100.2010.423/427U publiziert in BVR 2014 S. 327 KEP/GEU/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. September 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Keller Gerichtsschreiberin Geiser Keller 100.2010.423
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 2 sowie Regierungsrat des Kantons Bern vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern und als weitere Beteiligte Einwohnergemeinde Hilterfingen handelnd durch den Gemeinderat, 3652 Hilterfingen betreffend See- und Flussufer; ersatzvornahmeweiser Erlass der Ufer- schutzplanung Seegarten Hilterfingen mit Gesamtbaubewilligung (RRB Nr. 1339 vom 15. September 2010) Sachverhalt: A. Das Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Fluss- ufergesetz, SFG; BSG 704.1) verpflichtet die Gemeinden, Uferschutzpläne zu erstellen. Die Einwohnergemeinde (EG) Hilterfingen legte dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) als Genehmi- gungsbehörde mehrere Varianten eines Uferschutzplans Seegarten vor. Diese waren jedoch entweder nicht genehmigungsfähig oder wurden von der Stimmbevölkerung der EG Hilterfingen verworfen. Am 27. Februar 2006 teilte die EG Hilterfingen dem AGR mit, dass sie keine weiteren Planungsschritte unternehmen werde. Das AGR informierte die Eigentümerinnen und Eigentümer im Bereich der Uferschutzplanung Seegarten daraufhin am 27. September 2006, dass der Regierungsrat den Uferschutzplan ersatzvornahmeweise erarbeiten werde. Nach Durchführung der Mitwirkungs- und Einspracheverfahren erliess er am 15. September 2010 die Uferschutzplanung Seegarten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 3 B. Dagegen hat G.___ als damaliger Eigentümer der Parzellen Hilterfingen Gbbl. Nrn. 1___ und 2___ am 18. Oktober 2010 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben und die folgenden Rechtsbegehren gestellt (Verfahren 100.2010.423): «Von der Anfechtung ausgenommen ist der Parteikostenantrag des Be- schwerdeführers, welchem im Entscheid vom 15. September 2010 mit CHF 7‘680 entsprochen worden ist (Dispositiv C, Ziffer 11a, Seite 73 betreffend Einsprecher 7/16). Im Übrigen: Sei der Entscheid vom 15. September 2010 aufzuheben. Eventuell: sei der Entscheid vom 15. September 2010 mit den Auflagen an die Vorinstanz zurückzuweisen, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Aufhebung der Gewässerschutzzone für die Grundwasserfassung Seegarten (Hünibach) einzustellen und anschliessend • den Entscheid über den Verlauf des Uferweges (soweit notwendig) aufzuheben und gemäss „Projektskizze 1:2000 vom Mai 2005 Rev./Erg. 08.08./14.09.2005“ (in Beschwerdebeilage 6) zu planen und zu beschliessen oder • (eventuell) den Entscheid über den Verlauf des Uferweges (soweit notwendig) aufzuheben und gemäss Planbeilage 3 zur Beschwer- debeilage 9 zu planen und zu beschliessen. Subeventuell: (sofern das Verfahren nicht einzustellen ist) sei der Ent- scheid vom 15. September 2010 mit der Auflage an die Vorinstanz zu- rückzuweisen • den Entscheid über den Verlauf des Uferweges (soweit notwendig) aufzuheben und gemäss „Projektskizze 1:2000 vom Mai 2005 Rev./Erg. 08.08./14.09.2005“ (in Beschwerdebeilage 6) zu planen und zu beschliessen oder • (eventuell) den Entscheid über den Verlauf des Uferweges (soweit notwendig) aufzuheben und gemäss Planbeilage 3 zur Beschwer- debeilage 9 zu planen und zu beschliessen. alles unter Kostenfolge» Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Oktober 2010 beantragt so- dann die C.___ AG als Eigentümerin der Parzellen Hilterfingen Gbbl. Nrn. 3___ und 4___ was folgt (Verfahren 100.2010.427): «1. Der Regierungsratsbeschluss vom 15. September 2010 sei aufzu- heben und die kantonale Überbauungsordnung (UeO) „USP See- garten Hilterfingen“ (Ersatzvornahme) und das Baugesuch nach Art. 1 Abs. 4 BauG seien nicht zu genehmigen. 2. Die Beschwerdeführerin sei im Einspracheverfahren für ihre An- waltskosten gemäss Kostenverzeichnis vom 17. Juni 2010 zu ent- schädigen;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 4 unter Kosten und Entschädigungsfolgen.» Der Regierungsrat, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchen- direktion des Kantons Bern (JGK), schliesst mit Beschwerdevernehm- lassungen vom 30. Dezember 2010 je auf Abweisung der Beschwerden. Die EG Hilterfingen hat sich mit Stellungnahme vom 17. November 2010 zu den Streitsachen geäussert, ohne ausdrücklich Antrag zu stellen. Der Instruktionsrichter hat die JGK am 10. November 2011 aufgefordert, zu einer allfälligen Wegführung über die Parzellen Hilterfingen Gbbl. Nrn. 5___ und 6___, welche an die streitbetroffenen Grundstücke angrenzen, Stellung zu nehmen und die denkbaren Varianten planerisch darzustellen. Gleich- zeitig hat er die Eigentümerschaft der von einer solchen Wegführung neu betroffenen Parzellen Nrn. 5___ und 6___, D., E. und F., in das Verfahren einbezogen (Verfahren 100.2010.423 und 100.2010.427). Parallel dazu hat der Instruktionsrichter die JGK ersucht, zu verschiedenen Wegvarianten mit Stegkonstruktionen in der südwestlichen Ecke der Parzelle Nr. 3 Stellung zu nehmen (Verfahren 100.2010.427). Am 30. Mai 2012 hat sich die JGK zu den Wegvarianten geäussert sowie die entsprechenden Pläne und Amtsberichte eingereicht. H., welche als Eigentümerin der Parzelle Hilterfingen Gbbl. Nr. 7 durch eine geänderte Wegführung in der südwestlichen Ecke der Parzelle Nr. 3___ vom Uferweg anders betroffen wäre, hat am 22. November 2011 auf eine Teilnahme am Verfahren 100.2010.427 verzichtet. Am 11. Juni 2012 hat der Instruktionsrichter das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ersucht, im Zusammenhang mit dem Vogelschutz zur Uferschutz- planung Stellung zu nehmen (Verfahren 100.2010.423 und 100.2010.427). Die JGK hat er um Stellungnahme zu Fragen des Grundwasserschutzes unter Einbezug des Amtes für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) ersucht (Verfahren 100.2010.423). Die JGK hat am 26. Juli 2012 gestützt auf den Bericht des AWA vom 11. Juli 2012 Stellung genommen, das BAFU am 15. August 2012. G.___ trat die Parzellen Nrn. 1___ und 2___ mit Wirkung per 9. Dezember 2011 auf Rechnung künftiger Erbschaft an seine Söhne A.___ (Nr. 1___) und B.___ (Nr. 2___) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 5 Eine Delegation des Verwaltungsgerichts hat am 5. Dezember 2012 eine Augenscheins- und Instruktionsverhandlung unter Mitwirkung der Parteien, einer Vertreterin und eines Vertreters der JGK, einer Vertreterin der an der Planung beteiligten I.___ AG, Thun, der zuständigen Gemeinderätin der EG Hilterfingen, des Bauverwalters der EG Hilterfingen sowie eines Vertreters der Fachstelle für hindernisfreies Bauen Kanton Bern (procap) durchgeführt. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 hat der Instruktionsrichter die Verfahren 100.2010.423 und 100.2010.427 vereinigt. Am 10. Januar 2013 haben A.___ und B.___ einen Vergleichsvorschlag eingereicht. Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 hat der Instruktionsrichter den Verfah- rensbeteiligten Gelegenheit gegeben, zum Beweisverfahren und zum ge- nannten Vergleichsvorschlag Stellung zu nehmen und allfällige Schluss- bemerkungen zu machen. A.___ und B.___ haben am 13. Februar 2013 mitgeteilt, dass sie am Vergleichsvorschlag vom 10. Januar 2013 festhalten. Sollte dieser scheitern, stellen sie die folgenden geänderten Rechtsbegehren (Änderungen kursiv): «Von der Anfechtung ausgenommen ist der Parteikostenantrag des Be- schwerdeführers, welchem im Entscheid vom 15. September 2010 mit CHF 7‘680 entsprochen worden ist (Dispositiv C, Ziffer 11a, Seite 73 betreffend Einsprecher 7/16). Im Übrigen: Sei der Entscheid vom 15. September 2010 aufzuheben. Eventuell: sei der Entscheid vom 15. September 2010 mit den Auflagen an die Vorinstanz zurückzuweisen, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Aufhebung der Gewässerschutzzone für die Grundwasserfassung Seegarten (Hünibach) einzustellen und anschliessend • den Entscheid über den Verlauf des Uferweges (soweit notwendig) aufzuheben und gemäss „Projektskizze 1:2000 vom Mai 2005 Rev./Erg. 08.08./14.09.2005“ (in Beschwerdebeilage 6) zu planen und zu beschliessen oder • (eventuell) den Entscheid über den Verlauf des Uferweges (soweit notwendig) aufzuheben und den Weg gemäss Beilage 2 zum Ver- gleichsvorschlag vom 10. Januar 2013 zu planen und zu beschlies- sen. Subeventuell: (sofern das Verfahren nicht einzustellen ist) sei der Ent- scheid vom 15. September 2010 mit der Auflage an die Vorinstanz zu- rückzuweisen • den Entscheid über den Verlauf des Uferweges (soweit notwendig) aufzuheben und gemäss „Projektskizze 1:2000 vom Mai 2005
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 6 Rev./Erg. 08.08./14.09.2005“ (in Beschwerdebeilage 6) zu planen und zu beschliessen oder • (eventuell) den Entscheid über den Verlauf des Uferweges (soweit notwendig) aufzuheben und den Weg gemäss Beilage 2 zum Ver- gleichsvorschlag vom 10. Januar 2013 zu planen und zu beschlies- sen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 7 Erwägungen: Inhaltsübersicht 1.Eintreten 2.Rechtliches Gehör 3.Verfahrensfragen 4.Grundwasserschutzzone, Gewässerraum 5.Wasser- und Zugvogelreservat, Naturschutz 6.Allgemeines zur Wegführung 7.Rückwärtige Wegführung 8.Wegabschnitt Hafen Eichbühl 9.Wegführung Parzelle Nr. 3___ mit Stegvarianten 10.Weitere Rügen der Beschwerdeführerin 3 11.Parteikosten im Verfahren vor dem Regierungsrat 12.Ergebnis und Kosten 13.Rechtsmittelbelehrung 1.Eintreten 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin 3 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Eigentümerin der Parzellen Nrn. 3___ und 4___ durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Die Be- schwerdeführer 1 und 2 sind als Rechtsnachfolger von G.___ (vgl. E. 1.2 hiernach), welcher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung ebenfalls besonders berührt und haben ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 8 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2Während Hängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat G.___ die Parzellen Nrn. 1___ und 2___ an die Beschwerdeführer 1 und 2 abgetreten. Damit hat eine Einzelrechtsnachfolge stattgefunden, welche zwar nicht von Gesetzes wegen einen Parteiwechsel bewirkt hat; die Be- schwerdeführer 1 und 2 haben jedoch zu verstehen gegeben, dass sie als Rechtsnachfolger anstelle von G.___ in den Prozess eintreten wollen (Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 13 N. 16). 1.3Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) verlangt, dass das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vorsieht, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, wobei eine volle Überprüfung – d.h. sowohl eine Rechts- als auch eine Angemessenheits- kontrolle – zu gewährleisten ist (Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG). Nachdem das Verwaltungsgericht in Bezug auf Uferschutzpläne gemäss SFG, welche der Regierungsrat ersatzvornahmeweise erlässt (vgl. dazu auch hinten E. 3.2), einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist, hat es demnach den angefochte- nen Entscheid sowohl auf Rechtsverletzungen als auch auf Unange- messenheit hin zu überprüfen. Dabei hat es allerdings zu berücksichtigen, dass dem Regierungsrat als Planungsbehörde – wie den Gemeinden – ein erhebliches Planungsermessen zusteht und er selber darüber zu befinden hat, welche von mehreren gesetzmässigen und zweckmässigen Lösungen er wählen will. Es kann auch im Rahmen der vollen Überprüfungsbefugnis nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts als Rechtsmittelbehörde sein, sein eigenes Ermessen an die Stelle des rechtmässig ausgeübten Planungs- ermessens der Planungsbehörde zu stellen (BVR 2003 S. 114 E. 1c; BGE 127 II 238 E. 3b/aa).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 9 2.Rechtliches Gehör Die Beschwerdeführerin 3 macht eine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör geltend (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 Abs. 1 VRPG). Zur Begründung ihres Einwands bringt die Beschwerdefüh- rerin 3 vor, mit der von ihr vorgeschlagenen Wegvariante über einen Steg habe sich der Regierungsrat nicht eingehend befasst. 2.1Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörden, die Vorbringen der in der Rechtsstellung Betroffenen effektiv zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedingung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Be- gründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet aber nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3). – Der Regierungsrat hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass sich die Zulässigkeit einer Stegvariante gleich beurteile wie in einem anderen Bereich der Uferschutzplanung Seegarten und hat auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (vgl. Beschluss des Regierungsrats Nr. 1339 vom 15.9.2010 betreffend Ersatzvornahme SFG Planung Seegarten mit Ge- samtbaubewilligung [nachfolgend: RRB Nr. 1339], S. 55, Ziff. 6.4.6). Der Regierungsrat verweist zwar nicht auf die korrekten Erwägungen und Grundstücke (vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 30.12.2010, Dossier 100.2010.427, act. 5, S. 4). Die Beschwerdeführerin 3 bestreitet jedoch nicht, dass auch die Stegvarianten Thema des vorinstanzlichen Verfahrens waren (vgl. auch Erläuterungsbericht zur Uferschutzplanung Seegarten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 10 [nachfolgend: Erläuterungsbericht]). Ihr musste folglich klar sein, dass der Regierungsrat auf die Erwägungen zu den Stegvarianten verweisen wollte (vgl. RRB Nr. 1339, S. 15, Ziff. 4, sowie S. 47, Ziff. 4.4.8). Diese Ausfüh- rungen zu den Stegvarianten genügen, um eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund muss die Begründung des Regie- rungsrats als (knapp) genügend gelten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist demnach zu verneinen. 2.2Die Beschwerdeführerin 3 sieht eine weitere Gehörsverletzung darin, dass der Regierungsrat ihre Argumente im Zusammenhang mit den Kosten des Uferwegs als nicht stichhaltig erachtet habe (vgl. RRB Nr. 1339, S. 55, Ziff. 6.4.7). Ob eine Begründung schlüssig ist oder nicht, ist jedoch nicht eine Frage der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs, sondern ist im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zu prüfen. 3.Verfahrensfragen 3.1Weiter macht die Beschwerdeführerin 3 geltend, der Regierungsrat habe die Uferschutzplanung nicht mit der Genauigkeit einer Baubewilligung erlassen dürfen. Es fehle eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die- ses Vorgehen des Regierungsrats bedeute zudem eine Verletzung der Gemeindeautonomie. Ausserdem sei es unzulässig, ein Baugesuch zu behandeln, das von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer nicht unterzeichnet worden sei (nachfolgend E. 3.2-3.4). Die Beschwerde- führenden 1-3 sind der Ansicht, dass der Regierungsrat die Planungs- arbeiten, welche die I.___ AG im Zusammenhang mit der Uferschutzplanung Seegarten ausgeführt hat, öffentlich hätte ausschreiben müssen. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob und inwieweit die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen eingehalten sind (hinten E. 3.5). 3.2Gemäss Art. 8 Abs. 1 SFG in der ursprünglichen, bis zum 31. De- zember 2008 geltenden Fassung (GS 1982 S. 182 ff.; nachfolgend: aArt. 8 SFG) ist der Regierungsrat zum ersatzweisen Erlass von Uferschutzplänen zuständig. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der am 1. Januar 2009 in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 11 Kraft getretenen Revision des VRPG vom 10. April 2008 geändert (BAG 08- 109). Gemäss Ziff. 1 der Übergangsbestimmungen der Revision werden bei Inkrafttreten dieser Änderungen hängige Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren von der nach bisherigem Recht zu- ständigen Behörde zu Ende geführt. Das oder die weiteren Rechtsmittel und die Zulässigkeit eines an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde gerichteten Rechtsmittels beurteilen sich nach dem neuen Recht. – Der Uferschutzplan wurde erstmals vom 17. November bis 17. Dezember 2008 öffentlich aufgelegt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss das Planerlass- verfahren als hängig gelten, weshalb der Regierungsrat zum ersatzvor- nahmeweisen Erlass des Uferschutzplans zuständig war (Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 28). Mit aArt. 8 Abs. 1 SFG liegt somit eine gesetzliche Grundlage für die Ersatzvornahme vor. Der Regierungsrat erlässt den Uferschutzplan ersatzweise im Verfahren der kantonalen Überbauungsordnung (aArt. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 SFG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 der See- und Flussuferverordnung vom 29. Juni 1983 [SFV; BSG 704.111]). Dieses Verfahren ist spezialgesetzlich vorgeschrie- ben; unter welchen Voraussetzungen eine kantonale Überbauungsordnung erlassen werden kann (Art. 102 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]; vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 3. Aufl. 2007/2010, Art. 102 N. 2), ist unter diesen Umständen für das vorliegende Planungsverfahren nicht von Bedeutung (vgl. Beschwerde vom 19.10.2010, Rz. 9). 3.3Das Verwaltungsgericht hat die Frage regelmässig offengelassen, ob sich private Beschwerdeführende überhaupt auf die Gemeindeautonomie berufen dürfen (vgl. BVR 2001 S. 168 E. 6b mit Hinweisen; anders JTA 2010/114 vom 19.11.2012, E. 1.3; zur bundesgerichtlichen Rechtspre- chung vgl. BGE 134 II 217, nicht publ. E. 8.2; BGer 1C_247/2007 vom 11.3.2008, E. 3.2, 1A.194/1P.572/1P.576/1P.578/2006 vom 14.3.2007, in ZBl 2008 S. 284 E. 2.3; neuerdings auch BGer 1C_53/2013 vom 7.5.2013, E. 1.1). Auch vorliegend besteht kein Anlass, diese Frage abschliessend zu beantworten, da die Beschwerdeführerin 3 ohnehin nichts aus dieser Rüge ableiten könnte: Gemäss Art. 88 Abs. 6 BauG gilt die Überbauungsordnung als Baubewilligung, soweit sie das Bauvorhaben mit der Genauigkeit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 12 Baubewilligung festlegt. Dasselbe bestimmte Art. 1 Abs. 4 BauG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (BAG 94-76; vgl. auch Art. 45 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baube- willigungsdekret, BewD; BSG 725.1]; Art. 122b der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Die Baubewilligung kann somit im Ver- fahren der (kommunalen) Überbauungsordnung erteilt werden (vgl. Zaugg/ Ludwig, a.a.O., Art. 1 N. 30 und Art. 88-89 N. 7a). Der Regierungsrat erlässt den Uferschutzplan wie dargelegt ersatzweise im Verfahren der kantonalen Überbauungsordnung. Eine kantonale Überbauungsordnung hat dieselben Rechtswirkungen wie eine kommunale Überbauungsordnung (Art. 102 Abs. 2 BauG); sie gilt unter den vorgenannten Voraussetzungen somit ebenfalls als Baubewilligung (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 102 N. 4). Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der hier umstrittenen Planung um eine kantonale oder kommunale Überbauungsordnung handelt, war der Regierungsrat somit befugt, die Uferschutzplanung im Rahmen der Ersatz- vornahme mit der Genauigkeit einer Baubewilligung zu erlassen. Dabei hatte er sich an den Zweck des SFG zu halten, d.h. er durfte nur Massnahmen anordnen, welche die Uferlandschaft schützen und für öffentlichen Zugang zu See- und Flussufern sorgen (vgl. Art. 1 SFG). Soweit sich der Regierungsrat an diese Vorgaben hält, hat er gestützt auf aArt. 8 Abs. 1 SFG dieselben Befugnisse wie die Gemeinde. Das Vorgehen des Regierungsrats bedeutet demnach keine Verletzung der Gemeindeautonomie (vgl. auch Beschwerdevernehmlassung JGK vom 30.12.2010, Dossier 100.2010.427, act. 5, S. 2). Dass sowohl aArt. 1 Abs. 4 BauG als auch Art. 88 Abs. 6 BauG später als die See- und Flussufergesetzgebung in Kraft getreten sind (vgl. BAG 94-76 bzw. 09-64), ändert nichts an diesem Ergebnis. Aus dem SFG und der SFV geht wie soeben dargelegt hervor, dass das Verfahren der Uferschutzplanung den planungsrechtlichen Instrumenten der Baugesetzgebung folgt. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die aus der Verweisung in Art. 20 Abs. 3 SFV folgende Anwendbarkeit der genannten, später in Kraft getretenen Bestimmungen des Baugesetzes ausgeschlossen werden sollte (Beschwerde vom 19.10.2010, Rz. 7). Es handelt sich vielmehr um einen sog. dynamischen Verweis, also einen Verweis auf die jeweils aktuelle Fassung der entsprechenden Bestim- mungen der Baugesetzgebung (vgl. zum Begriff BVR 2013 S. 151 E. 5.2, 2010 S. 507 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 13 3.4Gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD ist das Baugesuch bei Bauten auf fremdem Boden auch von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigen- tümer zu unterzeichnen. Diese Bestimmung soll verhindern, dass sich Baubewilligungsbehörden mit Baugesuchen für Bauten auf fremdem Boden befassen müssen, die mangels Zustimmung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers nicht realisierbar sind. Die Mitunterzeichnung ist folglich entbehrlich, wenn auch ohne Zustimmung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers ein schutzwürdiges Interesse an der Beurtei- lung des Baugesuchs besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Bauvorhaben betroffen ist, für welches das Enteignungsrecht beansprucht wird; in einem solchen Fall ist regelmässig davon auszugehen, dass die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Unterschrift verweigert. Ob das Enteignungsrecht zu erteilen ist, kann jedoch nicht ohne Kenntnis des konkreten Bauvorhabens geprüft werden, weshalb das Baugesuch in einem solchen Fall trotz fehlender Unterschrift zu behandeln ist (BGE 121 II 121 E. 1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 10 mit Hinweis auf RR 2.6.1976, in BVR 1976 S. 479 E. 2). Dies trifft auch auf den vorliegend umstrittenen Uferweg zu, weshalb es nicht schadet, dass die Beschwerde- führerin 3 als Grundeigentümerin das Baugesuch nicht mitunterzeichnet hat. 3.5Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist aber auf den Streitgegenstand begrenzt, dessen Rahmen der angefochtene Akt (sog. Anfechtungsobjekt) vorgibt. Der Streitgegenstand kann mithin nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz bzw. die verfügende Behörde beurteilt hat (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6). – Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die vom Regierungsrat ersatzweise erlassene Uferschutzplanung Seegarten. Allfällige submissionsrechtliche Fragen spielen bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Planung keine Rolle und betreffen das Anfechtungsobjekt bzw. den Streitgegenstand nicht. Das Verwaltungsgericht ist demnach auch nicht verpflichtet, von Amtes wegen zu prüfen, ob allenfalls ein Vergabeverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Folglich werden die in diesem Zusammenhang gestellten Beweis- anträge abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 14 4.Grundwasserschutzzone, Gewässerraum 4.1Die Parzellen der Beschwerdeführer 1 und 2 liegen in der Grund- wasserschutzzone S2, was nach deren Auffassung der Erstellung des Uferwegs entgegensteht. Eine Gewässerschutzbewilligung des zuständigen Amtes liege nicht vor und könnte auch nicht erteilt werden. 4.1.1Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Gemäss Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 121 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) bestehen Grundwasser- schutzzonen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Wer in Grund- wasserschutzzonen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere müssen die Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV getroffen werden (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Für die Zone S2 gilt so- dann, dass das Erstellen von Anlagen grundsätzlich nicht zulässig ist. Nur wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann, kann die Behörde aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten (An- hang 4 Ziff. 222 Abs. 1 Bst. a GSchV). Unzulässig sind sodann Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern (Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 Bst. b GSchV). Verboten sind deshalb nicht nur industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen nachweislich eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sondern grundsätzlich alle Anlagen. In den Genuss einer Ausnahme können nur Anlagen gelangen, die auf Grund ihrer Be- stimmung und ihrer Bauweise von vornherein nicht in der Lage sind, eine Gewässerverunreinigung zu verursachen (zum Ganzen BGer 1A.150/2000 vom 23.1.2001, Hinweis in URP 2001 S. 502, nicht publ. E. 2b f.). 4.1.2Die kantonale Gewässerschutzgesetzgebung führt in diesem Sinn aus, dass die in Grundwasserschutzzonen geplanten Grabungen, Erd- bewegungen und ähnliche Arbeiten, Hoch- und Tiefbauten sowie Anlagen aller Art eine Gewässerschutzbewilligung brauchen (Art. 11 Abs. 1 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 15 Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0] i.V.m. Art. 26 Abs. 3 Bst. a und c der Kantonalen Gewässer- schutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]). Zuständig ist das AWA (Art. 11 Abs. 3 KGSchG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 KGV). Gemäss Art. 11 Abs. 5 KGSchG bleiben die Bestimmungen des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) vorbehalten. Der Uferweg, der in der Grundwasserschutzzone gebaut werden soll, erfordert verschiedene Bewilligungen, weshalb das koordinierte Verfahren vorliegend Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 KoG). Leitverfahren ist das Nutzungsplanverfahren betreffend die Uferschutzplanung Seegarten (Art. 5 Abs. 3 Bst. b KoG). In diesem Verfahren holt der Regierungsrat als Leitbehörde die nötigen Amtsberichte mit Anträgen und Auskünften ein und fällt den Gesamt- entscheid (Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Art. 9 Abs. 1 KoG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 2a N. 9). Im Dispositiv des Gesamtentscheids ist festgehalten, welche Verfügungen dieser umfasst (Art. 9 Abs. 2 Bst. a KoG). – Das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (GSA; heute: AWA) hat den Uferweg mit Amtsbericht vom 20. Oktober 2008 unter Auflagen als bewilligungsfähig bezeichnet (Vorakten AGR, Ordner 5, Register 2). Der Regierungsrat hat sodann als Leitbehörde die Gewässerschutzbewilligung erteilt (vgl. RRB Nr. 1339, S. 70, Ziff. 2.2; vgl. auch RRB Nr. 1339, S. 13 f., Ziff. 3.8). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 2 liegt somit eine Gewässerschutzbewilligung vor. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Amtsbericht des GSA aus den Auflageakten nicht ersichtlich war (vgl. auch RRB Nr. 1339, S. 10, Ziff. 2.2). 4.1.3Auf Aufforderung des Instruktionsrichters vom 11. Juni 2012 hin hat die JGK beim AWA einen weiteren Bericht eingeholt. Das AWA führt in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2012 aus (vgl. Dossier 100.2010.423, act. 18A1), eine Gefährdung des Grundwassers bei der Erstellung und beim Betrieb des Uferwegs könne unter Einhaltung der Auflagen ausgeschlossen werden. Dies ergebe sich aus dem hydrogeologischen Gutachten für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassung Seegarten vom 21. Februar 1976: Die kürzeste Distanz zwischen dem geplanten Seeuferweg und dem Fassungsbereich (Schutzzone S1) betrage ca. 95 m. Über den grundwasserführenden Schichten liege in der Grundwasserschutzzone S2 «eine ca. 0,7 bis 1,5 m mächtige, schlecht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 16 durchlässige, sandig-lehmige Schutzschicht». Zur Zeit der Untersuchungen im Jahr 1976 habe der Abstand zwischen Terrainoberfläche und Grundwasserspiegel im Uferbereich und im Ruhezustand (ohne Pumpbetrieb) ca. 1 m betragen. Der Fussweg mit Mergelbelag erfordere nur geringfügige Grabungsarbeiten, welche die bestehende Schutzschicht nicht wesentlich verletze. Die JGK schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2012 den Ausführungen des AWA an. – Es trifft zwar zu, dass die Gewässerschutzgesetzgebung strengere Voraussetzungen für das Bauen in der Zone S2 aufstellt als das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Seegarten (Huenibach) mit zugehörigem Schutz- zonen-Plan vom 21. März 1979, welches das GSA in seinem Amtsbericht vom 20. Oktober 2008 herangezogen hat (vgl. Beschwerde vom 18.10.2010, S. 4, sowie Beilage 2 zur Beschwerde). In seinem Bericht vom 11. Juli 2012 hat das AWA jedoch bestätigt, dass eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden könne. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Beurteilung des AWA als zuständiger Fachbehörde bzw. der JGK zu zweifeln. Dem AWA lagen bei der Beurteilung sämtliche Planunterlagen zur Uferschutzplanung Seegarten vor; es hat seine Einschätzung somit in Kenntnis der Tatsache abgegeben, dass für die Rampen Sockel erforderlich sind, die 70 cm in den Boden reichen (vgl. Querprofile 1:50). Gestützt auf die erwähnten Angaben ist daher davon auszugehen, dass eine Gefährdung des Grundwassers im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb des Uferwegs ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass mit Auflagen den Anliegen des Grundwasserschutzes während der Bauphase Rechnung getragen wird (vgl. RRB Nr. 1339, «Auflagen und Bedingungen» Ziff. 2.2.1-2.2.4 und 2.3 sowie «Hinweise» Ziff. 2). 4.1.4Weitere Voraussetzung für eine Ausnahme vom grundsätzlichen Bauverbot in der Grundwasserschutzzone S2 ist, dass wichtige Gründe für die Erstellung der Anlage in diesem Bereich vorliegen. – Das SFG schreibt vor, dass ein Uferweg zu erstellen ist, der durchgehend ist und in der Regel unmittelbar dem Ufer entlang führen muss (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Art. 4 Abs. 2 SFG). Es besteht somit eine gesetzliche Verpflich- tung, den Uferweg zu bauen; ein Alternativstandort ausserhalb der be- troffenen Grundwasserschutzzone S2 steht von vornherein nicht zur Dis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 17 kussion. Es bestehen somit wichtige Gründe dafür, dass der Uferweg in der Grundwasserschutzzone S2 gebaut werden muss. 4.1.5Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine Verletzung der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Grundwasserschutz noch der entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen vorliegt. Unter die- sen Umständen kann darauf verzichtet werden, Akten betreffend einen in einer Grundwasserschutzzone geplanten Gehweg in der Einwohner- gemeinde ... einzuholen und den Gemeindepräsidenten dazu zu befragen. Diese Beweisanträge werden abgewiesen. Dasselbe gilt für die Anträge, das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Aufhebung der Grundwasserfassung zu sistieren bzw. der Baubeginn sei mit einer Auflage oder Bedingung auf diesen Zeitpunkt aufzuschieben (Beschwerde vom 18.10.2010, S. 4; Stellungnahme vom 13.2.2013 [Allgemeines Dossier, act. 10; nachfolgend Stellungnahme 13.2.2013], Ziff. 4). 