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Art. 97

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 22 VAG)1

  1. Das Versicherungsunternehmen hält sein Risikomanagement in einer Dokumentation fest. Diese ist laufend zu aktualisieren.
  2. Die Dokumentation muss insbesondere folgende Punkte umfassen:2
    1. 3 Beschrieb der Organisation des unternehmensweiten Risikomanagements sowie der diesbezüglichen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;
    2. Anforderungen an das Risikomanagement;
    3. 4 Risikopolitik einschliesslich Risikotragfähigkeit und -appetit;
    4. Verfahren zur Identifikation der wesentlichen Risiken sowie Darstellung der Methode, Instrumente und Prozesse zu deren Messung, Überwachung und Steuerung;
    5. Darstellung der geltenden Limiten-Systeme für Risikoexpositionen sowie der Kontrollmechanismen;
    6. unternehmensinterne Richtlinien zum Risikomanagement und der damit verbundenen Prozesse.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

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