100.2015.211U publiziert in BVR 2017 S. 25 HER/SIL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. September 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller, Müller und Rolli Gerichtsschreiberin Blum A.________ vertreten durch Fürsprecherin ... Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner und Einwohnergemeinde B.________ betreffend Verweigerung des Kantonsbürgerrechts (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. Juni 2015; 188655)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., geb. ... 1959, türkische Staatsangehörige, reiste im Jahr 2000 mit ihrem Ehemann und der Tochter in die Schweiz ein. Sie wurde zunächst als Flüchtling vorläufig aufgenommen und erhielt im September 2005 die Niederlassungsbewilligung. Seit ihrer Einreise in die Schweiz ist die Familie ... in der Einwohnergemeinde (EG) B. wohnhaft. Am 5. Februar 2013 reichte A.________ bei ihrer Wohngemeinde ein Gesuch um Einbürgerung ein; der Ehemann stellte kein entsprechendes Gesuch. Mit Verfügung vom 21. August 2013 sicherte die EG B.________ ihr das Gemeindebürgerrecht zu. B. In der Folge übermittelte die EG B.________ die Gesuchssache dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst (ZBD), zur weiteren Bearbeitung. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 lehnte der Kanton Bern, handelnd durch die Polizei- und Mi- litärdirektion (POM), die Erteilung des Kantonsbürgerrechts gestützt auf die am 24. November 2013 angenommene kantonale Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern» ab, weil A.________ in den vergangenen zehn Jahre Sozialhilfe bezogen und diese nicht zurückbezahlt habe. Gleichzeitig stellte der Kanton Bern das Erlöschen der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts der EG B.________ fest. C. Hiergegen hat A.________ am 15. Juli 2015 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben, die POM sei anzuweisen, das Einbürgerungsverfahren fortzusetzen und das Gesuch an den Bund weiterzuleiten, und ihr sei das Kantonsbür-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 3 gerrecht zu erteilen. Gleichzeitig hat sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Der Kanton Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2015 die Abweisung der Beschwerde; hierauf sei umso mehr zu schliessen, als A., wie sie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde mitteile, erneut sozialhilfeabhängig sei. Die EG B. hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 hat die Instruktionsrichterin A.________ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beigeordnet. Mit Urteilen 2015/61 und 2015/62 vom 25. Januar 2016 (ersteres publ. in BVR 2016 S. 293) hat sich das Verwaltungsgericht mit der Anwendbarkeit des mit Annahme der kantonalen Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern» revidierten, am 11. Dezember 2013 in Kraft getretenen Art. 7 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) auseinandergesetzt. Es hat erkannt, dass Art. 7 Abs. 3 Bst. b und e KV in Verfahren betreffend die Erteilung des Kantonsbürgerrechts anwendbar ist, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassungsnorm hängig sind, auch wenn das Gemeindebürgerrecht unter altem Recht zu- gesichert wurde. Von der Gelegenheit, sich zur Sache im Licht dieser Rechtsprechung zu äussern und Anträge zum Verfahren zu stellen, hat A.________ mit Eingabe vom 1. April 2016 Gebrauch gemacht und an ihren Anträgen fest- gehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 4 BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. September 1996 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [KBüG; BSG 121.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Da eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverlet- zungen einschliesslich der Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 der Bundesver- fassung [BV; SR 101]). Ausländerinnen und Ausländer erwerben das Schweizer Bürgerrecht mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde unter Vorbehalt der Einbürgerungsbewilligung des Bundes in einem kantonalrechtlich geregelten Verfahren (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Die drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürger- recht, welches der Gemeinderat unter Vorbehalt der Erteilung des Kan- tonsbürgerrechts zusichert (Art. 7 Abs. 2 KV; Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 12 KBüG; Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbür- gerungsverfahren [EbüV; BSG 121.111]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 5 2.2Die Voraussetzungen an die Eignung einer Person zur Einbürge- rung sind als Mindestvorschriften (vgl. Art. 38 Abs. 2 BV) in Art. 14 BüG umschrieben. Nach Art. 14 BüG ist vor der Erteilung der Bewilligung zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisie- rungen vornehmen können (BGE 140 I 99 E. 2.1, 139 I 169 E. 6.3, 138 I 305 E. 1.4.3, 242 E. 5.3). Sie haben dabei die verfassungsrechtli- chen Schranken sowie Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechts- gesetzgebung zu beachten (Art. 46 und 49 BV; BGE 137 I 235 E. 2.4; BVR 2012 S. 193 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Im Anwendungsfall entscheiden die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden nach Ermessen (E. 2.3 hiernach), wobei auch dieses unter dem Vorbehalt von Bundesrecht steht (vgl. Art. 16 Abs. 2 KBüG). D.h. die Behörden entschei- den, obwohl diesem Vorgang auch eine politische Komponente innewohnt, im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots, des Gebots der rechtsglei- chen Behandlung und des Verhältnismässigkeitsprinzips. Ebenso berück- sichtigen sie die in der gesetzlichen Ordnung angelegten Wertungen (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.1 mit Hinweis auf 138 I 305 E. 1.4; BVR 2012 S. 529 E. 3 m.w.H.). 2.3Am 24. November 2013 hat das Berner Stimmvolk die mit der Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeemp- fängern» unterbreitete Änderung von Art. 7 KV angenommen (vgl. BAG 14- 004). Die revidierte Bestimmung trat am 11. Dezember 2013 in Kraft (VGE 2015/1 vom 15.6.2015, E. 2.3.2); am 11. März 2015 wurde sie von der Bundesversammlung gewährleistet (BBl 2015 S. 3035 ff.; vgl. BAG 15- 060). In der revidierten Fassung lautet Art. 7 KV wie folgt: Art. 7 Bürgerrecht 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 6 2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht. 3 Nicht eingebürgert wird namentlich, wer: a wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; b Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat; c nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache ver- fügt; d nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizeri- schen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt; e nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. 