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Art. 92

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 17 und 20 VAG)

  1. Kollektive Kapitalanlagen dürfen höchstens zum Marktwert oder, wenn die Anteilscheine nicht kotiert sind, zum Nettoinventarwert angerechnet werden.
  2. Bei Einanlegerfonds müssen die einzelnen Titel des Fondsvermögens im gebundenen Vermögen aufgeführt und analog den direkten Anlagen nach den Vorschriften dieses Abschnittes bewertet werden.

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