4.2Es stellt sich schliesslich die Frage, ob die neuen bundesrechtlichen Vorschriften zum Gewässerraum eingehalten sind: 4.2.1Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest (Gewässerraum; Art. 36a Abs. 1 GSchG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 36a Abs. 2 GSchG). Mit den Art. 41a ff. GSchV sind am 1. Juni 2011 und damit wäh- rend Hängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die bundesrät- lichen Ausführungsbestimmungen in Kraft getreten (Änderung vom 4.5.2011; AS 2011 S. 1955). Nach den Übergangsbestimmungen zu dieser Änderung der GSchV haben die Kantone den Gewässerraum gemäss Art. 41a und 41b GSchV bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen (Abs. 1). Solange der Gewässerraum nicht festgelegt ist, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit bestimmten Breiten (Abs. 2). Wie das Bun- desgericht entschieden hat, müssen die neuen Gewässerschutzbestim- mungen auch ohne entsprechende Rüge der Parteien in hängigen Be- schwerdeverfahren berücksichtigt werden (BGE 1C_41/2012 vom 28.3.2013, E. 4.2; BGer 1C_505/2011 vom 1.2.2012, in URP 2012 S. 160 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 18 4.2.2Gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Hans W. Stutz, Uferstreifen und Gewässerraum – Umsetzung durch die Kantone, in URP 2012 S. 90 ff., 103). Der Uferweg ist aufgrund seiner Bestimmung im Allgemeinen standortgebunden. Die Möglichkeit der ufernahen Wegführung gemäss Art. 4 Abs. 3 SFG führt nicht dazu, dass die Standortgebundenheit des direkt dem Ufer entlang führenden Wegs zu relativieren wäre, zumal auch ein ufernaher Weg in den Gewässerraum zu liegen kommen könnte. Welche Wegvariante zu wählen ist bzw. ob überwiegende Interessen für einen ufernahen Weg sprechen, ist vielmehr eine Frage des SFG. Nichts anderes folgt aus dem von den Beschwerdeführern 1 und 2 zitierten erläuternden Bericht des BAFU vom 20. April 2011 zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 (einsehbar unter: <http:// www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Renaturierungen/Vollzugshilfen»; vgl. Stellungnahme 13.2.2013, Ziff. 7.1, S. 5 sowie Ziff. 7.2.2). Am Uferweg besteht schliesslich ein erhebliches öffentliches Interesse (vgl. hinten E. 6.5). Seine Errichtung ist somit aus Sicht der Gewässerschutzgesetzgebung zulässig. 4.3Insgesamt ergibt sich, dass der geplante Uferweg der Gewässer- schutzgesetzgebung nicht widerspricht. 5.Wasser- und Zugvogelreservat, Naturschutz 5.1Die Beschwerdeführerin 3 bringt vor, die Uferschutzplanung bzw. der Bau des projektierten Uferwegs führe zu Beeinträchtigungen des Wasser- und Zugvogelreservats von nationaler Bedeutung Nr. 108 «Kan- derdelta bis Hilterfingen». 5.1.1Der Regierungsrat geht davon aus, dass der Uferweg das Wasser- und Zugvogelreservat nicht beeinträchtigt (vgl. RRB Nr. 1339, S. 18 f., Ziff. 5.4, S. 54, Ziff. 6.4.2, auch zum Folgenden). Das Jagdinspektorat des Kantons Bern (JI) habe als zuständige Fachbehörde seine Zustimmung zur Planung erteilt und bestätigt, dass die Anliegen des Wildtierschutzes auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 19 genommen worden seien. Insbesondere unter Berücksichtigung der vom JI geforderten Auflagen betreffend Wildtierschutz (Ruheplätze für Wasser- vögel, für Wasservögel überwindbare Knotengitterzäune, vgl. RRB Nr. 1339, «Auflagen und Bedingungen» Ziff. 2.1.1; Erläuterungsbericht, S. 16 und 19; Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Überbauungsvorschriften Seegarten [nachfolgend: Überbauungsvorschriften]) seien Beeinträchtigungen auszuschliessen. Die vom Uferweg zu erwartenden Einwirkungen kämen zudem in keiner Weise den nach Art. 5 der Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV; SR 922.32) untersagten Tätigkeiten nahe. Der Uferweg befinde sich im Übrigen nicht innerhalb des Reservats und es seien keine neuen Zugänge zum Wasser und damit in den eigentlichen Perimeter des Reservats vorgesehen. 5.1.2Das Gebiet der Uferschutzplanung Seegarten grenzt an ein Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wild- lebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) i.V.m. Art. 1 ff. WZVV. In den Wasser- und Zugvogelreservaten sind die in Art. 5 WZVV genannten Bestimmungen zum Artenschutz einzuhalten. So ist ins- besondere die Jagd verboten, Tiere dürfen nicht gestört werden, Hunde sind an der Leine zu führen und das Tragen und Aufbewahren von Waffen und Fallen ist verboten. Dem Bundesinventar der Wasser- und Zugvogel- reservate von internationaler und nationaler Bedeutung ist bezüglich des Wasser- und Zugvogelreservats von nationaler Bedeutung Nr. 108 «Kan- derdelta bis Hilterfingen» Folgendes zu entnehmen (nachfolgend: Reservat, einsehbar unter: <www.admin.bafu.ch>; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 und Art. 2 Abs. 3 WZVV): «Gebietsbeschreibung Das Schutzgebiet liegt am Thunersee bei Thun und umfasst das See- becken vom Kanderdelta bis Hilterfingen und das Gebiet des Aareaus- flusses nach Thun einschliesslich des Gwattlischenmoos. Es ist ein wichtiger Brutplatz für Kolben- und Reiherente und bietet auch anderen Wasservögeln gute Brutgelegenheiten. Ausserdem ist das Gebiet bedeutend als Mauserplatz für Schwarzhalstaucher, sowie als Über- winterungsgebiet für Schwarzhalstaucher, Gänsesäger, Kolben-, Reiher- und Schellente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 20 Schutzziel Erhalten des Gebietes als wichtiger Brutplatz für verschiedene Was- servogelarten und als Rastplatz und Nahrungsgebiet für überwinternde Wasservögel. Besondere Bestimmungen Für regelmässig wiederkehrende Regatten kann der Kanton unter Be- rücksichtigung der Schutzziele mehrjährige Bewilligungen ausstellen.» Der Schutzbereich bezieht sich mit Ausnahme des «Gwattlischenmoos» nur auf das Seebecken, nicht auf den angrenzenden Uferbereich. Weder im JSG noch in der WZVV sind sog. Pufferzonen vorgesehen. Der Uferweg befindet sich somit ausserhalb des Reservats. Ob deshalb eine Beeinträchtigung bereits ausgeschlossen werden kann (in diesem Sinn RRB Nr. 1339, S. 19, Ziff. 5.4.2), ist zwar fraglich, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 5.1.3Das JI hat als zuständige Fachbehörde mehrere Amtsberichte zur Uferschutzplanung erstellt und sich darin zu deren Auswirkungen auf das Reservat geäussert (vgl. die Berichte vom 16.2.2007 [Abklärungen vor Mit- wirkungsverfahren, Vorakten AGR, Ordner 3, Register 5], 28.10.2008 [Ämterkonsultation 1. öffentliche Auflage, Vorakten AGR, Ordner 5, Re- gister 2], 7.11.2009 [Ämterkonsultation 2. öffentliche Auflage, Vorakten AGR, Ordner 5, Register 4] und 17.3.2010 [betreffend Stegvariante, Vorak- ten AGR, Ordner 5, Register 6]). Insgesamt erachtet das JI eine Wegführung direkt dem Ufer entlang als unproblematisch, wenn bestimmte Auflagen eingehalten werden (vgl. insbesondere die Berichte vom 16.2.2007 sowie 28.10.2008). So forderte das JI insbesondere, dass der zwischen dem Uferweg und den Privatgrundstücken zu errichtende Zaun für Wasservögel durchlässig oder überwindbar zu sein habe und Rastplätze für Wasservögel zu schaffen seien. Die genaue Gestaltung dieser Massnahmen sei vor Baubeginn mit dem JI abzusprechen. Der Instruktionsrichter hat zusätzlich gestützt auf Art. 7 Abs. 6 JSG eine Stellungnahme des BAFU eingeholt. Dieses hat am 15. August 2012 mit- geteilt, der Uferweg betreffe zwar das Reservat. Eine wesentliche Be- einträchtigung der Schutzziele sei allerdings nicht zu erwarten. Das be- troffene Gebiet werde von ziehenden Wasservögeln als Winterrastplatz benutzt. Es biete als flache Bucht Rast- und Nahrungsmöglichkeiten. Im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 21 Bereich der betroffenen Parzellen sei das Ufer hart verbaut, weshalb auch die geplanten ufernahen Stege keine Beeinträchtigung bewirkten. Die Auf- wertungs- und Kompensationsmassnahmen gemäss Auflagen seien für die Avifauna zu begrüssen (vgl. Dossier 100.2010.427, act. 15). 5.1.4Die Beschwerdeführerin 3 macht geltend, der Uferweg führe zu zusätzlichem Betrieb und Lärm durch Hunde, Jogger, Kinder usw., so dass der bisher weitgehend ungestörte Lebensraum übermässig beeinträchtigt werde. Die «geplanten Ersatzmassnahmen» seien ungenügend. Sie setzt sich jedoch weder mit der Begründung des Regierungsrats auseinander noch zeigt sie auf, weshalb die Fachmeinungen des JI bzw. des BAFU nicht zutreffen sollten. Das gilt insbesondere für den pauschalen Vorwurf, Letzteres habe eine blosse Gefälligkeitsbestätigung ohne überzeugende fachliche Begründung abgegeben (Stellungnahme vom 14.2.2013 [Allge- meines Dossier, act. 11; nachfolgend Stellungnahme 14.2.2013], Ziff. I./2b). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die überzeugenden Ausfüh- rungen der Fachbehörden in Zweifel zu ziehen. Dem Regierungsrat ist ins- besondere darin zuzustimmen, dass die von Spaziergängerinnen und Spa- ziergängern zu erwartenden Störungen nicht mit den bereits durch Motor- boote bestehenden Beeinträchtigungen zu vergleichen sind, zumal Hunde gemäss Art. 15 Abs. 5 der Überbauungsvorschriften an der Leine zu führen sind, worauf mit Signalisationstafeln hingewiesen wird. Damit sind mit der Benutzung des Uferwegs auch keine gemäss Art. 5 WZVV verbotenen Tätigkeiten verbunden. Zudem stützt auch die Stellungnahme des BAFU vom 15. August 2012 die Ausführungen des Regierungsrats (E. 5.1.3 hier- vor). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Beeinträchtigung des Reservats und damit eine Verletzung der WZVV ausgeschlossen werden kann. 5.2Weiter geht die Beschwerdeführerin 3 davon aus, der Uferweg führe zu einem Verstoss gegen die Biotopschutzbestimmungen des Bun- desgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). – Gemäss Art. 6 Abs. 3 WZVV, welcher sich mit dem Schutz der Lebensräume der Wasser- und Zugvogelreservate befasst, bleiben weiter- gehende oder anders lautende Biotopschutzbestimmungen nach den Arti- keln 18 ff. NHG vorbehalten. Art. 18 Abs. 1 NHG bestimmt, dass dem Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 22 sterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten namentlich durch die Erhal- tung genügend grosser Lebensräume (Biotope) entgegenzuwirken ist. Art. 18 Abs. 1 bis NHG legt fest, dass unter anderem Uferbereiche, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen sind. Diese Bestimmung bewirkt keinen unmittelbaren Bio- topschutz. Anders als bei der Ufervegetation (Art. 21 Abs. 1 NHG) muss die jeweils zuständige Behörde die schutzwürdigen Lebensräume bezeichnen (vgl. Art. 18a und 18b NHG; BGE 133 II 220 E. 2.3; BVR 2002 S. 400 E. 2b/aa, je mit weiteren Hinweisen; Karl Ludwig Fahrländer, in Kommentar NHG, 1997, Art. 18 N. 23 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall; es bestehen demnach auch keine weitergehenden oder anders lautenden Biotopschutz- bestimmungen im Sinn von Art. 6 Abs. 3 WZVV (vgl. zum Verhältnis des NHG zum JSG Karl Ludwig Fahrländer, a.a.O., Art. 18 N. 45). Der Ufer- bereich umfasst zwar neben der nach Art. 21 Abs. 1 NHG geschützten Ufervegetation auch weitere Lebensräume, die in engem naturräumlichen Zusammenhang mit dem Ufer stehen und die entweder eine schützenswerte Tier- und Pflanzenwelt oder die Voraussetzungen dafür im Feld tatsächlich aufweisen (Karl Ludwig Fahrländer, a.a.O., Art. 18 N. 17). Das Grundstück Nr. 3___ der Beschwerdeführerin 3 wird seeseitig durch eine Ufermauer begrenzt und ist anschliessend mit Gras und einzelnen Bäumen bewachsen. In der südwestlichen Ecke der Parzelle befindet sich sodann ein Bootshaus mit Terrasse, die bis zum Seeufer reicht (vgl. Fotodossier des Augenscheins mit Instruktionsverhandlung vom 5. Dezember 2012 [Allgemeines Dossier, act. 2; nachfolgend: Fotodossier], Bilder 25 und 29-39). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass es sich beim betroffenen Uferabschnitt um einen im vorgenannten Sinn besonders schützenswerten Lebensraum handelt. Die Beschwerdeführerin 3 führt denn auch nicht näher aus, was eine solche besondere Schutzwürdigkeit begründen würde. Der direkt anwendbare Art. 21 Abs. 1 NHG schützt weiter ausdrücklich nur die eigentliche Ufervegetation wie Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften. Nicht geschützt ist dagegen andere Vegetation in Ufernähe (Hans-Peter Jenni, in Kommentar NHG, 1997, Art. 21 N. 1). Der Regierungsrat hat somit zu Recht festgehalten, dass keine Beeinträchtigung des Uferbereichs vorliegt (RRB Nr. 1339, S. 19, Ziff. 5.4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 23 5.3Damit ergibt sich, dass die Uferschutzplanung weder gegen die WZVV noch gegen die Biotopschutzbestimmungen des NHG verstösst. 6.Allgemeines zur Wegführung 6.1Das SFG verlangt den Erlass von Uferschutzplänen an den vom Gesetz erfassten Gewässern (vgl. Art. 2 SFG). Es folgt damit dem Pla- nungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG, wonach See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden sollen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 11 N. 19). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SFG legt der Uferschutzplan namentlich eine Uferschutzzone im unüberbauten Gebiet und Baubeschränkungen im überbauten Gebiet, einen Uferweg, allgemein benützbare Freiflächen für Erholung und Sport sowie Massnahmen zur Erhaltung naturnaher Uferlandschaften und zu ihrer Wiederherstellung fest. Art. 4 SFG sieht für die Linienführung des Uferwegs Folgendes vor: 1 [...] 2 Der Uferweg muss durchgehend sein und in der Regel unmittelbar dem Ufer entlang führen. 3 Wo besondere Verhältnisse, wie die Möglichkeit einer wesentlichen Kosteneinsparung, andere wichtige öffentliche Interessen oder über- wiegende private Interessen es rechtfertigen, kann der Weg ufernah geführt werden. 4 Wo der Weg ufernah geführt wird, sind mit Stichwegen öffentliche Bereiche am Ufer zu erschliessen und bestehende Durchblicke auf das Wasser zu erhalten. 5 Auf einen ufernahen Weg nach Absatz 3 kann für Streckenabschnitte verzichtet werden, wenn eine attraktivere Wegführung möglich ist, wenn dies aus topographischen Gründen nötig ist oder wenn die Rücksichtnahme auf Natur und Landschaft es erfordert. Am Ende die- ser Wegführung ist die Verbindung zu den Uferwegen nach den Ab- sätzen 2 und 3 sicherzustellen. 6 [...] Diese Bestimmungen wurden mit der Revision des SFG vom 5. September 2000 (BAG 01-18) eingeführt, welche auf die am 29. Juni 1999 überwiesene «Motion Buchs» zurückgeht (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1999, S. 751 ff.). Vor der Revision lautete Art. 4 Abs. 2 SFG (GS 1982 S. 182 ff., 183; nachfolgend: aArt. 4 Abs. 2 SFG) wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 24 Der Uferweg muss durchgehend sein und unmittelbar dem Ufer entlang führen, soweit nicht die Topographie oder bestehende Bauten es verunmöglichen, überwiegende Interessen des Natur- und Ortsbild- schutzes entgegenstehen oder eine andere Linienführung attraktiver ist. [ ...] Unter der Geltung von aArt. 4 Abs. 2 SFG konnte von einer Wegführung unmittelbar dem Ufer entlang somit nur unter sehr strengen Voraussetzun- gen abgewichen werden. Diese entsprechen den heute in Art. 4 Abs. 5 SFG festgeschriebenen (vgl. auch Reto Camenzind, Zur Änderung des See- und Flussufergesetzes, in KPG-Bulletin 1/2002 S. 2 ff., 4; ferner Vortrag des Regierungsrats zum Gesetz über See- und Flussufer [Änderung], in Tagblatt des Grossen Rates 2000, Beilage 39 [nachfolgend: Vortrag SFG], Ziff. 3.4; zur attraktiveren Wegführung: hinten E. 6.3). Mit der Änderung war eine Flexibilisierung beabsichtigt, um die blockierten Planungen fertig zu stellen, öffentliche, private und Uferweginteressen ausgewogen zu berücksichtigen und den Realisierungskosten ein höheres Gewicht beizumessen (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2000, S. 759 f. [Kommissionssprecher Amstutz]). Insbesondere dort, wo das Ufer überbaut ist, sollte der Spielraum für die Wegführung vergrössert werden (Tagblatt des Grossen Rates 2000, S. 761 [Buchs], 763 [Knecht]; vgl. auch Reto Camenzind, a.a.O., S. 2 ff.). Auch nach der neuen Regelung von Art. 4 SFG gilt jedoch der Grundsatz, dass der Uferweg direkt dem Seeufer entlang führen muss. Den Gemeinden sollte es allerdings ermöglicht werden, die Linienführung innerhalb eines als «ufernah» geltenden Abstands zum See freier zu bestimmen, wenn besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 4 Abs. 3 SFG gegeben sind (vgl. Vortrag SFG, Ziff. 3.2 f.). Insoweit verfügen sie über Planungsermessen (vgl. auch vorne E. 1.3), wobei sie dieses pflichtgemäss, namentlich unter Wahrung der öffentlichen Interessen und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips auszuüben haben (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 26 N. 11). Der Begriff «ufernah» sowie die in Art. 4 Abs. 3 SFG genannten besonderen Verhältnisse werden in Art. 2a SFV näher umschrieben: 1 Als ufernah gilt ein Bereich von etwa 50 Metern vom Ufer. 2 Als öffentliche Bereiche gelten allgemein zugängliche Rast- oder Badeplätze, Aussichtspunkte und dergleichen. Stichwege zu öffentli- chen Bereichen sind in Abständen von rund 300 Metern anzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 25 3 Als wesentliche Kosteneinsparung gelten wenigstens 500 000 Franken pro Kilometer Uferweg. Auf kostspielige Kunstbauten und Steganlagen mit sehr hohen Unterhaltskosten, die ganze Uferpartien und Buchten beeinträchtigen, ist zu verzichten. 