4 Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung. aArt. 7 Abs. 1 KV in der bis am 10. Dezember 2013 geltenden Fassung (BAG 94-001) sah dagegen lediglich vor, dass Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung geregelt werden. Das kantonale Recht knüpft für die (weiteren) materiellen Voraussetzungen sowohl nach neuem als auch nach altem Verfassungsrecht an die bundesrechtlichen Anforderungen an: Nach Art. 8 Abs. 1 KBüG können Ausländerinnen und Ausländer, welche die Vo- raussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen, um die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ersuchen, wenn sie die zeitlichen Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen. Art. 13 Abs. 1 EbüV wiederholt die vier (bundesrechtlichen) Eignungskriterien von Art. 14 BüG und hält fest, dass die Gemeinden insbesondere abklären, ob diese Vo- raussetzungen erfüllt sind. Mit Änderung der EbüV vom 23. April 2014 (BAG 14-045; in Kraft seit 1.7.2014) wurde der revidierte Art. 7 KV in ver- schiedener Hinsicht ausgeführt. Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung be- steht weder nach altem noch nach neuem Recht (Art. 16 Abs. 1 KBüG; Art. 7 Abs. 4 KV). Sind die Einbürgerungskriterien erfüllt, entscheidet dem- nach die zuständige kommunale oder kantonale Behörde grundsätzlich nach Ermessen, ob die gesuchstellende Person eingebürgert werden kann (BVR 2012 S. 193 E. 2.2; E. 2.2 hiervor). 2.4Vorliegend erging die Verfügung über das Gemeindebürgerrecht (21.8.2013) vor Inkrafttreten des revidierten Art. 7 KV (11.12.2013); die angefochtene Verfügung über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 7 (17.6.2015) wurde unter der Geltung des revidierten Verfassungsrechts erlassen. Der Kanton hat das Bürgerrecht gestützt auf die neuen Verfas- sungsbestimmungen verweigert, weil die Beschwerdeführerin in den ver- gangenen zehn Jahren bezogene Sozialhilfeleistungen nicht zurückbezahlt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, ist aber der Ansicht, ihr Einbürgerungsgesuch sei integral, insbesondere auch hinsichtlich der Er- teilung des Kantonsbürgerrechts, nach dem alten, bei Zusicherung des Gemeindebürgerrechts geltenden Recht zu beurteilen. Danach erfülle sie die Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung, wie sich aus dem Zusicherungsentscheid der Gemeinde ergebe (Beschwerde S. 6). – Dem- nach liegt zunächst im Streit, ob die vorliegende Sache aufgrund der am 11. Dezember 2013 in Kraft getretenen revidierten Fassung von Art. 7 KV zu beurteilen ist, oder ob die bisherige, für die Beschwerdeführerin allen- falls günstigere Fassung zur Anwendung kommt (E. 3 hiernach). Sodann wird der angefochtene Entscheid im Licht der anwendbaren Bestimmungen zu prüfen sein (hinten E. 4-7). 3. 3.1Das Verwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 25. Januar 2016 (vgl. vorne Bst. C) zunächst geprüft, ob Bst. b und e von Art. 7 Abs. 3 KV un- mittelbar anwendbar sind. Es hat erkannt, dass diese genügend bestimmt sind, um unmittelbar Rechtswirkungen gegenüber einbürgerungswilligen Personen zu entfalten. Weder der Wortlaut noch die Systematik oder die Materialien geben Anlass dazu, sie als blossen Gesetzgebungsauftrag zu verstehen. Selbst wenn die relative Offenheit der Normen den kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden bei der Anwendung einen ge- wissen Beurteilungs- und Ermessensspielraum belässt, und die revidierte Fassung von Art. 7 Abs. 1 KV von «Grundsätzen» spricht, ist Art. 7 Abs. 3 Bst. b und e KV mit Blick auf seine Regelungsdichte mit einer formell-ge- setzlichen Bestimmung ohne weiteres vergleichbar und auch im Licht der bundesgerichtlichen Praxis als unmittelbar anwendbare Verfassungsbe- stimmung zu qualifizieren (einlässlich BVR 2016 S. 293 und VGE 2015/62 vom 25.1.2016, je E. 3.3 f. mit zahlreichen Hinweisen; zustimmend Reto Feller, Bemerkungen zu VGE 2015/61, in BVR 2016 S. 311 ff., 312). An
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 8 dieser Einschätzung vermag der pauschale Hinweis der Beschwerdeführe- rin (vgl. act. 14) auf die Botschaft des Bundesrats vom 12. November 2014 zur Gewährleistung u.a. der geänderten Verfassung des Kantons Bern nichts zu ändern. Sowohl der Bundesrat als auch die Bundesversammlung gingen davon aus, dass Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV genügend Spielraum für eine bundesrechtskonforme Anwendung lässt (vgl. BBl 2014 S. 9091 ff., 9094-9096; Amtl. Bull. NR 2015 S. 270 ff., 271 und 272, Amtl. Bull. SR 2015 S. 72 ff., 74 f.). Dass seine Anwendung vorgängig zwingend generell- abstrakte Ausführungsbestimmungen erfordere, lässt sich weder der Bot- schaft noch den parlamentarischen Debatten entnehmen. In den Debatten kommt lediglich eine gewisse Sorge zum Ausdruck, ob die Norm tatsäch- lich bundesrechtskonform angewendet werden würde; weiter gingen Bun- desrat und Bundesversammlung davon aus, der Kanton Bern werde zu gewissen Aspekten des revidierten Art. 7 KV Ausführungsbestimmungen erlassen. Tatsächlich wurden bereits die EbüV und die einschlägige Weg- leitung teilweise geändert (vgl. hinten E. 4.1). Zudem hat der Regierungsrat zwischenzeitlich das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des KBüG eröffnet, wobei er nebst Anpassungen an die neue eidgenössische Bürger- rechtsgesetzgebung ebenfalls Konkretisierungen von Art. 7 KV vorschlägt. Auch daraus kann freilich nicht geschlossen werden, dessen Abs. 3 Bst. b sei nicht unmittelbar anwendbar, zumal der Verfassungstext selbst den Gesetzgeber nicht mit der Konkretisierung beauftragt (vgl. dazu Reto Fel- ler, a.a.O., S. 315). Die rechtsanwendenden Behörden sind vielmehr befugt und verpflichtet, Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV im Einzelfall (vorläufig) auch ohne (umfassenderes) Ausführungsrecht anzuwenden. Im Rahmen der Verfas- sungskonkretisierung im Einzelfall ist die bundesrechts- und grundrechts- konforme Anwendung der Norm sicherzustellen. Dass diese dafür Raum lässt, hat das Verwaltungsgericht in den erwähnten Grundsatzentscheiden aufgezeigt (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 3.4). Anlass, die Frage der unmittelba- ren Anwendbarkeit anders zu beurteilen, besteht demnach nicht. – Die Be- schwerdeführerin ist allerdings der Ansicht, die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV verletze das Rückwirkungsverbot (Beschwerde S. 6). 