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Art. 98e

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 22a VAG)

  1. Die FINMA informiert jährlich über den Stand der Stabilisierungspläne.
  2. Sie beginnt mit der individuellen Berichterstattung frühestens zwei Jahre ab der Entstehung der Pflicht zur Erstellung eines Stabilisierungsplanes.

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