100.2016.189U KEP/BER/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Januar 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Keller Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ Verein Beschwerdeführer gegen B.________ AG Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.189U, Seite 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.189U, Seite 3 B. Gegen diesen Entscheid erhob u.a. der Verein A.________ am 1. März 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kan- tons Bern (BVE). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom
1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.189U, Seite 4 1.2 1.2.1 Der Beschwerdeführer ist als Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) organisiert. Als juristi- sche Person ist er damit partei- und prozessfähig. Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch die ange- fochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c; sog. materielle Be- schwer). Nach Art. 79 Abs. 2 VRPG sind private Organisationen zur Be- schwerde befugt, wenn sie durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt sind (sog. ideelle Verbandsbeschwerde; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommen- tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 6, Art. 65 N. 21 ff.; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 172 f.). 1.2.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen und damit formell beschwert. 1.2.3 Da der Beschwerdeführer nicht gesamtschweizerisch tätig ist, ergibt sich seine Legitimation nicht aus Art. 12 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.189U, Seite 5 1.3Gemäss Art. 35c Abs. 3 BauG können die privaten Organisationen nur Rügen in Rechtsbereichen erheben, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. Die Rechtsbereiche müs- sen zudem Anliegen der Baugesetzgebung im weiteren Sinn (inkl. Umwelt- schutzgesetzgebung) betreffen. Erfasst werden alle wenigstens in den Grundzügen materiell geregelten Sachbereiche. Gleichgültig ist, ob das Anliegen der Baugesetzgebung durch eidgenössische, kantonale oder kommunale Vorschriften geregelt ist (BVR 2014 S. 451 E. 1.2.3; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 35-35c N. 24 mit weiteren Hinweisen). – Da die Statuten vom 2. Feb- ruar 2008 noch nicht seit zehn Jahren gültig sind, bleibt der statutarische Zweck von 2001 relevant (vgl. dazu BVR 2014 S. 451 E. 1.2 mit Bemer- kungen von Peter Ludwig, S. 477; VGE 2014/214 vom 22.7.2015, E. 1.6; VGE 22998 vom 27.7.2007, E. 1.2.3). Der Vereinszweck hat sich jedoch nicht geändert. Bereits früher bezweckte der Beschwerdeführer die Aufklä- rung der Bevölkerung, die Unterstützung und die Hilfe im Bereich Elektro- smog in biologisch-medizinischer, messtechnischer und rechtlicher Hinsicht und verfolgte demnach Anliegen des Umweltschutzes. Der Beschwerde- führer ist somit befugt, Rügen im Bereich des Umweltschutzes zu erheben. Hingegen umfasst der statutarische Zweck von 2001 nicht den Rechtsbe- reich der Raumplanung (vgl. bereits VGE 23332 vom 15.9.2008, E. 1.2 und 5.2 mit Bezug auf eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone). Auf die Rüge der fehlenden Erschliessung ist daher nicht einzu- treten. 1.4Der Beschwerdeführer hält am Schluss seiner Beschwerde fest, die Voraussetzungen zum Bauen ausserhalb der Bauzone seien nicht er- füllt. Inwiefern dies zutreffen soll, legt er jedoch nicht dar. Auch setzt er sich mit den Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Thema mit keinem Wort auseinander. Bezüglich dieser Rüge ist die Beschwerde ungenügend be- gründet, weshalb auf sie insoweit ebenfalls nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.189U, Seite 6 2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor. 2.1Vorab rügt der Beschwerdeführer, die BVE habe nicht überprüft, ob die von der Beschwerdegegnerin angegebenen Sendeleistungen genügten, um den Mobilfunkempfang in den vorbeifahrenden Zügen zu verbessern. Die BVE habe sich geweigert, eine unabhängige Expertenmeinung zur Sendeleistung des Antennenkabels einzuholen. – Wie bereits die Vor- instanz ausgeführt hat, ist es weder Sache der Baubewilligungs- noch der Verwaltungsjustizbehörde zu überprüfen, ob die von der Beschwerdegeg- nerin genannten Sendeleistungen zur Verwirklichung des Projekts ausrei- chen. Sollten sie tatsächlich nicht genügen, um in den vorbeifahrenden Zügen ein qualitativ ausreichendes Signal zu erzeugen, hätte die Be- schwerdegegnerin die daraus resultierenden Konsequenzen (erfolgloses Projekt) zu tragen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf verzichtet, die Mei- nung einer unabhängigen Expertin bzw. eines unabhängigen Experten zu dieser Frage einzuholen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbe- gründet. 