3.2Der zeitliche Geltungsbereich unmittelbar anwendbarer Verfas- sungsbestimmungen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Anwendung neuen Rechts (vgl. speziell zum Verfassungsrecht den Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 9 richt des Bundesrats über die Totalrevision der Bundesverfassung vom 6.11.1985, in BBl 1985 III 1 ff., 137 und 139 f.). Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten bei Fehlen einer anderslau- tenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (statt vieler BGE 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016 Nr. 52], 139 II 243 E. 11.1; BVR 2015 S. 15 E. 3.1). Wie auch die Beschwerdeführerin festhält (Beschwerde S. 3), ist weder dem revidierten Art. 7 KV noch den allgemeinen Übergangs- und Schlussbe- stimmungen der Verfassung (Art. 130 ff. KV) eine Regelung zur zeitlichen Anwendbarkeit der hier interessierenden Norm zu entnehmen. Übergangs- rechtliche Normen finden sich sodann zwar in der kantonalen Bürger- rechtsgesetzgebung (vgl. Art. 28 KBüG; Art. T1-1 bis T3-1 EbüV). Wie das Verwaltungsgericht in den vorzitierten Leitentscheiden vom 25. Januar 2016 erkannt hat, kommt diesen Bestimmungen mit Blick auf den Wortlaut, ihre Stellung im Gesetz und der Rechtsordnung sowie auf die Materialien indessen keine über den jeweiligen Erlass und dessen Regelungsgegen- stand hinausgehende Tragweite zu. Sie finden nicht allgemein auf das Inkrafttreten neuer einbürgerungsrechtlicher Normen Anwendung und las- sen sich insbesondere nicht auf die Verfassungsänderung vom 24. Novem- ber 2013 übertragen (vgl. aber Beschwerde S. 3 f.). Keine weiteren Rück- schlüsse ergibt der Blick auf das eidgenössische Recht, welches keine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende übergangsrechtliche Regelung enthält (vgl. Art. 57 BüG). Sie liessen sich zudem ohnehin nicht ohne weite- res auf die neue kantonale Verfassungsbestimmung übertragen. Die Be- schwerdeführerin hat sich mit den einschlägigen Erwägungen des Verwal- tungsgerichts nicht weiter auseinandergesetzt (vgl. act. 14). Es kann darauf verwiesen werden (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 4.2). 3.3Da es vorliegend an einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung fehlt (E. 3.2 hiervor), hat die Verwaltungsbehörde das Recht an- zuwenden, welches im Zeitpunkt der Verfügung gilt. Es spielt hier demzu- folge in Ermangelung einer speziellen Regelung namentlich keine Rolle, welches Recht im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs bei der Gemeinde galt (einlässlich BVR 2016 S. 293 E. 4.3.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). – Mit Blick auf die föderalistisch bedingte Mehrstufigkeit der ordentlichen Einbürgerung hatte das Verwaltungsgericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 10 weiter zu entscheiden, welcher der drei für den Erwerb des jeweiligen Bür- gerrechts erforderlichen Verwaltungsakte (Zusicherung des Gemeindebür- gerrechts, Einbürgerungsbewilligung des Bundes, Erteilung des Kantons- bürgerrechts; vgl. Art. 12 f. KBüG) für die Bestimmung des in zeitlicher Hin- sicht anwendbaren Rechts massgeblich ist: 3.3.1 Zwar bilden die drei Bürgerrechte eine untrennbare Einheit (vorne E. 2.1; vgl. auch Art. 37 Abs. 1 BV; Auer/Malinverni/Hottelier, Droit consti- tutionnel suisse, Band I, 3. Aufl. 2013, N. 388; Pierre Tschannen, Staats- recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl. 2011, § 13 N. 26 f.; Christian R. Tappenbeck, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine per- sönlichkeitsrechtliche Dimension, Diss. Freiburg 2010, S. 4 ff.). Gleichwohl verlangt es der föderalistische Staatsaufbau, dass auf allen drei staatlichen Ebenen (Gemeinde, Kanton, Bund) die zuständigen Einbürgerungsorgane nach Massgabe der für sie geltenden Normen und nach eigenem Ermes- sen über die Verleihung des Bürgerrechts beschliessen (vgl. Regina Kie- ner, in Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, 2. Aufl. 2015, § 29 N. 24; Céline Gutzwiller, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, Diss. Genf 2007, S. 69 f., 497 und 499). Spezifische Bestimmungen stellen die Koordination zwischen den einzelnen Verfahren sicher (vgl. z.B. Art. 14 Abs. 3 KBüG; Art. 14 ff. EbüV; Art. 12 Abs. 2 BüG). Hervorzuheben sind insbesondere Art. 12 Abs. 2 KBüG sowie Art. 14 Abs. 1 EbüV: Sie halten fest, dass der Erwerb des Gemeindebürgerrechts erst mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts wirksam wird bzw. dass der Gemeinderat das Ge- meindebürgerrecht nur unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürger- rechts zusichert. Das Kantonsbürgerrecht wiederum wird nur dann erteilt, wenn Gemeinde und Bund das Gesuch positiv beurteilt haben (vgl. Art. 16 Abs. 2 EbüV). Diese Koordinationsbestimmungen verdeutlichen, dass es sich trotz der gegenseitigen Bedingtheit der Bürgerrechte um jeweils eigen- ständige Verfahren handelt, welche je durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde abgeschlossen werden. Konsequenterweise steht denn auch gegen die jeweiligen Verfügungen der entsprechende Rechts- weg offen (vgl. Art. 21 KBüG bzw. Art. 51 BüG; Céline Gutzwiller, a.a.O., S. 496 f. und 513 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 11 3.3.2 Entsprechend dieser Ausgestaltung des Einbürgerungsprozederes kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Grundsatz, wonach die Verwaltungsbehörde das Recht anzuwenden hat, welches im Zeitpunkt ihres Entscheids gilt, mangels abweichender Übergangsregelung in allen drei Verfahren zum Tragen. Es gibt keinen Grund, hiervon abzuweichen. Insbesondere gebietet der Vertrauensschutz keine Anknüpfung an den Zu- sicherungsentscheid der Gemeinde, denn dieser steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Einbürgerungsentscheide von Kanton und Bund. Die Dreistufigkeit des Einbürgerungsprozederes stellt damit keine Besonderheit dar, welche eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende intertem- poralrechtliche Aknüpfung rechtfertigen würde. Vielmehr hat das jeweilige Einbürgerungsorgan seinen Entscheid nach Massgabe der im Endscheid- zeitpunkt geltenden Normen zu treffen. Der Kanton muss (und darf) die neue Einbürgerungsvoraussetzung von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV somit auch bei der Beurteilung von Einbürgerungsgesuchen berücksichtigen, die bei Inkrafttreten bereits hängig waren, dessen ungeachtet, ob die zuständige Gemeindebehörde das Gemeindebürgerrecht noch nach altem Recht zu- gesichert hat (BVR 2016 S. 293 E. 4.3.2 f.). Die Beschwerdeführerin be- achtet die dargelegten Zusammenhänge zu wenig, wenn sie zur Bestim- mung des anwendbaren Rechts allein auf den Zeitpunkt des Entscheids über das Gemeindebürgerrecht abstellen will (Beschwerde S. 5 f.). 