4 Als andere öffentliche Interessen gelten insbesondere diejenigen des Natur- oder Landschaftsschutzes oder der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege. 5 Überwiegende private Interessen können sich namentlich aus der Eigentumsgarantie oder der Wirtschaftsfreiheit ableiten. 6.2Ob sich eine Linienführung im ufernahen Bereich befindet, ist eine Rechtsfrage. Art. 2a Abs. 1 SFV konkretisiert den Begriff «ufernah» und bestimmt, dass damit ein «etwa 50 Meter» breiter Streifen gemeint ist. Diese Umschreibung eröffnet einen gewissen Spielraum. Es liegt auf der Hand, dass eine starre Definition des ufernahen Bereichs nicht sinnvoll ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Festlegung des ufernahen Bereichs in keiner Weise an den vorgegebenen 50 m gemäss Art. 2a Abs. 1 SFV zu orientieren hätte; dieser Abstand ist vielmehr als Grundsatz zu beachten. Der Zusatz «etwa» führt folglich nicht zur Unverbindlichkeit der Distanz von 50 m, sondern soll den Planungsbehörden ermöglichen, aufgrund der konkreten Verhältnisse in beschränktem Mass davon abzuweichen (vgl. auch Reto Camenzind, a.a.O., S. 4). Für diese Sichtweise spricht auch, dass das SFG (auch nach der Revision) grundsätzlich einen direkt dem Ufer entlang führenden Weg verlangt. Wie Letzterer soll auch der ufernahe Weg die Zielsetzung des SFG erfüllen, See- und Flussufer der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Bereits eine Distanz von 50 m zum See schränkt die Zugänglichkeit des Ufers jedoch ein, weshalb Art. 4 Abs. 4 SFG für den ufernahen Weg vorschreibt, dass mit Stichwegen öffentliche Bereiche am Ufer zu erschliessen und bestehende Durchblicke auf das Wasser zu erhalten sind. Ein wesentlich weiter als 50 m vom Ufer entfernter Weg würde der Zielsetzung des SFG nicht mehr entsprechen (vgl. aber nachfolgend E. 6.3 und 7.2). 6.3Das SFG geht wie erwähnt weiterhin davon aus, dass eine Weg- führung unmittelbar am Ufer wegen der Nähe zum Wasser und des freien Ausblicks über den entsprechenden Seeabschnitt grundsätzlich attraktiv ist. Damit aus Attraktivitätsgründen gemäss Art. 4 Abs. 5 SFG vom direkt dem Ufer entlang führenden Weg abgewichen werden kann, muss eine Alterna- tive deshalb ein landschaftliches oder ein Natur- bzw. Erholungserlebnis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 26 bieten, welches dasjenige im konkreten Uferabschnitt übertrifft. Solches ist am ehesten dort denkbar, wo anstelle eines unmittelbar an einer (vielbe- fahrenen) Strasse entlangführenden Uferwegs eine etwas abseits, allenfalls erhöht liegende Wegführung mit freiem Ausblick auf das Wasser gewählt würde. Hingegen kann ein rückwärtiger, ausserhalb des ufernahen Bereichs liegender Weg, der vom Ufer durch Häuser abgetrennt ist, nicht als Uferweg gelten, auch wenn er an sich als Wanderweg attraktiv sein mag (vgl. VGE 21831 vom 11.3.2004, E. 5.5.2; BGer 1.3.1999, in BVR 1999 S. 301 E. 4c; BVR 1995 S. 286 E. 5b/aa). 6.4Das SFG sieht sodann die Möglichkeit der Wegführung über einen Steg nicht ausdrücklich vor. Uferwege sind nach der See- und Flussufer- gesetzgebung grundsätzlich auf dem bestehenden Uferland zu erstellen. Künstliche Anlagen wie Stege, Seeaufschüttungen und dergleichen haben aus Gründen des Uferschutzes die Ausnahme zu bilden. Das SFG will nicht nur die Ufer öffentlich zugänglich machen; eines seiner Hauptanliegen be- steht gemäss Art. 1 im Schutz der Uferlandschaften. Wegführungen abseits des bestehenden Uferlands bedingen künstliche Anlagen, die tendenziell als Eingriff in die Uferlandschaft zu werten sind und damit in Konflikt zu den Uferschutzbestrebungen des SFG geraten können (BVR 1995 S. 286 E. 5c/bb; VGE 18925 vom 28.2.1994, E. 4a). Auch gemäss der vom (da- maligen) kantonalen Raumplanungsamt herausgegebenen Richtlinien SFG, Planung und Bau der Uferwege nach SFG (vom November 1986; nachfolgend: Richtlinien SFG), sind «störende Eingriffe in die Uferlandschaft, z.B. durch uneingepasste Terrainveränderungen und Kunstbauten» zu vermeiden. Zudem hat «die Wahl der detaillierten Linienführung unter grösstmöglicher Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten (Gelän- deform, Vegetation) zu erfolgen» (vgl. Ziff. 2.1 der Richtlinien SFG). Art. 2a Abs. 3 Satz 2 SFV bestimmt weiter ausdrücklich, dass auf kostspielige Kunstbauten und Steganlagen mit sehr hohen Unterhaltskosten, die ganze Uferpartien beeinträchtigen, zu verzichten sei. Es müssen somit qualifizierte, die Uferschutz- und andere öffentliche Interessen überwiegende private Interessen vorliegen, damit eine Steglösung einem sich direkt am und auf dem Ufer befindenden Weg vorzuziehen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 27 6.5Der Uferweg, welcher über Privatgrundstücke führt und mit dem Enteignungsrecht zugunsten des Gemeinwesens verbunden ist, stellt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Eine solche ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; Art. 24 KV) nur vereinbar, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweist (Art. 36 BV; Art. 28 KV). Die Realisierung eines Uferwegs ist in einem formellgesetzlichen kantonalen Erlass (Art. 4 SFG) vorgeschrieben und entspricht auch einem in Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG verankerten Planungs- grundsatz (vorne E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung besteht daher ein allgemeines öffentliches Interesse an einem direkt dem Ufer entlang führenden Weg. Dieses Interesse wiegt grundsätzlich schwer (BGE 118 Ia 394 E. 3a; BGer 1.3.1999, in BVR 1999 S. 301 E. 4b; BVR 1995 S. 286 E. 4a und 5c/aa; VGE 22978 vom 27.3.2008 [bestätigt durch BGer 1C_210/2008 vom 26.6.2008], E. 3.4.1, auch zum Folgenden). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt im Allgemeinen, dass eine in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Er- gebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Mass- nahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (statt vieler BGE 135 I 209 E. 3.3.1; BVR 2013 S. 105 E. 5.1; Reto Camenzind, a.a.O., S. 5). Eine an sich mildere Massnahme fällt jedoch ausser Betracht, wenn sie eine geringere Eignung als die ursprünglich ge- wählte aufweist oder für das Gemeinwesen mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand verbunden ist (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 21 N. 7). Die mit dem SFG verfolgten öffentlichen Interessen am Zugang zum Seeufer sind folglich dem privaten Interesse der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an einem möglichst schonenden Eingriff in ihr Privateigentum gegenüberzustellen. Dabei ist zu beachten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung zum SFG Eigentumsbeschränkungen, die zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses an einem direkt dem Ufer entlang verlaufenden Weg unvermeidlich sind, hingenommen werden müssen, ausser wenn qualifizierte private Interessen dem entgegenstehen. Dies gilt namentlich für die Beeinträchtigung der Privatsphäre, die sich daraus ergibt, dass Fussgängerinnen und Fussgänger den Uferweg entlang von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 28 Privatgrundstücken begehen können. Ein gewisses Mass an Beeinträchti- gung lässt sich beim Umsetzen der Anliegen des SFG nicht vermeiden und muss von den Betroffenen zwecks Verwirklichung des gewichtigen öffentli- chen Interesses an der Zugänglichkeit der Seeufer in Kauf genommen werden (vgl. BGer 1.3.1999, in BVR 1999 S. 301 E. 4e; VGE 21831 vom 11.3.2004, E. 5.2). Diese im Zusammenhang mit direkt dem Ufer entlang führenden Wegen ergangene Rechtsprechung ist ebenso auf ufernahe Wegführungen anwendbar: Auch diese gelten nämlich als Uferwege im Sinn des SFG und dienen dem öffentlichen Zugang zum Seeufer. 6.6Das SFG bezweckt insbesondere, öffentlichen Zugang zu den Seeufern zu ermöglichen (vgl. Art. 1 SFG). Damit stellt sich im Zusammen- hang mit der Linienführung auch die Frage, inwieweit der Uferweg rollstuhl- gängig auszugestalten ist. 6.6.1Das SFG bzw. die SFV enthält in diesem Zusammenhang keine genaueren Bestimmungen. Der Uferweg gilt gemäss Art. 4 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) als öffentliche Strasse, weil er dem Gemeingebrauch offensteht. Die Strassengesetz- gebung beschränkt sich darauf, als Wirkungsziel festzuhalten, dass die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmenden und somit auch der Behinderten aufeinander abgestimmt werden (Art. 3 Bst. d SG) und für Strassenbauvorhaben Fachstellen einzubeziehen sind (Art. 17 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]; vgl. auch Empfehlungen vom 28.11.2012 über die hindernisfreie Ausführung von Bauten und Anlagen, BSIG Nr. 7/721.0/19.1 [nachfolgend: Empfehlungen], S. 14). Der Vorgängererlass des SG, das Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff.) bestimmte in Art. 24d in der Fassung vom 12. Februar 1985 (GS 1985 S. 41) was folgt: 1 Verkehrswege sollen für ältere und behinderte Personen möglichst ohne fremde Hilfe und gefahrlos benützbar sein. 2 Zu diesem Zweck sind insbesondere aFuss- und Gehwege sowie Strassenüberquerungen rollstuhl- gängig zu gestalten; bdie Überquerung breiter, schnell oder dicht befahrener Strassen zu erleichtern;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 29 cEinrichtungen so anzubringen und zu gestalten, dass Verlet- zungsgefahren möglichst vermieden werden. 3 Auf öffentlichen Parkplätzen sind Parkfelder für Rollstuhlbenützer vorzusehen und deutlich als solche zu kennzeichnen. 4 Das Nähere regelt die Verordnung des Regierungsrates. Die kanto- nale Baudirektion kann ergänzende Empfehlungen herausgeben. Art. 88 BauV führt näher aus, welche Vorkehren für Behinderte im Zusam- menhang mit Strassenanlagen zu ergreifen sind. Diese Bestimmung stand bereits unter der Geltung von Art. 24d SBG in Kraft. Die Totalrevision des SBG war dadurch motiviert, den Gesetzesinhalt auf das Notwendige zu reduzieren (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum SG, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 2, Ziff. 1), weshalb Art. 24d SBG als Detail- bestimmung nicht in das SG Eingang gefunden hat. Nach dem Inkrafttreten des SG werden die Vorkehren für Behinderte somit auch für Strassenan- lagen in erster Linie durch die Baugesetzgebung geregelt. 6.6.2Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BauG sind Bauten und Anlagen nach Möglichkeit so zu gestalten, dass ihre Benützung auch den Behinderten offensteht. Die JGK gibt darüber Empfehlungen heraus (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BauG). Bei Art. 22 Abs. 1 BauG handelt es sich um eine allgemeine Bestimmung für Bauten und Anlagen, die nach der Aufhebung von Art. 24d SBG als gesetzliche Grundlage auch für die behindertengerechte Ausgestaltung von Strassenanlagen heranzuziehen ist (vgl. auch vorne E. 6.6.1; ferner Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 22/23 N. 1). Art. 88 Abs. 1 BauV bestimmt, dass Fuss- und Gehwege nach Möglichkeit rollstuhlgängig zu gestalten sind. Die Benützung des Uferwegs steht den Rollstuhlbenütze- rinnen und Rollstuhlbenützern grundsätzlich nur dann im Sinn von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BauG offen, wenn er rollstuhlgängig ausgestaltet ist. Die Wendung «nach Möglichkeit» deutet darauf hin, dass keine absolute Ver- pflichtung besteht, Bauten und Anlagen behindertengerecht auszugestalten. Dies lässt sich auch aus den Materialien schliessen (Tagblatt des Grossen Rates 1984, S. 261 f.): So verwarfen der Kommissionspräsident und der Baudirektor unter anderem den Antrag, es sei die Wendung «nach Möglichkeit» zu streichen, Ersterer mit der Begründung, es handle sich dabei um eine Empfehlung, Letzterer mit folgenden Darlegungen (a.a.O., S. 262):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 30 «[...] Es geht hier um die architektonischen Barrieren, die fortlaufend immer wieder – ohne überhaupt etwas zu bedenken – erstellt werden und die verhindert werden könnten, wenn bei Planung und Projektierung bereits an dieses Problem gedacht würde. Es ist nicht so, dass dadurch immer Mehrkosten entstehen; häufig ist das ohne jegliche Mehrkosten möglich. Wir wollen hier die Zielsetzung aufnehmen, allein darum geht es. Wir sind ja flexibel. [...]» Der Grosse Rat nahm daraufhin den Antrag des Regierungsrats und der Kommission an, welcher der heutigen Fassung von Art. 22 Abs. 1 BauG entspricht (Tagblatt des Grossen Rates 1984, S. 262). Die Ausführungen des Kommissionspräsidenten und des Baudirektors zeigen, dass jedenfalls mit Art. 22 Abs. 1 BauG keine absolute Verpflichtung zur behinderten- gerechten Ausgestaltung von Bauten und Anlagen verankert werden sollte. Zwar ging es bei der Debatte im Grossen Rat vorwiegend um Gebäude, nicht um Strassenanlagen bzw. andere Bauten und Anlagen. Die aus den zitierten Materialien gezogenen Schlüsse gelten jedoch auch für Uferwege, zumal Art. 88 Abs. 1 BauV die gleiche Formulierung enthält («nach Möglichkeit»). Zu prüfen bleibt, ob sich aus dem BauG weitergehende Verpflichtungen in Bezug auf die Behindertengerechtigkeit des Uferwegs ergeben. 6.6.3Art. 23 Abs. 2 BauG schreibt vor, dass der Allgemeinheit zur Ver- fügung stehende Bauten und Anlagen für Sport, Spiel und Erholung so zu gestalten sind, dass sie für Behinderte zugänglich und benützbar sind. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt darauf schliessen, dass die genannten Bauten und Anlagen (grundsätzlich) zwingend behindertengerecht auszu- gestalten sind. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben: Art. 23 BauG trägt den Randtitel «Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr», dies wie Art. 87 BauV. Unter dem Randtitel «Strassenanlagen» finden sich sodann in Art. 88 BauV Ausführungsbestimmungen zu den Vorkehren für Behinderte, namentlich zu den Fuss- und Gehwegen (vgl. vorne E. 6.6.2). Das Vorliegen spezifischer Verordnungsbestimmungen zur Behinderten- gerechtigkeit von Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr einerseits und Strassenanlagen andererseits spricht dafür, dass sich die entsprechenden Regelungen nicht überschneiden. Mit anderen Worten ist aus der Systematik zu folgern, dass Art. 88 BauV (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 BauG) eine ab- schliessende Regelung für die behindertengerechte Ausgestaltung von Strassenanlagen enthält, Art. 23 Abs. 2 BauG hingegen keine Anwendung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 31 auf Strassenanlagen findet, selbst wenn eine solche auch der Erholung oder dem Sport dient. Dafür spricht im Übrigen auch der Wortlaut von Art. 87 BauV, welcher sich nicht mit Strassenanlagen befasst, sondern den Zugang zu Gebäuden mit erheblichem Publikumsverkehr, die Gestaltung der dem Publikum offenen Gebäudeteile, die Einrichtungen in öffentlichen Sportanlagen und Bädern sowie die zugehörigen Abstellplätze für Motor- fahrzeuge Behinderter regelt. Sodann unterschied bereits das Baugesetz vom 7. Juni 1970 (aBauG; GS 1970 S. 163 ff.) zwischen «Bauten mit er- heblichem Publikumsverkehr (Verwaltungsgebäude, Kirchen, Spitäler, Heime, Gaststätten, Theater, Kinos, Sportanlagen u. dgl.)» und Verkehrs- anlagen (Art. 11 Abs. 2 aBauG). Dem Vortrag zum geltenden Baugesetz (Tagblatt des Grossen Rates 1984, Beilage 6, S. 8) ist zu entnehmen, dass die besonderen Vorschriften für Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechen. Sie sind folglich nicht auf Verkehrsanlagen anwendbar. 