2.2Im Weiteren erachtet der Beschwerdeführer die Abklärung des Sachverhalts in Bezug auf das Qualitätssicherungssystem (QS) als man- gelhaft. 2.2.1 Er behauptet, ein solches System existiere gar nicht, denn weder die Öffentlichkeit noch die Baubewilligungs- oder Rechtsmittelbehörden hätten es jemals in Funktion gesehen. 2.2.2 Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit Mobilfunkanten- nen bereits mehrfach mit Einwänden gegen das QS auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dieses bestehe und funktioniere ord- nungsgemäss (BGer 1C_286/2014 vom 2.12.2014, E. 2, 1C_642/2013 vom 7.4.2014, E. 6, 1C_661/2012 vom 5.9.2013, E. 5, 1C_282/2008 vom 7.4.2009, E. 3). Dabei hat es sich insbesondere auch mit den Bedenken gegen die vom Kompetenzzentrum für nichtionisierende Strahlung (Elek- trosmog; ASEB) und von der Ecosens AG im Auftrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU) erarbeitete Studie vom 18. Januar 2012 «Stichprobenkon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.189U, Seite 7 trollen von Mobilfunksendeanlagen und Überprüfung der Qualitäts- sicherungssysteme der Mobilfunkbetreiber Orange, Sunrise, Swisscom und SBB, 2010/2011» auseinandergesetzt (einsehbar unter: http://www.bafu.admin.ch, Rubriken «Elektrosmog & Licht/Fachinformati- onen/Massnahmen Elektrosmog/Mobilfunk: Qualitätssicherung/Stich- probenkontrollen der Qualitätssicherungssysteme/Stichprobenkontrollen 2010/2011 von Mobilfunksendeanlagen»). Der Beschwerdeführer bringt nichts Neues vor, was objektive Zweifel am Vorhandensein des QS auf- kommen liesse. Insbesondere lässt die Tatsache, dass es ihm bzw. seinen Mitgliedern bis anhin nicht vorgeführt wurde, nicht auf dessen Inexistenz schliessen. Aus den angeführten Gründen war die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet, weitere Abklärungen zu veranlassen. Entsprechend hat sie mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht ver- letzt. Es besteht auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein An- lass, das QS in Augenschein zu nehmen (vgl. BGer 1C_685/2013 vom 6.3.2015, E. 7.4); der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 2.2.3 Aus der vom Beschwerdeführer erwähnten Medienmitteilung der Fachstelle des Kantons Schwyz vom 10. Februar 2016 (in Vorakten BVE, pag. 75) geht lediglich hervor, dass bei acht von vierzehn überprüften Mo- bilfunkantennen Abweichungen von der Baubewilligung festgestellt wurden. Dabei handelt es sich um Differenzen in der Höhe oder Ausrichtung der Antennen. Diese stehen in keinem Zusammenhang mit der Funktionsfähig- keit des QS und vermögen nichts über die Einhaltung der vorgeschriebe- nen Grenzwerte auszusagen. Der Beweisantrag, es sei der Untersu- chungsbericht des schwyzer Amts für Umweltschutz einzuholen, wird aus diesen Gründen ebenfalls abgewiesen. 2.3Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sach- verhalt genügend abgeklärt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.189U, Seite 8 3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Bauvorhaben beeinträch- tige das BLN-Objekt Nr. 1314. 3.1Das Erteilen einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage stellt eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 2 NHG dar. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind somit direkt anwendbar (BGE 139 II 271 E. 10.3 mit Hinweis; VGE 2014/226 vom 16.3.2016, E. 3.1). 3.2Zwei Abschnitte des Bauprojekts (Bahnkilometer 129.100 bis 129.950 sowie 130.575 bis 130.950) liegen innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1314, Aarelandschaft Thun-Bern. Gemäss Art. 6 NHG wird durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmälerte Er- haltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder an- gemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Abs. 1). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Abs. 2). Das Gebot der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn von Art. 6 NHG bedeutet nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf. Der Zu- stand des Objekts soll gesamthaft betrachtet unter dem Aspekt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden. Allfällige geringfügige Nachteile einer Veränderung müssen durch anderweitige Vorteile mindes- tens ausgeglichen werden. Zur Beurteilung der Problematik der unge- schmälerten Erhaltung ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutz- gehalts auszugehen, d.h. die möglichen Beeinträchtigungen sind an den verschiedenen Schutzzielen zu messen, die in den gesondert veröffent- lichten Beschreibungen zu den Gebieten des Inventars umschrieben sind (BGE 128 II 1, nicht publ. E. 4a [URP 2002 S. 39], 127 II 273 E. 4c; BVR 2009 S. 129 E. 7.4, je mit Hinweisen; VGE 2014/226 vom 16.3.2016, E. 3.3 [noch nicht rechtskräftig]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.189U, Seite 9 3.3Ist mit dem Bauvorhaben ein schwerer Eingriff verbunden, d.h. eine umfangreiche und nicht wieder rückgängig zu machende Beeinträchtigung eines Schutzziels, so ist dies in Erfüllung einer Bundesaufgabe grundsätz- lich unzulässig. Eine Ausnahme ist nach der gesetzlichen Regelung nur möglich, wenn das Eingriffsinteresse auf ein gleich- oder höherwertiges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung zurückgeht. Sind Eingriffe in ein Schutzgebiet hingegen bloss mit einem geringfügigen Nachteil verbun- den, so sind sie zulässig, wenn sie im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigt erscheinen. Zudem dürfen bei leichten Eingriffen nicht nega- tive Präjudizien für eine Folgeentwicklung zu erwarten sein, die insgesamt für den Natur- und Heimatschutz zu einem erheblich nachteiligen Ergebnis führen. In jedem Fall ist dafür zu sorgen, dass das Schutzobjekt die grösstmögliche Schonung erfährt, d.h. dass der Eingriff soweit möglich mi- nimiert wird (BGE 127 II 273 E. 4c; BGer 1A.185/2006 vom 5.3.2007, in URP 2007 S. 461 E. 7.1; BVR 2009 S. 129 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen; VGE 2014/226 vom 16.3.2016, E. 3.4 [noch nicht rechtskräftig], auch zum Folgenden). Der vorgesehene Eingriff in das Inventarobjekt darf dabei nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, und es dür- fen keine ungeeigneten oder überflüssigen schädigenden Massnahmen ergriffen werden. Da die grösstmögliche aller Schonungen der Verzicht auf den beeinträchtigenden Eingriff ist, muss die von Art. 6 NHG verlangte Schonung bei der Interessenabwägung zum Tragen kommen (vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 212): Die Forderung nach grösstmöglicher Schonung verleiht dem Erhaltungsinteresse damit zusätzliches Gewicht bzw. stellt erhöhte Anforderungen an das Eingriffsinteresse (vgl. Jörg Leimbacher, in Kommentar NHG, 1997, Art. 6 N. 9 f.). 3.4Die Bedeutung des BLN-Objekts Nr. 1314 wird wie folgt umschrie- ben (einsehbar unter: http://www.bafu.admin.ch, Rubriken «Themen/BLN/Beschreibungen der BLN-Objekte/13 Zentrales Mittelland»): «Ehemals von wechselnden Läufen der Aare eingenommener Talboden mit strömendem Fluss, Altwässern, Schilffeldern, Riedmatten und teil- weise felsigen Steilufern. Hervorragende Bedeutung als Band von Feuchtbiotopen innerhalb ei- ner durch Gewässerkorrektionen und Drainagen entwässerten Land- schaft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.189U, Seite 10 Vielfaltige Avifauna, natürliche Laichgebiete der Fische. Wichtige Grundwasservorkommen.» Die Schutzziele eines BLN-Objekts müssen gestützt auf die im Inventarblatt beschriebene Bedeutung konkretisiert werden (Jörg Leimbacher, a.a.O., Art. 6 N. 7). Eine Neufassung des BLN-Inventars ist derzeit in Arbeit; ein Entwurf der präzisierten Objektbeschreibung liegt vor (einsehbar unter http://www.bafu.admin.ch, Rubriken «Themen A-Z/BLN/Anhörung zur Totalrevision <Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN)>/BE: BLN-Objekte/BLN 1314»). Im vorliegenden Verfahren kommt diese Präzisierung jedoch noch nicht zur Anwendung (VGE 2012/463 vom 7.7.2014, in URP 2014 S. 668 E. 7.4). 