3.4Zu ihrer Rüge, die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 KV verletze den Grundsatz der Nichtrückwirkung, ist Folgendes zu erwägen: 3.4.1 Nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung sind jene Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts bzw. des zur Rechtsfolge führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 139 II 263 E. 6 mit Hinweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2; vgl. auch BGE 140 V 41 E. 6.3.1). Rückwirkung meint demnach die Anwendung neuen (geltenden) Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter altem Recht zugetragen haben (statt vieler Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 N. 21). Grundsätzlich unzulässig ist dies nur, wenn sich der Sachverhalt unter der Geltung des alten Rechts abschliessend verwirklicht hat oder anders gesagt die tatsächlichen Ver- hältnisse und Ereignisse, die zur Erfüllung des Tatbestands geführt haben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 12 vor Inkrafttreten des neuen Rechts zu einem Ende gekommen sind (sog. echte Rückwirkung). Liegt ein zeitlich offener Sachverhalt vor, mithin ein Vorgang, der zwar unter altem Recht eingesetzt hat, bei Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch fortdauert, ist die Anwendung neuen Rechts grundsätzlich zulässig, sofern nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (sog. unechte Rückwirkung; zum Ganzen statt vieler BGE 138 I 189 E. 3.4, 133 II 97 E. 4.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N. 23 ff. und N. 28; BVR 2013 S. 282 E. 2.6 f.). Soweit zeitliche Dauersachverhalte für die Zukunft einem neuen rechtlichen Regime unterstellt werden, liegt dem- nach keine verpönte Rückwirkung vor, selbst wenn dabei an Tatbestände angeknüpft wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegen (Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in ZSR 1983 II S. 101 ff., 163 und 168 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, anschaulich z.B. BGE 104 Ib 205 E. 6; vgl. auch BVR 2013 S. 282 E. 2.7 mit Hinwei- sen). 3.4.2 Mit Blick auf die Rückwirkungsproblematik stellt sich hier somit die Frage, wie der massgebliche Sachverhalt zeitlich einzugrenzen ist bzw. wann der zur Rechtsfolge, d.h. der zum Einbürgerungsentscheid führende Tatbestand als verwirklicht gilt. Eine verpönte Rückwirkung würde nach dem Gesagten nur dann vorliegen, wenn sich der massgebliche Sachver- halt vor dem 11. Dezember 2013 abschliessend verwirklicht hätte. Das Rückwirkungsverbot verbietet es allerdings nicht, bei der Beurteilung der Einbürgerungseignung auch an zurückliegende Umstände anzuknüpfen, die sich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben; so bei- spielsweise ein früheres Strafurteil oder ein früherer Sozialhilfebezug. Ohnehin steht nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV nicht vergangener Sozialhilfe- bezug als solcher der Einbürgerung entgegen, sondern entweder aktuelle Sozialhilfeabhängigkeit oder die Nichtrückzahlung vergangener Sozialhil- febezüge in der Folgezeit. Es ginge daher, wie das Verwaltungsgericht in seinen Leitentscheiden erkannt hat, an der Sache vorbei, früheren Sozial- hilfebezug als vergangenen, in sich abgeschlossenen Sachverhalt zu be- trachten, welcher nach altem Recht zu beurteilen wäre. Solange keine voll- ständige Rückzahlung erfolgt ist, handelt es sich um einen zeitlich offenen Sachverhalt (BVR 2016 S. 293 E. 4.4.2). Dabei sind neue, während der Hängigkeit eines (Rechtsmittel-)Verfahrens eingetretene sachverhaltliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 13 Entwicklungen gestützt auf Art. 25 VRPG beim Entscheid zu berücksichti- gen, mögen sie für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller günstig oder ungünstig sein (vgl. BVR 2012 S. 529 E. 6.5; weiter BVR 2013 S. 407 [VGE 2012/130 vom 27.2.2013] nicht publ. E. 5.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 2). – Hat der Kanton im Verfügungszeitpunkt an die Tatbe- standsvariante der Nichtrückzahlung bezogener Sozialhilfeleistungen an- geknüpft (vgl. zu deren Gehalt hinten E. 4.2 und 5.2), liegt demnach keine unzulässige Rückwirkung vor. Der beschwerdeweise erhobene Einwand, der für den Einbürgerungsentscheid massgebliche Sachverhalt habe sich in ihrem Fall vor Inkrafttreten der Verfassungsänderung abschliessend ver- wirklicht, ist unbegründet. Den ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Kenntnis gebrachten Urteilserwägungen setzt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. April 2016 denn auch nichts Substantielles entgegen (vgl. act. 14). 3.5Für den Fall, dass nicht von einer verbotenen Rückwirkung auszu- gehen ist, steht nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Vertrauensschutz der Anwendung von Art. 7 Abs. 3 Bst. a KV im vorliegenden Verfahren ent- gegen (vgl. Beschwerde S. 6 f.) Dem kann allerdings aus den Gründen, welche das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 25. Januar 2016 dargelegt hat (BVR 2016 S. 293 E. 4.3 und 4.5), und welchen die Be- schwerdeführerin ebenfalls nicht substantiell widerspricht (vgl. act. 14), nicht gefolgt werden: Die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV auf bei Inkrafttreten beim Kanton hängige Verfahren hält auch vor dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben stand (Art. 11 Abs. 2 KV; Art. 9 BV). Wie dargelegt, scheidet die intertemporalrechtliche Anknüpfung an die Rechtslage im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ohne entsprechende ge- setzliche Übergangsregelung aus (vorne E. 3.3). Insoweit gewichten Rechtsprechung und Lehre das Interesse an der sofortigen Anwendung des neuen Rechts, soweit dieses während der Rechtshängigkeit des Ver- waltungsverfahrens in Kraft getreten ist, regelmässig höher als das Inte- resse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers an der Weitergeltung der bisherigen Rechtslage (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 4.3.1 mit Nachweisen; zum sog. «Geltungsvertrauen» oder «Kontinuitätsvertrauen» der Rechts- unterworfenen vgl. Alfred Kölz, a.a.O., S. 138 f.). Weiter steht der allge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 14 meine Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechtsänderungen nicht entge- gen (vgl. statt vieler Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N. 14 mit Hinweisen; jüngst auch BGer 1C_23/2014 und 1C_25/2014 vom 24.3.2015, in ZBl 2015 S. 536 E. 7.4.4); dies muss in besonderem Mass für Verfas- sungsänderungen durch das Stimmvolk gelten. Zudem liegt hier auch keine Vertrauensgrundlage im Sinn einer behördlichen Handlung oder Zusiche- rung vor, die bei der Beschwerdeführerin berechtigterweise bestimmte ver- haltenswirksame Erwartungen hätte entstehen lassen können (vgl. z.B. BVR 2013 S. 85 E. 6.1 mit Hinweisen). Insbesondere kann in der unter Vorbehalt erteilten Zusicherung des Gemeindebürgerrechts, wie auch der Kanton vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f.), keine solche Vertrau- ensgrundlage erblickt werden, zumal im Übrigen keine gestützt auf ein all- fällig gewecktes Vertrauen getätigten Dispositionen geltend gemacht oder erkennbar sind. Zuletzt kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Kanton den Entscheid unnötig hinauszögert hätte, nur um die Anwendung neuer, strengerer Vorschriften zu erwirken (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 4.5 u.a. mit Hinweis auf BGE 139 II 263 E. 8.2; VGE 22595/22596 vom 21.6.2016 betreffend das Baubewilligungsverfahren; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N. 20). 