6.6.4Es stellt sich schliesslich die Frage, ob sich aus dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) eine weitergehende Verpflichtung zur rollstuhlgängigen Erstellung des Uferwegs ergeben könnte, denn dieses Gesetz gilt gemäss Art. 3 Bst. a BehiG auch für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird. Das Bundesgericht hat zu den die Beseitigung architektonischer Hindernisse betreffenden Bestimmungen des BehiG jedoch festgehalten, dass diese sich darauf beschränken, den Inhalt des Diskriminierungsverbots nach Art. 8 Abs. 2 BV zu konkretisieren (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 BV). Das BehiG enthält keine baurechtlichen Vorschriften, sondern legt allgemeine Erfordernisse fest, die unter Beachtung der Kompetenzverteilung die Einführung spezifischer bau- rechtlicher Bestimmungen des kantonalen Rechts vorbehalten (vgl. BGE 134 II 249 E. 2.2, 132 I 82 [Pra 95/2006 Nr. 127] E. 2.3.2 und 2.3.3 mit weiteren Hinweisen; BGer 1C_394/2010 vom 10.6.2011, E. 5.2.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 22/23 N. 4c). – Im Kanton Bern bestehen der- artige Bestimmungen für Strassenanlagen (vorne E. 6.6.1-6.6.2); es ist nicht ersichtlich, dass diese dem durch das BehiG konkretisierten Diskrimi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 32 nierungsverbot widersprechen, sieht doch das BehiG keine weitergehenden Anforderungen zur behindertengerechten Ausgestaltung solcher Anlagen vor (vgl. Art. 3 Bst. a i.V.m. Art. 7 und Art. 11 f. BehiG). 6.6.5Zusammenfassend ergibt sich, dass der Uferweg nach Möglichkeit behindertengerecht auszugestalten ist (Art. 22 Abs. 1 BauG und Art. 88 Abs. 1 BauV). 7.Rückwärtige Wegführung Die Beschwerdeführenden 1-3 beantragen eine Wegführung, die hinter den Wohnhäusern auf ihren Grundstücken verlaufen würde. 7.1Die Beschwerdeführer 1 und 2 verweisen auf eine Wegvariante, welche von Westen herkommend, nach einer Querung des Hünibachs den Grundstücksgrenzen Hilterfingen Gbbl. Nr. 8___/3___ und 8___/1___ entlang zur Staatsstrasse führen soll. Sie erachten diese Wegvariante als ufernah im Sinn von Art. 4 Abs. 3 SFG. Als ufernah gelte gemäss Art. 2a Abs. 1 SFV zwar ein Bereich von etwa 50 Metern vom Ufer. Diese Distanz stelle jedoch nur eine Richtschnur dar, welche den örtlichen Verhältnissen entsprechend geringer oder grösser sein könne (Beschwerde vom 18.10.2010, S. 7). Dies gehe aus dem «Kommentar zur Änderung des See- und Flussufergesetzes (SFG) und der See- und Flussuferverordnung (SFV)» des AGR hervor (Beilage 8 zur Beschwerde). Art. 4 Abs. 3 SFG bzw. Art. 2a Abs. 1 SFV wollten es ermöglichen, den Uferweg hinter der ersten Gebäu- dereihe zu führen. Es sei einzig auf die grossen Parzellen und Gärten zu- rückzuführen, dass die so beantragte Wegführung mehr als 50 m vom Ufer entfernt wäre (Stellungnahme 13.2.2013, Ziff.7.1). – Der entsprechenden Projektskizze (Beilage 6 zur Beschwerde) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführer 1 und 2 auf die «Variante 2005» berufen wollen (vgl. auch Beschwerde vom 18.10.2010, S. 6; Protokoll des Augenscheins mit Instruktionsverhandlung vom 5. Dezember 2012 [Allgemeines Dossier, act. 1; nachfolgend: Protokoll], S. 11, Votum Fürsprecher ...). Gemäss den unbestrittenen Ausführungen des Regierungsrats wäre der Uferweg gemäss «Variante 2005» – gleich wie bei einer früheren Variante aus dem Jahr 1994
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 33 – auf einer Distanz von ca. 140 m ca. 60 m, auf der restlichen Distanz über 120 m vom Ufer entfernt (RRB Nr. 1339, S. 16 f., Ziff. 5.3.1). Die Distanz zum Seeufer der von den Beschwerdeführern 1 und 2 zur Diskussion gestellten Wegvariante beträgt insbesondere im Bereich nördlich ihrer Grundstücke mindestens 100 m, im Bereich der Kantonsstrasse sogar bis zu 140 m (vgl. Uferschutzplan [Überbauungsplan] Seegarten 1:500). Aus dem Gesagten folgt, dass ein solcher Weg nicht mehr als ufernah im Sinn von Art. 4 Abs. 3 SFG i.V.m. Art. 2a Abs. 1 SFV gelten könnte (vorne E. 6.2). Zwar sollte es mit der Änderung des SFG unter bestimmten Voraussetzungen auch ermöglicht werden, den Uferweg hinter bestehenden Gebäuden anzulegen (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2000, S. 763 [Knecht]). Auch hierbei ist jedoch die Distanz von etwa 50 m einzuhalten, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Grösse der Grundstücke der Beschwerdeführer 1 und 2 ist insoweit nicht massgebend. Ob – wie von den Beschwerdeführern 1 und 2 geltend gemacht (Beschwerde vom 18.10.2010, S. 5 f.) – besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 4 Abs. 3 SFG wie eine wesentliche Kosteneinsparung vorliegen, ist bei diesem Ergebnis nicht zu prüfen. Die im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen ufernahen Wegführung gestellten weiteren Beweisanträge (vgl. Beschwerde vom 18.10.2010, S. 7) werden folglich abgewiesen. 7.2Die Beschwerdeführerin 3 beruft sich auf Alternativvarianten, die der Gemeinde und dem Kanton in den Jahren ab 1994 vorgelegt worden seien (Beschwerde vom 19.10.2010, Rz. 23). Am Augenschein mit Instruk- tionsverhandlung vom 5. Dezember 2012 hat die Beschwerdeführerin 3 die von ihr bevorzugte Wegführung erläutert (vgl. Protokoll, S. 9, Voten Rechtsanwalt ... und K., sowie S. 11, Votum K.). Sie geht davon aus, dass diese Variante Art. 4 Abs. 5 SFG entsprechen würde. – Wie dargelegt, bewirkt der direkt am Ufer verlaufende Weg weder eine Beeinträchtigung des Reservats von nationaler Bedeutung noch verstösst er gegen übergeordnete Biotopschutzbestimmungen (vorne E. 5). Unter diesem Gesichtspunkt besteht somit keine Veranlassung, den Weg vom Ufer entfernt zu führen. Zwar bestehen bei der von der Beschwerdeführerin 3 beantragten Linienführung Durchblicke zwischen den Häusern zum Wasser. Der Augenschein hat jedoch eindeutig ergeben (vgl. Fotodossier, Bilder 41 ff.), dass der Weg nicht als attraktiver im vorstehenden Sinn gelten kann (vorne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 34 E. 6.3). Dass die Topographie oder bestehende Bauten eine Wegführung entlang des Ufers verunmöglichen würden, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Die von der Beschwerdeführerin 3 beanspruchte Linienführung ist somit weder aus topographischen oder natur- bzw. landschaftsschützerischen Gründen zwingend, noch ist sie attraktiver. Dasselbe gilt im Übrigen für die von den Beschwerdeführern 1 und 2 bevorzugte Wegführung (vorne E. 7.1), welche sich nur geringfügig von der hier diskutierten unterscheidet. 7.3Die Beschwerdeführerin 3 ist weiter der Ansicht, der Regierungsrat habe die Kosten für die Wegerstellung zu tief veranschlagt. Insbesondere müssten die Enteignungsentschädigungen in die Kostenrechnung mitein- bezogen werden. Auf einen direkt dem Ufer entlang führenden Weg müsse verzichtet werden, weil die rückwärtige Wegvariante zu einer wesentlichen Kosteneinsparung im Sinn von Art. 2a Abs. 3 SFV führen würde. – Die von der Beschwerdeführerin 3 beantragte Wegführung befindet sich deutlich ausserhalb des ufernahen Bereichs von etwa 50 Metern; sie macht denn auch nicht geltend, dass diese Wegvariante ufernah sei. Steht fest, dass eine bestimmte Wegführung nicht mehr als ufernah im Sinn von Art. 4 Abs. 3 SFG i.V.m. Art. 2a Abs. 1 SFV gelten kann, erübrigt es sich zu prüfen, ob besondere Verhältnisse wie eine wesentliche Kosteneinsparung für diese Variante sprechen würden (vorne E. 6.2 und 7.1). Die diesbezüglichen Beweisanträge werden demnach abgewiesen (vgl. Beschwerde vom 19.10.2010, Rz. 45 ff.). 7.4Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Beschwer- deführenden 1-3 beantragten, am hinteren Rand ihrer Parzellen entlang führenden Wegvarianten mit dem SFG nicht zu vereinbaren sind. 8.Wegabschnitt Hafen Eichbühl 8.1Nach der ersten öffentlichen Auflage der Uferschutzplanung See- garten traf das AGR weitere Abklärungen zu verschiedenen Wegvarianten. Dabei prüfte es insbesondere, ob der Uferweg durchwegs rollstuhlgängig ausgestaltet werden könnte. Im Bereich der Grundstücke der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 35 deführenden 1-3 sowie der Beschwerdegegnerschaft 1-3 (nachfolgend: Wegabschnitt Hafen Eichbühl) erfolgten mit der zweiten öffentlichen Auflage Änderungen, um die durchgehende Rollstuhlgängigkeit des Uferwegs zu erreichen (vgl. RRB Nr. 1339, S. 8, Bst. h und i). So führt der Uferweg von der Parzelle Nr. 2___ an nicht mehr dem See entlang weiter auf die Parzellen Nrn. 5___ und 6___, sondern folgt den Grundstücksgrenzen 2___/5___ und 4___/5___ in nordöstlicher Richtung und damit vom See weg bis zur Staatsstrasse. 8.2Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind der Ansicht, diese Wegführung führe zu einem unverhältnismässigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte. Ausserdem seien die Voraussetzungen für einen nur ufernahen Weg nicht gegeben (Beschwerde vom 18.10.2010, S. 8). Die Beschwerdeführerin 3 erachtet den geplanten Verlauf des Uferwegs ebenfalls als unverhältnis- mässig. So würde ein direkt dem See entlang führender Weg dem SFG entsprechen und ihr Eigentum schonen. Denkbar sei weiter, den Weg auf der Parzelle Nr. 2___ bis zur Kantonsstrasse zu führen (Beschwerde vom 19.10.2010, Rz. 34). Da das Gebäude auf der Parzelle Nr. 4___ auf die Seeseite ausgerichtet sei, würde auch diese Wegführung einen geringeren Eingriff in die Eigentumsgarantie bedeuten. 8.3Die JGK hat auf Aufforderung des Instruktionsrichters zwei Weg- varianten am Seeufer ausgearbeitet (Dossier 100.2010.423, act. 13A1; Dossier 100.2010.427, act. 12A1). Beide Varianten führen ab der Grund- stücksgrenze 2___/5___ grundsätzlich dem Seeufer entlang, wobei die eine Variante das Gartenhaus (Gebäude Nr. 10___b) auf der Parzelle Nr. 5___ seeseitig (nachfolgend: Variante «Hafen Eichbühl» 1), die andere landseitig umgeht (nachfolgend: Variante «Hafen Eichbühl» 2; Fotodossier, Bilder 7 und 11). Auf der Parzelle Nr. 6___ führt der Weg bei beiden Varianten zu- nächst direkt dem See entlang und umgeht anschliessend das in der süd- östlichen Ecke des Grundstücks liegende Gebäude Nr. 10___c sowie einen Pavillon, um durch ein bestehendes Tor in der östlichen Grenzmauer auf das im Eigentum der Gemeinde stehende Grundstück Hilterfingen Gbbl. Nr. 9___ (Hafen Eichbühl) zu gelangen (Hafenzufahrt; vgl. Fotodossier, Bilder 8, 6, 5 und 1). Auf dieser Parzelle würde der Weg der Grenzmauer entlang zur Staatsstrasse führen (Fotodossier, Bilder 1-3), wobei die Stei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 36 gung von 12 % von Personen im Rollstuhl nicht ohne Weiteres überwunden werden könnte (vgl. Stellungnahme der JGK vom 30.5.2012 zu den Varian- ten, Dossier 100.2010.423, act. 13, S. 3, und Dossier 100.2010.427, act. 12, S. 3). Die Varianten entsprechen damit im Grundsatz der ersten öffentlichen Auflage und sehen zusätzlich eine Lösung für die Wegführung im Hafen Eichbühl vor. 8.4Das SFG verlangt in der Regel einen direkt dem Ufer entlang füh- renden Weg (Art. 4 Abs. 2 SFG). Der Regierungsrat hat im vorliegend um- strittenen Bereich der Uferschutzplanung Seegarten einer Wegvariante den Vorzug gegeben, die vom Seeufer entfernt verläuft, was unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (vgl. vorne E. 6.1-6.3). Zur Begründung für diese Wahl führt er im Wesentlichen aus, dass die durchgehende Roll- stuhlgängigkeit erreicht werden sollte (vgl. Erläuterungsbericht sowie vorne E. 8.1). – Weder die Bau- noch die Strassengesetzgebung legen verbindlich fest, welche Steigung ein Weg aufweisen darf, damit er noch als roll- stuhlgängig gilt. Als kantonaler Referenzstandard gilt die Einhaltung der Richtlinien «Behindertengerechte Fusswegnetze», Strassen – Wege – Plätze, der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen vom Mai 2003 (nachfolgend: Richtlinien Fusswegnetze; vgl. Standards Kantonsstrassen, Arbeitshilfe des TBA, Januar 2011, [einsehbar unter: http://www.bve.be.ch, Rubriken «Strassen/Ausbau und Umgestaltung»], S. 22). Die Richtlinien Fusswegnetze legen fest, dass Steigungen so gering wie möglich bzw. maximal 6 % betragen sollen. Bei bestehenden Anlagen und wo es unvermeidbar ist, kann die Steigung bis maximal 12 % betragen (S. 6 und 21). Die nach dem Augenschein vom 5. Dezember 2012 vorge- nommenen Messungen der JGK haben ergeben, dass im Hafen Eichbühl die zu überwindende Steigung zunächst auf einer Strecke von 12,5 m 13,5 % und anschliessend auf einer Strecke von 9,5 m 10,5 % beträgt. Dies ergibt ein mittleres Gefälle von 11,7 % (vgl. Allgemeines Dossier, act. 6A). Damit ist erstellt, dass im Hafen Eichbühl die Steigung zumindest teilweise über dem maximalen Wert liegt, der gemäss den genannten Richtlinien noch als rollstuhlgängig gilt. Bestehen Bedenken oder Einwände betreffend die Missachtung von Vorschriften über Vorkehren im Interesse Behinderter, ist die Fachstelle Hindernisfreies Bauen Kanton Bern (procap) zu konsultieren (Art. 22 Abs. 1 Bst. d BewD; Verzeichnis nach Art. 22
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 37 Baubewilligungsdekret, Stand 1. Oktober 2010, einsehbar unter: http://www.jgk.be.ch, Rubriken «Baubewilligungen/Publikationen», S. 1). Am Augenschein hat der Vertreter der procap ausgeführt, dass die Weg- führung im Hafen Eichbühl nur dann als bedingt rollstuhlgängig gelten könnte, wenn unter anderem die Steigung maximal 12 % betrage. Ausser- dem hat er weitere Bedenken hinsichtlich des Quergefälles geäussert (Protokoll, S. 5, Votum L.). Insgesamt gilt damit als erstellt, dass die Wegführung Hafen Eichbühl nicht durchwegs rollstuhlgängig ausgestaltet werden kann. 8.5Es besteht keine absolute Verpflichtung zur behindertengerechten Ausgestaltung des Uferwegs (vorne E. 6.6). Dem zwar rollstuhlgängigen, jedoch vom See wegführenden Weg ist folglich nicht ohne Weiteres der Vorzug zu geben, zumal die Abklärungen des Regierungsrats ergeben haben, dass Varianten direkt am See möglich sind. Vielmehr ist zunächst zu klären, ob die vom Regierungsrat gewählte Wegführung den Vorgaben des SFG genügt. Wohl ist es möglich, den Weg in einer gewissen Distanz zum Ufer anzulegen; dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Art. 4 Abs. 3, 4 und 5 SFG; vorne E. 6.1-6.3), ansonsten der Weg nicht mehr als Uferweg im Sinn des SFG gelten kann. 8.6Zunächst ist zu prüfen, ob sich die regierungsrätliche Wegvariante noch im ufernahen Bereich gemäss Art. 4 Abs. 3 SFG befindet (vgl. vorne E. 6.2). – Der hier umstrittene Uferwegabschnitt überschreitet auf den letz- ten ca. 20 m zwischen den Parzellen Nrn. 4 und 5___ einen Abstand zum See von 50 m und erreicht bei einer Distanz zum See von ca. 60 m die Staatsstrasse. Wie erwähnt, soll es der Zusatz «etwa» gemäss Art. 2a Abs. 1 SFV den Planungsbehörden ermöglichen, aufgrund der konkreten Verhältnisse in beschränktem Mass von der Distanz von 50 m abzuweichen (vorne E. 6.2). Zwar wird dieser Wert hier um bis zu ca. 10 m überschritten. Dies erfolgt jedoch nur auf einer verhältnismässig kurzen Strecke von ca. 20 m im Bereich nördlich der Gebäude Nrn. 10___, 10___a und 10___d, kurz bevor der Uferweg das Trottoir entlang der Staatsstrasse erreicht. Ansonsten befindet sich der Uferweg innerhalb des Bereichs von 50 m zum See. Die genannten Gebäude bilden sodann ein Hindernis, welches der Weg in diesem Bereich umgehen muss. Die Abweichung von 10 m ist somit durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 38 die konkreten Verhältnisse begründet und betrifft nur eine kurze Strecke. Unter diesen Umständen kann die Distanz von «etwa 50 m» als gewahrt und folglich der vom Regierungsrat geplante Uferweg noch als ufernah gelten. 8.7Weiter fragt sich, ob besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 4 Abs. 3 SFG es rechtfertigen, dass der Regierungsrat eine Wegvariante im ufernahen Bereich gewählt hat. Als besondere Verhältnisse gelten gemäss Art. 4 Abs. 3 SFG auch «andere wichtige öffentliche Interessen»; darunter fallen gemäss Art. 2a Abs. 4 SFV insbesondere diejenigen des Natur- oder Landschaftsschutzes oder der Gesetzgebung über die Fuss- und Wander- wege. Der Wortlaut beider Bestimmungen erlaubt jedoch ohne Weiteres die Berücksichtigung weiterer wichtiger öffentlicher Interessen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Wortlaut hier nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Die Rollstuhlgängigkeit bzw. die behindertengerechte Ausgestaltung von Bauten und Anlagen muss als wichtiges öffentliches Interesse gelten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem verfassungsrecht- lichen Auftrag, gesetzliche Massnahmen zur Beseitigung von Benachteili- gungen der Behinderten vorzusehen (Art. 8 Abs. 4 BV). Dieses öffentliche Interesse wird nicht dadurch geschmälert, dass nach bernischem Recht der Uferweg nur nach Möglichkeit rollstuhlgängig auszugestalten ist (vgl. vorne E. 6.6). 8.8Steht fest, dass besondere Verhältnisse vorliegen, kann der Re- gierungsrat eine ufernahe Wegführung festlegen (vgl. Art. 4 Abs. 3 SFG). Dass der Regierungsrat den Uferweg nicht direkt dem Ufer entlang geplant hat, ist somit mit dem SFG grundsätzlich vereinbar. Damit ist die Frage jedoch noch nicht abschliessend beantwortet, ob die konkrete Wegführung der Rechts- und Angemessenheitskontrolle standhält (vorne E. 1.3). Denn die Kann-Formulierung von Art. 4 Abs. 3 SFG eröffnet dem Regierungsrat als Planungsbehörde bei Vorliegen besonderer Verhältnisse den Ermes- sensspielraum, innerhalb des Bereichs von etwa 50 m vom Ufer grundsätz- lich frei zu bestimmen, welcher von mehreren rechtmässigen Wegführungen er den Vorzug geben will (vgl. vorne E. 6.1). Eine Wegführung muss insbesondere auch im Hinblick auf den damit verbundenen Eigentumseingriff verhältnismässig sein (vorne E. 6.5). 8.9