3.5Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das BLN-Objekt Nr. 1314 werde durch den in diesem Bereich geplanten Antennenkorridor optisch beeinträchtigt. – Wie bereits die BVE ausgeführt hat, befinden sich die bei- den Abschnitte im BLN-Objekt Nr. 1314 in einem Antennenkorridor entlang des Bahntrassees, in welchem der Mobilfunkdienst nicht über ein Anten- nenkabel, sondern über herkömmliche Mastantennen abgewickelt wird. In den beiden Abschnitten sind insgesamt zwei Radio Site (RS)-Cabinets so- wie vier Antennen geplant. Zudem wird in einem Kabelkanal entlang des Bahntrassees ein Strom- und Glasfaserkabel verlegt. Bei den RS-Cabinets handelt es sich um Gehäuse auf einem Fundament mit einer Gesamthöhe von 1,83 m, einer Breite von 1,7 m und einer Tiefe von 0,8 m. Die Anten- nen werden an bestehenden Fahrleitungsmasten montiert, ebenso die Ka- belverbindungen der Antennen mit den RS-Cabinets. Insgesamt werden diese Installationen in der bestehenden Bahninfrastruktur kaum auffallen. Jedenfalls werden die Schutzziele des BLN-Objekts Nr. 1314 dadurch nicht beeinträchtigt und das Objekt ungeschmälert erhalten. Eine leichte Beein- trächtigung könnte allenfalls daraus resultieren, dass bei der Erstellung der beiden RS-Cabinets ein geringer Anteil Böschung und damit Reptilienle- bensraum verloren geht. Dieser Verlust wird jedoch durch den Bau von drei Steinlinsen kompensiert. Sofern in der Entfernung der Böschung überhaupt eine Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objekts erblickt werden kann, wird das Objekt unter Einbezug der Ersatzmass- nahme jedenfalls grösstmöglich geschont (vgl. auch den positiven Fachbe- richt Landschaft und Raumplanung des Amtes für Gemeinden und Raum-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.189U, Seite 11 ordnung [AGR], in Vorakten RSA, pag. 194 ff., sowie den positiven Amtsbe- richt Naturschutz des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern [LANAT], Abteilung Naturförderung [ANF], in Vorakten RSA, pag. 182 ff.). Die Versorgung einer wichtigen Bahnstrecke mit zeitgemäs- sem Mobilfunk stellt ein bedeutendes öffentliches Interesse dar und der Eingriff ist mit Blick auf das geringe Ausmass und darauf, dass er nicht weiter geht, als zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, gerechtfertigt. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 3.6Weiter sieht der Beschwerdeführer das BLN-Objekt Nr. 1314 dadurch beeinträchtigt, dass die darin lebenden bedrohten Pflanzen, In- sekten, Reptilien und Kleintiere den seiner Ansicht nach schädlichen Aus- wirkungen der von der Mobilfunkanlage ausgehenden nichtionisierenden Strahlung ausgesetzt sein werden. 3.6.1 Das USG soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemein- schaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Im Sinn der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 bzw. 14 USG hat der Bun- desrat in der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) Immissionsgrenzwerte (IGW) für die für Menschen zugänglichen Orte (Orte für den kurzfristigen Aufenthalt; OKA) und Anlagegrenzwerte (AGW) für Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) festgelegt. Die Bestimmungen der Verordnung sind somit (mangels wissenschaftlicher Grundlagen in Bezug auf Tiere und Pflanzen; vgl. dazu BGer 1C_338/2007 vom 24.4.2008, in URP 2008 S. 369 E. 3) auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren und Pflanzen zugeschnit- ten. Betreffend Auswirkungen nichtionisierender Strahlung auf Pflanzen, Insekten, Reptilien und Kleintiere ist aufgrund des Fehlens einer konkreti- sierenden Regelung demnach einzig das USG massgebend. 3.6.2 Fehlt wie vorliegend eine Regelung, ist im Einzelfall zu klären, ob die Immissionen für Pflanzen und Tiere schädlich oder lästig sind (Art. 12 Abs. 2 USG; BGer 1C_31/2012 vom 6.6.2012, E. 4.2, 1C_450/2010 vom 12.4.2011, E. 3.3 [Hinweis in URP 2011 S. 434], auch zum Folgenden). Die Einzelfallbeurteilung hat sich an die materiellen Grundsätze für die verord-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.189U, Seite 12 nungsmässige Festsetzung der IGW zu halten (Art. 13-15 USG). Danach sind die IGW so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (Art. 14 Bst. a USG; BGE 124 II 219 E. 7a). Der Beschwerdeführer macht geltend, Pflanzen und Tiere seien durch nichtionisierende Strahlung auch gefährdet, wenn Mobilfunkanlagen die (für Menschen geltenden) IGW ein- halten würden. Er verweist vorab auf die Arbeit «Baumschäden im Umkreis von Mobilfunksendeanlagen» von Cornelia Waldmann-Selsam und Horst Eger (erschienen in der Zeitschrift Umwelt-Medizin-Gesellschaft 3/2013 S. 198 ff.; Beschwerdebeilage 3 [act. 1C]). Diese vermag die Gefährdung von Pflanzen durch nichtionisierende Strahlung jedoch nicht zu beweisen. Darin werden insbesondere Beobachtungen geschildert, welche gemäss der Autorin und dem Autor dafür sprechen, dass sich Schäden an Bäumen im Strahlungsfeld von Mobilfunkanlagen häufen. Belegt ist der Zusammen- hang jedoch nicht, kommen die Verfasserin und der Verfasser des Berichts doch selber zum Schluss, eine wissenschaftliche Überprüfung ihrer Beob- achtungen sei notwendig. Auch die vom Beschwerdeführer zitierte Studie «Baumschäden durch chronische Hochfrequenzbelastungen?» vom Feb- ruar 2007 von Volker Schorpp (einsehbar unter: <http://www.puls- schlag.org>, Rubriken «Baumschäden/Baumstudie Februar 2007») belegt nicht, dass sich nichtionisierende Strahlung von gesetzeskonform betriebe- nen Mobilfunkanlagen schädlich auf Pflanzen auswirkt. In der Studie wer- den sämtliche anderen biologischen Gründe, welche für ein Absterben der Bäume verantwortlich sein könnten, ausgeblendet, und der Verfasser weist selber darauf hin, dass er «kein Experte für Bäume und Baumerkrankun- gen» sei (Folie 2). Ebenso wenig beweistauglich sind die vom Beschwer- deführer als Beilage zu seiner Eingabe vom 8. September 2016 einge- reichten Fotos (act. 7A). Schliesslich lassen auch die weiteren, vom Be- schwerdeführer ausschnittsweise zitierten Studien zu negativen Auswir- kungen nichtionisierender Strahlung auf die Gesundheit von Mäusen und Ratten keine eindeutigen Schlüsse zu, sind sie doch wissenschaftlich nicht erhärtet und liefern keinen Beweis für eine generelle Gefährdung von Kleintieren in der Umgebung von Mobilfunkantennen. Mangels wissen- schaftlich zuverlässiger Hinweise auf eine Gefährdung ist davon auszuge- hen, dass Pflanzen und Tiere in der Umgebung der Anlage durch die ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.189U, Seite 13 plante Mobilfunkanlage nicht übermässig belastet werden, und besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, konkrete Massnahmen wie die Herab- setzung der Strahlungsintensität oder die Verweigerung der Baubewilligung anzuordnen (vgl. BGer 1C_450/2010 vom 12.4.2011, E. 3.5 [Hinweis in URP 2011 S. 434]). 3.6.3 Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissio- nen im Rahmen der Vorsorge zudem so weit zu begrenzen, als dies tech- nisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Für die Mobilfunkstrahlung ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese keine unerwünschte Begleiterscheinung des Betriebs ist (im Gegen- satz zu Luftschadstoffen, Lärm oder den elektrischen und magnetischen Feldern einer Hochspannungsleitung), sondern eigentlicher Zweck der An- lage. Jede Begrenzung der Mobilfunkstrahlung wirkt sich deshalb auf Ka- pazität und Qualität der Mobilfunkversorgung aus bzw. hat zur Folge, dass es weiterer Antennenstandorte bedarf, um die Versorgung sicherzustellen. Die von der NISV vorsorglich angeordneten AGW müssen nur an OMEN eingehalten werden, was in der Regel durch die Wahl eines günstigen Standorts und die Anpassung der Antennenhöhe und -abstrahlrichtung erreicht werden kann, ohne die Leistung der Antennen übermässig zu re- duzieren. Diese Vorgehensweise würde verunmöglicht, wenn vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im gesamten, von Pflanzen, Insekten, Reptilien und Kleintieren beanspruchten Raum eingehalten werden müssten (vgl. BGer 1C_450/2010, E. 3.6 [Hinweis in URP 2011 S. 434], 1C_338/2007, in URP 2008 S. 369 E. 4.3). Vorliegend sind deshalb keine über die NISV hinausgehenden, vorsorglichen Emissionsbegrenzungen anzuordnen. 3.7Ein Verstoss gegen Bestimmungen, die das BLN-Objekt Nr. 1314 vor Beeinträchtigungen schützen, ist somit zu verneinen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.189U, Seite 14 4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VPRG). Parteikosten sind keine an- gefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VPRG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.189U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.