3.6Der Kanton hat sich demnach bei seinem Entscheid über die Ertei- lung des Kantonsbürgerrechts zu Recht auf Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV ge- stützt. 4. 4.1Gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV wird nicht eingebürgert, wer Leis- tungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfäng- lich zurückbezahlt hat. Art. 11 Abs. 2 Bst. h EbüV sieht dazu vor, dass im Rahmen der Gesuchseinreichung bei der Einbürgerungsgemeinde Be- scheinigungen beizubringen sind über den Nichtbezug von Sozialhilfeleis- tungen in den vergangenen zehn Jahren oder deren Rückzahlung. Weiter führt die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst (ZBD), in der Wegleitung «Einbürgerungsverfahren; Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern sowie von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U,
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Schweizerinnen und Schweizern» beim Thema der Einbürgerungseignung,
«Finanzieller Leumund», zu Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV Folgendes aus
(Ziff. VI/b/3.2.4 S. 22 f.; Fassung vom 24.6.2014; BSIG Nr. 1/121.1/1.1;
zugänglich unter http://www.bsig.jgk.be.ch und http://www.pom.be.ch):
«[...] Einbürgerungswillige Ausländerinnen oder Ausländer dürfen
grundsätzlich keine Sozialhilfe beziehen, um eingebürgert werden zu
können. Sofern sie aktuell zwar keine Sozialhilfe beziehen, in den
letzten zehn Jahren aber Sozialhilfe bezogen haben, müssen sie diese
zurückbezahlt haben, ansonsten das Einbürgerungsgesuch mit Einwil-
ligung der betroffenen Person für max. zwei Jahre sistiert wird (wenn
Aussicht auf die Rückzahlung der Sozialhilfe besteht) oder abgewiesen
wird. Ausnahmen sind nur unter bestimmten, nachfolgend beschriebe-
nen Voraussetzungen möglich.
3.2.4.1 Grundsatz
Der Bezug von Sozialhilfeleistungen stellt generell ein Einbürgerungs-
hindernis dar, wenn er nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung oder während der Minderjährigkeit erfolgt.
Es ist somit unbeachtlich, ob der Sozialhilfebezug selbstverschuldet
oder nicht selbstverschuldet ist. Personen, die aufgrund einer körperli-
chen, geistigen oder psychischen Behinderung Sozialhilfe beziehen,
darf aufgrund des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 Bundesver-
fassung) die Einbürgerung nicht verweigert werden (vgl.
BGE 135 I 49). Gleiches gilt für Personen, die während der Minderjäh-
rigkeit (egal ob direkt oder indirekt durch die Eltern) Sozialhilfe bezie-
hen.
[...]
Die einbürgerungswilligen Personen haben zudem allfällige in den letz-
ten zehn Jahren vor Gesuchseinreichung bezogene Sozialhilfeleistun-
gen vollumfänglich zurückzubezahlen, ehe sie eingebürgert werden
können (unabhängig von einer allfälligen Rückzahlungsverfügung oder
-vereinbarung). Eine Ausnahme gilt für Sozialhilfeleistungen, die wäh-
rend der Minderjährigkeit (egal ob direkt oder indirekt durch die Eltern),
der ordentlichen Erstausbildung oder aufgrund einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung bezogen wurden. Diese
Leistungen müssen nicht zurückbezahlt werden, um eingebürgert wer-
den zu können.
[...]»
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist diese Wegleitung trotz man-
gelnder Gesetzeskraft bei der Gesuchsbehandlung zu beachten, wenn und
soweit deren Anwendung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst
und eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulässt bzw. eine überzeugende und praktikable Konkreti-
sierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (einlässlich dazu BVR 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 16 4.2Das Verordnungsrecht und die Wegleitung konkretisieren die hier strittige (negative) Einbürgerungsvoraussetzung, wonach früher bezogene Sozialhilfeleistungen vollumfänglich zurückbezahlt sein müssen, demnach wie folgt: Der Regierungsrat hat den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV in zeitlicher Hinsicht begrenzt, indem er den Nachweis verlangt, dass in den letzten zehn Jahren keine Sozialhilfe bezogen bzw. in An- spruch genommene Leistungen vollumfänglich zurückbezahlt wurden (Vor- trag der POM betreffend Änderung der EbüV, S. 5); weiter legen Verord- nung und Wegleitung fest, wie sich die zehn Jahre berechnen. Die zeitliche Begrenzung ist offenkundig vom Bemühen getragen, das Einbürgerungs- hindernis bundesrechtskonform, d.h. insbesondere verhältnismässig aus- zugestalten (vgl. bereits Vortrag des Regierungsrats zum Grossratsbe- schluss betreffend die Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern», in Tagblatt des Grossen Rates 2013, Bei- lage 14, S. 6). Für die Zeitspanne von zehn Jahren dürfte sich der Regie- rungsrat auch an der sozialhilferechtlichen Verjährungsfrist für die Rückfor- derung orientiert haben (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]; vgl. nun auch Art. 10 Abs. 1 Bst. c des Entwurfs eines neuen KBüG sowie Vor- trag des Regierungsrats dazu, S. 10; s. auch Beschwerdeantwort S. 4). Das verfassungsrechtliche Einbürgerungshindernis fehlender vollständiger Rückzahlung bezogener Leistungen steht allerdings sachlich in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob sozialhilferechtlich die Rückforderung durchsetzbar ist und hängt namentlich nicht davon ab, ob sozialhilferecht- lich eine Forderung besteht oder eine Rückforderungsverfügung erlassen wurde. Die Rückzahlung staatlicher Leistungen ist im bürgerrechtlichen Kontext vielmehr Ausdruck wirtschaftlich erfolgreicher Integration. Sie ma- nifestiert eine gefestigte Selbsterhaltungsfähigkeit, zudem den Willen, an den hiesigen Sozialstaat beizutragen (vgl. auch Art. 6 BV). Die Zehnjah- resfrist taugt jedenfalls als Richtlinie zur bundesrechtskonformen Anwen- dung von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV. Das Verwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, eine eigene Lösung anstelle jener