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 39 8.9.1Der vom Regierungsrat gewählte Wegverlauf im Bereich des Weg- abschnitts Hafen Eichbühl führt von Osten herkommend zunächst vom Trottoir entlang der Staatsstrasse aus über das Grundstück der Beschwer- degegnerschaft 1 und 2, entlang der Grenze zur Parzelle Nr. 4___ der Be- schwerdeführerin 3. Der Weg befindet sich hinter dem Wohnhaus und be- einträchtigt die Privatsphäre der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 nicht übermässig, zumal die Möglichkeit besteht, einen Sichtschutz anzubringen. Die Wegführung erfordert weiter, dass neben dem Gebäude Nr. 10___d (Garage) eine Mauer abgerissen wird. Die mit dem Uferweg verbundene Beeinträchtigung des Eigentums muss betreffend die Parzelle Nr. 5___ ins- gesamt als zumutbar gelten, was die Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 denn auch nicht in Frage stellt (vgl. Allgemeines Dossier, act. 12 und 13). 8.9.2Die Beschwerdeführerin 3 ist im östlichen Teil des Wegabschnitts Hafen Eichbühl insoweit vom Uferweg betroffen, als dieser – obwohl nicht auf dem Grundstück Nr. 4___ verlaufend – der Grundstücksgrenze zur Par- zelle Nr. 5___ folgt. Sie macht geltend, dass die Privatsphäre der im Ge- bäude Nr. 11___ wohnhaften Personen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Wie sich aus der zitierten Rechtsprechung ergibt (vorne E. 6.5), lassen sich beim Umsetzen der Anliegen des SFG gewisse Beeinträchtigungen nicht vermeiden. Es trifft zu, dass die Distanz vom Weg zum Gebäude Nr. 11___ relativ klein ist. Es ist jedoch ein Sichtschutz von maximal 1,8 m zulässig (vgl. Art. 15 Abs. 4 der Überbauungsvorschriften; vgl. auch Protokoll, S. 9, Votum M.___ am Standort D). Wie sich am Augen- schein gezeigt hat, besteht schon jetzt direkt an der Grundstücksgrenze eine halbhohe Mauer und dahinter eine dichte Bepflanzung (zum Ganzen Fotodossier, Bilder 12-14 und 16; vgl. auch Stellungnahme der JGK vom 30.5.2012 zu den Varianten, Dossier 100.2010.427, act. 12, S. 4 a.E.). Der Sichtschutz führt demnach nicht zu einer bedeutenden Einschränkung. Insgesamt ist auch hier der Eingriff in die Privatsphäre als verhältnismässig zu betrachten. Nicht in Betracht zu ziehen ist im Übrigen die weitere von der Beschwerdeführerin 3 vorgeschlagene Wegvariante entlang der Grund- stücksgrenze der Parzellen 2___/4___ zur Staatsstrasse, da sich diese deut- lich ausserhalb des ufernahen Bereichs von etwa 50 m befände. Ausserdem würde eine solche Wegführung das Eigentum der Beschwerdeführer 1 und 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 40 zusätzlich belasten (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.9.3), ohne einen Gewinn für den Zugang zum Seeufer zu bedeuten. 8.9.3Die Beschwerdeführer 1 und 2 wenden gegen die Wegführung auf der Parzelle Nr. 2___ ein, sie führe zu einem unverhältnismässigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte und beantragen, es sei darauf zu verzichten, den Weg teilweise direkt dem Ufer entlang zu planen; er sei nicht nur im westli- chen Teil, sondern auf der ganzen Parzelle Nr. 2___ nur ufernah zu führen. Die JGK geht davon aus, dass diese Wegführung nicht gesetzeskonform sei, da keine besonderen Verhältnisse im Sinn von Art. 4 Abs. 3 SFG vorlägen. Der Eigentumseingriff sei verhältnismässig, weshalb auch unter diesem Aspekt keine Veranlassung bestehe, von der festgelegten Wegführung abzuweichen (vgl. Stellungnahme der JGK vom 11.2.2013, Allgemeines Dossier, act. 14, S. 3 f.). Auf der Parzelle Nr. 2___ soll der Weg von Westen herkommend zunächst auf einer Strecke von ca. 22 m ufernah geführt werden, um das Bootshaus landseitig zu umgehen (Gebäude Nr. 12___a). Anschliessend erreicht er wieder den See und folgt auf ca. 13 m dem Ufer, bevor er Richtung Norden den See verlässt. Der Uferweg befindet sich im hier umstrittenen Ufer- abschnitt nur auf einer sehr kurzen Distanz direkt am See; eine Sitzgele- genheit ist nicht vorgesehen. Anschliessend führt der Weg über einen beid- seitig durch Zäune bzw. Bepflanzung begrenzten Stichweg Richtung Staatsstrasse. Personen, die sich von der Staatsstrasse her Richtung See bewegen, können zwar Ausblicke auf den See geniessen, soweit die Sicht nicht durch die Bepflanzung gestört wird. In umgekehrter Richtung ermög- licht der Stichweg hingegen keinen Bezug zum See und erfüllt den Zweck eines Uferwegs demnach nicht. Der geplante Uferweg kann im Bereich der Parzelle Nr. 2___ folglich trotz des direkten Seeanstosses nicht als beson- ders attraktiv gelten. Diese Wegführung ist folglich nur teilweise geeignet, die Interessen des SFG zu erreichen. Wie gesehen entspricht sie auf einer relativ langen Strecke (Stichweg) nicht den Voraussetzungen an einen Uferweg. Das öffentliche Interesse an einem direkt am Ufer entlang führen- den Weg wiegt zwar grundsätzlich schwer (vorne E. 6.5). Dies ist vorliegend jedoch zu relativieren, da das Wegstück direkt am Ufer nur kurz ist und den erwähnten, unattraktiven Stichweg zur Folge hat. Der Beschwerdeführer 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 41 wird als Eigentümer der Parzelle Nr. 2___ zudem insoweit stärker als andere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betroffen, als der geplante Uferweg zunächst seeseitig über das gesamte Grundstück und anschliessend einem erheblichen Teil der Grenze zur Parzelle Nr. 5___ entlang verläuft. Der mit dem direkt am Ufer verlaufenden Weg verbundene erhebliche Eigentumseingriff kann unter diesen Umständen nicht mehr als verhältnis- mässig bezeichnet werden. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die geplante Wegführung auf der Parzelle Nr. 2___ insoweit nicht rechtmässig ist. 8.10Die von den Beschwerdeführern 1 und 2 vorgeschlagene Wegvari- ante führt auf der Parzelle Nr. 2___ nicht zum Seeufer, sondern in nordöstli- cher Richtung zur Grenze der Parzellen Nrn. 4___ und 5___ (vgl. Allgemeines Dossier, act. 8B). Anschliessend entspricht sie der regierungsrätlichen Wegführung. Sie befindet sich im ufernahen Bereich von etwa 50 m. Besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 4 Abs. 3 SFG, die eine ufernahe Wegführung rechtfertigen, liegen insoweit vor, als der Beschwerdeführer 2 durch den geplanten Uferweg in unverhältnismässiger Weise in seinen Eigentumsrechten betroffen ist (vorne E. 8.9.3). Es kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob nicht bereits eine geringere Beeinträchtigung der privaten Interessen die ufernahe Wegführung zu rechtfertigen vermöchte. Diese Wegführung im Sinn der Beschwerdeführer 1 und 2 ermöglicht sodann für Spaziergänger aus beiden Richtungen attraktiven Ausblick auf den See (vgl. Fotodokumentation, Bild 17) und bietet somit trotz der Distanz zum Ufer einen engeren Bezug zum See und vermittelt das mit dem Seeanstoss verbundene Landschaftserlebnis besser als die Variante des Regierungsrats. Zwar wird auch mit der beantragten Wegführung das Grundstück zweigeteilt. Dem Beschwerdeführer 2 verbleibt jedoch ein grösserer Teil der Parzelle mit direktem Seeanstoss. Ausserdem wird für den Uferweg weit weniger Land beansprucht. Weiter sind die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 4 SFG erfüllt: Es besteht gute Sicht auf das Wasser, trotz einzelner Bäume an der Ufermauer (vgl. Fotodokumentation, Bild 17). Der Uferweg würde im Wegabschnitt Hafen Eichbühl auf einer Distanz von ca. 120 m ufernah geführt; eine Stichstrasse zur Erschliessung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 42 von öffentlichen Bereichen ist somit entbehrlich (Art. 4 Abs. 4 SFG i.V.m. Art. 2a Abs. 2 SFV). Wie die Abklärungen der JGK ergeben haben, ist die Wegführung auch technisch möglich und kann rollstuhlgängig bzw. hindernisfrei ausgestaltet werden (vgl. Allgemeines Dossier, act. 18, S. 2). Insgesamt entspricht die von den Beschwerdeführern 1 und 2 vorgeschlagene Wegvariante damit den Vorgaben des SFG und ist im Hinblick auf den Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer 1 und 2 verhältnismässig. 8.11Die Varianten «Hafen Eichbühl» sind nicht rollstuhlgängig, was wie erwähnt nicht bedeutet, dass diese Wegführungen unzulässig sind (vgl. vorne E. 8.5 und 6.6). Die in E. 8.3 beschriebenen Wegvarianten entspre- chen dem SFG, da sie grundsätzlich dem Ufer entlang führen. Einzig im Bereich der Garten- bzw. Bootshäuser wird der Weg ufernah geführt, bei der Variante «Hafen Eichbühl» 1 nur auf der Parzelle Nr. 6___. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit des Eigentumseingriffs ist die Variante «Hafen Eichbühl» 2 vorzuziehen, zumal der Regierungsrat den Uferweg im ge- samten Planungsperimeter im Bereich der sich direkt am Ufer befindenden Gebäude landseitig geführt hat. Es trifft zwar zu, dass der Uferweg zu ge- wissen Beeinträchtigungen führt. Im Licht der genannten Rechtsprechung (vorne E. 6.5) muss die Beeinträchtigung des Privateigentums insgesamt jedoch als zumutbar gelten. Es liegt insbesondere keine mit der Wegführung auf der Parzelle Nr. 2___ vergleichbare Situation vor (vorne E. 8.9.3), welche das gewichtige öffentliche Interesse am direkt dem Ufer entlang führenden Weg relativieren würde. 8.12Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Rechts- und Ange- messenheitskontrolle zu prüfen, welcher Wegvariante der Vorzug zu geben ist (Vergleichsvorschlag der Beschwerdeführer 1 und 2; Varianten «Hafen Eichbühl»). Beim Entscheid für eine bestimmte Wegführung sind die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen zu berücksichtigen und zu gewichten. Hier ist insbesondere das Interesse an einem direkt dem Ufer entlang führenden Weg den Interessen der Rollstuhlgängigkeit gegenüberzustellen. Der Re- gierungsrat hat sich im Grundsatz gegen einen Weg direkt am Ufer und für einen ufernahen, jedoch rollstuhlgängigen Weg entschieden und somit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 43 öffentlichen Interesse an der Rollstuhlgängigkeit des Uferwegs grosses Gewicht beigemessen. Dieser Entscheid ist zu respektieren, kann sich der Regierungsrat im ufernahen Bereich doch grundsätzlich frei für eine be- stimmte Wegvariante entscheiden, solange er sein Ermessen pflichtgemäss ausübt. Die vom Regierungsrat gewählte, konkrete Wegführung im ufernahen Bereich erweist sich zwar als unrechtmässig; es ist jedoch eine rollstuhlgängige Wegvariante möglich, die dem SFG entspricht und die Eigentumsrechte aller betroffenen Grundeigentümer respektiert (vgl. vorne E. 8.10). Diese Wegvariante ist den grundsätzlich direkt am Ufer verlaufen- den Varianten «Hafen Eichbühl» vorzuziehen, da sie das vom Regierungs- rat als wichtig erachtete öffentliche Interesse an der rollstuhlgängigen Aus- gestaltung erreicht. Dass der Regierungsrat soweit möglich eine rollstuhl- gängige Wegvariante wählen will, entspricht schliesslich auch den Richt- linien SFG. Diese verlangen, dass die Uferwege in bestimmten Abschnitten, z.B. zwischen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Attraktions- punkten, rollstuhlgängig auszugestalten sind; wo eine rückwärtige Wegver- bindung besteht, kann der Uferweg unter Umständen auch einen einfache- ren Ausbaustandard aufweisen (Ziff. 2.7). 8.13Im Übrigen sprechen auch weitere Gründe für die ufernahe Weg- führung: Mit der ufernahen Wegvariante ist gesichert, dass der Uferweg von Thun bis zum Hafen Eichbühl durchgehend rollstuhlgängig ausgestaltet ist (vgl. Protokoll, S. 6, letzter Abschnitt, Votum M.) und anschliessend weiter bis Hilterfingen ohne nennenswerte Steigung auf dem Trottoir entlang der Hauptstrasse verläuft (vgl. Protokoll, S. 6, letzter Abschnitt, Voten N. und O.___; Abklärungen EG Hilterfingen zur Steigung des Uferwegs Richtung Hilterfingen, Allgemeines Dossier, act. 4.1 und 4.2). Dies bedeutet einen wesentlichen Gewinn für Benützerinnen und Benützer von Rollstühlen und anderen Gefährten wie Kinderwagen. Die Varianten «Hafen Eichbühl» entsprechen sodann zwar den Anliegen des SFG insoweit besser, als sie grundsätzlich direkt dem See entlang führen; wie erwähnt, müssen aber auch in diesem Bereich bestehende Bauten umgangen werden, weshalb das direkt dem Ufer entlang führende Wegstück relativ kurz ist. Da ausserdem im Bereich der Garten- bzw. Bootshäuser ein Sichtschutz von bis zu 1,8 m angebracht werden kann, ist dort die Sicht auf den See eingeschränkt. Die ufernahe Wegführung erreicht zwar den See nicht, bietet jedoch attraktive
