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Anhang 7

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 190e )

Allgemeinverbindliche Regelungen der Branchenvereinbarung

Folgende Bestimmungen der Vereinbarung zwischen Santésuisse und Curafutura vom 22. März 20241betreffend die Qualität der Beratung und die Entschädigung an die Vermittler in der Kundenwerbung sind allgemeinverbindlich:

1. Verbot der Telefonwerbung bei Personen, die nie bei einem Versicherungsunternehmen versichert waren oder seit längerer Zeit nicht mehr versichert sind (Art. 31a Abs. 1 Bst. c VAG)

Ziff. 6 Punkt 4: [Die Versicherungsunternehmen verpflichten sich,] «auf telefonische Kaltakquise durch eigene Mitarbeitende oder externe Partner zu verzichten. Dabei werden unter Kaltakquise Erstansprachen potentieller Kunden verstanden, zu denen keine Geschäftsbeziehung besteht bzw. die länger als 36 Monate keine Kunden mehr sind, die vom Opting-out Gebrauch gemacht haben oder bei denen der Kontakt nicht auf eine Empfehlung einer dem potentiellen Kunden bekannten Drittperson entstanden ist.»

2. Entschädigung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und ‑vermittler (Art. 31a Abs. 1 Bst. e VAG)

Ziff. 5.4: « 5.4 Entschädigung 5.4.1 Die Entschädigung im Sinne der Branchenvereinbarung ist definiert als alle abschlussbezogenen geldwerten Leistungen an Vermittler für Versicherungsvermittlung. 5.4.2 Als abschlussbezogene geldwerte Leistungen gelten insbesondere: 5.4.2.1 Nettoprovisionen (inkl. Provisionsstorni); 5.4.2.2 Courtagen, Kommissionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile, die sich auf den Abschluss beziehen, auch wenn sie zeitlich verzögert ausbezahlt werden und/oder periodisch entrichtet werden; 5.4.2.3 Kosten für eingekaufte Leads (Kontaktadressen, Termine); ausgenommen davon sind von Versicherungsunternehmen (inkl. deren Tochtergesellschaften) selbst generierte Leads zur Verwendung im eigenen Vertrieb (gebundene Versicherungsvermittler); 5.4.2.4 Fixlohnkosten (abschlussrelevanter Anteil inkl. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern); 5.4.2.5 Abschlusserfolgsabhängige Kosten wie Boni sowie jegliche Form von Entschädigungen aus Zusatzvereinbarungen. 5.4.3 Variable Entschädigungen sind abschlussbezogene geldwerte Leistungen gemäss Ziff. 5.4.2 ohne Fixlohnkosten (5.4.2.4). 5.4.4 Abschlussbezogene geldwerte Leistungen an Vermittler im Zusammenhang mit deren Betreuung (z. B. Einladung zu Events, Mittagessen und Weihnachtsgeschenke in sozial üblichem Rahmen) sind im Rahmen der Compliance-Regelung eines jeden Versicherers erlaubt und intern zu regeln. Diese sind nicht Bestandteil der Entschädigung.»

Ziff. 8.2 erster Absatz: «8.2 Beratungsprotokolle Die Versicherer verpflichten sich, von den Vermittlern eingereichte Versicherungsanträge nur dann zu entschädigen, wenn diese von einem Beratungsprotokoll begleitet sind, welches den definierten Mindeststandards entspricht.»

Ziff. 9.1.2: «VVG Für die maximale Entschädigung von Produkten im Krankenzusatzversicherungsbereich (VVG) gilt eine Obergrenze von 16 Nettomonatsprämien (fakturierte Prämie) pro Abschluss.»

Ziff. 9.2:

«9.2 Rückforderung der Entschädigung (Storno)

Für die Rückforderung der Entschädigung betreffend sämtliche Produkte gelten folgende Bedingungen unabhängig vom Start der Versicherung (per 1.1. oder unterjährig):

  1. Bei einer Vertragsdauer zwischen null bis und mit 365 Tagen muss die Entschädigung vom Vermittler zu 100 % zurückerstattet werden.
  2. Bei einer Vertragsdauer zwischen 366 und 730 Tagen bezahlt der Vermittler mindestens 50 % der erhaltenen Entschädigung zurück.
  3. Ab dem 731. Tag entscheidet jeder Versicherer über die Höhe individuell.

Schaltjahre sind entsprechend zu berücksichtigen. Bei Todesfall einer versicherten Person innerhalb der Fristen mit Rückerstattung kann der Versicherer auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.»

3. Erstellung und Unterzeichnung von Beratungsprotokollen (Art. 31a Abs. 1 Bst. f VAG)

Ziff. 8.2 zweiter Absatz: Das Beratungsprotokoll umfasst mindestens: – Datum der Beratung; – Namen des oder der Kunden und Beratungsperson(en); – Bestätigung, dass der Beratungstermin, der zum Antrag geführt hat, nicht aufgrund einer telefonischen Kaltakquise zustande gekommen ist; – Bestätigung der Informationen gemäss Art. 45 VAG; – Zustimmung des Kunden oder der Kundin sowie der Beratungsperson/en bzw. des verantwortlichen digitalen Betreibers entweder mittels Originalunterschrift oder durch Bestätigung in digitaler Form.»

Footnotes

  1. Die Vereinbarung kann kostenlos eingesehen werden unter:www.santesuisse.ch/fuer-versicherte/dienstleistungen/meldeformular-telefonwerbungundcurafutura.ch/themen/krankenversicherung/vermittler/.

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