des Regierungsrats zu set- zen. Für die Berechnung der Zehnjahresfrist stellt die Wegleitung, gestützt durch den Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 EbüV (vgl. Ingress), auf den Zeit- punkt des Einbürgerungsgesuchs bei der Gemeinde ab. Damit werden, was der Voraussehbarkeit und Rechtssicherheit dient, die Sozialhilfeleis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 17 tungen, welche für die Rückzahlung beachtlich sind, betragsmässig fixiert; dieser Zeitpunkt bleibt massgebend, wenn (wie hier) das kommunale Ein- bürgerungsverfahren mit positivem Ausgang durchlaufen wurde und die Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch den Kanton geprüft wird. Diese Regelung schliesst selbstredend Rückzahlungen auf dem massgeblichen Betrag nach Gesuchseinreichung nicht aus (Art. 25 VRPG; vorne E. 3.4.2). Insgesamt erscheint die Konkretisierung der Einbürgerungsvoraussetzung von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV auf zehn Jahre, zurückgerechnet ab dem Zeit- punkt des Gesuchs, vertretbar und praktikabel. Sie taugt insoweit als Leitli- nie für die Verfassungskonkretisierung, zu der das Verwaltungsgericht im Anwendungsfall aufgerufen ist. 5. 5.1Die Beschwerdeführerin hat von November 2003 bis Ende März 2009 Sozialhilfe erhalten und bisher nicht zurückerstattet (Bescheinigung der Sozialberatung B.________ vom 24.6./8.7.2014, Akten POM pag. 56); für die Bezugsperiode August 2005 bis Ende März 2009 belaufen sich die Leistungen auf Fr. 57'850.-- (Akten POM pag. 13, 45). Weiter orientierte die Beschwerdeführerin darüber, dass sie seit Juni 2015 wieder auf Sozialhil- feleistungen angewiesen ist (Beschwerde S. 7 f.; Beschwerdebeilage [BB] 3). – Nach Ansicht des Kantons fällt die Einbürgerung unter diesen Umständen ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin wendet hauptsäch- lich ein, sie habe einzig unterstützt werden müssen, weil sie teilweise nicht arbeitsfähig gewesen sei. Auch der aktuelle Sozialhilfebezug sei auf eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen (Beschwerde S. 7 f.). 5.2Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin einerseits die in der Be- zugsperiode 2003-2009 und damit innert der massgeblichen zeitlichen Schranke von zehn Jahren vor der Gesuchseinreichung (Februar 2013) erhaltenen Leistungen auch nicht teilweise zurückbezahlt hat. Andererseits wurde sie kurz vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung erneut sozial- hilfeabhängig. Beide Sachumstände stehen nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV ihrer Einbürgerung entgegen (vgl. vorne E. 4.2 und 3.4.2), es sei denn, die Nichteinbürgerung wäre bundesrechtswidrig (vgl. vorne E. 3.1). Diskutabel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 18 ist dies vorliegend einzig mit Blick auf die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sachverhaltlich ist dazu Folgendes festzustellen: 5.3Die Sozialberatung der EG B.________ hält auf ihrer Bestätigung des früheren Sozialhilfebezugs fest, dass die Beschwerdeführerin während der Unterstützungszeit in psychologischer Behandlung war. Sie habe aus psychischen Gründen kein existenzsicherndes Einkommen erzielen können, habe sich aber immer bemüht (Akten POM pag. 58). Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2006 bis Anfang 2010 und seit August 2011 an seinem Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer ambulant behandelt wurde. Seit Sommer 2012 sei sie aus psychiatrischer Sicht wieder voll arbeitsfähig. Zuvor sei ihre Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen mehr oder weniger stark eingeschränkt gewesen; in den Jahren 2006-2008 sei sie zu bloss etwa 25 % arbeitsfähig gewesen, in der Zeit von November 2011 bis März 2012 zu etwa 50 % (Arztbericht SRK vom 7.7.2014, Akten POM pag. 62). Zusätzlich bestätigt der behandelnde Hausarzt körperliche Beschwerden wegen einer Diskushernie, aufgrund derselben die Beschwerdeführerin im Sommer 2011 in ihrem Beruf als Raumpflegerin während eineinhalb Monaten voll und ab Mitte August 2011 zu 50-60 % arbeitsunfähig war, wobei sie in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit in grösserem Umfang arbeitsfähig sei (Arztzeugnis vom 14.7.2014, Akten POM pag. 60). Laut eigenen Angaben unterzog sich die Beschwerdeführerin in der ersten Jahreshälfte 2015 einer Rückenoperation und konnte infolgedessen erneut keiner Arbeit nachgehen. Hausärztlich attestiert ist die volle Arbeitsunfähigkeit bis November 2015 (Beschwerde, S. 8, BB 13 [act. 8A]). 6. 6.1Der Anwendung des Einbürgerungshindernisses von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV setzt zunächst Art. 8 Abs. 2 BV Grenzen, wenn jemand diskrimi- niert würde, weil er oder sie aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, selbst für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Abs. 1 KV; BVR 2016 S. 293 E. 3.4; VGE 2013/292 vom 29.10.2014, E. 5). Behindert sind Personen, die in ihrer körperlichen, geis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 19 tigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswir- kungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat (BGE 139 I 169 E. 7.2.4, 135 I 49 E. 6.1; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Men- schen mit Behinderungen [Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3]). Ob eine Beeinträchtigung dauerhaft ist, sodass von einer Be- hinderung gesprochen werden kann, ist in jedem Einzelfall aufgrund der gegebenen Zusammenhänge zu prüfen. Entscheidend ist, ob die Beein- trächtigung solange währt, dass eine Ausschluss- oder Stigmatisierungs- wirkung eintritt (vgl. Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 18; vgl. auch BGE 130 I 352 E. 6.1.2). 6.2Bei der Beschwerdeführerin ist zwar für mehrere Jahre eine bloss teilweise Arbeitsfähigkeit attestiert, die zeitweise bei nur rund 25 % lag (vorne E. 5.3). Ihr psychisches Leiden liess sich allerdings mit Erfolg am- bulant behandeln und es gelang ihr nicht nur, ihre Arbeitsfähigkeit wieder sukzessive zu steigern, sondern sie vermochte auch eine Prüfung als Übersetzerin Türkisch-Deutsch zu bestehen (Arztbericht SRK vom 7.7.2014, Akten POM pag. 62). Im Frühjahr 2012 gelang es ihr und ihrem Ehemann, sich mit Hilfe ihres Einkommens aus Reinigungsarbeiten von der Sozialhilfe zu lösen (vgl. BB 4-7; Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 8A]). Die Beschwerdeführerin war unter diesen Umstän- den nicht dauerhaft und in elementaren Aspekten ihrer Lebensführung be- troffen, sodass vom Vorliegen einer Behinderung auszugehen wäre. Ihre Arbeitsunfähigkeit infolge der Rückenoperation 2015 sodann steht in kei- nem Zusammenhang mit der früheren psychischen Beeinträchtigung und darin kann von vornherein keine dauerhafte Beeinträchtigung von ausrei- chender Schwere und Dauer gesehen werden, in der eine Behinderung liegen könnte. Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen nicht geltend, die Rückenoperation habe zu einer über November 2015 hinausgehenden vollen Arbeitsunfähigkeit geführt (vorne E. 5.3; vgl. auch hinten E. 7.5). Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin steht daher diskriminierungs- rechtlich, wie der Kanton zu Recht erwogen hat, der Anwendung des Ein- bürgerungshindernisses nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat dies denn auch nicht gerügt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 20 7. 7.1Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, dass sie nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV wegen des Sozialhilfebezugs in absehbarer Zeit nicht mit einer Einbürgerung rechnen könne. Dies sei stossend und unverhältnis- mässig, da sie alle übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen in «überdurch- schnittlichem Ausmass» erfülle und «völlig unverschuldet» in ihre frühere und derzeitige Situation geraten sei. Es sei angezeigt, sie als Härtefall im Sinn der Wegleitung der POM gleichwohl einzubürgern (Beschwerde S. 8). Die Kanton führt hierzu aus, dass die Anwendung der Härtefallregelung Personen vorbehalten sei, die unverhältnismässig lange keine Aussicht auf eine Einbürgerung hätten; bei der Beschwerdeführerin sei dies nicht der Fall (Verfügung S. 3). Er bringt zudem vor, dass die erneute Sozialhilfeab- hängigkeit die Verweigerung des Kantonsbürgerrechts umso mehr als ver- hältnismässig erscheinen lasse (Beschwerdeantwort S. 4). 7.2Gemäss dem in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Geboten ist mithin allgemein ein angemessenes und massvolles Handeln des Staates (vgl. BVR 2015 S. 491 E. 5.4.2). Der Geltungsanspruch und die Schutzwirkung des Verhältnismässigkeitsgrund- satzes erstrecken sich auf alle Bereiche staatlichen Handelns, namentlich auch auf die Leistungsverwaltung (so bereits BGE 94 I 392 E. 3; vgl. statt vieler Benjamin Schindler, in Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommen- tar zur BV, 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: BV-Kommentar], Art. 5 N. 49; Mar- kus Müller, Verhältnismässigkeit – Gedanken zu einem Zauberwürfel, 2013, S. 43 ff. [französische Textfassung: Proportionnalité – Le Rubik’s Cube du droit, 2016]; Pierre Moor, Droit administratif, Band I, 3. Aufl. 2012, S. 823 ff., je mit Hinweisen; ferner BGE 141 I 1 E. 5.3.2 [Pra 104/2015 Nr. 71], 136 V 395 E. 7.4, je m.w.H.). Die Anwendung des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes auf unterschiedliche Fallkonstellationen erfordert eine je angepasste Konkretisierung desselben. Insbesondere kann nicht unbe- sehen auf die für Grundrechtseingriffe entwickelten Kriterien der Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit abgestellt werden (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 138 I 378 E. 8.7 mit Hinweisen; Benjamin Schindler, BV-Kommentar,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 21 Art. 5 N. 50; derselbe, Verwaltungsermessen, 2010, Rz. 402; Markus Mül- ler, a.a.O., S. 31 f.; vgl. auch Giovanni Biaggini, Theorie und Praxis des Verwaltungsrechts, 1996, S. 260 f.). Richtungsweisend für die Konkretisie- rung sind die konkrete Sachlage und Interessenkonstellation, eingeschlos- sen Hinweise des Verfassungs- oder Gesetzgebers zur Handhabung des Verhältnismässigkeitsprinzips; entscheidend kann namentlich die Intensität sein, mit der sich eine Massnahme auf die Einzelne oder den Einzelnen auswirkt, oder die besondere politische Verantwortlichkeit des zur Ent- scheidung berufenen Verwaltungsträgers (Benjamin Schindler, BV-Kom- mentar, Art. 5 N. 50 f. mit Hinweisen). 7.3In der Verweigerung der ordentlichen Einbürgerung liegt kein Ein- griff in eine bestehende Rechtsposition oder gar in ein Grundrecht, dessen Verhältnismässigkeit (strikt) nach Art. 36 Abs. 3 BV zu prüfen wäre (vgl. auch Christian R. Tappenbeck, a.a.O., S. 449). Für die Konkretisierung des allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind hier folgende Aspekte massgeblich: Die Nichteinbürgerung wirkt sich dahingehend aus, dass die Beschwerdeführerin ihr festes Aufenthaltsrecht in der Schweiz in Form der Niederlassungsbewilligung (vorerst) nicht weiter festigen kann. Unmittel- bare Nachteile erwachsen ihr aber nicht; insbesondere droht ihr nicht etwa die Wegweisung aus der Schweiz oder Ähnliches. Allerdings ist es ihr ver- wehrt, die politischen Rechte auszuüben (vgl. Art. 136 Abs. 1 BV und Art. 55 Abs. 1 KV; kommunale Partizipationsrechte vorbehalten). Auch hat sie ausländer- und sozialrechtlich verschiedene weitere Nachteile im Ver- gleich zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in Kauf zu nehmen (vgl. die Übersicht bei Christian R. Tappenbeck, a.a.O., S. 157 ff.). All dies mag sie zwar als unbefriedigend empfinden. Dennoch wird sie durch die Nichtein- bürgerung wesentlich weniger stark betroffen, als dies in einer Eingriffssitu- ation der Fall wäre. Der Entscheid über die Einbürgerung weist zudem typi- scherweise eine politische Komponente auf und es kommt dem kantonalen Verfassungs- und Gesetzgeber vorbehältlich der Grundrechte und bundes- verfassungsrechtlichen Prinzipien ein relativ weiter Gestaltungsspielraum zu; ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht nicht (vorne E. 2.2 und 2.3). Insoweit ist beachtlich, dass mit der Verfassungsänderung vom 24. November 2013 die Verleihung des Bürgerrechts mit recht engen in- haltlichen Vorgaben erschwert werden sollte; gerade die Sozialhilfethema-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 22 tik war zentral (vgl. Botschaft des Grossen Rats zur kantonalen Volksab- stimmung vom 24. November 2013 «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern», S. 3 und 7, [nachfolgend: Botschaft Einbürge- rung], einsehbar unter <www.be.ch/abstimmungen>, Rubriken «Ergebnisse im Überblick», «Ergebnisse 2013»). Der kantonale Verfassungsgeber hat damit eine Wertentscheidung getroffen, welcher auch bei der Verhältnis- mässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen ist. Für die Beurteilung der Ver- hältnismässigkeit kann vor diesem Hintergrund im Sinn der Wegleitung der POM richtungsweisend sein, ob die Verweigerung der Einbürgerung einen persönlichen «Härtefall» bewirkt (Ziff. VI/b/3.2.5 S. 25): «3.2.5 Einzelfallgerechtigkeit Bei der Beurteilung der Eignung (Art. 14 BüG) gilt es stets einzelfall- weise den finanziellen Leumund [...] in den Gesamtzusammenhang zu den anderen Einbürgerungsvoraussetzungen zu setzen. Sollten im Einzelfall aufgrund vorgenannter Beurteilungen stossende Ergebnisse resultieren, ist diesen mittels Einbezugs der einbürgerungswilligen Person nachzugehen (rechtliches Gehör) und in den Erwägungen zu berücksichtigen (einzellfallgerechter Einbürgerungsentscheid). Insbesondere dann, wenn zwar grundsätzlich Einbürgerungshinder- nisse wegen aktuellen oder früheren Sozialhilfebezugs vorliegen, aber die Nichteinbürgerung zu einem stossendenden Ergebnis führen würde. Erscheint diese insgesamt unverhältnismässig, kann im Sinne einer Härtefallregelung dennoch die Einbürgerung ausgesprochen werden.» 