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 44 Ausblicke auf das Gewässer (vgl. vorne E. 8.10). Die Varianten «Hafen Eichbühl» erreichen das Ziel des SFG, Zugang zum Seeufer zu ermöglichen, folglich nicht deutlich besser. Wie sich am Augenschein ergeben hat, sind weiter die Platzverhältnisse im Hafen Eichbühl, wo der Weg über ein Trottoir der Grenzmauer zur Parzelle Nr. 6___ entlang zur Staatsstrasse verlaufen würde, sehr eng (vgl. Fotodossier, Bilder 1-3). Die zum See führende Rampe wird benutzt, um mit Motorfahrzeugen Boote zu wassern (vgl. auch Protokoll, S. 4, Voten O.). Es ist nicht auszuschliessen, dass sich Nutzungskonflikte oder gefährliche Situationen ergeben könnten. Auch ist der Weg im Hafenbereich nicht besonders attraktiv, verläuft er doch weder direkt am See, noch erlaubt er einen freien Blick auf das Gewässer. Insgesamt erweist sich die ufernahe Wegvariante in Bezug auf die SFG- Interessen als praktisch gleichwertig wie die grundsätzlich direkt am See verlaufenden Varianten «Hafen Eichbühl», bietet aber den Vorteil der Roll- stuhlgängigkeit. Die ufernahe Wegführung ist folglich – mit der geänderten Wegführung auf der Parzelle Nr. 2 – sowohl rechtmässig als auch an- gemessen. 8.14Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Be- schwerdeführer 1 und 2 insoweit begründet ist, als der Uferweg im Sinn des Vergleichsvorschlags zu planen ist (vgl. Eventualantrag zum Sub- eventualantrag). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 erweist sich in Bezug auf den Wegabschnitt Hafen Eichbühl (Parzelle Nr. 4___) als unbe- gründet. 9.Wegführung Parzelle Nr. 3___ mit Stegvarianten Die Beschwerdeführerin 3 bringt vor, auch der Uferweg auf der Parzelle Nr. 3___ führe zu einem unverhältnismässigen Eingriff in ihr Eigentum. Sie beantragt, die sich in der südwestlichen Ecke ihres Grundstücks befindende Gebäudegruppe sei seeseitig über einen Steg zu umgehen. 9.1Der geplante Uferweg führt vom Grundstück Nr. 7___ herkommend nach der Überquerung des Hünibachs hinter den Gebäuden Nrn. 13___a und 13___b hindurch (Fotodossier, Bilder 26, 22-24) und anschliessend ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 45 lang des Hafenbeckens weiter direkt dem Ufer entlang zur Parzelle Nr. 1___ (Fotodossier, Bilder 25, 30, 31, 39, 40; zum Ganzen auch Protokoll, S. 11 und 12, Voten M.___ an den Standorten K und L). 9.2Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat die JGK drei Stegvarian- ten ausgearbeitet (vgl. Dossier 100.2010.427, act. 12A2; zum Ganzen auch Protokoll, S. 12 f., Votum M.___ am Standort M). Alle Varianten erfordern eine Anpassung der Wegführung auf der Parzelle Nr. 7___; die vorgesehene Brücke befindet sich nicht mehr vom Seeufer zurückversetzt, sondern überquert den Hünibach im Mündungsbereich (vgl. Fotodossier, Bilder 27 und 28). Bis zum Bootshaus auf der Parzelle Nr. 3___ (Gebäude Nr. 13___) verlaufen die Varianten direkt am See, auf der bestehenden Mauer (vgl. Fotodossier, Bild 29). Vor der Ausfahrt des Bootshauses muss eine automatische Ziehbrücke angebracht werden, um die Benutzbarkeit zu ge- währleisten. Von der südöstlichen Ecke des Bootshauses verläuft die Vari- ante 1 über einen im See stehenden Steg bis zur Parzelle Nr. 1___ und er- reicht diese westlich des Bootshauses (Gebäude Nr. 12___a; vgl. Foto- dossier, Bild 34). Die Variante 2 führt zunächst der östlichen Fassade des Gebäudes Nr. 13___ entlang über einen angehängten Holzsteg bis zur be- stehenden Hafenmauer. Anschliessend folgt der Weg der Hafenmauer, von deren Ende aus er über einen neu zu errichtenden Holzsteg zur Ufermauer führt (Fotodossier, Bilder 32 und 33). Die Variante 3 führt auf der ganzen Länge der Ostfassade des Gebäudes Nr. 13___ entlang über einen Holzsteg in gerader Linie zum Ufer (Fotodossier, Bilder 35, 36 und 30). 9.3Zu prüfen ist, ob der geplante Uferweg zu einem unverhältnis- mässigen Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin 3 führt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Stegvarianten als mildere Massnahmen gelten können (vgl. vorne E. 6.5). 9.4Mit der geplanten Wegführung verbleibt der Beschwerdeführerin 3 ein relativ grosser Grundstücksteil, welcher immer noch über direkten See- zugang verfügt. Auch hier kann im Bereich der Gebäude ein bis zu 1,8 m hoher Sichtschutz angebracht werden, womit die Privatsphäre weitgehend gewahrt wird. Zwei Tore gewährleisten, dass der vom restlichen Grundstück abgetrennte Teil erreichbar bleibt. Es ist somit nicht augenfällig, dass die Varianten 1-3 einen geringeren Eingriff in das Eigentum der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 46 deführerin 3 und insoweit ein milderes Mittel zur Erreichung der Zwecke des SFG bedeuten, verfügt die Beschwerdeführerin 3 doch nach Realisierung einer dieser Varianten nicht mehr über direkten Seeanstoss. Weiter trifft zwar zu, dass das SFG grundsätzlich einen direkt am (und auf) dem Ufer verlaufenden Weg verlangt (Art. 4 Abs. 2 SFG). Auch die Stegvarianten erfüllen diese Voraussetzung jedoch nicht, da sie jedenfalls ab der südwestlichen Ecke des Gebäudes Nr. 13___ über eine Kunstbaute und da- mit nicht auf dem Ufer verlaufen. Wie erwähnt, will das SFG neben der Zu- gänglichkeit der Ufer auch deren Schutz gewährleisten (vorne E. 6.4). Die Variante 1, welche die Bucht zerschneidet, fällt unter diesem Aspekt ausser Betracht. Doch auch die Varianten 2 und 3 führen – wie nachfolgend auf- zuzeigen ist – zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Ufer- bzw. See- landschaft, wenn auch mit unterschiedlicher Intensität. 9.5Die JGK hat Berichte der zuständigen Fachbehörden zu den Steg- varianten eingeholt. Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingeni- eurkreis I, führt mit Fachbericht vom 23. März 2012 aus, dass alle Steg- varianten zu einer neuen «Überdeckung» des Thunersees führen, was ge- mäss Art. 48 Abs. 3 Bst. f des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Ge- wässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) nicht zulässig sei, weshalb keine Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt werden könne (vgl. Dossier 100.2010.427, act. 12A4, S. 4 Ziff. 2.2.1). Das JI lehnt die Varianten 1 und 2 ab, da die Wasservögel die von den Stegen durchschnittene Seefläche nicht mehr ungestört als Rast- und Ruheplatz benutzen könnten, worauf sie insbesondere im Winter angewiesen seien. Da die Variante 3 den Lebensraum der Wasservögel nur geringfügig be- einträchtige, könne ihr vorbehaltlos zugestimmt werden (vgl. Fachbericht vom 22.3.2012, Dossier 100.2010.427, act. 12A5). Das Fischereiinspektorat (FI) des Kantons Bern lehnt die Varianten 1 und 2 ebenfalls ab, bezeichnet die Variante 3 jedoch als bedingt bewilligungsfähig (vgl. Fachbericht vom 4.4.2012, Dossier 100.2010.427, act. 12A6, S. 2). – Die Fachberichte zeigen somit, dass die Varianten 1 und 2 den Wasserbau- und Naturschutzinteressen zuwiderlaufen und demnach nicht geeignet sind, die Ziele des SFG zu verwirklichen; sie sind bereits deshalb nicht weiter zu verfolgen. Auch gegenüber der Variante 3 bestehen Vorbehalte; zumindest das FI und das JI können ihr jedoch – das FI unter Bedingungen –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 47 zustimmen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Kosten ist die Variante 1 abzulehnen, erweisen sich doch bereits die geschätzten Erstellungskosten als sehr hoch (Fr. 400'660.--, vgl. Dossier 100.2010.427, act. 12A2). Die Varianten 2 und 3 weisen ebenfalls bedeutend höhere Erstellungskosten (Fr. 293'570.-- bzw. 296'550.--) als der geplante Uferweg auf (Fr. 56'970.--, vgl. Erläuterungsbericht). Es muss zudem als gerichtsnotorisch gelten, dass eine im Wasser stehende Stegkonstruktion hohe Unterhaltskosten verursacht. Zwar führt die durch eine Stegvariante bedingte veränderte Weg- führung auf der Parzelle Nr. 7___ zu einer Ersparnis von Fr. 8'640.-- (vgl. Kostenvergleich, Dossier 100.2010.427, act. 12A2). Dieser Betrag ver- mag jedoch die weit höheren Kosten der Stegvarianten auf der Parzelle Nr. 3___ nicht aufzuwiegen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Varianten 1 und 2 insbesondere aufgrund der negativen Bewertung der Fachbehörden nicht als Alternativen zum geplanten Uferweg in Frage kommen, da sie dem mit dem SFG ver- folgten öffentlichen Interesse des Uferschutzes widersprechen und folglich nicht als geeignet bezeichnet werden können. Gegen alle drei Varianten sprechen sodann die hohen Erstellungs- und Unterhaltskosten (vgl. Art. 2a Abs. 3 Satz 2 SFV). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob aufgrund qualifizierter privater Interessen der Beschwerdeführerin 3 die Variante 3, welche von den Fachbehörden zumindest unter Bedingungen als zulässig erachtet wird, der geplanten Wegführung vorzuziehen ist, falls sich Letztere als unzumutbar erweisen würde. 9.6Die Beschwerdeführerin 3 ist der Ansicht, der Uferweg müsse ent- weder direkt dem Ufer entlang oder aber hinter dem Wohnhaus (Gebäude Nr. 14___) verlaufen (vgl. vorne E. 7.2; Protokoll, S. 13). Der geplante Ufer- weg sei nicht attraktiv, da er aufgrund der Sichtschutzbepflanzung im Be- reich der Bootshäuser durch einen eigentlichen Tunnel führe. Eine Zwei- teilung des Grundstücks könne sie nicht akzeptieren. Der geplante Knoten- gitterzaun von 1 m Höhe könne leicht überstiegen werden; es sei nicht er- sichtlich, wie das Privateigentum geschützt werden soll. Das Holzgebäude Nr. 13___b (Fotodossier, Bilder 23, 24 und 26) könnte zudem durch weg- geworfene Raucherware leicht entzündet werden. Weiter würden die Gar- tendusche (Fotodossier, Bilder 30, 39 und 40) hinter dem Hafenbecken
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 48 sowie der Sitzplatz (Fotodossier, Bilder 25 und 37) in der südöstlichen Ecke des Grundstücks unbenützbar. Hinzu komme, dass hinter dem Gebäude Nr. 13___b eine 80-jährige Hecke abgeholzt werden müsse. Weiter müsse die Gartenbeleuchtung auf der Ufermauer (vgl. Fotodossier, Bilder 37 f.) verschoben und ein in den Boden versenkter Motor zum Öffnen des Gitters bei der Hafeneinfahrt (Fotodossier, Bild 38) entfernt werden. Der Uferweg bedeute insgesamt einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Privatsphäre (vgl. zum Ganzen Protokoll, S. 11 f. und 13, Voten Rechtsanwalt ... und K.___ an den Standorten K und N; Beschwerde vom 19.10.2010, S. 10 f.). 9.7Der Uferweg führt auf der Parzelle Nr. 3___ nur gerade auf einer Distanz von ca. 18,5 m nicht direkt dem Seeufer entlang, da er die Gebäu- degruppe (Nrn. 13___, 13___a und 13___b) landseitig umgeht; von einer «Wegführung im Hinterland», kann somit nicht die Rede sein (vgl. Stellungnahme 14.2.2013, I./2b). Damit entspricht der geplante Weg den Uferschutzinteressen weit besser als die Stegvariante. Die Wegführung kann denn auch nicht als unzumutbar gelten: Es trifft zwar zu, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin 3 vom Uferweg aus einsehbar ist. Durch eine geeignete Bepflanzung kann dies jedoch auf ein Minimum reduziert werden. Auch im Bereich des sich direkt am Ufer befindenden Bootshauses (Nr. 13___) kann eine bis 1,8 m hohe Bepflanzung angebracht werden, so dass auch dort die Privatsphäre der Eigentümerin weitgehend gewahrt bleibt. Wo eine Bepflanzung nicht möglich ist, können zudem Sichtschutzelemente aus Holz in der gleichen Höhe errichtet werden (Erläuterungsbericht, S. 16; Art. 15 Abs. 4 der Überbauungsvorschriften). Der Weg verläuft sodann in einer beträchtlichen Distanz zum Wohnhaus (Gebäude Nr. 14___). Wie erwähnt ist auf der Parzelle Nr. 3___ das sich nicht direkt am Ufer befindende Wegstück kurz, weshalb auch die durch die hohe Bepflanzung im Bereich des Bootshauses bzw. durch die weiteren Gartenhäuser begründete Einbusse an Seesicht nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Zwar werden durch den Uferweg möglicherweise Anpassungen der Gartenanlage nötig (Sitzplatz, Gartendusche und - beleuchtung, Motor zum Öffnen des Hafengitters). Dies führt jedoch nicht zur Unbenutzbarkeit der entsprechenden Grundstücksteile, weshalb die Beeinträchtigung nicht als unzumutbar bezeichnet werden kann. Schliesslich ist die Entfernung der alten Hecke hinzunehmen, zumal sie nicht geschützt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 49 ist (vgl. Art. 53 Abs. 7 des hier noch anwendbaren Baureglements der EG Hilterfingen vom 20. November 1998 [nachfolgend: Baureglement] i.V.m. Anhang II des Baureglements, S. 58 ff.; vgl. auch Uferschutzplan [Überbauungsplan] Seegarten 1:500). Sollte es – wie die Beschwerdeführerin 3 befürchtet – zu Störungen durch Benützerinnen bzw. Benützer des Uferwegs kommen, wird es Sache der Gemeinde sein, die nötigen Massnahmen zu treffen (VGE 21831 vom 11.3.2004, E. 5.9.1; vgl. auch BVR 2011 S. 341 E. 5.8). Allein die abstrakte Möglichkeit solcher Belästigungen spricht nicht gegen den Uferweg. 9.8Damit ergibt sich, dass der Uferweg zwar zu gewissen Nutzungs- einschränkungen sowie Anpassungen des Privatgrundstücks führt. Dieser Eigentumseingriff wiegt insgesamt jedoch nicht so schwer, dass er als ge- radezu unzumutbar zu betrachten wäre bzw. das Interesse der Beschwer- deführerin 3 an einer möglichst weitgehenden Schonung ihres Eigentums die öffentlichen Uferschutzinteressen überwiegen würde. Zusammenfas- send ist festzuhalten, dass sich die geplante Wegführung als geeignet und erforderlich erweist, um die Ziele des SFG zu verwirklichen. Der damit ver- bundene Eigentumseingriff ist der Beschwerdeführerin 3 aufgrund der ge- wichtigen öffentlichen Interessen des Uferschutzes (vorne E. 6.4 und 6.5) auch zumutbar. Unter diesen Umständen ist nicht vom Grundsatz abzu- weichen, dass der Uferweg ohne Kunstbauten zu erstellen ist (vorne E. 6.4), weshalb auch die Variante 3 ausscheidet. Die Beschwerde erweist sich somit betreffend die beantragten Stegvarianten als unbegründet. 10.Weitere Rügen der Beschwerdeführerin 3 10.1Die Beschwerdeführerin 3 macht geltend, die Uferschutzplanung müsse auch unter weiteren Gesichtspunkten das Verhältnismässigkeits- prinzip beachten. Eine Planung, deren «Umsetzungskosten» in einem Missverhältnis zum Nutzen bzw. gesetzlichen Zweck stünden, sei wider- rechtlich. Sie stellt im Zusammenhang mit den Kosten der Planung mehrere Beweisanträge (vgl. Stellungnahme 14.2.2013, Ziff. II./1-7, Zusam- menfassung der Beweisanträge: S. 8). – Es trifft zu, dass alles staatliche Handeln dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) genügen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 50 muss. So bindet es insbesondere auch den Gesetzgeber (Yvo Hangartner, in Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 5 N. 3). Die Verpflich- tung, einen Uferschutzplan auszuarbeiten, ergibt sich aus dem SFG. Darin ist auch die Verpflichtung der Gemeinden festgeschrieben, im Uferschutz- plan einen grundsätzlich direkt dem Ufer entlang führenden Weg vorzusehen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 4 Abs. 2 SFG). Art. 4 Abs. 3 SFG bestimmt, dass die Kosten des Uferwegs als besondere Verhältnisse berücksichtigt werden können und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine vom Grundsatz abweichende, ufernahe Wegführung begründen können (vgl. dazu auch vorne E. 6.1); damit wird unter anderem dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. Das SFG macht die Planung des Uferwegs jedoch nicht im Allgemeinen davon abhängig, dass ein be- stimmtes Kostendach eingehalten wird. Der geplante Uferweg erweist sich – mit Ausnahme der Wegführung auf der Parzelle Nr. 2___ – weder als rechtswidrig noch als unangemessen; insbesondere entspricht er dem SFG. Die der öffentlichen Hand durch den Uferweg entstehenden Kosten sind somit durch den Gesetzeszweck gedeckt; sie entstehen mit anderen Worten durch die korrekte Anwendung eines demokratisch legitimierten kantonalen Erlasses. Die (geschätzten) Kosten des Uferwegs wirken sich nicht auf die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Planung aus. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Entschädigungsfragen sind im Übrigen nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. Die zur Klärung der genauen Kosten der Uferschutzplanung sowie der Höhe einer Enteig- nungsentschädigung gestellten Beweisanträge werden deshalb abgewie- sen. 10.2Schliesslich befürchtet die Beschwerdeführerin 3, dass ihre Par- zelle Nr. 3___ während der Bauarbeiten übermässig beansprucht werde. Die Uferschutzplanung Seegarten enthalte kein Enteignungsrecht für die vorübergehende Benützung der Parzellen für die geplanten Bauarbeiten (Beschwerde vom 19.10.2010, Rz. 50 ff.). – Der Regierungsrat hat zur Baustellenerschliessung ausgeführt, dass die Uferschutzplanung Seegarten nicht vorsehe, dass für die Baustellenerschliessung weitere Teile des Grundstücks Nr. 3___ der Beschwerdeführerin 3 beansprucht werden. Es sei beabsichtigt, die Baustelle über die jeweils bereits erstellten Wegab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 51 schnitte zu erschliessen; allenfalls erfolge zeitweise eine Erschliessung vom See her (RRB Nr. 1339, S. 55, Ziff. 6.4.8). Es trifft zwar zu, dass die Uferschutzplanung im Zusammenhang mit der Benützung der Parzelle der Beschwerdeführerin 3 zur Erstellung des Ufer- wegs keine Regelung vorsieht; im Landerwerbsplan ist nur vorgesehen, welcher Teil des Grundstücks für den Uferweg nötig ist. Den Ausführungen des Regierungsrats zufolge soll die Parzelle Nr. 3___ für die Bauarbeiten jedoch nicht beansprucht werden, weshalb auch die Uferschutzplanung keine entsprechenden Regelungen vorsieht. Es ist folglich auch nicht nötig, in der Uferschutzplanung eine Auflage festzuschreiben, wonach die Bauer- schliessung und die Bauplatzinstallationen nicht auf der Parzelle der Be- schwerdeführerin 3 erfolgen dürfen. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, dass die Baustellenerschliessung entgegen der Absicht des Regierungsrats nicht ohne eine weitere Beanspruchung der Parzelle Nr. 3___ möglich ist, wäre das weitere Vorgehen zu diesem Zeitpunkt zu bestimmen. Dies ist jedoch nicht Thema des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 11.Parteikosten im Verfahren vor dem Regierungsrat Die Beschwerdeführerin 3 macht schliesslich geltend, der Regierungsrat habe ihr im Einspracheverfahren zu Unrecht nicht die vollen Parteikosten zugesprochen. 11.1Die von der Beschwerdeführerin 3 im Zusammenhang mit der um- strittenen Erteilung des Enteignungsrechts geltend gemachten Parteikosten von Fr. 9‘097.60 hat der Regierungsrat als überhöht bezeichnet; der Zeit- aufwand von 32 Stunden sei im Vergleich mit den Kostennoten der übrigen Einsprechenden zu hoch und werde deshalb auf 25 Stunden gekürzt (RRB Nr. 1339, S. 69). Der Regierungsrat geht davon aus, dass der Partei- kostenersatz gemäss Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung (EntG; BSG 711.0) festzulegen ist. Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) gelange nur sinngemäss zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 52 Anwendung (vgl. die Begründung zur Einsprache 3 und 12, RRB Nr. 1339, S. 68). In Verwaltungsrechtssachen beträgt das Honorar danach in Be- schwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz; sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zu- schlag von bis zu 200 Prozent gewährt. 11.2Die PKV ist gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) auf Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsjustizbehörden anwendbar (ebenso Art. 1 PKV), nicht aber auf das hier interessierende Verwaltungsverfahren vor dem Regierungsrat. Bei dieser Ausgangslage fragt sich, inwiefern überhaupt Raum bleibt für eine sinngemässe Anwendung von Art. 11 PKV im vorinstanzlichen Verfahren. Eine solche könnte höchstens bedeuten, dass das Anwaltshonorar innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 PKV liegen muss (vgl. dazu auch VGE 20129 vom 25.3.1998 [bestätigt durch BGer 1P.241/1998 vom 25.6.1998], noch zu Art. 13 Abs. 1 des Dekrets vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren [DAG; GS 1973 S. 364]). Das ist beim Honorar, welches die Beschwerdeführerin 3 geltend macht, der Fall (E. 11.1 hiervor). Nach welchen Kriterien es zu bemessen ist, bestimmt sich hingegen allein nach Art. 38 Abs. 1 EntG. 11.3Gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 EntG hat in der Regel die Enteigne- rin oder der Enteigner für das erstinstanzliche Verfahren auf Erteilung des Enteignungsrechts oder auf Feststellung des Umfangs der Abtretungspflicht die Verfahrenskosten zu tragen und der oder dem Enteigneten in angemessenem Umfang die Parteikosten zu ersetzen. Diese Regelung gilt sowohl, wenn das Enteignungsrecht im Planerlassverfahren erteilt wird, als auch, wenn eine Enteignung gestützt auf das EntG erfolgt. Im Planerlass- verfahren findet die Regelung dort Anwendung, wo Einwände zu prüfen sind, die in direktem Zusammenhang mit der drohenden Enteignung stehen (statt vieler BVR 2006 S. 108 E. 3.5 f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 61 N. 31a, je mit weiteren Hinweisen). Im Folgenden ist zu prüfen, was als «angemessener Umfang» im Sinn von Art. 38 Abs. 1 EntG zu gelten hat. 11.4Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (eidg. EntG; SR 711) enthält eine praktisch gleichlautende Kostenbestimmung: Gemäss Art. 115 Abs. 1 eidg. EntG hat die Enteignerin oder der Enteigner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 53 für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten der oder des Enteigneten unter anderem im Einspracheverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Art. 38 EntG ist den Kostenbestimmungen des eidg. EntG nachgebildet (BVR 2009 S. 219 E. 3.3 mit Hinweis auf die Materialien). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die zwischen den Enteigneten und der Rechtsvertretung geltenden Anwaltstarife bei der Be- stimmung der auszurichtenden Parteientschädigung nicht direkt anwendbar. Es gilt die besondere, für das Enteignungsverfahren geltende Regelung. Art. 115 eidg. EntG räumt der entscheidenden Instanz ausdrücklich ein gewisses Ermessen ein, das sie fallgerecht anhand der von ihr als geeignet erachteten Kriterien ausüben darf und soll. Die angemessene Par- teientschädigung sei in erster Linie nach den konkreten Umständen des einzelnen Verfahrens – tatbeständliche und rechtliche Schwierigkeit des Falls, Umfang der auf dem Spiel stehenden Vermögenswerte usw. – zu bemessen, soll aber auch auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmt werden können (BGE 129 II 106 E. 3.2 ff.). Es ist mit anderen Worten auf das Ausmass der erbrachten Leistung, d.h. auf Zeitaufwand und Einsatz sowie auf Umfang und Schwierigkeit des Falls abzustellen (Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, 1986, Art. 115 N. 4). 11.5Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 3 hat gemäss Kosten- note vom 17. Juni 2010 (Vorakten AGR, Ordner 8, Register 3) die Ein- spracheschrift verfasst und hat an zwei Einigungsverhandlungen teilge- nommen (am 24.2.2009 [vgl. Vorakten AGR, Ordner 6, Register 7] und am 28.1.2010 [Vorakten AGR, Ordner 7, Register 11]). Insgesamt ist er drei Mal nach Hilterfingen gereist. In der Beschwerde vom 19. Oktober 2010 begründet die Beschwerdeführerin 3 den Zeitbedarf damit, dass es sich um ein langjähriges und sehr umfangreiches Verfahren handle (Rz. 55). Vor den Einigungsverhandlungen habe der Rechtsvertreter die betroffenen Grundstücke mit der Beschwerdeführerin 3 besichtigt und die umfangreichen Vorakten gesichtet. Der Regierungsrat bringt zur Begründung der Kürzung einzig vor, im Vergleich mit den anderen eingereichten Kostennoten müssten die geltend gemachten Parteikosten als überhöht gelten (RRB Nr. 1339, S. 69). In der Beschwerdevernehmlassung vom 30.12.2010 (Dossier 100.2010.427, act. 5) äussert sich die JGK nicht zur Kostenfrage. – Es trifft zu, dass es sich um ein sowohl in sachverhaltlicher als auch rechtlicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 54 Hinsicht komplexes Verfahren von überdurchschnittlichem Umfang handelt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 3 sind insoweit nachvollziehbar, als der geltend gemachte Zeitaufwand zwar als relativ hoch, jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Verfahrens und der in der Kostennote beschriebenen, notwendigen Vorkehren noch als angemessen gelten muss. Der vom Regierungsrat herangezogene Vergleich mit den übrigen Kostennoten überzeugt nicht, zumal er nicht näher auf Vergleichsgrössen in den anderen Einspracheverfahren eingeht. Eine weitere Begründung, weshalb er die von der Beschwerdeführerin 3 geltend gemachte Parteientschädigung als überhöht betrachtet, fehlt. Der Regierungsrat hat die geltend gemachten Parteikosten demnach zu Unrecht als nicht angemessen im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 EntG bezeichnet. Die Beschwerde ist insoweit begründet, und der Beschwerdeführerin 3 ist für das Einspracheverfahren der volle Parteikostenersatz gemäss Kostennote vom 17. Juni 2010 (Fr. 8'000.-- zuzüglich Auslagen [Fr. 455.--] und MWSt [Fr. 608.-- bzw. Fr. 34.60], insgesamt Fr. 9'097.60), auszurichten. 12.Ergebnis und Kosten 12.1Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Be- schwerdeführer 1 und 2 teilweise gutzuheissen ist. Die Sache ist zur Detailplanung des Wegabschnitts auf der Parzelle Nr. 2___ an den Regie- rungsrat zurückzuweisen. Dabei sind auf dieser Parzelle zwei Tore als Durchgang vom Uferweg zum Bereich mit Seeanstoss vorzusehen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde der Be- schwerdeführerin 3 ist bezüglich der Parteikosten des Einspracheverfahrens gutzuheissen, erweist sich im Übrigen jedoch als unbegründet und ist abzuweisen. 12.2Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt die spezialgesetzliche Kostenregelung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 EntG nicht (vgl. vorne E. 11.3). Die Kosten sind nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 VRPG). Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 4 und Art. 106 N. 3). Verrin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 55 gert sich durch die gemeinsame Behandlung nach der Vereinigung der Verfahren (Art. 17 Abs. 1 VRPG) der Bearbeitungsaufwand, so ist diesem Umstand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (Art. 103 Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 4). Vorliegend ist bei der Festlegung der Pauschalgebühren, in welchen an- teilsmässig die Augenscheinskosten enthalten sind, der überdurchschnittlich hohe Verfahrensaufwand zu berücksichtigen. Hinzu kommen die Kosten der procap von Fr. 455.-- (vgl. Allgemeines Dossier, act. 5). Der Aufwand in den Verfahren 100.2010.423 und 100.2010.427 ist vergleichbar, weshalb jeweils die gleiche Pauschalgebühr sowie je die Hälfte der Kosten der procap zu erheben ist. 12.3Soweit im Entscheid nichts anderes bestimmt wird, tragen Streit- genossen die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten unter Solidarhaft zu gleichen Teilen (Art. 106 VRPG). Haben sich mehrere Personen freiwillig zusammen am Verfahren beteiligt, muss ihnen das Gericht die Kosten – anders als bei notwendiger Streitgenossenschaft – nicht notwendigerweise gemeinsam auferlegen. Haben die freiwilligen Streitgenossinnen und -ge- nossen den Verfahrens- und Parteiaufwand nicht in vergleichbarem Umfang verursacht, kann sich eine unterschiedliche Kostenbeteiligung rechtfertigen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 106 N. 2). – Die Beschwerdeführer 1 und 2 treten als freiwillige Streitgenossen auf. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde bedeutet zwar vor allem für den Beschwerdeführer 2 einen Vorteil; allerdings führt sie auch zu einer zusätzlichen Schonung der Privatsphäre des Beschwerdeführers 1, da der Uferweg nur noch nördlich des Grundstücksteils mit direktem Seeanstoss vorbeiführt. Der verursachte Aufwand kann denn auch noch als vergleichbar gelten, weshalb es sich hier nicht aufdrängt, eine unterschiedliche Kostenbeteiligung der Be- schwerdeführer 1 und 2 festzulegen. Der teilweisen Gutheissung der Be- schwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 ist insoweit Rechnung zu tragen, als sie als zu einem Viertel obsiegend zu betrachten sind. 12.4Das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin 3 im Kostenpunkt ist im Vergleich zu ihren übrigen Beschwerdepunkten von untergeordneter Bedeutung. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, Kosten auszuscheiden; die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 56 Beschwerdeführerin 3 ist für die Verlegung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefallenen Kosten als vollständig unterliegend zu betrachten. 12.5Die Beschwerdegegner 2 und 3 haben sich grundsätzlich nur zur Wegführung auf ihren Parzellen geäussert bzw. äussern können (vgl. All- gemeines Dossier, act. 12, 13 und 22); ihren (sinngemässen) Anträgen wird entsprochen, weshalb sie (in beiden Verfahren) als obsiegend gelten. Gleiches gilt für die Beschwerdegegnerin 1, die sich zwar nicht schriftlich hat vernehmen lassen, sich jedoch am Augenschein beteiligt und sich bei dieser Gelegenheit zur Sache geäussert hat. 12.6Die vorstehenden Erwägungen führen zur folgenden Verlegung der Verfahrenskosten: Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben ihrem Unterliegen entsprechend drei Viertel der auf das Verfahren 100.2010.423 entfallenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 83 Abs. 2 Satz 2 ZPO haftet die ausscheidende Partei solidarisch für die bis zum Parteiwechsel auf- gelaufenen Prozesskosten mit. Ob diese Kostenregelung aufgrund des Verweises in Art. 13 Abs. 2 VRPG im Verfahren vor Verwaltungsgericht anwendbar ist, kann offenbleiben. Der Verfahrensaufwand ist zum grössten Teil erst nach dem Parteiwechsel entstanden, weshalb sich im vorliegenden Fall eine Ausscheidung der zuvor angefallenen Kosten ohnehin nicht rechtfertigen würde und G.___ dementsprechend keine Verfahrenskosten zur solidarischen Haftung aufzuerlegen sind. Die Beschwerdegegnerschaft 1-3 konnte in Bezug auf das Grundstück Nr. 2___, auf welchem die Wegführung anzupassen ist, grundsätzlich keine Parteirechte ausüben. Sie gelten insoweit nicht als Gegenparteien; im Übrigen obsiegen sie vollständig (vgl. auch vorne E. 12.5). Die verbleibenden Verfahrenskosten im Verfahren 100.2010.423 von einem Viertel sind demnach nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin 3 hat die auf das Verfahren 100.2010.427 ent- fallenden Verfahrenskosten vollständig zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 57 12.7Zu den Parteikosten ergibt sich, was folgt: Den Beschwerdeführern 1 und 2 ist ihrem Obsiegen entsprechend ein Viertel ihrer Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die für das Gemeinwesen handelnde Vorinstanz, deren Erkenntnis im Beschwerdeverfahren aufgehoben oder abgeändert wird, hat der ob- siegenden Partei deren Parteiaufwand zu entschädigen, wenn keine Ge- genpartei im Verfahren ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 13). Vorliegend sind zwar private Gegenparteien vorhanden. Wie er- wähnt, gelten sie jedoch nicht als Gegenpartei, soweit einzig die Wegfüh- rung auf der Parzelle Nr. 2___ betroffen ist (vorne E. 12.6). Der Kanton Bern (JGK) hat den Beschwerdeführern 1 und 2 folglich einen Viertel der Partei- kosten zu ersetzen. Die Kostennote ihres Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin 3 hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie die Beschwerdeführerin 3 haben dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 3 die Parteikosten zu ersetzen. Wäre der Uferweg dem See entlang über die Grundstücke der Beschwerdegegnerschaft 1-3 geführt worden, wäre das Grundstück Nr. 4___ der Beschwerdeführerin 3 nicht mehr betroffen. Sie hätte aus dieser Wegführung demnach den grösseren Vorteil gezogen, als die Beschwerdeführer 1 und 2, deren Grundstücke nur teilweise entlastet worden wären. Dementsprechend sind den Beschwer- deführern 1 und 2 ein Drittel, der Beschwerdeführerin 3 zwei Drittel der Parteikosten des Beschwerdegegners 3 zur Bezahlung aufzuerlegen. Auch die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners 3 ist nicht zu beanstanden. Der Aufwand des Beschwerdegegners 3 ist mehrheitlich nach dem Parteiwechsel entstanden, weshalb G.___ auch für die Parteikosten nicht teilweise solidarisch mithaftet (vgl. vorne E. 12.6). 13.Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 58 Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwischenent- scheid im Sinn von Art. 93 BGG handeln sollte (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätz- lichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 59 3. a) Die Kosten des Verfahrens 100.2010.423 von Fr. 4'227.50, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 4'000.-- sowie der Hälfte der Kosten der procap von Fr. 455.--, ausmachend Fr. 227.50, werden A.___ und B.___ zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 3'170.65, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. b) Die Kosten des Verfahrens 100.2010.427 von Fr. 4'227.50, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 4'000.-- sowie der Hälfte der Kosten der procap von Fr. 455.--, ausmachend Fr. 227.50, werden der C.___ AG auferlegt. 4. Die Parteikosten von F.___ für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 4'573.80 (inkl. Auslagen und MWSt), werden den Parteien wie folgt auferlegt: a) A.___ und B.___ zu einem Drittel, ausmachend Fr. 1'524.60; b) der C.___ AG zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 3'049.20. 5. Der Kanton Bern (Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion) hat A.___ und B.___ die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 8'640.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu einem Viertel, ausmachend Fr. 2'160.--, zu ersetzen. 6. Zu eröffnen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2013, Nrn. 100.2010.423/ 427U, Seite 60 Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.