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Art. 93a

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

Anlagen, die der Sicherstellung von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2, A6.1 oder A6.2 dienen, dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden.

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