7.4Die Beschwerdeführerin hält in ihrem Fall eine Härte ohne weiteres für gegeben, weil ihre Bedürftigkeit unverschuldet sei und sie abgesehen von der Nichtrückzahlung der früheren Leistungen bzw. der erneuten Sozi- alhilfeabhängigkeit die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen würde. Dem kann nicht gefolgt werden, auch wenn für das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass sich die Beschwerdeführerin sehr um ihre Integration bemüht hat und die Eignung zur Einbürgerung in anderer Hinsicht erfüllt. Es hiesse, die mit der Verfas- sungsrevision getroffene Wertentscheidung zu unterlaufen (vgl. E. 7.3 hier- vor). Insgesamt bringt die Verfassungsnorm zum Ausdruck, dass die Ein- bürgerung als Abschluss eines erfolgreichen Integrationsprozesses ver- standen wird (vgl. Botschaft Einbürgerung S. 9 [Stellungnahme des Initia- tivkomitees]). Dazu gehört auch die wirtschaftliche Integration (vgl. vorne E. 4.2). Es war dabei ein Ziel, grundsätzlich auch Personen von der Ein- bürgerung auszuschliessen, die unverschuldet auf Sozialhilfe angewiesen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 23 sind (Botschaft Einbürgerung, S. 7). Der Umstand, dass der Beschwerde- führerin die teilweise Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Sozialhilfebe- zug nicht vorwerfbar sind, vermag demnach für sich allein keinen Härtefall zu begründen. Ein «Härtefall» ist die Ausnahme, welche sich mit zusätzli- chen, gewichtigen persönlichen Umständen rechtfertigen lassen muss. Auf eine Härte mag etwa dann zu schliessen sein, wenn Betroffene, wie der Kanton vorbringt, wegen besonderer individueller Verhältnisse, die für den Sozialhilfebezug ursächlich sind und nicht sie zu vertreten haben, für unab- sehbare Zeit von der Einbürgerung ausgeschlossen blieben. 7.5Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Nur die Nichtrückzahlung von Sozialhilfebezug der letzten zehn Jahre vor dem Gesuchszeitpunkt ist beachtlich (vgl. vorne E. 4.2). Die Leistungen an die Beschwerdeführerin bis Ende März 2009 (vorne E. 5.1) hindern ihre Einbürgerung daher nur noch während knapp dreier Jahre und damit nicht für eine übermässig lange Zeit; in einem Gesuchsverfahren, das sie ab April 2019 einleiten würde, wäre die Nichtrückzahlung jener Bezüge unbeachtlich. Auf einen Härtefall lässt sich auch nicht mit Blick auf ihren Unterstützungsbedarf seit Juni 2015 schliessen: Wie sich ergeben hat (vorne E. 5.3 und 6.2), ist die seitherige Arbeitsunfähigkeit auf eine Rückenoperation zurückzuführen. Die Operation hat gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu einer über November 2015 hinausgehenden vollen Arbeitsunfähigkeit geführt (vorne E. 5.3). Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Be- schwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrer Arbeitsfähigkeit für längere Zeit übermässig eingeschränkt wäre. Zwar hat sie sich offenbar bei der Invalidenversicherung angemeldet (vgl. BB 2). Über jüngere Entwick- lungen hat sie aber nicht orientiert (vgl. act. 14), weshalb, was ihre aktuelle Arbeitsfähigkeit angeht, angesichts ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 20 VRPG) auf die Akten abzustellen ist (vgl. BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Weiterungen sind zu- dem aus den folgenden Gründen entbehrlich: Zum einen war die Be- schwerdeführerin bisher hauptsächlich als Raumpflegerin tätig (vgl. Steu- ererklärung 2014, Formular 6 [BB 17]). Laut dem Zeugnis ihres Hausarztes war sie freilich trotz der Rückenproblematik in einer körperlich nicht belas- tenden Tätigkeit «höher arbeitsfähig» einzustufen (Akten POM pag. 60). Die Beschwerdeführerin war denn auch als Übersetzerin tätig, hat entspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 24 chende Kurse besucht und ein Zertifikat «Interkulturelles Übersetzen im Trialog» erworben (vgl. Akten POM pag. 9 und 41). Eine zumindest teilzeit- liche Erwerbstätigkeit erscheint damit trotz allenfalls fortbestehender Rückenprobleme möglich. Zum andern ist es der Beschwerdeführerin un- abhängig von ihrem aktuellen Gesundheitszustand zumutbar, vorerst die knapp drei Jahre zuzuwarten, während derselben die Nichtrückzahlung der früheren Sozialhilfeleistungen der Einbürgerung entgegensteht. In einem allfälligen weiteren Gesuchsverfahren wäre unter Einbezug erneut aller persönlicher Umstände zu prüfen, ob dem Gesuch stattgegeben werden kann. 8. Die angefochtene Verfügung hält nach dem Erwogenen der Rechtskon- trolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostener- satz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Ihr wurde indessen mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin, Fürsprecherin ... als amtliche Anwältin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewilligt (vorne Bst. C; act. 11). Die Verfahrenskosten sind daher vorläufig vom Kanton Bern zu tragen und die amtliche Anwältin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 9.2Die Kostennote gibt einzig insofern zu Bemerkungen Anlass, als sie im «Zwischentotal I» einen Tippfehler enthält. Der entsprechende Betrag beläuft sich auf Fr. 3'420.-- (statt Fr. 4'420.--). Der tarifmässige Parteikos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 25 tenersatz ist ausgehend vom geltend gemachten Honorar von Fr. 3'360.--, zuzüglich Fr. 60.-- Auslagen und Fr. 273.60 MWSt (8 % von Fr. 3'420.--), auf insgesamt Fr. 3'693.60 festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 und Art. 42 Abs. 3 KAG). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 14 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'800.-- (14 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 60.-- Auslagen und Fr. 228.80 MWSt (8 % von Fr. 2'860.--), insgesamt Fr. 3'088.80, festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.211U, Seite 26 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht auf Fr. 3'693.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Fürsprecherin ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'088.80 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Be- schwerdeführerin. 4. Zu eröffnen: