Übersicht über die geänderten Erlasse «Bundesgesetz über eine Neure- gelung des Steuererlasses» [Steuererlassgesetz; AS 2015 S. 9 ff.]). Diese umfasst u.a. Änderungen des DBG und des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Mit der Neuregelung des Steuererlas- ses wurde die Kompetenz zur Beurteilung aller Erlassgesuche, welche die direkte Bundessteuer betreffen, auf die Kantone übertragen (Art. 167b DBG). Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), welche bis anhin Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens Fr. 25ʹ000.-- pro Jahr beurteilt hatte, wurde aufge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2017, Nrn. 100.2016.197/ 198U, Seite 5 hoben (vgl. Art. 4 Abs. 1 aEV DBG). Die Neuregelung des Steuererlasses auf Bundesebene wurde zudem zum Anlass genommen, einige wesent- liche Bestimmungen des Erlassrechts von der aEV DBG in das DBG zu überführen (vgl. Botschaft des Bundesrats zum «Steuererlassgesetz» vom 23. Oktober 2013, in BBl 2013 S. 8435 ff. [nachfolgend: Botschaft], S. 8447 f.; Beusch/Raas, Neuregelung des Steuererlasses – Alter Wein in neuen Schläuchen?, in zsis 2016, Monatsflash Nr. 1, Ziff. 3.2). Ebenfalls auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt wurde die neue Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121 [vgl. Art. 20 Steuererlassverordnung]), die das Erlassverfahren, die Voraussetzungen für den Steuererlass und die Ablehnungsgründe näher konkretisiert und die aEV DBG ersetzt. 2.2Für Verfahren, die wie die vorliegenden noch vor dem 1. Januar 2016 eröffnet, aber nicht abgeschlossen worden sind, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht (vgl. VGE 2014/195/196 vom 28.7.2016 E. 2 und 2014/153/154 vom 12.7.2016 E. 2). Gemäss der übergangsrecht- lichen Bestimmung von Art. 205e DBG hat über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des DBG vom 20. Juni 2014 bei der EEK oder der zuständigen kantonalen Behörde zur Antragstellung an die EEK hängig sind, die kantonale Er- lassbehörde zu entscheiden (Abs. 1) und richtet sich das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen (betreffend natürliche Perso- nen), welche vor dem Inkrafttreten der Änderung des DBG vom 20. Juni 2014 ergangen sind, nach dem bisherigen Recht (Abs. 2). Art. 205e Abs. 2 DBG äussert sich seinem Wortlaut nach nicht zur hier interessierenden Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung eines Steu- ererlasses nach altem oder neuem Recht zu beurteilen sind, sondern legt einzig die Übergangsordnung hinsichtlich des Verfahrens und der Zustän- digkeit fest. Die Botschaft führt aus, vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangene Verfügungen seien nach «früherem Verfahrensrecht und frühe- rer Zuständigkeitsordnung» zu beurteilen (vgl. S. 8451). Das anwendbare materielle Recht ist somit anhand der allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze zu bestimmen. Diesen zufolge ist die Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2017, Nrn. 100.2016.197/ 198U, Seite 6 Erlasses zu beurteilen (statt vieler BVR 2015 S. 491 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016 Nr. 52] mit Hinweisen). Massgebend ist somit das im Zeitpunkt der Verfügung über das Erlassgesuch geltende (materielle) Recht. Die Anwendung neuen Rechts auf hängige Verfahren erfolgt nur ausnahmsweise, insbesondere wenn die neuen Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffent- licher Interessen erlassen wurden. 2.3Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendbarkeit der revidierten Bestimmungen sind keine ersichtlich. Für die Berücksichtigung neuen Rechts könnte sprechen, dass für das Vorliegen eines Härtefalls in erster Linie die wirtschaftlichen Verhältnisse im jeweiligen Entscheidzeitpunkt unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten massgebend sind (Art. 240a Abs. 2 StG; Art. 3 Abs. 1 aEV DBG bzw. Art. 10 Steuererlass- verordnung; vgl. auch hinten E. 3.2). Das Bundesgericht hat (v.a. in Urtei- len zum Sozialversicherungsrecht) auch schon entschieden, es seien jene Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sach- verhalts bzw. der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (Grundsatz der Nichtrückwirkung; vgl. den Hinweis in BGE 139 II 263 E. 6). Die teilweise Mitberücksichtigung neuer Tatsachen im Steuererlassrecht vermag jedoch ein Abweichen vom Grundsatz der Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung anhand der damals geltenden Rechtslage nicht zu rechtfertigen. Dies umso weniger, als andere Erlasskriterien an die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anknüpfen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 StG; Art. 3 Abs. 3 aEV DBG bzw. Art. 167a Bst. c DBG). Sind zeitlich teilweise weit auseinanderliegende, unterschiedliche Sachverhaltselemente zu berück- sichtigen, kann das vom Bundesgericht entwickelte Kriterium der Sachver- haltsverwirklichung nicht weiterhelfen (vgl. zum Ganzen VGE 2010/81 vom 24.2.2011 E. 3). Die Verwaltungsverfahren haben vorliegend mit Erlass- verfügungen vom 20. Mai 2015 ihren Abschluss gefunden (vgl. vorne Bst. A). Der unter anderem strittige Bundessteuererlass ist somit nach dem im damaligen Zeitpunkt massgeblichen Recht, d.h. nach aArt. 167 Abs. 1 DBG in der vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2014 gültigen Fas- sung (AS 1991 S. 1184 ff. 1237 und 2006 S. 2197 ff. 1237) und der aEV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2017, Nrn. 100.2016.197/ 198U, Seite 7 DBG in der Fassung vom 1. Juli 2009 zu beurteilen (ebenso VGE 2014/195/196 vom 28.7.2016 E. 2.3). 2.4Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide, gleich wie wenn eine Veranlagung von Einkommenssteu- ern im Streit liegt, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlas- ses nicht harmonisiert und unterscheiden sich deshalb teilweise; insbeson- dere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass; ent- sprechende Gesuche sind vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen (vgl. aArt. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2 Abs. 1 Satz 2 aEV DBG; statt vieler BGer 2P.390/1998 vom 8.2.1999, in ASA 68 S. 77 E. 1, 2D_27/2013 und 2D_28/2013 vom 27.6.2013 E. 2; Frage offengelassen in Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 167 N. 4 ff.; a.M. Beusch/Raas, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Vorbemerkungen Art. 167-167g DBG N. 12 f, Art. 167g DBG N. 14, vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 167 N. 12). Im Ergebnis besteht aber dennoch eine derart weitgehende inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Regelung des Kantons Bern und jener des Bundes, dass sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern rechtfertigt. 3. 3.1Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt si- cher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2017, Nrn. 100.2016.197/ 198U, Seite 8 sätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch kön- nen gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. aArt. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bzw. direkte Bun- dessteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gege- benheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftli- chen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 1 Abs. 1 aEV DBG; BVR 2014 S. 197 E. 2.1). 3.2Sind die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsan- spruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedin- gungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft wer- den (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschluss- gründe gemäss Art. 240c StG kommt es dabei nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen For- derungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733] bzw. Art. 2 Abs. 2 aEV DBG). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. aArt. 167 Abs. 1 DBG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesam- ten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 aEV DBG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 3 aEV DBG; BVR 2014 S. 197 E. 2.2). 3.3Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. aArt. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2017, Nrn. 100.2016.197/ 198U, Seite 9 deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 3 Abs. 2 aEV DBG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 9 Abs. 1 aEV DBG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Per- son steht, so dass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2014 S. 197 E. 2.3). 3.4Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c StG aufge- zählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 2.3). Auch bei der direkten Bundessteuer führt dies im Rahmen der pflichtgemässen Ermessensausübung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 aEV DBG grundsätzlich zum Ausschluss eines Steuererlasses (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 2.4). 4. 4.1Die StRK hat ihre abschlägigen Entscheide damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschulden für den Beschwerdeführer nicht mit ei- ner erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 3'188.-- (AHV-Rente, BVG-Rente und Ergänzungsleistungen) stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 2'728.-- gegenüber, womit er über eine freie Einkommensquote von Fr. 460.-- pro Monat verfüge. Dieser Betrag erlaube es ihm, die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2013 innert weniger als vier Monaten und damit in absehbarer Zeit zu begleichen. Selbst bei Berücksichtigung der Wohnnebenkosten in der geltend gemachten, aber nicht nachgewiesenen Höhe von Fr. 340.--, anstelle des Akonto-Betrags von Fr. 210.-- gemäss Mietvertrag, stehe dem Beschwerdeführer ein monatlicher Freibetrag von Fr. 330.-- zur Verfügung, was eine Begleichung der Steuerschulden inner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2017, Nrn. 100.2016.197/ 198U, Seite 10 halb von weniger als sechs Monaten bzw. in absehbarer Zeit zulasse (an- gefochtene Entscheide E. 4 f.). 4.2Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen den Umstand, dass die verschiedenen Steuerbehörden einen unterschiedlichen «Freibetrag» er- mittelt hätten, obwohl seine Einkünfte unverändert geblieben seien. Bei der Prüfung seines Antrags auf Veranlagung nach Art. 41 StG habe die EG B.________ wegen Nichtberücksichtigung der Wohnnebenkosten für das Steuerjahr 2013 eine freie Quote von Fr. 620.-- berechnet, während die EG Biel, wo er mittlerweile wohne, für das Steuerjahr 2015 einen Über- schuss von lediglich Fr. 235.60 festgestellt habe. In den angefochtenen Entscheiden werde dieser Betrag mit Fr. 460.-- angegeben. Sinngemäss schliesst er daraus, dass ihm bei Berücksichtigung der im Jahr 2013 tat- sächlich angefallenen Wohnnebenkosten in der Höhe von Fr. 326.65 (vgl. Eingabe vom 12.7.2016) kein Überschuss verblieben sei, der ihm das Bezahlen der Steuern erlaubt hätte. 4.3Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebens- haltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer grossen bzw. erheblichen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 9 Abs. 1 aEV DBG verbun- den wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichti- gen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht mög- lich ist, den streitbetroffenen Steuerbetrag innert absehbarer Zeit zu beglei- chen. Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeich- nen die einschlägigen Bestimmungen das betreibungsrechtliche Existenz- minimum gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG (vgl. vorne E. 3.3). 4.4Die StRK hat das Einkommen des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf dessen finanzielle Verhältnisse im Zeitpunkt der vorinstanz- lichen Entscheide ermittelt (vgl. vorne E. 3.2, hinten E. 4.6). Die so erfass- ten Beträge sind anhand der zwischenzeitlich ins Recht gelegten Doku- mente zu aktualisieren (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 11.8.2016). Demnach setzt sich sein monatliches Einkommen aus einer AHV-Rente von Fr. 1'766.--, einer BVG-Rente von Fr. 408.65 und Ergän- zungsleistungen von Fr. 784.-- zusammen. Ihm stehen damit monatliche Einkünfte von Fr. 2'958.65 zur Verfügung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2017, Nrn. 100.2016.197/ 198U, Seite 11 4.5Diesen Einkünften ist der betreibungsrechtliche Zwangsbedarf des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser ist aufgrund des Kreis- schreibens Nr. B1 (nachfolgend: KS B1) der Aufsichtsbehörde in Betrei- bungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlos- sen hat (Beilage 1 zum KS B1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergän- zungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Beilage 2 zum KS B1; alles einsehbar unter http://www.justice.be.ch, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungsgericht/Downloads&Publikationen »). Die Vorinstanz hat den Zwangsbedarf des Beschwerdeführers im Einzelnen wie folgt berechnet (vgl. angefochtene Entscheide E. 4): Grundbetrag (Alleinstehende)Fr.1'200.00 MieteFr.940.00 Nebenkosten gemäss MietvertragFr.210.00 Krankenkasse KVG Fr.378.00

ZwangsbedarfFr.2'728.00 4.6Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bean- standet, die Vorinstanz habe bei dieser Berechnung die Nebenkosten des im Jahr 2013 in der EG B.________ gemieteten Bauernhauses in der geltend gemachten Höhe von Fr. 340.-- zu Unrecht nicht berücksichtigt (vgl. vorne E. 4.2), kann ihm aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Wie die Erlassbehörden haben auch die Steuerjustizbehörden bei ihren Entscheiden die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt der Entscheide unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten (vgl. vorne E. 3.2 und 4.4). Bei den Miet- und Nebenkosten wird daher nicht auf die Verhältnisse im Jahr 2013 abgestellt, sondern auf die aktuellsten verfügbaren Angaben. Da der Beschwerdeführer offenbar seit Herbst 2014 nicht mehr im Bauernhaus in der EG B.________ wohnt (vgl. Eingabe vom 12.7.2016), können die damaligen Nebenkosten von Fr. 340.-- nicht berücksichtigt werden, selbst wenn dafür nun Belege vorliegen. Zu Recht stützte sich daher die StRK in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2017, Nrn. 100.2016.197/ 198U, Seite 12 ihren Entscheiden auf Mietkosten von Fr. 940.-- sowie Nebenkosten von Fr. 210.-- ab, welche damals den aktuellsten verfügbaren Angaben entsprachen (vgl. Mietvertrag vom 16.11.2014, Vorakten StRK pag. 53). Aus dem beim Verwaltungsgericht eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. August 2016 geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2015 in Biel wohnt und einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'080.-- (inkl. nicht ausgeschiedener Nebenkosten) bezahlt. Beim Zwangsbedarf gilt es diesen neuen Betrag zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die zufolge der individuellen Prämienverbilligung deutlich tieferen Krankenkassenkosten. Weitere Anpassungen beim betreibungsrechtlichen Zwangsbedarf sind aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht erforderlich. 4.7Nach dem Gesagten ist von folgendem aktualisierten Zwangsbedarf des Beschwerdeführers auszugehen: Grundbetrag (Alleinstehende)Fr.1'200.00 Miete inkl. NebenkostenFr.1'080.00 Krankenkasse KVG Fr.187.25

ZwangsbedarfFr.2'467.25 Werden dem Zwangsbedarf von Fr. 2'467.25 die Einkünfte von Fr. 2'958.65 gegenübergestellt, resultiert eine frei verfügbare Quote von Fr. 491.40 pro Monat. Da sich die unbezahlt gebliebenen Steuerforderungen 2013 (inkl. Verzugszinsen) auf insgesamt Fr. 1'758.-- belaufen (vgl. vorne Bst. A), ist es dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen grundsätzlich möglich und zumutbar, seine Steuerschulden innert weniger als vier Monaten – und mithin «in absehbarer Zeit» (vgl. vorne E. 3.3) – zu begleichen (vgl. auch VGE 2016/125 vom 21.3.2017 E. 3.7). Damit liegt kein wirtschaftlicher Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. aArt. 167 Abs. 1 DBG vor, wie die StRK zutreffend erkannt hat. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die EG Biel gestützt auf Art. 41 StG sein Einkommen für das Steuerjahr 2014 auf Fr. 0.-- festgelegt hat, schliessen will, auch für das Steuerjahr 2013 sei (nachträglich) der Steuer- erlass zu gewähren, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die Gewährung eines besonderen Abzugs nach Art. 41 StG ist Teil des Veranlagungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2017, Nrn. 100.2016.197/ 198U, Seite 13 fahrens. Veranlagungen vorangehender oder nachfolgender Steuerjahre vermögen weder andere Veranlagungs- noch Erlassverfahren zu präjudi- zieren, insbesondere wenn wie im vorliegenden Fall unterschiedliche Be- hörden damit befasst sind (vgl. etwa VGE 2014/279/280 vom 23.5.2016 E. 3.4.2, 2013/310/311 vom 9.1.2015 E. 1.2). Aus der Steuerveranlagung für das Jahr 2014 vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Veranla- gung für das Steuerjahr 2013 im Rahmen des Erlassverfahrens nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann (Art. 240a Abs. 5 StG). 5. 5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. C). 5.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, also wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). 5.3Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon in den angefochtenen Entscheiden zum Ausdruck gekommen sind, muss die Prozessführung vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2017, Nrn. 100.2016.197/ 198U, Seite 14 dem Verwaltungsgericht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden (vgl. auch Verfügungen des Abteilungspräsidenten vom 8. und 13.7.2016). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pau- schalgebühr Rechnung zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 3 VRPG). 6. Der bis am 31. Dezember 2015 geltende aArt. 83 Bst. m des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 S. 1228) schloss die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben generell aus. Neu ist nach der seit 1. Januar 2016 gültigen Fassung von Art. 83 Bst. m BGG dieses Rechtsmittel zulässig ge- gen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kanto- nalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Da die vorliegenden Entscheide nach Inkrafttreten der Änderung des BGG vom 20. Juni 2014 ergehen und sich folglich ihre Anfechtung gemäss Art. 132a BGG (im Umkehrschluss) nach der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung richtet, wird vorliegend in der Rechtsmittelbelehrung auch auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verwiesen (VGE 2014/153/154 vom 12.7.2016 E. 7). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2017, Nrn. 100.2016.197/ 198U, Seite 15 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 wird abge- wiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer- deführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer
  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • der Eidgenössischen Steuerverwaltung Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden oder, falls sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeu- tenden Fall handelt.

Zitate

Gesetze

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aEV

  • Art. 1 aEV
  • Art. 2 aEV
  • Art. 3 aEV
  • Art. 4 aEV
  • Art. 9 aEV

BGG

  • Art. 83 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 132a BGG

DBG

  • Art. 140 DBG
  • Art. 167 DBG
  • Art. 167-167g DBG
  • Art. 167a DBG
  • Art. 167b DBG
  • Art. 167g DBG
  • Art. 205e DBG

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 145 i.V.m

SchKG

  • Art. 93 SchKG

StG

  • Art. 41 StG
  • Art. 151 StG
  • Art. 201 StG
  • Art. 240 StG
  • Art. 240a StG
  • Art. 240b StG
  • Art. 240c StG

VRPG

  • Art. 79 VRPG
  • Art. 80 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG

Gerichtsentscheide

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